und T A R I F E für die Dienstleistungen der Seehafen Rostock Umschlagsgesellschaft mbh (SHRU) Seehafen Rostock Umschlagsgesellschaft mbh

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1 B E S O N D E R E B E D I N G U N G E N und T A R I F E für die Dienstleistungen der Seehafen Rostock Umschlagsgesellschaft mbh (SHRU) Valid from 1 June of 25

2 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand des Tarifes Vorschriften für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Berechnungsgrundlagen für Entgelte... 4 II. Entgelte für Umschlagleistungen Entgelte Allgemeine Umschlagentgelte Spezielle Umschlagentgelte bei Seedurchfuhrgütern Umschlagentgelte nach Gutarten Metalle (anschlaggerecht) Forstprodukte Gefahrgut Südfrüchte, Obst, Gemüse Container 20 / 40 (Beladen) Ro Ro Güter Stückgüter Fahrzeuge (konventioneller Umschlag) Sackgut (allgemein) Massengut (greiferfähig) Stundensätze für Arbeitskräfte und Geräte Zuschläge III. Entgelte für Serviceleistungen von 25

3 1. Allgemeine Bestimmungen Wiegeentgelt Sonstiges IV. Entgelte für Festmacherleistungen Allgemeine Bestimmungen Entgelte Nachlässe und Zuschläge V. Besondere Bedingungen und Entgelte für Lagerungen Allgemeine Bestimmungen Ausschluß von Gütern zur Lagerung, Rechte und Pflichten Eigentumsverhältnis Abschluß eines Versicherungsvertrages und die Regulierung Pfand- und Zurückbehaltungsrecht Ablauf und Kündigung Der Lagerschein und seine Wirkung Lagerentgelt Tageslagergeld Monatslagergeld Lagergeldfreie Zeit Verjährung VI. Gültigkeit VII. Anschrift/ Rufnummern I. Allgemeine Bestimmungen 3 von 25

4 1. Gegenstand des Tarifes Dieser Tarif regelt folgende Leistungen der SHRU: - see- und landseitiger Umschlag von Gütern einschließlich Stauen und Löschen und umschlagbedingte (verkehrsbedingte) Zwischenlagerungen - Fest- und Losmachen bzw. Verholen von Schiffen - Serviceleistungen insbesondere Sortieren, Verwiegen, Markieren, Laschen - die Lagerung von Gütern. Weitere Dienstleistungen sind gesondert zu vereinbaren. 2. Vorschriften für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Seehafen Rostock Umschlagsgesellschaft mbh (AGB). Gesetze und Verordnungen von Bund, Land und Stadt gelten entsprechend. 3. Berechnungsgrundlagen für Entgelte 3.1 Soweit keine andere Berechnungsgrundlage angegeben ist, wird für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der SHRU das Bruttogewicht der Güter zugrunde gelegt. 3.2 Ist nichts anderes vereinbart, werden die für die Ermittlung der Entgelte zugrunde liegenden Gewichtseinheiten auf volle 100 kg aufgerundet. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. 3.3 Das Mindestentgelt je Auftrag (Ausnahme Wiegeentgelt) beträgt EUR 24,00. 4 von 25

5 3.4 Sind mit einem Auftrag mehrere verschieden tarifierte Güter angegeben und nicht nach Menge oder Gewicht getrennt, wird das Entgelt für die gesamte Sendung aufgrund des höchsten, für einen Teil der Sendung geltenden Tarifsatzes berechnet. 3.5 Bei unverwogener Verladung werden für die Berechnung der Entgelte die Angaben des Konnossements, des Ladescheins oder des Frachtbriefes zugrunde gelegt. 3.6 Für Güter, deren Gewicht um mehr als 5 % zu niedrig angegeben wird, kann je nach Lage des Einzelfalles bis zum Zehnfachen der tariflichen Entgelte berechnet werden. 3.7 Für Dienstleistungen, die im Tarif nicht vorgesehen sind, hat der Auftraggeber die Entgelte mit der SHRU im Vorwege schriftlich zu vereinbaren. Erfolgt dies nicht, gelten die von der SHRU berechneten Entgelte als vereinbart. 3.8 Die Entgelte für die Dienstleistungen der SHRU haben im Greiferumschlag nur für greiferfähige und beim Umschlag über Spezialanlagen für freifließende, rieselfähige Ware Gültigkeit. 3.9 Die Entgelte für erbrachte Leistungen sind in der Geschäftszeit gültig. Diese ist an Werktagen Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis Uhr. An Samstagen und an Vorfeiertagen vor hohen Feiertagen ist die Geschäftszeit von 6.00 Uhr bis Uhr. (Linien- und Fährdienste können von dieser Geschäftszeit ausgenommen werden.) Für Arbeiten außerhalb dieser Geschäftszeit werden die jeweils angegebenen Zuschläge berechnet. Die Übernahme von Leistungen ab Uhr vor hohen Feiertagen und Leistungen an hohen Feiertagen ist nicht möglich. Hohe Feiertage sind: 1. Januar, Ostersonntag, 1. Mai, 1. Pfingsttag, 1. Weihnachtsfeiertag. 5 von 25

6 II. Entgelte für Umschlagleistungen 1. Entgelte 1.1 Allgemeine Umschlagentgelte Für den Umschlag von Gütern, wird durch die SHRU ein Umschlagentgelt erhoben. Wenn es die Beschaffenheit der Ladung zuläßt, können bei Großpartien im Vorwege schriftlich Sondervereinbarungen vereinbart werden. 1.2 Spezielle Umschlagentgelte bei Seedurchfuhrgütern Seedurchfuhrgüter sind Güter, die auf dem Seewege ankommen und laut Manifest von vornherein zur Weiterverladung auf dem Seewege bestimmt sind. Die Aufträge müssen den Vermerk "Seedurchfuhrgut" tragen und rechtzeitig vor Ankunft des die Ladung bringenden Schiffes eingereicht werden. Die Entgelte für Seedurchfuhrgüter sind gesondert zu vereinbaren. 2. Umschlagentgelte nach Gutarten Die Umschlagentgelte für die Ziffern 2.1 bis 2.9 gelten ausschließlich für den Kaiumschlag. Der direkte Kaiumschlag beeinhaltet das Verbringen des Gutes ab Landtransportmittel (LTM) bzw. vom Kailager direkt bis Reling Seeschiff (oder v.v.) Der indirekte Umschlag beinhaltet das Verbringen des Gutes ab LTM bis Reling Seeschiff, über Kailager (oder v.v.). Entgelte für Stauen und Löschen sind gesondert zu vereinbaren. 6 von 25

7 2.1 Metalle (anschlaggerecht) Packstücke gelten als anschlaggerecht, wenn die Anschlagmittel ohne weitere Manipulation angesetzt werden können. Langeisen und Stahl (Stab-/ Form- direkt indirekt /Baustahl/ Rohre) bis 6 m Länge EUR 6,50 je kg EUR 8,50 je kg über 6 m Länge EUR 8,50 je kg EUR 10,50 je kg Walzerzeugnisse und sonst. Eisen direkt indirekt Bleche in Paketen EUR 10,40 je kg EUR 12,00 je kg Brammen über kg EUR 6,50 je kg EUR 9,60 je kg Coils ab kg EUR 5,10 je kg EUR 7,10 je kg 2.2 Forstprodukte Faserholz direkt indirekt lose (fm) EUR 8,10 je fm EUR 12,10 je fm Bunde (fm) EUR 6,00 je fm EUR 9,00 je fm Schnittholz direkt indirekt Pakete / Stückmaß ab 1 cbm EUR 7,00 je cbm EUR 10,00 je cbm Holzplatten, Furnier, Sperrholz in Paketen / Stückgewicht ab kg EUR 8,00 je kg EUR 12,00 je kg Stammholz direkt indirekt auf Anfrage auf Anfrage Papierrollen ab 500 kg je Stück direkt indirekt Papierrollen EUR 10,00 je kg EUR 14,00 je kg 7 von 25

8 2.3 Gefahrgut direkt indirekt Gefahrgut auf Anfrage auf Anfrage 2.4 Südfrüchte, Obst, Gemüse direkt indirekt Südfrüchte, Obst, Gemüse auf Anfrage auf Anfrage 2.5 Container 20 / 40 (Beladen) Aufnehmen des Containers mit Kran und absetzen im Schiff Aufnehmen des Containers im Schiff und absetzen mittels Kran an Land Annahme/ Auslieferung eines Containers (inklusive Hub) Packen/ Auspacken von Container Lagergeld 20` Lagergeld 40` EUR 95,00 je Container EUR 95,00 je Container EUR 44,00 je Container auf Anfrage EUR 3,50 je Einheit/ Tag EUR 6,50 je Einheit/ Tag 2.6 Ro Ro - Güter Annahme/ Auslieferung von Fahrzeugen Beladen/ Entladen Roll-/ Semitrailer/ Wechselbrücken (WB) Ziehen Roll-/ Semitrailer/ WB von längsseits Schiff bis zum Terminal Sto Ro Ladung Ziehen Roll-/ Semitrailer/ WB vom Terminal bis längsseits Schiff Laden/ Löschen auf Anfrage auf Anfrage auf Anfrage auf Anfrage auf Anfrage auf Anfrage 8 von 25

9 2.7 Stückgüter Die Umschlagentgelte beziehen sich auf staplergerechte und/ oder kranbare Kolli in handelsüblicher, markierter Verpackung, bis zu 5fach messend und mit einem Einzelgewicht bis 20 t. Die SHRU stellt zum Anschlagen der Kolli herkömmliche Anschlagmittel, wie Stroppen, Schäkel, Traversen ohne Preisaufschlag zur Verfügung. Extra-/ Sondergeschirre sind der SHRU vom Auftraggeber bereitzustellen. Für durchpalettierte Ladung (Partien ab 25 t) wird auf das Umschlagentgelt eine Ermäßigung in Höhe von 25 % gewährt. Kolli direkt indirekt bis 20 t Einzelgewicht EUR 14,50 je kg EUR 24,00 je kg über 20 t bis 50 t Einzelgewicht EUR 18,00 je kg EUR 26,80 je kg über 50 t Einzelgewicht auf Anfrage auf Anfrage Maßzuschlag für über 5fach messende Güter direkt indirekt bis 20 t Einzelgewicht EUR 5,00 je angefangene cbm/ EUR 7,00 je angefangene cbm/ t t * Schwergewichtszuschlag für Kolli bis 50 t ist in den Umschlagentgelten enthalten. direkt indirekt Ballengut in Packstücken EUR 16,50 je kg EUR 24,60 je kg Faßgut in Stück EUR 12,00 je kg EUR 19,30 je kg 2.8 Fahrzeuge (konventioneller Umschlag) direkt indirekt PKW, PKW Anhänger, Wohnmobile EUR 46,20 je Stück EUR 66,50 je Stück 9 von 25

10 bis kg Nutzfahrzeuge (Traktoren, LKW, Arbeits-/ EUR 18,90 je kg EUR 28,60 je kg Bau- und landwirtschaftliche Maschinen) * Für über 5fach messende Güter wird kein Maßzuschlag erhoben. * Sonderanschlaggeschirre sind vom Auftraggeber bereitzustellen. 2.9 Sackgut (allgemein) Packstücke direkt indirekt bis 50 kg EUR 13,10 je kg EUR 24,20 je kg über 50 kg EUR 12,50 je kg EUR 22,50 je kg 2.10 Massengut (greiferfähig) Die Entgelte beziehen sich auf die Abfertigung von Bulkcarriern mit glattem Stahlboden ohne Zwischendecks und Einbauten, bei schaufelreiner Auslieferung der Schiffe. Werden durch die Bauart des Schiffes, ungünstige Stauungen der Ladung (z.b. Trimmen der Ladung, die von Greifern nicht unmittelbar erreicht werden kann etc.) oder durch die Beschaffenheit der Ware Erschwernisse bei der Abfertigung verursacht, so werden diese zusätzlichen Leistungen nach Aufwand (Arbeitskräfte- und Technikgestellung) berechnet. ex Seeschiff/ LTM ex Seeschiff/ Lager/ LTM Baustoffe (Splitte, Kies) EUR 2,50 je kg EUR 3,50 je kg Erze bis 10 cm EUR 3,30 je kg EUR 4,70 je kg Erze ab 10 cm EUR 4,25 je kg EUR 5,35 je kg Steinkohle EUR 4,00 je kg EUR 5,75 je kg Düngemittel (Greifer) EUR 3,50 je kg auf Anfrage 10 von 25

11 Die Abfertigung von Massengütern wie Briketts, Koks, Steine, Roheisen (Masseln), Schrott, Phosphaten, Gips, Kalk (Kalkstein und Kalkmergel), Torf u.a. sowie die Abfertigung von Getreide, Futtermittel und Düngemittel über Spezialanlage - auf Anfrage 3. Stundensätze für Arbeitskräfte und Geräte 3.1 Stundensätze je Arbeitskraft für Zeitarbeit und Wartezeiten gemäß Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der Geschäftszeit je angefangene Stunde Hafenarbeiter EUR 35,00 Hafentechniker EUR 37, Stundensätze je Flurfördergeräte und Kran (inkl. Bedienpersonal) für Zeitarbeit und Wartezeiten gemäß Ziffer 5 der AGB in der Geschäftszeit je angefangene Stunde Krane bis 6,5 t Tragfähigkeit EUR 132,50 bis 10,0 t Tragfähigkeit EUR 196,50 bis 16,0 t Tragfähigkeit EUR 242,50 bis 40,0 t Tragfähigkeit EUR 390,00 bis 50,0 t Tragfähigkeit EUR 410,00 über 50,0 t Tragfähigkeit EUR 430,00 Mobilkrane bis EUR 71,00 Schwimmkran auf Anfrage Bunkerbrücke EUR 402,00 Schiffsentlader I EUR 560,00 Schiffsentlader II EUR 835,00 11 von 25

12 3.2.2 Flurfördergeräte E-Stapler bis 1,6 t Tragfähigkeit EUR 42,00 E-Stapler bis 3,0 t Tragfähigkeit EUR 44,00 D-Stapler bis 3,5 t Tragfähigkeit EUR 44,50 D-Stapler bis 4,5 t Tragfähigkeit EUR 45,00 D-Stapler bis 6,0 t Tragfähigkeit EUR 48,50 D-Stapler bis 8,0 t Tragfähigkeit EUR 50,50 D-Stapler bis 12,0 t Tragfähigkeit EUR 60,00 D-Stapler bis 16,0 t Tragfähigkeit EUR 65,00 D-Stapler bis 32,0 t Tragfähigkeit EUR 75,00 Kompaktlader EUR 60,00 Radlader Schaufelgröße 1,8 m³ EUR 65,00 Radlader Schaufelgröße 4,5 m³ EUR 70,00 Truc EUR 60,00 Reachstacker EUR 95,00 Für sonstige Arbeitsgeräte oder Technik (einschließlich verkettete Anlagen) sind mit der SHRU gesonderte Sätze zu vereinbaren. An- und Abfahrten werden mit den gleichen Stundensätzen berechnet. 4. Zuschläge 4.1 Für Arbeiten außerhalb der Geschäftszeit wird auf die Stundensätze für Arbeitskräfte und 12 von 25

13 Geräte ein Aufschlag von 30 % in Rechnung gestellt. 4.2 Schichtzuschläge für georderte 8 Stunden Schichten außerhalb der Geschäftszeit werden an den jeweils geltenden Lohntarifvertrag angepaßt. Die Zuschläge werden je 8 Stunden Gang und je 8 Stunden Schicht jeweils für Kai- und Stauereileistungen wie folgt berechnet: Für den Kaiumschlag und/ oder Stauereileistungen neben den gewöhnlichen Entgelten werden je angefangene Schicht folgende Zuschläge berechnet: Kai Stauerei Montag bis Freitag (an Werktagen) Von Uhr bis 6.00 Uhr EUR 410,00 EUR 410,00 Samstag Von Uhr bis nachfolgenden Tag 6.00 Uhr EUR 460,00 EUR 460,00 Sonntag und Feiertag Von 6.00 Uhr bis nachfolgenden Tag 6.00 Uhr EUR 750,00 EUR 750, Für den Massengutumschlag mittels Greifer werden neben den gewöhnlichen Entgelten für jede angefangene Schicht folgende Zuschläge berechnet: Montag bis Freitag (an Werktagen) von bis nachfolgenden Tag 6.00 Uhr EUR 480,00 Samstag von Uhr bis nachfolgenden Tag 6.00 Uhr EUR 630,00 Sonntag und Feiertag von 6.00 Uhr bis nachfolgenden Tag 6.00 Uhr EUR 740, Für den Massengutumschlag über Bandanlagen und Spezialanlagen werden neben den gewöhnlichen Entgelten je angefangene Schicht folgende Zuschläge berechnet: 13 von 25

14 Montag bis Freitag (an Werktagen) von bis nachfolgenden Tag 6.00 Uhr EUR 600,00 Samstag von Uhr bis nachfolgenden Tag 6.00 Uhr EUR 785,00 Sonntag und Feiertag von 6.00 Uhr bis nachfolgenden Tag 6.00 Uhr EUR 925, Überstundenzuschläge werden mit Änderung des jeweils geltenden Lohntarifvertrages entsprechend neu festgesetzt. Frühstunden werden wie Überstunden berechnet Überstunden im Anschluß an die gearbeitete Schicht je Arbeitskraft und angefangene Stunde Hafenarbeiter EUR 26,00 Hafentechniker EUR 28, Sonn- und Feiertage im Anschluß an die gearbeitete Schicht je Arbeitskraft und angefangene Stunde Hafenarbeiter EUR 45,00 Hafentechniker EUR 48,00 14 von 25

15 III. Entgelte für Serviceleistungen 1. Allgemeine Bestimmungen Aufträge auf Bearbeitung, Sortieren, Markieren, Ausbessern von Verpackungen, Stapeln von Waren, Kaiaufsicht etc. werden nach Zeit berechnet, sofern keine festen Sätze vereinbart wurden. Das Entgelt für Personal und Geräte ergibt sich aus den allgemeinen Stundensätzen. Eingesetztes Material und dessen Transport werden auf Nachweis in Rechnung gestellt. 2. Wiegeentgelt Für das Wiegen mittels LKW- Waage sind vom Auftraggeber zu entrichten: je Verwiegung EUR 15,00 je LKW 3. Sonstiges Ab- bzw. Bedecken von Transportmitteln und Transportbehältern auf Anfrage besenreines Fegen von Transportmitteln und Transportbehältern EUR 25,00 je Einheit Auf- bzw. Abplanen eines Sattelaufliegers oder LKW EUR 25,00 je Einheit Ausfertigung von Bescheinigungen, Umschlagpapieren oder Gewichtslisten auf Auftrag je Ausfertigung EUR 25,00 je Stück 15 von 25

16 IV. Entgelte für Festmacherleistungen 1. Allgemeine Bestimmungen Die Inanspruchnahme von Festmacherleistungen, ist mit der Schiffsanmeldung unter Angabe der BRZ mindestens zwei Stunden vor dem vorgesehenen Fest-, Losmachen bzw. Verholen bei der Auftragszentrale der SHRU anzumelden. Die Anmeldung hat durch die Schiffsleitungen oder deren Beauftragten zu erfolgen. 2. Entgelte 2.1 Für die Inanspruchnahme von Festmacherleistungen der SHRU, wie das Fest- und Losmachen und/ oder Verholen von Schiffen entlang einer Kaianlage werden, soweit nicht anders vereinbart, nachfolgend aufgeführte Entgelte (Euro) erhoben: BRZ Festmachen Losmachen Verholen bis 90m entlang einer Kaianlage Verholen über 90m entlang einer Kailänge ,00 15,00 22,50 30, ,50 25,50 41,00 51, ,00 33,00 52,50 66, ,50 46,50 75,00 93, ,00 69,00 110,00 138, ,50 84,50 138,50 169, ,00 115,00 185,00 230, ,50 154,50 247,50 309, ,00 180,00 287,50 360, ,50 216,50 348,00 433, ,00 252,00 403,00 504, ,50 293,50 468,50 587, ,50 326,50 563,50 653, ,00 411,00 655,50 822, ,00 442,00 705,00 884, ,50 472,50 755,00 945, ,50 503,50 804, , ,00 534,00 853, , ,50 596,50 952, , ,50 719, , ,00 16 von 25

17 2.2 Werden Festmacher angefordert und wieder entlassen, ohne dass sie ihre Tätigkeit aus- geübt haben, sind jeweils 25% der Entgelte für Fest- und Losmachen gemäß Absatz 2.1 zu entrichten. 2.3 Bei nicht durch die SHRU zu vertretenden Erschwernissen für die Ausübung Festmacherleistungen (z.b. Schnee oder Eis) wird je nach zusätzlichem Aufwand für die SHRU ein Zuschlag von max. 100% auf die Entgelte erhoben. 2.4 Für Wartezeiten der Festmacher gemäß Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SHRU werden pro Stunde und Arbeitskraft EURO 35,00 sowie gegebenenfalls Zuschläge berechnet. 3. Nachlässe und Zuschläge 3.1 Einen Nachlaß von 10% auf die Entgelte erhalten auf schriftlichen Antrag folgende Schiffe: - Linienschiffe, - Schiffe, die den Hafen zwecks ärztlicher Hilfe oder als Nothafen anlaufen sowie Schiffe, die in Not geratenen Schiffen Hilfe leisten und während dieser Zeit weder laden noch löschen, - Passagierschiffe. 3.2 Für Arbeitszeiten außerhalb der Geschäftszeit werden folgende Zuschläge erhoben: - werktags in der Zeit von Uhr 50%, - von Samstag Montag 6.00 Uhr 50%, - beginnend am Vorfeiertag Uhr, am gesetzlichen Feiertag bis zum darauffolgenden Tag 6.00 Uhr 100%. 17 von 25

18 V. Besondere Bedingungen und Entgelte für Lagerungen 1. Allgemeine Bestimmungen Die SHRU betreibt gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern. Sie ist berechtigt, vom Auftraggeber gewünschte Nebentätigkeiten aus dem Lagergeschäft (z. B. Sortieren, Gewichts- und Inhaltsfeststellung, Probeentnahme, Lagerbehandlung) selbst gegen Entgelt auszuführen. 2. Ausschluß von Gütern zur Lagerung, Rechte und Pflichten 2.1 Von der Lagerung und Bearbeitung sind alle Güter ausgeschlossen, die wegen ihrer Beschaffenheit bzw. Eigenschaften (Feuergefährlichkeit, Gesundheitsschädlichkeit u.ä.) Nachteile jeglicher Art für das Lager oder andere Lagergüter bewirken können. Von dieser Regelung kann in Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn dieses zuvor schriftlich mit der SHRU vereinbart wurde. 2.2 Die SHRU zeigt dem Auftraggeber äußerlich erkennbare Schäden an den eingelagerten Gütern und deren Verpackungen sowie Mengendifferenzen an. 2.3 Die SHRU kann die Güter innerhalb ihres Gesamtlagers umlagern, ist aber verpflichtet dem Auftraggeber die Umlagerung mit genauer Bezeichnung des Lagerortes anzuzeigen. 2.4 Die SHRU trägt für die verkehrsübliche Bewachung und Kontrolle der Lagergüter Sorge. Zu darüber hinausgehenden besonderen Bewachungs- und/ oder Kontrollmaßnahmen ist die SHRU nicht verpflichtet. 18 von 25

19 2.5 Nur der Auftraggeber oder von ihm legitimierte Personen haben das Recht, Auskunft über eingelagerte Güter zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, das Lager während der Geschäftszeit und in Begleitung von Mitarbeitern der SHRU auf eigene Gefahr zu betreten. Einwände gegen die Art und Weise der Einlagerung dieser Güter muß der Auftraggeber gegenüber der SHRU unverzüglich nach der Einlagerung vorbringen. 3. Eigentumsverhältnis Der Auftraggeber und sein Rechtsnachfolger sind nicht berechtigt, das Eigentum der in Verfügungsgewalt der SHRU befindlichen Ware einseitig aufzugeben. 4. Abschluß eines Versicherungsvertrages und die Regulierung 4.1 Auf Verlangen des Auftraggebers schließt die SHRU für das eingelagerte Gut eine Versicherung zu Lasten des Auftraggebers ab. 4.2 Ein Auftrag zur Besorgung einer Versicherung muß schriftlich erfolgen und alle Angaben enthalten, die für einen ordnungsgemäßen Abschluß der Versicherung notwendig sind. Kommt der Abschluß der Versicherung aus Gründen, die die SHRU nicht zu vertreten hat, nicht oder unzureichend zustande, haftet die SHRU nicht für Nachteile, die sich hieraus ergeben. Sie hat den Auftraggeber über das Nichtzustandekommen der Versicherung unverzüglich zu benachrichtigen. 4.3 Im Versicherungsfall ist der Anspruch auf die Entschädigungsleistung der Versicherung beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen die SHRU aufgrund allgemeiner, gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bleiben hiervon unberührt. 19 von 25

20 5. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht 5.1 Die SHRU hat wegen aller durch den Lagervertrag begründeten Forderungen sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen ein Pfandrecht an dem Gut. Das Pfandrecht besteht, solange die SHRU das Gut in ihrem Besitz hat, insbesondere sie mittels Konnossement, Ladeschein oder Lagerschein darüber verfügen kann. 5.2 Überträgt der Auftraggeber den Herausgabeanspruch an dem Gut an einen Dritten, so muß der Abtretungsempfänger das aus dem früheren Lagervertrag auf dem Gut lastende Pfand- und Zurückbehaltungsrecht dulden. 6. Ablauf und Kündigung 6.1 Die SHRU ist berechtigt, den Lagervertrag fristlos zu kündigen und sofortige Räumung des Lagers zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den sie nicht zu vertreten hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn - der Auftraggeber mit der Zahlung des Lagergeldes 2 Monate in Rückstand ist - die Erfüllung des Lagervertrages durch die in den AGB definierten Haftungsausschlüsse der SHRU verhindert oder beeinflußt wird - der Wert der Lagergüter die Forderungen der SHRU nicht mehr deckt - die Güter das Lager oder andere Güter gefährden - bei der Einlagerung vom Auftraggeber nicht auf besondere Gefahren hingewiesen wurde, die von seinen Gütern ausgehen. 20 von 25

21 6.2 Gerät der Auftraggeber mit der Räumung des Lagers in Verzug, so ist die SHRU ohne weitere Fristsetzung berechtigt, die Güter des Auftraggebers auf dessen Kosten und Gefahr aus dem Lager zu entfernen. 6.3 Ist die SHRU zur fristlosen Kündigung berechtigt, kann sie die Lagergüter nach vorheriger Androhung unter angemessener Fristsetzung auf Kosten und Gefahr des Auftraggeber vernichten oder vernichten lassen. 7. Der Lagerschein und seine Wirkung 7.1 Wenn die SHRU einen Lagerschein ausstellt, enthält er folgende Angaben: - Ort und Tag der Ausstellung - Name und Anschrift des Auftraggebers - Ort und Tag der Einlagerung - die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Verpackungsart, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene Bezeichnung - Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke - Bruttogewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes. 7.2 Der Lagerschein ist für das Rechtsverhältnis zwischen der SHRU und dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins maßgebend. Zum Empfang des Gutes ist der legitimierte Besitzer des Lagerscheines berechtigt. 7.3 Der Lagerhalter ist nur gegen Rückgabe des Lagerscheins zur Auslieferung der Güter verpflichtet. Die Auslieferung eines Teils des Gutes erfolgt gegen Abschreibung auf dem Lagerschein. Der Abschreibungsvermerk ist von der SHRU zu unterschreiben. 21 von 25

22 8. Lagerentgelt 8.1 Tageslagergeld Lagerung in der Kaihalle pro angefangenen Lagertag Lagerung im Freien pro angefangenen Lagertag Lagerung im Zollager EUR 1,95 je kg EUR 1,80 je kg auf Anfrage 8.2 Monatslagergeld Der Auftrag zur Monatslagerung muß im voraus oder innerhalb der tariflichen Freilagerzeit schriftlich bei der SHRU eingereicht werden. Monatslagergelder werden ab dem Tag der Einlagerung bis zur vollständigen Auslagerung des Gutes berechnet. Lagergeldfreie Zeiten werden nicht gewährt. Bei langfristigen Lagerungen werden Zwischenrechnungen gestellt. Lagerung in der Kaihalle pro angefangenen Monat Lagerung im Freien pro angefangenen Monat EUR 19,00 je kg EUR 6,25 je kg 8.3 Lagergeldfreie Zeit konventionelle Güter Seedurchfuhrgüter RoRo eingehend RoRo ausgehend 7 Tage 30 Tage 4 Tage 7 Tage 22 von 25

23 9. Verjährung 9.1 Alle Ansprüche gegen die SHRU, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren binnen eines Jahres. Dies gilt nicht, wenn die SHRU wegen Vorsatzes oder einem nach 435 HGB gleichstehenden Verschulden haftet. 9.2 Die Verjährung beginnt nach den gesetzlichen Vorschriften - bei Ansprüchen wegen Mängel mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen, bei gänzlichem Verlust des Gutes mit Ablauf des Tages, an dem die SHRU dem Auftraggeber bzw. dem letzten ihr bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins den Verlust angezeigt hat. - bei Rückgriffsansprüchen nach den 475a, 439 Ab 2, S.2,3 HGB soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Im übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. 23 von 25

24 VI. Gültigkeit 1. Dieser Tarif gilt ab dem 1. Juni Gleichzeitig werden mit diesem Tarif folgende Regelungen ungültig: - die Festmacherordnung der Seehafen Rostock GmbH vom 1. Januar der Kaitarif der Seehafen Rostock Umschlagsgesellschaft mbh vom 1. Januar der Massenguttarif der Seehafen Rostock Umschlagsgesellschaft mbh vom 1. August 1993 und die 1. Ergänzung zu diesem Massenguttarif vom 1. März die Lagerordnung der Seehafen Rostock Umschlagsgesellschaft mbh vom 1. Juli Dieser Tarif ist an die Veränderung der Lohnkosten, lohnabhängigen Kosten und Betriebskosten gebunden und kann mit einer 30-tägigen Vorankündigung angepaßt werden. Ran Langer Geschäftsführer Edith Waack Prokurist 24 von 25

25 VII. Anschrift/ Rufnummern Seehafen Rostock Umschlagsgesellschaft mbh Am Hansakai 14 D Rostock Tel: Fax: atzmon@portofrostock.de Internet: 25 von 25

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