Rückstellung und Entschädigung in Österreich seit Brigitte Bailer. Entstehung der Restitutionsgesetzgebung

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1 Rückstellung und Entschädigung in Österreich seit Brigitte Bailer Entstehung der Restitutionsgesetzgebung Mit der Unabhängigkeitserklärung vom 27. April 1945 wurde die Zweite Republik Österreich durch Vertreter der politischen Parteien, die Nachfolger der Parteien der Ersten Republik vor 1933 waren, gegründet. Mit Vertretern der ÖVP, Sozialdemokraten und Kommunisten saßen die Gegner der Ersten Republik nun in einer gemeinsamen Regierung. Die Notwendigkeit der Bewältigung der kriegsbedingten schweren wirtschaftlichen Probleme sowie die katastrophale Versorgungeslage, ein nicht zuletzt im Gefolge der deutsche Besetzung erstmals in den politischen Eliten entstandener Österreichpatriotismus sowie das gemeinsame Ziel der Wiedererlangung der österreichischen Unabhängigkeit bewirkten die Verdrängung der Konflikte der Ersten Republik und die Überbrückung der tiefen Kluft zwischen Konservativen auf der einen und Arbeiterbewegung auf der anderen Seite, wiewohl die Spannungen in parteieigenen Publikationen durchaus les- und zwischen den Zeilen erahnbar blieben. Die Ende Oktober 1943 von den Alliierten beschlossene Moskauer Deklaration, in der Österreich als erstes Opfer der Hitlerschen Aggressionspolitik definiert, aber nichts desto trotz auf seine Mitverantwortung am 2. Weltkrieg aufmerksam gemacht wurde, wurde in ihrem ersten Teil zur Doktrin des österreichischen Selbstverständnisses. Nach 1945 legte die österreichische Nachkriegspolitik aus außenpolitischen Motiven und mit Blick auf den künftigen Staatsvertrag allerdings den Fokus auf den Aspekt der Besetzung von außen. Die von österreichischer Seite dabei vertretene Theorie einer Okkupation durch das Deutsche Reich ist in völkerrechtlicher Hinsicht nicht unumstritten. 2 Die aus dieser österreichischen Haltung resultierende sogenannte Opfertheorie prägte die folgenden Maßnahmen für NS- Opfer, damit auch die gesamte Rückstellungs- und Entschädigungspolitik zutiefst. Mehrfach wurde seitens der Politik betont, Österreich sei selbst das erste und größte Opfer des NS- Regimes. Die aus dieser Haltung resultierende Leugnung jeder (Mit-)Verantwortung für die auf österreichischem Gebiet begangenen NS-Verbrechen - die Schuld wurde ausschließlich 1 Bei diesem Text handelt es sich um einen Auszug aus: Rückstellung, Entschädigung und andere Maßnahmen für Opfer des Nationalsozialismus von 1945 bis zum Washingtoner Abkommen, in: Stefan Karner, Walter M. Iber (Hg.), Schweres Erbe und Wiedergutmachung. Restitution und Entschädigung in Österreich. Die Bilanz der Regierung Schüssel, Innsbruck-Wien-Bozen 2015 (Veröffentlichungen des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Kriegsfolgenforschung Bd. 24), S Vgl. dazu Bruno Simma, Hans-Peter Folz, Restitution und Entschädigung im Völkerrecht. Die Verpflichtungen der Republik Österreich nach 1945 im Lichte ihrer außenpolitischen Praxis. Wien-München 2004, S (= Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission Bd. 6).

2 dem Deutschen Reich zugeschrieben - gepaart mit nach wie vor vorhandenem Antisemitismus, führten zu einer restriktiven Grundhaltung vor allem gegenüber den Ansprüchen der jüdischen NS-Opfer. Schon den österreichischen Regierungen der ersten Nachkriegsjahre 3 war bewusst, dass hinsichtlich der in der NS-Zeit entzogenen Vermögen Handlungsbedarf bestand. Seitens der Sozialdemokratie, aber auch der Kommunisten bestanden ideologische Vorbehalte gegen die Wiederherstellung kapitalistischer Vermögen, sodass anfangs keine individuelle Rückgabe des entzogenen Vermögens an die einzelnen Geschädigten, sondern das Einbringen aller entzogenen Vermögen in einen Fonds zugunsten überlebender NS-Opfer in Österreich angedacht wurde. 4 Erst die klaren Forderungen der Alliierten auf Rückstellung in der NS-Zeit entzogener Vermögen, wie sie unter anderem in den ersten Entwürfen zum Staatsvertrag 1946 zum Ausdruck kamen 5, führten zu einem Umdenken, das in den Beschluss zur Naturalrestitution mündete. Dem Bestreben nach Abschluss eines Staatsvertrages - nicht Friedensvertrags, da Österreich von den Alliierten nach einigem Zögern als befreites und nicht besiegtes Land eingestuft wurde - ordnete die österreichische Politik bis zum Abschluss des Staatsvertrags 1955 absolut prioritäre Bedeutung zu. Dies sowie die Marshallplanhilfe auf der einen und die als Bedrohung empfundende sowjetische Präsenz auf der anderen Seite räumten den Westalliierten, insbesondere den USA, Einfluss auf die österreichische Politik ein. Den Wünschen der USA widersetzte sich die österreichische Innenpolitik zwar durchaus, war aber gleichzeitig ständig bestrebt, die Besatzungsmacht wohlwollend zu stimmen, um den Staatsvertrag nicht zu gefährden, wenn es auch hin und wieder zu empfindlichen Störungen in den Beziehungen kam. 6 Der Staatsvertrag wurde von den Westalliierten ihrerseits erfolgreich als Druckmittel zur Durchsetzung der Restitiutionsgesetzgebung sowie deren Aufrechterhaltung einerseits, der Verhinderung einer vorzeitigen Beendigung der Entnazifizierung andererseits eingesetzt. 7 Im Juli 1946 und im Februar 1947 verabschiedete der österreichische Nationalrat die ersten drei von insgesamt sieben Rückstellungsgesetzen. Diese drei Gesetze bildeten den Kern der 3 Auf die provisorische Regierung folgte eine eine auf dem Ergebnis der ersten freien Wahlen beruhende Konzentrationsregierung aller drei im Nationalrat vertretenen Parteien, die durch das Ausscheiden des kommunistischen Vertreters Ende 1947 zu einer Koalitionsregierung aus ÖVP u. SPÖ wurde. 4 Bailer-Galanda, Entstehung der Rückstellungs- und Entschädigungsgesetzgebung, S Zum Kontext Rückstellung u. Staatsvertrag siehe Brigitte Bailer-Galanda, Staatsvertrag und Rückstellungen bis 1955, in: Arnold Suppan, Gerald Stourzh, Wolfgang Mueller (Hg.), Der österreichische Staatsvertrag. Internationale Strategie, rechtliche Relevanz, nationale Identität. Wien 2005, S Vgl. Bailer-Galanda, Entstehung der Rückstellungs- und Entschädigungsgesetzgebung, S. 308 f.; Oliver Rathkolb, Washington ruft Wien. US-Großmachtpolitik und Österreich Mit Exkursen zu CIA- Waffenlagern, NATO-Conncection, Neutralitätsdebatte. Wien-Köln-Wiemar 1997, S. 191 ff. 7 Vgl. Bailer-Galanda, Staatsvertrag und Rückstellungen

3 österreichischen Rückstellungsgesetzgebung, den noch folgenden vier weiteren Gesetzen kam eher untergeordnete Bedeutung zu. Während sich für die ÖVP die Rückstellungsgesetzgebung als notwendiges Übel darstellte, das - wollte man die Alliierten für den Staatsvertrag günstig stimmen - unumgänglich war, sah die Sozialdemokratie die Rückstellungen längere Zeit hindurch vor als Anliegen der die Interessen der Wirtschaft vertretenden Konservativen (ÖVP) und machte ihre Zustimmung dazu von der Rückgabe der der Arbeiterbewegung, also Sozialdemokratie, Gewerkschaften und Kommunister Partei sowie Genossenschaftswesen 1933/34 entzogenen Vermögen abhängig. 8 So wurde gleichzeitig mit dem 2. und 3. Rückstellungsgesetz das erste von drei Gesetzen zur Rückgabe des vom Regime Dollfuß-Schuschnigg entzogenen Vermögens von Organisationen der Arbeiterbewegung, darunter auch solche der christlichen Arbeiterorganisationen, beschlossen war sowohl die Rückstellungs-, als auch die Rückgabegesetzgebung abgeschlossen. Die österreichische Politik, insbesondere der Wirtschaftsflügel der ÖVP als auch die 1949 gegründete Vorgängerpartei der FPÖ, der Wahlverband der Unabhängigen (WdU), vorwiegend ein Sammelbecken ehemaliger Nationalsozialisten, wollten die Möglichkeit zur Erhebung von Ansprüchen nach der Rückstellungsgesetzgebung möglichst rasch beendet sehen. Sie argumentierten mit der angeblichen Unsicherheit, die diese Gesetzgebung in Kreisen der Unternehmer und Gewerbetreibenen auslöse und stellten die Vorstellung in den Raum, nach einem Auslaufen der Rückstellungsgesetzgebung könne das entzogene Vermögen letztlich ungehindert in den Händen der Ariseure oder deren Nachfolger verbleiben. Da die Rückstellungen fälschlich immer als ausschließlich jüdisches Problem dargestellt wurden, wobei die Rückstellungsansprüche z. B. der katholischen Kirche argumentativ völlig außer acht blieben, dominierten in der Debatte immer wieder kehrende antisemitische Stereotype, vor allem die Unterstellung, die jüdischen Rückstellungswerber wollten sich ohnehin nur bereichern. Damit blieben die historische Realität und der grundsätzliche Eigentumsanspruch der Geschädigten völlig ausgeblendet. Beschlüsse des Nationalrats zur Verschlechterung der Rückstellungsgesetzgebung zulasten der geschädigten Eigentümer beziehungsweise zugunsten der gegenwärtigen Inhaber stießen auf den entschiedenen Widerstand der Westalliierten, die aufgrund des Zweiten 8 Brigitte Bailer-Galanda, Die Entstehung der Rückstellungs- und Entschädigungsgesetzgebung. Die Republik Österreich und das in der NS-Zeit entzogene Vermögen. Wien-München 2003, S. 120, 124. (= Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission Bd. 3). 9 Bailer-Galanda, Entstehung der Rückstellungs. und Entschädigungsgesetzgebung, S ; Maria Mesner, Margit Reiter, Theo Venus, Enteignung und Rückgabe: das sozialdemokratische Parteivermögen in Österreich 1934 und nach Innsbruck-Wien-Bozen 2007.

4 Kontrollabkommens von 1946 im Wege des Alliierten Rats Einfluss auf die österreichische Gesetzgebung ausüben konnten. Insbesondere die US-Besatzungsmacht verhinderte in Kooperation mit Großbritannien ein frühes Auslaufen der Rückstellungsgesetzgebung, die dann letztlich bis Mitte 1954 in Geltung blieb. 10 Einmischung der Franzosen fand nur in den sie selbst berührenden Fällen, wie z. B. der österreichischen Länderbank, statt, die sowjetische Besatungsmacht spielte in diesem Kontext keinerlei Rolle. Die Rückstellungsgesetzgebung - Vollzug und Probleme Die sieben vom Nationalrat beschlossenen Rückstellungsgesetze folgten keiner einheitlichen Systematik. Orientierten sich die ersten drei einerseits an der Form des Vermögensentzugs, andererseits aber vor allem am gegenwärtigen Inhaber des entzogenen Vermögens 11, bezogen sich die übrigen vier auf spezifische Kategorien entzogenen Vermögens. 12 Der Vollzug der Gesetze oblag je nach Gesetz unterschiedlichen Behörden - einerseits Institutionen der Finanzverwaltung, den Finanzlandesdirektionen, andererseits dafür besonders eingerichteten Rückstellungskommissionen bei den Landesgerichten für Zivilrechtssachen. Im Auftrag der Historikerkommission durchgeführte Untersuchungen des Vollzugs gelangten zu interessanten Ergebnissen: War im Bereich der u. a. für den Vollzug der ersten beiden Rückstellungsgesetze zuständigen Finanzverwaltung - die wichtigste Rolle spielte dabei die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland, da in ihre Zuständigkeit der größte Teil der entzogenen Vermögen fiel - unter den zuständigen Beamten und Behördenvertretern kaum verhohlener Antisemitismus bemerkbar, so verlief der Vollzug der Rückstellungsgesetzgebung ungeachtet dessen vergleichsweise korrekt. Die Verfahren dauerten - nicht zuletzt aufgrund eklatanten Personalmangels und daraus resultierender 10 Zu den mehrfachen, unübersichtlichen Fristenverlängerungen aus juristischer Sicht siehe auch Georg Graf, Die österreichische Rückstellungsgesetzgebung. Eine juristische Analyse. Wien-München 2003, S (= Veröffentlichungen der österreichischen Historikerkommission Bd. 2) Rückstellungsgesetz vom über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich in Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer befinden, BGBl. 1946/156; 2. Rückstellungsgesetz vom über die Rückstellung entzogner Vermögen, die sich im Eigentum der Republik Österreich befinden, BGBl. 1947/53; 3. Rückstellungsgesetz vom über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen, BGBl. 1947/54, d. h. Rückstellung von Vermögen, die sich in privater Hand bzw. in den Händen juristischer Personen befinden Rückstellungsgesetz vom betreffend die unter nationalsozialistischem Zwang geänderten oder gelöschten Firmennamen, BGBl. 1947/143; 5. Rückstellungsgesetz vom über die Rückstellung entzogenen Vermögens juristischer Personen des Wirtschaftslebens, die ihre Rechtspersönlichkeit unter nationalsozialistischem Zwang verloren haben, BGBl. 1949/164; 6. Rückstellungsgesetz vom über die Rückstellung gewerblicher Schutzrechte, BGBl. 1949/199; 7. Rückstellungsgesetz vom über die Geltendmachung entzogener oder nicht erfüllter Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft, BGBl. 1949/207. Eine rechtliche Beurteilung der sieben Rückstellungsgesetze in Graf, Österreichische Rückstellungsgesetzgebung.

5 Überforderung der Behörde - unverhältnismäßig lange, trotzdem endeten 77 Prozent der Fälle nach dem 1. Rückstellungsgesetz und die Mehrheit der Fälle nach dem 2. Rückstellungsgesetz positiv für die Antragsteller. 13 Die Hauptzahl der Rückstellungsfälle wurde allerdings nach dem 3. Rückstellungsgesetz, das die Restitution von in den Händen von Einzelpersonen oder juristischen Personen befindlichen entzogenen Eigentums regelte, von den Rückstellungskommissionen abgehandelt. Entschieden diese Kommissionen in einer ersten Phase bis ungefähr 1948 im Zweifelsfall mehrheitlich zugunsten der RückstellungswerberInnen, änderte sich dies vor dem Hintergrund wachsender öffentlicher Kritik an der Rückstellungsgesetzgebung und dem Erstarken der rückstellungsfeindlichen Kräfte im österreichischen Nationalrat deutlich. 14 Dabei dürfte es sich wohl um eine Anpassung der Judikatur an die allgemeine Stimmungslage gehandelt haben, direkte politische Einflussnahme scheint auch im Lichte der Forschungen unwahrscheinlich. Insbesondere der Interpretationsspielraum, den das 3. Rückstellungsgesetz der Judikatur überließ, 15 erwies sich für die RückstellungswerberInnen als Nachteil. Hervorzuheben ist dabei jene Bestimmung, die vorsah, dass der Rückstellungswerber jenen Teil des Kaufpreises, den er zur freien Verfügung erhalten hatte, dem Käufer, also meist dem Ariseur, zurück zu zahlen habe. Nun war dieser Kaufpreis zumeist auf ein Sperrkonto einbezahlt worden, von dem die NS-Finanzverwaltung angebliche oder tatsächliche Steuerrückstände ebenso einbehielt wie Judenvermögensabgabe und Reichsfluchtsteuer 16. Diese Teile des Kaufpreises interpretierten die Rückstellungskommissionen ab den späten 1940er Jahren als zugunsten des geschädigten Eigentümers verwendet 17, dieser wurde damit gezwungen, nie erhaltente Beträge zurück zu zahlen, wollte er sein Eigentum wieder erhalten, was viele Rückstellungswerber vor beträchtliche Schwierigkeiten stellte und wohl die hohe Zahl der Verfahren, die mit einem Vergleich anstatt einer Eigentumsrückübertragung endeten, mit erklärt Historikerkommission der Republik Österreich (Hg.), Die österreichische Finanzverwaltung und die Restitution entzogener Vermögen 1945 bis Mit Beiträgen von Peter Böhmer und Ronald Faber. Wien- München 2003 (=Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission Bd. 5), S. 173, Franz-Stefan Meissel, Thomas Olechowski, Christoph Gnant, Untersuchungen zur Praxis der Verfahren vor den Rückstellungskommissionen. Wien-München 2004, S. 399 f. (= Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission Bd. 4/2). 15 Vgl.Graf, Österreichische Rückstellungsgesetzgebung, S Diese betrugen letztlich 50 Prozent des aufgrund der Verordnung vom angemeldeten Vermögens. Siehe dazu: Clemens Jabloner u. a., Schlussbericht, S. 127 ff. Diese Abgaben mussten entrichtet werden, bevor das Deutsche Reich verlassen werden konnte. 17 Meissel et al, Praxis der Verfahren vor den Rückstellungskommissionen, S , Graf, Österreichische Rückstellungsgesetzgebung, S Michael Pammer, Die Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien. Wien- München 2002, S (= Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission Bd. 4/1).

6 Dieses 3. Rückstellungsgesetz, das unmittelbar in die Lebensverhältnisse der Inhaber entzogener Vermögen eingriff, hatte das schon vor seiner Beschlussfassung heftige politische Debatten ausgelöst. Bald nach der Verabschiedung im Nationalrat konstituierte sich ein eigener Verein, der Schutzverband der Rückstellungsbetroffenen gegen das Gesetz, der - wie erwähnt - Unterstützung vom Wirtschaftsflügel der ÖVP und dem WdU erhielt. Parlamentarische Initiativen, die Rückstellungsgesetzgebung zulasten der geschädigten Eigentümer, also der Opfer des Vermögensentzugs, zu verschlechtern und gleichzeitig die Ausgangslage für die Ariseure zu verbessern, scheiterten an der Drohung der Westalliierten, dass diese Beschlüsse den Entwürfen des Staatsvertrags zuwiderliefen und daher den Vertrag selbst gefährdeten. 19 Die Annahme, nicht rückgestelltes entzogenes Vermögen würde nach Ablauf der Rückstellungsgesetze unbehelligt bleiben, wurde von Artikel 26 des Staatsvertrags konterkartiert, aufgrund dessen 1957 Sammelstellen für nicht beanspruchtes beziehungsweise erblos gebliebenes entzogenes Vermögen eingerichtet werden mussten. Die Sammelstellen erfassten diese Vermögenswerte, die in der Folge entweder abgegolten oder an die Sammelstellen übergeben werden mussten. Der daraus resultierende Erlös wurde - entsprechend einer Vereinbarung mit dem Comittee for Jewish Claims on Austria - für in Österreich lebende NS-Opfer verwendet. 20 Probleme der Rückstellungsgesetzgebung Zu den zahlreichen Problemen und Engführungen der Rückstellungsgesetzgebung sind folgende zentrale Punkte hervor zu heben: 1. In Entsprechung zur Ablehnung einer österreichischen Mitverantwortung an den NS- Verbrechen sahen die Rückstellungsgesetze nur die Naturalrestitution noch vorhandener und auffindbarer entzogener Vermögen vor. Entschädigung für nicht mehr vorhandenen oder nicht eindeutig identifizierbaren Besitz wurde bis in die 1960er Jahre nicht geleistet. a) Dies beschränkte die Rückstellung primär auf unbewegliches Vermögen wie Grundbesitz und große Betriebe 21. Rund zwei Drittel der jüdischen Betriebe, vor allem kleine Handelsbetriebe, waren nach 1938 auf österreichischem Gebiet liquidiert worden, sodass 19 Bailer-Galanda, Entstehung der Rückstellungs- und Entschädigungsgesetzgebung, S. 162 ff., 180 ff., Bailer.-Galanda, Entstehung der Rückstellungs- und Entschädigungsgesetzgebung, S , ; Margot Werner, Michael Wladika, Die Tätigkeit der Sammelstellen. Wien-München 2004 (= Veröffentlichugnen der Österreichischen Historikerkommission Bd. 28). 21 Pammer, Rückstellungskommission Wien, S. 48 f.

7 deren ehemaligen Eigentümer keine Rückstellungssansprüche erheben konnten. 22 Entschädigungen dafür wurden erst aufgrund des Abkommens von Washington nach 2001 möglich. b) Der Grundsatz des Vorhandenseins und der Auffindbarkeit gestaltete weiters vor allem die Rückerstattung mobilen Besitzes wie Kunstwerke, Antiquitäten, Bücher, aber auch Möbel und Hausrat sehr schwierig bis unmöglich, da deren Feststellung und Identifizierung auf beträchtliche Hindernisse stießen. Große Kunstsammlungen und Bibliotheken fanden sich in öffentlichen Museen und auch der österreichischen Nationalbibliothek wieder, 23 das mobile Eigentum der Durchschnittsbürger, meist nach Flucht oder Deportation über das Wiener Dorotheum beziehungsweise eine eigens dafür eingerichtete Dienststelle der Gestapo Wien, die VUGESTA, versteigert, blieb unauffindbar. 24 Bei der Rückstellung vor allem von Kunstsammlungen versuchten die österreichischen Behörden und Museen unter Druckausübung auf die Rückstellungsberechtigten zumindest die wertvollsten Stücke für ihre Sammlungen zurückzuhalten. Nicht zuletzt deshalb ist der Bereich der Kunstrückstellung bis heute nicht abgeschlossen Die unübersichtliche gesetzliche Situation, nicht zuletzt aus der fehlenden Systematik der Gesetzgebung resultierend, sowie die in unregelmäßigen Abständen erfolgte Verlängerung der Antragfristen erschwerten vor allem den Anspruchsberechtigten im Ausland den Zugang zum Recht. 3. Für einzelne Vermögenskategorien gab es überhaupt keine Rückerstattungsmöglichkeiten. Dies waren Urheberrechte, Konzessionen (Berechtigung zur Ausübung bestimmter Berufe, wie Apotheker), aber vor allem auch Bestandrechte. Es gab daher keine gesetzliche Möglichkeit für die Rückstellung der rund in Wien entzogenen Wohnungen jüdischer Mieterinnen und Mieter, wobei anzumerken ist, dass Wohnungseigentum im heutigen Sinne in den 1930er Jahren in Österreich unbekannt war, also so gut wie alle Wohnungen Mietobjekte gewesen waren. Obschon mehrere Entwürfe für solch ein Gesetz von der Regierung an den Nationalrat als Regierungsvorlagen übermittelt wurden, weigerten sich die im Nationalrat vertretenen Parteien aus politischen 22 Jabloner u. a., Schlussbericht der Historikerkommission, S Murray G. Hall, Christina Köstner,... allerlei für die Nationalbibliothek zu ergattern... : eine österreichische Institution in der NS-Zeit. Wien 2006; Murray G. Hall, Christina Köstner, Margot Werner (Hg.), Geraubte Bücher: die Österreichische Nationalbibliothek stellt sich ihrer Vergangenheit. Wien Stefan A. Lütgenau, Sonja Niederacher, Alexander Schröck, Zwischen Staat und Wirtschaft: das Dorotheum im Nationalsozialismus. München 2006; Österreichische Historikerkommission (Hg.), "Arisierung" von Mobilien, mit Beitr. v. Gabriele Anderl u. a.. Wien-München 2004 (=Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission Bd. 15), S Gabriele Anderl, Christoph Bazil, Eva Blimlinger,... wesentlich mehr Fälle als angenommen. 10 Jahre Kommission für Provenienzforschung. Wien-Köln-Weimar 2008.

8 Opportunitätsüberlegungen ein solches Gesetz zu verabschieden. Gegenüber den auf eine solche Bestimmung drängenden Westalliierten wurde seitens der Bundesregierung auf die politische Unabhängigkeit der Legislative verwiesen, auf die die Regierung angeblich keinen Einfluss ausüben könne. 26 Damit blieben die 1938 und danach entzogenen Wohnungen in der Hand jener, die von der Vertreibung und später auch Ermordung der Jüdinnen und Juden direkt oder indirekt profitiert hatten. Die wenigen Rückkehrer aus Konzentrationslagern und Exil verfügten über keine Möglichkeit, ihre früheren Wohnungen zurück zu erhalten. Von der Rückstellung zur Entschädigung Hatte die politische Elite Österreichs vor dem Abschluss des Staatsvertrages gefürchtet, durch die Übernahme von über die Naturalrestitution hinausgehende Entschädigungsleistungen auch ein mögliches implizites Eingeständnis einer Mitverantwortung zu riskieren, das wiederum zu einer Verschlechterung der Konditionen im Staatsvertrag hätte führen können, fiel dieses Hindernis nach der Unterzeichnung des Vertrags im Mai 1955 weg. Der Staatsvertrag sah in Artikel 25 und 26 auch eine österreichische Verpflichtung zur Restitution entzogenen Vermögens vor - Bestimmungen, die Österreich durch die Rückstellungsgesetzgebung als erfüllt ansah. Die Westalliierten unter Führung der USA nahmen diese Artikel jedoch zum Anlass, seit 1953 vom Committee for Jewish Claims on Austria erhobene Entschädigungsforderungen 27 zu den ihren zu machen und Österreich abermals damit zu konfrontieren. Dabei handelte es sich vor allem um eine Abgeltung der diskriminierenden Steuern (Judenvermögensabgabe, Reichsfluchtsteuer), die das NS-Regime Juden und Jüdinnen auferlegt hatte und die bis zu 50 Prozent des 1938 zwangsweise angemeldeten Vermögens 28 ausmachten, verfolgungsbedingter Verlust von Bankkonti, Wertpapieren und Bargeld unterzeichneten Österreich, die USA, Großbritannien und Frankreich einen Notenwechsel, in dem Österreich die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung dieser Schäden (Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter - Abgeltungsfonds) zusagte. Bis zur Umsetzung dieser Zusage dauerte es allerdings nochmals zwei Jahre, da die Vertreter der politisch Verfolgten im österreichischen Nationalrat ihre Zustimmung dazu von 26 Historikerkommission der Republik Österreich (Hg.), Arisierung und Rückstellung von Wohnungen in Wien. Mit Beiträgen von Georg Graf, Brigitte Bailer-Galanda, Eva Blimlinger, Susanne Kowarc. Wien- München 2004 (= Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission Bd. 14). 27 Helga Embacher, Die Restitutionsverhandlungen mit Österreich aus der Sicht jüdischer Organisationen und der Israelitischen Kultusgemeinde. Wien-München 2004 (= Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission Bd. 27); Bailer-Galanda, Entstehung der Rückstellungs- und Entschädigungsgesetzgebung, S , , , Aufgrund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom mussten Jüdinnen und Juden ihr RM übersteigendes Vermögen anmelden.

9 der Verabschiedung von Entschädigungsmaßnahmen auch für ihre Klientel abhängig machten. Diese Entwicklung wird im folgenden im Kontext des Opferfürsorgegesetzes deutlich gemacht. Weiters wurden nach dem Staatsvertrag mit dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz sowie mit dem Versicherungsentschädigungsgesetz noch zwei Maßnahmen zur Abgeltung von Vermögensschäden gesetzt, die allerdings beide tatsächlich eingetretene Verluste keineswegs zur Gänze abgolten. Aufgrund des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes konnten Zahlungen für nicht mehr vorhandenen Hausrat oder Geschäftseinrichtungen gemäß einem Punktesystem beantragt werden. 29 Das Versicherungsentschädigungsgesetz sah Entschädigungen für den Verlust von Lebensversicherungspolizzen vor, die die VersicherungsnehmerInnen 1938 zur Finanzierung ihrer Existenz hatten den Versicherungen zum Rückkauf anbieten müssen beziehungsweise die im Zuge der Vermögenseinziehungen durch den NS-Staat verloren gegangen waren. Das Gesetz war auf ein Jahr befristet und sah nur geringe Entschädigungen vor, was in den Folgejahren immer wieder zu berechtigten Beschwerden der Betroffenen Anlass gab. 30 Vergangenheitspolitik und Entschädigung Eine neuerliche entscheidende Wende erfuhr die österreichische Entschädigungspolitik erst dreißig Jahre später. Ausgelöst durch die Debatte um die Kriegsvergangenheit des ehemaligen UN-Generalsekretärs und späteren österreichischen Bundespräsidenten Kurt Waldheim, der in für viele Angehörige seiner Generation beinahe idealtypischer Weise die die NS-Zeit betreffenden Teile seiner Biographie durch Weglassungen geschönt hatte, sowie durch damals neue Forschungen zur NS-Zeit, durchgeführt von einer neuen jungen Generation von HistorikerInnen, wurde Ende der 1980er Jahre erstmals die Behauptung von Österreich als nicht verantwortlichem Opfer des NS-Regimes in Frage gestellt. Rund um den 50. Jahrestag des so genannten Anschlusses Österreichs an das nationalsozialistische Deutsche Reich im März 1988 erschien eine ganze Reihe neuer Publikationen, die erstmals auch die Mitverantwortung von Österreichern an der Beraubung, Verfolgung und Ermordung der 29 Vitali Bodnar, Alexander Schröck, Das Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz, in: Helen B. Junz u. a., Das Vermögen der jüdischen Bevölkerung Österreichs. NS-Raub und Restitution nach Wien-München 2004, S (= Veröffentichungen der Österreichischen Historikerkommission Bd. 9). 30 Jabloner, Schlussbericht der Österreichischen Historikerkommission, S ; Dieter Stiefel, Die österreichischen Lebensversicherungen und die NS-Zeit: wirtschaftliche Entwicklung, politischer Einfluss, jüdische Polizzen. Wien-Köln-Wiemar 2001.

10 österreichischen Jüdinnen und Juden in den Mittelpunkt ihrer Analyse stellten. 31 In der Erinnerung der über die ganze Welt verstreut lebenden österreichischen Jüdinnen und Juden war diese Beteiligung stets präsent gewesen, sie hatten der Opfertheorie aus eigenem Erleben nur verständnislos und dementsprechend kritisch gegenüberstehen können. Die im Zuge der Waldheimaffäre auch internationale Meinung über Österreich gab diesen Empfindungen Ausdruck und übte ebenso Druck auf die politische Elite Österreichs aus wie die von den neuen historischen Publikationen ausgelösten Debatten. Wollte das österreichische Außenministerium Ende der 1980er Jahre noch Historiker gewinnen, die im westlichen Ausland, vor allem England, den Thesen des britischen Historikers mit österreichischen Wurzeln, Robert Knight entgegentreten sollten, der im Times Literary Supplement die Opferthese in Frage gestellt hatte - es fand sich übrigens kein Historiker, der dem Aufruf des Ministeriums Folge geleistet hätte -, so war es bereits am 10. März 1988 Kurt Waldheim selbst - damals wenig beachtet - und am 8. Juli mit deutlich mehr öffentlicher Resonanz - der damalige österreichische Bundeskanzler Franz Vranitzky, die erstmals öffentlich eine Mitverantwortung von Österreichern an den Verbrechen des NS-Regimes eingestanden. 32 Die überlebenden NS-Opfer erhofften sich als Folge dieses Eingeständnisses durch den Bundeskanzler neuerliche Entschädigungsleistungen der Republik für die zahlreichen noch immer offenen Ansprüche. Insbesondere die ehemaligen ÖsterreicherInnen sahen sich - durchaus berechtigt - nach wie vor als Benachteiligte der österreichischen Zahlungen und drängten auf einen neuerlichen Anlauf zur Lösung offener Fragen. Anlässlich des 50. Jahrestages der Befreiung Österreichs vom NS-Regime wurde 1995 der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geschaffen, der unmittelbar beim Parlament angesiedelt wurde, bewusst abseits der bisherigen Behördenstrukturen rund um die Vollziehung des Opferfürsorgegesetzes, deren restriktives Vorgehen gegenüber den NS- Opfern zu diesem Zeitpunkt immer wieder öffentliche Kritik hervorgerufen hatte. Aus dem Nationalfonds erhielten erstmals auch jene vom OFG ausgeschlossene Gruppen von NS- Opfern - also als angeblich asozial Verfolgte, Homosexuelle sowie die Opfer der nationaoszialistischen Erbgesundheitspolitik - Pauschalzahlungen - expressis verbis nicht als Entschädigung, sondern als Geste des guten Willens Hans Witek, Hans Safrian, Und keiner war dabei: Dokumente des alltäglichen Antisemitismus in Wien Wien Jabloner u. a., Schlussbericht der Österreichischen Historikerkommission, S Zur Vorgeschichte des Nationalfonds siehe Bailer, Entstehung der Rückstellungs- und Entschädigungsgesetzgebung, S ; Jabloner u. a., Schlussbericht der Österreichischen Historikerkommission, S. 435; Hannah Lessing, Maria Luise Lanzrath, Der Nationalfonds der Republik

11 Die internationalen Entschädigungsdebatten der späten 1990er Jahre berührten letztlich auch Österreich. Vor dem Hintergrund dieser internationalen Diskussionen, die sich im Falle Österreich sehr typisch um arisierte Kunstwerke entzündeten, wurde 1998 eine unabhängige Historikerkommission eingesetzt, deren Mitglieder in einem komplizierten Verfahren ausgewählt wurden. 34 Diese Kommission erhielt den Auftrag zur Erforschung des Vermögensentzugs auf dem Gebiet der Republik Österreich während der NS-Zeit sowie Rückstellungen beziehungsweise Entschädigungen (sowie wirtschaftliche und soziale Leistungen) der Republik Österreich ab Entgegen öffentlichen Vermutungen gelang es der Kommission, sich vertraglich völlige Unabhängigkeit von jeglicher politischer oder sonstiger Einflussnahme ebenso zu sichern wie die Garantie, dass es in ihrer eigenen Entscheidung liegen werde, alle Forschungsergebnisse zu veröffentlichen. Damit war sichergestellt, dass auch hinsichtlich der Publikation keinerlei Zensur, und sei sie auch noch so subtil, wie z. B. über die Zurverfügungstellung der Mittel für den Druck, ausgeübt werden konnte. Tatsächlich gab es in den mehr als vier Jahren des Bestehens der Kommission - sie legte im Jänner 2003 ihren Endbericht vor - keine Versuche, in irgendeiner Form auf ihre Arbeit Einfluss zu nehmen. Neben einem zusammenfassenden Schlussbericht veröffentlichte die Historikerkommission die Ergebnisse der in ihrem Auftrag durchgeführten Forschungsprojekte in 49 Bänden. Zwischenberichte dieser Kommission einerseits zur Zahl der vermutlich noch lebenden ehemaligen ZwangsarbeiterInnen 35 sowie zum Entzug und der Nicht-Rückstellung von Mietrechten 36 lieferten die erforderliche inhaltliche Information für die Errichtung eines Fonds zur späten Entschädigung ehemaliger ZwangsarbeiterInnen ( Versöhnungsfonds ) ebenso wie für die um die Jahrtausendwende unter Führung der USA stattfindenden neuerlichen Verhandlungen zwischen Opfervertretern und Anwälten auf der einen und österreichischen RepräsentantInnen auf der anderen Seite. Zu diesen Verhandlungen wurden Mitglieder der Historikerkommission als ausdrücklich von beiden Seiten unabhängige ExpertInnen beigezogen. Diese Verhandlungen mündeten in ein in Washington im Jänner 2001 unterzeichnetes Abkommen, das nochmals Entschädigung für bis Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Zeitenwende. Was war. Was ist, Was bleiben soll, in: Maria Halmer, Anton Pelinka, Karl Semlitsch (Hg.), Was bleibt von der Shoah? Wien 2012, S Jabloner u. a., Schlussbericht der Österreichischen Historikerkommission, S Historikerkommission der Republik Österreich (Hg.), Zwangsarbeiter und Zwangsarbeiterinnen auf dem Gebiet der Republik Österreich. Mit Beiträgen von Florian Freund, Bertrand Perz, Mark Spoerer. Wien- München 2004 (= Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission Bd. 26/1); Mark Spoerer, Wieviele der zwischen 1939 und 1945 auf österreichischem Territorium eingesetzten Zwangsarbeiter leben noch im Jahr 2000?. Wien-München 2004 (= Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission Bd. 26/2). 36 Historikerkommission der Republik Österreich, Arisierung und Rückstellung von Wohnungen.

12 dahin nicht berücksichtigte Vermögenskategorien vorsah. 37 Wie sich mittlerweile herausstellte, hatten alle Beteiligten, auch die Opfervertreter, das Ausmaß der noch unerledigten Forderungen und Schäden sowie Lücken aus den Rückstellungen grob unterschätzt. Die für diese letzte Entschädigung vorgesehene Summe reicht bei weitem nicht aus, alle berechtigten Forderungen auch nur einigermaßen angemessen zu befriedigen. Ein eigens geschaffenes Kunstrückgabegesetz in dem der Kunstrückgabebeirat normiert ist, dem auch ehemalige Mitglieder der Historikerkommission angehören, ist nach wie vor mit der Beratung des zuständigen Ministeriums in Fragen der Rückgabe in öffentlichen Museen und ganz allgemein im Bundeseigentum befindlicher entzogener Kunstgegenstände befasst. 37 Siehe dazu den Beitrag von Hannah Lessing im vorliegenden Band.

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