Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Brunsbüttel für die Stadtbücherei

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1 Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Brunsbüttel für die Stadtbücherei Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom folgende Satzung erlassen: 1 Allgemeines Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne des 18 der Gemeindeordnung für Schleswig- Holstein. Sie wird in der Trägerschaft der Stadt Brunsbüttel geführt. Aufgaben der Stadtbücherei sind Bildung, Information und Unterhaltung durch die Bereitstellung, Vorhaltung und Ausleihe von Medien (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, audiovisuelle und elektronische Medien sowie Spiele). 2 Umfang der Benutzung 1. Jede / Jeder ist berechtigt, im Rahmen der Bestimmungen dieser Benutzungssatzung und der ergänzenden Anordnungen (Abs. 2) die Stadtbücherei zu benutzen. 2. Die Bürgermeisterin / Der Bürgermeister setzt die Benutzungszeiten fest. Im Rahmen dieser Benutzungssatzung und der Benutzungszeiten ist jeder berechtigt, Bücher und andere Medien zu entleihen und die Einrichtungen der Stadtbücherei zu benutzen. 3. Während der Benutzungs-(Öffnungs)-zeiten steht der Leitung der Stadtbücherei das Hausrecht in den Stadtbüchereiräumen zu. 3 Anmeldung 1. Benutzerinnen / Benutzer müssen sich, soweit sie nicht persönlich bekannt sind, persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder gültigen Reisepasses in der Stadtbücherei anmelden. Bei Benutzern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die schriftliche Zustimmung der Eltern oder der/des Erziehungsberechtigten erforderlich. Kinder können ab dem vollendeten 7. Lebensjahr angemeldet werden. 2. Die Benutzerin / Der Benutzer erkennt die Bestimmungen über die Benutzung der Stadtbücherei bei der Anmeldung durch eigene Unterschrift an. 3. Nach der Anmeldung erhält die Benutzerin / der Benutzer einen Benutzerausweis. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbücherei. Der Verlust des Benutzerausweises, Änderungen des Namens und der Anschrift sind der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen. Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei es verlangt oder die Voraussetzung für die Benutzung nicht mehr gegeben ist. 4

2 - 2 - Entleihung, Verlängerung, Vorbestellung 1. Bücher werden gegen Vorlage des Benutzerausweises für die Dauer von bis zu 4 Wochen ausgeliehen. Für Zeitschriften, Comics, Spiele und Hörkassetten beträgt die Leihfrist 2 Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt oder vorab verlängert werden. Die Gebührenregelung trifft Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag bis zu jeweils 4 Wochen verlängert werden, wenn keine anderweitigen Vorbestellungen vorliegen. Auf Verlangen sind bei dem Antrag die entliehenen Medien vorzulegen. 3. Ausgeliehene Bücher können vorbestellt werden. 4. Die Stadtbücherei ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen entliehene Bücher und andere Medien jederzeit zurückzufordern. 5. Die Weitergabe der ausgeliehenen Bücher und anderer Medien an Dritte ist nicht zulässig. 6. Nachschlagewerke, die als solche gekennzeichnet sind, werden nicht ausgeliehen. Sie gehören zum Bestand der Handbücherei und dürfen nur in den Räumen der Stadtbücherei benutzt werden. 7. Bücher und andere Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei geführt werden, können durch den Leihverkehr der Bibliotheken nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. 8. Bücher und andere Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nach erfolgter Mahnung nicht zurückgegeben werden, werden eingezogen. Für die Einziehung der Medien ist eine Gebühr nach 7 Abs. 2 c zu entrichten. 5 Verleih von Videokassetten 1. Videokassetten werden nur an Benutzerinnen / Benutzer verliehen, die einen gültigen Benutzerausweis der Stadtbücherei besitzen und diese Benutzungs- und Gebührensatzung schriftlich anerkennen. 2. Nicht Vollgeschäftsfähige erhalten die Berechtigung für die Videokassetten-Ausleihe nur, wenn die Erziehungsberechtigten vorher die Erlaubnis erteilen und diese Benutzungs- und Gebührensatzung schriftlich anerkennen. 3. Kinder und Jugendliche dürfen nur max. 3 Videokassetten gleichzeitig ausleihen. 4. Die Verleihdauer beträgt grundsätzlich: für Kinder-, Jugend- und Unterhaltungsfilme: 2 Tage für Sachfilme und Lehrprogramme: 2 Wochen Sachfilme und Lehrprogramme sind Filme, die von der Stadtbücherei als solche gekennzeichnet sind. 5. In begründeten Ausnahmefällen können Anzahl sowie Ausleihperiode der Videokassetten beschränkt oder erweitert werden. 6. Die Benutzerin / Der Benutzer ist verpflichtet, entliehene Videokassetten vor der Rückgabe selbst zurückzuspulen. Anderenfalls ist eine Gebühr nach 7 Abs. 2 b zu entrichten. 6 Internetnutzung

3 Das Aufrufen rechtswidriger Inhalte (u.a. pornographische, rassistische, gewalttätige Darstellungen) im Internet ist nicht erlaubt. Es ist untersagt, Texte und Bilder zu versenden, die illegal oder beleidigend sind. Es dürfen keine Änderungen oder Manipulationen am PC vorgenommen werden. Bei Missachtung erfolgt ein Ausschluss von der Internetnutzung. 2. Dokumente und Dateien, die kostenlos im Internet zur Verfügung gestellt werden, dürfen ausgedruckt oder auf Disketten kopiert werden. Hierfür müssen bibliothekseigene Disketten verwendet werden, die in der Bücherei verkauft werden. Das Urheberrecht beim Kopieren ist zu beachten. 7 Verhalten, Behandlung der entliehenen Bücher und anderer Medien, Haftung 1. Die Benutzerin / Der Benutzer hat die Bücher und andere Medien sowie alle Einrichtungen der Stadtbücherei sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. 2. Mäntel und ähnliche Bekleidungsstücke, Taschen, Mappen und andere Behältnisse sind vor der Auswahl der Bücher und anderer Medien an der Garderobe abzulegen bzw. einzuschließen. 3. Der Verlust entliehener Bücher und anderer Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. 4. Für Beschädigung, Verschmutzung und Verlust haftet die Benutzerin / der Benutzer. 5. Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet die eingetragene Benutzerin / der eingetragene Benutzer, bei Kindern und Jugendlichen die gesetzliche Vertreterin / der gesetzliche Vertreter. 6. Benutzerinnen / Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Bücher und andere Medien während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Bereits entliehene Bücher und andere Medien dürfen erst nach fachgerechter Desinfektion, für die die Benutzerin / der Benutzer verantwortlich ist, zurückgebracht werden. Eine entsprechende Bescheinigung ist vorzulegen. 8 Gebühren 1. Für die Benutzung der Stadtbücherei wird folgende jährliche Gebühr erhoben: für Benutzerinnen / Benutzer ab 18 Jahre: 6,10 EUR für Benutzerinnen / Benutzer unter 18 Jahren ist die Benutzung gebührenfrei. für Gastleserinnen / Gastleser für einen 6 Wochen gültigen Leseausweis: 3,10 EUR 2. Darüber hinaus werden nachstehend aufgeführte Gebühren erhoben: a) für Bücher und andere Medien, die nach Ablauf der Leihfrist abgegeben werden, ist eine Gebühr zu entrichten. Diese beträgt: für Bücher und andere Medien (außer Videokassetten): 0,15 EUR pro Buch / Medium und Öffnungstag für Videokassetten für: 2,00 EUR pro Videokassette und Öffnungstag, höchstens jedoch 30,00 EUR pro Kassette Bei Überschreitung der Leihfrist über einen Zeitraum von 2 Wochen hinaus, erfolgt wöchentlich eine schriftliche Mahnung. Hierfür ist eine zusätzliche Gebühr wie folgt zu entrichten: - 1. Mahnung 1,50 EUR

4 Mahnung 2,60 EUR - 3. Mahnung 5,10 EUR. Diese Gebühr ist auch zu entrichten bei sonstigen Anschreiben, die auf einem Versäumnis der Benutzerin / des Benutzers beruhen. b) Für die Rückgabe nicht zurückgespulter Videokassetten je Kassette ein Entgelt von 2,00 EUR c) Einziehung von Medien 7,70 EUR. d) Ersatz eines verlorengegangen oder beschädigten Benutzerausweises: für Erwachsene: - 1. Ersatzausweis 2,60 EUR - 2. Ersatzausweis 3,60 EUR - 3. Ersatzausweis 5,10 EUR für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren: - 1. Ersatzausweis 1,50 EUR - 2. Ersatzausweis 2,00 EUR - 3. Ersatzausweis 3,10 EUR. e) Für verlorengegangene Einzelteile aus Spielen je Teil 1,00 EUR. f) für Bücher und andere Medien im Leihverkehr hat die Anfordernde / der Anfordernde die entstehenden Fremdkosten in der jeweiligen Höhe zu tragen, mindestens aber 0,50 EUR pro Buch/Medium. g) für das Entfernen oder Beschädigen eines Barcode-Etiketts 2,60 EUR. h) für die Vorbestellung ausgeliehener Bücher/Medien 0,25 EUR pro Buch/Medium. i) für das Internet Nutzung je 0,5 Std. 1,00 EUR Ausdruck je Seite 0,10 EUR Herunterladen inkl. Diskette 0,50 EUR. 3. Daneben sind für beschädigte Medien die Reparatur- bzw. Neuanschaffungskosten zu erstatten. Bei nicht wiederbeschaffbaren Medien sind Wertersatz oder die Kosten für die Beschaffung eines vergleichbaren Mediums zu erstatten. 4. Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner ist die Benutzerin / der Benutzer. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Gebührenschuld wird eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 9 Ausschluss von der Benutzung Benutzerinnen / Benutzer können vorübergehend oder auf Dauer von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden, wenn sie gegen diese Satzung verstoßen, und zwar für die Dauer von bis zu 4 Wochen durch die Büchereileitung und darüber hinaus durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister. 10 Verarbeitung personenbezogener Daten Zur Ermittlung der Gebührenschuldner und zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung ist die Erhebung und Weiterverarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten zulässig.

5 - 5 - Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. 11 Inkrafttreten Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Brunsbüttel für die Stadtbücherei vom 29. November 2000 außer Kraft. Brunsbüttel, den 31. Mai 2001 Bürgermeister

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