über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Bad Tölz - Werbeanlagensatzung - (WS 2010) Vom 11.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Bad Tölz - Werbeanlagensatzung - (WS 2010) Vom 11."

Transkript

1 Satng über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Bad Tölz - Werbeanlagensatng - (WS 2010) Vom 11. November 2010 Auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl 2007, 588) letzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2010 (GVBI 2010, 66) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl 1998, 796), letzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBI 2009, 400) erlässt die Stadt Bad Tölz folgende Satng: Präambel Der Stadtrat der Stadt Bad Tölz hat sich entschlossen, m Schutz des besonderen, über Jahrhunderte historisch gewachsenen Baucharakters der Stadt Bad Tölz, insbesondere der Tölzer Altstadt und der für das gesamte Ortsbild wichtigen Einfallstraßen, der Hauptverkehrsstraßen und Ortsdurchfahrten, diese Satng erlassen. 1 Geltungsbereich (1) Die Satng über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen gilt für alle ortsfesten Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen), die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. (2) Die allgemeinen Anforderungen des 2 gelten im gesamten Stadtgebiet. Stadt Bad Tölz Seite 1 von 5 Werbeanlagensatng (WS2010)

2 (3) Darüber hinaus werden m Schutz des Altstadtbereiches ( 3) und der historischen Marktstraße ( 4) weitere besondere Anforderungen gestellt. (4) Die Vorschriften dieser Satng sind nicht anwenden, soweit in Bebauungsplänen abweichende Festsetngen enthalten sind. 2 Allgemeine Anforderungen (1) 1 Werbeanlagen müssen sich in Maßstab, Form, Werkstoff und Farbe dem umliegenden Gebäudebestand unterordnen und so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltend wirken. 2 Sie müssen mit ihrer Umgebung in Einklang stehen und dürfen gem. Art. 8 BayBO das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild sowie den städtebaulichen Charakter nicht beeinträchtigen. 3 Zu einer Beeinträchtigung führen in der Regel: 1. eine Häufung gleicher oder miteinander unvereinbarer Werbeanlagen (z. B. mehr als 3 Fahnen); 2. Werbeanlagen, die in die freie Landschaft hineinwirken; 3. Werbeanlagen mit übermäßiger Größe (z.b. Leuchtkästen größer 3 m², Fahnen größer 5 m²); 4. Werbeanlagen in großer Höhe über dem Gelände (z.b. an Dächern, Schornsteinen, Brücken und im Bereich der oberen Geschosse von Gebäuden); 5. Überschneidungen von Werbeanlagen mit Architekturelementen (z.b. Balkone, Traufen, Ortgänge, Putzgliederungen, Fassadenöffnungen, Fensterläden, Fluchten und Achsen). (2) 1 Auf Grund ihrer besonders verunstaltenden Wirkung bzw. besonders starker Beeinträchtigung des Ortsbildes sind folgende Werbeanlagen, insbesondere im Altstadtbereich ( 3), der historischen Marktstraße ( 4) und an den Hauptverkehrsstraßen sowie den Ortsdurchfahrten unlässig: 1. Werbeanlagen mit aufdringlicher Wirkung (grelle und bunte Farben, Signalfarben, fluoreszierende und phosphoreszierende Farben, veränderliche, blendende, blinkende und flackernde Werbeanlagen); 2. Werbeanlagen an Einfriedungen (Geländern und Zäunen); 3. Werbeanlagen an Elementen des Naturraumes (z.b. Bäume, Felsen, Uferböschungen); 4. Fahrzeuge, insbesondere Kfz-Anhänger, welche vorrangig m Zweck der Werbung dauerhaft (mehr als 7 Tage) oder regelmäßig nicht am Ort der Leistung bzw. der Betriebsstätte abgestellt werden; 5. Lichtstrahler (Skybeamer). 2 Als Ortsdurchfahrten im Sinn des Satzes 1 gelten die klassifizierten Bundes-, Staats- und Kreisstraßen. 3 Hauptverkehrsstraßen sind Straßen, welche überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen bzw. Stadt Bad Tölz Seite 2 von 5 Werbeanlagensatng (WS2010)

3 dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (z.b.: Lenggrieser Straße, Badstraße, Angerstraße, Königsdorfer Straße, Schützenstraße, An der Osterleite, Arzbacher Straße, Bockschützstraße). (3) 1 Werbeanlagen sind entfernen, wenn der Werbezweck nicht mehr erreicht wird. 2 Sie sind instand setzen bzw. reinigen, wenn sie beschädigt oder verschmutzt sind. (4) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung lässig. (5) 1 Hinweiszeichen für abseits oder versteckt gelegene Betriebe sind nur unmittelbar an der Straßenabzweigung lässig, außer im Außenbereich. 2 Fremdwerbung kann an den von der Stadt festgesetzten Standorten gelassen werden. 3 Im Innenbereich sind Hinweisschilder nur in Form von Sammelhinweisanlagen lässig. 3 Besondere Anforderungen für den Altstadtbereich (1) Im Altstadtbereich sind neben den nach 2 unlässigen Werbeanlagen nicht lässig: 1. Werbeanlagen oberhalb der Fensterbrüstung des 1. Obergeschosses; 2. selbst leuchtende und reflektierende Schilder und Schriften sowie Leuchtkästen aller Art; 3. Werbeanlagen mit auffälligen Schriftzügen (z.b. Senkrechtschriften und Schrifttypen mit modischem Design); 4. Schriften mit mehr als 30 cm Schrifthöhe sowie mehrzeilige Schriftzüge; 5. Brauereiembleme mit mehr als 20 cm Durchmesser; 6. Schaufensterbeschriftungen und -abklebungen, die ¼ der Fensterfläche überschreiten; 7. alle Arten von Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens 2 Monate angebracht werden sowie Werbebeflaggungen, mit Ausnahme einer auf 3 Tage befristeten Beflaggung anlässlich einer Betriebseröffnung oder eines Betriebsjubiläums; 8. großflächige Plakatierungstafeln der Städtewerbung. (2) Der Altstadtbereich ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan (M 1:2.500) vom , der Bestandteil dieser Satng ist. Stadt Bad Tölz Seite 3 von 5 Werbeanlagensatng (WS2010)

4 4 Besondere Anforderungen für die historische Marktstraße (1) Im Bereich der historischen Marktstraße (von der Isarbrücke bis einschließlich Khanturm) sind neben den nach 2 und 3 unlässigen Werbeanlagen an den Gebäudefronten r Marktstraße außerdem nicht lässig: 1. angestrahlte Werbeanlagen; 2. Brauereiembleme an Werbeanlagen für Gaststätten; 3. Kombinationen von Schildern und plastischen Einzelbuchstaben; 4. Nasenschilder und Ausleger. (2) Für eigenständig gestaltete und handwerklich gefertigte Ausleger, die durchbrochen sind und sich in das historische Stadtbild einfügen, können Ausnahmen gelassen werden. 5 Genehmigungspflicht (1) Entsprechend den Vorschriften der BayBO (Art. Art 68 Abs. 1 Satz 1, Art 57 Abs. 1 Nr. 13) sind Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche ab 1 m² genehmigungspflichtig. (2) Werbeanlagen an Baudenkmälern und innerhalb von Ensembles bedürfen in jedem Fall, auch bei geringeren Abmessungen, einer Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde (Landratsamt Bad Tölz- Wolfratshausen) nach dem Denkmalschutzgesetz. (3) Auch eine Genehmigungs- bzw. Verfahrensfreiheit von Werbeanlagen entbindet nicht von der Verpflichtung r Einhaltung der Anforderungen dieser Satng (Art. 55 Abs. 2 BayBO). 6 Abweichungen (1) Von den bauaufsichtlichen Anforderungen dieser Satng können gemäß Art. 63 BayBO Abweichungen gelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. (2) Abweichungen müssen schriftlich beantragt und begründet werden. Stadt Bad Tölz Seite 4 von 5 Werbeanlagensatng (WS2010)

5 7 Ordnungswidrigkeiten Mit Geldbuße bis kann belegt werden (Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO), wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine nach 2 Abs. 1 unlässige Werbeanlage errichtet, anbringt, aufstellt, ändert oder betreibt; 2. eine nach 2 Abs. 2 unlässige Werbeanlage errichtet, anbringt, aufstellt, ändert oder betreibt; 3. eine Werbeanlage entgegen 2 Abs. 3 nicht entfernt oder unterhält; 4. eine Werbeanlage entgegen 2 Abs. 4 nicht an der Stätte der Leitung anbringt (unlässige Fremdwerbung); 5. ein Hinweiszeichen entgegen 2 Abs. 5 Satz 1 anbringt; 6. eine nach 3 Abs. 1 unlässige Werbeanlage errichtet, anbringt, aufstellt, ändert oder betreibt; 7. eine nach 4 Abs. 1 unlässige Werbeanlage errichtet, anbringt, aufstellt, ändert oder betreibt; 8. eine nach 5 Abs. 1 bzw. den Vorschriften der BayBO erforderliche Genehmigung nicht einholt; 9. Vorschriften dieser Satng für genehmigungs- bzw. verfahrensfreie Werbeanlagen nicht beachtet. 8 Inkrafttreten 1 Diese Satng tritt am in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Werbeanlagensatng vom außer Kraft. Bad Tölz, 11. November 2010 STADT BAD TÖLZ Josef Janker Erster Bürgermeister Stadt Bad Tölz Seite 5 von 5 Werbeanlagensatng (WS2010)

6 1104/ / /2 1293/4 1293/ /3 1294/ / / / / / /2 1294/ /1 1294/ / / / / / /2 2442/ / /6 2442/2 2442/ /5 2442/ / /2 1195/3 /2 / /5 2442/ / / / / / / / / / / / / / / / /1 1104/ /2 1104/ / /481104/ / / / / / / /2 1140/ / / /9 1294/ / / / / / / /2 1104/2 1097/2 1096/2 1096/5 1294/8 1294/24 / / / / / / / / /9 1293/ /3 1107/1 1104/ /1 1167/1 1074/ /4 2442/ / /4 1679/46 675/10 756/21 759/3 740/5 1996/65 759/2 759/1 2004/4 2004/2 2009/5 2009/6 2009/4 2009/7 1996/ / /58 756/ /6 2012/2 2011/ /7 2001/ / / / / /4 2003/ / / / /5 2008/ /3 2001/ / /5 2028/ / /3 763/5 756/6 756/ / / / / / / / /10 738/2 740/3 1996/70 756/7 756/ /6 691/1 756/ / /8 174/9 693/6 695/9 695/7 695/8 695/12 695/11 695/10 693/ / / / /8 2155/9 2155/ /3 2151/ /1 2029/2 2029/4 2029/5 2144/1 2043/ / /5 2041/ /3 832/7 832/9 832/6 832/ / / / /1 880/4 880/ /3 862/ /2 863/3 863/2 861/ / /3 778/6 838/2 816/ / /4 826/2 2149/ /2 2139/1 2134/2 2134/3 2130/2 2130/ / /3 2067/ / / /1 768/3 765/3 729/ /6 729/ / /2 2113/2 2113/4 2113/ / / / / /2 135/ / /1 154/ / /14 174/ / /2 140/ / /4 146/ / /2 2060/ / / / / / /1 2028/ / /3 2128/ /2 2159/6 2198/1 2128/1 2159/8 2159/ / / /2 2041/ /2 2157/ / /1 725/ / /3 725/ / /2 145/ /7 729/ /2 634/10 188/1 663/1 1841/ /3 249/2 1683/ /2 205/ / / /1 1840/ / / / /5 1839/2 675/2 1837/ / / / / / /2 1837/3 1837/ /14 647/2 657/ / / / / / / / / / /2 686/1 685/ /5 1700/4 662/3 1837/7 659/1 1700/ / / / / /2 634/7 634/4 634/ / /2 639/ /2 1869/2 249/ / /5 658/ / /5 679/11 679/6 679/7 679/3 679/ / / / / / / / / /3 1841/ /15 685/3 1841/5 679/ /4 641/ / / /2 1839/6 1683/8 634/9 1840/ / /6 1837/ / /3 634/ /1 659/ / / / / /2 654/5 1869/ / / / / / / / / /1 675/8 1837/ / /13 3/2 3/3 38/ / /7 1840/29 607/ / / /2 214/3 273/ / / /5 1407/2 1406/9 1261/2 494/3 541/2 1411/ /5 1104/ /2 1408/7 1408/9 1411/8 1408/6 1406/4 1411/2 1408/8 1410/2 1404/ /6 1404/ /4 1258/1 1231/ /1 1231/ /2 1231/ /7 1226/5 1226/4 1226/6 1226/3 1231/ /7 1231/ /2 1137/2 1135/ / /2 1224/7 1224/ /4 1231/8 2442/ / /2 52/ / /1 613/1 490/3 607/5 607/ /3 485/ /2 607/ /22 463/ /7 607/4 607/3 607/ / / /3 1139/4 1139/ /2 1869/5 446/ /5 1869/9 451/2 446/ / /3 1869/ / /1 437/1 470/ / / / / / / / / / / / / / / / / /2 1231/6 631/1 630/2 607/ / / /2 321/ / /5 1411/2 1410/2 1129/3 1137/3 1137/4 1139/ / /2 438/ /25 438/1 463/ /3 607/ /6 607/ /1 1609/2 435/8 435/ / / / /5 1408/ /17 490/5 486/4 362/ / /1 484/2 493/ / / / /3 2233/ / /7 2233/2 2233/4 2232/ /4 2245/ /1 2245/ /3 2242/ / /1 2198/ /4 2231/3 2247/ /4 1996/ / / / / / /2 2019/ / / /34 118/1 829/ / / /1 33/ /2 2237/6 2235/ /3 2244/3 2244/ / / / /1 889/2 889/ / /1 891/ / /2 1073/3 1073/1 915/4 2314/ / / / /5 2314/2 2314/6 2314/3 976/ / / / / / /3 972/4 972/7 972/ / / / / / / / / / / / / /2 986/2 986/ / / /3 1046/ /4 1040/4 1040/ / /6 120/3 120/4 120/ /2 829/1 126/1 829/ /4 81/3 81/ /3 89/ / /1 91/4 174/ / / / / /1 2315/1 976/5 2315/ / / / / /3 928/4 84/2 174/ / / / /2 174/ /12 174/10 174/ / / /7 938/3 121/ / / /6 972/ /1 1039/ / / / / / / /15 183Ohne Mtab 1/7 1916/ / / /9 1833/4 1839/5 1840/ /3 1839/7 1833/ /6 1840/ / /8 1832/4 675/ /3 675/ / /4 1915/7 1833/7 1833/1 1833/ / / / / / /6 675/ / /4 1939/ / /7 753/1 1917/ / /4 756/5 1916/ /8 1939/ /5 1915/9 1939/7 1917/6 756/9 1917/3 1916/ /5 1938/3 1915/ / / / /11 675/ / /6 1939/ / / /3 1939/ / / /4 1840/ / /3 1840/7 1840/6 1915/ / /2 1831/ / / / / / / / / / /2 1920/86 731/2 1831/ /1 1915/1 1915/ / / / / / /6 1406/3 1111/6 1111/7 1110/ /4 1117/5 1400/ / / / / / /5 1401/8 1400/ /4 1398/6 1397/2 1398/2 1266/ / /8 1407/4 1406/2 1407/7 1403/2 1404/ /2 1403/3 1408/ / /3 1406/6 1270/ / / / / / /4 1270/2 1270/ /2 1403/4 1402/ /3 1259/ /5 1288/7 1288/ /5 1110/2 1117/2 1104/ / /2 1105/ / /4 1105/3 1105/ / / / / / /4 1292/4 1111/3 1404/5 1336/ /2 1270/ /3 1270/ / /5 1408/ / /2 1336/ / / /4 1270/ / /3 1400/ /3 1407/ / / / / / / / /5 2037/ / / /1 1831/9 Anlage 3 Werbeanlagensatng WS 2010 Altstadtbereich 1:2.500 Stadtbauamt Bad Tölz Am Schloßplatz Bad Tölz stadtbauamt@bad-toelz.de Bad Tölz,

Gemeinde Aurach. Satzung über Werbeanlagen in der Gemeinde Aurach (Werbeanlagensatzung - WaS)

Gemeinde Aurach. Satzung über Werbeanlagen in der Gemeinde Aurach (Werbeanlagensatzung - WaS) Gemeinde Aurach Satzung über Werbeanlagen in der Gemeinde Aurach (Werbeanlagensatzung - WaS) vom 29.04.2015 Die Gemeinde Aurach erlässt auf Grund Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Bayerischen Bauordnung

Mehr

Ortssatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten vom 25. September 1992

Ortssatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten vom 25. September 1992 Ortssatzung Werbeanlagen 1 Ortssatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten vom 25. September 1992 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der

Mehr

Satzung über die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung im Altstadtbereich der Stadt Donauwörth (Donauwörther Werbeanlagensatzung)

Satzung über die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung im Altstadtbereich der Stadt Donauwörth (Donauwörther Werbeanlagensatzung) Satzung über die Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung im Altstadtbereich der Stadt Donauwörth (Donauwörther Werbeanlagensatzung) Im Bewusstsein ihrer Verpflichtung zur Sicherung des erhaltenswerten

Mehr

Öffentliche Bauvorschrift über die Regelung der Außenwerbung der Stadt Lübz (Werbesatzung) Geltungsbereich. 2 Begriffe

Öffentliche Bauvorschrift über die Regelung der Außenwerbung der Stadt Lübz (Werbesatzung) Geltungsbereich. 2 Begriffe Öffentliche Bauvorschrift über die Regelung der Außenwerbung der Stadt Lübz (Werbesatzung) Auf Grundlage des 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) wird durch Beschluss der Stadtvertretung

Mehr

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde über die Gestaltung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung)

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde über die Gestaltung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) Ortsrecht 6 / 6 S a t z u n g der Stadt Eckernförde über die Gestaltung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) Aufgrund des 82 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig- Holstein (LBO)

Mehr

SATZUNG über allgemeine örtliche Bauvorschriften (Allgemeine Bausatzung)

SATZUNG über allgemeine örtliche Bauvorschriften (Allgemeine Bausatzung) 1 SATZUNG über allgemeine örtliche Bauvorschriften (Allgemeine Bausatzung) Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der 74 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 7 und 75 Abs. 2 Nr. 2 der Landesbauordnung

Mehr

Werbesatzung der Gemeinde Karstädt (örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen) 1 Geltungsbereich. 2 Verhältnis zu Bebauungsplänen

Werbesatzung der Gemeinde Karstädt (örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen) 1 Geltungsbereich. 2 Verhältnis zu Bebauungsplänen Werbesatzung der Gemeinde Karstädt (örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen) Aufgrund des 5 (1) der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

S A T Z U N G. zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen.

S A T Z U N G. zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen. 30.10-1 S A T Z U N G zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen. Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG)

Mehr

S a t z u n g der Stadt Bensheim über Außenwerbung

S a t z u n g der Stadt Bensheim über Außenwerbung S a t z u n g der Stadt Bensheim über Außenwerbung Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBl. S. 103) und der 3, 8, Abs. 4 und 29 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung

Mehr

BAMBERGER STADTRECHT. 1 Zweck

BAMBERGER STADTRECHT. 1 Zweck Satzung der Stadt Bamberg über die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und den Betrieb von Werbeanlagen und die Gestaltung baulicher Anlagen (Wer) Vom 08.11.1999 (Rathaus Journal - Amtsblatt

Mehr

Satzung. Weitergehende Vorschriften enthalten die folgenden Absätze 3 und 4 nur für den Außenbereich und reine und allgemeine Wohngebiete.

Satzung. Weitergehende Vorschriften enthalten die folgenden Absätze 3 und 4 nur für den Außenbereich und reine und allgemeine Wohngebiete. Satzung über die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten sowie über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen und Plätze der Stadt Gütersloh

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung ~ r,, ~r,c :!;ta.jt v: i d :r ;'~~Q:nanth;:. ~~r-n S~'dLt:- Postfach 12 57 91 552 Ins Mitteilungsblatt Nr. 8 am 12.04.2013 bauamt Ihre Zeichen Ihre Nachricht Unser Zeichen Telefon 09852/904-141 Telefax

Mehr

Satzung der Stadt Mühlhausen

Satzung der Stadt Mühlhausen Textfassung Satzung der Stadt Mühlhausen über die Aufstellung, Anbringung, Veränderung, und Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten im Stadtgebiet - Werbesatzung - vom 30.01.1995 Die Stadt erlässt

Mehr

Satzung. Anwendungsbereich, Allgemeines

Satzung. Anwendungsbereich, Allgemeines Satzung Der Rat der Stadt Neuwied hat in seiner Sitzung am 04.10.2007 aufgrund des 88 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September

Mehr

Ortsrecht Markt Oberstaufen

Ortsrecht Markt Oberstaufen Ortsrecht Markt Oberstaufen Satzung über Werbeanlagen Zum Schutz des Ortsbildes vor unerwünschten Beeinträchtigungen und zur Verbesserung des Erscheinungsbildes des Kurortes Oberstaufen, der Ortschaften

Mehr

Satzung über Außenwerbung in der Stadt Aschaffenburg (Werbeanlagensatzung - WAS)

Satzung über Außenwerbung in der Stadt Aschaffenburg (Werbeanlagensatzung - WAS) Satzung über Außenwerbung in der Stadt Aschaffenburg (Werbeanlagensatzung - WAS) Vom 22.06.2010 (amtlich bekannt gemacht am 25.06.2010) geändert durch Änderungssatzung vom 18.07.2012 (amtlich bekannt gemacht

Mehr

Stadt Dinklage - Der Bürgermeister -

Stadt Dinklage - Der Bürgermeister - Stadt Dinklage - Der Bürgermeister - Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Stadt Dinklage Aufgrund der 56 und 97 Abs. 1 der Nieders. Bauordnung (NBauO) vom 10.02.2003 (Nds.

Mehr

Stadt Bad Mergentheim

Stadt Bad Mergentheim Stadt Bad Mergentheim Örtliche Bauvorschrift über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Automaten und über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Automaten zum

Mehr

Satzung der Gemeinde Nordseeheilbad Wangerooge zur Regelung der Außenwerbung Örtliche Bauvorschrift

Satzung der Gemeinde Nordseeheilbad Wangerooge zur Regelung der Außenwerbung Örtliche Bauvorschrift Satzung der Gemeinde Nordseeheilbad Wangerooge zur Regelung der Außenwerbung Örtliche Bauvorschrift Aufgrund der 56 Absatz 1 Ziffer 2 und 97 Absatz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung

Mehr

Stadt Friedrichshafen

Stadt Friedrichshafen Stadt Friedrichshafen GESTALTUNGSKONZEPT FÜR DIE MÖBLIERUNG DES ÖFFENTLICHEN RAUMES Zustimmung durch den Gemeinderat am 18.04.2011 01.03.2011 C:\Dokumente und Einstellungen\mangold\Lokale Einstellungen\Temporary

Mehr

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck 2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in

Mehr

4 Anlagen der Außenwerbung

4 Anlagen der Außenwerbung 4 Anlagen der Außenwerbung (1) Folgende Ausführungen von Werbeanlagen sind zulässig: 1. auf den Putz aufgemalte Schriften und Zeichen, 2. aufgesetzte Schriften, Zeichen und Ausleger, 3. Neonschreibschrift

Mehr

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Aufgrund 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.d.f. vom 20.03.2003, der 16 Abs. 7 und 19 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden- Württemberg

Mehr

1.4. S a t z u n g über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Lippetal

1.4. S a t z u n g über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Lippetal 1.4 S a t z u n g über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Lippetal vom 06.07.1988 Inhaltsübersicht Präambel...3 1 Allgemeines...3 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer...3

Mehr

Stadt Lindenberg i. Allgäu

Stadt Lindenberg i. Allgäu Stadt Lindenberg i. Allgäu Satzung der Stadt Lindenberg i. Allgäu über örtliche Bauvorschriften für Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) vom 11.10.2000 zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom Die Stadt

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage

1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage Satzung der Stadt Köthen (Anhalt) zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne/Ziethe und Taube-Landgraben (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 104 ff. des Wassergesetzes

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Richtlinien. der Stadt Ettlingen über die Gestaltung privater Möblierung in der Innenstadt in Ettlingen

Richtlinien. der Stadt Ettlingen über die Gestaltung privater Möblierung in der Innenstadt in Ettlingen Richtlinien der Stadt Ettlingen über die Gestaltung privater Möblierung in der Innenstadt in Ettlingen () vom 27.11.2013 Vorwort/Vorblatt Die Gestaltung des öffentlichen Raums im Zentrum einer Stadt ist

Mehr

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015.

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) gemäß Bekanntmachung

Mehr

Satzung über den Wochenmarkt in Neu-Ulm ( Wochenmarktordnung )

Satzung über den Wochenmarkt in Neu-Ulm ( Wochenmarktordnung ) Satzung über den Wochenmarkt in Neu-Ulm ( Wochenmarktordnung ) 7/12 Die Große Kreisstadt Neu-Ulm erlässt auf Grund der Art. 21, 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der

Mehr

Amtsblatt. TECHNISCHE-ry- m \ der Technischen Hochschule Deggendorf HOC - SCHULE { DEGGENDOI?F I [./

Amtsblatt. TECHNISCHE-ry- m \ der Technischen Hochschule Deggendorf HOC - SCHULE { DEGGENDOI?F I [./ TECHNISCHE-ry- m \ HOC - SCHULE { DEGGENDOI?F I [./ E Amtsblatt der Technischen Hochschule Deggendorf Nummer 4 Jahrqanq 20L4 Ordnung für das Modulstudium an der Technischen Hochschule Deggendolf Vom 01.

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Förderung der städtebaulichen Denkmalpflege. durch die Investitionsbank. Schleswig-Holstein

Förderung der städtebaulichen Denkmalpflege. durch die Investitionsbank. Schleswig-Holstein Förderung der städtebaulichen Denkmalpflege durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein Gl.-Nr.: 231.5 Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2004 S. 363 Bekanntmachung des Innenministeriums vom 24. März 2004

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Thumby

Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Thumby Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Thumby Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des 45 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) und der 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

152.52. Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)

152.52. Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement) 152.52 Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement) 27. August 2007 mit Änderungen bis 15. Januar 2016 Chronologie Erlass Beschluss des Parlaments vom 27. August 2007; Inkrafttreten

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.6.2002 (SächsGVBl. Seite 207)

Mehr

Abfallentsorgungsgebühren

Abfallentsorgungsgebühren Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz (Abfallgebührensatzung) vom 15.12.2005 in der Fassung der achten Änderungssatzung vom 17.12.2014 Aufgrund des 7 und 8 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung)

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung) Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe Auf Grund der 54 ff. des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)

Mehr

S a t z u n g. 1 Allgemeines

S a t z u n g. 1 Allgemeines S a t z u n g über die Reinigung von Straßen und Erhebung von Straßenreinigungs- gebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 31.12.1976 in der Fassung der 13. Änderungssatzung vom 13.12.2006

Mehr

Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue

Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue Auf Grund der 104 ff. Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt

Mehr

2. im Finanzhaushalt - die ordentlichen Einzahlungen auf 1.953.800,-- Euro

2. im Finanzhaushalt - die ordentlichen Einzahlungen auf 1.953.800,-- Euro Haushaltssatzung der Ortsgemeinde S i m m e r t a l für das Haushaltsjahr 2015 vom Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Simmertal hat in seiner Sitzung am aufgrund des 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz

Mehr

SICHERHEIT DER KINDER im Fahrzeug

SICHERHEIT DER KINDER im Fahrzeug SICHERHEIT DER KINDER im Fahrzeug Gurttragvorschriften Im Interesse der Verkehrssicherheit hat der Bundesrat mehrere Änderungen beschlossen. So sollen Kinder künftig in Personenwagen und Schulbussen noch

Mehr

GENEHMIGUNGSFREIGRENZEN ÜBERSICHT BUNDESLANDSPEZIFISCHER GENEHMIGUNGSVORSCHRIFTEN

GENEHMIGUNGSFREIGRENZEN ÜBERSICHT BUNDESLANDSPEZIFISCHER GENEHMIGUNGSVORSCHRIFTEN GENEHMIGUNGSFREIGRENZEN ÜBERSICHT BUNDESLANDSPEZIFISCHER GENEHMIGUNGSVORSCHRIFTEN STAND 2014 INHALTSVERZEICHNIS Baden-Württemberg...Seite 3 Bayern...Seite 3 Berlin...Seite 3 Brandenburg...Seite 4 Bremen...Seite

Mehr

1 Geltungsbereich. Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Wasenstadions. 2 Widmung

1 Geltungsbereich. Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Wasenstadions. 2 Widmung 562.10 Stadionordnung für das Wasenstadion Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Freiberg a. N. in seiner Sitzung vom 24.

Mehr

Lesefassung. 1 Allgemeines

Lesefassung. 1 Allgemeines Lesefassung Satzung der Stadt Südliches Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne Ziethe, Taube Landgraben und Mulde (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 54 ff.

Mehr

Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege

Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege Als Fluchtwege werden üblicherweise Wege (z. B. Flure, Treppen) und Ausgänge ins Freie bezeichnet, über die Menschen und Tiere im Gefahrenfall

Mehr

Zeitlich befristetes Aufstellen von Werbung für Wahlen und Abstimmungen im Bereich von öffentlichen Strassen

Zeitlich befristetes Aufstellen von Werbung für Wahlen und Abstimmungen im Bereich von öffentlichen Strassen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Tiefbau Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Telefon 062 835 35 60 Fax 062 835 35 69 Weisung Eigner: Verantwortlich: ATB MD VE Zeitlich befristetes Aufstellen von

Mehr

Jahrgang 2014 Leinefelde-Worbis, den 18.12.2014 Nr. 30. Haushaltssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis für das Haushaltsjahr 2015 277

Jahrgang 2014 Leinefelde-Worbis, den 18.12.2014 Nr. 30. Haushaltssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis für das Haushaltsjahr 2015 277 Amtsblatt für die Stadt Leinefelde-Worbis mit ihren Ortsteilen Beuren, Birkungen, Breitenbach, Breitenholz, Kohmfeld, Kirchohmfeld, Leinefelde, Wintzingerode, Worbis Jahrgang 2014 Leinefelde-Worbis, den

Mehr

Verkaufsstätten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne 17.12.2015

Verkaufsstätten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne 17.12.2015 n Vorlesungsinhalte: - ungeregelte VkStätt - geregelte VkStätt - Brandabschnitte (Brandwände / Ladenstraßen) - Decken - geregelte VkStätt, Bsp. K in KL 1 n Wesentliche geregelte Sonderbauten; LBauO 50

Mehr

Straßenreinigungssatzung der Stadt Witten vom 10.12.1986 *

Straßenreinigungssatzung der Stadt Witten vom 10.12.1986 * 7.2 Straßenreinigungssatzung der Stadt Witten vom 10.12.1986 * Der Rat der Stadt Witten hat aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984

Mehr

Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung)

Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung) Artikelsatzung der Großen Kreisstadt Oelsnitz (Vogtl) zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung) Aufgrund der 4, 21, 41 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

2. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2014

2. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2014 2. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Bingen am Rhein für das Jahr 2014 vom 16. Dezember 2014 Der Stadtrat hat aufgrund des 98 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994

Mehr

Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung

Mehr

2.4.18 Verpackungsverordnung (VerpackV)

2.4.18 Verpackungsverordnung (VerpackV) 2.4.18 Verpackungsverordnung (VerpackV) I I Abfallwirtschaftliche Ziele: 1 VerpackV Ordnungswidrigkeiten: 15 VerpackV Einzelpflicht (1) Ordnungswidrig im Sinne des 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Mehr

H a u s h a l t s s a t z u n g des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig für das Haushaltsjahr 2015 vom 06.01.2015

H a u s h a l t s s a t z u n g des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig für das Haushaltsjahr 2015 vom 06.01.2015 H a u s h a l t s s a t z u n g des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig für das Haushaltsjahr 2015 vom 06.01.2015 Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Konversion Flugplatz Mendig hat auf Grund

Mehr

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr Sindelfingen

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr Sindelfingen Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr Sindelfingen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 und 26 und 34 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Öffentlichkeit auf bestimmten Flächen

Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Öffentlichkeit auf bestimmten Flächen 1 Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Öffentlichkeit auf bestimmten Flächen (Plakatierungsverordnung) vom 24. Januar 2006 Gemeinderatsbeschluss: 23. Januar 2006 Rechtsaufsichtliche

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

1 Anzeigepflicht 2. 2 Steuergegenstand 2. 3 Steuerschuldner und Haftung 2. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3

1 Anzeigepflicht 2. 2 Steuergegenstand 2. 3 Steuerschuldner und Haftung 2. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3 Satzung über die Anmeldung von Hunden und über die Erhebung der Hundesteuer vom 21. Oktober 1996 in der Fassung vom 18. November 2013 Inhaltsübersicht Seite 1 Anzeigepflicht 2 2 Steuergegenstand 2 3 Steuerschuldner

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

RICHTLINIE über die Strassenbenennung und Gebäudenummerierung. vom 05. März 2003

RICHTLINIE über die Strassenbenennung und Gebäudenummerierung. vom 05. März 2003 RICHTLINIE über die Strassenbenennung und Gebäudenummerierung vom 05. März 2003 I:\BAU\34 Strassen\34.04 Allgemeines Strassenwesen\34.04.2 Strassennamen_Bez_Hausnum\Verschiedenes\Reglement\Richtlinien

Mehr

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ditzingen

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ditzingen AZ 130.51 Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ditzingen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. - 36 des Feuerwehrgesetzes

Mehr

Satzung. der Stadt Aschersleben

Satzung. der Stadt Aschersleben Satzung der Stadt Aschersleben zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Wipper-Weida, Selke/Obere Bode, Westliche Fuhne/Ziethe und Untere Bode (Gewässerunterhaltungsbeitragssatzung GUBS

Mehr

Gerichtsverfahren alt -> neu

Gerichtsverfahren alt -> neu Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Brauche ich noch eine Baugenehmigung?

Brauche ich noch eine Baugenehmigung? Am 1. Mai 2004 tritt die neue Thüringer Bauordnung (ThürBO) in Kraft. Sie wird rund ein Drittel weniger Umfang haben als die bisherige. Sowohl technische Standards an Bauvorhaben als auch deren verfahrensrechtliche

Mehr

Gerichtsverfahren neu -> alt

Gerichtsverfahren neu -> alt Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer

Mehr

Gestaltungssatzung. 1 Geltungsbereich. 2 Dächer

Gestaltungssatzung. 1 Geltungsbereich. 2 Dächer Gestaltungssatzung für den Bereich von-hessen-straße Wittelsbacherstraße Der Rat der Stadt Brühl hat aufgrund und 41, Abs 1, Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg [Beinhaltet die Erste Änderungssatzung vom 09.03.2015] Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der

Mehr

HAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom 22.09.2010

HAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom 22.09.2010 HAUPTSATZUNG der Ortsgemeinde Merxheim vom 22.09.2010 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO),

Mehr

zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen V o r b l a t t

zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen V o r b l a t t Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen V o r b l a t t A) Problem In Deutschland sterben jährlich ca. 117.000 Personen vor dem

Mehr

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 UNIVERSITÄT LEIPZIG Inhalt ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 1 Gasthörerschaft 2 Zulassung 3 Geltungsdauer der Zulassung 4 Der Gasthörerschein

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG. Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 1. Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Aufgrund des 98 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung

Mehr

Satzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim

Satzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim Satzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim Aufgrund 5, 51, 121 Abs. 8 und 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142),

Mehr

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) 1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel

Mehr

S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.

S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18. S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18. Dezember 2002 Der Rat der Stadt Werther (Westf.) hat aufgrund der 7 und 41 Abs.

Mehr

SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

SATZUNG DER HERTZIG-STIFTUNG 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung Die Stiftung führt den Namen "Hertzig-Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in

Mehr

Aushangpflichten für Arbeitgeber

Aushangpflichten für Arbeitgeber Aushangpflichten für Arbeitgeber Allgemeines Durch Aushänge im Betrieb sollen die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die den Arbeitgeber

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) Aufgrund von 7 Absatz 2 i.v.m. 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung

Mehr

Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015

Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015 Amtsblatt Nr. 27/2015 ausgegeben am: 04. September 2015 Nr. Gegenstand 1 Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung vom 03.09.2015 Seite 173 Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Lünen

Mehr

Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar. 4. Auflage 2007. Nachtrag (Stand 1. Juni 2011)

Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar. 4. Auflage 2007. Nachtrag (Stand 1. Juni 2011) Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar 4. Auflage 2007 Nachtrag (Stand 1. Juni 2011) 1) Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2007 (GVBI. S. 222) 9 Änderung der

Mehr

Amtsblatt der Westfälischen Hochschule

Amtsblatt der Westfälischen Hochschule Amtsblatt der Westfälischen Hochschule Ausgabe Nr. 9 14. Jahrgang Gelsenkirchen, 12.06.2014 Inhalt: Dritte Satzung zur Änderung der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsrecht an der Westfälischen

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Sundern vom 23.05.1995

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Sundern vom 23.05.1995 Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Sundern vom 23.05.1995 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Jahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am 03.06.2015 Nr. 7

Jahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am 03.06.2015 Nr. 7 Jahrgang 2015 Herausgegeben zu Winterberg am 03.06.2015 Nr. 7 Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Winterberg, Fichtenweg 10, 59955 Winterberg Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt liegt kostenlos im Dienstgebäude

Mehr

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Arbeitsgruppe 6 Problemlagen an der Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB XII. 1 These 1 These 2 These 3 These 4

Mehr

I. Amtlicher Teil. Die Zeugnisse der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe

I. Amtlicher Teil. Die Zeugnisse der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe 2 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Nr. 1/2006 I. Amtlicher Teil Die Zeugnisse der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe Verwaltungsvorschrift

Mehr

Verordnung über die Gebühren für kirchliche Archive (Archivgebührenordnung ArchGebO)

Verordnung über die Gebühren für kirchliche Archive (Archivgebührenordnung ArchGebO) Archivgebührenordnung ArchGebO 876 Verordnung über die Gebühren für kirchliche Archive (Archivgebührenordnung ArchGebO) Vom 20 Februar 2003 (KABl 2003 S 84) Aufgrund des Artikels 159 Abs 2 der Kirchenordnung

Mehr

ehemaliges Pfarrhaus Amorbach Art des Objektes: Anzahl der Zimmer: 13 Kaufpreis 250.000,-- Euro

ehemaliges Pfarrhaus Amorbach Art des Objektes: Anzahl der Zimmer: 13 Kaufpreis 250.000,-- Euro Immobilien ehemaliges Pfarrhaus Amorbach Immobilienart: Ehemaliges Pfarrhaus Heizung: Öl - Zentralheizung Art des Objektes: Standort: Mehrfamilienhaus 63619 Amorbach Wohn-/Nutzfläche/ ca. 260 qm Bezugsfrei

Mehr