Örtliche Bauvorschrift

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Örtliche Bauvorschrift"

Transkript

1 Vom (SR 2-11/91) Örtliche Bauvorschrift I. Abschnitt Geltungsbereich dieser Satzung 1 Abgrenzung des Geltungsbereiches (1) Gestaltungsbereich I denkmalgeschützter Stadtkern Der räumliche Gestaltungsbereich I dieser Satzung erstreckt sich auf den unter Denkmalschutz stehenden historischen Stadtkern, begrenzt durch die Straßenzüge Lindenplatz P.-Apian-Platz Turnerstraße Oberlanggasse Baderberg Neumarkt Bachgasse Schloßberg Burglehn Schloßstraße Bergstraße sowie der zahlreichen Einzeldenkmäler. (2) Gestaltungsbereich II Der räumliche Gestaltungsbereich II umfaßt aus Gründen des Umgebungsschutzes den gesamten an den Gestaltungsbereich I sowie die Bereiche, begrenzt durch die Straßenzüge Karl-Wagler-Straße Rosa-Luxemburg-Straße Chemnitzer Straße Colditzer Straße Eulenbergstraße Quergasse Breite Gasse Ziegelgasse Gärtnerweg Am Lichtenberg Lichtenberggasse Schloßberg Alte Muldenbrücke, OT Fischendorf Bereich Goldenes Schiff Bergstraße. (3) Wird dieser Satzung nicht ausdrücklich auf den jeweiligen Gestaltungsbereich hingewiesen, so gilt die Satzung für den Gestaltungsbereich I und II. (4) Der Gestaltungsbereich (Gestaltungsbereich I und II) dieser Satzung ist im Lageplan vom Januar 1991 umrandet. (5) Dieser Lageplan ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung. II. Abschnitt Allgemeine Vorschriften 2 Allgemeine Anforderungen (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung sind alle Anlagen so zu behandeln, daß neben der Erhaltung wertvoller historische Einzelgebäude nach denkmalpflegerischen Grundsätzen die kulturell bedeutsame Gesamtheit der die historische Kernstadt prägenden Merkmale gesichert wird. Ein solcher städtebaulicher Zusammenhang ist unbedingt zu gewährleisten durch:

2 1. die Erhaltung oder Wiederherstellung der aus den historischen Grundstücksgrößen überkommenden Formate durch entsprechende Aufgliederung in Baukörper, die diesen Grundstücksmaßstab erkennen lassen, 2. die Erhaltung der durch die Knicke, Vor- und Rücksprünge der einzelnen Hausfronten jeweils nach den gegebenen verschiedenen Grundstücksbreiten bewirkten Lebendigkeit und Untergliederung der einzelnen Straßen- und Platzräume, 3. die Beibehaltung der vorherrschenden Traufstellung zu den einzelnen Straßen und Plätzen, 4. die Zulassung von Giebelstellungen nur in besonders zu begründenden Einzelfällen, 5. die Erhaltung des Bau-Charakters der Gebäude, bei denen die geschlossenen Wandflächen gegenüber den Fensterflächen überwiegen, 6. die Erhaltung der Geschlossenheit, Maßstäblichkeit und Einheitlichkeit der Dachlandschaft, 7. Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang gut sichtbar in einer Höhe von etwa 2 m anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand des Grundstückes, und zwar an der dem Haupteingang am nächsten liegenden Hausecke, anzubringen (Variante Anlage II). Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen läßt, so ist sie an der Einfriedung neben der Eingangstür zu befestigen. Es wird empfohlen, bei Fassadengestaltung ein Hausnummernschild in der Abmessung max. Höhe des Schildes vom 14 cm, Zahlenhöhe 10 cm, heller Untergrund, dunkle Zahlen neu anzubringen. 3 Erhaltung der Dachlandschaft (1) Die Dachlandschaft ist in der gegebenen Einheitlichkeit und Geschlossenheit vom Material und von den Neigungswinkeln her zu erhalten. In der Regel sollen keramische Biberschwänze oder altdeutsche Schiefer verwendet werden. (2) Im Gestaltungsbereich I sind Gebäude grundsätzlich mit steilen Satteldächern zu errichten. Pultdächer sind nur als untergeordnete Dächer an senkrechten Wandflächen abgeschleppt zulässig. (3) Dacheinschnitte sind nur zulässig, sofern sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht einsehbar sind. Der Abstand zur seitlichen Dachbegrenzung muß mindestens 2,00 m, zu Gratem und Kehlen mindestens 1,50 m und zur Traufe mindestens 1,00 m betragen.

3 (4) Auf Dächern dürfen Gauben, Ausstöße und sonstige Dachaufbauten durch ihre Größe, Anzahl oder Form die Dachlandschaft nicht verunstalten. Sie müssen vom Schnittpunkt Dachhaus/Außenwand mindestens 1,00 m, von Graten und Kehlen mindestens 1,50 m Abstand einhalten. Ausnahmen sind zulässig, wenn es der vorhandene Zustand erfordert. (5) Liegende Wohndachfenster sind in der Zone I und weitgehend in der Zone II nur von der Sichtseite des öffentlichen Straßenraumes abgewandt über 0,3 qm zulässig. Vom öffentlichen Straßenraum sichtbar sind ausschließlich Gauben entsprechend (4) zulässig. (6) Auf jedem Gebäude ist nur eine Außenantenne, und zwar nur denn zulässig, wenn nicht an eine Gemeinschaftsantenne angeschlossen werden kann. Die Außenantennen sollen auf der vom öffentlichen Verkehrsraum abgewandten Seite angebracht werden. Flächige Antennen sind nicht zulässig, sofern sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbar sind. Antennenanschlüsse bzw. sonstige Kabel dürfen nicht sichtbar auf der Fassade verlegt werden. (7) Sonnenkollektoren sind nur von der dem öffentlichen Straßenraum abgewandten Seite zulässig. 4 Anforderungen an Einzelgebäude bei Neubauten, Umbauten und Renovierungen (1) Erdgeschoß Die tragenden Elemente müssen im Erdgeschoßbereich als deutlich ablesbare Pfeiler oder Wandscheiben ausgebildet werden. (2) Schaufenster 1. Schaufenster sind nur im Erdgeschoß zulässig. 2. Die Schaufenster und Schaufensteranlagen sind der Maßstäblichkeit der gesamten Fassade anzupassen. Sie müssen Brüstungen oder Sockel von mindestens 0,50 m Höhe erhalten und sind entsprechend der Gestaltung der Obergeschosse mit deutlich ablesbaren Pfeilern, auf die Obergeschoßachsen bezogen, zu untergliedern. 3. Schaufenster dürfen nicht in die Brüstungszone des 1. Obergeschosses hineinragen. 4. Mauerpfeiler im Schaufensterbereich müssen mindestens 0,50 n breit ausgebildet sein. Das Schaufenster muß vom jeweiligen Gebäuderand mindestens 0,50 m Abstand einhalten. 5. An Schaufenstern sind glänzende Farben und metallene Oberflächenstrukturen nicht zulässig. Die Rahmen der Schaufensteranlagen sind aus Holz oder anderen nicht glänzenden Metallen herzustellen.

4 6. Das dauerhaft Zukleben, Zustreichen oder Zudecken von Schaufenstern ist unzulässig. 7. Vordächer sind in der Regel nicht zulässig. (3) Fassadengestaltung 1. Im Regelfall ist als Fassadengrundform die ortsübliche Fassade mit stehenden, rechteckigen, gesproßten Einzelfenstern mit einer mit dem Bauamt abgestimmten Proportion gegenüber der Fassadengröße beizubehalten. 2. Fensterbänder sind nicht zulässig. 3. Mit Genehmigung sind bei Renovierung oder Umbauten bauliche Veränderungen, die in der Vergangenheit vorgenommen wurden und dem denkmalgeschützten Charakter des Grundstücks entgegenstehen, dahingehend zu korrigieren, daß abgestimmt mit der Denkmalpflege der konstruktive Aufbau und die Gliederung der Fassade wieder hergestellt werden. 4. Vordächer sind nicht zulässig. 5. Balkone und Loggien, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbar sind, sind bei Neubauten nicht zulässig. Ausnahmen sind im Gestaltungsbereich II zulässig, wenn es der vorhandene Bestand erfordert. 6. Bei der Fasssadengestaltung müssen benachbarte Baukörper bei der Trauf-, Brüstungs- und Sturzhöhe gegeneinander versetzt angeordnet werden, sofern sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbar sind. 7. Zuluft- und Abluftöffnungen sowie Klimageräte und sonstige technische Anlagen sind nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig und nur dann, wenn sie versteckt, z. B. in Nischen angebracht sind, ihre Fläche 400 qm nicht überschreiten und sie in dem entsprechenden Farbton der umgebenden Fläche gehalten werden. Größere Anlagen sind zulässig, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht einsehbar sind. (4) Gestaltung der Öffnungen 1. Tore sind in Holzbauweise herzustellen oder mit Holz zu verkleiden. 2. Türen und Fensterrahmen sind im Erdgeschoß aus Holz oder aus anderen nicht glänzenden Materialien (die den Holzprofilen nahe kommen) herzustellen. 3. Die Fensteröffnungen mit stukkierten, geputzten, gemalten oder hölzernen Rahmungen sind zu erhalten und wieder herzustellen. Fenster in Obergeschossen sind in der Regel in Holz auszuführen. Ungeteilte Glasflächen über 0,6 qm sind durch Fensterhölzer und Sprossen zu gliedern.

5 4. (1) Fensterläden sind zu belassen und zu erhalten. (2) Rolläden und Außenjalousien sind an Fassaden von Grundstücken nur in begründeten Ausnahmefällen nach Abstimmung mit dem Bauamt zugelassen. 5. Fenster und Verglasungen sind als stehende Rechtecksformate auszubilden. Das Öffnungsmaß darf 1,00 m (lichtes Maß der Breite) nicht überschreiten. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der vorhandene Bestand eine Ausnahme erfordert. 6. Fenstergliederungen und formate an bestehenden Gebäuden sind beizubehalten, sofern sie nicht früher nachteilig für die Fassadengestaltung verändert wurden. 7. Übereckfenster sind nicht zulässig, Ausnahmen bei Neubauten sind möglich. 8. In allen Geschossen ist bei Fenstern nur nach beiden Seiten durchsichtiges Fensterglas (kein verspiegeltes Glas) zulässig, wenn der vorhandene Bestand nichts anderes erfordert. In gewerblich genutzten Erdgeschoßzonen ist durchsichtiges Sicherheitsglas möglich. Das Zukleben, Zustreichen und Zudecken von Fensterflächen ist nicht gestattet. 5 Anforderungen an das Baumaterial (1) Außenwände Für die Außenhaut von Gebäuden ist Putz oder Stuckputz zu verwenden, außer grobgemusterte und modische Putztechniken. Unzulässig sind Verkleidungen aus Glas, Keramik, Spaltklinkern, geschliffenen Werksteinen oder Kunststeinen, Schieferoder Asbestzementplatten, Kunststoff- und Metalltafeln oder platten. Ausnahmen sind im Geltungsbereich II zulässig, wenn es der vorhandene Bestand erfordert. (2) Dacheindeckungen 1. Zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Dachlandschaft sind für Dacheindeckungen in der Regel Biberschwänze in rotbraunen Farbtönen oder in der Zone II auch dunkelgraue, blaugraue Kunstschiefer verwendbar. Bei vorhandener Ziegeleindeckung ist diese wieder einzudecken, Schindeldächer sind bei Umdeckungen bzw. Neueindeckungen zu beseitigen. Dabei ist auf Schiefer- bzw. Ziegeleindeckung die Dachfläche zu bereinigen. 2. Schieferplatten, Kunststoffplatten, Schindeln aller Art, Kunststoff-Folien, Dachpappen, Metallbleche oder ähnliches Material dürfen als Dachdeckung nicht verwendet werden. Erker und kleine Dachaufbauten dürfen jedoch eine Abdeckung aus Blech erhalten. 3. Ausnahmen für besondere Dächer und Dachaufbauten können zugelassen werden.

6 6 Erhaltung historischer Bauteile, Ausstattungsgegenstände und Denkmale der Garten- und Landschaftsgestaltung Bauteile, Ausmalungen und Ausstattungsgegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer, handwerklicher oder geschichtlicher Bedeutung, wie Stuckdecken, Konsolsteine, Innentüren, Ballustraden, schmiedeeiserne Gitter und Beschläge sowie typische bauliche Erscheinungsformen und Merkmale (Erker, Portale, Fensterfaschen u. ä.) für Leisnig sind so zu erhalten und zu pflegen. Dasselbe gilt für Wappen, Erinnerungssteine, Erinnerungstafeln, Zierfugen, Gesimse, Tür- und Fensterumrandungen u a., sowie für die Denkmale der Gartenund Landschaftsgestaltung (Miruspark). 7 Farbgestaltung der Gebäude (1) Bei Farbgebungen an Neubauten, nach Renovierungen und bei Pflege vorhandener Gebäude ist besonders Rücksicht auf die Gesamtwirkung des Straßen- oder Platzraumes dominierende Gebäude und unmittelbare Nachbarhäuser sowie auf die einzelnen Architekturteile zu nehmen. Bei Kulturdenkmalen ist der Befund entscheidend. (2) Die Baukörper müssen farblich voneinander abgesetzt werden. 8 Anforderungen an Werbeanlagen, Hinweisschilder und Automaten (1) Im Gestaltungsraum I und II sind Werbeanlagen nicht zulässig, wenn sie 1. zu einer Häufung am einzelnen Grundstück führen, der Maßstäblichkeit der einzelnen Baukörper nicht entsprechen, ungeordnet angebracht werden oder 2. wesentliche Bauglieder oder einzelne Bauteile (z. B. Gesimse, Erker, Pfeiler) beeinträchtigen, überschneiden oder verdecken, 3. die Wirkung von Kunst- und Kulturdenkmälern und dergleichen beeinträchtigen, 4. als Leuchtschriften und zeichen in aufdringlicher Form, Farbe, und Leuchtkraft vor und an den Hauswänden angebracht werden sollen. Werbeanlagen in senkrechter Buchstabenfolge und solche mit Wechselschaltung sind ebenfalls nicht zulässig. (2) Werbeanlagen sind nur zulässig 1. im Erdgeschoß 2. in der Brüstungszone des ersten Obergeschosses, wenn im Erdgeschoß eine sonst nach dieser Satzung zulässige Werbung möglich ist. Darüber hinaus ist es vorbehalten der Genehmigung anderer Stellen zulässig, in den Obergeschossen zeitweilige Dekorationen anzubringen.

7 (3) Werbeanlagen an benachbarten Gebäuden sind aufeinander abzustimmen. Eine Werbeanlage darf sich nicht auf mehr als ein Gebäude erstrecken. (4) Die Brüstungszone im ersten Obergeschoß darf abgesehen von der Anbringung von Werbeanlagen im Sinne von Absatz (2) Pkt. 2 nicht im Zusammenhang mit der Werbung verändert, z. B. abweichend von der übrigen Gestaltung der Obergeschosse angestrichen oder verkleidet werden. (5) Als Werbeanlagen im Sinne von Abs. (2) Pkt. 2 sind nur Einzelbuchstaben oder Schriftzüge zulässig. (6) Beleuchtung ist nur als Hinterleuchtung gestattet. Hinterleuchtete Werbeanlagen sind mit der Gebäudegrundfarbe abzustimmen. Ausnahmen können im Gestaltungsbereich I für handwerklich gearbeitete und künstlerisch wertvolle Berufszeichen und solche Stechschilder und Ausleger zugelassen werden, die das Gebäude- und Straßenbild nicht verunstalten. Im Gestaltungsbereich II sind auch andere Stechschilder und Ausleger zugelassen, die das Gebäude- und Straßenbild nicht verunstalten. (7) Bei Werbeanlagen sind folgende Maße einzuhalten: 1. Höhe von Schriften, Zeichen und Symbolen höchstens 40 cm; einzelne Buchstaben oder Zeichen können hierbei bis 50 cm hoch sein. 2. Flache Ausleger sind bis zu einer Stärke von 0,10 m zulässig, sofern sie nicht weiter als 1,20 m über die Fassadenebene hinausragen. 3. Andere als im Abs. (7) Pkt. 2 genannte Werbung darf nicht weiter als 0,20 m über die Fassade hinausragen. 4. Folgende Mindestmaßstäbe sind einzuhalten: - 0,10 m von Gesimsen bzw. von der Oberkante Fußboden des 1. Obergeschosses, sofern Abs. (2) Pkt. 2 nicht zutrifft. - 0,50 m von Gebäudekanten, jeweils gemessen in der Fassadenebene. 5. Hinweis- und Werbeschilder sind nur am Ort der Leistung und nur bis 0,2 qm Einzelfläche zulässig. Bei Erinnerungstafeln können Ausnahmen zugelassen sein. (8) Beweglich angebrachte, nicht störende Werbeanlagen, z. B. Spannbänder und Fahnen, sind nur am Ort der Leistung von max. 0,5 qm zulässig. (9) Die Länge von Werbeanlagen parallel zur Fassade ist bezogen auf die eigentliche Ladenfront abzustimmen. (10) Diese Vorschriften gelten uneingeschränkt auch für serienmäßig hergestellte Firmenwerbung. (11) Automaten und Schaukästen sind in der Regel nur in Gebäudenischen, Passagen und als Bestandteile von Schaufensteranlagen zulässig. Sie dürfen in den öffentlichen Verkehrsraum nicht hineinragen. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden.

8 9 Sonnenschutz (Markisen) (1) Markisen dürfen nur im Erdgeschoß und nicht im Brüstungsbereich des ersten Obergeschosses angebracht werden. Sie sollen unterhalb von Gesimsen angebracht werden. (2) Markisen aus glänzenden Kunststoff, grellen oder sonst störend wirkenden Farben oder Materialien sind nicht zulässig. Alle Markisen sind genehmigungspflichtig. 10 Unbebaute Flächen, Mauern und Einfriedungen (1) Unbebaute Flächen/Vorgärten 1. Für Hofeinfahrten, Innenhöfe und andere unbebaute Flächen der Grundstücke sind sofern sie befestigt werden und vom öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbar sind Natursteinbeläge zu verwenden. 2. Von den unbebauten Flächen sollen mindestens 1/3 begrünt sein. 3. Vorgärten dürfen nicht als Arbeits- oder Lagerfläche genutzt werden und sind gärtnerisch anzulegen und zu erhalten, sofern sie nicht als Zufahrten, Zugänge benötigt werden. 4. Treppen und Eingangsstufen sind, soweit sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbar sind, in Natur- oder Kunststein in gestockter und scharrierter Ausführung herzustellen. (2) Mauern/Einfriedungen 1. Für Mauern und Einfriedungen ist die Verwendung von ungeputzten Betonformteilen unzulässig. 2. Die Mauern sollen mit Naturstein oder naturroten Ziegeln abgedeckt werden, sofern sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbar sind. 3. Zäune sind in Holz oder Schmiedeeisen schlicht auszubilden. Ihre Gestaltung muß auf den Stil des Gebäudes Rücksicht nehmen. (3) Standplätze für bewegliche Abfallbehälter Standplätze für bewegliche Abfallbehälter sind so zu gestalten, daß Behälter vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht einsehbar sind. (4) Vorhandene eiserne Zäune sind nach Möglichkeit zu erhalten und zu reparieren.

9 III. Abschnitt Verfahrensvorschriften 11 Einführen einer Baugenehmigungspflicht (1) Gemäß Gesetz über die Bauordnung (BauO) vom 20. Juli 1990 Gesetzblatt Teil I Nr. 50 sowie Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezenber 1986 (BGBL. 2253, zuletzt geändert durch Evertr. vom BGBL. II S. 889, 1122) bedürfen nachstehende Vorhaben einer Genehmigung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde. 1. Alle Veränderungen der äußeren Gestalt, die auf das Erscheinungsbild von Einfluß sind und die Farbgebung baulicher anlagen im gesamten Geltungsbereich dieser Satzung. Dies gilt auch für die Freilegung von Bauteilen (z: B. Fachwerk, Tür-, Fensterumrahmungen u. a.). 2. Stützmauern, Einfassungsmauern und Einfriedungen, soweit sie von öffentlichen Flächen aus sichtbar sind. 3. Werbeanlagen, ausgenommen Hinweisschilder bis 0,1 qm Größe, die auf Name, Beruf, Öffnungs- und Sprechzeiten eines Betriebes hinweisen und an der Stätte der Leistung angebracht sind. 4. Ausstellungs-, Abstell- und Lagerflächen über 20 qm sowie Camping- und Zeltplätze. 12 Besondere Anforderungen an Bauvorlagen Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Neubauten, Wiederaufbauten, Renovierungen, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten besondere Nachweise und Planunterlagen verlangen: 1. Darstellung der Nachbargebäude 2. Farbskizzen 3. Darstellung von Details 13 Besondere Versagungsgründe bei Abbruch, Umbau oder Änderung von baulichen Anlagen Die Genehmigung für den Abruch, den Umbau und die Änderung von baulichen Anlagen kann versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll, weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist oder eine Bestandsdokumentation erforderlich ist.

10 14 (1) Von zwingenden Vorschriften dieser Satzung kann auf Antrag durch die Untere Bauaufsichtsbehörde erteilt werden, wenn: 1. Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern oder 2. Die Einhaltung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbart ist. (2) Zuständig zur Erteilung von Befreiungen gem. Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ist die Untere Aufsichtsbehörde. 15 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung können entsprechend dem Gesetz über die Bauordnung (BauO) vom 20. Juli 1990 sechster Teil 81 sowie dem 94. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBL. I S. 602) geändert durch das Gesetz vom (BGBL. I S. 606) mit einer Geldstrafe bis zu ,- DM durch das Landratsamt, Bauordnungsamt geahndet werden. 16 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften (1) Diese örtliche Bauvorschrift wurde durch die Stadtverordnetenversammlung am beschlossen. Zur Zustimmung wird sie an das Landratsamt Döbeln sowie den Regierungspräsidenten Leipzig weitergereicht. (2) Diese Satzung wird nach Bestätigung durch das Landratsamt und dem Regierungspräsidium sowie mit der ortsüblichen Bekanntmachung ihrer Genehmigung rechtsverbindlich. (3) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Festlegungen auf dem Gebiet des Bausektors der Stadtordnung vom außer Kraft. (4) Ergänzungen zur Satzung werden nach Inkrafttreten der LBO Sachsen vorgenommen. gez. Stephan Bürgermeister gez. Klotsche Stadtverordnetenvorsteher

11 Anlage I Denkmalgeschützte Ensemble, Einzelbauwerke und Anlagen 7320 Leisnig Postmeilensäule 1727 Bildhauer David Seydel Lindenplatz 7320 Leisnig Muldenbrücke, 16. Jh. mehrfach umgebaut 7320 Leisnig Altstadtbereich, begrenzt von den Straßen (Denkmalschutzgebiet): - Poststraße - Schulweg - Schloßstraße - Oberlanggasse mit westlicher Bebauung - Anlage im Südbereich der ehemaligen Stadtmauer 7320 Leisnig Stadtkirche St. Matthäus, 2. Hälfte des 15. Jh. - ermauert 17. Jh. umgebaut 1882 mit Ausstattung und Superintendatur 16. Jh Leisnig Burg Mildenstein, im westlichen 14. und 15. Jh. Nr. 3 verändert im 17. Jh Leisnig Marstall bzw. Kornhaus Leisnig Rathaus, Neubau 1809, vor dem alten Tor Quader mit Inschrift 7320 Leisnig Wohnhaus An der Muldenwiese Leisnig Wohnhaus Chemnitzer Str Leisnig Wohnhaus Würkertstr Leisnig Gottesackerkirche (Nikolaikirche) , Grabsteine Jh Leisnig Wohnhaus, Sterbehaus des Komponisten Karl Kirchstr. 18 Hausschild (107er Regimentsmarsch) Bronzetafel von Leisnig Wohn- und Geschäftshaus, Brunnen am Giebel Schloßberg 7 gebildet aus ehem. Sitznischenportal von 1701, 3 Steinköpfe vom ehem. Niedertor eingemauert

12 7320 Leisnig Archidiakonat mit erneuertem Sitznischenportal Kirchplatz Leisnig Wohnhaus Sitznischenportal 1705 Kirchstr Leisnig Wohnhaus 16. Jh. Renaissance-Rundbogenfenster Kirchstr Leisnig Wohnhaus ehem. Apotheke (buntbemalter Markt 20 Wappenstein von 1684) 7320 Leisnig Geburtshaus P. Apian, Hofmathematiker Karl V. Markt Leisnig ehemaliges Kommunenhaus (Ochsenkopf über Niederlanggasse 6 der Türeinfassung) 7320 Leisnig Wohnhaus (Rundbogentor mit beschädigten Lichtenberggasse 4 Sitznischen, Schlußstein 1710, im Hausflur Holzdecke) 7320 Leisnig Wohnhaus, Sitznischenportal 1701 (in Teilen Niederlanggasse 10 erhalten) 7320 Leisnig Wohnhaus (gekuppeltes Renaissancefenster) Niederlanggasse Leisnig Wohnhaus mit Portal Kirchstr Leisnig Wohnhaus, Wappenstein über dem Hauseingang Kirchstr. 23 der Buchdruckerei 7320 Leisnig Miruspark mit Baulichkeiten angelegt durch Stadtrat Mirus, Rittertreppe, Schweizerhäuschen, Künstliche Ruine 1866 mit Porphyrsäulenhalle und Felsentunnel, Sandmönch vom Kloster Buch, Taufbecken aus Altleisniger Kirche 7320 Leisnig Heimat- und Marienbrunnen 1902, Lindenplatz Bildhauer Prof. Goetzschmann, Berlin 7320 Leisnig Carl-Ferdinand-Adam-Denkmal 1900 P.-Apian Platz Entwurf von Jucheff

13 7320 Leisnig Mirus-Denkmal Gottesacker (Grabstätte des Schöpfers des Mirus-Parkes) 7320 Leisnig Sigismund-Reschke-Denkmal auf dem Friedhof, Friedhof Ostseite (Nov. 1846/49) 7320 Leisnig Wassermühle 1550 OT Scheergrund Oberschlächtiges Mühlrad Durchmesser 8 m 7320 Leisnig Ausstattung der Kirche OT Tragnitz, Nr Leisnig Klosteranlage des ehemaligen Zisterzienser- OT Klosterbuch, Nr. 7 Klosters St. Marien, 12. Jh Leisnig Taubenhaus OT Röda 7320 Leisnig Kirche, spätgotischer Chor, Hauptschiff von 1904 OT Tragnitz im Jugendstil Bodendenkmale Leisnig Wehranlage Mildenstein, Mittelalter. Mbl (45), um N 15,4/O 20.4 am nördlichen Rand der Altstadt auf einer schmalen, langgestreckten Felszunge über der Mulde, im Bereich von Schloß Mildenstein und dem Burglehn. Spornanlage mit Burg, Vorburg und Abschnittsbefestigung. Überbaut durch das spätmittelalterliche Schloß Mildenstein. Reste des Grabens sind westlich des Eingangs erhalten. Burgward Leisnig 1046 erstmals erwähnt. Schutz seit November 1936, erneuert 1. November Brösen OT von Leisnig Wehranlage Burgstall, Burgberg, Slawenzeit. Mbl (45), um S 20,5/W 14,5 südwestlich vom Ort, auf der Hochfläche zwischen zwei Seitentälern des Schanzenbaches. Abschnittsbefestigung in Spornlage. Im Süden durch einen etwa 25 m langen und 2 m hohen Wall mit vorgelagertem flachen Graben abgeriegelt. Im Norden von der unbefestigten Spitze der Felszunge ein zweiter, durch Überackerung stark verflachter Wall. Schutz seit 1. Juli 1935, erneuert 1. November 1958.

14 Brösen OT von Leisnig Wehranlage Schanze, Slawenzeit. Mbl (45), um S 21,4/W 7,2 westlich vom Ort, südöstlich vom Mühlteich, auf einem Geländesporn über der Bachschlinge des Schanzenbaches, östlich von Skoplau. Ovale, ringwallähnliche Anlage mit terrassenartig abgesetzter Innenfläche und ursprünglich umlaufendem Graben. Schutz seit 27. November 1937, erneuert 1. November Fischendorf OT von Leisnig Wehranlage Dreihügelsberg, Bronzezeit und Slawenzeit. Mbl (45), um N 10,8/O 22,2 nordwestlich vom Ort, auf einer Terrassenzunge zwischen Muldenniederung und Görnitzbachtal. Ursprünglich abgeschlossene dreieckige Wallanlage in Höhenlage, Wälle bis auf Reste abgetragen. An der Ostseite ist eine etwa 40 m lange Außenböschung erkennbar, an deren Südende ein Hügel von etwa 25 m Durchmesser und 8 m Höhe liegt. Bei dem oft als Turmhügel bezeichneten Erdwerk handelt es sich um das östlichste Reststück eines Ost- West gerichteten Stirnwalles. Die nördlich davon gelegene Innenfläche (etwa 100 m x 80 m) besaß nach Überlieferung an den Steilkanten Randbefestigung. Schutz seit 7. Februar 1936, erneuert 1. November Klosterbuch OT von Leisnig Vermutete Wasserburg, Mittelalter. Mbl (45), um N 20,5/O 3,3 im Bereich des Klostergutes, am nördlichen Ufer des Muldenbogens. Eine vom Kloster überbaute Wasserburg oder Hofbefestigung ist fraglich. Erhalten ist ein trockener Grabenrest nördlich der großen Scheune zwischen der Mulde und der Zufahrtsstraße zum Klostergut. Es könnte sich hierbei im einen Mühlgraben handeln. Schutz seit 24. April 1940, erneuert 15. April 1959.

Örtliche Bauvorschriften für den historischen Stadtkern von Torgau (Gestaltungssatzung)

Örtliche Bauvorschriften für den historischen Stadtkern von Torgau (Gestaltungssatzung) Örtliche Bauvorschriften für den historischen Stadtkern von Torgau (Gestaltungssatzung) Aufgrund von 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung, der 16 und 172 Baugesetzbuch und 83 der Bauordnung in den jeweils geltenden

Mehr

Art der Änderung Datum Änderungen Inkrafttreten Veröffentlichung Neufassung RAZ v

Art der Änderung Datum Änderungen Inkrafttreten Veröffentlichung Neufassung RAZ v Art der Änderung Datum Änderungen Inkrafttreten Veröffentlichung Neufassung 01.06.1995 20.01.1996 RAZ v. 19.01.1996 Ortsgestaltungssatzung der Stadt Radeburg Auf der Grundlage der Gemeindeordnung für den

Mehr

Örtliche Bauvorschriften

Örtliche Bauvorschriften STADT ESSLINGEN AM NECKAR Stadtplanungs- und Stadtmessungsamt Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Maillestraße/Kiesstraße Planbereich 01 "Innenstadt I" 2. Entwurf vom 20.06.2012 A Örtliche Bauvorschriften

Mehr

In der Fassung der Bekanntmachung vom (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 12 vom ) in der vom an gültigen Fassung

In der Fassung der Bekanntmachung vom (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 12 vom ) in der vom an gültigen Fassung Satzung zur Regelung der Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Änderung und des Betriebes von Werbeanlagen in der Stadt Marktredwitz () In der Fassung der Bekanntmachung vom 19.12.2017 (Amtsblatt der Stadt

Mehr

Memminger Stadtrecht MStR

Memminger Stadtrecht MStR Memminger Stadtrecht MStR 6111 6111 Satzung der Stadt Memmingen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes Dickenreishausen - Oberdorfstraße und damit verbundene örtliche Bauvorschriften -

Mehr

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung GESTALTUNGSSATZUNG. für den Stadtkern. vom in Kraft seit

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung GESTALTUNGSSATZUNG. für den Stadtkern. vom in Kraft seit 6.5 1 - Ortsrechtsammlung - 6.5 GESTALTUNGSSATZUNG für den Stadtkern vom 05.05.1982 in Kraft seit 04.02.1983 geändert am: 06.09.1989 in Kraft seit: 09.03.1990 6.5 2 GESTALTUNGSSATZUNG FÜR DEN STADTKERN

Mehr

Werbeanlagensatzung der Stadt Bautzen

Werbeanlagensatzung der Stadt Bautzen Werbeanlagensatzung der Stadt Bautzen vom 27. Februar 2014 (Amtsblatt der Stadt Bautzen Jg. 24 Nr. 05 vom 8. März 2014) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung

Mehr

Gestaltungssatzung Kernbereich der Altstadt 6/12

Gestaltungssatzung Kernbereich der Altstadt 6/12 6/12 Gestaltungssatzung für den Kernbereich der Altstadt und den Stiftsbereich Sindelfingen vom 06.10.1987 (i.d.f. vom 15.11.1988) Inhaltsangabe 1 Räumlicher Geltungsbereich 2 Genehmigungspflicht 3 Besondere

Mehr

1 Geltungsbereich. (2) Die Satzung gilt für alle Anlagen der Außenwerbung, gleichgültig ob nach BayBO genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei.

1 Geltungsbereich. (2) Die Satzung gilt für alle Anlagen der Außenwerbung, gleichgültig ob nach BayBO genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei. Lindau (B) Nr. II/2. S a t z u n g über die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und wesentliche Änderung von Anlagen der Außenwerbung im Bereich der Stadt Lindau (Bodensee) - Insel - (Werbeanlagensatzung)

Mehr

Erhaltungssatzung der Stadt Hermsdorf/Thüringen

Erhaltungssatzung der Stadt Hermsdorf/Thüringen der Stadt Hermsdorf/Thüringen Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Geltungsbereiche 2 Erhaltungsgründe, Genehmigungsbestände 3 Erhaltungsziele 4 Kulturdenkmale 5 Erhaltung der Stadttypik 6 Baugenehmigungen 7

Mehr

SATZUNG DER STADT NEUSTADT IN HOLSTEIN ÜBER BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN (ORTSGESTALTUNGSSATZUNG)

SATZUNG DER STADT NEUSTADT IN HOLSTEIN ÜBER BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN (ORTSGESTALTUNGSSATZUNG) SATZUNG DER STADT NEUSTADT IN HOLSTEIN ÜBER BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN (ORTSGESTALTUNGSSATZUNG) Aufgrund des 111 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen

1 Geltungsbereich. 2 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen Stadt Lauffen a.n. Landkreis Heilbronn 630.039 Gestaltungssatzung für die historischen Bereiche Städtle und Dorf Aufgrund von 111 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und 112, insbesondere 112 Abs. 2 Nr.

Mehr

Gestaltungssatzung. 1 - Örtlicher Geltungsbereich

Gestaltungssatzung. 1 - Örtlicher Geltungsbereich Satzung über die Baugestaltung und Pflege des Ortsbildes von Ortskernbereichen der Stadt Pulheim vom 12. März 1981 (Gestaltungssatzung) (einschl. 1. bis 3. Änderung) Gestaltungssatzung Aufgrund des 4 der

Mehr

Gestaltungssatzung für den Stadtkern Lauda

Gestaltungssatzung für den Stadtkern Lauda - 1 - IJ/1 Stadt Lauda-Königshofen Main-Tauber-Kreis Gestaltungssatzung für den Stadtkern Lauda Örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Automaten und über

Mehr

Örtliche Bauvorschriften ( Satzung ) für das Altstadtgebiet der Kreisstadt Homburg

Örtliche Bauvorschriften ( Satzung ) für das Altstadtgebiet der Kreisstadt Homburg Örtliche Bauvorschriften ( Satzung ) für das Altstadtgebiet der Kreisstadt Homburg Gemäß 113 Abs. 1 und 2 der Bauordnung für das Saarland ( Landesbauordnung - LBO - ) in der Fassung vom 27. Dezember 1974

Mehr

Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T S. 1. Örtliche Bauvorschrift der Stadt Nordhausen zur Regelung der Außenwerbung und Anbau von Markisen

Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T S. 1. Örtliche Bauvorschrift der Stadt Nordhausen zur Regelung der Außenwerbung und Anbau von Markisen Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 6.6 S. 1 Örtliche Bauvorschrift der Stadt Nordhausen zur Regelung der Außenwerbung und Anbau von Markisen S a t z u n g 1 Örtlicher Geltungsbereich Geltungsbereich

Mehr

Gestaltungssatzung der Stadt Schleswig für das Wohngebiet Bellmannstraße / Chemnitzstraße

Gestaltungssatzung der Stadt Schleswig für das Wohngebiet Bellmannstraße / Chemnitzstraße Gestaltungssatzung der Stadt Schleswig für das Wohngebiet Bellmannstraße / Chemnitzstraße vom 19.08.1981 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Schleswig Nr. 8/1981 vom 01.09.1981) Zur Durchführung baugestalterischer

Mehr

2. Änderungssatzung der Gemeinde Kiedrich über die Gestaltung zum Schutz des Ortsbildes

2. Änderungssatzung der Gemeinde Kiedrich über die Gestaltung zum Schutz des Ortsbildes 2. Änderungssatzung der Gemeinde Kiedrich über die Gestaltung zum Schutz des Ortsbildes Präambel: Der historische Ortskern von Kiedrich stellt als städtebauliche Gesamtanlage einen denkmalpflegerischen

Mehr

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Verden (Aller) über die Außenwerbung in der Altstadt Verden (Aller)

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Verden (Aller) über die Außenwerbung in der Altstadt Verden (Aller) Örtliche Bauvorschrift der Stadt Verden (Aller) über die Außenwerbung in der Altstadt Verden (Aller) Aufgrund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl.

Mehr

WERBESATZUNG F Allgemeine Anforderungen

WERBESATZUNG F Allgemeine Anforderungen Satzung über die Gestaltung von Außenwerbeanlagen und Warenautomaten zur Wahrung und Pflege des Stadtbildes der Altstadt sowie weiterer ausgewählter Stadtteile (Werbesatzung) Aufgrund des 86 der Landesbauordnung

Mehr

- Gebäuden und untergeordneten anderen baulichen Anlagen bis zu 30 cbm umbauten Raum,

- Gebäuden und untergeordneten anderen baulichen Anlagen bis zu 30 cbm umbauten Raum, Ortsrecht Ordnungsziffer 6.15 Titel Satzung z. Erhaltung u. Gestaltung baul. Anl. sowie z. Erhaltung d. Eigenart d. Gebietes f. d. Bereich Krefeld-Bockum -Friedr.-Ebert-Str. / Grotenburgstr. / Eichendorffstr.

Mehr

Satzung der Gemeinde Schonungen über die Gestaltung des Altortbereiches von Schonungen (Gestaltungssatzung)

Satzung der Gemeinde Schonungen über die Gestaltung des Altortbereiches von Schonungen (Gestaltungssatzung) Satzung der Gemeinde Schonungen über die Gestaltung des Altortbereiches von Schonungen (Gestaltungssatzung) vom 01.06.2001 (Amtl.Mitteilungsbl. Nr. 25 v. 29.06.01) Aufgrund von Art. 91 der Bayerischen

Mehr

Präambel. 1 - Geltungsbereich

Präambel. 1 - Geltungsbereich Satzung über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz des engeren Altstadtbereiches in Speyer (Werbesatzung) vom 18.09.1998 Der Stadtrat der Stadt Speyer hat am 10. September

Mehr

vom 8. März 1979 (Heidelberger Amtsanzeiger vom 2. November 1979)

vom 8. März 1979 (Heidelberger Amtsanzeiger vom 2. November 1979) 6.2 S a t z u n g über Werbeanlagen, Automaten, Vordächer und Sonnenschutzdächer zum Schutz der historischen Altstadt der Stadt Heidelberg (Werbeanlagensatzung Altstadt) vom 8. März 1979 (Heidelberger

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Begründung

1 Geltungsbereich. 2 Begründung Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen (Baugestaltungssatzung) für den Bereich der Innenständige Wuppertal-Elberfeld Platz Am Kolk vom 14.11.1991 Aufgrund der 4 und 28 der Gemeindeordnung

Mehr

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Bad Gandersheim über Außenwerbung, Markisen und Vordächer

Örtliche Bauvorschrift der Stadt Bad Gandersheim über Außenwerbung, Markisen und Vordächer 7.10 Örtliche Bauvorschrift der Stadt Bad Gandersheim über Außenwerbung, Markisen und Vordächer Aufgrund der 56 und 97 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) vom 19.07.1995 (Nds. GVBl. S. 199) in der

Mehr

Ortsrecht-Inhalt VI Bauwesen...1

Ortsrecht-Inhalt VI Bauwesen...1 ORTSRECHT Herausgeber Stadt Konstanz / Referat Oberbürgermeister Service Kommunalrecht Kanzleistraße 15 (0 75 31) 900-228 Verena.Mohr@konstanz.de Stand: 20.12.2018 Ortsrecht-Inhalt VI Bauwesen...1 VI/5

Mehr

II. Gestalterische Forderungen

II. Gestalterische Forderungen Gestaltungs- und Werbesatzung "Triebischvorstadt" der Stadt Meißen in der Fassung vom 25.04.1995, zuletzt bekanngemacht im Amtsblatt der Stadt Meißen Nr. 5/1995 vom 05.05.1995 Inhalt Präambel I. Geltungsbereich

Mehr

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen in der Stadt Saalfeld

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen in der Stadt Saalfeld Werbeanlagen im Sinne nachfolgender Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der gewerblichen sowie beruflichen Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen

Mehr

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Großen Kreisstadt Kitzingen (Werbeanlagensatzung WAS) vom 27.

Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Großen Kreisstadt Kitzingen (Werbeanlagensatzung WAS) vom 27. 1 STADT KITZINGEN Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Großen Kreisstadt Kitzingen (Werbeanlagensatzung WAS) vom 27. November 2015 Inkrafttreten: 02.12.2015 Stand: 02.12.2015 2 Aufgrund

Mehr

Sammlung des Ortsrechts. m Differenz weiterzuführen (siehe Abb. 1). (2) Der Ortgang aneinandergrenzender Gebäude ist mit der gleichen Dachneigung

Sammlung des Ortsrechts. m Differenz weiterzuführen (siehe Abb. 1). (2) Der Ortgang aneinandergrenzender Gebäude ist mit der gleichen Dachneigung Satzung der Kreisstadt Merzig über die Gestaltung baulicher Anlagen sowie der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke für die Innenstadt der Kreisstadt Merzig Gemäß 93 der Bauordnung für das

Mehr

Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen und Fassaden zur Bewahrung und Entwicklung des Ortsbildes im Stadtkern Pfungstadts

Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen und Fassaden zur Bewahrung und Entwicklung des Ortsbildes im Stadtkern Pfungstadts Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen und Fassaden zur Bewahrung und Entwicklung des Ortsbildes im Stadtkern Pfungstadts Aufgrund der 5, 51 Ziff. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung

Mehr

STADT KITZINGEN. vom Inkrafttreten:

STADT KITZINGEN. vom Inkrafttreten: 1 STADT KITZINGEN Satzung Über die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Anlagen der Außenwerbung in der Stadt Kitzingen (Werbeanlagensatzung) vom 07.02.1992 Inkrafttreten:

Mehr

S a t z u n g. über besondere Anforderungen an die Erhaltung der Gebäudefassaden im Bereich der Oberen Kaiserstraße

S a t z u n g. über besondere Anforderungen an die Erhaltung der Gebäudefassaden im Bereich der Oberen Kaiserstraße S a t z u n g über besondere Anforderungen an die Erhaltung der Gebäudefassaden im Bereich der Oberen Kaiserstraße Satzung der Stadt Siegburg zur Erhaltung der Gebäudefassaden im Bereich der Oberen Kaiserstraße

Mehr

Stadt Kappeln Kreis Schleswig-Flensburg S A T Z U N G. der Stadt Kappeln. über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen.

Stadt Kappeln Kreis Schleswig-Flensburg S A T Z U N G. der Stadt Kappeln. über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen. Stadt Kappeln Kreis Schleswig-Flensburg S A T Z U N G der Stadt Kappeln über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen (Werbesatzung) 2 Inhaltsübersicht 1 Räumlicher Geltungsbereich... 3 2 Sachlicher Geltungsbereich...

Mehr

BEBAUUNGSPLAN. Gewerbegebiet Ried. Gewerbegebiet Ried II. 3. Änderung

BEBAUUNGSPLAN. Gewerbegebiet Ried. Gewerbegebiet Ried II. 3. Änderung Gemeinde St. Johann Gemarkung Würtingen Landkreis Reutlingen BEBAUUNGSPLAN Gewerbegebiet Ried und Gewerbegebiet Ried II 3. Änderung ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Inhaltsverzeichnis Blatt 1 3 Außerkraftsetzung

Mehr

S A T Z U N G. über die Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich des Bebauungsplanes Nr Hofenbornstraße vom

S A T Z U N G. über die Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich des Bebauungsplanes Nr Hofenbornstraße vom S A T Z U N G über die Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 837 - Hofenbornstraße vom 19.4.2002 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der

Mehr

Stadt Schwäbisch Hall. Örtliche Bauvorschrift zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall und Steinbach

Stadt Schwäbisch Hall. Örtliche Bauvorschrift zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall und Steinbach Stadt Schwäbisch Hall Örtliche Bauvorschrift zum Erhalt der historischen Dachlandschaft von Schwäbisch Hall Steinbach Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat aufgr von 74 Abs. 1, 4 7 der Landesbauordnung

Mehr

61.2 Seite 1. Werbeanlagensatzung

61.2 Seite 1. Werbeanlagensatzung 61.2 Seite 1 1. Satzung zur Änderung der Satzung der über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Innenstadt und an Hauptverkehrsstraßen im innerörtlichen Bereich (Werbeanlagensatzung)

Mehr

Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung für das Heger-Tor-Viertel vom 14. Dezember 1978 (Amtsblatt 1979, S. 349)

Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung für das Heger-Tor-Viertel vom 14. Dezember 1978 (Amtsblatt 1979, S. 349) VI 6 Seite 1 von 5 Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung für das Heger-Tor-Viertel vom 14. Dezember 1978 (Amtsblatt 1979, S. 349) Aufgrund der 56 und 97 der Niedersächsischen Bauordnung vom 23. Juli 1973

Mehr

vom Inhaltsübersicht

vom Inhaltsübersicht Satzung über die besonderen Anforderungen an die äußere Gestaltung und über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen in der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Werbeanlagensatzung) vom 05.04.2011 Inhaltsübersicht

Mehr

Gestaltungssatzung der Stadt Bad Vilbel

Gestaltungssatzung der Stadt Bad Vilbel Gestaltungssatzung der Stadt Bad Vilbel Aufgrund des 87 Abs. 1 und 2 der HBO in der Fassung vom 20. Dezember 1993 ( GVBL.I S. 170 ) sowie auf Grund der 5 Abs. 1 + 2 und 51 Pkt. 6 der HGO in der Fassung

Mehr

Satzung über Werbeanlagen in der Stadt Kulmbach

Satzung über Werbeanlagen in der Stadt Kulmbach Satzung über Werbeanlagen in der Stadt Kulmbach Vom 2. Februar 1989 Die Stadt Kulmbach erlässt aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 sowie Art. 89 Abs. 1 Nr. 10 der Bayerischen Bauordnung

Mehr

Gestaltungssatzung für Reihen- und Doppelhäuser in Haßloch-Nord

Gestaltungssatzung für Reihen- und Doppelhäuser in Haßloch-Nord Seite 1 Gemäß der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1.4.1993 (GVBl. I, 1992, S. 533) und des 87 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 20.12.1993 (GVBl. I, S. 655) hat die Stadtverordnetenversammlung

Mehr

Stadt Bad Mergentheim

Stadt Bad Mergentheim Stadt Bad Mergentheim Örtliche Bauvorschrift über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Automaten und über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Automaten zum

Mehr

Satzung. der Ortsgemeinde Bruchhausen über die Gestaltung und den Schutz des Ortsbildes vom

Satzung. der Ortsgemeinde Bruchhausen über die Gestaltung und den Schutz des Ortsbildes vom Satzung der Ortsgemeinde Bruchhausen über die Gestaltung und den Schutz des Ortsbildes vom 17.04.2000 Aufgrund des 88 Abs. 1 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Örtliche Bauvorschrift

Örtliche Bauvorschrift 1 Örtliche Bauvorschrift über besondere Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen innerhalb des Wohnhofes Im Eichenbrink (Gestaltungssatzung für einen Teilbereich des Geltungsbereiches

Mehr

BEBAUUNGSPLAN. Oberer Hartberg, 1. Änderung

BEBAUUNGSPLAN. Oberer Hartberg, 1. Änderung Gemeinde St. Johann Gemarkung Würtingen Landkreis Reutlingen BEBAUUNGSPLAN Oberer Hartberg, 1. Änderung ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN Inhaltsverzeichnis Blatt 1 3 Außerkraftsetzung bisheriger Bebauungsvorschriften

Mehr

Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Kernbereich des Ortsteiles Brauweiler vom

Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Kernbereich des Ortsteiles Brauweiler vom Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Kernbereich des Ortsteiles Brauweiler vom 13. 9. 1991 Aufgrund der 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW), in der letztgültigen

Mehr

Gemeinde Kieselbronn Örtliche Bauvorschriften für den Bereich der geschlossenen Bebauung in Kieselbronn Bereich C - Ortserweiterungen

Gemeinde Kieselbronn Örtliche Bauvorschriften für den Bereich der geschlossenen Bebauung in Kieselbronn Bereich C - Ortserweiterungen Gemeinde Kieselbronn Örtliche Bauvorschriften für den Bereich der geschlossenen Bebauung in Kieselbronn Bereich C - Ortserweiterungen Örtliche Bauvorschriften gemäß 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Gestaltungssatzung. Siedlung Marienhof. Fachbereich Umwelt und Planen Stadt- und Landschaftsplanung / Bauordnung, Denkmal- und Naturschutz

Gestaltungssatzung. Siedlung Marienhof. Fachbereich Umwelt und Planen Stadt- und Landschaftsplanung / Bauordnung, Denkmal- und Naturschutz Gestaltungssatzung Siedlung Marienhof Fachbereich Umwelt und Planen Stadt- und Landschaftsplanung / Bauordnung, Denkmal- und Naturschutz SATZUNG der Stadt Flensburg über besondere Anforderungen an bauliche

Mehr

Gestaltungssatzung Raunheim "Südlich der Bahn"

Gestaltungssatzung Raunheim Südlich der Bahn Gestaltungssatzung Raunheim "Südlich der Bahn" Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

GESTALTUNGSSATZUNG der Stadt Bad Vilbel *

GESTALTUNGSSATZUNG der Stadt Bad Vilbel * GESTALTUNGSSATZUNG der Stadt Bad Vilbel * Aufgrund des 87 Abs. 1 und 2 der HBO in der Fassung vom 20. Dezember 1993 ( GVBL.I S. 170 ) sowie auf Grund der 5 Abs. 1 + 2 und 51 Pkt. 6 der HGO in der Fassung

Mehr

Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von baulichen Anlagen für den Altdorfbereich Drakenburg

Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von baulichen Anlagen für den Altdorfbereich Drakenburg Flecken Drakenburg Landkreis Nienburg/Weser Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von baulichen Anlagen für den Altdorfbereich Drakenburg - Abschrift - Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Dächer

Mehr

Örtliche Bauvorschrift über Werbeanlagen und Warenautomaten in der Altstadt von Hameln (Neufassung)

Örtliche Bauvorschrift über Werbeanlagen und Warenautomaten in der Altstadt von Hameln (Neufassung) 1 Örtliche Bauvorschrift über Werbeanlagen und Warenautomaten in der Altstadt von Hameln (Neufassung) Auf der Grundlage der 56 und 97 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) i. d. F. v. 10.02.2003 (Nds.

Mehr

Gestaltungsrichtlinien

Gestaltungsrichtlinien GEMEINDE SCHENKENZELL Heilig-Garten Stand zum 01. April 2015 Die städtebauliche Sanierung des Ortskerns von Schenkenzell ist ein wesentliches Element der zukünftigen Gemeindeentwicklung und bezieht sich

Mehr

Gestaltungssatzung Altstadt Bad Düben

Gestaltungssatzung Altstadt Bad Düben Der Stadtrat der Stadt Bad Düben hat am 24. Oktober 1996 folgende Satzung beschlossen: Gestaltungssatzung Altstadt Bad Düben Präambel Mit dieser Satzung werden Hinweise gegeben und Forderungen erhoben,

Mehr

Satzung der Stadt Ratingen über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten für das Gebiet Alt-Homberg (WerbeSRHom) Inhaltsverzeichnis

Satzung der Stadt Ratingen über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten für das Gebiet Alt-Homberg (WerbeSRHom) Inhaltsverzeichnis Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen WerbeSRHom 622-05 Satzung der Stadt Ratingen über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten für das Gebiet Alt-Homberg (WerbeSRHom)

Mehr

Satzung der Stadt Bad Blankenburg über Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung)

Satzung der Stadt Bad Blankenburg über Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) 1 Satzung der Stadt Bad Blankenburg über Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) Der Stadtrat der Stadt Bad Blankenburg hat am 01.07.2015 (Beschluss Nr. BB 1.E.67/VI/2015) aufgrund 88 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Thüringer

Mehr

S A T Z U N G. Präambel

S A T Z U N G. Präambel S A T Z U N G der Gemeinde Raesfeld zum Schutz der Eigenart des Orts- und Straßenbildes und zur Durchführung bestimmter baugestalterischer Absichten im Schloßbereich vom 10.12.1979 in der 1. Änderungsfassung

Mehr

Satzung der Stadt Lunzenau über die Gestaltung baulicher Anlagen im Innenstadtbereich

Satzung der Stadt Lunzenau über die Gestaltung baulicher Anlagen im Innenstadtbereich Satzung der Stadt Lunzenau über die Gestaltung baulicher Anlagen im Innenstadtbereich Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 14.06.1999 (GVBl. S. 345) zuletzt

Mehr

Gemeinde Gailingen Ortskern II

Gemeinde Gailingen Ortskern II Gemeinde Gailingen Ortskern II Gestaltungsrichtlinien für das Gebiet der Vorbereitenden Untersuchung Zu der vom Wirtschaftsministerium bewilligten 2010 Aufnahme in das Landessanierungsprogramm Geltungsbereich

Mehr

(4) Die Dachneigung hat zu betragen: bei Hauptgebäuden größer 45, bei Nebengebäuden. I. Allgemeines. 1 Räumlicher Geltungsbereich

(4) Die Dachneigung hat zu betragen: bei Hauptgebäuden größer 45, bei Nebengebäuden. I. Allgemeines. 1 Räumlicher Geltungsbereich Gestaltungs- und Werbesatzung "Historische Altstadt" der Stadt Meißen in der Fassung vom 20.04.1995, zuletzt bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Meißen Nr. 5/1995 vom 05.05.1995 Präambel...1 I. Allgemeines...2

Mehr

Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Kernbereich des Ortsteiles Pulheim vom (einschl. 1. Änderung)

Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Kernbereich des Ortsteiles Pulheim vom (einschl. 1. Änderung) Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Kernbereich des Ortsteiles Pulheim vom 13. 9. 1991 (einschl. 1. Änderung) Aufgrund der 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW),

Mehr

Satzung Werbeanlagen und Warenautomaten 6/6

Satzung Werbeanlagen und Warenautomaten 6/6 Werbeanlagensatzung der Stadt Neustadt an der Weinstraße über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz des engeren Altstadtbereiches in Neustadt an der Weinstraße gemäß 88 Abs.

Mehr

Außenwerbungssatzung der Stadt Heusenstamm

Außenwerbungssatzung der Stadt Heusenstamm Außenwerbungssatzung der Stadt Heusenstamm Zur Erhaltung und Gestaltung des historischen Orts- und Straßenbildes hat die Stadtverordnentenversammlung der Stadt Heusenstamm aufgrund der 5 und 51 der Hessischen

Mehr

Satzung für den Denkmalbereich "Hindenburgstraße, Bad Oeynhausen" vom

Satzung für den Denkmalbereich Hindenburgstraße, Bad Oeynhausen vom Seite 1 Satzung für den Denkmalbereich "Hindenburgstraße, Bad Oeynhausen" vom 04.08.1983 1 Anordnung der Unterschutzstellung (1) Zur Erhaltung des historischen Wohnbereiches um den Straßenraum wird die

Mehr

Ortsgestaltungssatzung der Stadt Bad Segeberg für den Altstadtbereich

Ortsgestaltungssatzung der Stadt Bad Segeberg für den Altstadtbereich Ortsgestaltungssatzung der Stadt Bad Segeberg für den Seite 1 von 8 Inhalt 1 Örtlicher Geltungsbereich 2 Allgemeine Anforderungen 3 Baukörper 4 Dächer 5 Fassaden 6 Wandöffnungen 7 Schaufenster 8 Material

Mehr

Der Stadtrat erläßt daher auf Grund des Art. 91 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) folgende örtliche Bauvorschrift für Werbeanlagen.

Der Stadtrat erläßt daher auf Grund des Art. 91 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) folgende örtliche Bauvorschrift für Werbeanlagen. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT FÜR WERBEANLAGEN Präambel Die Altstadt von Mühldorf a. Inn und vor allem der Stadtplatz sind wegen des hohen geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Wertes besonders

Mehr

Örtliche Bauvorschrift

Örtliche Bauvorschrift Örtliche Bauvorschrift zur Regelung der Außenwerbung im Stadtmittebereich Seite 1 von 6 Örtliche Bauvorschrift der Stadt Papenburg zur Regelung der Außenwerbung im Stadtmittebereich in der Fassung vom

Mehr

1. Änderungs- und Erweiterungssatzung zur Örtlichen Bauvorschrift

1. Änderungs- und Erweiterungssatzung zur Örtlichen Bauvorschrift 1. Änderungs- und Erweiterungssatzung zur Örtlichen Bauvorschrift zur Gestaltung des Orts- und Straßenbildes des Stadtteiles Mardorf der Stadt Neustadt a. Rbge. (Gestaltungssatzung Mardorf) Aufgrund der

Mehr

Aktuelle Lesefassung. Werbeanlagensatzung. der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz

Aktuelle Lesefassung. Werbeanlagensatzung. der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz Aktuelle Lesefassung Werbeanlagensatzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz Zum Schutz und zur künftigen Gestaltung des Ortsbildes der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz wird auf der Grundlage des 86, Abs.1, Nr.

Mehr

1. Änderungssatzung vom

1. Änderungssatzung vom Stadt Schmallenberg Ö f f e n t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g 1. Änderungssatzung vom 16.10.2017 zur Satzung der Stadt Schmallenberg über besondere Anforderungen an die Baugestaltung zur Pflege

Mehr

Gestaltungssatzung. Weitergehende Belange des Denkmalschutzes bleiben durch diese Satzung unberührt. Präambel:

Gestaltungssatzung. Weitergehende Belange des Denkmalschutzes bleiben durch diese Satzung unberührt. Präambel: Kreisstadt Aue Gestaltungssatzung Vorbemerkung: Die nachstehende Satzung soll dazu dienen, die wichtigsten Gestaltungselemente im Stadtzentrum von Aue zu erhalten und weiterzuentwickeln. Die Festsetzungen

Mehr

Gestaltungssatzung der Stadt Markneukirchen für den historischen Bereich der Stadt Markneukirchen

Gestaltungssatzung der Stadt Markneukirchen für den historischen Bereich der Stadt Markneukirchen Gestaltungssatzung der Stadt Markneukirchen für den historischen Bereich der Stadt Markneukirchen Zur Erhaltung des räumlichen und gestalterischen Zusammenhanges und dem Schutz des vorhandenen Ortsbildes,

Mehr

BIHLAFINGER WEG II. 1 Rechtsgrundlagen ALB-DONAU-KREIS ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN DES BEBAUUNGSPLANES UND DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN

BIHLAFINGER WEG II. 1 Rechtsgrundlagen ALB-DONAU-KREIS ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN DES BEBAUUNGSPLANES UND DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN GEMEINDE: SCHNÜRPFLINGEN KREIS: ALB-DONAU-KREIS ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN DES BEBAUUNGSPLANES UND DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN BIHLAFINGER WEG II Entwurf: 23.10.2013 / Stand: 16.07.2014 1 Rechtsgrundlagen

Mehr

GESTALTUNGSSATZUNG LADERHOLZ

GESTALTUNGSSATZUNG LADERHOLZ 1. vereinfachte Änderungssatzung der Örtlichen Bauvorschrift über besondere Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen innerhalb des Stadtteiles Laderholz, Stadt Neustadt a. Rbge.

Mehr

Örtliche Satzung der Stadt Trendelburg über die Gestaltung von Werbeanlagen. Gestaltungssatzung

Örtliche Satzung der Stadt Trendelburg über die Gestaltung von Werbeanlagen. Gestaltungssatzung Örtliche Satzung der Stadt Trendelburg über die Gestaltung von Werbeanlagen Gestaltungssatzung Auf Grund der 5, 7 und 51 Nr. 6 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142),

Mehr

Satzung. über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Marktgemeinde Oberstdorf (Werbeanlagensatzung) vom 16. Dezember 2003

Satzung. über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Marktgemeinde Oberstdorf (Werbeanlagensatzung) vom 16. Dezember 2003 Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen der Marktgemeinde Oberstdorf (Werbeanlagensatzung) vom 16. Dezember 2003 Aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung

Mehr

ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN DES BEBAUUNGSPLANES UND DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN HOFÄCKER. Entwurf: / Stand:

ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN DES BEBAUUNGSPLANES UND DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN HOFÄCKER. Entwurf: / Stand: GEMEINDE: ACHSTETTEN GEMARKUNG: BRONNEN KREIS: BIBERACH ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN DES BEBAUUNGSPLANES UND DER ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN HOFÄCKER Entwurf: 21.03.2011 / Stand: 23.05.2011 1 Rechtsgrundlagen

Mehr

Örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten an der Deisterallee / Deisterstraße und Bahnhofstraße / Bahnhofsplatz

Örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten an der Deisterallee / Deisterstraße und Bahnhofstraße / Bahnhofsplatz Örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten an der Deisterallee / Deisterstraße und Bahnhofstraße / Bahnhofsplatz 1 Geltungsbereich (1) Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches

Mehr

Stadt Ladenburg. Satzung. über Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Nordstadt Kurzgewann. Planungsstand : / /

Stadt Ladenburg. Satzung. über Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Nordstadt Kurzgewann. Planungsstand : / / Stadt Ladenburg Satzung über Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Nordstadt Kurzgewann Planungsstand : 23.10.2017 / 06.11.2017 / 22.11.2017 Aufgrund des 74 der Landesbauordnung (LBO) vom 05.03.2010

Mehr

GESTALTUNGSSATZUNG POTTACKER-NORD

GESTALTUNGSSATZUNG POTTACKER-NORD Satzung der Stadt Hattingen über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen und Einrichtungen sowie Freiflächen und deren äußere Gestaltung für das Bebauungsplangebiet Nr. 156 Wohnpark Pottacker Teilbereich

Mehr

Stadt Neuenbürg. Gestaltungssatzung

Stadt Neuenbürg. Gestaltungssatzung Stadt Neuenbürg Gestaltungssatzung Gestaltungssatzung für den historischen Ortskern Örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Automaten und über besondere

Mehr

Die Gemeindevertretung Erlensee beschließt am die nachfolgende SATZUNG

Die Gemeindevertretung Erlensee beschließt am die nachfolgende SATZUNG Die Gemeindevertretung Erlensee beschließt am 30.06.1989 die nachfolgende SATZUNG der Gemeinde Erlensee zur Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen im alten Ortskern von Langendiebach. Präambel: Der

Mehr

Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam Teilbereich Brandenburger Vorstadt Potsdam West

Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam Teilbereich Brandenburger Vorstadt Potsdam West Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam Teilbereich Brandenburger Vorstadt Potsdam West Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat auf ihrer Sitzung am 25.01.2006gemäß 81 Absatz

Mehr

Richtlinie über die Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum

Richtlinie über die Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum Richtlinie über die Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum 1 Geltungsbereich (1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Richtlinie ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Lageplan, der Bestandteil

Mehr

Stadt Marktoberdorf. 1. Änderung der Werbeanlagensatzung. Fassung vom Versiegelte Originalfassungen auf der Kunststoff-Bindeleiste

Stadt Marktoberdorf. 1. Änderung der Werbeanlagensatzung. Fassung vom Versiegelte Originalfassungen auf der Kunststoff-Bindeleiste Versiegelte Originalfassungen tragen auf der Kunststoff-Bindeleiste folgende Prägung: www.buerosieber.de Fassung vom 29.07.2013 Stadt Marktoberdorf 1. Änderung der Werbeanlagensatzung 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Gestaltungssatzung der Stadt Spalt

Gestaltungssatzung der Stadt Spalt Gestaltungssatzung der Stadt Spalt Im Bewusstsein ihrer Verpflichtung zur Erhaltung des unverwechselbaren Charakters des historischen Stadtbilden und der Denkmäler alter Städtebaukunst erlässt die Stadt

Mehr

lassy architektur + raumplanung 1 Gestaltungs- und Bebauungsrichtlinie Windhaag bei Perg WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013

lassy architektur + raumplanung 1 Gestaltungs- und Bebauungsrichtlinie Windhaag bei Perg WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013 lassy architektur + raumplanung 1 WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013 lassy architektur + raumplanung 2 PRÄAMBEL Ziel dieser Richtlinie ist, das historische und neue Straßen-, Orts- und Landschaftsbild

Mehr

Gestaltungssatzung für das Baugebiet Max-Beckmann-Weg in Haßloch-Nord

Gestaltungssatzung für das Baugebiet Max-Beckmann-Weg in Haßloch-Nord Verbindliche Bauleitplanung Gestaltungssatzung für das Baugebiet Max-Beckmann-Weg in Haßloch-Nord Auf Grund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I, 1992, S.533)

Mehr

Gemeinde Kieselbronn Örtliche Bauvorschriften für den Bereich der geschlossenen Bebauung in Kieselbronn Bereich B Erweiterter Ortskern

Gemeinde Kieselbronn Örtliche Bauvorschriften für den Bereich der geschlossenen Bebauung in Kieselbronn Bereich B Erweiterter Ortskern Gemeinde Kieselbronn Örtliche Bauvorschriften für den Bereich der geschlossenen Bebauung in Kieselbronn Bereich B Erweiterter Ortskern Örtliche Bauvorschriften gemäß 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Werbeanlagensatzung 6-19

Werbeanlagensatzung 6-19 Satzung der Stadt Ludwigshafen am Rhein über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen in der Innenstadt (Werbeanlagensatzung), i.d.f. vom 08.11.2008 1 Der Stadtrat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten im Stadtzentrum Bad Lausicks (Gestaltungssatzung) *

Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten im Stadtzentrum Bad Lausicks (Gestaltungssatzung) * Gestaltungssatzung S. 1 von 5 Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten im Stadtzentrum Bad Lausicks (Gestaltungssatzung) * Aufgrund von 4 SächsGemO vom 21.

Mehr

Satzung über örtliche Bauvorschriften

Satzung über örtliche Bauvorschriften Anlage A zum Schreiben vom 25.03.2008 Satzung über örtliche Bauvorschriften Präambel Die Gemeinde Utting am Ammersee erlässt auf Grund von Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i. d. F. der Bekanntmachung

Mehr

Satzung über die Benennung der Straßen und Plätze und über die Nummerierung von Gebäuden in der Gemeinde Neubiberg

Satzung über die Benennung der Straßen und Plätze und über die Nummerierung von Gebäuden in der Gemeinde Neubiberg 1 Satzung über die Benennung der Straßen und Plätze und über die Nummerierung von Gebäuden in der Gemeinde Neubiberg (Straßennamen- und Hausnummernsatzung) vom 20. Mai 2005 Gemeinderatsbeschluss: 09. Mai

Mehr

Satzung über Werbeanlagen

Satzung über Werbeanlagen Bekanntmachung im Stadtanzeiger vom 17.07.2014 Satzung über Werbeanlagen Das Erscheinungsbild einer Gemeinde wird nicht nur von der Architektur einzelner Gebäude oder Gebäudegruppen, sondern auch von Werbeanlagen

Mehr

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde über die Gestaltung und Erhaltung der baulichen Anlagen und der privaten Freiflächen im Gebiet Broosbyer Koppel

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde über die Gestaltung und Erhaltung der baulichen Anlagen und der privaten Freiflächen im Gebiet Broosbyer Koppel Ortsrecht 6 / 8 S a t z u n g der Stadt Eckernförde über die Gestaltung und Erhaltung der baulichen Anlagen und der privaten Freiflächen im Gebiet Broosbyer Koppel Aufgrund des 111 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und

Mehr

Gestaltungssatzung für die Klever Innenstadt

Gestaltungssatzung für die Klever Innenstadt Gestaltungssatzung für die Klever Innenstadt Aufgrund 7 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert

Mehr