BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 3. Oktober 2003 Teil II

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1 P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 3. Oktober 2003 Teil II 461. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Berufsschulen Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen 6 und 47, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die Lehrpläne für Berufsschulen, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 339/2002, wird wie folgt geändert: 1. 1 lautet: 1. Für die Berufsschulen sind die in den im Folgenden genannten Anlagen enthaltenen Rahmenlehrpläne, jeweils in Verbindung mit Anlage A (mit Ausnahme der darin unter II. wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht), anzuwenden: 1. für die Lehrberufe der Bau- und Baunebengewerbe, und zwar für Maurer, Schalungsbauer: Anlage A/1/1 Bautechnischer Zeichner: Anlage A/1/2 Brunnen- und Grundbau: Anlage A/1/3 Dachdecker: Anlage A/1/4 Platten- und Fliesenleger: Anlage A/1/5 Hafner: Anlage A/1/6 Rauchfangkehrer: Anlage A/1/7 Steinmetz: Anlage A/1/8 Zimmerei, Fertigteilhausbau: Anlage A/1/9 Pflasterer: Anlage A/1/10 Isoliermonteur: Anlage A/1/11 Bodenleger: Anlage A/1/12 Stuckateur und Trockenausbauer: Anlage A/1/13 Betonfertiger-Betonwarenerzeugung, -Betonwerksteinerzeugung, -Terrazzoherstellung: Anlage A/1/14 Tiefbauer: Anlage A/1/15 Straßenerhaltungsfachmann: Anlage A/1/16 2. für die Lehrberufe der Bekleidungsgewerbe, Tapezierergewerbe und des lederverarbeitenden Gewerbes, und zwar für Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher: Anlage A/2/1 Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner, Sattler und Riemer: Anlage A/2/2 Gold-, Silber- und Perlensticker, Großmaschinsticker, Maschinsticker: Anlage A/2/3 Handschuhmacher, Säckler (Lederbekleidungserzeuger): Anlage A/2/4 Kürschner: Anlage A/2/5 Hutmacher, Modist: Anlage A/2/6 Kappenmacher: Anlage A/2/7 Posamentierer: Anlage A/2/8 Bekleidungsfertiger, Miedererzeuger, Wäschewarenerzeuger: Anlage A/2/9 Oberteilherrichter, Schuhmacher, Schuhfertigung, Orthopädieschuhmacher: Anlage A/2/10 Strickwarenerzeuger, Weber: Anlage A/2/11 Fahrzeugtapezierer (Fahrzeugsattler), Polsterer: Anlage A/2/ II 550

2 2782 BGBl. II Ausgegeben am 3. Oktober 2003 Nr. 461 Tapezierer und Dekorateur: Textiltechnik-Maschentechnik, -Webtechnik: 3. für die Lehrberufe chemischer Richtung, und zwar für Chemielabortechnik, Chemieverfahrenstechnik: Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Abfall, -Abwasser: Vulkanisierung: Brauer und Mälzer, Destillateur: Textilreiniger: Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger: Präparator: Schädlingsbekämpfer: Gerberei, Rauwarenzurichter: 4. für die Lehrberufe der Bereiche Elektrotechnik und Elektronik, und zwar für Elektrobetriebstechnik (mit dem Schwerpunkt Prozessleittechnik), Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik (mit dem Schwerpunkt Prozessleit- und Bustechnik): Kommunikationstechniker-Audio- und Videoelektronik, -EDV und Telekommunikation, -Nachrichtenelektronik: Elektromaschinentechnik: Elektronik: Fernmeldebaumonteur: Prozessleittechniker: Elektroanlagentechnik: Anlagenelektriker: EDV-Techniker: Mechatronik: 5. für die Lehrberufe der Bereiche Gärtnerei und Landwirtschaft, und zwar für Blumenbinder und -händler (Florist): Friedhofs- und Ziergärtner, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter): Tierpfleger: 6. für Lehrberufe der Bereiche Gastgewerbe und Nahrungsmittelgewerbe, und zwar für Bäcker: Fleischverarbeitung, Fleischverkauf: Restaurantfachmann: Koch: Konditor (Zuckerbäcker), Lebzelter und Wachszieher, Bonbon- und Konfektmacher: Getreidemüller: Molkereifachmann: Obst- und Gemüsekonservierer: Hotel- und Gastgewerbeassistent: Systemgastronomiefachmann: 7. für Lehrberufe der Bereiche Glasbearbeitung und Keramik, und zwar für Glaser, Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glasmacherei: Keramiker, Kerammodelleur, Porzellanformer: Kerammaler: Porzellanmaler: Hohlglasveredler-Glasmalerei, -Gravur, -Kugeln: 8. für die Lehrberufe grafischer Richtung, und zwar für Drucker, Flachdrucker: Tiefdruckformenhersteller: Siebdrucker, Kupferdrucker: Reprografie: Anlage A/2/13 Anlage A/2/14 Anlage A/3/1 Anlage A/3/2 Anlage A/3/3 Anlage A/3/4 Anlage A/3/5 Anlage A/3/6 Anlage A/3/7 Anlage A/3/8 Anlage A/3/9 Anlage A/4/1 Anlage A/4/2 Anlage A/4/3 Anlage A/4/4 Anlage A/4/5 Anlage A/4/6 Anlage A/4/7 Anlage A/4/8 Anlage A/4/9 Anlage A/4/10 Anlage A/5/1 Anlage A/5/2 Anlage A/5/3 Anlage A/6/1 Anlage A/6/2 Anlage A/6/3 Anlage A/6/4 Anlage A/6/5 Anlage A/6/6 Anlage A/6/7 Anlage A/6/8 Anlage A/6/9 Anlage A/6/10 Anlage A/7/1 Anlage A/7/2 Anlage A/7/3 Anlage A/7/4 Anlage A/7/5 Anlage A/8/1 Anlage A/8/2 Anlage A/8/3 Anlage A/8/4

3 BGBl. II Ausgegeben am 3. Oktober 2003 Nr Kartograph: Stempelerzeuger und Flexograph: Druckvorstufentechniker: Medienfachmann-Mediendesign, -Medientechnik: 9. für die Lehrberufe des kaufmännischen Bereiches, und zwar für Einzelhandel, Waffen- und Munitionshändler: Großhandelskaufmann: Bürokaufmann, Industriekaufmann, Verwaltungsassistent, Immobilienkaufmann, Kanzleiassistent-Notariat, -Rechtsanwaltskanzlei, Einkauf: Bankkaufmann: Drogist: Fotokaufmann: Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz: Reisebüroassistent: Speditionskaufmann: Versicherungskaufmann: Berufskraftfahrer: EDV-Kaufmann: Gartencenterkaufmann: 10. für die Lehrberufe der Bereiche Holz- und Kunststoffverarbeitung, und zwar für Tischlerei: Holz- und Sägetechnik: Drechsler: Bootbauer: Bürsten- und Pinselmacher: Korb- und Möbelflechter: Holz- und Steinbildhauer: Binder, Wagner: 11. für die Lehrberufe der Lackierer-, Maler- und Schilderherstellergewerbe, und zwar für Lackierer: Maler und Anstreicher: Schilderherstellung: Vergolder und Staffierer: 12. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Blechverarbeitung), und zwar für Spengler, Kupferschmied: Karosseur: Karosseriebautechnik: 13. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Installation), und zwar für Sanitär- und Klimatechniker-Gas- und Wasserinstallation, -Heizungsinstallation, -Lüftungsinstallation: Rohrleitungsmonteur: 14. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Gießerei), und zwar für Former und Gießer (Metall und Eisen), Zinngießer: Modellbauer: Gießereimechaniker: 15. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Mechanikerberufe), und zwar für Maschinenfertigungstechnik: Büchsenmacher, Waffenmechaniker: Kraftfahrzeugtechnik, Kraftfahrzeugelektriker: Baumaschinentechnik, Landmaschinentechniker: Waagenhersteller: Uhrmacher: Verpackungsmittelmechaniker: Anlage A/8/5 Anlage A/8/6 Anlage A/8/7 Anlage A/8/8 Anlage A/9/1 Anlage A/9/2 Anlage A/9/3 Anlage A/9/4 Anlage A/9/6 Anlage A/9/7 Anlage A/9/8 Anlage A/9/9 Anlage A/9/10 Anlage A/9/12 Anlage A/9/13 Anlage A/9/14 Anlage A/9/15 Anlage A/10/1 Anlage A/10/3 Anlage A/10/4 Anlage A/10/5 Anlage A/10/6 Anlage A/10/7 Anlage A/10/8 Anlage A/10/9 Anlage A/11/1 Anlage A/11/2 Anlage A/11/3 Anlage A/11/4 Anlage A/12/1 Anlage A/12/2 Anlage A/12/3 Anlage A/13/1 Anlage A/13/2 Anlage A/14/1 Anlage A/14/2 Anlage A/14/3 Anlage A/15/1 Anlage A/15/2 Anlage A/15/3 Anlage A/15/4 Anlage A/15/5 Anlage A/15/6 Anlage A/15/7

4 2784 BGBl. II Ausgegeben am 3. Oktober 2003 Nr. 461 Chirurgieinstrumentenerzeuger: Leichtflugzeugbauer: Luftfahrzeugmechaniker: Textilmechanik: Kälteanlagentechniker: Maschinenmechaniker: Werkzeugmechaniker: Produktionstechniker: Kristallschleiftechnik: 16. für die Lehrberufe des Bereiches Metallveredelung und Schmuckherstellung, und zwar für Gold- und Silberschmied und Juwelier, Edelsteinschleifer: Oberflächentechnik: Gold-, Silber- und Metallschläger: Metalldesign: 17. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Schlosserberufe), und zwar für Metalltechnik-Blechtechnik, -Fahrzeugbautechnik, -Metallbautechnik, -Metallbearbeitungstechnik, -Schmiedetechnik, -Stahlbautechnik, Maschinenbautechnik: Messerschmied: Zerspanungstechnik: Dreher, Werkzeugmaschineur: Werkzeugbautechnik: Hüttenwerkschlosser: Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer: Schiffbauer: Skierzeuger: Universalschweißer: Sonnenschutztechniker: 18. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (übrige Berufe), und zwar für Physiklaborant, Werkstoffprüfer: Technischer Zeichner: Vermessungstechniker: Konstrukteur: 19. für die Lehrberufe des Bereiches Textilerzeugung, und zwar für Stoffdrucker, Textilchemie: Fotogravurzeichner, Stickereizeichner, Textilmusterzeichner: Dessinateur für Stoffdruck: 20. für die Lehrberufe des Bereiches Musikinstrumentenerzeuger, und zwar für Klaviermacher: Orgelbauer, Harmonikamacher: Blechblasinstrumentenerzeuger: Holzblasinstrumentenerzeuger: Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger: 21. für die Lehrberufe der Bereiche Optik und Fotografie, und zwar für Fotograf: Augenoptik, Feinoptik: Hörgeräteakustiker: 22. für die Lehrberufe der Bereiche Papiererzeugung und Papierverarbeitung, und zwar für Buchbinder, Etui- und Kassettenerzeuger, Kartonagewarenerzeuger: Papiertechniker: 23. für die Lehrberufe des Bereiches Gesundheit und Schönheitspflege, und zwar für Friseur und Perückenmacher (Stylist): Fußpfleger, Kosmetiker: Anlage A/15/8 Anlage A/15/9 Anlage A/15/10 Anlage A/15/11 Anlage A/15/12 Anlage A/15/13 Anlage A/15/14 Anlage A/15/15 Anlage A/15/16 Anlage A/16/1 Anlage A/16/2 Anlage A/16/3 Anlage A/16/4 Anlage A/17/1 Anlage A/17/2 Anlage A/17/3 Anlage A/17/4 Anlage A/17/5 Anlage A/17/6 Anlage A/17/7 Anlage A/17/8 Anlage A/17/9 Anlage A/17/10 Anlage A/17/11 Anlage A/18/1 Anlage A/18/2 Anlage A/18/3 Anlage A/18/4 Anlage A/19/1 Anlage A/19/2 Anlage A/19/3 Anlage A/20/1 Anlage A/20/2 Anlage A/20/3 Anlage A/20/4 Anlage A/20/5 Anlage A/21/1 Anlage A/21/2 Anlage A/21/3 Anlage A/22/1 Anlage A/22/2 Anlage A/23/1 Anlage A/23/2

5 BGBl. II Ausgegeben am 3. Oktober 2003 Nr Masseur: Anlage A/23/3 Zahntechniker: Anlage A/23/4 Orthopädietechnik: Anlage A/23/5 Fitnessbetreuung: Anlage A/23/6 2. Nach 3 wird folgender 3a eingefügt: 3a. (1) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß 8b Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, findet der Lehrplan des entsprechenden Lehrberufes mit der Maßgabe Anwendung, dass das Stundenausmaß sowie die Bildungs- und Lehraufgaben und die Lehrstoffe der einzelnen Pflichtgegenstände auf die Ausbildungsdauer so zu verteilen sind, dass das Bildungsziel der Berufsschule nach Möglichkeit erfolgreich abgeschlossen werden kann. (2) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, findet der Lehrplan des entsprechenden Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Lehrplänen anderer Lehrberufe, mit jenen Abweichungen und Einschränkungen Anwendung, die der persönlichen Situation, insbesondere der individuellen Leistungsfähigkeit des Schülers entsprechen. (3) Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie die Lehrstoffe der einzelnen Pflichtgegenstände finden unter Bedachtnahme auf die gemäß 8b Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes für die integrative Berufsausbildung festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte entsprechend reduziert Anwendung. (4) Die Landesschulräte werden ermächtigt, durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen das Stundenausmaß in den einzelnen Pflichtgegenständen unter Bedachtnahme auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse sowie weiters unter Bedachtnahme auf die reduzierten Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe festzulegen. Eine darüber hinausgehende gänzliche oder teilweise Befreiung vom Besuch der Berufsschule erfolgt gemäß 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes Dem 4 wird folgender Abs. 15 angefügt: (15) Die nachstehend genannten Bestimmungen und Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 461/2003 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft: 1. 1, Anlage A Abschnitt III sowie die Anlagen A/1/3, A/1/16, A/4/2, A/4/10, A/7/1, A/9/3, A/12/1, A/15/15, A/15/16, A/17/1, A/17/2, A/18/1, A/18/2, A/18/3, A/18/4, A/19/1, A/19/2, A/19/3, A/23/4, A/23/5 und A/23/6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 461/2003 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2003, der 2. Klasse mit 1. September 2004, der 3. Klasse mit 1. September 2005 und der 4. Klasse mit 1. September 2006 in Kraft; 2. 1, Anlage A Abschnitt III sowie die Anlagen A/1/3, A/4/2, A/7/1, A/9/3, A/10/2, A/12/1, A/17/1, A17/2, A/18/1, A/18/2, A/19/1, A/19/2, A/19/3, A/24/1, A/24/2, A/24/3, A/25/1, A/25/2, A/25/3 in der Fassung vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 461/2003 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2003, der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2004, der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2005 und der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft; 3. 3a und Anlage A Abschnitt I Unterabschnitt C Z 13 treten mit 1. September 2003 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft; 4. die Änderungen betreffend die Abhaltung von Schularbeiten in Fachliches Rechnen (ausgenommen die Anlagen A/11/1, A/11/2, A/11/3 und A/11/4) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; 5. die Änderungen betreffend die Abhaltung von Schularbeiten in Angewandte Mathematik in den Anlagen A/4/1, A/4/3, A/4/4, A/4/5 und A/4/9 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem In-Kraft-Treten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden. 4. In allen Anlagen, ausgenommen die Anlagen A/11/1, A/11/2, A/11/3 und A/11/4, in denen Fachliches Rechnen in den jeweiligen fachkundlichen Pflichtgegenstand integriert ist, entfallen die Wendungen Schularbeiten in Fachliches Rechnen : zwei in jeder Schulstufe., Schularbeiten in Fachliches Rechnen : zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der halben Schulstufe., Schularbeiten in Fachliches Rechnen : zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in jeder halben Schulstufe.,

6 2786 BGBl. II Ausgegeben am 3. Oktober 2003 Nr. 461 Schularbeiten im Lehrstoffbereich Fachliches Rechnen : zwei in jeder Schulstufe. bzw. Schularbeiten in Fachliches Rechnen : zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt. 5. In Anlage A (Allgemeine Bestimmungen, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze, Unterrichtsprinzipien und gemeinsame Unterrichtsgegenstände der Berufsschulen) Abschnitt I (Allgemeine Bestimmung, Allgemeines Bildungsziel, Allgemeine didaktische Grundsätze und Unterrichtsprinzipien) wird im Unterabschnitt C (Allgemeine didaktische Grundsätze) folgende Z 13 angefügt: 13. Zur Umsetzung der Bildungs- und Lehraufgaben und der festgelegten Lehrplaninhalte für Schüler, die gemäß 8b des Berufsausbildungsgesetzes eine Lehre mit längerer Lehrzeit oder einen Ausbildungsvertrag, in dem eine Teilqualifikation vereinbart wurde, abgeschlossen haben, sind methodische Wege einzuschlagen, die die Integration in die Klassengemeinschaft fördern und auf die Leistungsfähigkeit dieser Schüler Bedacht nehmen. Für den Fortschritt beim Erarbeiten des Lehrstoffes steht das Erfolgserlebnis für den Schüler durch das schrittweise Erreichen kleiner Bildungsziele im Vordergrund. 6. In Anlage A Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache) lautet die Aufzählung der Berufe im Beruf (für die Anlagen A/1/1 bis A/1/16): Grundbegriffe der Bautechnik. Baustoffe und Baumaterialien. Werkzeuge, Maschinen und Geräte. Mess- und Prüfinstrumente. Baustellen. Bauplanung und Bauablauf. Bauwerke. Baustile. Baubiologie. Baupläne und Bauzeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlagen A/2/1 bis A/2/14): Grundbegriffe der Mode- und Bekleidungstechnik. Natürliche, synthetische und gemischte Materialien. Pflege, Reinigungs- und Hilfsmittel. Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe. Bekleidung und berufsspezifische Erzeugnisse. Farben. Designentwicklung. Schnittzeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlagen A/3/1 bis A/3/9): Grundbegriffe der Chemie und Umwelttechnik. Chemikalien und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen. Mess- und Prüfinstrumente. Präparate. Chemische Prozesse. Entsorgung und Recycling. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlagen A/4/1 bis A/4/10): Grundbegriffe der Elektrotechnik und Elektronik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen. Mess- und Prüfinstrumente. EDV- und Kommunikationssysteme. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.

7 BGBl. II Ausgegeben am 3. Oktober 2003 Nr Beruf (für die Anlagen A/5/1 und A/5/2): Grundbegriffe der Botanik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen und Geräte. Blumen und Pflanzen. Kulturen und Pflege. Raum- und Landschaftsgestaltung. Entwürfe und Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlage A/5/3): Grundbegriffe der Zoologie. Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe. Tiere. Tierhaltung. Tierzucht. Tierkrankheiten. Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlagen A/6/1 bis A/6/10): Grundbegriffe der Ernährung und Gesundheit. Lebens- und Nahrungsmittel. Waren und Produkte. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Tourismus und Service. Rezepturen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlagen A/7/1 bis A/7/5): Grundbegriffe der Glas- und Keramtechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Materialien und Farben. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Glas-, Keramik- und Porzellanprodukte. Designentwicklung. Entwürfe und Werkzeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlagen A/8/1 bis A/8/8): Grundbegriffe der Grafik und Medientechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. EDV- und Kommunikationssysteme. Designentwicklung. Entwürfe und Designs. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlagen A/9/1, A/9/2, A/9/14 und A/9/15): Grundbegriffe der Volks- und Betriebswirtschaft. Geschäftseinrichtung und Arbeitsmaterialien. EDV- und Kommunikationssysteme. Waren. Kauf und Verkauf. Werbung und Präsentation. Beruf (für die Anlagen A/9/3 und A/9/4): Grundbegriffe der Volks- und Betriebswirtschaft. Büro- bzw. Bankeinrichtung und Arbeitsmaterialien. EDV- und Kommunikationssysteme. Anfragen, Angebote, Bestellungen und Verträge. Liefer- und Zahlungsbedingungen. Beruf (für die Anlagen A/9/6 und A/9/8): Grundbegriffe der Botanik und Pharmakognosie. Geschäftseinrichtung und Arbeitsmaterialien.

8 2788 BGBl. II Ausgegeben am 3. Oktober 2003 Nr. 461 EDV- und Kommunikationssysteme. Waren. Kauf und Verkauf. Werbung und Präsentation. Beruf (für die Anlage A/9/7): Grundbegriffe der Fotografie. Geschäftseinrichtung und Arbeitsmaterialien. EDV- und Kommunikationssysteme. Audio- und Videotechnik. Waren. Kauf und Verkauf. Werbung und Präsentation. Beruf (für die Anlage A/9/10): Grundbegriffe der Transportwirtschaft. Geschäftseinrichtung und Arbeitsmaterialien. EDV- und Kommunikationssysteme. Verkehrsträger. Verkehrsgeographie. Zoll. Kauf und Verkauf. Beruf (für die Anlage A/9/12): Grundbegriffe des Versicherungswesens. Büroeinrichtung und Arbeitsmaterialien. EDV- und Kommunikationssysteme. Versicherungsverträge. Kauf und Verkauf. Beruf (für die Anlage A/9/13): Grundbegriffe der Kfz-Technik und Transportwirtschaft. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Verhaltensregeln, Hilfeleistung, Unfallbericht und Reparaturmaßnahmen. Ortsangaben. Reiserouten. Straßenkarten und Stadtpläne. Wetter und Straßenzustand. Verkehrsregeln. Verkehrszeichen. Lade- und Gefahrengut. Fracht- und Zolldokumente. Ausweise. Fahrzeugpapiere und Kennzeichen. Beförderungsverträge und Versicherungen. Zahlungsverkehr. Behördenkontakte. Beruf (für die Anlagen A/10/1 bis A/10/9): Grundbegriffe der Holz- und Kunststofftechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Werkstücke und Erzeugnisse. Möbelstilkunde. Pläne, Entwürfe und berufsspezifische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlagen A/11/1 bis A/11/4): Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Farben und Ästhetik. Pläne, Entwürfe und berufsspezifische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlagen A/12/1 bis A/12/3): Grundbegriffe der Blechverarbeitung. Werk- und Hilfsstoffe.

9 BGBl. II Ausgegeben am 3. Oktober 2003 Nr Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Werkstücke und Erzeugnisse. Fertigungszeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlagen A/13/1 und A/13/2): Grundbegriffe der Klima- und Installationstechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsanlagen. Installationstechnische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlagen A/14/1 bis A/14/3): Grundbegriffe der Gieß- und Modelltechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Werkstücke und Erzeugnisse. Fertigungszeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlagen A/15/1, A/15/13 bis A/15/15): Grundbegriffe der Mechanik und Elektronik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Arbeits- und Kraftmaschinen. Maschinenelemente. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlage A/15/2): Grundbegriffe der Waffentechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Waffen, Zieleinrichtungen und Munition. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlagen A/15/3 und A/15/4): Grundbegriffe der Kfz-Technik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Kraftfahrzeuge und Aggregatgruppen. Arbeits- und Kraftmaschinen. Kfz-Elektrik und Elektronik. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlage A/15/5): Grundbegriffe der Mechanik und Elektronik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente.

10 2790 BGBl. II Ausgegeben am 3. Oktober 2003 Nr. 461 Waagen, Typen und Bauarten. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlage A/15/6): Grundbegriffe der Mechanik und Elektronik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Uhren, Systeme und Bauteile. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlage A/15/7): Grundbegriffe der Mechanik und Elektronik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Verpackungsarten und -maschinen. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlage A/15/8): Grundbegriffe der Mechanik und Elektronik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Chirurgische und medizinische Instrumente. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlagen A/15/9 und A/15/10): Grundbegriffe der Flugtechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Flugzeuge, Triebwerke und Bordausrüstung. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlage A/15/11): Grundbegriffe der Textiltechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Textilmaschinen. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlage A/15/12): Grundbegriffe der Kälteanlagentechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Kälteanlagen- und Kühlmaschinen.

11 BGBl. II Ausgegeben am 3. Oktober 2003 Nr Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlage A/15/16): Grundlagen der Kristallschleiftechnik. Kristallglas, Edelsteine, Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlagen A/16/1 und A/16/3): Grundbegriffe der Gemmologie. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Werkstücke und Erzeugnisse. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlage A/16/4): Grundbegriffe der Metalldesigntechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Werkstücke und Erzeugnisse. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlage A/17/1): Grundbegriffe der Metallbau- und Maschinenbautechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Metallbau- und Metallkonstruktionen. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlage A/17/2): Grundbegriffe des Messerschmiedens. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Werkstücke und Erzeugnisse. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlagen A/17/3 bis A/17/5): Grundbegriffe der Werkzeugbautechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Werkstücke und Erzeugnisse. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.

12 2792 BGBl. II Ausgegeben am 3. Oktober 2003 Nr. 461 Beruf (für die Anlage A/17/6): Grundbegriffe der Hüttenwerktechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Hochofen und Stahlwerk. Walzwerk. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlage A/17/7): Grundbegriffe der Bergbautechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mineralien und Gesteine. Bergbau. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlage A/17/8): Grundbegriffe der Schiffstechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Schiffbau. Schiffbetrieb. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlage A/17/9): Grundbegriffe der Skitechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Skiarten. Normung. Kenngrößen. Bauweise und Bauteile. Herstellung. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlage A/17/10): Grundbegriffe der Schweißtechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Schweißverfahren. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlage A/17/11): Grundbegriffe der Sonnenschutztechnik. Metall- Kunst- und Hilfsstoffe. Textile Gewebe. Baumaterialien. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Sonnenschutzanlagen. Zusatzeinrichtungen. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlagen A/18/1, A/18/2 und A/18/4): Grundbegriffe der Physik und Werkstofftechnologie.

13 BGBl. II Ausgegeben am 3. Oktober 2003 Nr Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Werkstoffprüfsysteme. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlage A/18/3): Grundbegriffe der Vermessungstechnik. EDV- und Kommunikationssysteme. Mess- und Prüfinstrumente. Vermessungen. Geodätische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlagen A/19/1 bis A/19/3): Grundbegriffe der Textiltechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Apparate, Anlagen und Maschinen. Mess- und Prüfinstrumente. Textilien. Designs. Farben und Ästhetik. Gestaltungszeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlagen A/20/1 bis A/20/5): Grundbegriffe der Musiklehre. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Musikinstrumente. Musikgeschichte. Werkzeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlage A/21/1): Grundbegriffe der Fotografie. Materialien und Hilfsstoffe. Einrichtungen, Geräte, Kameras und Arbeitsbehelfe. Fotografie und Film. Aufnahme und Ausarbeitung. Bildkompositionen und Gestaltungskonzepte. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlage A/21/2): Grundbegriffe der Optik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Geräte, Apparate und Maschinen. Mess- und Prüfinstrumente. Optische Instrumente und Geräte. Fertigungszeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlage A/21/3): Grundbegriffe der Otiatrie. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe. Mess- und Prüfinstrumente. Hörgeräte und otoplastische Geräte.

14 2794 BGBl. II Ausgegeben am 3. Oktober 2003 Nr. 461 Fertigungszeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlagen A/22/1 und A/22/2): Grundbegriffe der Papiertechnologie. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Anlagen. Erzeugnisse, Arten und Verwendung. Entwürfe und technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlage A/23/1): Grundbegriffe der Biologie. Materialien, Hilfsmittel und Waren. Werkzeuge und Apparate. Arbeitsbehelfe und Saloneinrichtungen. Haar- und Hautbehandlungen. Gestaltungszeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlagen A/23/2 und A/23/3): Grundbegriffe der Biologie. Materialien, Hilfsmittel und Waren. Werkzeuge und Apparate. Arbeitsbehelfe und Saloneinrichtungen. Fußpflege, Beinkosmetik und Massage. Haut-, Haar- und Körperpflege. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlage A/23/4): Grundbegriffe der Anatomie und Physiologie. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen und Geräte. Mess- und Prüfinstrumente. Prothetik und Kieferorthopädie. Biologie des Kauapparates. Hygiene und Gesundheit. Zahntechnische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlage A/23/5): Grundbegriffe der Anatomie und Physiologie. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen und Geräte. Prothesen, Orthesen und Rehabilitationsbehelfe. Werk- und orthopädische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken. Beruf (für die Anlage A/23/6): Grundbegriffe der Sportbiologie und Ernährungslehre. Begriffe der Bewegungs- und Trainingslehre. Trainingsprogramme. Waren. Kauf und Verkauf. 7. In Anlage A Abschnitt III lautet im Unterabschnitt D (Betriebswirtschaftlicher Unterricht) im Unterrichtsgegenstand Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr der Absatz betreffend Betriebswirtschaft: Betriebswirtschaft: Betrieb und Unternehmung. Unternehmensgründung (persönliche, rechtliche, infrastrukturelle und finanzielle Voraussetzungen. Behörden und Kontaktstellen). Unternehmensformen, -führung und -organisation. Marketing. Zusammenschluss. Auflösung. Gewerblicher Rechtsschutz.

15 8. Die Anlage A/1/3 lautet: BGBl. II Ausgegeben am 3. Oktober 2003 Nr Anlage A/1/3 RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF BRUNNEN- UND GRUNDBAU I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden. Pflichtgegenstände Stunden Religion 1 ) Politische Bildung Deutsch und Kommunikation Berufsbezogene Fremdsprache Betriebswirtschaftlicher Unterricht Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr Rechnungswesen 2 ) Fachunterricht Geotechnik Brunnen- und Grundbautechnik Angewandte Mathematik Computergestütztes Fachzeichnen Laboratoriumsübungen Praktikum Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht) Freigegenstände Religion 1 ) Lebende Fremdsprache 3 ) Deutsch 3 ) Bauökologie Unverbindliche Übungen Leibesübungen 3 ) Förderunterricht 3 ) 1 ) Siehe Anlage A, Abschnitt II. 2 ) Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden. 3 ) II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT Siehe Anlage A, Abschnitt II. III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE PFLICHTGEGENSTÄNDE Politische Bildung

16 2796 BGBl. II Ausgegeben am 3. Oktober 2003 Nr. 461 Deutsch und Kommunikation Berufsbezogene Fremdsprache Betriebswirtschaftlicher Unterricht Fachunterricht Geotechnik Der Schüler soll die für seinen Lehrberuf notwendigen Grundlagen der Baugeologie, der Hydrologie sowie der Bodenmechanik kennen. Der Schüler soll mit den berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie mit den Umweltschutzbestimmungen vertraut sein. Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Umweltschutz. Baugeologie: Allgemeine Geologie. Geologie in Österreich. Gesteins- und Bodenarten. Geologische Bodenansprache. Hydrologie: Erscheinungsformen des Wassers im Boden. Grundwasserströmung. Entnahme von Wasserproben. Wassergüte. Grundwasserstand. Wassermengen. Feldversuche. Bodenmechanik: Grundbegriffe der Bodenkunde. Bodenarten. Entnahme von Bodenproben. Bautechnische Bodenansprache. Bodenkennwerte und deren Ermittlung. Brunnen- und Grundbautechnik Der Schüler soll gründliches Wissen über die im Beruf verwendeten Bau- und Hilfsstoffe, insbesondere über Beton und Stahl, haben und die berufsspezifischen Werkzeugen, Maschinen, Transporteinrichtungen und Arbeitsbehelfen kennen. Er soll eingehende Kenntnisse über die Arbeitsverfahren und -techniken des Brunnen- und Grundbaues, inklusive spezieller Bautechniken, haben. Der Schüler soll im Rahmen der Gefahrenunterweisung mit den berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie mit den Umweltschutzbestimmungen vertraut sein. Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Umweltschutz. Gefahrenunterweisung. Bau- und Hilfsstoffe: Arten. Normung. Eigenschaften. Verarbeitung. Verwendung. Lagerung. Entsorgung. Beton und Stahl: Arten. Herstellung. Verarbeitung. Nachbehandlung. Werkzeuge, Maschinen, Transporteinrichtungen und Arbeitsbehelfe: Arten. Verwendung. Wirkungsweise. Instandhaltung. Schalung und Bewehrung: Herstellung von Schalungen und Schalungssystemen. Ausschalen. Wartung. Arbeitsverfahren und -techniken im Brunnenbau: Bohrarten. Verrohrung. Schachtbrunnen. Bohrbrunnen. Sumpf-, Filter- und Aufsatzrohre. Verkiesung und Abdichtung. Brunnenvorschacht und Brunnenkopf. Pumpen und Förderanlagen. Zu- und Ablei-

17 BGBl. II Ausgegeben am 3. Oktober 2003 Nr tungen. Steuerungseinrichtungen. Entsandung und Leistungspumpen. Messungen des Sandgehaltes. Horizontale Grundwasserfassungsanlagen. Gasbrunnen. Gasgefahren. Feldversuche. Arbeitsverfahren und -techniken im Grundbau: Gründungsverfahren. Pfähle. Schlitzwände. Dichtwände. Injektion. Baugrubensicherung. Spritzbeton. Anker. Deponiebau. Sprengverfahren. Spezielle Brunnen- und Grundbautechniken: Quellfassungen. Abwasserreinigungsanlagen. Behälter und Tiefsilobau. Angewandte Mathematik Der Schüler soll mathematische Berechnungen aus dem Bereich seines Lehrberufes logisch und ökonomisch planen und lösen können. Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen sowie Rechner, Tabellen und Formelsammlungen zweckentsprechend benützen können. Größen und Einheiten: Maße und SI-Einheiten. Mathematische Grundlagen: Berufsbezogene Längen-, Flächen- Volums- und Masseberechnungen. Prozentrechnungen. Winkelberechnungen. Brunnen- und Grundbau: Berechnungen zu Gefällen, Durchflussmengen, Strömungsgeschwindigkeiten und Rohrleitungsquerschnitten. Berechnungen zum Materialbedarf. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen. Schularbeiten: zwei in jeder Schulstufe bzw. eine in der halben Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 beträgt. Computergestütztes Fachzeichnen Der Schüler soll mit den technischen Zeichennormen vertraut sein sowie Skizzen und Handzeichnungen aus dem Bereich der Bautechnik und Geologie anfertigen können. Er soll insbesondere Zeichnungen zu Bohrprofilen normgerecht ausführen und Pläne seines Berufsbereiches lesen und interpretieren können. Er soll Kenntnisse über den Aufbau, die Funktionen und die grafische Informationsverarbeitung an rechnergestützten Systemen haben und Zeichnungen und Grafiken aus dem Bereich der Bautechnik und Geologie computergestützt anfertigen können. Zeichennormen: Beschriftung. Bemaßung. Maßstäbe. Darstellungsarten. Bautechnik: Skizzen und Handzeichnungen von Quellfassungen, Brunnen, Schächte, Rohrleitungen und Tiefgründungen. Übungen zum Lesen und Interpretieren von bautechnischen Zeichnungen. Geologie: Skizzen und Handzeichnungen von Naturaufnahmen, Geländeprofilen und Vermessungsplänen. Technische Zeichnungen von Bohrprofilen. Übungen zum Lesen und Interpretieren von geologischen Zeichnungen. Computergestützes Zeichnen: Systemaufbau, Systemfunktionen und grafische Informationsverarbeitung. Anfertigen von technischen Zeichnungen und Grafiken aus dem Bereich der Bautechnik und Geologie.

18 2798 BGBl. II Ausgegeben am 3. Oktober 2003 Nr. 461 Laboratoriumsübungen Der Schüler soll die Mess- und Prüfgeräte der wasser- und grundbauspezifischen Diagnostik handhaben, verwenden und instand halten können. Er soll durch Übungen Verständnis für Materialien und bauphysikalische Vorgänge entwickeln sowie brunnen- und grundbauspezifische Messungen sicher und gewandt durchführen können. Er soll über Unfallverhütung und Schutzmaßnahmen Bescheid wissen. Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Messtechnik: SI-Größen und Einheiten. Mess- und Prüfgeräte: Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten. Bauphysikalische Übungen: Prüfen von Materialien und Werkstoffen. Messen von Feuchtigkeit. Bodenmechanische und grundbauspezifische Untersuchungen. Brunnen- und grundbauspezifische Messungen: Entnahme von Wasserproben. Bestimmen der Wassergüte (O 2 -Gehalt, Leitfähigkeit, ph-wert, Temperatur). Messen des Wasserstandes, der Wassermengen und der Qualität von Spülflüssigkeiten. Praktikum Der Schüler soll die im Lehrberuf verwendeten Bau- und Hilfsstoffe fachgerecht verwenden, bearbeiten, handhaben und entsorgen können. Er soll die Werkzeuge, Maschinen, Transporteinrichtungen und Arbeitsbehelfe handhaben, verwenden und instand halten können. Er soll Vermessungs-, Schalungs- und Bewehrungsarbeiten durchführen können. Er soll grundlegende Arbeitsverfahren und -techniken des Brunnen- und Grundbaues beherrschen. Der Schüler soll im Rahmen der Gefahrenunterweisung mit der Unfallverhütung, den Schutzmaßnahmen sowie mit den Umweltschutzbestimmungen vertraut sein. Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Umweltschutz. Gefahrenunterweisung. Bau- und Hilfsstoffe: Arten. Verwenden. Bearbeiten. Lagern. Entsorgen. Werkzeuge, Maschinen, Transporteinrichtungen und Arbeitsbehelfe: Arten. Handhaben. Verwenden. Instandhalten. Vermessungen: Messen. Fluchten. Anlegen. Vermessen von Bauteilen. Schalung und Bewehrung: Einsetzen von Schalungen und Schalungssystemen. Abdichten. Ausschalen und Warten. Arbeitstechniken und -verfahren: Herstellen von Schächten. Errichten von Podesten und Abdeckungen. Einbauen von Sumpf-, Filterund Aufsatzrohren. Verkiesen und Abdichten. Montieren des Brunnenkopfes. Einbauen von Pumpen und Förderanlagen. Errichten von Zu- und Ableitungen. Einbauen von Steuerungseinrichtungen. Messen des Sandgehaltes. Entsanden. Sichern der Baugrube. Herstellen eines Ankers. Gemeinsame didaktische Grundsätze: Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der beruflichen Praxis.

19 BGBl. II Ausgegeben am 3. Oktober 2003 Nr Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen. Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Abstimmung der Lehrer untereinander wichtig. In Angewandte Mathematik stehen auch bei der Behebung allfälliger Mängel in den mathematischen Grundkenntnissen und Fertigkeiten Aufgabenstellungen aus den fachtheoretischen Pflichtgegenständen im Vordergrund. Den Erfordernissen der Praxis entsprechend, liegt das Hauptgewicht in der Vermittlung des Verständnisses für den Rechengang und dem Schätzen der Ergebnisse. Computergestütztes Fachzeichnen soll hauptsächlich zu jenem Verständnis in der Praxis beitragen, dass einer zeichnerischen Vorbereitung bedarf. Die Verwendung des Computers setzt die Beherrschung der für das technische Zeichnen notwendigen Grundlagen voraus. Laboratoriumsübungen sollen dem Schüler die Möglichkeit zum Üben jener Techniken geben, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Sie sind in Verbindung zu den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen zu führen und den individuellen Vorkenntnissen der Schüler anzupassen. Das Praktikum soll dem Schüler Grundlagen der Brunnen- und Grundbautechnik vermitteln. Der Einsatz EDV-gestützter Geräte ist grundsätzlich zu empfehlen. Bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Umwelt hinzuweisen. FREIGEGENSTÄNDE Lebende Fremdsprache Deutsch Bauökologie Der Schüler soll die Einflüsse bauökologischer Faktoren auf die Gesundheit des Menschen kennen. Er soll die ursächlichen Faktoren der Entstehung von Bauschäden sowie die Möglichkeiten ihrer Verhinderung und Beseitigung kennen. Ökobaustoffe: Arten. Eigenschaften. Einsatz. Verarbeitung. Oberflächenbearbeitung. Lagerung. Verwertung bzw. Entsorgung. Umweltschutz: Biologische, chemische und physikalische Faktoren. Vermeidungs- und Lösungsstrategien. Bauschäden: Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutz. Einflussarten. Sanierung. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum Verständnis der komplexen Zusammenhänge sowie der Aktualität und der Häufigkeit des Auftretens in der betrieblichen Praxis. Erörterungen der technischen Möglichkeiten zur Problembewältigung sollen dabei im Vordergrund stehen. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN Leibesübungen

20 2800 BGBl. II Ausgegeben am 3. Oktober 2003 Nr. 461 FÖRDERUNTERRICHT 9. Die Anlage A/1/16 lautet: Anlage A/1/16 RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF STRASSENERHALTUNGSFACHMANN I. STUNDENTAFEL Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten und dritten Klasse mindestens je 360 Unterrichtsstunden. Pflichtgegenstände Stunden Religion 1 ) Politische Bildung Deutsch und Kommunikation Berufsbezogene Fremdsprache Betriebswirtschaftlicher Unterricht Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr Rechnungswesen 2 ) Fachunterricht Bautechnik 2 ) 3 ) Angewandte Mathematik 2 ) Fachzeichnen Laboratoriumsübungen Bautechnisches Praktikum Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht) Freigegenstände Religion 1 ) Lebende Fremdsprache 4 ) Deutsch 4 ) Bauökologie Unverbindliche Übungen Leibesübungen 4 ) Förderunterricht 4 ) 1 ) Siehe Anlage A, Abschnitt II. 2 ) Dieser Pflichtgegenstand kann in Leistungsgruppen mit vertieftem Bildungsangebot geführt werden. 3 ) Bautechnik kann in folgende Unterrichtsgegenstände geteilt werden: Werkstoffkunde, Geräte- und Maschinenkunde, Spezielle Fachkunde. 4 ) II. STUNDENAUSMASS UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT Siehe Anlage A, Abschnitt II.

21 BGBl. II Ausgegeben am 3. Oktober 2003 Nr III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE PFLICHTGEGENSTÄNDE Politische Bildung Deutsch und Kommunikation Berufsbezogene Fremdsprache Betriebswirtschaftlicher Unterricht Fachunterricht Bautechnik Der Schüler soll die im Beruf verwendeten Werk- und Hilfsstoffe kennen sowie über den Umweltschutz Bescheid wissen. Er soll die in diesem Beruf verwendeten Werkzeuge, Baumaschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe kennen. Er soll über die Bauabläufe und Bauplatzarbeiten sowie über die Grundgesetze der Bauphysik Bescheid wissen. Er soll mit den Vorbereitungsarbeiten im Straßenbau vertraut sein sowie die berufsbezogenen Arbeitsverfahren und -techniken kennen. Er soll Kenntnisse über die seinen Beruf betreffenden Arbeiten in Straßenbau haben und über die berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften, gesundheitsrechtlichen Vorschriften sowie über Umwelt-, Arbeits- und Lawinenschutzmaßnahmen Bescheid wissen. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können. Werkstoffkunde Bau- und Hilfsstoffe: Arten. Normen und Richtlinien. Eigenschaften. Schadeinflüsse und deren Vorbeugung. Verarbeitungsrichtlinien. Verarbeitung. Oberflächenbearbeitung und -veredelung. Transport. Lagerung. Beton und bituminöses Mischgut: Arten. Herstellung. Mischungen. Transport. Einbringung und Verdichtung. Stahlbetonbauteile. Nachbehandlung. Betonsanierung. Natur- und Kunststeine: Arten. Platten. Eigenschaften. Verlegung. Kunststoffe, Anstrichmittel und Metalle: Arten. Normen. Eigenschaften. Verarbeitung. Oberflächenbearbeitung und -veredelung. Lagerung. Umweltschutz: Baurestmassentrennung. Recycling. Entsorgung. Gewässerschutz. Güterkennzeichnung. Geräte- und Maschinenkunde Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften.

22 2802 BGBl. II Ausgegeben am 3. Oktober 2003 Nr. 461 Werkzeuge, Maschinen und Geräte: Arten. Handhabung. Wirkungsweise. Wartung. Instandhaltung. Spezielle Fachkunde Berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften. Arbeits- und Lawinenschutz. Rechtliche Bestimmungen: Bauvorschriften. Normen für den Tief- und Straßenbau. Lärmschutzmaßnahmen. Verkehrsrechtliche Bestimmungen: Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Verkehrszeichen. Verkehrseinrichtungen. Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS). Bauphysik: Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutz. Akustik. Brandschutz. Bauablauf und Baustellen: Bauzeitenplan. Baustelleneinrichtungen. Baustellensicherung. Sicherheits- und Verkehrsvorschriften. Vorbereitungsarbeiten: Mess- und Anlegearbeiten. Herstellung von Auf- und Abstichen. Aufnahme und Vermessung von Geländen und Bauteilen. Aufstellung von Schnürgerüsten. Anschlagen von Böschungen. Bauplatz: Bodenarten. Bodenverbesserungen. Aushub von Gruben und Künetten. Herstellung von Verbau und Stützungen. Aufstellung und Abtragung von Gerüsten. Aufbau, Planierung und Verdichtung von Untergründen. Fundierung. Herstellung von Schalungen und Schächten. Verputzarbeiten. Entwässerung: Entwässerungsanlagen. Dränagierungen. Kanalisation. Schächte. Wasserrückhaltebecken. Überlaufbauwerke. Pflasterarbeiten: Pflastern mit Natur- und Kunststeinen. Verlegung von Platten. Randsteinpflasterungen. Gehwege und Stufen. Oberflächenbehandlungen. Straßenbau: Straßenunterbau- und -oberbauarbeiten. Beton- und Asphaltdecken. Straßenbetrieb Straßenerhaltung: Sanierung von Straßendecken. Betreuung von Straßen bei verschiedenen Wetterverhältnissen. Bauliche Unterhaltung. Instandsetzung und Betrieb. Gartengestaltung und Landschaftsbau: Hangsicherung und Hangverbau. Pflege, Bewässerung, Düngung und Lagerung von Pflanzen, Sträuchern und Bäumen. Pflanzenschutz- und Düngemittel. Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen. Bodenbearbeitung. Bodenverbesserung. Rasenbau, Rasenpflege und Verlegung von Rasenziegeln. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Verkehrsrechtliche Bestimmungen. Bauplatz. Straßenbau. Gärtnerischer Hang- und Wegebau. Angewandte Mathematik Der Schüler soll berufsbezogene mathematische Berechnungen logisch und ökonomisch planen und durchführen können. Er soll sich der mathematischen Symbolik bedienen, Formelsammlungen und Tabellen einsetzen sowie allgemein in der Praxis verwendete Rechner benutzen können. Der Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. der Schüler, der sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereitet, soll zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können.

23 BGBl. II Ausgegeben am 3. Oktober 2003 Nr Größen und Einheiten: Maße und SI-Einheiten. Grundrechenoperationen: Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnungen. Bautechnische Berechnungen: Materialbedarf. Mischungsrechnungen. Aufmass und Abrechnung. Steigung und Gefälle. Bogenberechnungen. Statik. Festigkeit. Vermessungstechnische Berechnungen. Ergänzende Fertigkeiten: Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechner, Tabellen und Formelsammlungen. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Bautechnische Berechnungen. Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden beträgt. Fachzeichnen Der Schüler soll Zeichnungen und Pläne lesen können, um danach wirtschaftlich sowie unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte einwandfrei arbeiten zu können. Er soll berufsspezifische Skizzen sowie Ausführungspläne unter Berücksichtigung der Normen und Vorschriften sauber ausführen sowie Material- und Stücklisten anlegen können. Zeichennormen: Papierformate. Beschriftung. Symbole. Maßstäbe. Darstellungsarten. Bemaßung. Bauzeichnungen: Lesen und Anfertigen von Handskizzen und Ausführungsplänen. Naturaufnahmen. Ausfüllen von Aufmassblättern. Lesen von Detail- und Bauplänen. Anlegen von Material- und Stücklisten. Laboratoriumsübungen Der Schüler soll die Mess- und Prüfgeräte kennen sowie Messungen und Übungen durchführen können, um dadurch bauphysikalische Vorgänge zu verstehen. Er soll insbesondere den Zusammenhang zwischen Werkstoffeigenschaften und -anwendung erkennen. Unfallverhütung. Schutzmaßnahmen. Messtechnik: SI- Größen und Einheiten. Mess- und Prüfgeräte: Arten. Handhabung. Instandhaltung. Bauphysikalische Übungen: Materialprüfungen für den Beton-, Asphalt- und Erdbau hinsichtlich Zusammensetzung, Festigkeit und spezifischen Materialkennwerten. Übungen zum Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutz, zur Akustik und zum Brandschutz.

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