HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

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1 467 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 25 DIENSTAG, DEN 13. JULI 21 Tag Inhalt Seite Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Hochschule für Angewandte issenschaften Hamburg für das intersemester 21/211 und das Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die HafenCity Universität Hamburg für das intersemester 21/ Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Hochschule für Musik und Theater für das intersemester 21/ , Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Technische Universität Hamburg-Harburg für das intersemester 21/ Gesetz r Verbesserung des Hochschulgangs für beruflich Qualifizierte und des Bachelor-Master- Studiensystems , Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das intersemester 21/ , Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Hochschule für Angewandte issenschaften Hamburg für das intersemester 21/211 und das 211 Vom 2. Juli 21 Auf Grund von 2 Absatz 1 des Hochschullassungsgesetzes vom 28. Dezember 24 (HmbGVBl. S. 515), letzt geändert am 26. Mai 29 (HmbGVBl. S. 16), und 1 Nummer 3 der eiterübertragungsverordnung-hochschulwesen vom 17. August 24 (HmbGVBl. S. 348), letzt geändert am 18. Mai 21 (HmbGVBl. S. 371), wird verordnet: Einziger Paragraph (1) An der Hochschule für Angewandte issenschaften Hamburg bestehen in den in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Studiengängen im intersemester 21/211 und 211 Zulassungsbeschränkungen. (2) Für die Zulassung in den lassungsbeschränkten Studiengängen werden m intersemester 21/211 und 211 die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester festgesetzt. (3) Soweit bei der Zulassung m intersemester 21/211 in einem der in Anlage 1 aufgeführten Studiengänge Studienplätze frei geblieben sind oder die Zulassungszahl überschritten worden ist, erhöht oder verringert sich die Zulassungszahl für das 211 um die entsprechende Zahl der Studienplätze. Hamburg, den 2. Juli 21. Die Behörde für issenschaft und Forschung

2 468 Dienstag, den 13. Juli 21 HmbGVBl. Nr. 25 Anlage 1 Zulassungsbeschränkte Studiengänge im intersemester 21/211 Bachelor-Studiengänge Zulassungszahlen 1. Angewandte Informatik , 2. Außenwirtschaft/Internationales Management... 42, 3. Bibliotheks- und Informationsmanagement , 4. Bildung und Erziehung in der Kindheit , 5. Biotechnologie , 6. Dualer Studiengang Pflege , 7. Fahrzeugbau , 8. Flugzeugbau , 9. Hazard Control , 1. Information Engineering , 11. Informations- und Elektrotechnik , 12. Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre , 13. Marketing/Technische Betriebswirtschaftslehre.. 42, 14. Maschinenbau/Energie- und Anlagesysteme , 15. Maschinenbau/Entwicklung und Konstruktion.. 81, 16. Mechatronik , 17. Media Systems , 18. Medientechnik , 19. Medien und Information , 2. Medizintechnik/Biomedical Engineering , 21. Ökotrophologie , 22. Pflegeentwicklung und Management , 23. Produktionstechnik und -management , 24. Public Management , 25. Soziale Arbeit , 26. Technische Informatik , 27. Umwelttechnik , 28. Verfahrenstechnik Master-Studiengänge Zulassungszahlen 1. Automatisierung , 2. Berechnung und Simulation im Maschinenbau... 1, 3. Pharmaceutical Biotechnology , 4. Fahrzeugbau , 5. Flugzeugbau , 6. Food Science , 7. Health Sciences , 8. Informatik , 9. Informationswissenschaften und -management... 2, 1. International Business and Logistics , 11. Medizintechnik/Biomedical Engineering , 12. Mikroelektronische Systeme , 13. Nachhaltige Energiesysteme im Maschinenbau... 1, 14. Produktionstechnik und -management , 15. Public Management , 16. Renewable Energy Systems Anlage 2 Zulassungsbeschränkte Studiengänge im 211 Bachelor-Studiengänge Zulassungszahlen 1. Angewandte Informatik , 2. Außenwirtschaft/Internationales Management... 41, 3. Biotechnologie , 4. Bekleidung Technik und Management , 5. Fahrzeugbau , 6. Flugzeugbau , 7. Gesundheitswissenschaften , 8. Illustration , 9. Informations- und Elektrotechnik , 1. Kommunikationsdesign , 11. Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre , 12. Marketing/Technische Betriebswirtschaftslehre.. 41, 13. Maschinenbau/Energie- und Anlagesysteme , 14. Maschinenbau/Entwicklung und Konstruktion.. 4, 15. Medientechnik , 16. Medizintechnik/Biomedical Engineering , 17. Modedesign Kostümdesign Textildesign , 18. Ökotrophologie , 19. Produktionstechnik und -management , 2. Public Management , 21. Rescue Engineering , 22. Technische Informatik , 23. Umwelttechnik , 24. Verfahrenstechnik Master-Studiengänge Zulassungszahlen 1. Berechnung und Simulation im Maschinenbau... 1, 2. Design , 3. Fahrzeugbau , 4. Flugzeugbau , 5. Informations- und Kommunikationstechnik , 6. International Business and Marketing , 7. Multichannel Trade Management in Textile Business , 8. Nachhaltige Energiesysteme im Maschinenbau... 1, 9. Produktionstechnik und -management , 1. Soziale Arbeit , 11. Zeitabhängige Medien/Sound-Vision-Games

3 HmbGVBl. Nr. 25 Dienstag, den 13. Juli Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die HafenCity Universität Hamburg für das intersemester 21/211 Vom 2. Juli 21 Auf Grund von 2 Absatz 1 des Hochschullassungsgesetzes vom 28. Dezember 24 (HmbGVBl. S. 515), letzt geändert am 26. Mai 29 (HmbGVBl. S. 16), und 1 Nummer 3 der eiterübertragungsverordnung-hochschulwesen vom 17. August 24 (HmbGVBl. S. 348), letzt geändert am 18. Mai 21 (HmbGVBl. S. 371), wird verordnet: Einziger Paragraph (1) An der HafenCity Universität Hamburg bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im intersemester 21/211 Zulassungsbeschränkungen. (2) Für die Zulassung in den lassungsbeschränkten Studiengängen werden m intersemester 21/211 die in der Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester festgesetzt. Hamburg, den 2. Juli 21. Die Behörde für issenschaft und Forschung Anlage Zulassungsbeschränkte Studiengänge im intersemester 21/ Bachelor-Studiengänge Zulassungszahlen 1.1 Architektur , 1.2 Bauingenieurwesen , 1.3 Geomatik , 1.4 Kultur der Metropole , 1.5 Stadtplanung Master-Studiengänge Zulassungszahlen 2.1 Architektur , 2.2 Bauingenieurwesen/Architectural Engineering... 31, 2.3 Geomatik , 2.4 Resource Efficiency in Architecture and Planning (REAP) , 2.5 Stadtplanung , 2.6 Städtebau

4 47 Dienstag, den 13. Juli 21 HmbGVBl. Nr. 25 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Hochschule für Musik und Theater für das intersemester 21/211 Vom 2. Juli 21 Auf Grund von Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes m Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschullassung vom 17. Februar 29 (HmbGVBl S. 36) in Verbindung mit 1 Nummer 5 der eiterübertragungsverordnung-hochschulwesen vom 17. August 24 (HmbGVBl. S. 348), letzt geändert am 18. Mai 21 (HmbGVBl S. 371), und 2 Absatz 1 des Hochschullassungsgesetzes vom 28. Dezember 24 (HmbGVBl. S. 515), letzt geändert am 26. Mai 29 (HmbGVBl. S. 16), in Verbindung mit 1 Nummer 3 der eiterübertragungsverordnung-hochschulwesen wird verordnet: Einziger Paragraph (1) An der Hochschule für Musik und Theater bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im intersemester 21/211 Zulassungsbeschränkungen. (2) Für die Zulassung in den lassungsbeschränkten Studiengängen werden m intersemester 21/211 die in der Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester festgesetzt. (3) Die Erstsemesterplätze in Bachelor-Studiengängen sind den jeweiligen Studienanfängerinnen und Studienanfängern vorbehalten. Eine Einstufung in höhere Fachsemester ist nicht lässig. Ist in einem der in der Anlage aufgeführten Studiengänge die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber geringer als die Zahl der Studienplätze, werden die nicht in Anspruch genommenen Studienplätze nach pflichtgemäßem Ermessen der Hochschule für Musik und Theater einem der jeweils anderen Abschlüsse (Bachelor, Master oder Konzertexamen) mit dem entsprechenden Hauptfach hingerechnet. (4) Bachelor- und Master-Studienplätze, die von noch in der Regelstudienzeit befindlichen Studierenden in höheren Fachsemestern frei gemacht werden, können an Studierende anderer deutscher Hochschulen vergeben werden. Sind dafür nicht ausreichend qualifizierte Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden, erhöhen diese freigewordenen Studienplätze die Erstsemesterplätze im jeweiligen Studiengang. Eine Schwundquote wird nicht berechnet. An Studierende höherer Fachsemester sollen insgesamt höchstens 15 vom Hundert aller freien Studienplätze vergeben werden. Sofern benotete Aufnahmeprüfungen stattfinden, sind für die Plätze für Erstsemester und Studierenden höherer Fachsemester gesonderte Qualifikationsreihen bilden. Hamburg, den 2. Juli 21. Die Behörde für issenschaft und Forschung

5 HmbGVBl. Nr. 25 Dienstag, den 13. Juli Lehramtsstudiengänge (Unterrichtsfach Musik) 1.1 Bachelor Lehramt Primarstufe/Sekundarstufe I Lehramt Lehramt Gymnasium Master Lehramt Primarstufe/Sekundarstufe I Lehramt Lehramt Gymnasium Bachelor-Studiengänge 2.1 Komposition/Theorie Instrumentalmusik Klavier Cembalo Orgel Violine Viola Violoncello Kontrabass Harfe Gitarre Flöte Blockflöte/Traversflöte Oboe Klarinette Fagott Horn Trompete Posaune Tuba Schlaginstrumente Evangelische Kirchenmusik Gesang Jazz Elementare Musikpädagogik Schauspieltheater-Regie Anlage Nr. Studiengänge Zulassungszahlen Nr. Studiengänge Zulassungszahlen 2.8 Musiktheater-Regie Master-Studiengänge 3.1 Instrumentalmusik Klavier Cembalo Orgel Violine Viola Violoncello Kontrabass Harfe Gitarre Flöte Blockflöte/Traversflöte Oboe Klarinette Fagott Horn Trompete Posaune Tuba Schlaginstrumente Komposition/Jazz-Komposition Multimediale Komposition Musiktheorie Chorleitung Claviorganum Kammermusik Evangelische Kirchenmusik Liedgestaltung Oper Dramaturgie Konzertexamen 4.1 Instrumentalmusik Gesang

6 472 Dienstag, den 13. Juli 21 HmbGVBl. Nr. 25 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Technische Universität Hamburg-Harburg für das intersemester 21/211 Vom 2. Juli 21 Auf Grund von 2 Absatz 1 des Hochschullassungsgesetzes vom 28. Dezember 24 (HmbGVBl. S. 515), letzt geändert am 26. Mai 29 (HmbGVBl. S. 16), und 1 Nummer 3 der eiterübertragungsverordnung-hochschulwesen vom 17. August 24 (HmbGVBl. S. 348), letzt geändert am 18. Mai 21 (HmbGVBl. S. 371), wird verordnet: Einziger Paragraph (1) An der Technischen Universität Hamburg-Harburg bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im intersemester 21/211 Zulassungsbeschränkungen. (2) Für die Zulassung in den lassungsbeschränkten Studiengängen werden m intersemester 21/211 die in der Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester festgesetzt. (3) Bewerberinnen und Bewerber höherer Fachsemester können nach Maßgabe frei werdender Studienplätze der in der Anlage jeweils ausgewiesenen Ausbildungskapazitäten gelassen werden. Hamburg, den 2. Juli 21. Die Behörde für issenschaft und Forschung Zulassungsbeschränkte Studiengänge im intersemester 21/211 Anlage Bachelor-Studiengänge Zulassungszahlen 1. Allgemeine Ingenieurwissenschaften , 2. Bau- und Umweltingenieurwesen , 3. Bioverfahrenstechnik , 4. Computational Informatics , 5. Elektrotechnik , 6. Energie- und Umwelttechnik , 7. General Engineering Science , 8. Informatik-Ingenieurwesen , 9. Logistik und Mobilität , 1. Maschinenbau , 11. Mechatronik , 12. Schiffbau , 13. Verfahrenstechnik

7 HmbGVBl. Nr. 25 Dienstag, den 13. Juli Gesetz r Verbesserung des Hochschulgangs für beruflich Qualifizierte und des Bachelor-Master-Studiensystems Vom 6. Juli 21 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 21 (HmbGVBl. S. 171), letzt geändert am 8. Juni 21 (Hmb- GVBl. S. 431, 432), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Eintrag 37 erhält folgende Fassung: 37 Berechtigung m Studium in grundständigen Studiengängen. b) Der Eintrag 38 erhält folgende Fassung: 38 Studiengangbezogene Berechtigung m Studium in grundständigen Studiengängen. c) Der Eintrag 39 erhält folgende Fassung: 39 Berechtigung m Studium in Masterstudiengängen. d) Der Eintrag 4 erhält folgende Fassung: 4 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen; Frühstudierende. e) Der Eintrag 56 erhält folgende Fassung: 56 (aufgehoben). f) Der Eintrag 57 erhält folgende Fassung: 57 eiterbildung. g) Hinter dem Eintrag 71 wird der Eintrag 71a Konzertexamen eingefügt. 2. 6e Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Hochschulen erheben für Studienangebote in der eiterbildung nach 57 auf Grund von Satngen grundsätzlich kostendeckende Gebühren. Sie können für Studiengänge nach 71a und für Masterstudiengänge, die im Rahmen internationaler Kooperationsprogramme durchgeführt werden, auf Grund von Satngen Gebühren nach Satz 1 erheben. 3. In 12 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle und postgradualen Studiengängen sowie im weiterbildenden Studium durch die Textstelle Studiengängen und Masterstudiengängen, in der eiterbildung und gegebenenfalls im Konzertexamen ersetzt. 4. Die 37 bis 4 erhalten folgende Fassung: 37 Berechtigung m Studium in grundständigen Studiengängen (1) Zum Studium in Bachelorstudiengängen und Studiengängen mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung nach 72 (grundständige Studiengänge) sind berechtigt: 1. Inhaberinnen und Inhaber der allgemeinen Hochschulreife nach dem Hamburgischen Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), letzt geändert am 9. März 21 (HmbGVBl. S. 249), in der jeweils geltenden Fassung oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung, 2. Inhaberinnen und Inhaber eines Hochschulabschlusses, der an einer deutschen Hochschule nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erworben wurde, sowie Personen, die an einer deutschen Fachhochschule die Vorprüfung mit weit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden haben, 3. Meisterinnen und Meister nach der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl I S. 375, 26 I S. 295), letzt geändert am 17. Juli 29 (BGBl. I S. 291, 294), in der jeweils geltenden Fassung, 4. Fachwirtinnen und Fachwirte sowie Inhaberinnen und Inhaber anderer Fortbildungsabschlüsse nach den 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 25 (BGBl. I S. 931), letzt geändert am 5. Februar 29 (BGBl. I S. 16, 262), in der jeweils geltenden Fassung oder der 42 und 42a der Handwerksordnung, sofern die Lehrgänge in der Regel mindestens 4 Unterrichtsstunden umfassen, 5. Inhaberinnen und Inhaber von Befähigungszeugnissen nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), letzt geändert am 31. Oktober 26 (BGBl. I S. 247, 2472), in der jeweils geltenden Fassung, 6. Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen von Fachschulen nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach 24 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes sowie Inhaberinnen und Inhaber als gleichwertig anerkannter Abschlüsse, 7. Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen landesrechtlicher Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe, die mit Nummer 4 oder 6 vergleichbar sind. Zum Studium in den grundständigen Studiengängen der Hochschule für Angewandte issenschaften Hamburg sind auch Inhaberinnen und Inhaber der Fachhochschulreife nach dem Hamburgischen Schulgesetz oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung berechtigt. Die Fakultät irtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg kann durch Satng bestimmen, dass in ihren grundständigen Studiengängen oder in einzelnen ihrer grundständigen Studiengänge ein Zeugnis der Fachhochschulreife m Studium berechtigt. (2) Die Hochschulen können durch Satng bestimmen, dass entsprechend den Anforderungen der Studiengänge neben der Erfüllung der Voraussetngen des Absatzes 1 eine praktische Tätigkeit, eine besondere Befähigung, eine besondere Vorbildung oder die Teilnahme an einem anonymen Selbsttestverfahren nachweisen ist. In die Satngen sind bei ahrung der in Satz 1 genannten Anforderungen geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für behinderte Studienbewerberinnen und Studienbewer-

8 474 Dienstag, den 13. Juli 21 HmbGVBl. Nr. 25 ber aufnehmen. Die besondere Vorbildung soll in Qualifikationen bestehen, die im Rahmen der gymnasialen Oberstufe beziehungsweise in entsprechenden Bildungsgängen erworben werden können. Darüber hinaus sollen die Hochschulen durch Satng vorsehen, dass Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 7 die Teilnahme an einem von der Hochschule angebotenen Beratungsgespräch nachweisen müssen. (3) Zum Studium in grundständigen Studiengängen der Hochschule für bildende Künste Hamburg und der Hochschule für Musik und Theater Hamburg berechtigt abweichend von Absatz 1 der in einer Aufnahmeprüfung erbringende Nachweis einer besonderen künstlerischen Befähigung; die Geltungsdauer der Aufnahmeprüfung kann begrenzt werden. Soweit die Studiengänge dies erfordern, kann anstelle oder neben der besonderen künstlerischen Befähigung die allgemeine Hochschulreife oder eine andere Vorbildung verlangt werden. Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satng (Hochschulprüfungsordnung). (4) Die Hochschule für Angewandte issenschaften Hamburg kann durch Satng (Hochschulprüfungsordnung) bestimmen, dass in ihren grundständigen künstlerischen Studiengängen sätzlich einer Berechtigung nach Absatz 1 oder an deren Stelle eine für den Studiengang erforderliche künstlerische Befähigung nachweisen ist; r Erbringung dieses Nachweises kann eine Aufnahmeprüfung vorgesehen werden. (5) Bei hochschulübergreifenden grundständigen Studiengängen kann vorgesehen werden, dass neben einer Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 auch eine Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 oder eine andere Befähigung m Studium berechtigt. 38 Studiengangbezogene Berechtigung m Studium in grundständigen Studiengängen (1) Zum Studium in einem grundständigen Studiengang sind abweichend von 37 Absatz 1 auch Personen berechtigt, die über 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, 2. eine danach abgeleistete Berufstätigkeit nachweisen und 3. die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang in einer Eingangsprüfung nachweisen. (2) Die Dauer der Berufstätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 muss mindestens drei Jahre betragen; in begründeten Ausnahmefällen genügt eine zweijährige Berufstätigkeit. Zeiten der Kindererziehung, einer Pflegetätigkeit oder eines ehr-, Ersatz- oder Freiwilligendienstes können bis r Dauer von zwei Jahren, in den Fällen des Satzes 1 zweiter Halbsatz bis r Dauer von einem Jahr, auf die Zeit der Berufstätigkeit angerechnet werden. (3) er nach den dafür geltenden Bestimmungen in ein Probestudium aufgenommen wurde, kann die Eingangsprüfung nach Absatz 1 Nummer 3 durch den Nachweis einer mindestens einjährigen erfolgreichen Teilnahme an dem Probestudium ersetzen. (4) Eingangsprüfungen nach Absatz 1 Nummer 3 sind grundsätzlich für alle Studiengänge durchführen. (5) er an einer deutschen Hochschule mindestens ein Jahr lang erfolgreich studiert hat, kann in dem gleichen Studiengang oder einem Studiengang derselben Fachrichtung an einer Hamburger Hochschule weiterstudieren. (6) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satng. Sie können von den Absätzen 1 und 2 abweichende Zulassungsvoraussetngen festlegen, wenn die besonderen Verhältnisse der Hochschule oder des Faches dies erfordern. Für behinderte Studienbewerberinnen und Studienbewerber sind bei ahrung der genannten Anforderungen geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs aufnehmen. 39 Berechtigung m Studium in Masterstudiengängen (1) Zum Studium in Masterstudiengängen ist berechtigt, wer das Studium in einem grundständigen Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat. In weiterbildenden Masterstudiengängen ist darüber hinaus eine berufspraktische Tätigkeit von in der Regel nicht unter einem Jahr nachweisen. Die Hochschulen regeln weitere Zugangsvoraussetngen Masterstudiengängen nach Satz 1 oder 2 entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Studiengangs durch Satng; 37 Absatz 2 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Zulassung einem Masterstudiengang auch beantragt werden, wenn der erste berufsqualifizierende Abschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, erwarten ist, dass der Abschluss rechtzeitig bis m Ende des ersten Semesters des Masterstudiums erlangt wird. Eine Zulassung ist in diesem Falle unter der Bedingung aussprechen, dass der Abschluss innerhalb einer von der Hochschule gesetzten Frist nachweisen ist. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satng. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist m Studium in einem künstlerischen oder einem weiterbildenden Masterstudiengang auch berechtigt, wer eine Eingangsprüfung bestanden hat, in der eine fachliche Qualifikation, in künstlerischen Studiengängen auch eine künstlerische Befähigung, nachgewiesen wird, die der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums gleichwertig ist. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satng. 4 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen; Frühstudierende (1) Beim Übergang auf eine andere Hochschule sind Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studien- und berufspraktische Zeiten anerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede zwischen den erworbenen und den an der aufnehmenden Hochschule erwerbenden Kenntnissen und Fähigkeiten bestehen. (2) Auf andere eise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die jenen gleichwertig und für einen erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs erforderlich sind, sind in einem Umfang von bis r Hälfte auf die erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen anrechnen. (3) Schülerinnen oder Schüler, die besondere Begabungen aufweisen, können in Einzelfällen als Frühstudierende ohne Hochschullassung und Immatrikulation bestimmten Lehrveranstaltungen und Prüfungen gelassen werden. Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden bei einem späteren Studium angerechnet. (4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satng.

9 HmbGVBl. Nr. 25 Dienstag, den 13. Juli Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Hinter Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt: 5. auf Grund eines mit einer Befristung oder Bedingung versehenen Zulassungsbescheides immatrikuliert worden sind und die Zulassung deshalb erlischt,. b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummer 6 und erhält folgende Fassung: 44 Versagung der Fortführung des Studiums Haben Studierende an einer Hochschule eine nach der Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden, so können sie das Studium an einer Hamburger Hochschule nicht in dem gleichen Studiengang fortsetzen. Sie können das Studium auch in einem anderen Studiengang nicht fortsetzen, wenn die Prüfungsgegenstände der endgültig nicht bestandenen Prüfung auch in diesem Studiengang durch die Prüfungsordnung verbindlich vorgeschrieben sind. 7. In 51 Absatz 2 Satz 2 wird die Bezeichnung Nummer 6 durch Nummer 7 ersetzt Absatz 8 erhält folgende Fassung: (8) Die Hochschulen sind verpflichtet, die Qualität ihrer Bachelor- und Masterstudiengänge nachweisen. Der Nachweis wird durch die jeweils in einem anerkannten Verfahren durchführende Akkreditierung der Studiengänge, durch systemakkreditierte interne Qualitätssicherungssysteme der Hochschulen oder durch die Kombination beider Akkreditierungsformen erbracht. Das Nähere wird in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach 2 Absatz 3 festgelegt. 9. In 54 Absatz 2 Satz 1 wird das ort Bakkalaureusgrad durch das ort Baccalaureusgrad ersetzt wird aufgehoben erhält folgende Fassung: 57 eiterbildung (1) eiterbildende Studien und weiterbildende Masterstudiengänge (Studienangebote in der eiterbildung) dienen der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänng berufspraktischer Erfahrungen. (2) Zugangsvoraussetng weiterbildenden Studien ist die für eine Teilnahme erforderliche Eignung, die durch berufspraktische Tätigkeit oder auf eine andere eise erworben sein kann. (3) Die Hochschulen sollen Studienangebote in der eiterbildung einrichten. Das Lehrangebot für Studiengänge nach 52 muss sichergestellt bleiben. (4) Für weiterbildende Studien darf ein Grad nicht erteilt werden. Für die weiterbildenden Masterstudiengänge gelten die 49 bis 55 entsprechend. (5) Studienangebote in der eiterbildung können auf privatrechtlicher Grundlage durchgeführt werden. 77 Absatz 6 gilt entsprechend Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Textstelle Zwischen- und Abschlussprüfungen wird durch die Textstelle Prüfungen in modularisierten Studiengängen, Zwischen- und Abschlussprüfungen ersetzt. b) In Nummer 1 wird hinter dem ort Prüfungszweck die Textstelle sowie im Fall modularisierter Studiengänge die Modulziele eingefügt Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Leistungen in Abschluss- und Zwischenprüfungen müssen mit differenzierten Noten bewertet werden. In modularisierten Studiengängen bezeichnen die Prüfungsordnungen die Module, die mit differenzierten Noten bewerten sind. In besonders begründeten Fällen können auch mehrere Module mit einer Prüfung abgeschlossen werden Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie habilitierte Mitglieder der Hochschule können in allen Prüfungen ihres Fachgebiets prüfen. Andere Angehörige des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals sowie Lehrbeauftragte können nur den in ihren Lehrveranstaltungen dargebotenen Prüfungsstoff sowie den Prüfungsstoff des ihren Lehrveranstaltungen gehörenden Moduls prüfen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen haben. 15. Hinter 71 wird folgender 71a eingefügt: 71a Konzertexamen (1) Die an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg angebotenen Studiengänge mit dem Ziel des Konzertexamens dienen der sätzlichen künstlerischen Qualifikation oder Vertiefung des Studiums. (2) Die Regelstudienzeit der m Konzertexamen führenden Studiengänge soll höchstens vier Semester betragen. Zugangsvoraussetng ist mindestens der hervorragende Abschluss eines geeigneten künstlerischen Master- oder Diplomstudiengangs oder eines vergleichbaren Studiengangs. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen. (3) Studiengänge mit dem Ziel des Konzertexamens können auf privatrechtlicher Grundlage durchgeführt werden. 77 Absatz 6 gilt entsprechend Absatz 2 Nummern 1 und 2 erhält folgende Fassung: 1. Erlass, Änderung und Aufhebung von Hochschulprüfungsordnungen, Studienordnungen und Satngen nach den 37 bis 4, 2. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satngen nach 1 Absatz 1 des Hochschullassungsgesetzes vom 28. Dezember 24 (HmbGVBl. S. 515), letzt geändert am 6. Juli 21 (HmbGVBl. S. 473, 476), in der jeweils geltenden Fassung, Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Textstelle 38 Absatz 1 Satz 4 durch die Textstelle 38 Absatz 6 Satz 2 ersetzt.

10 476 Dienstag, den 13. Juli 21 HmbGVBl. Nr. 25 b) Satz 3 erhält folgende Fassung: Satngen nach 37 Absatz 2, 39 Absatz 1 Satz 3 und 92 Absatz 1 sowie Hochschulprüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung des Präsidiums. 18. In 112 Absatz 2 Nummer 3 wird die Textstelle die allgemeine Hochschulreife haben oder die Voraussetngen von 38 oder von 39 Absatz 1 oder 3 durch die Textstelle die Voraussetngen nach den 37 bis 39 ersetzt. Artikel 2 Änderung des Hochschullassungsgesetzes Das Hochschullassungsgesetz vom 28. Dezember 24 (HmbGVBl. S. 515), letzt geändert am 26. Mai 29 (HmbGVBl. S. 16), wird wie folgt geändert: 1. 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Die Hochschulen treffen in ihren Satngen nach 1 Absatz 1 Regelungen r Übersetng der Noten der Hochschulgangsberechtigungen in eine einheitliche Notenskala, r Bestimmung von Durchschnittsnoten und über die Einordnung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Hochschulgangsberechtigungen, die keine Noten ausweisen. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Textstelle gemäß 38 HmbHG durch die örter ohne allgemeine Hochschulreife beziehungsweise Fachhochschulreife ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Textstelle mit bestandener Eingangsprüfung nach 38 HmbHG gestrichen erhält folgende Fassung: 9 Vergabe von Studienplätzen in Masterstudiengängen und in Studiengängen mit dem Ziel des Konzertexamens Für die Vergabe von Studienplätzen in Masterstudiengängen nach 54 HmbHG sowie in weiterbildenden Masterstudiengängen nach 57 HmbHG und in Studiengängen mit dem Ziel des Konzertexamens nach 71a HmbHG, die nicht nach 57 Absatz 5 HmbHG oder 71a Absatz 3 HmbHG angeboten werden, gelten 5 Absätze 1 und 2 und 6 entsprechend. Das Ergebnis des ersten Hochschulabschlusses ist in die Entscheidung einbeziehen Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die Art des Auswahlverfahrens und die Auswahlkriterien nach den 5, 8 und 9 werden von den Hochschulen in Satngen festgelegt. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 21 in Kraft. (2) Bis m Inkrafttreten der in Artikel 1 Nummer 4 ( 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) vorgesehenen Rechtsverordnungen nach 24 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes gilt 38 Absätze 2 bis 4 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der bis m 15. Juli 21 geltenden Fassung insoweit fort, als er die Studierberechtigung von Personen regelt, die eine fachspezifische Fortbildungsprüfung abgelegt haben, die weder Fortbildungsprüfung als Meisterin, Meister, Fachwirtin oder Fachwirt noch Abschluss nach den 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder der 42 und 42a der Handwerksordnung ist. Ausgefertigt Hamburg, den 6. Juli 21. Der Senat

11 HmbGVBl. Nr. 25 Dienstag, den 13. Juli Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das intersemester 21/211 Vom 6. Juli 21 Auf Grund von Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes m Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschullassung vom 17. Februar 29 (HmbGVBl S. 36) in Verbindung mit 1 Nummer 5 der eiterübertragungsverordnung-hochschulwesen vom 17. August 24 (HmbGVBl. S. 348), letzt geändert am 18. Mai 21 (HmbGVBl S. 371), und 2 Absatz 1 des Hochschullassungsgesetzes vom 28. Dezember 24 (HmbGVBl. S. 515), letzt geändert am 26. Mai 29 (HmbGVBl. S. 16), in Verbindung mit 1 Nummer 3 der eiterübertragungsverordnung-hochschulwesen wird verordnet: Einziger Paragraph (1) An der Universität Hamburg bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im intersemester 21/211 Zulassungsbeschränkungen. (2) Für die Zulassung in den lassungsbeschränkten Studiengängen werden für das intersemester 21/211 die in der Anlage aufgeführten Zulassungszahlen festgesetzt. (3) Soweit in der Anlage für Teilstudiengänge der Lehramtsstudiengänge im Bachelorbereich Zulassungszahlen festgesetzt werden, gelten diese nicht für Lehramtsstudienbewerberinnen und Lehramtsstudienbewerber, die dem Unterrichtsfach Bildende Kunst oder Musik oder beidem gelassen sind. Die nach Satz 1 gelassenen Bewerber werden auf die jeweiligen für die Teilstudiengänge der Lehramtsstudiengänge angerechnet. Hamburg, den 6. Juli 21. Die Behörde für issenschaft und Forschung

12 478 Dienstag, den 13. Juli 21 HmbGVBl. Nr. 25 Anlage Fakultät Zulassung intersemester 21/ intersemester 21/ Fach Abschluss Fakultät für Rechtswissenschaften 1 Rechtswissenschaft Staatsprüfung S Finanzen und Versicherungen/Schwerpunkt Recht Bachelor of Laws 31 1 Arbeits- und Sozialmanagement/Schwerpunkt Recht Bachelor of Laws 31 1 Rechtswissenschaft Nebenfach Bachelor of Arts 69 Fakultät für irtschafts- und Sozialwissenschaften 2 Betriebswirtschaftslehre Bachelor of Science Betriebswirtschaftslehre Master of Science 17 2 Betriebswirtschaftslehre Nebenfach Bachelor of Arts irtschaftswissenschaften/lehramt Lehramt Bachelor of Science 9 2 irtschaftswissenschaften/lehramt Lehramt Master of Education 6 2 irtschaftsingenieur Bachelor of Science irtschaftsingenieur Master of Science 8 2 Soziologie Bachelor of Arts Soziologie Master of Arts 3 2 Soziologie Nebenfach Bachelor of Arts Sozialwissenschaften/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 3 4) lassungsfrei 2 Sozialwissenschaften/Lehramt Lehramt Master of Education 2 2 Sozialwissenschaften/Lehramt Lehramt Bachelor of Science 4 lassungsfrei 2 Sozialwissenschaften/Lehramt Lehramt Master of Education 27 2 Sozialwissenschaften/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 5 4) lassungsfrei 2 Sozialwissenschaften/Lehramt Lehramt Master of Education 33 2 Sozialwissenschaften/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 1 4) lassungsfrei 2 Sozialwissenschaften/Lehramt Lehramt Master of Education 7 2 Politikwissenschaft Bachelor of Arts Politikwissenschaft Master of Arts 3 2 Politikwissenschaft Nebenfach Bachelor of Arts Internationale Kriminologie Master of Arts 32 2 Journalistik und Kommunikationswissenschaft Master of Arts 32 2 Journalism/Media within Globalisation Master of Arts 15 2 Sozialökonomie Bachelor of Arts S International Business Administration (P) Master of Arts 4 2 Europastudien Master of Arts 4 2 Human Resource Management-Personalpolitik Master of Arts S 35 2 Entrepreneurship Master of Arts 26 2 Ökonomische und Soziologische Studien Master of Arts 3 2 Betriebswirtschaftslehre/Lehramt Lehramt Bachelor of Science 25 lassungsfrei 2 Betriebswirtschaftslehre/Lehramt Lehramt Master of Education 17 2 Volkswirtschaftslehre Bachelor of Science Economics Master of Science 35 2 Politics, Economics and Philosophy Master of Science 35 2 Volkswirtschaftslehre Nebenfach Bachelor of Arts zf lassungsfrei 2 irtschaft und Kultur Chinas Bachelor of Arts 4 Fakultät für Medizin 3 Humanmedizin (1. Abschnitt) Staatsprüfung Humanmedizin (2. Abschnitt) Staatsprüfung 39 3 Zahnmedizin Staatsprüfung 67 Fakultät für Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft 4 Erziehungs- und Bildungsswissenschaft Bachelor of Arts Erziehungswissenschaft Nebenfach Bachelor of Arts Erziehungs- und Bildungsswissenschaft Master of Arts 46 4 Erziehungswissenschaft/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 39 4) 39 4 Erziehungswissenschaft/Lehramt Lehramt Master of Education Erziehungswissenschaft/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 129 4) 13 4 Erziehungswissenschaft/Lehramt Lehramt Master of Education 9 4 Erziehungswissenschaft/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 4 Erziehungswissenschaft/Lehramt Lehramt Bachelor of Science 288 4) 29 4 Erziehungswissenschaft/Lehramt Lehramt Master of Education Lehrer von Schülern verschiedener Muttersprachen Lehramt Zusatz 25 4 Behindertenpädagogik/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 234 4) 17 4 Behindertenpädagogik/Lehramt Lehramt Master of Education Erziehungswissenschaft/Lehramt Lehramt Bachelor of Science 28 21

13 HmbGVBl. Nr. 25 Dienstag, den 13. Juli Fakultät Zulassung intersemester 21/ intersemester 21/ Fach Abschluss 4 Erziehungswissenschaft/Lehramt Lehramt Master of Education Psychologie Bachelor of Science Psychologie Nebenfach Bachelor of Arts 3 4 Psychologie Master of Science 9 4 Bewegungswissenschaft Bachelor of Arts 45 4 Sportwissenschaft Master of Arts 17 4 Sport/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 4 Sport/Lehramt Lehramt Bachelor of Science 4 Sport/Lehramt Lehramt Master of Education 4 Sport/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 4 Sport/Lehramt Lehramt Master of Education 4 Sport/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 4 Sport/Lehramt Lehramt Master of Education 4 Sport/Lehramt Lehramt Bachelor of Science 4 Sport/Lehramt Lehramt Master of Education 25 4) ) ) Bewegungswissenschaft Nebenfach Bachelor of Arts 45 Fakultät für Geisteswissenschaften 5 Evangelische Theologie Erste Theologische Prüfung S lassungsfrei lassungsfrei 5 Evangelische Theologie Diplom S 19 9 lassungsfrei lassungsfrei 5 Evangelische Theologie Magister S 4 3 lassungsfrei lassungsfrei 5 Evangelische Religion/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 5 Evangelische Religion/Lehramt Lehramt Bachelor of Science 33 4) lassungsfrei 5 Evangelische Religion/Lehramt Lehramt Master of Education 22 5 Evangelische Religion/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 124 4) 1 5 Evangelische Religion/Lehramt Lehramt Master of Education 82 5 Evangelische Religion/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 22 4) 5 5 Evangelische Religion/Lehramt Lehramt Master of Education 14 5 Evangelische Religion/Lehramt Lehramt Bachelor of Science Evangelische Religion/Lehramt Lehramt Master of Education 6 5 Religionswissenschaft Bachelor of Arts Religionswissenschaft Nebenfach Bachelor of Arts lassungsfrei lassungsfrei lassungsfrei 5 Althebraistik Bakkalaureat 2 5 Althebraistik Nebenfach Bachelor of Arts lassungsfrei lassungsfrei 5 Evangelische Theologie Nebenfach Bachelor of Arts S lassungsfrei lassungsfrei 5 Deutsche Sprache/Literatur Bachelor of Arts Deutsch/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 5 Deutsch/Lehramt Lehramt Bachelor of Science 67 4) 3 5 Deutsch/Lehramt Lehramt Master of Education 45 5 Deutsch/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 11 4) 5 5 Deutsch/Lehramt Lehramt Master of Education 73 5 Deutsch/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 16 4) 1 5 Deutsch/Lehramt Lehramt Master of Education 11 5 Deutsch/Lehramt Lehramt Bachelor of Science Deutsch/Lehramt Lehramt Master of Education 14 5 Deutschsprachige Literaturen Master of Arts 27 5 Germanistische Linguistik Master of Arts 17 5 Deutsche Sprache/Literatur Nebenfach Bachelor of Arts Medien- und Kommunikationswissenschaft Bachelor of Arts Medienwissenschaft/Media Studies Master of Arts 17 5 Medien- und Kommunikationswissenschaft Nebenfach Bachelor of Arts Gebärdensprache Bachelor of Arts Gebärdensprache Master of Arts S 1 5 Gebärdensprachdolmetschen Bachelor of Arts Gebärdensprache Nebenfach Bachelor of Arts Gebärdensprachdolmetschen Master of Arts S 1 5 Anglistik/Amerikanistik Bachelor of Arts

14 48 Dienstag, den 13. Juli 21 HmbGVBl. Nr. 25 Fakultät Zulassung intersemester 21/ intersemester 21/211 Fach Abschluss 5 Anglistik/Amerikanistik Master of Arts 33 5 Englisch/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts Englisch/Lehramt Lehramt Bachelor of Science 8 4) 8 5 Englisch/Lehramt Lehramt Master of Education 48 5 Englisch/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 11 4) 12 5 Englisch/Lehramt Lehramt Master of Education 66 5 Englisch/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 12 4) 1 5 Englisch/Lehramt Lehramt Master of Education 7 5 Englisch/Lehramt Lehramt Bachelor of Science Englisch/Lehramt Lehramt Master of Education 15 5 Anglistik/Amerikanistik Nebenfach Bachelor of Arts lassungsfrei lassungsfrei lassungsfrei 5 Französisch Bachelor of Arts Italienisch Bachelor of Arts Französisch/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 5 Französisch/Lehramt Lehramt Bachelor of Science 45 4) 8 5 Französisch/Lehramt Lehramt Master of Education 33 5 Französisch/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 4 4) 8 5 Französisch/Lehramt Lehramt Master of Education 26 5 Französisch/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 8 4) 1 5 Französisch/Lehramt Lehramt Master of Education 7 5 Französisch/Lehramt Lehramt Bachelor of Science Französisch/Lehramt Lehramt Master of Education 11 5 Romanische Literaturen Master of Arts 16 5 Französisch Nebenfach Bachelor of Arts lassungsfrei lassungsfrei lassungsfrei 5 Italienisch Nebenfach Bachelor of Arts lassungsfrei lassungsfrei lassungsfrei 5 Spanisch Bachelor of Arts Portugiesisch Bachelor of Arts Spanisch/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 5 Spanisch/Lehramt Lehramt Bachelor of Science 31 4) 5 5 Spanisch/Lehramt Lehramt Master of Education 2 5 Spanisch/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 6 4) 1 5 Spanisch/Lehramt Lehramt Master of Education 4 5 Spanisch/Lehramt Lehramt Bachelor of Science Spanisch/Lehramt Lehramt Master of Education 13 5 Spanisch/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 4 4) 5 Spanisch/Lehramt Lehramt Master of Education 3 5 Romanistische Linguistik Master of Arts 12 5 Spanisch Nebenfach Bachelor of Arts lassungsfrei lassungsfrei lassungsfrei 5 Portugiesisch Nebenfach Bachelor of Arts lassungsfrei lassungsfrei lassungsfrei 5 Katalanisch Nebenfach Bachelor of Arts lassungsfrei lassungsfrei lassungsfrei 5 Lateinamerikastudien Nebenfach Bachelor of Arts 37 lassungsfrei 5 Slavistik Bachelor of Arts Slavistik Master of Arts 13 5 Slavistik Nebenfach Bachelor of Arts lassungsfrei lassungsfrei lassungsfrei 5 Russisch/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 5 Russisch/Lehramt Lehramt Bachelor of Science 18 4) 1 5 Russisch/Lehramt Lehramt Master of Education 11 5 Linguistik/Allgemeine Sprachwissenschaft Master of Arts 12 5 Klassische Philologie Bachelor of Arts Klassische Philologie Nebenfach Bachelor of Arts lassungsfrei lassungsfrei lassungsfrei 5 Neogräzis- und Byzantinistik Bachelor of Arts Neogräzis- und Byzantinistik Nebenfach Bachelor of Arts lassungsfrei lassungsfrei lassungsfrei 5 Griechische und Lateinische Philologie Master of Arts 1 5 Neogräzistik 1) Master of Arts 5

15 HmbGVBl. Nr. 25 Dienstag, den 13. Juli Fakultät Zulassung intersemester 21/ intersemester 21/ Fach Abschluss 5 Latein/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 5 Latein/Lehramt Lehramt Bachelor of Science 3 4) 5 5 Latein/Lehramt Lehramt Master of Education 22 5 Griechisch/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 5 Griechisch/Lehramt Lehramt Bachelor of Science 1 4) 1 5 Griechisch/Lehramt Lehramt Master of Education 5 5 Finnougristik/Uralistik Bachelor of Arts Finnougristik/Uralistik Nebenfach Bachelor of Arts lassungsfrei lassungsfrei lassungsfrei 5 Sprachlehrforschung Master of Arts 13 5 Geschichte Bachelor of Arts Geschichte Nebenfach Bachelor of Arts 136 lassungsfrei lassungsfrei 5 Geschichte Master of Arts S Mittelalter-Studien Nebenfach Bachelor of Arts S European Studies Classical Cultures Master of Arts 2 5 Geschichte/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 5 Geschichte/Lehramt Lehramt Bachelor of Science 63 4) 5 Geschichte/Lehramt Lehramt Master of Education 45 5 Geschichte/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 6 4) 5 Geschichte/Lehramt Lehramt Master of Education 38 5 Geschichte/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 23 4) 5 Geschichte/Lehramt Lehramt Master of Education 15 5 Geschichte/Lehramt Lehramt Bachelor of Science 19 5 Geschichte/Lehramt Lehramt Master of Education 13 5 Osteuropa-Studien Nebenfach Bachelor of Arts 4 lassungsfrei 5 Philosophie Bachelor of Arts Philosophie Master of Arts S Philosophie Nebenfach Bachelor of Arts 82 lassungsfrei lassungsfrei 5 Philosophie/Lehramt Lehramt Bachelor of Arts 5 Philosophie/Lehramt Lehramt Bachelor of Science 3 4) 5 Philosophie/Lehramt Lehramt Master of Education Ethnologie Bachelor of Arts Ethnologie Master of Arts 12 5 Ethnologie Nebenfach Bachelor of Arts 19 lassungsfrei lassungsfrei 5 Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie Bachelor of Arts Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie Master of Arts 8 5 Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie Nebenfach Bachelor of Arts 17 lassungsfrei lassungsfrei 5 Klassische Archäologie Bachelor of Arts Archäologie und Kulturgeschichte des antiken Master of Arts Mittelmeerraumes 1) 9 5 Klassische Archäologie Nebenfach Bachelor of Arts 2 lassungsfrei lassungsfrei 5 Kunstgeschichte Bachelor of Arts Kunstgeschichte Master of Arts 18 5 Kunstgeschichte Nebenfach Bachelor of Arts 38 lassungsfrei lassungsfrei 5 Historische Musikwissenschaft Bachelor of Arts Historische Musikwissenschaft Master of Arts 9 5 Historische Musikwissenschaft Nebenfach Bachelor of Arts lassungsfrei lassungsfrei lassungsfrei 5 Systematische Musikwissenschaft Bachelor of Arts Systematische Musikwissenschaft Master of Arts 8 5 Systematische Musikwissenschaft Nebenfach Bachelor of Arts 13 lassungsfrei lassungsfrei 5 Volkskunde/Kulturanthropologie Bachelor of Arts Volkskunde/Kulturanthropologie Master of Arts 1 5 Volkskunde/Kulturanthropologie Nebenfach Bachelor of Arts 2 lassungsfrei lassungsfrei 5 Ostasien/Schwerpunkt Japanologie Bachelor of Arts Ostasien/Schwerpunkt Sinologie Bachelor of Arts Ostasien/Schwerpunkt Koreanistik Bachelor of Arts Japanologie Master of Arts 8 5 Sinologie Master of Arts 8 5 Koreanistik Master of Arts 4 5 Japanologie Nebenfach Bachelor of Arts 12 lassungsfrei lassungsfrei 5 Sinologie Nebenfach Bachelor of Arts 15 lassungsfrei lassungsfrei 5 Koreanistik Nebenfach Bachelor of Arts lassungsfrei lassungsfrei lassungsfrei 5 Sprachen und Kulturen Südostasiens Bachelor of Arts Sprachen und Kulturen Südostasiens Nebenfach Bachelor of Arts lassungsfrei lassungsfrei lassungsfrei 5 Sprachen und Kulturen der Länder des indischen Bachelor of Arts Subkontinents und Tibets South Asian Studies 1) Master of Arts 7

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