Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer I. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom zurückgewiesen.

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1 LSG München, Beschluss v L 11 AS 850/12 B ER Titel: Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Darlehen für Mietschulden - Entstehung durch Sanktion - drohende Wohnungslosigkeit - Ermessensreduzierung Normenketten: SGG 86b II 22 Abs. 8 SGB II 22 Abs. 8 Satz 3 SGB II 294 Zivilprozessordnung - ZPO 22 Abs. 8 SGB II 22 Abs. 8 Satz 3 SGB II 294 Zivilprozessordnung - ZPO Leitsatz: 1. Zur Übernahme von Mietschulden, die durch eine vollständige Einstellung der Leistungsgewährung im Hinblick auf eine Sanktion entstanden sind, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Grundsicherung, Mietschulden Fundstellen: LSK 2013, NZS 2013, 393 Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Ziffer I. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, ein Darlehen in Höhe von 1.687,35 zur Begleichung seiner Mietschulden zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer I. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. III. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin A. S., A-Stadt, beigeordnet. Gründe I.

2 Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Hinblick auf Mietschulden in Höhe von 1.687,35. Der Antragsteller (Ast.) bewohnt eine Wohnung der Stadt- und Wohnbau GmbH A-Stadt in der K.-Str.... in A-Stadt. Hierfür entstehen ihm Aufwendungen i. H. v. 359,90 monatlich (Nettomiete: 271,90, Heizkostenvorauszahlung: 47, Nebenkosten: 41 ). Die Antragsgegnerin (Ag) bestätigte die Angemessenheit der Wohnung und bewilligte dem Ast. ab Alg II. Mit Bescheiden vom und verfügte sie, dass das Alg II für den Zeitraum bis bzw bis wegen einer Sanktion vollständig entfalle. Im Hinblick auf die fehlende Gewährung der Unterkunftskosten in den Sanktionszeiträumen kam der Ast. hinsichtlich seiner Mietzahlungen in Rückstand. Einen Antrag auf Übernahme der Mietschulden i. H. v. 733,80 lehnte der Ag. mit Bescheid vom ab. Die Gewährung eines Darlehens würde dem Zweck der Sanktionen widersprechen. Dementsprechend wurden weitere Anträge auf Übernahme von Mietschulden i. H. v. 604,70 ebenfalls mit Bescheid vom bzw abgelehnt. Über die Widersprüche des Ast. gegen die Bescheide vom bzw ist nach Aktenlage bislang nicht entschieden. In der Widerspruchsbegründung vom beantragte er die zwischenzeitlich aufgelaufenen Mietrückstände i. H. v ,25 - hilfsweise als Darlehen - zu übernehmen. Nach einer wegen Zahlungsrückstandes von der Vermieterin ausgesprochenen Kündigung erging am ein Räumungsurteil des Amtsgerichts A-Stadt (Az: 1 C 468/12). In Bezug auf die Mietrückstände hinsichtlich der Garage und der durch die Räumungsklage entstandenen Kosten schloss der Ast. mit seiner Vermieterin Ratenzahlungsvereinbarungen. Die Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. 359,90 werden von der Ag. seit direkt an die Vermieterin gezahlt. Einen Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Mietrückstände i. H. v ,25 - hilfsweise als Darlehen - zu übernehmen, hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Beschluss vom abgelehnt (Ziffern I. und II.). Einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens nach 22 Abs. 8 SGB II zur Tilgung der Mietschulden bestehe nicht, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass durch die begehrte Bewilligung eines Darlehens die Unterkunft mit der erforderlichen Sicherheit langfristig gesichert werden könne. Die Kündigung könne nicht mehr unwirksam gemacht werden und es liege bereits ein Räumungstitel vor. Trotz gerichtlicher Aufforderung sei keine aktuelle Erklärung der Vermieterin vorgelegt worden, dass sie trotz des Räumungstitels bereit sei, von diesem keinen Gebrauch zu machen. Dagegen hat der Ast. Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und die Verpflichtung der Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung, Mietrückstände i. H. v ,35 zu übernehmen, hilfsweise in Form eines Darlehens, sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) allein für das Beschwerdeverfahren beantragt. Die Entscheidung des SG sei eine Überraschungs- und Willkürentscheidung. Es sei von ihm eine Frist zur Vorlage der Erklärung der Vermieterin bis gesetzt worden. Die Vermieterin habe insofern auch mit Schreiben vom erklärt, sie werde das Mietverhältnis aufrecht erhalten, wenn alle Rückstände ausgeglichen würden. Nachdem das SG aber bereits am entschieden habe, habe sich die Vorlage beim SG erübrigt. Im Hinblick auf die Erklärung der Vermieterin sei die Übernahme der Mietschulden zur Abwendung der drohenden Obdachlosigkeit geeignet. Es sei dabei auch fraglich, ob die Sanktionen rechtmäßig gewesen seien. Im Übrigen stehe dies einer Übernahme der Schulden nicht entgegen. Die Unterkunftskosten seien angemessen. Der Ast. verfüge über kein weiteres Einkommen oder Vermögen. Seine Familie lebe nicht vor Ort. Ihm stehe auch keine andere kostenangemessene Unterkunft zur Verfügung, insbesondere weil er bis einschließlich Oktober 2012 wegen der Sanktion keine Leistungen erhalten habe. Im Hinblick auf den Räumungstitel drohe die Wohnungs- und Obdachlosigkeit. Es stehe der Winter vor der Tür und der Ast. sei gesundheitlich eingeschränkt. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Ag. und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

3 II. Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig ( 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), und auch teilweise begründet. Das SG hat zu Unrecht die vorläufige Verpflichtung der Ag. vor Ablauf der dem Ast. gesetzten Frist abgelehnt, Mietschulden i. H. v ,35 darlehensweise zu übernehmen. Insoweit ist der Beschluss des SG abzuändern. Eine Übernahme der Schulden als Zuschuss kommt dagegen nicht in Betracht. Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast. ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom BVerfGE 79, 69 (74); vom BVerfGE 46, 166 (179) und vom NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl., Rn. 652). Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Ast. sein Begehren stützen - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast. glaubhaft zu machen ( 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i. V. m. 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl., 86b Rn. 41). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927 und vom NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom BvR 2971/06). In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (vgl. BVerfG vom a. a. O.). Eine abschließende Prüfung des Anordnungsanspruchs ist vorliegend nicht möglich. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache erscheinen aber hinsichtlich einer darlehensweisen Übernahme der Mietschulden als überwiegend wahrscheinlich, eine abschließende Klärung kann im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes aber nicht erfolgen. Nach 22 Abs. 8 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Die Ag. hat dabei eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu treffen, wobei die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, das Alter sowie eventuelle Behinderungen der jeweiligen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, das in der Vergangenheit vom Hilfesuchenden gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand, eigene Bemühungen, die Notsituation abzuwenden und die Rückstände

4 auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe zu berücksichtigen sind (vgl. auch LSG Schleswig- Holstein, Beschluss vom L 3 AS 28/12 B ER - juris). Der Ast. bezieht vorliegend Alg II. Nach der Aufstellung der Vermieterin bestehen hinsichtlich der Wohnung noch Mietschulden i. H. v ,35. Die Nichtzahlung dieser Forderung würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Verlust der Wohnung führen. Die Vermieterin verfügt bereits über einen Räumungstitel und wäre ohne weiteres berechtigt, die Wohnung des Ast. räumen zu lassen. Damit droht dem Ast. die Wohnungslosigkeit, da derzeit nicht ersichtlich ist, dass er die Möglichkeit hat, angemessenen Ersatzwohnraum zu erhalten (vgl. dazu BSG, Urteil vom B 14 AS 58/09 R - juris -; Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, 22 Rn. 346). Diesbezüglich hat er vorgetragen, ihm sei es insbesondere auch wegen der Sanktion bis einschließlich Oktober 2012 nicht möglich gewesen, eine andere Wohnung anzumieten. Die Ag. hat hierzu nichts vorgebracht. In einem Hauptsacheverfahren wären insofern weitere Ermittlungen anzustellen. Üblicherweise kann aber davon ausgegangen werden, dass es für einen Wohnungssuchenden, der noch über Mietschulden bei seiner alten Vermieterin verfügt, schwer ist, eine neue Wohnung zu finden. Insbesondere die jetzige Vermieterin des Ast. - eine große Wohnungsbaugesellschaft in A-Stadt - wird nicht bereit sein, ihm eine andere Wohnung zu vermieten. Der Verweis auf eine Notunterkunft bei Verlust der Wohnung, lässt die drohende Wohnungslosigkeit i. S. v. 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II nicht entfallen (vgl. Krauß a. a. O.). Die Übernahme der Schulden ist auch zur Sicherung der bisherigen Unterkunft geeignet und gerechtfertigt. Nach der Erklärung der Vermieterin vom hat der Senat keine Zweifel daran, dass das Mietverhältnis mit dem Ast. fortgesetzt wird, wenn die Mietschulden beglichen werden. Etwas anderes ist auch von der Ag. nicht vorgetragen worden. Hinsichtlich der übrigen Schulden bzgl. der Kosten des Gerichtsverfahrens und der Garagenmiete hat der Ast. bereits Ratenzahlungsvereinbarungen mit seiner Vermieterin getroffen, so dass nur noch die Rückstände bei der Wohnungsmiete i. H. v ,35 offen sind. Dass erneute Rückstände drohen ist nicht ersichtlich. Die Ag. überweist die monatliche Miete vom 359,90 derzeit direkt an die Vermieterin. Die Übernahme der Forderung ist auch gerechtfertigt. Wie die Ag. selbst im Zusammenhang mit dem Umzug des Ast. im Juni 2011 bestätigt hat, handelt es sich um eine Wohnung, die für einen Ein-Personen- Haushalt angemessen ist. Die Miete wird im Rahmen der Leistungsgewährung in voller Höhe anerkannt. Der Ast. hat sich auch selbst um den Fortbestand seines Mietverhältnisses bemüht und hinsichtlich der weiteren Forderungen Ratenzahlungsvereinbarungen mit seiner Vermieterin getroffen. Im Hinblick auf mögliche Kosten eines Umzuges erscheint die Schuldenübernahme alleine wirtschaftlich. Dem Ast. kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe durch die Sanktionen selbst die Schulden verursacht (Berlit. in: Münder, SGB II, 4. Aufl., 22 Rn. 188 m. w. N.). Die Sanktionen wären auch bei Übernahme der Schulden nicht wirkungslos, da bei einer Darlehensgewährung ( 22 Abs. 8 Satz 3 SGB II) eine Rückzahlungspflicht für den Ast. entstehen würde. Weitere Umstände, die ein missbräuchliches Verhalten bei der Herbeiführung der Mietrückstände nahelegen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hatte der Ast. offensichtlich auch keine anderen Möglichkeiten, die Forderungen zu bedienen. Er verfügt nach seinem Vortrag über kein anderweitiges Einkommen und kein Vermögen. Da vorliegend hinsichtlich einer Ermessensausübung keine Gründe erkennbar sind, die gegen eine Übernahme der Mietschulden sprechen, kann von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden, zumal sie nach obigen Ausführungen gemäß 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II übernommen werden sollen. Umgekehrt ist aber auch nicht erkennbar, welche Umstände für eine Übernahme als Zuschuss sprechen könnten. Im Hinblick auf 22 Abs. 8 Satz 3 SGB II ist hier der Regelfall einer darlehensweisen Gewährung anzunehmen. Dahinstehen kann, ob bereits mit dem ersten Ablehnungsbescheid vom , der nach Aktenlage nicht angefochten wurde, die Übernahme der Mietschulden bestandskräftig abgelehnt worden ist oder dessen Rechtskraft einer erneuten Antragstellung - wie zuletzt in der Widerspruchsbegründung vom im Hinblick auf weiter angewachsene Mietrückstände nicht entgegensteht. Die nachfolgenden

5 Anträge wären jedenfalls als Überprüfungsanträge nach 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) anzusehen, die entsprechend den obigen Ausführungen ebenfalls wahrscheinlich erfolgreich wären. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Im Hinblick auf den bereits vorliegenden Räumungstitel und mangels anderer erkennbarer Möglichkeiten des Ast. den drohenden Wohnungsverlust abzuwenden, ist die Eilbedürftigkeit gegeben. Im Rahmen der wegen des offenen Anordnungsanspruchs vorzunehmenden Interessenabwägung ist die Ag. zur vorläufigen Leistung eines Darlehens i. H. v ,35 zu verpflichten. Dies folgt aus der Berücksichtung der existenzsichernden Funktion des Alg II, des Fehlens anderweitiger sofort verwertbarer Mittel des Ast. und den überwiegend wahrscheinlichen Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage. Zudem wäre der Verlust der Wohnung kaum wieder rückgängig zu machen. Die Beschwerde hat somit im Hinblick auf das zu gewährende Darlehen Erfolg. Der Beschluss des SG war in dem von Tenor beschriebenen Umfange abzuändern. Hinsichtlich des Begehrens, die Leistungen als Zuschuss zu erhalten, war die Beschwerde ohne Erfolg und insofern abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des 193 SGG. Im Hinblick auf die zumindest teilweise bestehenden hinreichenden Erfolgsaussichten war dem Ast. unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten zu gewähren. Der Beschluss ist nicht anfechtbar ( 177 SGG).

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