Entgeltregelung für die Benutzung des bayernhafen Aschaffenburg. für Ufer- und Hafengelder

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1 Entgeltregelung für die Benutzung des bayernhafen Aschaffenburg für Ufer- und Hafengelder Gültig ab: 01. August 2009

2 Ufer- und Hafengeld ab Seite 2 von 5 1 Geltungsbereich Die Entgelte werden im Hafen Aschaffenburg mit Umschlagstelle Stockstadt und in dem von der Hafenordnung beschriebenen übrigen Hafengebiet erhoben. 2 Allgemeine Bestimmungen Für die Benutzung des Hafens werden vom bayernhafen Aschaffenburg Ufergeld und Hafengeld nach Maßgabe dieses Tarifes erhoben. Ufergeld ist von demjenigen (Schuldner) zu bezahlen, der im Hafen Güterumschlag durchführt oder vom bayernhafen Aschaffenburg für sich durchführen lässt. Hafengeld ist von dem Eigentümer eines Wasserfahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage zu bezahlen (Schuldner). Für das Ufer- und Hafengeld gilt ein allgemeines Zahlungsziel von 14 Tagen ab Datum der Rechnung. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Rechnung gestellt. Der Schuldner ist verpflichtet, dem bayernhafen Aschaffenburg die für die Ufer- und Hafengelderhebung notwendigen Auskünfte unter Vorlage beweiskräftiger Unterlagen zu erteilen. Die Ufer- und Hafengeldsätze enthalten keine Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Aschaffenburg. Neben diesen Bestimmungen gilt die Hafenordnung in der jeweils neuesten Fassung.

3 Ufer- und Hafengeld ab Seite 3 von 5 3 Ufergeld 3.1 Ufergeld ist zu entrichten für alle Güter, die über das Ufer oder von Schiff zu Schiff umgeschlagen werden oder unter Benutzung einer Hafeneinrichtung verraumt werden. Ufergeld wird nach der Art und dem Bruttogewicht der umgeschlagenen Güter berechnet. Das Gewicht wird auf volle Tonnen (t) aufgerundet. Für die Einstufung der Güter in die Güterklassen ist das Güterverzeichnis für den Verkehr auf deutschen Binnenwasserstraßen in seiner jeweils geltenden Fassung maßgebend. Bei Mischladungen von Gütern verschiedener Klassen wird für die gesamte Ladung der Ufergeldsatz für das Gut mit der höchsten Güterklasse angewandt, sofern nicht das Gewicht der Güter getrennt nach Güterklassen nachgewiesen wird. 3.2 Das Ufergeld beträgt für Güter der Güterklasse EUR je t I + II 0,55 III 0,47 IV 0,45 V 0,30 VI 0,29 4 Hafengeld 4.1 Hafengeld ist, soweit nichts anderes gilt, für Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen für jeden angefangenen Tag des ununterbrochenen Aufenthalts im meldepflichtigen Hafengebiet zu entrichten.

4 Ufer- und Hafengeld ab Seite 4 von 5 Hafengeldpflicht besteht: - bei Wasserfahrzeugen mit Güterumschlag ab dem Tage nach Ablauf der gesetzlichen Lösch- und/oder Ladezeit gem. Lade- und Löschzeitverordnung BinSchLV vom 23. Nov bei allen übrigen Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen ab dem Tage des Einlaufens. 4.2 Das Hafengeld beträgt: für Güterschiffe, sonstige Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen für den 1. Tag bis zum 10. Tag jeweils 25,00 /Tag Ab dem 11. Tag bis zum 30. Tag je Tonne Tragfähigkeit 0,25 mindestens jedoch 400, für Fahrgastschiffe für den 1. Tag bis zum 10. Tag jeweils Ab dem 11. Tag bis zum 30. Tag jeweils 35,00 /Tag 45,00 /Tag 4.3 Ausnahmen: Hafengeld wird nicht erhoben: für Wasserfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland (Bundes- Wasserstraßenverwaltung) oder der Deutschen Bundesländer sowie Wasserfahrzeuge die der Ausübung hoheitlicher Aufgaben der Wasserstraßen- und Wasserbaubehörden oder der Wasserschutzpolizei dienen

5 Ufer- und Hafengeld ab Seite 5 von für Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen, über die mit dem bayernhafen Aschaffenburg besondere vertragliche Vereinbarungen bestehen für Beiboote, die zu anderen abgabepflichtigen Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen gehören für die Dauer einer infolge Vereisung erklärten Sperrung des Hafens oder von Hafenteilen für die Dauer einer Schifffahrtseinstellung infolge Eis oder Hochwasser auf der Strecke Hafen Hanau bis Neuer Hafen Würzburg. Hierbei verlängert sich die Zeit, für die Hafengeld entrichtet worden ist, über den Ablaufzeitpunkt hinaus bis zum Ende der Schutzzeit bzw. Schifffahrtssperre. 5 Schlussbestimmung Die Entgelte treten am 01. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig wird der Tarif vom 01. Januar 2008 außer Kraft gesetzt. Aschaffenburg, im August 2009 bayernhafen Aschaffenburg i. V. Wolfgang Filippi (Hafendirektor)

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