Stadt Bad Mergentheim
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- Johanna Straub
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1 Stadt Bad Mergentheim Örtliche Bauvorschrift über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Automaten und über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Automaten zum Schutz der historischen Altstadt Gestaltungssatzung für den Stadtkern vom Änderung vom ( 5 Abs. 4), in Kraft seit Auf Grund von 111 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 und 112 der Landesbauordnung -LBO- für Baden-Württemberg in der Fassung vom (GBl.S. 226) sowie 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1975 (GBl S. 1) in der zuletzt geänderten Fassung hat der Gemeinderat am folgende örtliche Bauvorschrift als Satzung beschlossen: Erster Abschnitt 1 Geltungsbereiche (1) Diese Satzung gilt für den historischen Stadtkern von Bad Mergentheim. Dieser wird durch folgende Straßen und Plätze begrenzt: Kapuzinerstraße, Münzgasse (Gebäude 8-22 Nordseite), Härterichstraße (Gebäude 12-14), Untere Mauergasse, Bahnhofstraße, Unterer Graben, Mittlerer Graben, Oberer Graben und Würzburger Straße. (2) Der umschriebene Bereich wird in Geltungsbereich A und Geltungsbereich B gegliedert. (3) Maßgebend ist der Übersichtsplan der Kommunalentwicklung Baden-Württemberg vom , in dem beide Geltungsbereiche gesondert dargestellt sind.
2 2 Zweiter Abschnitt 2 Geltungsbereich A Zum Geltungsbereich A gehören folgende Straßen und Plätze: 1 Gänsmarkt, Ledermarkt, Kirchstraße; 2 Marktplatz; 3 Hans-Heinrich-Ehrler-Platz; 4 Burgstraße, Deutschordenplatz, Münzgasse; 5 Mühlwehrstraße; 3 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (1) Grundsatz Bauliche Maßnahmen aller Art, auch Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten sind bezüglich Werkstoffwahl, Farbgebung, Konstruktion und Gestaltung so auszuführen, dass das vorhandene Straßenbild gewahrt bleibt. (2) Dachform und Dachdeckung Dächer sind mit mindestens Neigung und in Biberschwanzdeckung, (rot-rotbraun-nicht engobiert) auszuführen. Dächer mit ungleich großen und verschieden geneigten Flächen sind nicht zulässig. Traufgesimse sind als Kastengesimse auszuführen. (3) Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachfenster 1. Die Länge von Dachaufbauten oder Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der Dachlänge betragen. Auf einer Dachfläche sind entweder nur Dachaufbauten oder nur Dacheinschnitte zulässig. Dacheinschnitte sind nur dort zulässig, wo die Dachfläche von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht einsehbar ist. Der Abstand von der Dachkante bei Walmdächern von der Gebäudeecke muss mindestens 2,50 m betragen. 2. Werden weder Dachaufbauten noch Dacheinschnitte ausgeführt, sind liegende Dachfenster nur bis zu einer Größe von 0,5 m² und je Dachfläche höchstens drei Fenster zulässig, wenn sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht einsehbar sind. (4) Fassadenproportionen und Fassadengliederung 1. Die bestehenden Proportionen und Gliederungen der Fassaden sind beizubehalten.
3 3 2. Wenn mehrere zusammengebaute Gebäude zu einem Gebäude zusammengefasst werden, sind die Fassaden entsprechend der bisherigen Häuserbreiten zu gliedern. Wenn bestehende, durch Bauwich betrennte Gebäude baulich verbunden, zu einem Gebäude zusammengefasst oder durch einen Neubau ersetzt werden, sind die bisherigen Hausbreiten in der Weise zu erhalten oder wiederherzustellen, dass anstelle des ehemaligen Bauwichs ein 0,6 bis 0,8 m breiter Rücksprung von 0,3 bis 0,5 m Tiefe auszuführen ist. Die bisherigen Dachformen sind zu erhalten. (5) Oberflächen der Außenwände 1. Fachwerke müssen erhalten bleiben, Ausfachungen sind zu verputzen. 2. Verkleidungen mit polierten oder glänzenden Oberflächen sind unzulässig. Dies gilt insbesondere für Glas, glasierter Keramik, engobierte Spaltklinker, geschliffene Werksteine oder Kunststeine, sowie für Kunststoff und Metalltafeln oder Platten. Verkleidungen aus Schiefer, Asbestzementplatten und Eternit sind nicht zulässig Sichtbeton ist nur mit Muschelkalkvorsatz zulässig in der Bearbeitungsform sandgestrahlt, scharriert, gestockt. ( 6) Farbgestaltung Folgende Farbtöne dürfen beim Fassadenanstrich oder bei Plattenverkleidungen nicht verwendet werden: 3. reines weiß oder sehr helle Farbtöne (Remissionswerte von ), 4. reines schwarz oder sehr dunkle Farbtöne (Remissionswerte von 0 15) (1) Fenster 4 Fenster Klappläden oder Vorbauten Vorhandene Fenstereinfassungen aus Naturstein und Fensterteilungen (Sprossen) sind beizubehalten. (2) Klappläden Sind Fenster mit Klappläden vorhanden, so sind die Klappläden beizubehalten. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Fensterproportionen so geändert werden, dass sie sich hinsichtlich der Gliederung in das Straßenbild einfügen oder wenn ein Gebäude und damit die Fassade neu errichtet wird. (3) Schaufenster Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Sie müssen Brüstung oder Sockel erhalten. Hierbei muss die Summe der Pfeilerbreiten des Erdgeschosses mindestens 1/5 der Fassadenbreite betragen.
4 4 (4) Vordächer und Balkone Vordächer und Balkone dürfen eine maximale Kraglänge von 1,00 m nicht überschreiten. Die Summe der Balkonlängen darf 1/3 der Gebäudelänge nicht überschreiten. Die Längenentwicklung der Vordächer sind 4 Abs. 3 dieser Satzung anzupassen. 5 Werbeanlagen und Automaten (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und auf der den Geschäftsstraßen zugewandten Seiten der Gebäude zulässig. Sie sind auf das Erdgeschoss und die Brüstungshöhe des 1. OG zu beschränken. Die Straßen- und verkehrsrechtlichen Vorschriften sowie die Satzung über das Verbot des wilden Plakatierens vom bleiben unberührt. (2) Unzulässig sind a) Großflächenwerbung b) Werbeanlagen mit wechselnden und bewegtem Licht, c) Lichtwerbung in grellen Farben (3) Die Höhe von Werbeanlagen und Schriften darf 0,60 m nicht überschreiten. (4) Das dauerhafte Zukleben, Überstreichen, Abdecken und Zuhängen von Schaufenstern ist eine Werbeanlage im Sinne des 5 und damit genehmigungspflichtig. In Einzelfällen dürfen maximal 30 % der einzelnen Glasflächen verdeckt werden. (5) Automaten sind genehmigungspflichtig. Sie sind unzulässig, wenn sie auf die der Straße zugewandten Fassade aufgesetzt werden. 6 Genehmigungspflicht Folgende Vorhaben bedürfen abweichend von 87 und 89 LBO der Genehmigung: 1. Die Herstellung oder Veränderung von Einfriedungen, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. 2. Werbeanlagen mit mehr als 0,2 qm Größe. 3. Die Anbringung von Sonnenkollektoren (Solarzellen) und sonstigen Vorrichtungen zur Gewinnung von Sonnenenergie.
5 5 Dritter Abschnitt 7 Geltungsbereich B (1) Der Geltungsbereich B umfasst den über den Geltungsbereich A hinausgehenden Bereich des Stadtkerns von Bad Mergentheim. (2) Für den Geltungsbereich B gelten folgende Bestimmungen: 1. Bauliche Maßnahmen aller Art, auch Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten sind bezüglich Werkstoffwahl, Farbgebung, Konstruktion und Gestaltung so auszuführen, dass das vorhanden Straßenbild gewahrt bleibt. 2. Dächer sind mit mindestens Neigung und in Biberschwanzdeckung (Farbe: rot- rotbraun- nicht engobiert) auszuführen. 3. Wenn mehrere Gebäude zu einem Gebäude zusammengefasst werden, sind die Fassaden entsprechend den bisherigen Hausbreiten zu gliedern 4. Verkleidungen mit polierten oder glänzenden Oberflächen sind unzulässig. Dies gilt insbesondere für Glas, glasierte Keramik, engobierte Spaltklinker, geschliffene Werksteine oder Kunststeine sowie für Kunststoff- und Metalltafeln oder Platten.. 5. Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Sie müssen Brüstung oder Sockel erhalten. Hierbei muss die Summe der Pfeilerbreiten des Erdgeschosses mindestens 1/5 der Fassadenbreite betragen. Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen 8 Ausnahmen 1. Soweit durch Teilbebauungspläne im Stadtkernbereich anderslautende Bauvorschriften festgesetzt werden, finden die Bestimmungen dieser Satzung keine Anwendung. 2. Bisher handelt es sich um folgende Bebauungsplanbereiche: Mühlwehrstraße / Ochsengasse - Teil I - genehmigt mit Erlass des Regierungspräsidiums Stuttgart vom Burgstraße / Funkengasse - westlicher Teil - genehmigt mit Erlass des Regierungspräsidiums Stuttgart vom Sanierung Nordost - Teil I - Münzgasse/Nonnengasse -
6 6 genehmigt mit Erlass des Regierungspräsidiums Stuttgart vom Sanierung Nordost - Teil II - Johanniterhof - genehmigt mit Erlass des Regierungspräsidiums Stuttgart vom Aufhebung bestehender Vorschriften Mit der Rechtsverbindlichkeit der Satzung tritt die Ortsbausatzung über allgemeine baurechtliche Bestimmungen vom 01. Oktober 1953 / 01. März 1956 / 19. Februar 1960, genehmigt mit Erlässen des Regierungspräsidiums Nord-Württemberg vom 17. April 1956 Nr. 15 HO Mergentheim/4 und vom 15. August 1960 Nr. 15 HO 4104 Mergentheim/7 für den Bereich dieser Satzung außer Kraft. 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i.s. von 112 Abs. 2 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der 3-7 dieser Satzung zuwiderhandelt. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft.
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