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1 Die Neuheiten des Wachstumsdekretes (GD Nr. 83 vom 22. Juni 2012) Ausgabe: Nr. 4/Juli Lesen Sie in dieser Ausgabe: Themenschwerpunkt > Die Neuheiten des Wachstumsdekrets Steuerabzug in Höhe von 50% für die Umbaumaßnahmen und für die Erhöhung der Energieeffizienz Anwendung der MwSt. für Verkauf und Vermietung von Immobilien Neuheiten im Insolvenzrecht Steuerbonus für die Aufnahme von qualifiziertem Personal Änderungen in der Zivilprozessordnung GmbH mit reduziertem Kapital Forderungsverluste Aufschub des Inkrafttretens des Müllerfassungssystems SISTRI Steuerrechtliche Neuerungen > Der verspätete Antrag auf Mehrwertsteuerrückerstattung ist unzulässig > Die Spesen für die Autos sind im Ausmaß von 27,5% absetzbar > Die Einschränkung der Verrechnung von MwSt.- Guthaben widerspricht EU-Recht Sehr geehrter Leser, der Themenschwerpunkt dieses Monats bezieht sich auf die Neuheiten des Gesetzesdekrets Nr. 83 vom 22. Juni 2012 (das sogenannte Wachstumsdekret). Das Wachstumsdekret sieht eine Reihe von Neuerungen in verschiedenen Sektoren vor, welche generell betrachtet die Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten erleichtern sollten. Die Neuheiten beziehen sich nicht nur auf das Steuerrecht, sondern auch auf das Insolvenzrecht, das Gesellschaftsrecht und die Zivilprozessordnung. Der Steuerabzug in Höhe von 50% der bezahlten Spesen für Umbaumaßnahmen und für Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz bei Gebäuden ist eine der steuerrechtlich wichtigsten Maßnahmen. Abgesehen von den steuerrechtlichen Neuheiten dürften die Änderungen im Insolvenzrecht große Auswirkungen haben. Beim Sanierungsverfahren ( Concordato preventivo ) erhält der Schuldner ab dem entsprechenden Antrag Gläubigerschutz, während der Vorschlag für die Gläubiger nachgereicht werden kann. In der Sektion der steuerrechtlichen Neuerungen finden Sie hingegen einige interessante Nachrichten über erst kürzlich veröffentlichte Gesetze sowie aus der steuerrechtlichen Rechtsprechung. Wie immer stehen wir Ihnen für Rückfragen und Klärungen gerne zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen eine gute Lektüre. RA Stefan Brandes Rödl & Partner 1

2 Themenschwerpunkt > Die Neuheiten des Wachstumsdekrets von Gert Gasser, Rödl & Partner Bozen Mit dem Wachstumsdekret sind wesentliche Neuheiten für die Förderung des Wirtschaftswachstums eingeführt worden. Nachfolgend sind die wichtigsten Neuheiten aufgelistet. Steuerabzug in Höhe von 50% für die Umbaumaßnahmen und für die Erhöhung der Energieeffizienz Für die dokumentierten Spesen für die Umbaumaßnahmen, welche im Zeitraum zwischen 26. Juni 2012 und 30. Juni 2013 anfallen, steht ein Steuerabzug in Höhe von 50% zu, bis zu einem Gesamtbetrag der Spesen in Höhe von Euro pro Immobilieneinheit. Des Weiteren gibt es einen Steuerabzug in Höhe von 50% für die dokumentierten Spesen für bauliche Maßnahmen, welche für die Erhöhung der Energieeffizienz von bestehenden Gebäuden anfallen, jedoch nur jene Spesen, die im Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis zum 30. Juni 2013 anfallen. Bis zum 31. Dezember 2012 findet hingegen noch ein Steuerabzug in Höhe von 55% Anwendung. Anwendung der MwSt. für Verkauf und Vermietung von Immobilien Baufirmen können sich entscheiden, die MwSt. in Höhe von 10% auf die Vermietung von Wohnungen, welche von diesen erbaut oder umgebaut wurden, anzuwenden. Immer mittels Option können die Baufirmen den Verkauf von Wohnungen, welche von den Baufirmen errichtet oder umgebaut wurden, der MwSt. unterwerfen, unabhängig davon, ob fünf Jahre seit dem Datum der Fertigstellung oder der Errichtung vergangen sind. Neuheiten im Insolvenzrecht Das Wachstumsdekret sieht vor, dass ein in Krise geratener Unternehmer einen Antrag auf Sanierungsverfahren bei Gericht hinterlegen kann und erst nachher den Ausgleichsvorschlag für die Gläubiger, den Plan für das Sanierungsverfahren und die Bestätigung des Experten nachreichen muss. Der vorgegebene Zeitrahmen für die Hinterlegung beträgt zwischen 60 und 120 Tagen ab der Hinterlegung der Anfrage und ist nur einmal in Anwesenheit von gerechtfertigten Gründen um weitere 60 Tage verlängerbar. Diese Neuheit hat als Effekt, dass der in die Krise gekommene Unternehmer sofort vollständigen Gläubigerschutz erhält, ähnlich der Prozedur des Chapter 11 in den USA. Es wurde des Weiteren festgelegt, dass im Sanierungsverfahren die in den 90 Tagen davor eingetragenen Hypotheken unwirksam sind. Zudem kann der Schuldner bei Gericht eine Anfrage stellen, um die zum Zeitpunkt der Anfrage laufenden Verträge auflösen zu können, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern; von dieser Bestimmung ausgenommen sind jedoch Arbeitsverträge und die Mietverträge. Die Gegenpartei hat Recht auf Schadensersatz, aber die entsprechende Forderung gilt als vor dem Sanierungsverfahren angefallen und wird daher nur im reduzierten Ausmaße bedient. Die Neuerungen zum Sanierungsverfahren treten dreißig Tage nach Umwandlung des Gesetzesdekretes in Gesetz in Kraft. Zu guter Letzt wurden auch neue Unabhängigkeitsvorschriften für den Experten eingeführt, der die Machbarkeit des Sanierungsverfahrens und den Wahrheitsgehalt der Gesellschaftsdaten überprüft. Steuerbonus für die Aufnahme von qualifiziertem Personal Ab dem 26. Juni 2012 steht Gesellschaften ein Beitrag in Form eines Steuerguthabens in Höhe von 35% zu, mit einem Maximalbetrag von Euro pro Gesellschaft und pro Jahr. Das Steuerguthaben bezieht sich auf die unbefristete Anstellung von folgenden Mitarbeitern: a) Personal mit einem Doktorat, welches auf einer italienischen oder einer gemäß geltendem Gesetz gleichgestellten ausländischen Universität erlangt wurde; b) Personal im Besitz eines Magisters in einem technischen oder wissenschaftlichen Fach, welches in der Forschung und Entwicklung eingesetzt wird. Um den Steuerbonus zu erlangen, müssen die Gesellschaften ein eigenes Gesuch beim Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung abgeben. Änderungen in der Zivilprozessordnung Mit der Einführung des neuen Art. 348-bis in der Zivilprozessordnung wird eine neue Regelung für die Unzulässigkeit von Berufungen vorgesehen. Demnach kann die Unzulässigkeit vom Richter erklärt werden, sofern die Berufung keine wahrscheinlichen Aussichten auf Erfolg hat. Bei Erklärung der Unzulässigkeit kann gegen das Urteil aus erster Instanz beim Kassationsgerichtshof Einspruch eingelegt werden, begrenzt auf die Rechtsgründe, welche bereits in der zurückgewiesenen Berufung genannt wurden. Es wird somit versucht, durch die Einführung einer Unzulässigkeit die Einreichung von Berufungen mit 2

3 Ausgabe: Nr. 4/Juli 2012 nicht stichhaltigen Begründungen bzw. solchen, die nur mit der Absicht Zeit zu gewinnen eingereicht werden, zu verhindern. GmbH mit reduziertem Kapital Es wird eine neue Form der GmbH vorgesehen, welche ein reduziertes Eigenkapital hat; das Eigenkapital kann auch nur einen Euro betragen. Für die neue Gesellschaftsform sind besondere Informations- und Offenlegungspflichten vorgeschrieben. Die GmbH mit reduziertem Kapital kann nur von natürlichen Personen gegründet werden, die zumindest 35 Jahre alt sind. Forderungsverluste Das Dekret des Gerichts, mit dem die Vereinbarung zur Umschichtung der Schulden ( Accordo di ristrutturazione dei debiti ) gemäß Art. 182-bis des Insolvenzrechts homologiert wird, ermöglicht die sofortige steuerrechtliche Absetzbarkeit des entsprechenden Forderungsverlustes, ohne dass die Erbringung von zusätzlichen Beweisen notwendig wäre. Aufschub des Inkrafttretens des Müllerfassungssystems SISTRI Das Inkrafttreten des Müllerfassungssystems SISTRI ist bis zum 30. Juni 2013 aufgehoben. Mit einem zukünftigen Dekret des Ministeriums für Umweltschutz wird der neue Termin fixiert. Steuerrechtliche Neuerungen > Der verspätete Antrag auf Mehrwertsteuerrückerstattung ist unzulässig Der Europäische Gerichtshof hat mit dem Urteil C- 294/11 vom 21. Juni 2012 festgehalten, dass die gesetzlich vorgesehene Frist für den Antrag auf Mehrwertsteuerrückerstattung definitiv ist; dies bedeutet, dass der Antrag auf MwSt.-Rückerstattung, welche über die Frist hinaus gestellt wurde (momentan der 30. September des Folgejahres, in dem die MwSt. fällig wurde), unzulässig ist. Das Urteil ist deswegen bemerkenswert, da der Europäische Gerichtshof der gängigen Rechtsprechung des Kassationsgerichtes widerspricht, das die Frist immer als unverbindlich angesehen hat. Demzufolge waren gemäß der alten Interpretation auch die nach Ablauf der Frist eingereichten Anträge auf MwSt.-Rückerstattung gültig, sofern diese innerhalb der generellen Frist von zwei Jahren ab Zahlung gemäß Art. 21, Abs. 2 des D. Lgs. Nr. 546/1992 eingereicht wurden. Es scheinen sich demnach große Umwälzungen anzukündigen bei den MwSt.-Rückerstattungen und auf die entsprechenden Steuerstreitverfahren, da die Unzulässigkeit der Anträge den Verlust des MwSt.-Guthabens auslösen dürfte. Es bleibt jedoch dem Kassationsgericht vorenthalten, die Effekte der vom Europäischen Gerichtshof vorgegebenen Interpretation der europäischen Gesetzgebung auf die Interpretation der italienischen Rechtsprechung festzulegen. Im Speziellen sollte abgeklärt werden, ob die Rechtsprechung des Kassationsgerichtes von einer falschen Umsetzung der europäischen Vorgaben in nationales Gesetzes herrührt, da in einem solchen Fall die für den Steuerzahler ungünstige Interpretation nicht vom Finanzamt verwendet werden dürfte. > Die Spesen für die Autos sind im Ausmaß von 27,5% absetzbar Mit dem Gesetz vom 28. Juni 2012 zur Arbeitsmarktreform ist eine Norm eingeführt worden, mit welcher die Absetzbarkeit für die Kosten von Automobilen für Freiberufler und Gesellschaften neu geregelt wurde. Die neue Regelung gilt ab Speziell wurde die Absetzbarkeit der Spesen für Automobile, Motorräder und Mopeds von 40% auf 27,5% heruntergesetzt. Die steuerrechtlich anerkannten Werte für die Berechnung der Absetzbarkeit wurden hingegen nicht berührt. Es wurde auch die Reduzierung der Absetzbarkeit von 90% auf 70% für jene Spesen festgelegt, die für Automobile anfallen, welche den Mitarbeitern für einen Großteil des Jahres für berufliche als auch für private Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Die Regelungen der vollen Absetzbarkeit bei Automobilen, welche ausschließlich zu betrieblichen Zwecken als Wirtschaftsgut verwendet werden und der Absetzbarkeit für Handelsvertreter von 80% der Spesen für die Automobile bleiben weiterhin aufrecht. > Die Einschränkung der Verrechnung von MwSt.-Guthaben widerspricht EU-Recht Das Steuergericht von Abruzzo hat festgelegt, dass die Einschränkung der Verrechnung von MwSt.-Guthaben geltendem EU-Recht widerspricht. Gemäß mehrerer Urteil des Europäischen Gerichtshofes sind Gesetze, die eine direkte Nutzung wie z.b. durch Verrechnung des gesamten MwSt.-Guthabens, nicht im Einklang mit der VI. EU-Richtlinie stehen. Gegen das Urteil wurde vom Finanzamt Rekurs beim Kassationsgericht eingereicht, weswegen dieses in letzter Instanz über das Urteil befinden wird. 3

4 Kontakt für weitere Informationen Thomas Giuliani Tel.: + 39 (0471) thomas.giuliani@roedl.it Francesco Bocci Tel. +39 (02) francesco.bocci@roedl.it Gert Gasser Tel.: + 39 (0471) gert.gasser@roedl.it 4

5 Ausgabe: Nr. 4/Juli 2012 Die Niederlassungen von Rödl & Partner in Italien Rödl & Partner Mailand Largo Donegani Milano Tel.: Fax: milano@roedl.it Rödl & Partner Padua Via Francesco Rismondo, 2/E Padova Tel.: Fax: padova@roedl.it Rödl & Partner Bozen Piazza Walther von der Vogelweide, Bozen Tel.: Fax: bozen@roedl.it Rödl & Partner Labour Consulting Largo Donegani Milano Tel.: Fax: humanresource@roedl.it Rödl & Partner Rom Piazza S. Anastasia, Roma Tel.: Fax: roma@roedl.it Kanzleien in Italien: Mailand, Rom, Padua, Bozen Kanzleien in Deutschland: Ansbach, Bayreuth, Berlin, Chemnitz, Dresden, Eschborn, Fürth, Hamburg, Hof, Jena, Köln, Kulmbach, Löbau, München, Nürnberg, Plauen, Regensburg, Selb, Stuttgart. Sitze in der Welt: Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, China, Estland, Frankreich, Großbritannien, Hongkong, Indien, Indonesien, Katar, Kroatien, Lettland, Litauen, Malaysia, Moldawien, Österreich, Polen, Rumänien, Russland, Singapur, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Südafrika, Thailand, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, USA, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Weißrussland Der gesamte Inhalt der Tax Newsletter und der fachlichen Informationen ist geistiges Eigentum von Rödl & Partner und steht unter Urheberrechtsschutz. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe des Inhalts oder von Teilen hiervon, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Rödl & Partner. Jede Zuwiderhandlung wird rechtlich verfolgt. Obwohl Rödl & Partner äußerste Sorgfalt bei der Erstellung der Newsletter angewandt hat, übernimmt Rödl & Partner keine Verantwortung für eventuelle Fehler und Unklarheiten, die in der Tax Newsletter vorkommen und haftet nicht für Schäden, die aus der Verwendung der Informationen der Tax Newsletter herrühren. 5

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