U r l a u b s o r d n u n g. 1 Geltungsbereich

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1 U r l a u b s o r d n u n g 1 Geltungsbereich (1) Die Ordnung gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, im folgenden Mitarbeiter genannt, im Geltungs- und Anwendungsbereich der Bistums-KODA. 2 Urlaubsanspruch, Urlaubsjahr Der Mitarbeiter hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub unter Weitergewährung der Vergütung. 3 Gewährleistung des Arbeitsablaufs Während des Urlaubs muss der ordnungsgemäße Arbeitsablauf gewährleistet sein. Der Einrichtung dürfen aus der Gewährung von Urlaub in der Regel keine Stellvertreterkosten erwachsen. 4 Auszubildende Auszubildende haben den Erholungsurlaub so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. 5 Urlaubsdauer (1) Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Lebensalter, das der Mitarbeiter im Laufe des Kalenderjahres vollendet. Er beträgt bei einem Lebensalter 6-Tage-Woche 5-Tage-Woche 4-Tage-Woche über Jahre 31 Arbeitst. 26 Arbeitst. 21 Arbeitst. über Jahre 35 Arbeitst. 29 Arbeitst. 23 Arbeitst. über Jahre 36 Arbeitst. 30 Arbeitst. 24 Arbeitst. über 50 Jahre 40 Arbeitst. 33 Arbeitst. 26 Arbeitst. 3-Tage-Woche 2-Tage-Woche über Jahre 15 Arbeitstage 10Arbeitstage über Jahre 17Arbeitstage 11Arbeitstage über Jahre 18Arbeitstage 11Arbeitstage über 50 Jahre 19Arbeitstage 12Arbeitstage (2) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen der Mitarbeiter nach der für ihn geltenden Arbeitszeitregelung Dienst zu leisten hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende

2 gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage. 6 Wartezeit Der Urlaubsanspruch kann erst sechs Monate, bei Jugendlichen erst drei Monate nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Mitarbeiter vorher ausscheidet. Erholungsurlaub kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern. 7 Anrechnung früherer Anstellungszeit und früheren Urlaubs (1) Beginnt das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so ist eine unmittelbar vorher beendete Zeit, während der der Mitarbeiter in demselben Kalenderjahr anderweitig beschäftigt war, anzurechnen, falls der Urlaub für diese frühere Zeit noch nicht verbraucht ist. Eine unmittelbare Übernahme ist gegeben, wenn zwischen der Beendigung des früheren Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn des neuen nur Sonn- oder gesetzliche Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage oder die für den Umzug von dem alten zu dem neuen Dienstort erforderlichen Reisetage liegen. (2) Urlaub, der dem Mitarbeiter während desselben Kalenderjahres in einem früheren Beschäftigungsverhältnis jeder Art für Monate gewährt worden ist, die in sein jetziges Anstellungsverhältnis fallen, wird auf den Urlaub angerechnet. 8 Teilurlaub (1) Der Mitarbeiter hat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Anstellungsverhältnisses; 1. wenn er wegen Nichterfüllung der Wartezeit keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt 2. wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Anstellungsverhältnis ausscheidet; 3. wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Anstellungsverhältnis ausscheidet; scheidet er wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze aus, so hat er Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubs; bei Ausscheiden in der zweiten Jahrshälfte besteht Anspruch auf den vollen Jahresurlaub; 4. wenn er als Jugendlicher im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschäftigt wurde. (2) Bruchteile von Urlaubstagen werden auf volle Tage aufgerundet, jedoch nur einmal im Kalenderjahr.

3 9 Teilung und Übertragung (1) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren; der Haupturlaub sollte mindestens 3 Wochen betragen. (2) Der Urlaub oder ein Resturlaub muss spätestens bis zum des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. (3) Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Frist angetreten ist verfällt. (4) Läuft die Wartezeit erst im Laufe des folgenden Kalenderjahres ab, so verfällt der Erholungsurlaub erst am Ende dieses Kalenderjahres. (5) Die Dauer des Erholungsurlaubes vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat eines Sonderurlaubes oder eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen Gewährung einer Rente auf Zeit wegen Erwerbsminderung um ein Zwölftel. In Kindertagesstätten können vom Träger bis zu drei Wochen im Jahr in zusammenhängenden Schließungszeiten, unter Beteiligung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder der MAV auf den Erholungsurlaub angerechnet werden. Einzelne Schließungstage können im Einvernehmen zwischen den Beteiligten vor- oder nachgearbeitet werden. 10 Widerruf Erholungsurlaub kann widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Mitarbeiters die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Mitarbeiter durch den Widerruf entstehen, werden ersetzt. 11 Erkrankung Kann der Mitarbeiter einen genehmigten Urlaub wegen Krankheit nicht antreten oder erkrankt er während des Urlaubs und zeigt dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches, auf Verlangen des Vorgesetzten durch amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet. Zur Verlängerung des Urlaubs bedarf es einer neuen Genehmigung. 12 Zusatzurlaub für Schichtdienst (1) Verrichtet ein Mitarbeiter Dienst nach dem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche

4 vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens vierzig Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, so erhält er wie folgt Zusatzurlaub: Bei Dienstleistungen in der in der Zusatz- 5-Tage-Woche 6-Tage-Woche urlaub an mindestens 87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag 130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage 173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage 195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage Der Zusatzurlaub wird auch gewährt, wenn die Arbeit am Wochenende bis zu achtundvierzig Stunden unterbrochen wird. Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, so gelten beide Kalendertage als Arbeitstage. (2) Verrichtet ein Mitarbeiter, der die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er Zusatzurlaub von einem Arbeitstag, wenn er mindestens 110 Stunden, zwei Arbeitstagen, wenn er mindestens 220 Stunden, drei Arbeitstagen, wenn er mindestens 330 Stunden, vier Arbeitstagen, wenn er mindestens 450 Stunden, Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen von Satz 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen. (3) Erfüllt ein Mitarbeiter weder die Voraussetzungen des Abs. 1 noch die des Abs. 2, so erhält er Zusatzurlaub von einem Arbeitstag, wenn er mindestens 150 Stunden, zwei Arbeitstagen, wenn er mindestens 300 Stunden,

5 drei Arbeitstagen, wenn er mindestens 450 Stunden, vier Arbeitstagen, wenn er mindestens 600 Stunden Nachtdienst geleistet hat. (4) Der Bemessung des Zusatzurlaubes für ein Urlaubsjahr werden die in dem vorgegangenen Urlaubsjahr erbrachten Arbeitsleistungen nach Abs. 1 bis 3 zu Grunde gelegt. Der Zusatzurlaub wird für Mitarbeiter, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben oder im Urlaubsjahr vollenden, um einen Arbeitstag erhöht. Der Zusatzurlaub nach Abs. 1 bis 3 darf insgesamt vier Arbeitstage, in den Fällen von Satz 2 fünf Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten. (5) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr. (6) Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen bleiben bei der Errechnung des Zusatzurlaubs außer Betracht. 13 Sonderurlaub aus wichtigem Grund Für Sonderurlaub aus wichtigem Grund finden die Fort- und Weiterbildungsrichtlinien vom Anwendung. 14 Arbeitsbefreiung (1) Der Mitarbeiter wird in den nachstehenden Fällen, soweit nicht die Angelegenheit außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, erledigt werden kann, unter Fortzahlung der Vergütung für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt: 1. zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht a) zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechts und zur Beteiligung an Wahlausschüssen, b) zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter, c) zur Teilnahme an Wahlen der Organe der gesetzlichen Sozialversicherung und anderer öffentlicher Einrichtungen, d) zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Mitarbeiters veranlasst sind, e) bei Heranziehung zum Feuerlöschdienst, Wasserwehrdienst einschließlich der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen sowie bei Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum Seenotrettungsdienst zwecks Rettung von Menschenleben, zum Dienst im Katastrophenschutz sowie zum freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses,

6 f) bei Heranziehung zur Bestattung von Verstorbenen, soweit sich die Verpflichtung aus der Ortssatzung ergibt. 2. aus folgenden Anlässen: a) bei ansteckenden Krankheiten im Haushalt des Mitarbeiters, sofern der Arzt sein Fernbleiben von der Arbeit anordnet, b) bei einer amts-, betriebs-, kassen-, versorgungs-, oder vertrauensärztlich oder bei einer von einem Träger der Sozialversicherung bzw. von der Bundesanstalt für Arbeit angeordneten Untersuchung oder Behandlung des arbeitsfähigen Mitarbeiters, wobei die Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken sowie die Beschaffung von Zahnersatz als ärztliche Behandlung gelten, c) zur Ablegung von beruflichen oder der Berufsfortbildung dienenden Prüfungen, soweit sie im dienstlichen Interesse liegen, d) bei Teilnahme an der Beisetzung von Angehörigen derselben Beschäftigungsstelle, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen e) bei Feuer- oder Hochwassergefahr, die die habe des Mitarbeiters bedroht, f) bei Teilnahme an Blutspendeaktionen als Blutspender. In den Fällen der Nr. 1 sowie der Nr. 2 Buchstabe a, b und f besteht Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nur insoweit, als der Mitarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz der Vergütung geltend machen kann. Die fortgezahlten Beträge gelten in Höhe des Ertragsanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Der Mitarbeiter hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen. (2) Der Mitarbeiter wird aus folgenden Anlässen in nachstehendem Ausmaß unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt: a) Umzug mit eigenem Hausstand 1 Arbeitstag b) Umzug mit eigenem Hausstand aus dienstlichen Gründen bis 80 km 2 Arbeitstage von mehr als 80 km 3 Arbeitstage c) beim 25-, 40- und 50 jährigen Dienstjubiläum 1 Arbeitstag d) Eheschließung des Mitarbeiters 1 Arbeitstag e) Niederkunft der mit dem Mitarbeiter in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau 1 Arbeitstag f) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage g) bei der Erstkommunion, bei der Konfirmation 1 Arbeitstag h) bei der silbernen Hochzeit 1 Arbeitstag i) bei schwerer Erkrankung

7 aa: eines Angehörigen, soweit der in demselben Haushalt lebt bb: eines Kindes, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach 45 SGB V besteht oder bestanden hat. cc: einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreuung seines Kindes, dass das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss bis zu 5 Arbeitstage im Kalenderjahr Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Beim Tode von Großeltern, Schwiegereltern und Geschwistern ist für den Tag der Beerdigung ein Urlaubstag zu gewähren. (3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstliche oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. (4) Der Mitarbeiter wird außerdem in den nachstehenden Fällen soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann unter Fortzahlung der Vergütung für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt. 1. Die Freistellung erfolgt aus Anlass der Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben a) als Mitglied eines kirchlichen Rates oder einer Synode zur Teilnahme an Sitzungen, b) als Mitglied von kirchlichen Schieds-, Einigungs-, Schlichtungsund Vermittlungsstellen sowie der diözesanen und überdiözesanen Kommissionen zur Regelung des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts, c) als Mitglied einer Vereinigung im Sinne des Art. 6 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GO), die berufliche und fachliche Interessen von Mitarbeitern auf diözesaner, überdiözesaner, internationaler, Bundes- oder Landesebene vertritt, wenn der Mitarbeiter als Mitglied eines Vorstandes oder als Delegierter teilnimmt. Dies gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen des Vorstandes einer solchen Vereinigung. (5) Für den Dienst als Erstkommunion- oder Firmhelfer kann Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung gewährt werden, soweit dringende dienstliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen.

8 14 a Freistellung für Mitglieder des Verwaltungsrates der KZVK Die Tätigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Versichertenvertreter im Verwaltungsrat der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) oder einem vergleichbaren Organ einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung ist dem Dienst gleichgestellt. Für diese Tätigkeit sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von ihrer sonstigen Tätigkeit freizustellen. 15 Inkrafttreten Diese Urlaubsordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Geändert durch Beschluss vom ; ; und

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