U r l a u b s o r d n u n g. 1 Geltungsbereich
|
|
- Margarete Kappel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 U r l a u b s o r d n u n g 1 Geltungsbereich (1) Die Ordnung gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, im folgenden Mitarbeiter genannt, im Geltungs- und Anwendungsbereich der Bistums-KODA. 2 Urlaubsanspruch, Urlaubsjahr Der Mitarbeiter hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub unter Weitergewährung der Vergütung. 3 Gewährleistung des Arbeitsablaufs Während des Urlaubs muss der ordnungsgemäße Arbeitsablauf gewährleistet sein. Der Einrichtung dürfen aus der Gewährung von Urlaub in der Regel keine Stellvertreterkosten erwachsen. 4 Auszubildende Auszubildende haben den Erholungsurlaub so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. 5 Urlaubsdauer (1) Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Lebensalter, das der Mitarbeiter im Laufe des Kalenderjahres vollendet. Er beträgt bei einem Lebensalter 6-Tage-Woche 5-Tage-Woche 4-Tage-Woche über Jahre 31 Arbeitst. 26 Arbeitst. 21 Arbeitst. über Jahre 35 Arbeitst. 29 Arbeitst. 23 Arbeitst. über Jahre 36 Arbeitst. 30 Arbeitst. 24 Arbeitst. über 50 Jahre 40 Arbeitst. 33 Arbeitst. 26 Arbeitst. 3-Tage-Woche 2-Tage-Woche über Jahre 15 Arbeitstage 10Arbeitstage über Jahre 17Arbeitstage 11Arbeitstage über Jahre 18Arbeitstage 11Arbeitstage über 50 Jahre 19Arbeitstage 12Arbeitstage (2) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen der Mitarbeiter nach der für ihn geltenden Arbeitszeitregelung Dienst zu leisten hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende
2 gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage. 6 Wartezeit Der Urlaubsanspruch kann erst sechs Monate, bei Jugendlichen erst drei Monate nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Mitarbeiter vorher ausscheidet. Erholungsurlaub kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern. 7 Anrechnung früherer Anstellungszeit und früheren Urlaubs (1) Beginnt das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so ist eine unmittelbar vorher beendete Zeit, während der der Mitarbeiter in demselben Kalenderjahr anderweitig beschäftigt war, anzurechnen, falls der Urlaub für diese frühere Zeit noch nicht verbraucht ist. Eine unmittelbare Übernahme ist gegeben, wenn zwischen der Beendigung des früheren Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn des neuen nur Sonn- oder gesetzliche Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage oder die für den Umzug von dem alten zu dem neuen Dienstort erforderlichen Reisetage liegen. (2) Urlaub, der dem Mitarbeiter während desselben Kalenderjahres in einem früheren Beschäftigungsverhältnis jeder Art für Monate gewährt worden ist, die in sein jetziges Anstellungsverhältnis fallen, wird auf den Urlaub angerechnet. 8 Teilurlaub (1) Der Mitarbeiter hat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Anstellungsverhältnisses; 1. wenn er wegen Nichterfüllung der Wartezeit keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt 2. wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Anstellungsverhältnis ausscheidet; 3. wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Anstellungsverhältnis ausscheidet; scheidet er wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze aus, so hat er Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubs; bei Ausscheiden in der zweiten Jahrshälfte besteht Anspruch auf den vollen Jahresurlaub; 4. wenn er als Jugendlicher im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschäftigt wurde. (2) Bruchteile von Urlaubstagen werden auf volle Tage aufgerundet, jedoch nur einmal im Kalenderjahr.
3 9 Teilung und Übertragung (1) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren; der Haupturlaub sollte mindestens 3 Wochen betragen. (2) Der Urlaub oder ein Resturlaub muss spätestens bis zum des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. (3) Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Frist angetreten ist verfällt. (4) Läuft die Wartezeit erst im Laufe des folgenden Kalenderjahres ab, so verfällt der Erholungsurlaub erst am Ende dieses Kalenderjahres. (5) Die Dauer des Erholungsurlaubes vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat eines Sonderurlaubes oder eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen Gewährung einer Rente auf Zeit wegen Erwerbsminderung um ein Zwölftel. In Kindertagesstätten können vom Träger bis zu drei Wochen im Jahr in zusammenhängenden Schließungszeiten, unter Beteiligung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder der MAV auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. Einzelne Schließungstage können im Einvernehmen zwischen den Beteiligten vor- oder nachgearbeitet werden. 10 Widerruf Erholungsurlaub kann widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Mitarbeiters die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Mitarbeiter durch den Widerruf entstehen, werden ersetzt. 11 Erkrankung Kann der Mitarbeiter einen genehmigten Urlaub wegen Krankheit nicht antreten oder erkrankt er während des Urlaubs und zeigt dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches, auf Verlangen des Vorgesetzten durch amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet. Zur Verlängerung des Urlaubs bedarf es einer neuen Genehmigung. 12 Zusatzurlaub für Schichtdienst (1) Verrichtet ein Mitarbeiter Dienst nach dem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche
4 vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens vierzig Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, so erhält er wie folgt Zusatzurlaub: Bei Dienstleistungen in der in der Zusatz- 5-Tage-Woche 6-Tage-Woche urlaub an mindestens 87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag 130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage 173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage 195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage Der Zusatzurlaub wird auch gewährt, wenn die Arbeit am Wochenende bis zu achtundvierzig Stunden unterbrochen wird. Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, so gelten beide Kalendertage als Arbeitstage. (2) Verrichtet ein Mitarbeiter, der die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er Zusatzurlaub von einem Arbeitstag, wenn er mindestens 110 Stunden, zwei Arbeitstagen, wenn er mindestens 220 Stunden, drei Arbeitstagen, wenn er mindestens 330 Stunden, vier Arbeitstagen, wenn er mindestens 450 Stunden, Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen von Satz 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen. (3) Erfüllt ein Mitarbeiter weder die Voraussetzungen des Abs. 1 noch die des Abs. 2, so erhält er Zusatzurlaub von einem Arbeitstag, wenn er mindestens 150 Stunden, zwei Arbeitstagen, wenn er mindestens 300 Stunden,
5 drei Arbeitstagen, wenn er mindestens 450 Stunden, vier Arbeitstagen, wenn er mindestens 600 Stunden Nachtdienst geleistet hat. (4) Der Bemessung des Zusatzurlaubes für ein Urlaubsjahr werden die in dem vorgegangenen Urlaubsjahr erbrachten Arbeitsleistungen nach Abs. 1 bis 3 zu Grunde gelegt. Der Zusatzurlaub wird für Mitarbeiter, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben oder im Urlaubsjahr vollenden, um einen Arbeitstag erhöht. Der Zusatzurlaub nach Abs. 1 bis 3 darf insgesamt vier Arbeitstage, in den Fällen von Satz 2 fünf Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten. (5) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr. (6) Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen bleiben bei der Errechnung des Zusatzurlaubs außer Betracht. 13 Sonderurlaub aus wichtigem Grund Für Sonderurlaub aus wichtigem Grund finden die Fort- und Weiterbildungsrichtlinien vom Anwendung. 14 Arbeitsbefreiung (1) Der Mitarbeiter wird in den nachstehenden Fällen, soweit nicht die Angelegenheit außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, erledigt werden kann, unter Fortzahlung der Vergütung für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt: 1. zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht a) zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechts und zur Beteiligung an Wahlausschüssen, b) zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter, c) zur Teilnahme an Wahlen der Organe der gesetzlichen Sozialversicherung und anderer öffentlicher Einrichtungen, d) zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Mitarbeiters veranlasst sind, e) bei Heranziehung zum Feuerlöschdienst, Wasserwehrdienst einschließlich der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen sowie bei Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum Seenotrettungsdienst zwecks Rettung von Menschenleben, zum Dienst im Katastrophenschutz sowie zum freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses,
6 f) bei Heranziehung zur Bestattung von Verstorbenen, soweit sich die Verpflichtung aus der Ortssatzung ergibt. 2. aus folgenden Anlässen: a) bei ansteckenden Krankheiten im Haushalt des Mitarbeiters, sofern der Arzt sein Fernbleiben von der Arbeit anordnet, b) bei einer amts-, betriebs-, kassen-, versorgungs-, oder vertrauensärztlich oder bei einer von einem Träger der Sozialversicherung bzw. von der Bundesanstalt für Arbeit angeordneten Untersuchung oder Behandlung des arbeitsfähigen Mitarbeiters, wobei die Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken sowie die Beschaffung von Zahnersatz als ärztliche Behandlung gelten, c) zur Ablegung von beruflichen oder der Berufsfortbildung dienenden Prüfungen, soweit sie im dienstlichen Interesse liegen, d) bei Teilnahme an der Beisetzung von Angehörigen derselben Beschäftigungsstelle, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen e) bei Feuer- oder Hochwassergefahr, die die habe des Mitarbeiters bedroht, f) bei Teilnahme an Blutspendeaktionen als Blutspender. In den Fällen der Nr. 1 sowie der Nr. 2 Buchstabe a, b und f besteht Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nur insoweit, als der Mitarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz der Vergütung geltend machen kann. Die fortgezahlten Beträge gelten in Höhe des Ertragsanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Der Mitarbeiter hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen. (2) Der Mitarbeiter wird aus folgenden Anlässen in nachstehendem Ausmaß unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt: a) Umzug mit eigenem Hausstand 1 Arbeitstag b) Umzug mit eigenem Hausstand aus dienstlichen Gründen bis 80 km 2 Arbeitstage von mehr als 80 km 3 Arbeitstage c) beim 25-, 40- und 50 jährigen Dienstjubiläum 1 Arbeitstag d) Eheschließung des Mitarbeiters 1 Arbeitstag e) Niederkunft der mit dem Mitarbeiter in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau 1 Arbeitstag f) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage g) bei der Erstkommunion, bei der Konfirmation 1 Arbeitstag h) bei der silbernen Hochzeit 1 Arbeitstag i) bei schwerer Erkrankung
7 aa: eines Angehörigen, soweit der in demselben Haushalt lebt bb: eines Kindes, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach 45 SGB V besteht oder bestanden hat. cc: einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreuung seines Kindes, dass das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss bis zu 5 Arbeitstage im Kalenderjahr Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Beim Tode von Großeltern, Schwiegereltern und Geschwistern ist für den Tag der Beerdigung ein Urlaubstag zu gewähren. (3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstliche oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. (4) Der Mitarbeiter wird außerdem in den nachstehenden Fällen soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann unter Fortzahlung der Vergütung für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt. 1. Die Freistellung erfolgt aus Anlass der Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben a) als Mitglied eines kirchlichen Rates oder einer Synode zur Teilnahme an Sitzungen, b) als Mitglied von kirchlichen Schieds-, Einigungs-, Schlichtungsund Vermittlungsstellen sowie der diözesanen und überdiözesanen Kommissionen zur Regelung des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts, c) als Mitglied einer Vereinigung im Sinne des Art. 6 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GO), die berufliche und fachliche Interessen von Mitarbeitern auf diözesaner, überdiözesaner, internationaler, Bundes- oder Landesebene vertritt, wenn der Mitarbeiter als Mitglied eines Vorstandes oder als Delegierter teilnimmt. Dies gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen des Vorstandes einer solchen Vereinigung. (5) Für den Dienst als Erstkommunion- oder Firmhelfer kann Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung gewährt werden, soweit dringende dienstliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen.
8 14 a Freistellung für Mitglieder des Verwaltungsrates der KZVK Die Tätigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Versichertenvertreter im Verwaltungsrat der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) oder einem vergleichbaren Organ einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung ist dem Dienst gleichgestellt. Für diese Tätigkeit sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von ihrer sonstigen Tätigkeit freizustellen. 15 Inkrafttreten Diese Urlaubsordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Geändert durch Beschluss vom ; ; und
Arbeitsbefreiung nach 29 TVL
Arbeitsbefreiung nach 29 TVL Eine grobe Übersicht in 16.06.2016 2009 UNIVERSITÄT ROSTOCK 1 29 Arbeitsbefreiung (1) 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach 616 BGB, in denen Beschäftigte
MehrVerordnung vom 4. Dezember 1993 über Urlaub und Dienstbefreiung für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen 1
Urlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung UrlDBVO 7.216-101 M_Archiv Verordnung vom 4. Dezember 1993 über Urlaub und Dienstbefreiung für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen 1 (KABl
Mehrhiermit beantrage ich im Rahmen der Ausschlussfrist gemäß 41 Abs. 1 TV AWO NRW aus folgenden Gründen folgende Arbeitsbefreiung gemäß 32 TV AWO NRW:
Name, Vorname Straße PLZ, Ort Telefon Betrieb Datum Personalnummer Unternehmen der AWO z.hd. Geschäftführer/in, Leiter/in Straße, Hausnummer PLZ, Ort Gewährung von Arbeitsbefreiung gemäß 32 TV AWO NRW
MehrRechtsverordnung 1 über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)
Urlaubsordnung 376 Rechtsverordnung 1 über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Vom 9. Juni 1981 (KABl.-EKiBB S. 126) 4 Abs. 1 geändert durch Rechtsverordnung vom 3. August 1982 (KABl.-EKiBB
MehrRechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen (Erholungsurlaubsverordnung) 1
Erholungsurlaubsverordnung ErhUrlVO 7.206-105 N_Archiv Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen (Erholungsurlaubsverordnung) 1 Vom 11. April
MehrArbeitsbefreiung. Urlaub und Erholungsurlaub Zusatzurlaub Arbeitsbefreiung
Urlaub und Arbeitsbefreiung 30 - Erholungsurlaub 31 - Zusatzurlaub 32 - Arbeitsbefreiung 1 30 Erholungsurlaub 2 Urlaubsanspruch Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche
MehrUrlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen (Hessische Urlaubsverordnung HUrlVO)
Hessische Urlaubsverordnung HUrlVO 482 Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen (Hessische Urlaubsverordnung HUrlVO) Vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert am
Mehr7 URLAUB 1. Ich bin dann mal weg!
7 URLAUB 1 Ich bin dann mal weg! Diese Regelungen gelten nicht für GR/PR, die ausschließlich nur im Schuldienst tätig sind. Für sie ist sämtlicher Anspruch auf Erholungsurlaub mit den Schulferien abgegolten,
MehrRechtsverordnung über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pastoren und Vikare
Urlaubs- und Sonderurlaubsverordnung UrlVOPf 4.011_Archiv Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pastoren und Vikare Vom 30. September 1997 (GVBl. 24. Band, S. 54),
MehrVerordnung über die Arbeitszeit und den Urlaub der Kirchenbeamten. - KAzUVO
Verordnung über die Arbeitszeit und den Urlaub der Kirchenbeamten - KAzUVO (Verordnung vom 27.04.2012, ABl. 2012, S. 263) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Regelmäßige Arbeitszeit 3 Dienst an Samstagen,
MehrRechtsverordnung über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pastoren und Vikare
Urlaubs- und Sonderurlaubsverordnung UrlVOPf 4.011 Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pastoren und Vikare Vom 2. Dezember 2014 (GVBl. 27. Band, S. 201) Aufgrund
MehrArbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität
Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Die Regelung der Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen sind für die Beschäftigten von zentraler
MehrVom 7. Mai 2013 (GVM 2013 Nr. 1 S. 9) Änderungen
Urlaubsverordnung 5.550 Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche (Urlaubsverordnung)
MehrUrlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer (PfUrlO)
Urlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer PfUrlO 422 Urlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer (PfUrlO) Vom 18. Mai 2006 (ABl. 2006 S. 197), zuletzt geändert am 24. April 2015 (ABl. 2015 S. 196) und
MehrNiedersächsische Erholungsurlaubsverordnung 1 (NEUrlVO)
Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung NEUrlVO 8.160 Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung 1 (NEUrlVO) Vom 7. September 2004 in der Fassung vom 19. September 2013 (Nds. GVBl. 2013 S. 238) Inhaltsverzeichnis
MehrNiedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NdsUrlVO)
Nds. Erholungsurlaubsverordnung NdsUrlVO 442.1 Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NdsUrlVO) In der Fassung vom 7. September 2004 (Nds. GVBl. 2004 S. 318), mit Änderungen vom 29. April 2011 (Nds.
MehrVORIS Gesamtes Gesetz. Quelle: Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO) in der Fassung vom 7. September 2004
VORIS Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: NEUrlVO Neugefasst durch Bek. vom: 07.09.2004 Gültig ab: 20.08.2004 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2004, 37 Gliederungs- Nr: 204064 Niedersächsische
MehrVerordnung über die Arbeitszeit und den Urlaub der Kirchenbeamten. - KAzUVO
Verordnung über die Arbeitszeit und den Urlaub der Kirchenbeamten - KAzUVO (Verordnung vom 27.04.2012, ABl. 2012, S. 263, geändert durch VO vom 29.11.2012, ABl. 2012, S. 415, geändert durch VO vom 04.12.2013,
MehrUrlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer (PfUrlO)
Urlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer PfUrlO 422-2006 Urlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer (PfUrlO) Vom 18. Mai 2006 (ABl. 2006 S. 197) Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen
MehrRechtsverordnung über den Erholungs- und Sonderurlaub und die Dienstbefreiung für Pastorinnen und Pastoren (Pastorenurlaubsverordnung PUrlVO)
Rechtsverordnung über den Erholungs- und Sonderurlaub und die Dienstbefreiung für Pastorinnen und Pastoren (Pastorenurlaubsverordnung PUrlVO) Vom 25. August 2014 Aufgrund des 14 und des 18 des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes
MehrVerordnung über Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom Dienstbereich sowie Sonderurlaub für Pfarrer
Verordnung Urlaub und Dienstbefreiung 620 B Archiv Verordnung über Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom Dienstbereich sowie Sonderurlaub für Pfarrer Vom 30. Juni 1998 (ABl. ELKTh S. 101)
MehrIn der Neufassung vom 16. Juli 2015 (ABl S. 92) Änderungen. Lfd. Nr.
Urlaubsverordnung Pfarrer u. Pfarrerinnen UrlaubsVO 407 Kirchenverordnung über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrverwalter, Pfarrverwalterinnen und Vikare, Vikarinnen
MehrVerordnung über Erholungsurlaub und Urlaub aus besonderen Anlässen für Kirchenbeamte Urlaubsverordnung Kirchenbeamte (KBUrlVO)
Urlaubsverordnung Kirchenbeamte KBUrlVO 665 Verordnung über Erholungsurlaub und Urlaub aus besonderen Anlässen für Kirchenbeamte Urlaubsverordnung Kirchenbeamte (KBUrlVO) Vom 6. Februar 2015 (ABl. S. 67),
MehrVerordnung über die Arbeitszeit und den Urlaub der Kirchenbeamten. - KAzUVO
Verordnung über die Arbeitszeit und den Urlaub der Kirchenbeamten - KAzUVO (Verordnung vom 27.04.2012, ABl. 2012, S. 263, geändert durch VO vom 29.11.2012, ABl. 2012, S. 415, geändert durch VO vom 04.12.2013,
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 13. vom 18. September 1996
Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 18. September 1996 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 25. Jahrgang Potsdam, den 6. Juni 2014 Nummer 32 Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung
Mehrkann bargeldlos erfolgen. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat können betrieblich anderweitige Regelungen getroffen werden.
- 26-5. Dem Beschäftigten ist vor Antritt des Urlaubs eine angemessene Abschlagszahlung zu leisten. Eine Abschlagszahlung entfällt, wenn der Beschäftigte weniger als 5 Tage des Jahresurlaubs innerhalb
Mehr9. Ist die Eintragung in eine Urlaubsliste am Jahresanfang für den Auszubildenden verbindlich?
Infos zum Urlaub 1. Für wen gilt das Bundesurlaubsgesetz? 2. Besteht ein Anspruch auf Erholungsurlaub? 3. Was gilt als Urlaubstag? 4. Was gilt als Urlaubsjahr? 5. Ab wann besteht Urlaubsanspruch? 6. Wann
MehrMindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
Bundesurlaubsgesetz BUrlG 817 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) Der Bundestag
MehrHinweise zum Urlaub für Beschäftigte
Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrRechtsverordnung über den Erholungs- und Sonderurlaub und die Dienstbefreiung für Pastorinnen und Pastoren (Pastorenurlaubsverordnung PUrlVO)
Pastorenurlaubsverordnung PUrlVO 7.202-101 Rechtsverordnung über den Erholungs- und Sonderurlaub und die Dienstbefreiung für Pastorinnen und Pastoren (Pastorenurlaubsverordnung PUrlVO) Vom 25. August 2014
MehrRechtsverordnung über den Erholungs- und Sonderurlaub und die Dienstbefreiung für Pastorinnen und Pastoren (Pastorenurlaubsverordnung PUrlVO)
Pastorenurlaubsverordnung PUrlVO 7.202-101 Rechtsverordnung über den Erholungs- und Sonderurlaub und die Dienstbefreiung für Pastorinnen und Pastoren (Pastorenurlaubsverordnung PUrlVO) Vom 25. August 2014
MehrUrlaub. - Arbeits- und Sozialrechtsinfo 10/ Urlaubsdauer
Urlaub - Arbeits- und Sozialrechtsinfo 10/2016 - Urlaubsdauer Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der Mindesturlaub von Arbeitnehmern 24 Werktage pro Kalenderjahr. Dabei zählen als Werktage alle
MehrUrlaub für Auszubildende
Urlaub für Auszubildende Urlaub nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes. Der Ausbildende (Betrieb) hat dem Lehrling für jedes Kalenderjahr Erholungsurlaub zu
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
MehrArbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird
MehrURLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG
URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf
MehrVom 20. März 2015 (ABl. S. 121) Abschnitt 1: Erholungsurlaub
Urlaubsverordnung Pfarrer PfUrlVO 620 Verordnung über Erholungsurlaub, Urlaub aus besonderen Anlässen und dienstliche Abwesenheit für Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen Urlaubsverordnung Pfarrer
MehrRechtsverordnung über die Urlaubsgewährung für Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Urlaubsordnung)
Urlaubsordnung 9.120 Rechtsverordnung über die Urlaubsgewährung für Pfarrer und Pfarrerinnen in der Evangelisch-reformierten Kirche (Urlaubsordnung) vom 3. November 2015 (GVBl. Bd. 20 S. 110) Das Moderamen
MehrMindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
Bundesurlaubsgesetz BUrlG 551 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert am 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) Der Bundestag hat mit Zustimmung
MehrHandlungs- und Entscheidungsspielräume auf der betrieblichen Ebene im Rahmen des TV-V
Handlungs- und Entscheidungsspielräume auf der betrieblichen Ebene im Rahmen des TV-V ver.di TV-V Anwendertagung Frankfurt, 5. und 6. Juli 2016 Referent: Rüdiger Deppe, wissenswerk 1 Übersicht A) Tarifliche
MehrBestimmungen über Dienstbefreiung, Urlaub, Sonderurlaub und Dienstunfähigkeit für Pastoren und Pastorinnen
Urlaubsbestimmungen UrlB 400-1 Bestimmungen über Dienstbefreiung, Urlaub, Sonderurlaub und Dienstunfähigkeit für Pastoren und Pastorinnen Vom 14. Dezember 2005 KABl. 2005, S. 281, zuletzt geändert am 11.
MehrUrlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen (Hessische Urlaubsverordnung HUrlVO)
Hessische Urlaubsverordnung HUrlVO 482 Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen (Hessische Urlaubsverordnung HUrlVO) Vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert am
MehrArbeitsvertrag für einen kaufmännischen Angestellten. Anstellungsvertrag
Arbeitsvertrag für einen kaufmännischen Angestellten Anstellungsvertrag Die Firma : und Herr / Frau:... schließen folgenden Anstellungsvertrag: 1. Beginn des Anstellungsverhältnisses Das Anstellungsverhältnis
MehrLeistungen des Landes NÖ für Ärztinnen und Ärzte
LAND NIEDERÖSTERREICH Leistungen des Landes NÖ für Ärztinnen und Ärzte Anwendungsbereich NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (NÖ SÄG 1992) Stand 1. Jänner 2018 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Seite
MehrPflegefreistellung 61.
Pflegefreistellung 61. (1) Der Beamte, der nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, 1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen
MehrV e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte. Vom. September 2015
V e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte Vom. September 015 Aufgrund des 60 Abs. 5 Satz 1 und des 68 Abs. Sätze und 3 des Niedersächsischen
MehrErläuterungen zu Erholungs- und Zusatzurlaub sowie Dienstbefreiung
08. August 2010 Erläuterungen zu Erholungs- und Zusatzurlaub sowie Dienstbefreiung unter Berücksichtigung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) und sonstiger gesetzlicher
Mehrtägliche Arbeitszeit der Verwaltungsangestellten bei Ferienfreistellung 2013 Ferienfreistellung bei 1/1-VAe nicht möglich!
Vollzeit der Verwaltungsangestellten bei Ferienfreistellung 2013 Ferienfreistellung bei 1/1-VAe nicht möglich! Arbeitszeit ohne Ferienfreistellung regulär schwerbehindert 40 h 6 min 40 h Arbeitszeit bei
MehrUrlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch
Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz beträgt 24 Werktage. Allerdings ergibt
MehrSonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: November 2010)
Sonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: November 2010) Gebietskörperschaft Bund Baden-Württemberg 6 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke
MehrThüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO)
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom 10 Juni 2005 Aufgrund des 75 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (Thür BG) in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525),
MehrÜbersicht 4: Sonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: April 2012)
Bund 6 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr soll gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht
MehrSonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: März 2011)
Sonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: März 2011) Gebietskörperschaft Bund Baden-Württemberg 6 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke Sonderurlaubsregelungen
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 4
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 18. Februar 2014 HAUSTARIFVERTRAG für Ärztinnen und Ärzte in der Schön Klinik Hamburg Eilbek (TV-Ärzte Eilbek) vom 27. April 2007 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag
MehrHinweise auf Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung nach dem TV-L
Hinweise auf Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung nach dem TV-L 26 TV-L Erholungsurlaub (1) 1 Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts
MehrEinführung in die AVO-drs. Regionaltage 2018
Einführung in die AVO-drs Regionaltage 2018 Wo findet sich die (aktuelle Version der) AVO-drs? Startseite drs.de Startseite drs.de ganz unten Link zu KODA-drs.de - Beschlüsse nach unten scrollen voilà
MehrVereinbarkeit von Pflege und Beruf
Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wenn Beschäftigte Angehörige pflegen Kurt Ditschler Am Kebsgraben 37154 Northeim Pflichten im Arbeitsverhältnis Die Arbeitskraft zur Verfügung stellen Direktionsrecht
MehrArbeits- und Sozialrechts-Info. Urlaub
Arbeits- und Sozialrechts-Info Urlaub Stand: 1/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Urlaub Urlaubsdauer Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der Mindesturlaub von Arbeitnehmern 24 Werktage pro Kalenderjahr.
MehrSollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:
Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig
Mehrgeändert durch Verordnung vom 5. Januar 2001 (GVOBl. M-V S. 8),
2030-4-12 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2000 Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S.
MehrR U N D S C H R E I B E N ALLE (Prof, WM, SM, Tut) FAK WE ZUV AStA
Der Präsident R U N D S C H R E I B E N ALLE (Prof, WM, SM, Tut) FAK WE ZUV AStA Bearbeiter/in: Servicebereich Personal Schlagwort : Erholungsurlaub; Zusatzurlaub für Schwerbehinderte Gruppe F Datum: 29.07.2014
MehrWelche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem PflegeZG? Nach dem PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung bei
2. Änderung des Pflegezeitgesetzes und Einführung des Gesetzes über die Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz zum 01. Januar 2015 Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege
MehrDienstvereinbarung. zwischen dem Präsidenten der Philipps-Universität und dem Personalrat dieser Behörde, vertreten durch seinen Vorsitzenden
Dienstvereinbarung zwischen dem Präsidenten der Philipps-Universität und dem Personalrat dieser Behörde, vertreten durch seinen Vorsitzenden Über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit für die Bediensteten
MehrBehandlung stehen (SR 2 a BAT-KF)
Bundes-Angestelltentarifvertrag (Sonderregelung 2 a)sr 2 a BAT-KF 1100-2a Archiv Anlage 2 a Sonderregelungen für Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten
MehrVom 20. März 2015 (ABl. S. 121), geändert am 24. März 2017 (ABl. S.98) Änderungen. Inhaltsübersicht
Urlaubsverordnung Pfarrer PfUrlVO 620 Verordnung über Erholungsurlaub, Urlaub aus besonderen Anlässen und dienstliche Abwesenheit für Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen Urlaubsverordnung Pfarrer
Mehrberaten.bilden.forschen. ARBEITS- UND SOZIALRECHTS INFO Urlaub
beraten.bilden.forschen. ARBEITS- UND SOZIALRECHTS INFO Urlaub Stand: 9/2018 Urlaub Urlaubsdauer Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der Mindesturlaub von Arbeitnehmern 24 Werktage pro Kalenderjahr.
MehrBETRIEBSVEREINBARUNG URLAUBSGRUNDSÄTZE. Zwischen
BETRIEBSVEREINBARUNG URLAUBSGRUNDSÄTZE Zwischen der Firma - nachfolgend Unternehmen genannt und dem Betriebsrat der Firma.- nachfolgend Betriebsrat genannt vereinbaren nachfolgende Betriebsvereinbarung
MehrAktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg
Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Erkrankung im Frei - Ausgangspunkt Teilweise Unsicherheit bei den Mitgliedseinrichtungen, was passiert,
MehrUrlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)
Urlaubsordnung 261.01 Urlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) vom 25. Oktober 2013 (ABl. 2013 S. 148) I. Allgemeine Bestimmungen
MehrRechtsgrundlagen - Sammlung
Grundsätzliches Rechtsgrundlagen - Sammlung Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) 26 29 TV-L für Tarifbeschäftigte 40 Nr. 7 zu 26 TV-L Sonderregelungen für Hochschulen und Forschungseinrichtungen
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Pflegezeitgesetz PflegeZG 816 Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) 1 Ziel
MehrRechtsanwalt Carsten Paulini
Familie, Pflege und Beruf, geht das überhaupt? Arbeitsrechtliche Freistellungsansprüche Rechtsanwalt Carsten Paulini Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwälte Amthauer Rohde
MehrVerordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes Datum: 18. August 1965 Fundstelle: BGBl I 1965,
MehrTitelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen -
Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Gliederung Geltende Rechts- und Tarifregelungen - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - TV-L - Landesbeamtengesetz
MehrBeispiel für eine Betriebsvereinbarung
Beispiel für eine Betriebsvereinbarung Nicht jede Betriebsvereinbarung ist für jeden Betrieb gleichermaßen sinnvoll unter Umständen ist eine Betriebsvereinbarung nicht einmal für einen anderen Betrieb
MehrUrlaubsrecht. Merkblatt. Ansprechpartner: Referat Recht. Michael Mißbach Telefon: Fax:
Merkblatt Urlaubsrecht Ansprechpartner: Referat Recht Michael Mißbach Telefon: 0351 2802-198 Fax: 0351 2802-7198 missbach.michael@dresden.ihk.de Stand: 2016 Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt.
MehrTarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 27. Februar 2002, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen
MehrMerkblatt Das wichtigste zum Urlaub
Merkblatt Das wichtigste zum Urlaub Gesetzlicher Mindesturlaub Alle Arbeitnehmer, auch Minijobber, Azubis, Praktikanten und Teilzeitkräfte sowie befristet Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
MehrVerordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2009 bis 21.01.2014 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser
MehrOrdnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung
Ordnung über eine Zuwendung für Auszubildende 874 Archiv Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Mitarbeiter in der Ausbildung Vom 24. Februar 1993 (KABl. S. 150) geändert durch Arbeitsrechtsregelungen
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2004, 2831 FNA: FNA
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: EUrlV Neugefasst durch 11.11.2004 Bek. vom: Textnachweis ab: 01.01.1982 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2004, 2831 FNA:
MehrAngestellte/Tarifbeschäftigte Verschiedenes. Zülfü Gürbüz
Angestellte/Tarifbeschäftigte Verschiedenes Zülfü Gürbüz 37 Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit
MehrVerordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.01.2014 bis 27.07.2015 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser
MehrAnhang - Auszubildende und Berufsausbildung -
Anhang - Auszubildende und Berufsausbildung - zum ENTGELTTARIFVERTRAG FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IN BERLIN UND BRANDENBURG vom 31. Januar 2017 gültig mit Wirkung ab 1. Januar 2017 zwischen dem Bundesverband
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 6
Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg (TV-N BRB) - 6. ÄndTV/TV-N BRB - vom 16. Februar 2017 Zwischen dem Kommunalen
MehrDezentrale Bearbeitung von Urlaub und Freistellung
Dezentrale Bearbeitung von Urlaub und Freistellung an der Humboldt-Universität zu Berlin Informationsveranstaltung für dezentrale Bearbeiter/innen Abt. für Personal und Personalentwicklung/ III B Urlaub
MehrIndustrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2004, 2831 FNA: FNA
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: EUrlV Neugefasst durch 11.11.2004 Bek. vom: Textnachweis ab: 01.01.1982 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2004, 2831 FNA:
MehrMindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Redaktionelle Abkürzung: BUrlG Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Bundesrecht Titel: Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Normgeber: Bund Redaktionelle Abkürzung: BUrlG Gliederungs-Nr.:
MehrThüringer Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlV)
Thüringer Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlV) Vom 30. September 1994 Zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Beamtengesetz
MehrQuelle: Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer Bundesurlaubsgesetz. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe.
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: BUrlG Ausfertigungsdatum: 08.01.1963 Textnachweis ab: 01.11.1974 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1963, 2 FNA: FNA 800-4, Bundesgesetzblatt
Mehr