Vernehmlassung zur Teilrevision des Steuergesetzes 2015

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1 Vernehmlassung zur Teilrevision des Steuergesetzes 2015 Vernehmlassungsantwort zur Teilrevision des Steuergesetzes 2015 der Grünliberale Partei des Kantons Schwyz Sehr geehrter Herr Regierungsrat Sehr geehrte Damen und Herren Wir bedanken uns dafür, dass uns die Gelegenheit geboten wird, eine Vernehmlassung zur regierungsrätlichen Vorlage einreichen zu dürfen. Gerne gibt die Grünliberale Partei des Kantons Schwyz folgende Stellungnahme ab: Generelle Standpunkte der Grünliberalen Kantons Schwyz: a) Auch die Einfachheit eines kantonalen Steuersystems stellt ein hohes Mass an Standortattraktivität dar, daher sind wir der Meinung, das heutige, komplizierte Steuersystem mit seinen vielfältigen und oft undurchsichtigen Abzügen ist nicht weiter zu verkomplizieren, sondern eine konsequente Vereinfachung ist anzustreben. b) Eigenverantwortliches und ökologisch nachhaltiges Handeln soll durch steuerliche Anreize gefördert werden. c) Die verfassungsmässigen Grundsätze der Rechtsgleichheit sowie der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind konsequent einzuhalten. d) Die kleineren und mittleren Einkommen sind mittels Anpassung des Steuertarifs oder mittels Sozialabzügen so steuerlich zu entlasten, dass der Kanton Schwyz auch bei diesen Einkommensschichten im Vergleich mit anderen Kantonen in den vorderen Rängen anzutreffen ist. e) Der Mittelstand als tragendste Schicht unserer Gesellschaft und Ausgangspunkt für eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung darf auf keinen Fall mit zusätzlichen Steuern belastet werden. Die Schere zwischen Mittelstand und sehr gut Verdienenden darf nicht weiter aufgehen. f) Die Steuerlast für höhere Einkommen muss soweit angepasst werden, dass der Kanton Schwyz für diese weiterhin mit allen Rahmenbedingungen zusammen eine attraktive Wohn- und Arbeitsregion bleibt. Grundsätzliches zum vorliegenden Entwurf der Teilrevision des Steuergesetzes Die glp des Kantons Schwyz begrüsst grundsätzlich die Stossrichtung der vorliegenden Teilrevision des Gesetzes. Nach unserer Ansicht müssen mit dieser Teilrevision folgende Kernziele umgesetzt werden: a) Mit der Anpassung in Steuerteilbereichen sollen die dringend benötigten Mehreinnahmen generiert werden, welche für die Sanierung der Kantonsfinanzen erforderlich sind. b) Auf alle Änderungen, welche zu einer Verkomplizierung des Systems führen, soll konsequent verzichtet werden. c) Die Gesetzesanpassungen dürfen nicht zu einer zunehmenden Besteuerungsdifferenz zwischen den steuergünstigsten und steuerhöchsten Gemeinden innerhalb des Kantons führen. d) Der innerkantonale Finanzausgleich soll konsequent als Ausgleichsinstrument für die Finanzhaushalte zwischen den Gemeinden sowie Bezirken und dem Verhältnis zwischen Kanton und Gemeinden/Bezirken dienen und soll entsprechend angepasst bzw. verbessert werden. Seite 1 von 22

2 e) Die Gesetzesanpassungen dürfen auf keinen Fall zu einer zusätzlichen Steuerbelastung für mittlere und kleinere Einkommen führen. f) Die Teilrevision des Steuergesetzes muss so viele Steuermehreinnahmen generieren, dass für das mittelfristige Erreichen eines ausgeglichenen Finanzhaushaltes auf eine Erhöhung des kantonalen Steuerfusses verzichtet werden kann. g) Jede Teilrevision des Steuergesetzes soll auch dazu dienen, konsequent eine Vereinfachung des Vollzugs und der Administration herbeizuführen. Dadurch soll auch ermöglicht werden, dass die Prüfung der Steuererklärungen vermehrt automatisiert werden kann und somit weniger Verwaltungsaufwand in verwaltungsökonomisch unwirtschaftlichen Fällen generiert werden (Abbau der Bürokratie!). Vor allem die umfassende Teilrevision des Steuergesetzes im Jahr 2005 hat wegen zu grosszügigen Steuerentlastungen in einzelnen Teilbereichen zu massiven Steuerausfällen und vor allem zu übermässiger Steuerattraktivität des Kantons geführt. Diese Teilrevision hat nebst zu grossen Steuerertragsausfällen auch zur massiven Zunahme des Ressourcenpotentials geführt, welches als Basis für die Bemessung der NFA-Zahlungspflicht gilt. Die fehlenden Steuererträge und die immer stärker ansteigenden NFA-Zahllast tragen in hohem Mass an das Defizit des kantonalen Finanzhaushaltes bei. Dieses Missverhältnis gilt es nun mit dieser Teilrevision des Steuergesetzes wieder ins Lot zu bringen, ohne dass der Kanton Schwyz von seiner Standortattraktivität verliert. Unsere Stellungnahme zu den einzelnen Vorschlägen: Seite 2 von 22

3 I. Technische Änderungen aufgrund des StHG A. Mitarbeiterbeteiligungen Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Die Übernahme der Bundesrechtsbestimmungen wird begrüsst. B. Pauschalbesteuerung Pauschalbesteuerung Diese Anpassung wird begrüsst, ist doch die Pauschalbesteuerung im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit nicht unumstritten. Die Akzeptanz dieser Besteuerung gilt es mit diesen Anpassungen zu stärken. C. Lotteriegewinnbesteuerung Freigrenze bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen Es wird begrüsst, dass mittels Freigrenzen die Besteuerung der Lotteriegewinne vereinfacht werden soll. Die vorgeschlagene Festlegung des Einsatzkostenabzugs wird ebenfalls unterstützt. D. Parteispendenabzug Parteispendenabzug Die Anpassung ans Bundesrecht ist vorzunehmen. Die Begrenzung des kantonalen Höchstbetrags auf CHF 6000 wird aufgrund der angespannten Finanzlage des Kantons unterstützt. E. Kinderdrittbetreuungskostenabzug Kinderdrittbetreuungskostenabzug Da die Einführung dieses Abzuges vom Bundesrecht verlangt wird, ist dieser ins kantonale Steuergesetz zu übernehmen. Die Begrenzung des kantonalen Höchstbetrags auf CHF 6000 wird aufgrund der angespannten Finanzlage des Kantons unterstützt. Weiter Bemerkungen dazu: Die Einführung dieses Abzugs führt zu einer weiteren Verkomplizierung des Steuersystems. Grundsätzlich wird begrüsst, dass Familien mit Kindern steuerlich entlastet werden sollen. Mit diesem Abzug erhält jedoch ein Familienmodell ganz spezifisch einen Anreiz: verheiratete Ehepaare, welche beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Mehrheitlich werden davon Steuerpflichtige mit höheren Einkommen profitieren. Da die übrigen sich diese Betreuungskosten gar nicht leisten können. Verzichtet ein Elternteil auf eine Erwerbstätigkeit, weil dieser sich ganz bewusst der Betreuung der Kinder annehmen möchte, so wird dieses Modell benachteiligt. Die Familien sollen jedoch frei wählen können, welches Einkommensmodell sie leben wollen, ohne dass mit einem unverständlichen Anreizsystem Nachteile für das eine oder andere Modell entstehen muss. Seite 3 von 22

4 Wir hinterfragen kritisch die Grundhaltung, dass ein bestimmtes Familienmodell gefördert werden soll. Denn dadurch ist klar, dass alle anderen Familienmodelle benachteiligt werden müssen. Bei der steuerlichen Entlastung von Familien soll es primär um die Unterstützung des Kindes gehen, unabhängig davon, in welchem Familienmodell es lebt. Das Kind hat ja keine Wahlfreiheit, in welcher Familienform es leben möchte. Folglich sollen keine Fehlanreize für einzelne Familienmodelle durch gesetzliche Bestimmungen verankert werden. Es gilt nach Besteuerungsmodellen zu suchen, bei welchem die Unterstützung des Kindes im Mittelpunkt steht und nicht die Frage des Familienmodells, in dem das Kind lebt. Daher würde die glp des Kantons Schwyz eine zukünftige Anpassung des Steuergesetzes begrüssen, welches die Unterstützung des Kindes in den Mittelpunkt stellt, anstelle der Frage des Familienmodells. Anpassung bzw. Änderung des Sozialabzugs bei Alleinerziehenden Die Anpassung bei 35 Abs. 1 Bst. e darf nicht dazu führen, dass die alleinerziehenden Personen gegenüber der bisherigen Regelung schlechter gestellt werden. Die Annahme, dass mit der Einführung des Abzugs für die Drittbetreuung ( 33 Abs. 3 Bst. e) die alleinerziehenden Personen einen gleichwertigen Abzug erhalten, trügt massiv. Bisher erhöhte sich bei arbeitstägigen Alleinerziehenden der Sozialabzug um CHF Dieser Abzug stand Alleinerziehenden zu, ohne dass sie einen Nachweis für Kosten wie z.b. Drittbetreuung erbringen mussten. Neu müssen Sie für diese Drittbetreuung diesen Kostennachweis erbringen, damit dieser Abzug gemacht werden kann. Mehrheitlich sind jedoch die Alleinerziehenden nicht in der Lage diesen Nachweis zu erbringen, da sie finanziell oft gar nicht in der Lage sind für diese Drittbetreuung zu bezahlen. Vielfach sind es Familienangehörige und Bekannte, die unentgeltlich oder zumindest für eine kleine Entschädigung diese Kinder betreuen, während die alleinerziehende Person einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Alleinerziehende Personen sind am Meisten gefährdet in die Armut abzufallen. Es wäre daher nicht verantwortbar, gerade diese Gruppe um die Möglichkeit zu bringen, bei auswärtiger Tätigkeit einen Abzug zu machen. Es ist sowieso unbestritten, dass für solche Personen Mehraufwendungen entstehen. Von ihnen neu aber einen Nachweis dieser Kosten zu verlangen ist unzumutbar. Im Weiteren würde die Streichung dieses Sozialabzuges dazu führen, dass dadurch diesen Personen die Motivation genommen wird, einem zusätzlichen Arbeitsverdienst nachzugehen. Dieser Anreiz ist jedoch wichtig, da genau diese Zusatzeinkünfte meist zu einer Entlastung der öffentlichen Hand führen. Da der Kanton bei der Gestaltung der Sozialabzüge frei ist, entsteht rechtlich auch kein Problem. Fazit: Es darf bei Alleinerziehenden zu keiner Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Regelung kommen (Besitzstandwahrung!). Der 35 Abs. 1 Bst. e ist wie folgt zu ändern: Franken zusätzlich für eine allein erziehende Person, solange ein Kind noch nicht volljährig ist. Dieser Betrag wird bei Erwerbstätigkeit der allein erziehenden Person um den durch Lohnausweis bestätigten Nettolohn abzüglich Berufsauslagen bzw. bei selbstständiger Erwerbstätigkeit um den Gewinn gemäss ordnungsgemäss geführter Aufzeichnung oder Buchhaltung, maximal jedoch um Franken erhöht; Diese Erhöhung gilt jedoch nur sofern keine Kosten für die Drittbetreuung geltend gemacht werden, ( 33 Abs. 3 Bst. e (neu) und das Kind das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat. F. Steuerbefreiung konzessionierter Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen G. Neues Rechnungslegungsrecht Seite 4 von 22

5 II. Steuerpolitische Änderungen A. Neuer Titel für Tarif Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden, privilegierte Dividendenbesteuerung Dividendenbesteuerung Die Anpassung der Dividendensteuerung auf 50% Entlastung wird als sehr dringlich erachtet. Wie die Beantwortung der Interpellation 17/12 (RRB 495/2013) aufgezeigt hat, hat der Kanton Schwyz den Dividendenempfängern in den letzten Jahren eine steuerliche Überentlastung gewährt, welche weit über die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung hinausreicht. Die bisherige Besteuerung zu einem Viertel des Satzes des steuerbaren Gesamteinkommens hat auch das Schwyzer Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf die verfassungsrechtliche Hinsicht gerügt. Die aktuelle Entlastung mit 75% hat zu massiven Steuerertragsausfällen und auch nachweislich zur massiven Zunahme des Ressourcenpotentials geführt, welches als Basis für die Berechnung der NFA-Beiträge dient. Die Antwort im RRB 495/2013 hat aufgezeigt, dass auch mit der Kürzung der Entlastung auf 50% die Steuerattraktivität des Kantons Schwyz hoch bleibt. B. Neuer Kantonstarif Kantonstarif mit zusätzlicher oberster Einkommensstufe Grundsätzlich wird aufgrund der angespannten Finanzlage des Kantons eine Anpassung der Tarifkurve bei hohen Einkommen begrüsst. Durch diese Anpassung wird auch die hervorragende Position im interkantonalen Belastungsvergleich nicht gefährdet. Es muss jedoch hinterfragt werden, ob der Vorschlag der Anpassung nur beim Kantonstarifs nicht zu einer unnötigen Verkomplizierung des Systems führt. Es ist verständlich, dass aufgrund der aktuellen Finanzlage des Kantonshaushalts nach spezifischen Lösungen gesucht. Wie jedoch ein Blick in die Vergangenheit zeigt, müssen solch kurzfristig angesetzte Lösungsansätze kritisch hinterfragt werden. Bei der letzten Teilrevision des Steuergesetzes im Jahr 2010 ging es genau um das Gegenteil. Den Gemeinden sollten mit der damaligen Teilrevision mehr finanzielle Mittel zufliessen und dem Kanton weniger. Heute kaum drei Jahre später will man genau das Gegenteil erreichen. Dies zeigt auf, dass es nicht Aufgabe des Steuergesetzes sein kann, die kurz- und mittelfristige Mittelverteilung zwischen den Gemeinden und des Kantons auszugleichen. Das primäre Instrument dazu ist der innerkantonale Finanzausgleich. Da die Wirkung von Gesetzesanpassungen bekanntlich meist erst zu einem viel späteren Erkennbar ist, wäre es nicht ratsam, bei jedem Bedarf ein neues Instrument zu schaffen, um eine Kurskorrektur vorzunehmen. Die Tarifkurve soll für hohe Einkommen generell angepasst werden und die Mehrerträge in den Gemeinden/Bezirke sollen gemäss Bedarf mittels innerkantonalen Finanzausgleichs zu Gunsten des Kantons ausgeglichen werden. C. Besondere Kapitalleistungen: Maximalsatz Erhöhung des Maximalsatzes bei der Besteuerung besonderer Kapitalleistungen Diese Anpassung wird begrüsst. Grundsätzlich muss jedoch die Beibehaltung eines Maximalsatzes hinterfragt werden. Da der Kanton Schwyz in vielen Gemeinden eine sehr attraktive Besteuerung kennt, kann davon ausgegangen werden, dass auch ohne Begrenzung mit einem Maximalsatz die Kapitalleistungen noch attraktiv genug besteuert würden. Auf die Festlegung eines Maximalsatzes ist daher in Zukunft zu verzichten. Seite 5 von 22

6 D. Vermögenssteuer: Steuersatz Erhöhung des Vermögenssteuersatzes Die Anpassung des Vermögenssteuersatzes wird als dringlich erachtet. Die schweizweit einmalig günstige Besteuerung des Vermögens gilt es dringend anzupassen. Da die Vermögenswerte auch einen direkten Einfluss auf die Bemessung der NFA-Zahlungen haben, ist es angebracht, dass diese auch angemessen besteuert werden. Zur Entlastung kleinerer Vermögensverhältnisse könnte in Betracht gezogen werden, im Gegenzug die Freibeiträge um den Faktor 1.5 zu erhöhen (z.b. Verheiratete von CHF auf usw.). E. Minimalsteuer ordentlich besteuerte JP: Mindestbetrag Einführung eines Mindestbetrages bei einer Minimalsteuer der ordentlich besteuerten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften Die Einführung eines Mindestbetrags trifft die kleinen Genossenschaften, GmbHs und AGs die ein kleines Eigenkapital aufweisen und einen kleinen oder keinen Gewinn erwirtschaften. Also jene KMU die in einer Krise stecken, ums Überleben kämpfen, momentan keinen oder nur einen kleinen Gewinn erwirtschaften. Firmen welche Gewinne von CHF ca. 13'000 und mehr erwirtschaften sind davon überhaupt nicht betroffen. Die Einführung eines Mindestbetrags wird nicht unterstützt. F. Minimalsteuer privilegiert besteuerte JP: Mindestbetrag Erhöhung des Mindestbetrages bei der Minimalsteuer der privilegiert besteuerten Gesellschaften Diese Anpassung wird begrüsst. Darüber hinaus sollte jedoch eine Anhebung der für die privilegiert besteuerten Gesellschaften von auf des steuerbaren Eigenkapitals vorgenommen werden. Dies entspricht einem Zehntel des Steuersatzes welcher bei den Genossenschaften, GmbHs und AGs angewendet wird. (Normalsatz = 0.4 des steuerbaren Eigenkapitals. G. Grundstückgewinnsteuer: Besitzesdauerzuschlag Erhöhung des Besitzesdauerzuschlags bei der Grundstückgewinnsteuer Diese Anpassung wird begrüsst. Damit soll der kurzfristig realisierte Grundstückgewinn, welcher mehrheitlich spekulativen Charakter hat, stärker besteuert werden. Dieser spekulative Fehlanreiz soll korrigiert werden. H. Grundstückgewinnsteuer: Neuverteilung Ertrag Neuverteilung des Steuerertrages Eine Anpassung des kantonalen Finanzausgleichs drängt sich auf. Jedoch ist der bisherige Verteilschlüssel der Einnahmen aus der Grundstückgewinnsteuer beizubehalten. Es gilt bei der Höherbelastungen der Bezirke und Gemeinden zu Gunsten des Kantons auch das Abstimmungsergebnis vom Herbst 2012 zu beachten. Damals hat der Stimmbürger diese Umverteilung zu Lasten aller Gemeinden abgelehnt. Seite 6 von 22

7 Die Steuerschere innerhalb des Kantons darf auf keinen Fall noch weiter auseinander gehen. Daher soll die Umverteilung zu Gunsten des Kantons und zu Lasten der finanzstarken Gemeinden und Bezirke dadurch erfolgen, indem der Kanton einen geringeren Betrag in den innerkantonalen Finanzausgleich zu bezahlen hat. Mit dieser Anpassung wird der Finanzhaushalt des Kantons entlastet und jene Gemeinden bzw. Bezirke welche auf Grund ihres hohen Ressourcenpotentials und durch diese Teilrevision des Steuergesetzes mit Mehreinnahmen rechnen können, mehr belastet werden. Mit der Anpassung des Gesetzes über den innerkantonalen Finanzausgleich soll sichergestellt werden, dass dem Kanton entsprechend seines Finanzbedarfs genügend Finanzmittel bleiben bzw. zufliessen. Seite 7 von 22

8 III. Sonstige rechtliche Änderungen A. Wiedereingebrachte Abschreibungen bei Grundstückgewinnen des Geschäftsvermögens B. Ausgleich der kalten Progression: Ergänzung der Pauschalbesteuerung C. Quellensteuer: Abzüge und ELM/QSt Quellensteuer Diese Anpassung wird begrüsst. D. Verfahrensrechtliche Bestimmungen: RIP und Aufhebung der vollstreckungsrechtlichen Urteilsgleichstellung Verfahrensrecht ( 167) Diese Anpassung wird dringend begrüsst. E. Schlussbestimmungen Neuer 250c Abs. 2 Die Anpassung der Tarifstufe soll bei allen gleichzeitig erfolgen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese Tarifanpassung für jene bei der Quellensteuer nicht gleichzeitig wie bei den übrigen angewandt werden soll. Seite 8 von 22

9 IV. Redaktionelle Änderungen A. Sozialabzug IV-Empfänger: Ersatz Vollrente durch ganze Rente B. Lebensversicherungen: neuer Titel C. Quellensteuer: Ergänzung Paragraphenzitat bei Begriffsbestimmung D. Abgegoltene Steuer: neuer Titel E. Schuldnerpflichten: neuer Titel F. Übergangsbestimmung: Entfernung der Vorbehaltsklausel G. Übergangsbestimmung: Entfernung der Vorbehaltsklausel und Korrektur Paragraphenzitat Seite 9 von 22

10 Weitere Vorschläge für eine Anpassung Zusätzlich schlägt die glp des Kantons Schwyz noch folgende Anpassungen vor: 1. Baurechtsverhältnisse nehmen aufgrund der hohen Bodenpreise stark zu. Bei selbstbewohntem Wohneigentum, welches im Baurecht erstellt wurde, gilt es daher klare gesetzliche Grundlagen zu schaffen, in welchem Umfang der Baurechtszins zum Abzug zuzulassen ist bzw. wie das Baurechtsverhältnis beim Eigenmietwert zu berücksichtigen ist. Begründung: Im Kanton Schwyz werden gemäss 22 Ziffer 2 StG die Eigenmietwerte mit dem Ziel festgelegt, unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse 65 Prozent des Marktmietwertes zu erfassen. Der Eigenmietwert von selbstbewohntem Wohneigentum wird unabhängig davon, ob ein Baurecht vorliegt oder nicht, immer über das ganze Grundstück verfügt (Baute und Boden). Das heisst, der Eigenmietwert umfasst immer den Marktmietwert des Gebäudes und des Bodenteils, reduziert um pauschal 35 %. Nach aktueller Praxis kann der Baurechtsnehmer in jedem Fall den gesamten Baurechtszins bei selbstbewohnten Wohnbauten uneingeschränkt steuerlich in Abzug bringen. Es kann davon ausgegangen werden, dass dadurch Baurechtsnehmer regelmässig einen tieferen Eigenmietwert für die reine Baute haben, da der Abzug des Baurechtszinses (zu 100%) viel höher ist, als der eigentliche Eigenmietwertanteil (65% der Marktmiete), welcher auf den Bodenanteil entfallen würde. Diese störende und ungerechte Praxis ist zu korrigieren, da sie zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den Wohneigentümern ohne Baurecht führt sowie auch eine Ungleichbehandlung gegenüber den Mietern darstellt, welche ihre Miete für den Bodenanteil ebenfalls nicht steuerlich in Abzug bringen können. Lösungsvorschlag: Mit einem pauschalen Abzug auf dem Eigenmietwert ist bei selbstbewohnten Wohnbauten bei Baurechtsfällen der Eigenmietwert um den Bodenanteil steuerlich zu reduzieren. Ein Abzug des Baurechtszinses wäre danach bei diesen Fällen nicht mehr zu gewähren. Baurechtszinsen sollen bei selbstbewohnten Wohnbauten analog wie Mieten als Lebenshaltungskosten gelten. 2. Natürliche Personen mit Grundstückbesitz im Kanton Schwyz, jedoch ohne Wohnsitz im Kanton, sollen eine Mindeststeuer für alle im Kanton Schwyz gelegenen Grundstücke bezahlen. Diese Mindeststeuer soll entfallen, sobald der Betrag der Mindeststeuer kleiner ausfällt, als die Gesamtheit der im Kanton zu entrichtenden ordentlichen Steuern. Begründung: Diese Mindeststeuer soll zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands bei der Veranlagung dienen. Profitieren doch diese ausserkantonalen Eigentümer direkt vom Mehrwert des im Kanton Schwyz gelegenen Grundstücks aufgrund der starken Steuerattraktivität. Diese Mindeststeuer könnte sich am Beispiel von Art. 56 des Steuergesetzes des Kantons OW orientieren. Diese Festlegung führt zu keinem Mehraufwand für die Verwaltung, da diese Fälle sowieso bearbeitet werden müssen und in jedem Fall eine Veranlagungsverfügung auslösen. 3. Die Abzüge für die Fahrkosten bei den Berufsauslagen sind zu vereinfachen. Begründung: Die aktuelle Lösung ist zu kompliziert und auf einen Abzug zu reduzieren. Grundsätzlich soll gelten: kürzester Arbeitsweg multipliziert mit Rappen pro Kilometer. Es muss sowieso die Frage gestellt werden, ob es überhaupt sinnvoll ist, die stark wachsenden Pendlerströmungen mit dem Anreiz von hohen steuerlichen Abzügen noch zu fördern. Eine Maximalbegrenzung dieses Fahrkostenabzugs zum Beispiel bis zur Höhe der Kosten eines 1 Kl.-GA s würde genügen. 4. Die Steuertarife für die untersten Einkommen sind anzupassen oder mittels zusätzlichen Sozialabzugs gezielt zusätzlich zu entlasten. Begründung: Im Kanton Schwyz bezahlen die untersten Einkommensklassen im Vergleich zu anderen Kantonen zu hohe Steuern. Gleichzeitig steht Personen mit Einkommen unter dem Existenzminimum bereist heute die Möglichkeit offen, mittels Steuererlassgesuch von den Steuern befreit zu werden. Es kann Seite 10 von 22

11 auch davon ausgegangen werden, dass diese Fälle im Verhältnis zum Ertrag einen zu hohen Verwaltungsaufwand verursachen. Da im Kanton Schwyz keine Untergrenze für steuerfreies Einkommen besteht, muss bis zu Kleinstbeträgen die Steuerdeklarationen durch die Steuerverwaltung geprüft werden. Dieser ökonomisch sinnlose Verwaltungsaufwand soll im Sinne eines Abbaus der Bürokratie gelöst werden. Auch steht die Verhältnismässigkeit der Massnahme in keinem Verhältnis zum administrativen Mehraufwand, welcher dadurch verursacht wird. Durch die angekündigten Sparmassnahmen, werden die Verwaltungen in die Pflicht genommen, effizienter zu Arbeiten und kostenbewusster den Gesetzesvollzug zu bewerkstelligen. Daher stehen der Prüfungsaufwand der Steuerklärungen von Personen mit tiefsten Einkommen und der Inkassoaufwand für Kleinstbeträge in krassem Widerspruch zum Anspruch einer schlanken und kosteneffizienten Verwaltung. Der Anspruch, dass jeder Bürger seinen Obolus zu entrichten hat führt dazu, dass die Mehrkosten welche dadurch verursacht werden, zu Lasten des Mehraufwandes des Kantonshaushaltes gehen. Dies wiederum führt zu Sparprogrammen, welche genau jene trifft, welche nur über ein tiefes Einkommen verfügen. Lösungsvorschlag: Der Steuertarif ist so anzupassen, dass bis zur Höhe von CHF steuerbarem Einkommen keine Steuern erhoben werden. Dadurch würde der Verwaltungsaufwand massiv reduziert, da bei allen Fällen mit tieferem Einkommen, auf zusätzlichen Kontrollaufwand der Steuererklärungen verzichtet werden kann. Somit würden für die Steuerverwaltung zusätzliche Kapazitäten frei, womit diese in jenen Bereichen eingesetzt werden könnten, in denen das immer komplexer werdende Steuergesetzt einen massiven Mehraufwand bei der Prüfung der Akten verursacht. Es kann davon ausgegangen werden, dass durch diese Anpassung unter dem Strich Mehrerträge resultieren werden. Ein Alternativvorschlag wäre, mittels Anpassung der Sozialabzüge die untersten Einkommen so zu entlasten, dass diese von der Steuerpflicht befreit sind. Schlussbemerkung Mit dieser Teilrevision des Steuergesetzes muss angestrebt werden, dass die dadurch zusätzlich erzielten Mehrerträge zusammen mit den geplanten Sparmassnahmen mittelfristig wieder zu einem ausgeglichenen Finanzhaushalt führen. Damit soll verhindert werden, dass eine dauerhafte Erhöhung des kantonalen Steuerfusses zur Sanierung des Kantonshaushalts notwendig wird. Dies würde ungewollt eine dauerhafte Steuererhöhung für alle bedeuten. Mittelfristig wird es durch diese Gesetzesanpassung möglich sein, die zusätzlichen Finanzmittel zu sichern, die im kantonalen Finanzhaushalt so dringend benötigt werden. Um den Kanton rasch mit zusätzlichen Steuererträgen zu versorgen, würden wir auch vorschlagen, eine auf ein Jahr (2014) befristete Steuerfusserhöhung um 10 Einheiten vorzunehmen. Dadurch würde der Kanton auch davon profitieren, wenn im Jahr 2014 noch viele von der grosszügigen Besteuerung der priv. Dividenden Gebrauch machen würden. Sobald diese neuen Gesetzesanpassungen gelten (ab ) soll diese Erhöhung wieder Rückgängig gemacht werden. Es würde uns freuen, wenn unsere Vorschläge in den Gesetzesentwurf einfliessen würden. Freundliche Grüsse Grünliberale Partei Kanton Schwyz Der Präsident Hanspeter Kennel, Küssnacht Die Vernehmlassungsgruppe der Grünliberalen Kantons Schwyz KR Markus Ming, Steinen Pietro Imhof, Siebnen Seite 11 von 22

12 Markus Weber, Oberarth A. Mitarbeiterbeteiligungen I. Technische Änderungen aufgrund des StHG 5 Abs. 2 Bst. b 2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie: b) als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen. 18 b) Unselbstständige Erwerbstätigkeit aa) Grundsatz Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. 18a (neu) bb) Mitarbeiterbeteiligungen 1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten: a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche der Arbeitgeber, dessen Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitenden abgibt; b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Bst. a. 2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen. 18b (neu) cc) Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen 1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis. 2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre. Seite 12 von 22

13 3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis. 18c (neu) dd) Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar. 18d (neu) ee) Anteilsmässige Besteuerung Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen gemäss 18b Abs. 3 steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert. 44a (neu) e) Mitarbeiterbeteiligungen 1 Mitarbeiterbeteiligungen nach 18b Abs. 1 sind zum Verkehrswert steuerbar. Allfällige Sperrfristen sind in Anwendung von 18b Abs. 2 zu berücksichtigen. 2 Mitarbeiterbeteiligungen nach 18b Abs. 3 und 18c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren. 88 Abs. 2 2 Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile, sowie die Ersatzeinkünfte, wie Taggelder aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. 92 Abs. 1 Bst. d (neu) 1 Die Schuldner der steuerbaren Leistungen sind verpflichtet: d) die anteilmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeber schulden die anteilmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird. Seite 13 von 22

14 96 Abs. 1 und 2 1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle steuerpflichtig. 2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen an der Quelle steuerpflichtig. 98a (neu) 6. Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen 1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen gemäss 18b Abs. 3 im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilmässig nach 18d an der Quelle besteuert. 2 Die Steuer beträgt 15 Prozent des geldwerten Vorteils. 147 Abs. 1 Bst. d (neu) 1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen: d) Arbeitgeber über alle notwendigen Angaben für die Veranlagung von Mitarbeiterbeteiligungen, welche ihren Angestellten eingeräumt wurden. Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 129 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) erlassenen Bestimmungen gelten sinngemäss. B. Pauschalbesteuerung 15a (neu) 11. Besteuerung nach dem Aufwand a) Voraussetzungen 1 Der Regierungsrat kann natürlichen Personen das Recht zugestehen, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie: a) nicht das Schweizer Bürgerrecht haben; b) erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig ( 4) sind; und c) in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben. 2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Seite 14 von 22

15 Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. 15b (neu) b) Bemessung und Berechnung 1 Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen: a) Franken; b) für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach 22 Abs. 1 Bst. b; c) für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach 4. 2 Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet. 3 Der pauschalen Vermögenssteuer, welche nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet wird, unterliegen mindestens die in Abs. 4 erwähnten Vermögenswerte. Als Bemessungsgrundlage gilt mindestens das Zwanzigfache der Bemessungsgrundlage für die pauschale Einkommenssteuer. 4 Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag: a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften; b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften; c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften; d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften; e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen; f) der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht. 5 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Abs. 4 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen. 6 Der Regierungsrat kann eine von Abs. 1 und 4 abweichende Steuerbemessung und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den in 15a Abs. 1 erwähnten Steuerpflichtigen die Entlastung von den Steuern eines ausländischen Staats zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlos- Seite 15 von 22

16 sen hat. C. Lotteriegewinnbesteuerung 24 Bst. e Steuerbar sind auch: e) die einzelnen Gewinne von über Franken aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung. 33 Abs. 3 Bst. f (neu) 3 Weiter werden abgezogen: f) von den einzelnen Gewinnen aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung 5 Prozent als Einsatzkosten, jedoch höchstens Franken. D. Parteispendenabzug 33 Abs. 3 Bst. d (neu) 3 Weiter werden abgezogen: d) die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von Franken an politische Parteien, die 1. im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 eingetragen sind, 2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder 3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben. E. Kinderdrittbetreuungskostenabzug 33 Abs. 3 Bst. e (neu) 3 Weiter werden abgezogen: e) die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen, jedoch höchstens Franken. 35 Abs. 1 Bst. e Keine ; Es darf für Alleinerziehende zu keine Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Regelung kommen: Besitzstandwahrung! (vgl. Hinweis Seite 16 von 22

17 1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen: e) Franken zusätzlich für eine allein erziehende Person, solange ein Kind noch nicht volljährig ist. in Begleitschreiben) Vorschlag einer Formulierung: Franken zusätzlich für eine allein erziehende Person, solange ein Kind noch nicht volljährig ist. Dieser Betrag wird bei Erwerbstätigkeit der allein erziehenden Person um den durch Lohnausweis bestätigten Nettolohn abzüglich Berufsauslagen bzw. bei selbstständiger Erwerbstätigkeit um den Gewinn gemäss ordnungsgemäss geführter Aufzeichnung oder Buchhaltung, maximal jedoch um Franken erhöht; Diese Erhöhung gilt jedoch nur sofern keine Kosten für die Drittbetreuung geltend gemacht werden, ( 33 Abs. 3 Bst. e (neu) und das Kind das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat. F. Steuerbefreiung konzessionierter Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen 61 Abs. 1 Bst. j (neu) und Abs. 2 1 Von der Steuerpflicht sind befreit: j) die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben. Abs. 2 wird aufgehoben. G. Neues Rechnungslegungsrecht 144 Abs. 3 Satz 2 3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher, Aufstellungen nach 143 Abs. 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. II. Steuerpolitische Änderungen A. Neuer Titel für Tarif Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden, privilegierte Dividendenbesteuerung 36 Überschrift, Abs Steuerberechnung a) Steuertarif aa) Tarif für Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden Seite 17 von 22

18 3 Für Dividenden aus Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, an deren Grundkapital die Steuerpflichtigen zu mindestens 10 Prozent beteiligt sind, wird die Steuer gemäss Abs. 1 und Abs. 2 zum halben Satz des steuerbaren Gesamteinkommens berechnet. B. Neuer Kantonstarif 36a (neu) bb) Kantonstarif 36 gilt auch für die Kantonssteuer. Hinzu kommt eine zusätzliche Tarifstufe von 7 Prozent für die weiteren Franken bis zu einem steuerbaren Einkommen von Franken, ab dem die einfache Steuer für das ganze Einkommen 5 Prozent beträgt. Keine. Es soll eine generelle Erhöhung des Tarifs erfolgen (vgl. Hinweis im Begleitschreiben) C. Besondere Kapitalleistungen: Maximalsatz 38 Abs. 1 Satz 2 1 Kapitalleistungen gemäss 23 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen eine jährliche Leistung von 1/25 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die einfache Steuer beträgt maximal 2.5 Prozent. Grundsätzliche, jedoch ohne die Festlegung eines Maximalsatzes D. Vermögenssteuer: Steuersatz 48 Abs. 1 1 Die Vermögenssteuer beträgt 0.6 Promille des steuerbaren Vermögens. E. Minimalsteuer ordentlich besteuerte JP: Mindestbetrag 82 Abs. 1 1 Die Minimalsteuer beträgt 0.4 Promille des massgebenden Eigenkapitals, mindestens aber 300 Franken. Ablehnung (vgl. Hinweis im Begleitschreiben) F. Minimalsteuer privilegiert besteuerte JP: Mindestbetrag 83 Abs. 1 1 Holding- sowie Domizil- und gemischte Gesellschaften entrichten eine Minimalsteuer von Promille vom massgebenden Eigenkapital, mindestens aber 300 Franken. Ergänzung (vgl. Hinweis im Begleitschreiben Seite 18 von 22

19 G. Grundstückgewinnsteuer: Besitzesdauerzuschlag 120 Abs. 2 2 Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von weniger als 1 Jahr um 40 Prozent von weniger als 2 Jahren um 30 Prozent von weniger als 3 Jahren um 20 Prozent von weniger als 4 Jahren um 10 Prozent. H. Grundstückgewinnsteuer: Neuverteilung Ertrag 199 Abs. 1 1 Der Ertrag der Grundstückgewinnsteuer wird zu einem Viertel nach Massgabe des Gesetzes über den Finanzausgleich auf die Bezirke und Gemeinden verteilt. III. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die nachfolgende Vorschrift wie folgt geändert: Gesetz über den Finanzausgleich: Verteilung der Grundstückgewinnsteuer 1 Ein Viertel des Ertrages der Grundstückgewinnsteuer wird vom Kanton zu einem Drittel den Bezirken und zu zwei Dritteln den Gemeinden abgetreten. 2 Die getrennten Bezirks- und Gemeindeanteile werden nach der relativen Steuerkraft auf die einzelnen Bezirke und Gemeinden verteilt. 3 Der Anteil der Bezirke und Gemeinden wird zusammen mit dem Steuerkraftausgleich nach 10 und 11 dazu verwendet, um die tiefe relative Steuerkraft einzelner Bezirke und Gemeinden anzuheben. Keine : Verteilung ist wie bisher zu belassen Keine (vgl. Hinweis im Begleitschreiben) III. Sonstige rechtliche Änderungen A. Wiedereingebrachte Abschreibungen bei Grundstückgewinnen des Geschäftsvermögens 19 Abs. 4 4 Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in dem Umfang den steuerbaren Einkünften zugerechnet, in dem Abschreibungen zugelassen worden sind. 64 Abs. 3 Seite 19 von 22

20 3 Gewinne auf Grundstücken sind in dem Umfang als Gewinn steuerbar, in dem Abschreibungen zugelassen worden sind. B. Ausgleich der kalten Progression: Ergänzung der Pauschalbesteuerung 49 Abs. 1 Satz 2 1. Ausserdem können zu diesem Zwecke die Abzüge gemäss 28, 33, 35 und 47 sowie der Mindestbetrag gemäss 15b Abs. 1 Bst. a der Teuerung angepasst werden. C. Quellensteuer: Abzüge und ELM/QSt 90 Abs. 1 Satz 2 1. In den Tarifen nicht berücksichtigte Abzüge gemäss 28 und 33 können in Fällen ohne nachträgliche ordentliche Veranlagung gemäss 93 auf Antrag gewährt werden. 92 Abs. 1 Bst. c 1 Die Schuldner der steuerbaren Leistungen sind verpflichtet: c) die Steuern periodisch an die zuständige Amtsstelle abzuliefern, mit ihr darüber auf dem amtlichen Formular oder elektronisch über den hierzu zur Verfügung gestellten Kanal abzurechnen und den Steuerbehörden zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren. 94 Abs. 2 wird aufgehoben. D. Verfahrensrechtliche Bestimmungen: RIP und Aufhebung der vollstreckungsrechtlichen Urteilsgleichstellung Die Beschwerdeinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden. 2 Sie kann den angefochtenen Entscheid nach Anhören der beschwerdeführenden Partei zu deren Nachteil abändern. 3 Der Beschwerdeinstanz stehen dieselben Befugnisse zu wie den Veranlagungsbehörden. Seite 20 von 22

21 191 wird aufgehoben. E. Schlussbestimmungen 250c (neu) 10. Teilrevision Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2015 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung. 2 Die zusätzliche Tarifstufe für die Kantonssteuer nach 36a wird bei der Quellensteuer ab 1. Januar 2016 angewandt. 3 Für die übrigen Änderungen bei der Quellensteuer und für die Änderungen bei der Grundstückgewinnsteuer gilt das Übergangsrecht der 245 und 246 analog mit Stichtag 31. Dezember Die zeitliche Anwendbarkeit der Bestimmungen betreffend Mitarbeiterbeteiligungen ( 5 Abs. 2 Bst. b, 18, 18a - d, 44a, 88 Abs. 2, 92 Abs. 1 Bst. d, 96 Abs. 1 und 2, 98a, 99, 147 Abs. 1 Bst. d) richtet sich nach den Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts Abs. 1 und 2 finden auf alle verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen hängig sind. II. Das Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven vom 28. Januar 1988 wird per 31. Dezember 2014 aufgehoben., ausser Abs. 2: die zusätzliche Tarifstufe soll bei der Quellensteuer ebenfalls ab gelten. IV. Redaktionelle Änderungen A. Sozialabzug IV-Empfänger: Ersatz Vollrente durch ganze Rente 35 Abs. 1 Bst. f 1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen: f) Franken für jede steuerpflichtige Person, die über 65 Jahre alt ist oder eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. B. Lebensversicherungen: neuer Titel 45 Überschrift f) Lebensversicherungen C. Quellensteuer: Ergänzung Paragraphenzitat bei Begriffsbestimmung Seite 21 von 22

22 99 7. Begriffsbestimmung Als im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige nach den 95 bis 98a gelten natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz. D. Abgegoltene Steuer: neuer Titel 100 Überschrift 8. Abgegoltene Steuer E. Schuldnerpflichten: neuer Titel 101 Überschrift 9. Schuldnerpflichten F. Übergangsbestimmung: Entfernung der Vorbehaltsklausel 250a Abs. 1 Satz 2 1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2007 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung. G. Übergangsbestimmung: Entfernung der Vorbehaltsklausel und Korrektur Paragraphenzitat 250b Abs. 1 und 2 1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals auf die im Kalenderjahr 2010 zu Ende gehende Steuerperiode Anwendung. 2 Für die Änderungen bei der Quellen- und Grundstückgewinnsteuer gilt das Übergangsrecht der 245 und 246 analog mit Stichtag 31. Dezember Datum: Vernehmlassungsteilnehmerin: Grünliberale Partei Kanton Schwyz Die Vernehmlassungsgruppe: KR Markus Ming, Steinen Pietro Imhof, Siebnen Markus Weber, Oberarth Bitte elektronische Version als Word- und PDF-Datei bis am 7. November 2013 an folgende -Adresse senden: fd@sz.ch Seite 22 von 22

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