Vereinsstatuten. Supportervereinigung. Fussballclub Zürich-Affoltern

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1 Vereinsstatuten Supportervereinigung Fussballclub Zürich-Affoltern

2 Statuten der Supportervereinigung des Fussballclub Zürich-Affoltern 1. Name, Sitz und Zweckbestimmung Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Unter dem Namen Supportervereinigung des FC Zürich-Affoltern, gegründet am 1. Juni 1969, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 u.f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sitz der Supportervereinigung ist Zürich. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Die Supportervereinigung bezweckt: a) Die 1. und 2. Herren-Aktivmannschaft sowie die Juniorenabteilung und in Ausnahmefällen auch andere Mannschaften gegen Antrag an die Generalversammlung finanziell und moralisch zu unterstützen. b) Bei Veranstaltungen des FC Zürich-Affoltern spontane und tatkräftige Mithilfe zu leisten. c) Zur Förderung der Vereinigung, eigene öffentliche Veranstaltungen durchzuführen. d) Die Geselligkeit innerhalb der Vereinigung zu pflegen. e) An allgemeinnützigen Veranstaltungen im Quartier Zürich-Affoltern auf Beschluss der General- oder Mitgliederversammlung, teilzu- nehmen. Art. 5 Das Vereinsahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni im darauffolgenden Jahr. 2. Organisation und Organe Art. 6 Die Vereinsorgane sind: 1. Die Generalversammlung (GV) 2. Die Mitgliederversammlung 3. Der Vorstand 4. Die Rechnungsprüfungskommission Art. 7 Oberstes Organ der Supportervereinigung ist die Generalversammlung. Sie wird vom Vorstand alljährlich, bis spätestens Mitte November, ordentlich einberufen.

3 Die Generalversammlung kann auch ausserordentlicher weise auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftel aller Mitglieder einberufen werden. Sämtliche Mitglieder werden zur Generalversammlung, spätestens 20 Tage vorher, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte, schriftlich eingeladen. Art. 8 Folgende Geschäfte unterliegen den Beschlüssen der Generalversammlung: a) Abnahme des Protokolles der vorausgegangenen GV b) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten c) Genehmigung der Jahresrechnung d) Abnahme des Berichtes der Rechnungsprüfungskommission e) Wahl des Präsidenten f) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder g) Wahl der Rechnungsprüfungskommission h) Genehmigung des Jahresbudget für das kommende Jahr i) Festsetzung des Jahresbeitrages j) Genehmigung des Jahresprogrammes k) Beschlussfassung über Statutenänderungen l) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und/oder der Mitglieder Art. 9 Die Generalversammlung ist unabhängig der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Art. 10 Die Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder Mitgliedern bei Bedarf einberufen werden. Sie dient insbesondere der Orientierung über aktuelle Geschehnisse und der Auskunfterteilung seitens des Vorstandes. Bezüglich Ankündigung und Beschlussfassung gelten die Bestimmungen analog der GV. Über Geschäfte, die der Generalversammlung unterliegen, kann an der Mitgliederversammlung nicht Beschluss gefasst werden. Art. 11 Der Vorstand und die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Generalversammlung bestimmt. Grundsätzlich besteht er aus: a) Präsident (in) b) Vize-Präsident (in) c) Kassier (in) d) Aktuar (in) e) Beisitzer (in)

4 Art. 12 Der Präsident wird an der Generalversammlung persönlich gewählt und bestimmt. Innerhalb der übrigen Vorstandschargen konstituiert sich der Vorstand selbst. Alle Vorstandsmitglieder müssen der Vereinigung angehören und werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist ohne Unterbruch und beliebig oft möglich. Art. 13 Pflichten und Befugnisse des Vorstandes: a) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte selbstständig, soweit sie statutengemäss in seine Kompetenz fallen. Er besorgt die Verwaltung, bereitet die von der GV zu behandelnden Geschäfte vor und hat die Beschlüsse der GV durchzuführen. Er hat die Kompetenz, über Ausschlüsse von Mitgliedern, infolge Nichtbezahlenen der Mitgliederbeiträge zu entscheiden. Der Präsident führt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied kollektiv die rechtsverbindliche Unterschrift für die Supportervereinigung. b) Der Präsident überwacht die Beschlüsse der GV. Er vertritt die Vereinigung nach aussen, ordnet die Vorstandssitzungen und Versammlungen an und leitet dieselben. c) Der Vize-Präsident hat den Präsidenten zu vertreten und zu unterstützen. d) Der Aktuar führt das Protokoll und die Korrespondenz. e) Der Kassier verwaltet die Kasse, hat geordnet Buch zu führen und ist persönlich für den Kassenbestand haftbar. Er hat die Jahresrechnung mit dem Vereinsjahr abzuschliessen und der Generalsversammlung einen Kassenbericht, einen Gegenwarts-Kassenbericht sowie ein Budget für das kommende Jahr zu unterbreiten. f) Der Beisitzer ist für die richtige Durchführung der dem Vorstand übertragenen Aufgaben und für den korrekten Ablauf der Versammlungen verantwortlich. Art. 14 Die Rechnungsprüfungskommission überprüft die Vereinsfinanzen und die ordnungsgemässe Kassenführung. Sie hat an der Generalversammlung einen Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfungskommission umfasst drei von der Generalversammlung gewählte Mitglieder. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist nach einjährigem Unterbruch möglich.

5 Art. 15 Ausserordentliche Kommissionen können vom Vorstand für die Erledigung besonderer Angelegenheiten einberufen werden. 3. Mitgliedschaft Art. 16 Mitglied kann jedermann werden, der mindestens 16 Jahre alt ist und die Interessen im Sinne von Art. 4 wahrnehmen will. Art. 17 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den an der Generalversammlung beschlossenen Jahresbeitrag bis spätestens Ende Oktober zu bezahlen. Den Statuten und den Anordnungen der Organe ist Folge zu leisten. Art. 18 Jedes Mitglied das den Jahresbeitrag bezahlt, erhält einen persönlichen Supporter-Ausweis. Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr. Alle Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt, sofern der Mitgliederbeitrag bezahlt ist und der gültige Supporter-Ausweis zur Kontrolle vorgelegt werden kann. Der Supporter-Ausweis berechtigt zum freien Eintritt der Fussball- Heimspiele des FC Zürich-Affoltern. Ausnahmen: Spiele des Schweizer-Cups, Sonderspiele mit ausländischen Mannschaften sowie Spiele mit Clubs der schweizerischen Nationalligen A & B. Alle Mitglieder erhalten vierteljährlich das FCA-Vereinsorgan De Fronwald Kicker zugestellt. Art. 19 Eintritte sind jederzeit möglich. Austritte sind auf Ende eines Vereinsjahres möglich und sind dem Vorstand bis zum 31. März schriftlich mitzuteilen. Austritte während des laufenden Vereinsjahres geben keinen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Mitgliederbeiträge. Bei Eintritt während des laufenden Vereinsjahres ist gleichfalls der volle Beitrag zu bezahlen. Art. 20 Mitglieder, die gegen die Interessen oder die Statuten der Supportervereinigung des FC Zürich-Affoltern verstossen, können auf Antrag der GV aus dem Verein ausgeschlossen werden.

6 4. Finanzielles Art. 21 Die Einnahmen der Supportervereinigung setzten sich wie folgt zusammen: 1. Mitgliederbeiträge 2. Zinsen und Kapitalien 3. Überschüsse aus Veranstaltungen 4. Freiwillige Zuwendungen und Schenkungen Art. 22 a) Der Vorstand hat über alle, der im Rahmen des Budgets vorgesehenen und von der GV gutgeheissenen Aufwendungen das Verfügungsrecht. b) Das Punktegeld für die 1. Mannschaft fällt nicht unter die Unterstützungsbeiträge. c) Für die in Art 4 d) vorgesehenen Geselligkeiten dürfen ca. 25% des Vorjahres-Einkommens aufgewendet werden. d) Beträge, die wesentlich über dem Voranschlag liegen, oder höhere Beträge, die nicht budgetiert sind, müssen von der Mitglieder- oder Generalversammlung genehmigt werden. e) Fällt das Vereinsvermögen unter Fr. 1' entscheidet nur noch die statuarische Generalversammlung. Art. 23 Für Vereinsschulden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Persönliche Haftung des Vorstandes oder der Mitglieder ist ausgeschlossen. Deren Finanzielle Verpflichtung ist durch die Bezahlung des Mitgliederbeitrages endgültig abgegolten. 5.Schlussbestimmungen Art. 24 Die Supportervereinigung des FC Zürich Affoltern ist ein selbstständiger Verein. Bis auf den Beisitzer und Aktuar der Supportervereinigung darf kein weiteres Vorstandsmitglied namentlich Präsident, Vizepräsident, Kassier gleichzeitig im Vorstand des Hauptvereins FC Zürich Affoltern Einsitz erhalten. Art. 25 Die Generalversammlung entscheidet über alle in den Statuten nicht besonders vorgesehene Geschäfte.

7 Art. 26 Die vorliegenden Statuten können von der Generalversammlung revidiert werden. Art. 27 Die Vereinigung kann aufgelöst werden, wenn der Mitgliederstand derart tief fällt, dass ein Weiterbestehen im Sinne von Art. 4 unmöglich ist. Bei einer Auflösung fällt das gesamte Restvermögen an den FC Zürich- Affoltern. Art. 28 Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 19. November 1999 genehmigt und werden mit diesem Datum in Kraft gesetzt. Alle vorgängigen Statuten und Teile davon sind somit ungültig. Zürich-Affoltern, 13. Januar 2012 Der Präsident: Andreas Sandmann Der Vize-Präsident Andreas Venakis

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