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- Gregor Simen
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1 -i-n Nieders" Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Postfach o Oldenburg Samtgemeinde,,Altes Amt Lemförde" Ordnungsamt z. Hd. Herrn Schulz Hauptstraße Lemförde Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Bearbeitet von Frau Dr. Schwochow Telefax katharina.schwochow@laves.niedersachsen.de lhr Zeichen, lhre Nachricht vom , Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) M 1 5 Durchwahl ' Lüneburg Viehmarkt am anl. des Brockumer Großmarktes Sehr geehrter Herr Schulz, die Anzeige lhrer o. g. Veranstaltung ist fristgerecht bei mir eingegangen. Aufgrund der derzeitigen Seuchenlage und einer Risikoabschätzung werden für die Durchführung der Veranstaltung gem. 4 Abs.2 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) vom 03. März 2Q10 (BGBI. I S. 203) in der dezeit geltenden Fassung folgende Beschränkungen angeordnet: Allqemeine Anordnungen: 1. Die Veranstaltung unterliegt der amtstierärztlichen Überwachung durch das örtlich zuständige Veterinäramt. Ein Veranstaltungskatalog oder eine Liste sämtlicher zut Veranstaltung kommenden Tiere mit Angaben zur Kennzeichnung, Besitzer und Herkunftsbestand mit Registriernummer nach 26 der Viehverkehrsverordnung ist dem zuständi gen Veterinäramt vor Veranstaltungsbeg in n vorzu legen. 2. Jeder. Tierbegleiter hat die erforderlichen Bescheinigungen oder Begleitpapiere für seine Tiere mit sich zu führen, damit er sie dem Amtstierarzt auf Verlangen unverzüglich vorzeigen kann. Andert sich in der Zeit zwischen Bescheinigungsausfertigung und Veranstaltungsbeginn infolge eines Seuchenausbruches im Herkunftsbetrieb der Gesundheitsstatus der Tiere derart, dass die Voraussetzungen für die Bescheinigungsausfertigung nicht mehr gegeben sind, ist der Besitzer oder dessen Vertreter verpflichtet, die Veranstaltungsleitung von der veränderten Sachlage unverzüglich zu unterrichtet. Diese Tiere werden zur Veranstaltung nicht zugelassen. 3. Zur Veranstaltung kommende Tiere müssen gemäß 5 der Viehverkehrsverordnung dauerhaft gekennzeichnet sein und die für die jeweilige Tierart geltenden Kennzeichnungsund ldentifizierungsvorschriften erfüllen. 4. Kranke, verdächtige oder nicht gekennzeichnete Tiere sowie Tiere ohne erforderliche Bescheinigungen oder Begleitpapiere sind beim Einlass zurückzuweisen. MFB LV3 Vers Dienstgebäude u, Paketanschrift Am alten Eisenwerk 2 a Lüneburg lnternet Briefanschrift Postfach Oldenburg Poststelle@laves.niedersachsen.de Telefon Eesuchszeiten Mo. - Fr Uhr Telefax Mo. - Do Uhr O44'l Besuche bitte möglichst vereinbaren t;ää"iff :"#1,?.[,",:l;::iln'rir"J,,. "'tx,,*e Beratungen, Zulassungen, Kontrollen, untersuöhungen' Sonä'eraufgaben W Nord/LB (BLZ ) Konto ' IBAN: OE SWIFT-BIC: NOLA DE 2H
2 Aussteller und mit der Pflege der Tiere beauftragte Personen haben das Auftreten oder den Verdacht einer Erkrankung der Tiere, die auf eine Ansteckung mit Seuchenerregern schließen lässt, sowie jeden Todesfall sofort der Veranstaltungsleitung anzuzeigen. Die Veranstaltungsleitung hat für die Durchführung der veterinärbehördlichen Anordnungen Sorge zu tragen. Sie hat Erkrankungen von Tieren oder den Verdacht auf Erkrankungen, die auf eine Ansteckung mit Seuchenerregern schließen lassen, sowie jeden Todesfall sofort dem zuständigen Veterinäramt oder dem Amtstierarzt anzuzeigen. Kranke oder ansteckungsverdächtige Tiere sind räumlich getrennt abzusondern und ggf. unter amtliche Beobachtung zu stellen. Die durch Absonderung, Beaufsichtigung und Behandlung dieser Tiere entstehenden Kosten trägt der Tierbesitzer. Es entsteht kein Ersatzanspruch gegenüber dem Land Niedersachsen oder der zuständigen Veterinärbehörde. Bei den tierärztlichen Untersuchungen haben die Tierbesitzer oder deren Beauftragte die erforderliche Hilfe zu leisten. Die für die Veranstaltung bestimmten Tiere dürfen während des Transportes nicht mit anderen Tieren, insbesondere Tieren mit anderem Gesundheitsstatus, in Berührung kommen. Die Tiere dürfen nur auf unmittelbar vor dem Transport gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugen zur Veranstaltung verbracht werden. 10. Die Veranstaltungsleitung darf vor und nach Veranstaltungsschluss die Genehmigung zum Abtransport von lebenden und toten Tieren erst erteilen, wenn nach dem Gutachten des zuständigen Amtstierarztes dem Abtransport Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sofern der Amtstierarzt jedoch im Einzelfall vorher zugestimmt hat, kann abweichend die Erlaubnis zum Abtransport erteilt werden. 11. Nach Abschluss der Veranstaltung sind die Standplätze und die für die Unterbringung der Tiere benutzten zurückbleibenden Einrichtungen und Geräte mit Mitteln der DVG-Liste nach Anweisung des zuständigen Amtstierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Spezielle Anordnungen : 1. Tiere dürfen nicht zur Veranstaltung gebracht werden, a) wenn deren Herkunftsbestand wegen übertragbarer anzeigepflichtiger Tierseuchen oder meldepflichtiger Tierkrankheiten gesperrt ist; b) wenn deren Herkunftsbestand der behördlichen Beobachtung unterstellt ist. 2. Die Veranstaltung darf nicht abgehalten werden, a) wenn der Veranstaltungsort in einem wegen eines Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Seuche festgelegten Sperrbezirk liegt und b) für den Veranstaltungsort zum Zeitpunkt der Veranstaltung ein Transportverbot hinsichtlich des Verbringens der nachfolgend genannten Tierarten festgelegt wird.
3 -3- Zusatz für Rinder: Die Rinder a) dürfen nur aus amtlich anerkannt tuberkulose- und brucellosefreien sowie leukoseunverdächtigen Beständen kommen und b) dürfen nur zur Veranstaltung verbracht werden, wenn sie BVDV-unverdächtig sind und c) müssen von einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung vom (BGBI. I S. 3520) in der jeweils gültigen Fassung begleitet sein, aus der die BHVI-Freiheit des zur Veranstaltung verbrachten Rindes hervorgeht. Zusatz für Schafe und Zieqen: Zur Veranstaltung dürfen nur Schafe und Ziegen verbracht werden, in deren Herkunftslandkreis die Brucelloseuntersuchungen gem. 3 Abs.3 der Brucelloseverordnung vom (BGBI. 1S.3601) in derzeitgültigen Fassung gemäßanhang A Kapitel 1 Absatz ll der Richtlinie 91/68/EWG (Stichprobenuntersuchungen) mit hegativem Ergebnis durchgeführt wurden. Zur Veranstaltung dürfen nur Schafe verbracht werden, in deren Herkunftsbestand Q-Fieber während der letzten sechs Monate amtlich nicht zur Kenntnis gelangt ist. Zusatz für Pferde. Ponvs und Esel (Equiden): Pferde, Ponys und Esel müssen von einem Equidenpass (Pferdepass) nach 44 a der Viehverkehrsverordnung begleitet sein. Für Pferde, Ponys und Esel aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern müssen die nach Tierseuchenrecht erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen vorliegen. Zusatz für Schweine: Zur Veranstaltung verbrachte Schweine dürfen nur aus amtlich anerkannt KSP-freien Regionen kommen und müssen von einer amtstierärztlichen Gesundbescheinigung begleitet sein, aus der hervorgeht, dass die Schweine frühestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Klassische Schweinepest und Aujezkysche Krankheit untersucht worden sind. Zusatz für Lamas und Alpakas: Die Kameliden dürfen nur aus amtlich anerkannt tuberkulose- und brucellosefreien Regionen bzw. Beständen kommen und müssen von einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, aus der hervorgeht, dass bei ihnen eine serologische Untersuchung auf Antikörper des gb-glykoprotein des Virus der BHV1-lnfektion mit negativen Ergebnis durchgeführt wurde. Zusatz für Geflüqel: Nach 7 der Geflügelpest-Verordnung vom (BGBI. I S. 2348) i.g.f. a) ist Geflügel in einem geschlossenen Raum untezubringen. b) muss Geflügel von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sein, aus der hervorgeht, dass es längstens 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn klinisch tierärztlich im Bestand untersucht worden ist. c) sind Enten und Gänsen virologisch nach näherer Anweisung des für den Herkunftsbestand zuständigen Veterinäramtes mit negativem Ergebnis auf lnfluenza-a-virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen.
4 -4- Hühner und Truthühner dürfen nur zur Veranstaltung gebracht werden, wenn sie unter Bezug auf die o.g. Verordnung gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden sind und von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet werden, aus der folgendes hervorgeht: o Name und Wohnort des Besitzers. Datum und Art der lmpfung des Herkunftsbestandes o Anzahl, Art und Rasse der zur Veranstaltung verbrachten Tiere. Bezeichnung des lmpfstoffes mit Angabe des Herstellers und der Charge. Unterschrift und Wohnort des Tierarztes, der die lmpfung durchgeführt hat. Die lmpfung muss nach Angaben des lmpfstoffherstellers und spätestens 21 Tage und frühestens 90 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Zusatz für Tauben: Tauben müssen gegen Paramyxovirose geimpft sein und von einer Bescheinigung begleitet werden, aus der folgendes hervorgeht:. Name und Wohnort des Besitzers. Datum und Art der lmpfung des Herkunftsbestandes. Art der zur Veranstaltung verbrachten Tiere o Bezeichnung des lmpfstoffes mit Angabe des Herstellers und der Charge o Unterschrift und Wohnort des Tierarztes, der die lrnpfung durchgeführt hat. Die lmpfung muss nach Angaben des lmpfstoffherstellers erfolgen. Hinweis für Kaninchen: Kaninchen sollten gegen die Hämorrhagische Krankheit der Kaninchen (RHD) geimpft sein. Der Bescheid hezieht sich ausschließlich auf die genannten Tierarten. Beqründunq: Die oben genannten Anordnungen sind erforderlich, um das Risiko der Verschleppung und Verbreitung von Tierseuchen durch Tiere oder Personen zu verhindern. Berücksichtigt werden muss, dass Tierseuchen oder -krankheiten des Vieh in der Definition 1 Abs.1 Nr. 3 des Tierseuchengesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBL. I S. 1260) i.g.f. enorme wirtschaftliche Schäden verursachen können. Außerdem müssen Leben und Wohlbefinden der Tiere durch entsprechende Haltungsbedingungen und Vorsorgemaßnahmen im Rahmen der Veranstaltung geschützt werden. Hinweise: Die Veranstaltung kann darüber hinaus auch mit weiteren Beschränkungen versehen oder völlig verboten werden, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich werden sollte. Regressansprüche aus evtl. notwendig werdenden Maßregelungen eines oder mehrerer Tiere an das Land Niedersachsen, an die für den Veranstaltungsort zuständige Veterinärbehörde und an die Beamten der örtlich zuständigen Veterinärbehörde können nicht abgeleitet werden. Tierschutzrechtliche Belange, wie z.b. die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen an den Tiertransport, werden durch diesen Bescheid nicht berührt. Zuständige Behörde ist diesbezüglich der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt. Zuwiderhandlungen gegen die o. g. Auflagen stellen Ordnungswidrigkeiten i. S. von 76 Abs.2 Nr.1b Tierseuchengesetz (TierSG) vom 22. Juni 2004 (BGBl.l S. 1260,3588) in derzeit
5 -5- geltenden Fassung i. V. mit 46 Abs.1 Nr.2 ViehveykV dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Euro (in Worten Fünfundzwanzigtausend Euro) geahndet werden. Kostenentscheidunq: Es ergeht ein separater Kostenfestsetzungsbescheid. Rechtsbehelfsbeleh ru nq : Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage eingereicht werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Venrualtungsgericht Hannover, Eintrachtweg 19 in Hannover einzulegen. Mit freundlichen Grüßen lm Auftrage Dr. Schwochow
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