Artikel 1. Ziele der Arbeitsgruppe Medizinwirtschaft und Biotechnologie sind:
|
|
- Rosa Adler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Memorandum of Understanding zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und der Staatlichen Kommission für Entwicklung und Reform der Volksrepublik China über die Fortführung der Zusammenarbeit in der Arbeitsgruppe Medizinwirtschaft und Biotechnologie im Rahmen des Deutsch-Chinesischen Forums für wirtschaftliche und technologische Zusammenarbeit Zur Förderung der beiderseitigen Zusammenarbeit Deutschlands und Chinas im Bereich der Medizinwirtschaft und Biotechnologie haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und die Staatliche Kommission für Entwicklung und Reform der Volksrepublik China (im folgenden: beide Seiten) im Jahr 2006 im Rahmen des Deutsch-Chinesischen Forums für wirtschaftliche und technologische Zusammenarbeit die Arbeitsgruppe Medizinwirtschaft und Biotechnologie eingerichtet und am 14. September 2006 die Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Medizinwirtschaft und Biotechnologie unterzeichnet. Seitdem wurde die beiderseitige Zusammenarbeit beständig weiterentwickelt, es wurden erfolgreiche Kommunikations- und Austauschmechanismen geschaffen und eine Reihe von Schwerpunktprojekten realisiert, die die Grundlage für die weitere Zusammenarbeit beider Seiten bilden. Beide Seiten beabsichtigen, die im Rahmen des Deutsch-Chinesischen Forums für wirtschaftliche und technologische Zusammenarbeit eingerichtete Arbeitsgruppe Medizinwirtschaft
2 und Biotechnologie fortzuführen, um die deutsch-chinesische Zusammenarbeit im Bereich Medizinwirtschaft und Biotechnologie weiter voranzubringen. Sie verständigen sich diesbezüglich wie folgt: Artikel 1 Ziele der Arbeitsgruppe Medizinwirtschaft und Biotechnologie sind: der Informations- und Erfahrungsaustausch zu Fragen der Medizintechnikund Biotechnologie-Industrie sowie der Regulierungsmechanismen, die Flankierung der projektbezogenen Zusammenarbeit der jeweils einschlägigen Unternehmen aus beiden Ländern auch in Clustern, insbesondere auch kleiner und mittelständischer Unternehmen der Medizinwirtschaft und Biotechnologie, auch bei größeren Projekten. Diese Zusammenarbeit kann in beiden Ländern erfolgen, auch auf Ebene der Bundesländer bzw. Provinzen. Ausgehend von einer nachhaltigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung beider Länder sollen die Verstärkung der Zusammenarbeit der entsprechenden Institutionen beider Länder auf dem Gebiet der Medizinwirtschaft und Biotechnologie nach Kräften vorangetrieben und eine anhaltende Verbesserung der Gesundheitssituation angestrebt werden. Artikel 2 Der Tätigkeitsbereich der Arbeitsgruppe Medizinwirtschaft und Biotechnologie umfasst: Krankenhausbau und Krankenhausmanagement insbesondere auch in ländlichen Gebieten,
3 Entwicklung und Handel medizintechnischer Geräte und Ausrüstungen für Therapie, insbesondere zur Deckung des Bedarfs in ländlichen Regionen, einschließlich Handelspolitik, Rehabilitationsmedizin und -technik, Ausbildung von medizinischem Fachpersonal, medizinische Forschung, Bio- und Gentechnologie, u.a. biotechnologisch hergestellte Arzneimittel, Therapien und Impfstoffe, industrielle Biotechnologie, Agrobiotechnologie, chinesische Medizin, einschließlich traditionelle Medizin aus Deutschland und China, Krankenhäuser und Ärzte für traditionelle chinesische Medizin, Präparate der chinesischen Medizin etc. sowie Zusammenarbeit auf weiteren diesen Bereich betreffenden Gebieten, weitere Gebiete von beiderseitigem Interesse. Um den Austausch zu intensivieren, werden die Arbeiten zu den genannten Themen in gemeinsamer Absprache in Unterarbeitsgruppen durchgeführt. Artikel 3 Tagungen der Arbeitsgruppe Medizinwirtschaft und Biotechnologie sollen regelmäßig (einmal jährlich) alternierend in den beiden Ländern stattfinden. Dabei sollen die konkreten Maßnahmen und Aktivitäten der Zusammenarbeit einvernehmlich festgelegt werden. Formen der Zusammenarbeit können u.a. sein: Konsultationen beider Seiten, Unternehmenskooperation,
4 Seminare und Workshops, Messen und Ausstellungen, Austausch von Wissenschaftlern und Experten, Austausch zwischen Verbänden, Delegationsaustausch. Die Arbeitsgruppe Medizinwirtschaft und Biotechnologie wird dem Deutsch-Chinesischen Forum für wirtschaftliche und technologische Zusammenarbeit regelmäßig schriftlich über ihre Aktivitäten berichten. Artikel 4 Beide Seiten werden die Federführung jeweils für ihren Bereich ausüben; sie benennen jeweils einen Vorsitzenden der Arbeitsgruppen und einen Experten als Kontaktperson für organisatorische Fragen. Grundlage für die Zusammenarbeit sollen die Entwicklung und Vertiefung der Zusammenarbeit sowie der regelmäßige Austausch auf der Ebene der Unterarbeitsgruppen sein. Die von beiden Seiten benannten Leiter der Unterarbeitsgruppen sollen auch zwischen den jährlichen Tagungen in intensivem Kontakt bleiben, sich über die bisherigen Ergebnisse der Arbeit austauschen und neue Kooperationsprojekte entwickeln. Alle Aktivitäten sollen in gegenseitigem Einvernehmen durchgeführt werden. Jede Seite trägt ihre Kosten selbst, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Bei Bedarf können von beiden Seiten weitere Institutionen sowie Unternehmen einbezogen werden. Beide Seiten erkennen an, dass andere relevante Stellen der jeweils eigenen Regierung ihre Zusammenarbeit über die bereits bestehenden Kanäle fortsetzen werden.
5 Artikel 5 Die von den beiden Seiten entfalteten Aktivitäten erfolgen im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts und bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen. Beide Seiten unterstützen einen wirksamen Schutz geistigen Eigentums. Artikel 6 Sollten sich in Bezug auf Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Memorandums of Understanding Meinungsverschiedenheiten ergeben, so beabsichtigen beide Seiten diese im Wege von Verhandlungen einvernehmlich zu lösen. Dieses Memorandum of Understanding bildet den Gesamtrahmen für die Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China auf dem Gebiet der Medizinwirtschaft und Biotechnologie. Artikel 7 (1) Dieses Memorandum of Understanding soll ab dem Tag der Unterzeichnung für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren angewandt werden. (2) Die Anwendung des Memorandum of Understanding verlängert sich nach Ablauf der 5 (fünf) Jahre automatisch um weitere 5 (fünf) Jahre. (3) Ungeachtet der vorgesehenen automatischen Verlängerung der Anwendung dieses Memorandums of Understanding kann jede Seite die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Memorandum of Understanding jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Seite beenden; die Mitteilung soll der anderen Seite mindestens 90 (neunzig) Tage vor dem Datum der vorgesehenen Beendigung zugehen. Bereits begonnene und in der Durchführung befindliche Projekte sollen dadurch nicht berührt werden.
6 (4) Dieses Memorandum of Understanding kann von beiden Seiten jederzeit einvernehmlich schriftlich geändert werden. Der Zeitpunkt der Anwendung der modifizierten Fassung soll vermerkt werden. Unterzeichnet am 30. August 2012 in zwei Exemplaren, jeweils in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen gültig ist. Für das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland Für die Staatliche Kommission für Entwicklung und Reform der Volksrepublik China
Artikel 1. (1) Ziele dieser Zusammenarbeit sind: 1. Informations- und Erfahrungsaustausch;
Memorandum of Understanding zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und der Staatlichen Kommission für Entwicklung und Reform der Volksrepublik China
Mehr1370 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - Abkommen in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) 1 von 4
1370 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - Abkommen in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) 1 von 4 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM MINISTERRAT BOSNIEN UND HERZEGOWINAS
MehrAbkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
Originaltext Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit Abgeschlossen am 7. Dezember 2007 In Kraft
MehrÜbersetzung 1. Abgeschlossen am 29. September 2009 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Juni 2012
Übersetzung 1 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit Abgeschlossen am 29. September
MehrAbkommen. zwischen. dem Bundesministerium für Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland. und
Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit auf dem
MehrMemorandum of Understanding über eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
Memorandum of Understanding über eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien Die Regierung
MehrGemeinsame Absichtserklärung. über eine Energiepartnerschaft. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik
Gemeinsame Absichtserklärung über eine Energiepartnerschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik Vor dem Hintergrund der hervorragenden Beziehungen zwischen Tunesien und
MehrAbkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung der Republik Peru. über
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Zusammenarbeit im Rohstoff-, Industrie- und Technologiebereich - 2 - Die Regierung der Bundesrepublik
MehrABSPRACHE ÜBER ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEM MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND BESCHÄFTIGUNG DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND
ABSPRACHE ÜBER ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEM MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND BESCHÄFTIGUNG DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DEM BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND In
MehrAbkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung der Republik Kasachstan. über
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kasachstan über Partnerschaft im Rohstoff-, Industrie- und Technologiebereich - 2 - Die Regierung der Bundesrepublik
MehrABKOMMEN ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEIT DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM MINISTER FÜR GESUNDHEIT UND FAMILIE DER REPUBLIK INDIEN
BGBl. III - Ausgegeben am 15. Oktober 2008 - Nr. 145 1 von 5 ABKOMMEN ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEIT DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM MINISTER FÜR GESUNDHEIT UND FAMILIE DER REPUBLIK
MehrBGBl. III - Ausgegeben am 13. April Nr von 10
BGBl. III - Ausgegeben am 13. April 2012 - Nr. 70 1 von 10 A B K O M M E N zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation über die wissenschaftlich-technische
MehrRelevante Artikel des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt zu Zugang zu genetischen Ressourcen und Vorteilsausgleich
Relevante Artikel des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt zu Zugang zu genetischen Ressourcen und Vorteilsausgleich Artikel 8. In-situ-Erhaltung Jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern
MehrDeutsch-Chinesische Gemeinsame Erklärung zur Errichtung einer strategischen Partnerschaft für Elektromobilität
Deutsch-Chinesische Gemeinsame Erklärung zur Errichtung einer strategischen Partnerschaft für Elektromobilität Die Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland, Dr. Angela Merkel und der Ministerpräsident
MehrAbkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Volksrepublik China. über. Sozialversicherung
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über Sozialversicherung - 2 - Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik China - in dem Wunsch, die gegenseitige Zusammenarbeit
MehrAbsichtserklärung. über die Verstärkung der Kooperation. auf dem Gebiet der justiziellen Fortbildung. zwischen der Provinz Jiangsu
Absichtserklärung über die Verstärkung der Kooperation auf dem Gebiet der justiziellen Fortbildung zwischen der Provinz Jiangsu und dem Land Nordrhein-Westfalen Aufgrund gemeinsamer Bemühungen des Justizausbildungszentrums
MehrDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. die Regierung von Australien
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Australien über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen (12.09.2001) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
MehrEUROPÄISCHES PARLAMENT
EUROPÄISCHES PARLAMENT 1999 2004 Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Menschenrechte, gemeinsame Sicherheit und Verteidigungspolitik 13. März 2002 VORLÄUFIG ENTWURF EINER STELLUNGNAHME des Ausschusses
MehrAbkommen. Originaltext
Originaltext Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Russischen Föderation über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung Abgeschlossen am
MehrRahmenabkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung der Französischen Republik. über
Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich - 2 - Die Regierung
Mehr0.935.222.49. Verständigungsprotokoll
Übersetzung 1 0.935.222.49 Verständigungsprotokoll zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates und der Staatlichen Tourismusverwaltung
MehrFassung:
0.632.311.522 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2012 Nr. 275 ausgegeben am 31. August 2012 Abkommen über Arbeitsstandards zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China 1 Abgeschlossen in Schaan
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1966 Ausgegeben am 27. September 1966 69. Stück 210. Verordnung: 12. Durchführungsverordnung
MehrAuszug aus dem Sozialversicherungsabkommen (SVA)
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik über Sozialversicherung vom 12.07.2001 (BGBl. 2002, Teil II, Nr. 3, S. 83 ff.) Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik
MehrDeutsch-Chinesisches Industrie 4.0 Projekt
Deutsch-Chinesische Arbeitsgruppe Unternehmen (AGU) Herr Oliver Auge Berlin, 30.11.2016 Seite 1 Inhalt 1. Vorstellung Bedeutung der Kooperation im Bereich Industrie 4.0 2. Deutsch-Chinesische Arbeitsgruppe
MehrAbkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung der Mongolei. über
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Mongolei über Zusammenarbeit im Rohstoff-, Industrie- und Technologiebereich - 2 - Die Regierung der Bundesrepublik
MehrProtokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967
Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, In der Erwägung, dass das am 28. Juli 1951 in Genf beschlossene Abkommen über die Rechtsstellung
MehrGemeinsame Erklärung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Australiens betreffend ein Work and Holiday Programm
Gemeinsame Erklärung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Australiens betreffend ein Work and Holiday Programm Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung Australiens
MehrBestätigt durch den. Bestätigt durch den. Ersten Bürgermeister der Stadt Hamburg. Gouverneur von Sankt-Petersburg. Georgij S.
und die Freie und Hansestadt sind seit 60 Jahren durch eine lebendige Städtepartnerschaft verbunden. Der Beginn der Beziehung war eine bedeutende Geste der Freundschaft wenige Jahre nach dem Ende des von
MehrEUROPÄISCHES INSTITUT FÜR GLEICHSTELLUNGSFRAGEN UND AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE. Kooperationsvereinbarung
EUROPÄISCHES INSTITUT FÜR GLEICHSTELLUNGSFRAGEN UND AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE Kooperationsvereinbarung Präambel Die Europäische Agentur für Grundrechte (FRA) und das Europäische Institut
Mehr(1) In dieser Verwaltungsvereinbarung werden die im Ergänzungsabkommen enthaltenen Begriffe in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten
MehrFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1581 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1986 Ausgegeben am 24. April 1986 86. Stück 216. Abkommen zwischen der österreichischen
Mehrzwischen. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
466 #ST# Abkommen zwischen. der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Verlängerung von Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Die Regierung
MehrBGBl. III - Ausgegeben am 21. Februar Nr von 4
BGBl. III - Ausgegeben am 21. Februar 2007 - Nr. 20 1 von 4 Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
MehrRahmenvereinbarung. zur Kooperation. zwischen. der Justus-Liebig-Universität Gießen, der Philipps-Universität Marburg. und
Rahmenvereinbarung zur Kooperation zwischen der Justus-Liebig-Universität Gießen, der Philipps-Universität Marburg und der Fachhochschule Gießen-Friedberg Präambel Die Justus-Liebig-Universität Gießen,
MehrMemorandum of Understanding
Memorandum of Understanding zwischen der Deutschen Bundesbank, Wilhelm-Epstein-Straße 14, 60431 Frankfurt am Main, und dem Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden Präambel Unter
MehrÜbereinkommen über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen
Übersetzung 1 Übereinkommen über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen Abgeschlossen in New York am 10. Dezember 2014 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2 In
MehrZUR ABÄNDERUNG DES AM 30
PROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 30. JANUAR 1974 IN WIEN UNTERZEICHNETEN ABKOM- MENS ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DER REPU- BLIK ÖSTERREICH ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF
MehrPROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein,
MehrAbkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung des Königreichs der Niederlande. über
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen - 2 - Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
MehrProtokoll. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. der Republik Österreich. zur Abänderung des am 24. August 2000 in Berlin unterzeichneten
Protokoll zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Abänderung des am 24. August 2000 in Berlin unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich:
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 2283 Jahrgang 1985 Ausgegeben am 18. Juli 1985 128. Stück 297. Kundmachung: Verlängerung der vorübergehenden
MehrDie Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2017) 429 final ANNEX 1.
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 17. August 2017 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2017/0195 (NLE) 11682/17 ADD 1 VORSCHLAG Absender: Eingangsdatum: 11. August 2017 Empfänger: RECH 274 MED
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1981 Ausgegeben am 22. April 1981 73. Stück 192. Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag
MehrBEITRITTSERKLÄRUNG gemäß 6 der DMP DM2-Vereinbarung. 1 Grundsätzliches. Herr/Frau Dr. med. in.....
Gebührenfrei gemäß 110 ASVG BEITRITTSERKLÄRUNG gemäß 6 der DMP DM2-Vereinbarung 1 Grundsätzliches (1) Mit dieser Beitrittserklärung übernimmt Herr/Frau Dr. med. in..... Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin
MehrBetreffend die Studienbeiträge gelten die Rechtsvorschriften des Staates der jeweiligen Vertragspartei.
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Bildung, der Wissenschaft und der Kultur Die Regierung der Republik
MehrBriefwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tchechoslowakischen Republik (11. Dezember 1973)
Briefwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tchechoslowakischen Republik (11. Dezember 1973) Legende: Der Unterzeichnung des Prager Vertrages zwischen der Bundesrepublik und der Tschechoslowakei
MehrAbkommen
Übersetzung 1 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gemeinsame Ausbildungszusammenarbeit der französischen und schweizerischen Streitkräfte
MehrInt. Übereinkommen Vereinheitlichung Regeln zivilger. Zuständigkeit Schiffszusst.
Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen (BGBl. 1972 II, 653, 663) 10.5.1952 Die Hohen Vertragsparteien - in Erkenntnis
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen
Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE
448 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Protokoll und Zusatzprotokoll in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE UND
MehrMEMORANDUM OF UNDERSTANDING ZWISCHEN DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT UND DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA ÜBER DIE INTERNATIONALE RECHTSHILFE
Unofficial Translation from English/French Original MEMORANDUM OF UNDERSTANDING ZWISCHEN DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT UND DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA ÜBER DIE INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SÜDAFRIKA
BGBl. III - Ausgegeben am 25. Jänner 2012 - Nr. 19 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SÜDAFRIKA UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 4. MÄRZ 1996 UNTERZEICHNETEN ABKOMMENS
MehrAbkommen. Originaltext
Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mauritius über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte und über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht
MehrAbkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Volksrepublik China über soziale Sicherheit
Originaltext Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Volksrepublik China über soziale Sicherheit Abgeschlossen am 30. September 2015 Von der Bundesversammlung
MehrPromotionsvereinbarung der Fakultät für Mathematik und Physik 1
Promotionsvereinbarung der Fakultät für Mathematik und Physik 1 PRÄAMBEL Die Doktoranden/Doktorandinnen und ihre Betreuer/innen schließen eine Promotionsvereinbarung ab, um das Betreuungsverhältnis inhaltlich
MehrÄnderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Zoonosen Lebensmittelkette.
Bundesrat 23.03.17 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AV Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und
MehrFreiwillige Vereinbarung
Freiwillige Vereinbarung zum Schutz von rastenden Meeresvögeln in den Europäischen Vogelschutzgebieten im Schleswig-Holsteinischen Küstenmeer der Ostsee Zwischen dem Deutschen Segler-Verband e.v. (DSV),
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 8. Mai 2018 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 8. Mai 2018 (OR. en) 8622/18 WTO 110 SERVICES 36 FDI 24 COMER 43 VERMERK Absender: Empfänger: Betr.: Vorsitz Rat Entwurf von Schlussfolgerungen des Rates über die
MehrVereinbarung über die Gründung der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT)
Vereinbarung über die Gründung der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) (Stand: April 2009) Präambel Die Vertreter der Verwaltungen für Post und Telekommunikation
MehrGeschäftsordnung für den. "Arbeitskreis technische Koordination für öffentliche. Kommunikationsnetze und dienste"
Geschäftsordnung für den "Arbeitskreis technische Koordination für öffentliche Kommunikationsnetze und dienste" 1 Gliederung 1 Name und rechtliche Einordnung 2 Zweck des Arbeitskreises 3 Mitglieder des
MehrMEDIATIONSVEREINBARUNG
VEREINBARUNG Zwischen 1. und 2. und Julia Kahle-Hausmann, - nachfolgend Mediatorin genannt - wird folgende MEDIATIONSVEREINBARUNG geschlossen: 1 KONFLIKTGEGENSTAND UND MEDIATIONSVERFAHREN 1.1 Zwischen
MehrGemeinsame Presseerklärung aus Anlass des Besuchs des chinesischen Ministerpräsidenten Li Keqiang in Deutschland, 25. bis 27.
Gemeinsame Presseerklärung aus Anlass des Besuchs des chinesischen Ministerpräsidenten Li Keqiang in Deutschland, 25. bis 27. Mai 2013 (Berlin, den 26. Mai 2013) 1. Auf Einladung der Kanzlerin der Bundesrepublik
MehrAbkommen
Originaltext 0.414.991.361 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten
MehrGEMEINSAME ABSICHTSERKLÄRUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER ENERGIEPARTNERSCHAFT ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH MAROKKO UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
GEMEINSAME ABSICHTSERKLÄRUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER ENERGIEPARTNERSCHAFT ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH MAROKKO UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINLEITUNG Das Königreich Marokko und die Bundesrepublik Deutschland,
MehrDEUTSCH- TÜRKISCHE WIRTSCHAFTSVEREINIGUNG E.V.
DEUTSCH- TÜRKISCHE WIRTSCHAFTSVEREINIGUNG E.V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Deutsch-Türkische Wirtschaftsvereinigung e. V. im folgenden Verein genannt. 2. Der Sitz des Vereins
MehrANHANG. des. Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 12.10.2016 COM(2016) 620 final ANNEX 1 ANHANG des Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Union in dem durch das Kooperationsabkommen zwischen
MehrChina: Ackerbau-und Landtechnik-Demonstrationspark. Bilaterales Kooperationsprojekt
China: Ackerbau-und Landtechnik-Demonstrationspark Bilaterales Kooperationsprojekt Das Projekt Seit August 2015 fördert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über sein bilaterales Kooperationsprogramm
MehrKooperationsvereinbarung zum Hennefer Medienkompetenz Modell (HMkM) für Schülerinnen und Schüler der Stadt Hennef
Kooperationsvereinbarung zum Hennefer Medienkompetenz Modell (HMkM) für Schülerinnen und Schüler der Stadt Hennef zwischen der Schule Am schmalen Patt 25 (Name und Adresse; nachfolgend die Schule genannt)
MehrKooperationsvereinbarung
Kooperationsvereinbarung Bildungspartnerschaft von Europa- und Umweltschule - Staatliche Grundschule, Steinheid und der Dauerausstellung Haus der Natur, Goldisthal Präambel Museen und Schulen sind der
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1803 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1982 Ausgegeben am 15. Juli 1982 147. Stück 344. Kundmachung: Ratifikation des Zusatzprotokolls
MehrArbeit der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO): Neue und kommende Empfehlungen
Arbeit der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO): Neue und kommende Empfehlungen Dr. med. Bärbel Christiansen Univ.-Klinikum S.-H., Campus Kiel und Lübeck ZE Medizinaluntersuchungsamt
MehrGeschäftsordnung des Gemeinsamen Begleitausschusses
Stand: 25.03.2010 Geschäftsordnung des Gemeinsamen Begleitausschusses der Länder Mecklenburg-Vorpommern / Brandenburg sowie der Republik Polen (Wojewodschaft Zachodniopomorskie) im Rahmen der Durchführung
MehrSPONSORING-VERTRAG. Zwischen: Name (Firma, Organisation etc.): Straße: Ort: - nachfolgend Sponsor genannt -
SPONSORING-VERTRAG Zwischen: Name (Firma, Organisation etc.): Straße: Ort: - nachfolgend Sponsor genannt - und: Dorfladen & Dorftreff Hiltensweiler UG (haftungsbeschränkt): Straße: Ort: - nachfolgend auch
MehrÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VERBREITUNG DER DURCH SATELLITEN ÜBERTRAGENEN PROGRAMMTRAGENDEN SIGNALE
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VERBREITUNG DER DURCH SATELLITEN ÜBERTRAGENEN PROGRAMMTRAGENDEN SIGNALE Die Vertragsstaaten, 1144 UNTS 3 Abgeschlossen in Brüssel am 21. Mai 1974 In Kraft getreten am 25. August
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBUK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBUK ÖSTERREICH Jahrgang 1969 Ausgegeben am 5. August 1969 71. Stück 280. Verordnung: Übertragung der Besorgung von
MehrAbkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Volksrepublik China über soziale Sicherheit
Originaltext Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Volksrepublik China über soziale Sicherheit Abgeschlossen am 30. September 2015 Von der Bundesversammlung
MehrVEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION
VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DEN BEITRITT DER EUROPÄISCHEN UNION ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 2061 Jahrgang 1967 Ausgegeben am 4. Oktober 1967 78. Stück 328. Verordnung: Ausschreibung der Wahl
MehrVorblatt. Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Vorblatt Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Erste Verordnung über die Änderung des Internationalen Schiffsvermessungs- Übereinkommens von 1969 (1. Schiffsvermessungs-Änderungsverordnung
Mehr1112 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - Abkommen in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 4
1112 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - Abkommen in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 4 Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation,
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN
BGBl. III - Ausgegeben am 14. Jänner 2016 - Nr. 7 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 29. DEZEMBER 1971 IN WIEN UNTERZEICHNETEN
MehrAbkommen. zwischen. der Österreichischen Bundesregierung. und. der Regierung der Republik Polen. über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
BGBl. III - Ausgegeben am 18. November 2014 - Nr. 218 1 von 9 Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
MehrVERTRAG ZWISCHEN DEM HL. STUHL UND DEM SAARLAND
VERTRAG ZWISCHEN DEM HL. STUHL UND DEM SAARLAND VERTRAG zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Ausbildung von Lehrkräften für das Fach Katholische Religion und über die Erteilung katholischen
MehrSchlichtungsvereinbarung
Schlichtungsvereinbarung Vom 5. November 1979 (GVOBl. 1980 S. 12) Für die Regelung von Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern gilt die zwischen ihnen am 5. November 1979 geschlossene Schlichtungsvereinbarung.
MehrVEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE ANGELEGENHEITEN DER REPUBLIK
BGBl. III - Ausgegeben am 7. Juli 2011 - Nr. 110 1 von 5 VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE ANGELEGENHEITEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM EIDGENÖSSISCHEN DEPARTEMENT
MehrAbkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Zusammenarbeit im Energiesektor mit Schwerpunkt auf erneuerbarer Energie und Energieeffizienz
MehrKooperationsvereinbarung
Seite 1 / 5 Kooperationsvereinbarung zwischen den folgend genannten 1. beteiligten Schulen Referenzschule Schule (1) Schule (2) Straße Straße Straße PLZ, Ort PLZ, Ort PLZ, Ort Schule (3) Schule (4) Schule
MehrDURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 DER KOMMISSION
21.6.2018 L 158/5 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 R KOMMISSION vom 20. Juni 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von
MehrVerlängerung der Kooperationsvereinbarung Bildungspartnerschaft Gedenkstätte Zellentrakt Herford und Gesamtschule Friedenstal Herford
Verlängerung der Kooperationsvereinbarung Bildungspartnerschaft Gedenkstätte Zellentrakt Herford und Gesamtschule Friedenstal Herford Gedenkstätten und Schulen sind Orte der historisch-politischen Bildung,
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE
1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an
MehrPROTOKOLL UND ZUSATZPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK FINNLAND
BGBl. III - Ausgegeben am 18. Oktober 2011 - Nr. 159 1 von 6 PROTOKOLL UND ZUSATZPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK FINNLAND ZUR ABÄNDERUNG DES AM 26. JULI 2000 IN WIEN UNTERZEICHNETEN
MehrKooperationsvereinbarung
Kooperationsvereinbarung Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben eines Eingliederungshilfeverbundes für die Region Südpfalz Präambel Im Eingliederungshilfeverbund der Region Südpfalz kooperieren die Leistungsträger
MehrBESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR)
22.6.2018 DE L 159/31 BESCHLÜSSE BESCHLUSS (EU) 2018/893 DES RATES vom 18. Juni 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische
MehrABSCHLIESSENDES DOKUMENT
ABSCHLIESSENDES DOKUMENT DES BELGRADER TREFFENS 1977 DER VERTRETER DER TEILNEHMERSTAATEN DER KONFERENZ ÜBER SICHERHEIT UND ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA, WELCHES AUF DER GRUNDLAGE DER BESTIMMUNGEN DER SCHLUSSAKTE
Mehr