Entgeltregelung für die Benutzung des bayernhafen Aschaffenburg. für Ufer- und Hafengelder
|
|
- Mareke Simen
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Entgeltregelung für die Benutzung des bayernhafen Aschaffenburg für Ufer- und Hafengelder Gültig ab: 01. August 2009
2 Ufer- und Hafengeld ab Seite 2 von 5 1 Geltungsbereich Die Entgelte werden im Hafen Aschaffenburg mit Umschlagstelle Stockstadt und in dem von der Hafenordnung beschriebenen übrigen Hafengebiet erhoben. 2 Allgemeine Bestimmungen Für die Benutzung des Hafens werden vom bayernhafen Aschaffenburg Ufergeld und Hafengeld nach Maßgabe dieses Tarifes erhoben. Ufergeld ist von demjenigen (Schuldner) zu bezahlen, der im Hafen Güterumschlag durchführt oder vom bayernhafen Aschaffenburg für sich durchführen lässt. Hafengeld ist von dem Eigentümer eines Wasserfahrzeuges oder einer schwimmenden Anlage zu bezahlen (Schuldner). Für das Ufer- und Hafengeld gilt ein allgemeines Zahlungsziel von 14 Tagen ab Datum der Rechnung. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Rechnung gestellt. Der Schuldner ist verpflichtet, dem bayernhafen Aschaffenburg die für die Ufer- und Hafengelderhebung notwendigen Auskünfte unter Vorlage beweiskräftiger Unterlagen zu erteilen. Die Ufer- und Hafengeldsätze enthalten keine Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Aschaffenburg. Neben diesen Bestimmungen gilt die Hafenordnung in der jeweils neuesten Fassung.
3 Ufer- und Hafengeld ab Seite 3 von 5 3 Ufergeld 3.1 Ufergeld ist zu entrichten für alle Güter, die über das Ufer oder von Schiff zu Schiff umgeschlagen werden oder unter Benutzung einer Hafeneinrichtung verraumt werden. Ufergeld wird nach der Art und dem Bruttogewicht der umgeschlagenen Güter berechnet. Das Gewicht wird auf volle Tonnen (t) aufgerundet. Für die Einstufung der Güter in die Güterklassen ist das Güterverzeichnis für den Verkehr auf deutschen Binnenwasserstraßen in seiner jeweils geltenden Fassung maßgebend. Bei Mischladungen von Gütern verschiedener Klassen wird für die gesamte Ladung der Ufergeldsatz für das Gut mit der höchsten Güterklasse angewandt, sofern nicht das Gewicht der Güter getrennt nach Güterklassen nachgewiesen wird. 3.2 Das Ufergeld beträgt für Güter der Güterklasse EUR je t I + II 0,55 III 0,47 IV 0,45 V 0,30 VI 0,29 4 Hafengeld 4.1 Hafengeld ist, soweit nichts anderes gilt, für Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen für jeden angefangenen Tag des ununterbrochenen Aufenthalts im meldepflichtigen Hafengebiet zu entrichten.
4 Ufer- und Hafengeld ab Seite 4 von 5 Hafengeldpflicht besteht: - bei Wasserfahrzeugen mit Güterumschlag ab dem Tage nach Ablauf der gesetzlichen Lösch- und/oder Ladezeit gem. Lade- und Löschzeitverordnung BinSchLV vom 23. Nov bei allen übrigen Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen ab dem Tage des Einlaufens. 4.2 Das Hafengeld beträgt: für Güterschiffe, sonstige Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen für den 1. Tag bis zum 10. Tag jeweils 25,00 /Tag Ab dem 11. Tag bis zum 30. Tag je Tonne Tragfähigkeit 0,25 mindestens jedoch 400, für Fahrgastschiffe für den 1. Tag bis zum 10. Tag jeweils Ab dem 11. Tag bis zum 30. Tag jeweils 35,00 /Tag 45,00 /Tag 4.3 Ausnahmen: Hafengeld wird nicht erhoben: für Wasserfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland (Bundes- Wasserstraßenverwaltung) oder der Deutschen Bundesländer sowie Wasserfahrzeuge die der Ausübung hoheitlicher Aufgaben der Wasserstraßen- und Wasserbaubehörden oder der Wasserschutzpolizei dienen
5 Ufer- und Hafengeld ab Seite 5 von für Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen, über die mit dem bayernhafen Aschaffenburg besondere vertragliche Vereinbarungen bestehen für Beiboote, die zu anderen abgabepflichtigen Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen gehören für die Dauer einer infolge Vereisung erklärten Sperrung des Hafens oder von Hafenteilen für die Dauer einer Schifffahrtseinstellung infolge Eis oder Hochwasser auf der Strecke Hafen Hanau bis Neuer Hafen Würzburg. Hierbei verlängert sich die Zeit, für die Hafengeld entrichtet worden ist, über den Ablaufzeitpunkt hinaus bis zum Ende der Schutzzeit bzw. Schifffahrtssperre. 5 Schlussbestimmung Die Entgelte treten am 01. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig wird der Tarif vom 01. Januar 2008 außer Kraft gesetzt. Aschaffenburg, im August 2009 bayernhafen Aschaffenburg i. V. Wolfgang Filippi (Hafendirektor)
VERZEICHNIS DER GEBÜHREN, TARIFE UND ABGABEN IN DER DONAUSCHIFFFAHRT
Stand: 2005 VERZEICHNIS DER GEBÜHREN, TARIFE UND ABGABEN IN DER DONAUSCHIFFFAHRT DONAUKOMMISSION 2006 I S B N 963-202-552-0 Herausgeber : Donaukommission Budapest Н-1068 Budapest, Benczúr utca 25 e-mail:
MehrS A T Z U N G der Gemeinde Breege über die Erhebung von Hafenabgaben
Nichtamtliche Lesefassung für die nichtamtliche Lesefassung wird keine Gewähr übernommen S A T Z U N G der Gemeinde Breege über die Erhebung von Hafenabgaben Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das
MehrPräambel. 1 Gebührenerhebung
Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen vom 16.07.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83
MehrStadt Besigheim Kreis Ludwigsburg
B3 Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (in Kraft getreten am 01.04.2014) 0 Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Aufgrund des
Mehr1. Auf eine Buchungsanfrage des Gastes hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung des Hotels ein Vertrag zustande.
AGB Arena Stadthotels GmbH, Frankfurt/M. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag I. Geltungsbereich 1. Diese Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB ) gelten für Hotelaufnahme Verträge
MehrDie weitere Staffelung erfolgt in Schritten von 50 Mitarbeitern
Entgeltordnung für die Erstakkreditierung, Erweiterung und Überwachung der Akkreditierung sowie die Reakkreditierung von Prüflaboratorien, Inspektions- und Zertifizierungsstellen (Preisliste in Euro gültig
MehrVertrag über die Koordinierung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen - SiGeKo-Vertrag -
SiGeKo-Vertrag RifT-Muster L220 Land Fassung: April 2004 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4» «SAP4» «SAPBez5» «SAP5»
MehrHafenabgabensatzung der Gemeinde Ostseebad Thiessow. Hafenabgabensatzung
Hafenabgabensatzung der Gemeinde Ostseebad Thiessow Aufgrund folgender Rechtsgrundlage: 5 der Kommunalverfassung M-V i.d.fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998 (GVOBL. M-V Nr. 2 S. 29 ff.), zul. geändert
MehrB. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
MehrAGB - Verkauf. Allgemeine Geschäftsbedingungen - Verkauf
Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen - Verkauf 1. Geltungsbereich 1.1. Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn
MehrS a t z u n g. über die Benutzung der Grundschulkindbetreuung und der Ferienbetreuung an der Friedrich-Kammerer-Schule Ehningen Gemeinschaftsschule
211.32 S a t z u n g über die Benutzung der Grundschulkindbetreuung und der Ferienbetreuung an der Friedrich-Kammerer-Schule Ehningen Gemeinschaftsschule Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrElektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)
Seite 1 von 11 Ausführungsgesetz Inhalt: Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz
MehrHunde-Oase Hunde-Pensionsvertrag
Hunde-Pensionsvertrag - Seite 1/5 - Hunde-Oase Hunde-Pensionsvertrag Zwischen und Herrn Dirk Böhnke (Betreuer) Hundehalter: Im Hammertal 117 58456 Witten Anschrift: Tel. +49 (0173) 2131271 Mail: info@hunde-oase.de
MehrKOLLEKTIVVERTRAG über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern
KOLLEKTIVVERTRAG über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern abgeschlossen zwischen den Bundesinnungen der Baugewerbe, der Zimmermeister und der Steinmetzmeister, sowie dem Fachverband der Bauindustrie
MehrS A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bad Dürrenberg (Verwaltungskostensatzung)
S A T Z U N G über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Bad Dürrenberg (Verwaltungskostensatzung) Auf der Grundlage der 6 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 der Gemeindeordnung für
MehrAusführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt Rhein/BinSchAbfÜbkAG Ausfertigungsdatum: 13.12.2003 Vollzitat:
MehrFriedhofsgebührenordnung
Friedhofsgebührenordnung Die Katholische Pfarrkirchenstiftung Mariae Geburt Nittenau in Nittenau erlässt gemäß 31 der Friedhofsordnung vom 20.03.2013 folgende Friedhofsgebührenordnung: 1 Allgemeine Bestimmungen
MehrLINDA-Kooperationsvertrag NEUKUNDE
LINDA-Kooperationsvertrag NEUKUNDE zwischen der ordermed GmbH, Innungsstraße 7, 21244 Buchholz, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Bönig (nachfolgend Ordermed genannt) und der Apotheke Inhaber
MehrAGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.
AGB 1 Geltungsbereich & Abwehrklausel Für die über diesen Internet-Shop begründeten Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber des Shops (go-to-smove) und seinen Kunden gelten ausschließlich die folgenden
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Ingelheim am Rhein vom 13. Juli 2006*
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Ingelheim am Rhein vom 13. Juli 2006* Der Stadtrat der Stadt Ingelheim am Rhein hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
MehrI. Allgemeine Vorschriften
Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Neumarkt i.d.opf. (Bestattungsgebührensatzung) vom 25. März 2010 in der Fassung der letzten Änderung vom 05. März 2013
MehrVERZEICHNIS DER GEBÜHREN, TARIFE UND ABGABEN IN DER DONAUSCHIFFFAHRT
Stand: 20 0 Selon l état en 20 0 По состоянию на 20 0 г. VERZEICHNIS DER GEBÜHREN, TARIFE UND ABGABEN IN DER DONAUSCHIFFFAHRT RECUEIL D INFORMATIONS SUR LES TAXES, TARIFS, DROITS ET IMPÔTS PERÇUS DANS
Mehr2.2 Bei Minderjährigen unter 18 Jahren ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten für die Bestellung und das Lastschriftverfahren erforderlich.
Anlage 6 Abonnementsbedingungen für den monatlichen Fahrgeldeinzug 1 MonatsTickets und FunAbo 2 Voraussetzungen 2.1 MonatsTickets und MonatsTickets 9-Uhr können im Abonnement ausgegeben werden. Das 60plusAbo
MehrG E M A gültig ab 01. Juli 1997
G E M A gültig ab 01. Juli 1997 Vergütungssätze zu Ziffer 3. a) des Einzelvertrages für Mitglieder des VDM entsprechend dem Tarif VR-T-H 1 für die Vervielfältigung von Werken des GEMA-Repertoires auf handelsüblichen
MehrBeratervertrag. «Amt» «StrasseAmt» «PLZAmt» «OrtAmt» - nachstehend Auftraggeber genannt - «Anrede» «Bezeichnung» «Firma» «Strasse» «Plz» «Ort»
Beratervertrag RifT-Muster L221 Land Fassung: August 2009 «Massnahme» «AktenzBez» «Aktenz» Vertrags-Nr.: «VertragNr» «SAPBez1» «SAP1» «SAPBez2» «SAP2» «SAPBez3» «SAP3» «SAPBez4» «SAP4» «SAPBez5» «SAP5»
MehrDie von vivify gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen sind in einem separaten Vertrag zu regeln und näher zu spezifizieren.
Dr. Christina Schmickl Am Mühlkanal 25 60599 Frankfurt am Main Phone +49 (0)69.26 49 46 14 Fax +49 (0)69.26 49 46 15 Mobile +49 (0)151.55 10 38 48 Allgemeine Geschäftsbedingungen von vivify consulting
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem designbüro ORANGE, Daniela Hoffmann und ihrem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Geschäftsbedingungen
MehrS a t z u n g. für die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Bad Füssing (KBS)
S a t z u n g für die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Bad Füssing (KBS) Auf Grund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl 1993, S. 263),
MehrPOLZUG Intermodal Service-Tarif
POLZUG Intermodal Service-Tarif gültig vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2010 LEISTUNGEN IN POLEN Die folgenden Raten gelten für Leistungen, die an den Polzug Intermodal Terminals in Pruszkow, Wroclaw, Slawkow
MehrSatzung. über die Benutzung der Büchereien der Gemeinde Rosengarten und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und -gebührensatzung)
Satzung über die Benutzung der Büchereien der Gemeinde Rosengarten und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und -gebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve vom
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve vom 22.09.2010 Auf Grund des 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) in der Fassung
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) I Geltungsbereich 1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Ferienwohnungen zur Beherbergung, sowie alle für den Kunden
Mehr4. Abrechnung, 12 StromGVV/GasGVV
4. Abrechnung, 12 StromGVV/GasGVV 4.1 Der Verbrauch des Kunden wird jährlich festgestellt und abgerechnet (Jahresabrechnung erfolgt im rollierenden Abrechnungsverfahren ). 4.2 Auf Wunsch des Kunden rechnet
MehrRichtlinien über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Achern
Seite 1 P:\HOMEPAGE\FB 2\Satzungen\52 Richtlinien für die Erhebung von Kostenersatz für die Leistungen Richtlinien über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Achern Der
MehrArt und Umfang der Leistungen werden jeweils durch gesonderte Verträge vereinbart.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Firmenkunden der BKA 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen der BKA - nachfolgend BKA genannt
MehrSONDER- SCHLÜSSEL NEUE SCHLÜSSEL
SONDER- SCHLÜSSEL und NEUE SCHLÜSSEL ERREBI Deutschland GmbH Neustraße 161 42553 Velbert Tel.: 02053 49620 Fax: 02053 496222 E-Mail: info@errebi-gmbh.de Internet: www.errebi-gmbh.de Allgemeine Verkaufs-,
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Royalty Free Lizenz
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Royalty Free Lizenz 1 Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Bodenbender luftbild verlag - Dr. Jörg Bodenbender
MehrVerschwiegenheitsvereinbarung. zwischen. Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann. und. Firma xy. und.
Verschwiegenheitsvereinbarung zwischen Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann und Firma xy und Herrn 1 Vorbemerkung Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Verpflichtung
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Geltungsbereich 2. Vertragsschluss 3. Gesetzliches Rücktrittsrecht 4. Angebote 5. Lieferung 6. Versandkosten / Mindestbestellwert 7. Preise und Zahlung 8. Gewährleistung
MehrDie vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in der 49. Sitzung vom 27. November 2013 beschlossene
BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in der 49. Sitzung vom 27. November 2013 beschlossene Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen
MehrPARA-HAUS Repräsentativ, modern in zentraler Altstadtlage
PARA-HAUS Repräsentativ, modern in zentraler Altstadtlage Objekt-Nr.: 106205-00400 Baujahr: 1890 Gewerbefläche: ca. 263 m² Zimmer: 6 Verbrauchsorientierter Energieausweis für Nichtwohngebäude, Endenergieverbrauch
MehrTarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 (in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 29. April 2016) Tarifvertrag für
MehrGebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens der Stadt Rosenthal Vom
Gebührensatzung zur Benutzung des Kindergartens Vom 06.05.1999 Auf Grund der 5, 19, 20, 51, und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVB1. I S. 534), zuletzt
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGBs) (Google Places Eintrag, Suchmaschinenoptimierung SEO )
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGBs) (Google Places Eintrag, Suchmaschinenoptimierung SEO ) Stand 1. Mai 2015 1. Geltungsbereich Die nachstehenden AGBs gelten für die Produkte Suchmaschinenoptimierung
Mehr08.10.2008 Gambio GX Adminbereich
Allgemeine Geschäftsbedingungen: teldv Onlineshop teldv Lohstr. 160 45359 Essen - im folgenden teldv Onlineshop genannt - 1. Allgemeines/Geltung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen Lieferungen
MehrVerordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung)
747.0 Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung) vom 5. Juni 979 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Vertrages zwischen
MehrStandardangebot Vodafone Kabel Deutschland (Stand 02. September 2015)
Überarbeitete Fassung vom 02. September 2015 auf Grundlage des Beschlusses der BNetzA vom 9. März 2009 (2. Teilentscheidung) mit Änderungen vom 6. April 2009 Standardangebot Vodafone Kabel Deutschland
MehrVertrag. nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S.
Vertrag nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S. zwischen der BIG direkt gesund Markgrafenstraße 62 10969 Berlin und der Arbeitsgemeinschaft
MehrFSK Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH
Murnaustraße 6 65189 Wiesbaden Postfach 5129 65041 Wiesbaden Fon 0611 7 78 91-0 Fax 0611 7 78 91-39 fsk@spio-fsk.de www.fsk.de Wiesbadener Volksbank BLZ 510 900 00 Kto. 523 208 Amtsgericht Wiesbaden HRB
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) FÜR DEN WEB-SHOP AUF WWW.BSO.OR.AT Stand April 2015 1. Anbieter Anbieter und Vertragspartner der Online-Angebote auf dieser Website (www.bso.or.at) ist die Österreichische
MehrG e b ü h r e n o r d n u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Königstein im Taunus. Präambel
G e b ü h r e n o r d n u n g über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Königstein im Taunus Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.11.2012 in der Fassung vom 01.05.2015
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Medical Express Horst Schepputat
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Medical Express Horst Schepputat 1 Geltungen der Bedingungen Die Leistungen der vorbezeichnenden Firma (im folgenden Medical Express genannt) erfolgen auf der
MehrSatzung. des Marktes Markt Schwaben
Satzung des Marktes Markt Schwaben über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung (FGS))
MehrWorte mit Sicherheit. 2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
Worte mit Sicherheit Auch kreative Arbeit schwebt nicht im rechtsfreien Raum. Zur Information und Sicherheit aller Beteiligten können Sie hier unsere AGB nachlesen. Diese Allgemeinen Vertragsgrundlagen
MehrTextilindustrie. Abschluss: gültig ab: TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 700 077 901 00 Bundesrepublik Deutschland (West) Industrie: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende Textilindustrie Abschluss: 16.05.2003 gültig ab: 01.06.2003
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LKW-MautV Ausfertigungsdatum: 24.06.2003 Gültig ab: 01.07.2003 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2
MehrSatzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung-
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung- vom 20.11.2006 Die Stadt Eichstätt erlässt aufgrund Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Oberotterbach vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberotterbach hat aufgrund der 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)
MehrDie Behandlung verspäteter Zahlungen der Wohnungseigentümer
Die Behandlung verspäteter Zahlungen der Wohnungseigentümer I. Einleitung 1 II. Zahlungspflichten nach dem Wirtschaftsplan gemäß 21 V Nr. 5, 28 I, II und III WEG 21 WEG Verwaltung durch die Wohnungseigentümer
Mehr1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten, 7 StromGVV.
Ergänzende Bedingungen der Gemeindewerke Enkenbach-Alsenborn zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem
MehrVertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der
Norddeutsche Eisenbahngesellschaft Niebüll GmbH Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der Norddeutsche Eisenbahngesellschaft Niebüll GmbH Die Norddeutsche Eisenbahngesellschaft Niebüll GmbH,
MehrORTSRECHT DER STADT KORBACH / Seite 1. Gebührenordnung für die Friedhöfe der Kreis- und Hansestadt Korbach.
ORTSRECHT DER STADT KORBACH 67 60 02 / Seite 1 Gebührenordnung für die Friedhöfe der Kreis- und Hansestadt Korbach Gebührenordnung für die Friedhöfe der Kreis- und Hansestadt Korbach vom 01.10.2013, in
MehrWebdesign & FiBu, Schmiedestr. 21f, 45991 Gelsenkirchen
Provider- & Domain-Beschaffungs-Vertrag Zwischen Webdesign & FiBu, Schmiedestr 21f, 45991 Gelsenkirchen im folgenden Anbieter genannt und im folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen:
MehrGEBÜHRENSATZUNG. zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS)
GEBÜHRENSATZUNG zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS) des Zweckverbandes Wasser- und Abwasser-Verband Hildburghausen Aufgrund der 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) erlässt der
Mehr2 Sonstige Leistungen und Lieferungen
1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Fa. Stahlbau Schäfer GmbH mit ihren Vertragspartnern (Auftraggebern). (2) Abweichende
MehrFriedhofsgebührensatzung. der. Ev. Luth. Kirchengemeinde. Altenkrempe
Friedhofsgebührensatzung der Ev. Luth. Kirchengemeinde Altenkrempe Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Altenkrempe Nach Artikel 25 Abs. 3 Nummer 4 der Verfassung der
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Firma MS Reinigung & Handel Stefan Münst Ginsterweg 11 88471 Laupheim Tel. 07392-9389664 Fax. 07392-9389663 Email: info@muenst.biz Steuernummer:
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag I. Geltungsbereich 1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für Beherbergungsverträge in eigenen und angemieteten
MehrI. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Angel s das hotel GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Angel s das hotel GmbH I. Geltungsbereich 1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung und
MehrMerkblatt zur Erhebung der Tourismusabgabe - ("Citytax")
Merkblatt zur Erhebung der Tourismusabgabe - ("Citytax") Stand: 18.12.2012 Magistrat der Stadt Bremerhaven Stadtkämmerei Steuerabteilung Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven E-Mail: infocitytax@magistrat.bremerhaven.de
MehrMaintenance-Servicevertrag
Um immer mit der aktuellsten Softwareversion arbeiten zu können, sowie Zugriff zu unseren Supportleistungen zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, diesen Maintenance-Servicevertrag abzuschließen. Maintenance-Servicevertrag
Mehrüber die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg gültig ab 01.03.2015 der Stadt Ludwigsburg vom 24.06.2015, gültig ab 01.03.2015 1/8 Satzung über
MehrTarif für die Einkommenssteuer 2015
Tarif für die ssteuer 2015 Gemäss Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 Änderung vom 22. Mai 2012 (Teilrevision) Gültig ab Steuerperiode 2015 Herausgeber Departement Finanzen und Ressourcen Kantonales Steueramt
MehrFriedhofgebührensatzung der Stadt Lindau (Bodensee) vom 16. Juli 2003
Lindau (B) Nr. III/18/2. Friedhofgebührensatzung der Stadt Lindau (Bodensee) vom 16. Juli 2003 Die Stadt Lindau (Bodensee) erlässt auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung
MehrFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 591 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1983 Ausgegeben am 16. Feber 1983 37. Stück 81. Bundesgesetz: Änderung urlaubsrechtlicher
MehrHamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28
Seite 1 Hamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28 zum MTArb, MTV Arbeiter II, BMT-G Zwischen Arbeitsrechtlicher Vereinigung Hamburg e.v., vertreten durch den Vorstand, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Mehr6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005
6.02 Stand am 1. Juli 2005 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
MehrVertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der Hörseltalbahn GmbH. Hörseltalbahn GmbH Adam Opel Strasse 100 in 99817 Eisenach
Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der die Adam Opel Strasse 100 in 99817 Eisenach - nachfolgend HTB genannt und das EVU Muster GmbH Musterallee 00 in 00000 Musterstadt - nachfolgend EVU
MehrGEMEINDE UNTERFÖHRING
GEMEINDE UNTERFÖHRING Satzung der Gemeinde Unterföhring für die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung und des von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes
MehrABN. Vertrag. Vertrag. Vertragsgegenstand. Summenaufstellung je Vertragszeitraum. zwischen GEMA. Koordination Außendienst
Vertrag ABN Ihre Vertrag zwischen Kundennummer 2001324113 Ihre Vertragsnummer 11873809 Postfach 80 07 67 81607 München nachstehend "" genannt und Dummy Partner VGG e.v. Rosenheimer Str. 11 nachstehend
Mehr2 Mahngebühren Die Mahngebühren bei Überschreitung der Leihfrist betragen je Band bzw. Stück
27. März 2013 Auf der Grundlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst in der jeweils gültigen Fassung und 12 der Ordnung für das Bibliothekssystem
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Sohatex GmbH Alszeile 105/7 1170 Wien Austria info@sohatex.com www.sohatex.com ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gültig für Verträge B2B ab 01.06.2014 A.) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.) GELTUNG DER ALLGEMEINEN
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe der Bethanien Krankenhaus Chemnitz - gemeinnützige GmbH - mit den Krankenhäusern Zeisigwaldkliniken
Mehr1.2. Mündliche und fernmündliche Angebote und Zusagen der Agentur werden erst dann verbindlich, wenn eine schriftliche Bestätigung erfolgt.
Auftragsbedingungen 1. 2. 1.1. Für die von der Resas Communication & Design GmbH & Co. KG (Agentur) ausgeführten Lieferungen, Werk-, Dienst- und Agenturleistungen gelten die nachstehenden Bedingungen.
MehrGebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab )
Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab 01.01.2013) Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
MehrVERTRAG. über die Nutzung der Infrastruktur der Eisenbahninfrastrukturgesellschaft Aurich Emden GmbH (EAE)
VERTRAG über die Nutzung der Infrastruktur der Eisenbahninfrastrukturgesellschaft Aurich Emden GmbH (EAE) Zwischen der Eisenbahninfrastrukturgesellschaft Aurich Emden GmbH (EAE), Aurich, vertreten durch
MehrVertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeserPort-Marketing GmbH & Co. KG
JWP-VNEI Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der Container Terminal Wilhelmshaven JadeWeserPort-Marketing GmbH & Co. KG NO TIDE. NO LIMITS. Vertrag über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 1 Änderungen des TVöD Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. André Müller IT Dienstleister
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN André Müller IT Dienstleister 1. Allgemeines: Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der André Müller IT Dienstleistungen,
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Salzburger Land Tourismus GmbH als Auftragnehmerin ihrer Business-Partner
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Salzburger Land Tourismus GmbH als Auftragnehmerin ihrer Business-Partner 1. Allgemeines Die Salzburger Land Tourismus GmbH mit Sitz in Hallwang, im Folgenden kurz SalzburgerLand
MehrPräambel. 4. Eine Aufrechnung des Entgeltes mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
Entgeltordnung für die Benutzung der Bäder und der Sauna der Stadt Frechen vom 17.12.2014 (zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 24.05.2016 gültig ab 01.06.2016) Präambel Der Rat der Stadt Frechen hat
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Teterow (Feuerwehrgebührensatzung)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Teterow (Feuerwehrgebührensatzung) Beschluss der Stadtvertretung Teterow Nr. 210-31/01 Auf der Grundlage der 5 und 22 Abs.
MehrÜbersicht zur Satzung
SATZUNG DER PFLEGEKASSE BEI DER BKK MAHLE Stand: 01.01.2011 - 2 - Übersicht zur Satzung 1 Name, Sitz, Aufgaben und Bezirk der Pflegekasse... - 3-2 Verwaltungsrat... - 3-3 Vorstand... - 4-4 Widerspruchsausschuss...
MehrVerordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn (Kirchensteuerordnung)
Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn (Kirchensteuerordnung) Diözesangesetz vom 3. Juni 1969, in der Fassung der
Mehr