Verordnung über Bauprodukte. (Bauprodukteverordnung, BauPV)

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1 Verordnung über Bauprodukte (Bauprodukteverordnung, BauPV) vom 27. August 2014 (Stand am 9. Dezember 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. März über Bauprodukte (BauPG), in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA 3 ) sowie des Anhangs I des Übereinkommens vom 4. Januar zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen), verordnet: 1. Abschnitt: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von Bauprodukten auf dem Markt Art. 1 Grundanforderungen an Bauwerke (Art. 3 Abs. 2 und 3 BauPG) Die Grundanforderungen an Bauwerke werden in Anhang 1 konkretisiert. Art. 2 Bezeichnung der für die Erstellung von Leistungserklärungen relevanten Rechtsakte (Art. 3 Abs. 4 und 8 Abs. 3 BauPG) 1 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) bezeichnet nach Anhörung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte (Art. 30 BauPG) diejenigen Rechtsakte der Europäischen Union (EU), die: a. die wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts festlegen, für die die Herstellerin die Leistung des Produkts gemäss Artikel 8 Absatz 3 BauPG in jedem Fall zu erklären hat; b. Schwellenwerte nach Artikel 8 Absatz 3 BauPG für die Produktleistung festlegen, die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale zu erfüllen sind. AS SR SR MRA = Mutual Recognition Agreement 4 SR

2 Baugewerbe 2 Es führt auf seiner Webseite eine aktuelle Liste der Bundeserlasse mit Schwellenwerten, welche die Leistungen festlegen, die für ein Bauprodukt in Bezug auf die wesentlichen Merkmale einzuhalten sind. 3 Es bezeichnet nach Anhörung des SECO und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte (Art. 30 BauPG) unter Bezugnahme auf die harmonisierten technischen Spezifikationen diejenigen Schwellenwerte, Leistungsstufen und Leistungsklassen, welche die Herstellerin mit Bezug auf die wesentlichen Merkmale im Hinblick auf die Sicherheit eines Bauprodukts einzuhalten hat. Es publiziert dazu ein Verzeichnis im Bundesblatt und aktualisiert dieses Verzeichnis regelmässig. Art. 3 Bezeichnung von Rechtsakten zur Festlegung von Leistungsklassen und zur Einordnung von Bauprodukten in Leistungssstufen oder -klassen (Art. 7 Abs. 1 BauPG) Das BBL bezeichnet nach Anhörung des SECO und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte (Art. 30 BauPG) diejenigen Rechtsakte der EU, die: a. Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts festlegen; b. Voraussetzungen festlegen, unter denen anzunehmen ist, dass ein Bauprodukt ohne Prüfungen oder ohne weitere Prüfungen einer bestimmten Leistungsstufe oder -klasse angehört. Art. 4 Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (Art. 6 BauPG) 1 Die Bewertung und die Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale werden nach einem der in Anhang 2 Ziffer 1 enthaltenen Systeme durchgeführt. 2 Das BBL bezeichnet nach Anhörung des SECO und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte (Art. 30 BauPG) diejenigen Rechtsakte der EU, die festlegen, welche Systeme für welches Bauprodukt bzw. für welche Familie von Bauprodukten oder für welches wesentliche Merkmal anzuwenden sind. Art. 5 Vereinfachte Verfahren zur Bestimmung des Produkttyps (Art. 6 Abs. 3 Bst. a BauPG) 1 Eine Herstellerin kann in Übereinstimmung mit der anwendbaren bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikation oder dem anwendbaren bezeichneten Rechtsakt gemäss Artikel 3 Buchstabe b hinsichtlich eines oder mehrerer wesentlicher Merkmale des Bauprodukts, das sie in Verkehr bringt, ohne weitere Prüfung oder Berechnung erklären, dass das Produkt einer bestimmten Leistungsstufe oder Leistungsklasse entspricht. 2 Sie kann ihre Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der bei einem anderen Bauprodukt gewonnenen Prüfergebnisse erstellen, wenn: 2

3 Bauprodukteverordnung a. ihr Bauprodukt von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst wird; b. das Bauprodukt dem Produkttyp des anderen bereits hergestellten Bauprodukts entspricht, das dessen Herstellerin in Übereinstimmung mit derselben bezeichneten harmonisierten technischen Norm einer Produktprüfung unterzogen hat; und c. sie die Genehmigung der anderen Herstellerin für die Verwendung dieser Prüfergebnisse eingeholt hat. 3 In einem Fall nach Absatz 2 bleibt die andere Herstellerin für die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der Prüfergebnisse verantwortlich. 4 Die Herstellerin kann ihre Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse eines an sie abgegebenen Systems oder Bauteils erstellen, wenn: a. ihr Bauprodukt von einer bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikation erfasst wird; b. das Bauprodukt ein System aus Bauteilen ist, die sie ordnungsgemäss entsprechend der präzisen Anleitung der System- oder Bauteileanbieterin montiert; c. die Bauteileanbieterin das System oder Bauteil bereits im Hinblick auf eines oder mehrere seiner wesentlichen Merkmale gemäss der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation geprüft hat; und d. sie die Genehmigung der betreffenden Bauteileanbieterin für die Verwendung der gewonnenen Prüfergebnisse eingeholt hat. 5 In einem Fall nach Absatz 4 bleibt die Bauteileanbieterin für die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der Prüfergebnisse verantwortlich. 6 Die Herstellerin hat bei einem vereinfachten Verfahren nach den Absätzen 1, 2 und 4 angemessen zu dokumentieren, dass die Voraussetzungen des gewählten Verfahrens erfüllt sind. 7 Gehört das in den Absätzen 1, 2 und 4 genannte Bauprodukt zu einer Familie von Bauprodukten, für die zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit System 1+ oder 1 nach Anhang 2 Ziffer 1 anzuwenden ist, so wird die in Absatz 6 geforderte Dokumentation von einer Produktzertifizierungsstelle nach Anhang 2 Ziffer 2.1 überprüft. Art. 6 Anwendung vereinfachter Verfahren durch Kleinstunternehmen (Art. 6 Abs. 3 Bst. b BauPG) 1 Kleinstunternehmen, die Bauprodukte herstellen, die von einer gemäss Artikel 12 Absatz 1 BauPG bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst sind, können im Hinblick auf das System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach Anhang 2 Ziffer 1 die folgenden Vereinfachungen vornehmen: a. Sieht die bezeichnete harmonisierte technische Norm System 3 oder 4 vor, so kann das Kleinstunternehmen die von der Norm vorgesehenen Methoden 3

4 Baugewerbe zur Bestimmung des Produkttyps mittels Typprüfung durch andere Methoden ersetzen. b. Kleinstunternehmen können auch Bauprodukte, auf die System 3 Anwendung findet, gemäss den Bestimmungen für System 4 behandeln. 2 Wendet eine Herstellerin diese vereinfachten Verfahren an, so weist sie mit einer angemessenen Dokumentation nach, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 und die geltenden Anforderungen erfüllt sind. Art. 7 Vereinfachte Verfahren für nicht in Serie gefertigte Bauprodukte (Art. 6 Abs. 3 Bst. c BauPG) 1 Die Herstellerin eines Bauprodukts kann den Teil des anwendbaren Systems nach Anhang 2 Ziffer 1, der die Leistungsbewertung betrifft, durch eine angemessene Dokumentation ersetzen, wenn das Bauprodukt: a. von einer gemäss Artikel 12 Absatz 1 BauPG bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst wird; b. auf einen besonderen Auftrag hin, individuell gefertigt wird oder als Sonderanfertigung im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung gefertigt wird; und c. in einem bestimmten einzelnen Bauwerk eingebaut wird. 2 Mit einer angemessenen Dokumentation, die eine Beschreibung der angewandten Methoden enthält, weist die Herstellerin nach, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 sowie die geltenden Anforderungen erfüllt sind. 3 Gehört das in Absatz 1 genannte Bauprodukt zu einer Familie von Bauprodukten, für die zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäss Anhang 2 Ziffer 1 System 1+ oder 1 anzuwenden wäre, so wird die angemessene Dokumentation von einer Produktzertifizierungsstelle nach Anhang 2 Ziffer 2.1 überprüft. Art. 8 Inhalt der Leistungserklärung (Art. 8 Abs. 6 BauPG) 1 Die Leistungserklärung enthält insbesondere folgende Angaben: a. den Verweis auf den Produkttyp, für den die Leistungserklärung erstellt wurde; b. die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäss Anhang 2 Ziffer 1; c. die Referenznummer und das Ausgabedatum der bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikation, die zur Bewertung der einzelnen wesentlichen Merkmale verwendet wurde; d. soweit zutreffend die von der Herstellerin vergebene Referenznummer der für die Zwecke der Artikel 5 7 verwendeten Dokumentation und die Anforderungen, die das Produkt nach Angaben der Herstellerin erfüllt. 2 Die Leistungserklärung enthält Folgendes: 4

5 Bauprodukteverordnung a. die Verwendungszwecke des Bauprodukts gemäss der jeweils anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation; b. eine Liste der wesentlichen Merkmale, die in diesen harmonisierten technischen Spezifikationen für die erklärten Verwendungszwecke festgelegt wurden; c. die Leistung mindestens eines der wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die für die erklärten Verwendungszwecke relevant sind; d. soweit zutreffend, die Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung und, falls erforderlich, aufgrund einer Berechnung in Bezug auf diejenigen wesentlichen Merkmale, die gemäss Artikel 2 Absatz 1 festgelegt worden sind; und e. die Angabe der Buchstaben «NPD» (No Performance Determined/keine Leistung festgestellt) für die aufgelisteten wesentlichen Merkmale, für die keine Leistung erklärt wird. 3 Überdies nennt die Leistungserklärung die Leistung derjenigen wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Verwendungszwecke beziehen, für die die Bestimmungen der zuständigen Organe des Bundes, der Kantone oder der Vertragspartner des MRA und des EFTA-Übereinkommens an dem Ort zu berücksichtigen sind, wo die Herstellerin eine Bereitstellung des Bauprodukts auf dem Markt beabsichtigt. 4 Wurde für ein Bauprodukt eine Europäische Technische Bewertung (ETB) erstellt, so ist die Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung in Bezug auf alle wesentlichen Merkmale zu erklären, die in der ETB enthalten sind. 5 Die Leistungserklärung wird unter Verwendung des Musters nach Anhang 3 erstellt. Art. 9 Zurverfügungstellung der Leistungserklärung (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b und 10 Abs. 3 BauPG) 1 Für jedes Produkt, für das eine Leistungserklärung zu erstellen ist, ist diese entweder in gedruckter oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. 2 Wird einer Abnehmerin oder einem Abnehmer ein Los gleicher Produkte geliefert, so muss diesem Los lediglich ein Exemplar der Leistungserklärung beigefügt werden. 3 Verlangt es eine Abnehmerin oder ein Abnehmer, so muss ihr oder ihm eine Leistungserklärung in gedruckter Form zur Verfügung gestellt werden. 4 Das BBL bezeichnet nach Anhörung des SECO und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte (Art. 30 BauPG) diejenigen Rechtsakte der EU, die: a. die Bedingungen für die Zurverfügungstellung der Leistungserklärung auf einer Webseite festlegen; b. nach Bauproduktefamilien auf der Grundlage der Lebenserwartung oder der Bedeutung des Bauprodukts für die Bauwerke die Frist festlegen, wie lange 5

6 Baugewerbe ab dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts die Leistungserklärung und die technischen Unterlagen aufzubewahren sind. 5 Die gemäss Absatz 4 Buchstabe b festgelegte Frist gilt auch als Frist gemäss Artikel 10 Absatz 3 BauPG ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts. Wurde keine abweichende Frist nach Absatz 4 Buchstabe b festgelegt, so beträgt die Frist in beiden Fällen 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts. 6 Die Leistungserklärung muss in mindestens einer Amtssprache abgefasst sein. 2. Abschnitt: Vorschriften für die Wirtschaftsakteurinnen Art. 10 Vorschriften für Herstellerinnen (Art. 10 Abs. 1 BauPG) 1 Die Herstellerin erstellt als Grundlage für die Leistungserklärung eine technische Dokumentation und beschreibt darin alle wichtigen Elemente in Zusammenhang mit dem vorgeschriebenen System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit. 2 Die Herstellerin bringt nur Produkte in Verkehr oder stellt sie auf dem Markt bereit, wenn diese dem allgemeinen Sicherheitsgebot nach Artikel 4 BauPG entsprechen. 3 Wird keine Leistungserklärung erstellt, so sind die nachfolgenden Pflichten der Herstellerin sinngemäss anzuwenden. 4 Die Herstellerin bewahrt die technischen Unterlagen und die Leistungserklärung gemäss der Frist nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 auf. 5 Die Herstellerin gewährleistet durch entsprechende Verfahren, dass die erklärte Leistung bei einer Serienfertigung dauerhaft sichergestellt ist. Veränderungen am Produkttyp und Änderungen an den anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikationen werden angemessen berücksichtigt. Soweit es für die Sicherstellung der Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der erklärten Leistung eines Bauprodukts erforderlich erscheint, nimmt die Herstellerin an Stichproben von in Verkehr befindlichen oder auf dem Markt bereitgestellten Bauprodukten Prüfungen vor, stellt Untersuchungen an und führt erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe. Sie hält die Händlerinnen über diese Überwachung auf dem Laufenden. 6 Sie stellt sicher, dass ihre Bauprodukte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Grösse oder Art des Bauprodukts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen angegeben werden. 7 Sie gibt ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen an. In der 6

7 Bauprodukteverordnung Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der die Herstellerin kontaktiert werden kann. 8 Stellt die Herstellerin ein Bauprodukt auf dem Markt bereit, so stellt sie sicher, dass dem Produkt die erforderlichen Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen sowie Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Dabei müssen diese Informationen dem spezifischen Gefährdungspotenzial des Bauprodukts entsprechen. Je nach Bauprodukt können diese Informationen insbesondere durch die nachfolgenden Angaben bereitgestellt werden: a. die Kennzeichnung und Aufmachung des Produkts; b. die Verpackung sowie die Anleitungen für den Zusammenbau, die Installation und die Wartung des Produkts; c. Warn- und Sicherheitshinweise. 9 Sicherheitsinformationen müssen in der Amtssprache des Landesteiles abgefasst sein, in dem das Produkt voraussichtlich verwendet wird. Ergänzend gelten die Artikel 8 und 11 der Verordnung vom 19. Mai über die Produktesicherheit. 10 Eine Herstellerin, die der Auffassung ist oder Grund zur Annahme hat, dass ein von ihr in Verkehr gebrachtes oder auf dem Markt bereitgestelltes Bauprodukt der Leistungserklärung oder sonstigen Anforderungen des BauPG oder dieser Verordnung nicht entspricht, ergreift unverzüglich die erforderlichen Korrekturmassnahmen, damit das Bauprodukt den Anforderungen entspricht, nimmt es zurück oder ruft es zurück. 11 Stellt die Herstellerin fest, dass mit ihrem Bauprodukt Risiken verbunden sind, so macht sie dem zuständigen Marktüberwachungsorgan in einer Amtssprache oder in Englisch folgende Angaben: a. alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Bauprodukts erlauben; b. eine umfassende Beschreibung des Risikos, das mit dem Bauprodukt verbunden sein kann; c. alle verfügbaren Angaben darüber, von wem sie das Bauprodukt bezogen hat, und, ausgenommen bei der direkten Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen sie es geliefert hat; d. die Massnahmen, die zur Abwendung des Risikos getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme oder Rückruf. Art. 11 Vorschriften für die Importeurinnen (Art. 10 Abs. 1 BauPG) 1 Eine Importeurin bringt nur Bauprodukte in Verkehr, welche die Voraussetzungen des BauPG und dieser Verordnung erfüllen. 2 Vor dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts vergewissert sich die Importeurin, dass: 5 SR

8 Baugewerbe a. die Herstellerin die Bewertung und die Überprüfung der Leistungsbeständigkeit durchgeführt hat; b. die Herstellerin die technische Dokumentation gemäss Artikel 10 Absatz 1 und die Leistungserklärung gemäss Artikel 8 BauPG erstellt hat; c. dem Bauprodukt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind; und d. die Herstellerin die Anforderungen von Artikel 10 Absätze 6 und 7 erfüllt hat. 3 Ist eine Importeurin der Auffassung oder hat sie Grund zur Annahme, dass das Bauprodukt der Leistungserklärung oder sonstigen Anforderungen des BauPG oder dieser Verordnung nicht entspricht, so bringt sie das Bauprodukt erst dann in Verkehr, wenn es der beigefügten Leistungserklärung und den Anforderungen entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde. Ist mit dem Bauprodukt ein Risiko verbunden, so gibt die Importeurin dies der Herstellerin und den Marktüberwachungsorganen bekannt. 4 Die Importeurin gibt ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen an. 5 Stellt die Importeurin ein Bauprodukt auf dem Markt bereit, so stellt sie sicher, dass dem Produkt die erforderlichen Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Für die Sicherheitsinformationen gilt Artikel 10 Absätze 8 und 9 sinngemäss. 6 Solange sich ein Bauprodukt in ihrer Verantwortung befindet, stellt die Importeurin sicher, dass es durch die Lagerungs- oder Transportbedingungen nicht so beeinträchtigt wird, dass es der Leistungserklärung nicht mehr entspricht oder die übrigen Anforderungen nach dem BauPG und nach dieser Verordnung nicht mehr erfüllt. 7 Soweit es für die Sicherstellung der Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der erklärten Leistung eines Bauprodukts erforderlich erscheint, nimmt die Importeurin an Stichproben von im Verkehr befindlichen oder auf dem Markt bereitgestellten Bauprodukten Prüfungen vor, stellt Untersuchungen an und führt erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe. Sie hält die Händlerinnen über diese Überwachung auf dem Laufenden. 8 Sie hält während des in Artikel 10 Absatz 4 genannten Zeitraums eine Leistungserklärung für das zuständige Marktüberwachungsorgan bereit und stellt sicher, dass diesem Organ die technische Dokumentation auf Verlangen vorgelegt wird. 9 Artikel 10 Absätze 2, 3, 10 und 11 gilt für die Importeurin sinngemäss. Art. 12 Vorschriften für die Bevollmächtigten (Art. 10 Abs. 1 BauPG) 1 Eine Herstellerin kann mittels schriftlicher Vollmacht eine Bevollmächtigte bestellen. 2 Die Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in der Vollmacht festgelegt sind. In der Vollmacht sind der Bevollmächtigten mindestens folgende Aufgaben zu übertragen: 8

9 Bauprodukteverordnung a. Sie hält die Leistungserklärung und die technische Dokumentation für die Marktüberwachungsorgane während der Frist nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 bereit. b. Auf Verlangen der Marktüberwachungsorgane händigt sie diesen alle Informationen und Unterlagen aus, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass das Bauprodukt der Leistungserklärung entspricht und die übrigen Anforderungen des BauPG und dieser Verordnung erfüllt. c. Auf Verlangen der Marktüberwachungsorgane arbeitet sie mit diesen bei allen Massnahmen zur Abwendung der Risiken zusammen, die mit Bauprodukten verbunden sind, soweit die Massnahmen zum in der Vollmacht der Bevollmächtigten festgelegten Aufgabenbereich gehören. 3 Die Erstellung der technischen Dokumentation gehört nicht zu den Aufgaben einer Bevollmächtigten. Art. 13 Vorschriften für die Händlerinnen (Art. 10 Abs. 1 BauPG) 1 Bevor die Händlerin ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt, vergewissert sie sich, dass dem Produkt die gemäss dem BauPG und dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen beigefügt sind. Für die Sicherheitsinformationen gilt Artikel 10 Absätze 8 und 9 sinngemäss. Die Händlerin vergewissert sich auch, dass die Herstellerin und die Importeurin die Anforderungen von Artikel 10 Absätze 6 und 7 beziehungsweise von Artikel 11 Absatz 4 erfüllt haben. 2 Ist eine Händlerin der Auffassung oder hat sie Grund zur Annahme, dass das Bauprodukt der Leistungserklärung oder sonstigen Anforderungen des BauPG oder dieser Verordnung nicht entspricht, so stellt sie das Bauprodukt erst dann auf dem Markt bereit, wenn es der beigefügten Leistungserklärung und diesen sonstigen Anforderungen entspricht oder nachdem die Leistungserklärung korrigiert wurde. 3 Ist mit dem Bauprodukt ein Risiko verbunden, so gibt die Händlerin dies ausserdem der Herstellerin oder der Importeurin sowie dem zuständigen Marktüberwachungsorgan bekannt. 4 Die Artikel 10 Absätze 2, 3, 10 und 11 sowie Artikel 11 Absatz 6 gelten für die Händlerin sinngemäss. 3. Abschnitt: Technische Spezifikationen Art. 14 Inhalte harmonisierter technischer Normen (Art. 11 und 12 BauPG) Eine harmonisierte technische Norm muss, damit sie bezeichnet werden kann, Folgendes enthalten: a. die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale und, sofern im Mandat vorge- 9

10 Baugewerbe sehen, in Bezug auf einen Verwendungszweck der von der Norm erfassten Bauprodukte; b. soweit angemessen Verfahren zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale, die weniger aufwendig sind als Produktprüfungen, ohne dass dadurch die Genauigkeit, die Zuverlässigkeit und die Stabilität der Ergebnisse beeinträchtigt wird; c. Regelungen zur anzuwendenden werkseigenen Produktionskontrolle unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen im Fertigungsprozess des betreffenden Bauprodukts; und d. die für die Anwendung des Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit erforderlichen technischen Angaben. Art. 15 Bezeichnung harmonisierter technischer Normen (Art. 12 Abs. 1 BauPG) 1 Das BBL bezeichnet Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle der harmonisierten technischen Normen im Bundesblatt und aktualisiert dieses Verzeichnis regelmässig. 2 Das Verzeichnis enthält auch Angaben zu einem Zeitraum, in dem neben einer bestehenden technischen Spezifikation die bezeichnete harmonisierte Norm verwendet werden kann (Koexistenzperiode). Dabei gilt Folgendes: a. Ab dem Tag des Beginns der Koexistenzperiode ist es möglich, die nach Absatz 1 bezeichnete harmonisierte technische Norm zu verwenden, um eine Leistungserklärung für ein von der Norm erfasstes Bauprodukt zu erstellen. b. Nach Ablauf der Koexistenzperiode darf nur noch die gemäss Absatz 1 bezeichnete harmonisierte technische Norm als Grundlage für die Erstellung der Leistungserklärung für ein von der Norm erfasstes Bauprodukt verwendet werden. Die Artikel 5 7 bleiben anwendbar. 3 Mit dem Datum der Bezeichnung der harmonisierten technischen Norm nach Absatz 1 sind die nationalen Normungsgremien verpflichtet, die harmonisierte technische Norm als einzige anwendbare Norm für den betreffenden Regelungsbereich einzuführen. 4 Bestehen im Regelungsbereich einer nach Absatz 1 bezeichneten harmonisierten technischen Norm nationale Normen, so sind diese von den nationalen Normungsgremien mit dem Ende der Koexistenzperiode zurückzuziehen. 5 Mit der Bezeichnung werden ausserdem folgende Festlegungen anwendbar, die gegebenenfalls in einer harmonisierten technischen Norm enthalten sein können: a. Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts; b. Voraussetzungen, unter denen anzunehmen ist, dass ein Bauprodukt ohne Prüfungen oder ohne weitere Prüfungen einer bestimmten Leistungsstufe oder -klasse angehört. 10

11 Bauprodukteverordnung Art. 16 Bezeichnung weiterer technischer Normen (Art. 12 Abs. 2 BauPG) Das BBL bezeichnet Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle der weiteren technischen Normen, die gemäss Artikel 12 Absatz 2 BauPG bezeichnet werden können, im Bundesblatt und aktualisiert dieses Verzeichnis regelmässig. Art. 17 Verpflichtungen der Technischen Bewertungsstellen im Verfahren zur Erstellung eines Europäischen Bewertungsdokuments (Art. 13 Abs. 4 BauPG) 1 Beantragt eine Herstellerin für ein Bauprodukt bei einer Technischen Bewertungsstelle (TBS) eine ETB, so schliessen die Herstellerin und die infolge der Antragstellung verantwortlichen TBS eine Vereinbarung über den Schutz des Geschäftsgeheimnisses und der Vertraulichkeit, sofern die Herstellerin dies verlangt. 2 Anschliessend unterbreitet die Herstellerin der TBS ein technisches Dossier, in dem das Bauprodukt, sein von der Herstellerin vorgesehener Verwendungszweck und die Einzelheiten der von der Herstellerin geplanten werkseigenen Produktionskontrolle beschrieben sind. 3 Die TBS, die einen Antrag auf eine ETB erhält, unterrichtet die Herstellerin über das weitere Vorgehen wie folgt: a. Ist das Bauprodukt ganz von einer harmonisierten technischen Norm erfasst, so teilt die TBS der Herstellerin mit, dass für das Bauprodukt keine ETB ausgestellt werden kann. b. Ist das Bauprodukt ganz von einem Europäischen Bewertungsdokument (EBD) erfasst, so teilt die TBS der Herstellerin mit, dass dieses EBD als Grundlage für die auszustellende ETB dienen wird. c. Ist das Produkt nicht oder nicht ganz von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfasst, so erwirkt die TBS ein EBD gemäss Artikel 13 Absatz 2 BauPG. 4 In den Fällen von Absatz 3 Buchstaben b und c unterrichtet die TBS die Organisation Technischer Bewertungsstellen (OTB) und das BBL über den Inhalt des Antrags und über die Fundstelle eines gemäss Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Rechtsakts bezüglich der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, den die TBS auf dieses Produkt anzuwenden beabsichtigt, oder darüber, dass es keinen entsprechenden Rechtsakt gibt. 5 In den Fällen von Absatz 3 Buchstabe c schliessen die Herstellerin und die verantwortliche TBS innerhalb eines Monats nach Eingang des technischen Dossiers eine Vereinbarung zur Erstellung der ETB, in der das Arbeitsprogramm zur Ausarbeitung des EBD festgelegt ist. Die Vereinbarung regelt insbesondere: a. wie der Auftrag innerhalb der OTB bearbeitet werden soll; b. wie die Arbeitsgruppe zusammengesetzt sein soll, die innerhalb der OTB eingerichtet wird und die für den betreffenden Produktbereich zuständig ist; c. wie die TBS im Hinblick auf die Auftragserledigung zusammenarbeiten wollen. 11

12 Baugewerbe 6 In den Fällen von Absatz 3 Buchstabe b schliessen die Herstellerin und die verantwortliche TBS ebenfalls innerhalb eines Monats nach Eingang des technischen Dossiers eine Vereinbarung zur Erstellung der ETB auf der Grundlage eines bereits existierenden EBD. 7 Der Antrag nach Absatz 1 und Vereinbarung nach den Absätzen 5 und 6 müssen in einer Amtssprache oder in Englisch verfasst sein. 8 Die verantwortliche TBS koordiniert die Arbeitsgruppe bei der OTB, die den Entwurf eines EBD erarbeitet. 9 Die verantwortliche TBS übermittelt den Entwurf des EBD an die Herstellerin; diese kann innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen dazu Stellung nehmen. 10 Hat die verantwortliche TBS die erste ETB auf der Grundlage eines EBD erstellt, so kann dieses EBD soweit erforderlich angepasst werden. Artikel 13 Absatz 2 BauPG gilt sinngemäss. Art. 18 Anforderungen an den Inhalt des Europäischen Bewertungsdokuments (Art. 14 Abs. 2 BauPG) 1 Ein gemäss Artikel 13 BauPG oder gemäss den Bestimmungen des MRA erarbeitetes EBD kann nur bezeichnet werden, wenn ein Bauprodukt nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten technischen Norm erfasst wird und seine Leistung in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale nicht vollständig anhand einer solchen Norm bewertet werden kann, insbesondere weil: a. das Bauprodukt nicht in den Anwendungsbereich einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm fällt; b. das in der bezeichneten harmonisierten technischen Norm vorgesehene Bewertungsverfahren für mindestens ein wesentliches Merkmal dieses Produkts nicht geeignet ist; oder c. die bezeichnete harmonisierte technische Norm für mindestens ein wesentliches Merkmal dieses Produkts kein Bewertungsverfahren vorsieht. 2 Ein EBD muss, damit es bezeichnet werden kann, ausserdem Folgendes enthalten: a. zumindest eine allgemeine Beschreibung des Bauprodukts, eine Auflistung der wesentlichen Merkmale, die für den von der Herstellerin vorgesehenen Verwendungszweck des Bauprodukts von Belang sind und auf die sich die Herstellerin und die OTB geeinigt haben; b. die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung des Bauprodukts in Bezug auf diese wesentlichen Merkmale; und c. die geltenden Grundsätze für die anzuwendende werkseigene Produktionskontrolle, wobei die Bedingungen des Fertigungsprozesses des betreffenden Bauprodukts berücksichtigt werden. 3 Zur angemessenen Bewertung der Leistung in Bezug auf einige der wesentlichen Merkmale des Bauprodukts können als Bestandteile in einem EBD bestehende Verfahren und Kriterien verwendet werden, die: 12

13 Bauprodukteverordnung a. in anderen harmonisierten technischen Spezifikationen enthalten sind; b. in Leitlinien für Europäische Technische Zulassungen im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 BauPG enthalten sind; oder c. in Europäischen Technischen Zulassungen, die vor dem 1. Juli 2013 ausgestellt wurden, verwendet wurden. Art. 19 Bezeichnung Europäischer Bewertungsdokumente (Art. 14 Abs. 1 BauPG) 1 Das BBL bezeichnet Titel sowie Bezugsquelle der EBD im Bundesblatt und aktualisiert dieses Verzeichnis regelmässig. 2 Mit dem Datum der Bezeichnung der EBD sind die im Inland ansässigen TBS verpflichtet, keine nationalen technischen Zulassungen oder vergleichbaren technischen Bewertungen im Bereich der bezeichneten EBD mehr auszustellen. Art. 20 Europäische Technische Bewertung (Art. 13 Abs. 4 BauPG) 1 Eine ETB enthält: a. die zu erklärende Leistung nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung in Bezug auf diejenigen wesentlichen Merkmale, auf die sich die Herstellerin und die betreffende TBS für den erklärten Verwendungszweck geeinigt haben; und b. die für die Anwendung des Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach Anhang 2 Ziffer 1 erforderlichen technischen Angaben. 2 Um das Format der ETB festzulegen, bezeichnet das BBL nach Anhörung des SECO und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte (Art. 30 BauPG) diejenigen Rechtsakte der EU, die dieses Format vereinheitlichen. 3 Das BBL bezeichnet nach Anhörung des SECO und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte diejenigen Rechtsakte der EU, die das in Artikel 13 BauPG vorgesehene Verfahren zur Erstellung einer ETB auf der Grundlage eines EBD anpassen können. 4. Abschnitt: Bezeichnete Stellen, Technische Bewertungsstellen und Produktinformationsstelle Art. 21 Anforderungen an bezeichnete Stellen mit Aufgaben eines unabhängigen Dritten (Art. 15 Abs. 3 Bst. a BauPG) 1 Eine Stelle muss, damit sie bezeichnet und notifiziert werden kann, die Anforderungen von Anhang 4 erfüllen. 13

14 Baugewerbe 2 Überdies gilt sinngemäss Artikel 25 Absätze 1 und 4 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni (AkkBV). Art. 22 Verfahren (Art. 15 Abs. 3 Bst. b BauPG) 1 Eine im Inland ansässige Stelle, welche die Befugnis erlangen soll, Tätigkeiten eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auszuführen, beantragt dem BBL die Bezeichnung zum Zwecke einer Notifizierung. 2 Die Stelle legt dem Antrag eine Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten und der Bewertungs- oder Überprüfungsverfahren bei, für die sie die Kompetenz beansprucht. 3 Sie muss, um bezeichnet werden zu können, für die nach Absatz 2 beschriebenen Tätigkeiten und Verfahren auf der Grundlage einer Akkreditierung nach der AkkBV 7 nachweisen, dass sie die Anforderungen von Artikel 21 erfüllt. 4 Auf das Verfahren für die Bezeichnung sind die Bezeichnungsvorschriften der Artikel AkkBV sinngemäss anzuwenden. 5 Das Verfahren für die Notifizierung richtet sich nach den Benennungsvorschriften des MRA. Ergänzend gilt Artikel 25 Absatz 1 AkkBV. 6 Eine Bezeichnung enthält vollständige Angaben zu den auszuführenden Aufgaben, die Fundstelle der einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen sowie die wesentlichen Merkmale, für welche die Stelle kompetent ist. 7 Die Angabe der Fundstelle einer harmonisierten technischen Spezifikation ist für die Bezeichnung nicht erforderlich, soweit die zu bezeichnende Stelle Tätigkeiten nach Absatz 1 in einem der folgenden Bereiche ausführen wird: a. Brandverhalten; b. Feuerbeständigkeit; c. Verhalten bei einem Brand von aussen; d. Schallleistung; e. Emission von gefährlichen Stoffen. Art. 23 Konformitätsvermutung (Art. 15 Abs. 3 BauPG) 1 Bei einer bezeichneten Stelle, welche die Befugnis erhalten soll, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auszuführen, und die nachweist, dass sie die Kriterien der anwendbaren internationalen harmonisierten Akkreditierungsnormen nach Absatz 2 oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen nach Artikel 21 insoweit 6 SR SR

15 Bauprodukteverordnung erfüllt werden, als die anwendbaren harmonisierten Akkreditierungsnormen diese Anforderungen abdecken. 2 Als harmonisierte Akkreditierungsnormen nach Absatz 1 sind anzuwenden: a. 8 für Produktzertifizierungsstellen (Anhang 2 Ziff. 2.1) und für Zertifizierungsstellen für die werkseigene Produktionskontrolle (Anhang 2 Ziff. 2.2): Anhang 2 Buchstabe h AkkBV 9 ; b. für Prüflabore (Anhang 2 Ziff. 2.3): Anhang 2 Buchstabe a AkkBV. Art. 24 Änderung der Bezeichnung oder Notifizierung (Art. 15 Abs. 3 Bst. b und 15 Abs. 1 BauPG) 1 Stellt das BBL fest oder wird es darüber unterrichtet, dass eine bezeichnete Stelle die in Artikel 21 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so ergreift es die geeigneten Massnahmen; das 3. Kapitel der AkkBV 10 gilt sinngemäss. 2 Das BBL schränkt die Bezeichnung gegebenenfalls ein, suspendiert oder widerruft sie. Dabei berücksichtigt es das Ausmass, in dem die Stelle den Anforderungen nicht genügt oder den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. 3 Im Fall eines Widerrufs, einer Einschränkung oder einer Suspendierung der Bezeichnung oder wenn die bezeichnete Stelle ihre Tätigkeit eingestellt hat, ergreift das BBL geeignete Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die bei der Stelle anhängigen Geschäfte: a. von einer anderen bezeichneten Stelle weiter bearbeitet werden; oder b. für die zuständigen ausländischen Notifizierungsbehörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden. Art. 25 Anfechtung der Kompetenz bezeichneter Stellen (Art. 15 Abs. 3 Bst. b und 15 Abs. 1 BauPG) 1 Das BBL untersucht alle Fälle, in denen ihm Zweifel an der Kompetenz einer bezeichneten Stelle oder an der dauerhaften Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine bezeichnete Stelle zur Kenntnis gebracht werden. 2 Für die Überprüfung von Stellen, die im Rahmen von internationalen Abkommen anerkannt sind, gelten die entsprechenden Vorschriften dieser Abkommen. Art. 26 Verpflichtungen der bezeichneten Stellen (Art. 15 Abs. 3 Bst. c BauPG) 1 Bezeichnete Stellen übernehmen Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten in Übereinstimmung mit den anwendbaren Systemen gemäss den Artikeln Berichtigung vom 9. Dez (AS ). 9 SR SR

16 Baugewerbe 2 Die bezeichneten Stellen führen Bewertungen und Überprüfungen nach Absatz 1 in einer gegenüber der Herstellerin transparenten Weise und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit durch. Unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteurinnen sind zu vermeiden. 3 Stellt eine bezeichnete Stelle im Verlauf der Erstinspektion des Werks und der werkseigenen Produktionskontrolle fest, dass das hergestellte Bauprodukt die in der Leistungserklärung deklarierte Produktleistung nicht erfüllt, so stellt sie keine Bescheinigung aus und fordert die Herstellerin auf, angemessene Korrekturmassnahmen zu ergreifen. 4 Stellt eine bezeichnete Stelle im Verlauf der Überwachung, die der Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des hergestellten Produkts dient, fest, dass das Bauprodukt nicht mehr dieselbe Leistung aufweist wie der Produkttyp, so setzt sie die Bescheinigung falls nötig aus oder widerruft sie und fordert die Herstellerin auf, angemessene Korrekturmassnahmen zu ergreifen. 5 Werden keine Korrekturmassnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so versieht die bezeichnete Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen mit Vorbehalten, setzt sie aus oder widerruft sie. Art. 27 Geschäftsstellen und Unterauftragnehmer von bezeichneten Stellen (Art. 15 Abs. 3 Bst. c BauPG) 1 Eine bezeichnete Stelle darf Aufgaben, die mit der Tätigkeit eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit verbunden sind, an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einer Geschäftsstelle übertragen, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. 2 Vergibt eine bezeichnete Stelle eine Aufgabe, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder die Geschäftsstelle die Anforderungen nach Artikel 21 sinngemäss erfüllt, und unterrichtet das BBL entsprechend. 3 Die bezeichnete Stelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Geschäftsstellen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind. 4 Die bezeichnete Stelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikationen jedes Unterauftragnehmers oder der Geschäftsstelle und die von diesen gemäss Anhang 2 ausgeführten Aufgaben für das BBL bereit. Art. 28 Verwendung von Einrichtungen ausserhalb des Prüflabors der bezeichneten Stelle (Art. 15 Abs. 3 Bst. c BauPG) 1 Auf Antrag der Herstellerin und soweit dies aus technischen, wirtschaftlichen oder logistischen Gründen gerechtfertigt ist, können bezeichnete Stellen die Prüfungen nach Anhang 2 für die Systeme 1+, 1 und 3 zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit durchführen oder unter ihrer Aufsicht durchführen lassen: a. in den Fertigungsstätten selbst unter Verwendung der Prüfeinrichtungen des internen Labors der Herstellerin; oder 16

17 Bauprodukteverordnung b. nach vorheriger Zustimmung der Herstellerin in einem externen Labor unter Verwendung der Prüfeinrichtungen dieses Labors. 2 Bezeichnete Stellen, die ausserhalb ihrer eigenen akkreditierten Prüfeinrichtungen tätig werden, müssen durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle ausdrücklich dazu ermächtigt werden. 3 Bevor die bezeichnete Stelle solche Prüfungen durchführt, vergewissert sie sich, dass die Anforderungen des Prüfverfahrens erfüllt sind, und stellt fest, ob: a. die Prüfeinrichtung über ein geeignetes Kalibrierungssystem verfügt und die Rückverfolgbarkeit der Messungen gewährleistet ist; und b. die erforderliche Qualität der Prüfergebnisse gewährleistet ist. Art. 29 Meldepflichten der bezeichneten Stellen (Art. 15 Abs. 3 Bst. c BauPG) 1 Die bezeichneten Stellen melden dem BBL: a. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder jeden Widerruf von Bescheinigungen; b. alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Voraussetzungen der Bezeichnung haben; c. jedes Auskunftsersuchen, das sie von den Marktüberwachungsorganen erhalten haben; d. auf Verlangen, welchen Tätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Bezeichnung in Übereinstimmung mit den Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit als unabhängige Dritte nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschliesslich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben. 2 Sie übermitteln den anderen gemäss dieser Verordnung bezeichneten Stellen Wahrnehmungen, die für die Sicherheit von Produkten oder für den Erfahrungsaustausch über sicherheitsbezogene Massnahmen bedeutsam sind. Art. 30 Koordination der bezeichneten Stellen (Art. 15 Abs. 3 Bst. d BauPG) 1 Das BBL stellt sicher, dass: a. eine zweckmässige Koordination und Kooperation zwischen den bezeichneten Stellen in Form einer schweizerischen Gruppe bezeichneter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäss weitergeführt wird; b. die schweizerischen bezeichneten Stellen sich direkt oder über eine sie vertretende Stelle an der Arbeit der europäischen Gruppe notifizierter Stellen gemäss den Bestimmungen des MRA beteiligen. 2 Die schweizerische Gruppe bezeichneter Stellen organisiert sich in eigener Verantwortung. 17

18 Baugewerbe Art. 31 Amtliche Technische Bewertungsstelle (Art. 17 Abs. 2 BauPG) 1 Amtliche TBS ist die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (Empa). Sie muss Mitglied der OTB sein. 2 Sie stellt ETB in allen Produktbereichen nach Anhang 5 aus. Art. 32 Anforderungen an weitere Technische Bewertungsstellen (Art. 17 Abs. 7 BauPG) 1 Das BBL kann weitere TBS für einen oder mehrere Produktbereiche, die in Anhang 5 aufgeführt werden, benennen. 2 Die TBS muss für den betreffenden Produktebereich auf der Grundlage einer Akkreditierung nach der AkkBV 11 die Erfüllung der Anforderungen nach Anhang 2 des MRA sowie nach Anhang 6 gegenüber dem BBL nachweisen. 3 Eine TBS macht ihr Organigramm und die Namen der Mitglieder ihrer internen Beschlussgremien öffentlich zugänglich. Art. 33 Benennung Technischer Bewertungsstellen (Art. 17 Abs. 7 BauPG) 1 Das Verfahren für die Benennung weiterer TBS richtet sich sinngemäss nach den Bezeichnungsvorschriften der Artikel AkkBV Das BBL teilt dem SECO im Hinblick auf die Notifizierung den Namen und die Anschrift sowie die Produktebereiche mit, für welche die TBS benannt wurde. 3 Das BBL überwacht die Tätigkeiten und die Kompetenz der benannten TBS sinngemäss nach dem 3. Kapitel der AkkBV und begutachtet sie anhand der jeweiligen Anforderungen nach Anhang 2 des MRA und nach Anhang 6. 4 Erfüllt eine TBS die Anforderungen nach Artikel 32 Absatz 2 nicht mehr, so widerruft das BBL die Benennung dieser TBS für den relevanten Produktbereich. 5 Das BBL legt die Leitlinien für die Durchführung der Begutachtung TBS fest. 6 Die Absätze 2, 3 und 5 gelten sinngemäss auch für die amtlichen TBS nach Artikel 31. Art. 34 Koordination Technischer Bewertungsstellen (Art. 17 Abs. 4 und 18 Abs. 1 BauPG) Die im Inland ansässigen TBS wählen jeweils für ein Jahr eine Stelle, die die schweizerischen TBS in der OTB vertritt. 11 SR SR

19 Bauprodukteverordnung Art. 35 Entschädigung Technischer Bewertungsstellen (Art. 18 Abs. 2 BauPG) Eine Entschädigung wird den schweizerischen TBS dafür gewährt, dass sie die schweizerischen Standardisierungsinteressen in der OTB wahren. Sie wird wie folgt gewährt: a. in der Höhe der tatsächlichen Kosten insbesondere für: 1. Mitgliedschaftsbeiträge, 2. Reisespesen; b. nach einem Stundenansatz von 200 Franken für den Zeitaufwand der Teilnahme an Sitzungen der OTB. Art. 36 Aufgaben der Produktinformationsstelle für das Bauwesen (Art. 19 Abs. 3 BauPG) 1 Die Produktinformationsstelle für das Bauwesen stellt auf Anfrage einer zuständigen Behörde eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaats oder einer Wirtschaftsteilnehmerin folgende Informationen zur Verfügung: a. die für einen bestimmten Bauprodukttyp geltenden technischen Vorschriften; b. die Kontaktinformationen zu den Organen, die für den Vollzug der technischen Vorschriften zuständig sind; c. über allgemein verfügbare Rechtsbehelfe bei Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden und einer Wirtschaftsteilnehmerin; d. über Vorschriften, die in der Schweiz für den Einbau, die Montage oder die Installation eines bestimmten Bauproduktetyps gelten. 2 Für die Bereitstellung von Informationen gemäss Absatz 1 Buchtstaben a c darf die Produktinformationsstelle kein Entgelt verlangen. 3 Die Produktinformationsstelle soll sich an internationalen Informationsnetzwerken zum Informationsaustausch mit ausländischen Produktinformationsstellen beteiligen. 4 Sie muss in der Lage sein, ihre Aufgaben so auszuüben, dass Interessenskonflikte vermieden werden. 5. Abschnitt: Vollzug, Finanzierung und Rechtsschutz Art. 37 Marktüberwachungsorgane (Art. 29 Abs. 3 und 4 BauPG) 1 Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt den vom BBL bezeichneten Fachorganisationen. 2 Das BBL kann kantonale Stellen mit Kontrollaufgaben betrauen. 3 Es regelt die Zuständigkeit der Marktüberwachungsorgane nach Absatz 1. 19

20 Baugewerbe Art. 38 Mitwirkung anderer Behörden und Organisationen (Art. 29 Abs. 4 BauPG) 1 Die Vollzugsorgane des Arbeitsgesetzes vom 13. März achten im Rahmen ihrer Tätigkeit darauf, dass die Arbeitgeber Bauprodukte einsetzen, welche die Sicherheitsvorschriften erfüllen. 2 Sie melden dem BBL und den Marktüberwachungsorganen nach Artikel 37 Absatz 1 jene Produkte, bei denen ein Mangel erkannt oder vermutet wird. 3 Die Marktüberwachungsorgane können von der Eidgenössischen Zollverwaltung für eine beschränkte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Produkte verlangen. Art. 39 Verfahren der Marktüberwachungsorgane (Art. 34 Abs. 1 BauPG) Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember ist auch für Marktüberwachungsorgane, die nicht dem öffentlichen Recht unterstehen, anwendbar. Art. 40 Koordination und Information der Marktüberwachungsorgane (Art. 29 BauPG) 1 Das BBL koordiniert die Vollzugsaufgaben der Marktüberwachungsorgane, insbesondere: a. die Durchführung von Stichprobenprogrammen; b. die Korrekturmassnahmen bei gefährlichen oder nichtkonformen Produkten. 2 Die Marktüberwachungsorgane informieren sich gegenseitig sowie das BBL. 3 Sie melden dem BBL die Produkte, die den Sicherheitsvorschriften nicht genügen, und die erforderlichen Massnahmen. 4 Erlassen sie eine Verfügung, so stellen sie ein Doppel der Verfügung dem BBL zu. Art. 41 Eidgenössische Kommission für Bauprodukte (Art. 30 BauPG) 1 Die Eidgenössische Kommission für Bauprodukte (Art. 30 BauPG) setzt sich aus höchstens 15 Mitgliedern zusammen. Diese repräsentieren namentlich die Interessen der Bauwirtschaft, der bezeichneten Stellen, der Normenschaffenden, der Forschung sowie der Konsumentinnen und Konsumenten. 2 Das BBL führt das Sekretariat. 3 Die Kommission kann Empfehlungen abgeben. 4 Sie kann für ihre Arbeit unabhängige Sachverständige beiziehen. 13 SR SR

21 Bauprodukteverordnung Art. 42 Gebühren (Art. 33 BauPG) 1 Die Behörden und Organisationen, die Vollzugsaufgaben nach dem BauPG oder dieser Verordnung wahrnehmen, erheben Gebühren, wenn: a. die Kontrollen im Rahmen der Marktüberwachung zu Beanstandungen führen; b. eine Wirtschaftsakteurin oder eine Stelle nach dem 4. Abschnitt dieser Verordnung Verfügungen oder andere Verwaltungsmassnahmen veranlasst. 2 Sie stellen Kosten für Leistungen, welche Dritte erbringen, gesondert in Rechnung. Art. 43 Gebührenbemessung nach Zeitaufwand (Art. 33 BauPG) 1 Die folgenden Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen: a. die Gebühren nach Artikel 42 Absatz 1; b. die Gebühren für die Bezeichnung und die Kontrollen von bezeichneten Stellen und benannten TBS. 2 Der Stundenansatz beträgt 200 Franken. Er wird periodisch gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise durch das BBL angepasst. 3 Für Kontrollen, die dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden. Art. 44 Entschädigung für Marktüberwachungsaufgaben (Art. 33 Abs. 2 BauPG) 1 Mit Marktüberwachungsaufgaben betrauten Behörden und privaten Organisationen wird in der Höhe der tatsächlichen Kosten (Sach- und Zeitaufwand) eine Entschädigung gewährt für: a. die Durchführung von Stichprobenprogrammen; b. Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen. 2 Für die Bemessung der Entschädigung gilt ein Stundensatz von 200 Franken. Die Entschädigung für den Zeitaufwand richtet sich nach Artikel 43 Absatz 2. Art. 45 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung (Art. 33 BauPG) 1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September (Allg- GebV). 2 Für die Kontrollen und die Verfügungen der Marktüberwachungsorgane nach Artikel 37 Absatz 1 gelten die Artikel 2 und 6 14 AllgGebV sinngemäss. 15 SR

22 Baugewerbe 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 46 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Bauprodukteverordnung vom 27. November wird aufgehoben. Art. 47 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. 16 [AS , Ziff. IV, Anhang Ziff. 4] 22

23 Bauprodukteverordnung Anhang 1 (Art. 1) Grundanforderungen an Bauwerke Es gelten in den folgenden Bereichen die nachstehenden Grundanforderungen an Bauwerke: 1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben: a. Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teils; b. grössere Verformungen in unzulässigem Umfang; c. Beschädigungen anderer Teile des Bauwerks oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu grosser Verformungen der tragenden Baukonstruktion; d. Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismässig grossen Ausmass. 2. Brandschutz Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand: a. die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums vorausgesetzt werden kann; b. die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird; c. die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird; d. die Bewohnerinnen und Bewohner das Bauwerk verlassen oder durch andere Massnahmen gerettet werden können; e. die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist. 23

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