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1 Die Verständigungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Ausgabe: Nr. 3/Juni Lesen Sie in dieser Ausgabe: Themenschwerpunkt > Die Verständigungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Steuerrechtliche Neuerungen > Aufschub der Steuerzahlungen UNICO 2012 > Windkraftanlagen müssen in der Katasterkategorie D/1 eingetragen werden > Die Übertragung der Firmengeschäfte einer ausländischen Gesellschaft begründet eine Betriebsstätte > Die berufliche Weiterbildung ist mit MwSt. zu berechnen im Fall von MwSt.-pflichtigen Auftraggebern > Die Veröffentlichung eines Rundschreibens impliziert nicht Rechtsunsicherheit im Zeitraum davor > Neue Gesetzesvorlage zum Rechtsmissbrauch ( Abuso del diritto ) Sehr geehrter Leser, der Themenschwerpunkt dieses Monats bezieht sich auf die Verständigungsverfahren zwischen Staaten zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, auch als mutual agreement procedure ( MAP ) bekannt. Die Steuerkontrollen des Finanzamtes in international tätigen Gesellschaften bringen häufig eine Doppelbesteuerung mit sich, wobei genau diese von den bilateralen und der EU- Schiedskonvention n. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vermieden werden sollte. Mit dem Rundschreiben Nr. 21 des Finanzamtes vom 5. Juni 2012 sind diesbezüglich wichtige Klärungen gegeben worden. In der Sektion der steuerrechtlichen Neuerungen finden Sie hingegen einige interessante Nachrichten über erst kürzlich veröffentlichte Gesetze sowie aus der steuerrechtlichen Rechtsprechung. Wie immer stehen wir Ihnen für Rückfragen und Klärungen gerne zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen eine gute Lektüre. RA Stefan Brandes Rödl & Partner 1

2 Themenschwerpunkt > Die Verständigungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Gert Gasser, Rödl & Partner Bozen Die Verständigungsverfahren zwischen Staaten zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, auch als mutual agreement procedure ( MAP ) bekannt, sind Verfahren, welche dem Steuerzahler die Möglichkeit geben, dem Finanzamt Fälle von Doppelbesteuerung zu melden, damit diese einvernehmlich gelöst werden. Die Fälle können von einer Verletzung der bilateralen (nachfolgend DBA ) oder der EU-Schiedskonvention n. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (nachfolgend EU- Schiedskonvention ) herrühren. Das erst kürzlich veröffentlichte Rundschreiben des Finanzamts Nr. 21 vom 5. Juni 2012 gibt diesbezüglich einige interessante Klärungen. Die Verständigungsverfahren gemäß der bilateralen Die DBA sind Verträge zwischen zwei Staaten, mit welchen definiert wird, in welchem Umfang Staaten das Besteuerungsrecht auf Einkünfte ausüben dürfen, die ohne DBA in beiden Ländern besteuert würden. Die DBA inspirieren sich hauptsächlich am entsprechenden Musterabkommen der OECD. Eine zentrale Rolle zur Vermeidung der Doppelbesteuerung spielt innerhalb der DBA das Verständigungsverfahren gemäß Art. 25 des OECD-Musterabkommens, welches die Möglichkeit für den Steuerzahler vorsieht, sich im Falle von auch nur potentieller Doppelbesteuerung an das Finanzamt zu wenden, um diese abzuwenden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben im Fall von Verfahren gemäß Art. 25 jedoch keine Pflicht, zu einer Einigung zu kommen, welche die Doppelbesteuerung eliminiert, sondern nur eine generelle Sorgfaltspflicht. Das Verständigungsverfahren wird mit einer Anfrage innerhalb von zwei Jahren ab Zustellung der Verfügung, welche die Doppelbesteuerung verursacht, aktiviert. Die Frist läuft ab Mitteilung der Ablehnung der Steuerrückerstattung oder der Zustellung des Steuerfestsetzungsbescheids, welcher eine Doppelbesteuerung auslöst. Wie das Rundschreiben geklärt hat, kann der Steuerzahler jedoch auch bereits nach Erstellung des Prüfungsberichts ( Processo verbale di constatazione ) aktiviert werden. Wesentliche Klärungen wurden auch in Bezug auf die Auswirkungen der Verständigungsverfahren auf die nationalen Steuerstreitverfahren gegeben. Ein Verständigungsverfahren kann unabhängig von den laufenden Steuerstreitverfahren angestrebt und geführt werden. Ein Verständigungsverfahren kann allerdings nur aktiviert werden, sofern die vom Finanzamt beanstandete Steuerforderung nicht definitiv geworden ist, wie z.b. durch rechtskräftig gewordene Urteile, durch Verzicht auf Streitverfahren oder durch Inanspruchnahme von Maßnahmen, die ein Steuerstreitverfahren verhindern (sog. istituti deflattivi del contenzioso ). Die Verständigungsverfahren gemäß EU- Schiedskonvention Nr. 90/436/EWG zu Verrechnungspreisanpassungen Sofern eine Doppelbesteuerung aufgrund von Verrechnungspreisanpassungen anfällt, findet hingegen die EU-Schiedskonvention Nr. 90/436/EWG, wie am 23. Juli 1990 von den Mitgliedsstaaten unterschrieben, Anwendung. Die EU-Schiedskonvention sieht vor, dass im Falle von einer fehlenden einvernehmlichen Einigung zwischen zweier Staaten innerhalb von zwei Jahren eine Kommission ernannt werden muss, welche definitiv den Sachverhalt löst und die Doppelbesteuerung aufhebt. Im Unterschied zu dem Verständigungsverfahren gemäß der bilateralen Abkommen besteht somit bei Verrechnungspreisanpassungen in der EU eine Pflicht auf Eliminierung der Doppelbesteuerung. Das Verständigungsverfahren gemäß EU- Schiedskonvention kann nicht einberufen werden, sofern ein Steuerbescheid ausgestellt wird, der einen empfindlich zu bestrafenden Verstoß gegen steuerliche Vorschriften vorsieht. Als solche werden in Italien alle strafrechtlich relevanten Vergehen definiert. Da die strafrechtliche Relevanz unter anderem auch bei Überschreitung von gewissen Beträgen gegeben ist, könnte schlussgefolgert werden, dass die EU- Schiedskonvention bei Verfahren mit hohen Beträgen nie aktivierbar ist. Diesbezüglich bestätigt allerdings das Rundschreiben n. 21/2012, dass die Einschränkung nur bei betrügerischem Verhalten greift, was bei Verrechnungspreisen jedoch nur sehr selten gegeben sein dürfte. Im Falle von mit ausreichender Dokumentation unterlegter Verrechnungspreispolitik riskiert man somit nicht, vom Verständigungsverfahren gemäß EU- Schiedskonvention ausgeschlossen zu werden. Im Unterschied zum Verständigungsverfahren gemäß der bilateralen Abkommen ist es bei Verständigungsverfahren gemäß EU-Schiedskonvention nicht möglich, ein Steuerstreitverfahren einzuleiten oder weiterzuführen. 2

3 Ausgabe: Nr. 3/Juni 2012 Steuerrechtliche Neuerungen > Aufschub der Steuerzahlungen UNICO 2012 Die Frist für die Einzahlung der Steuern gemäß der Einkommensteuererklärung UNICO 2012 und der Wertschöpfungssteuererklärung IRAP 2012 ist vom 18. Juni 2012 auf dem 9. Juli 2012 verschoben worden, während die Frist für die Einzahlung mit einem Aufschlag von 0,40% auf den 20. August verschoben wurde. Den Aufschub nutzen können physische Personen und Gesellschaften, die den Branchenrichtwerten ( Studi di settore ) unterworfen sind und Umsätze oder Einkommen deklarieren, die die für jeden Branchenrichtwert vorgegebenen Maximalwert nicht überschreiten. > Windkraftanlagen müssen in der Katasterkategorie D/1 eingetragen werden Das Kassationsgericht hat Klarheit geschaffen über die Eintragung in das Kataster der Windkraftanlagen: diese müssen in die Katasterkategorie D/1 eingetragen werden, gleichwohl wie die Turbinen einer Wasserkraftanlage. Mit diesem Urteil hat das Kassationsgericht die Interpretation des Amts für Liegenschaften ( Agenzia del Territorio ) übernommen, welches die Katastereintragung der Windkraftanlagen der der Wasserkraftanlagen gleichstellte. > Die Übertragung der Geschäfte einer ausländischen Gesellschaft an Dritte begründet eine Betriebsstätte Es existiert eine Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft in Italien, wenn diese effektiv die eigenen Geschäfte an ein drittes Subjekt übertragen hat. Das hat das Kassationsgericht mit dem Urteil Nr vom 20. Mai 2012 so entschieden. Es wurde zudem geklärt, dass der Beweis für die Ausübung der Geschäfte auch durch Verdachtsmomente erbracht werden kann, wie z.b. die zeitgleiche Ausübung durch dieselbe Person der ausländischen und inländischen Geschäfte, bzw. die Teilnahme an Verhandlungen oder Vertragsabschlüssen, auch wenn keine Vollmachten vergeben wurden. > Die berufliche Weiterbildung ist mit MwSt. zu berechnen im Fall von MwSt.-pflichtigen Auftraggebern Die Dienstleistungen der Aus- und Weiterbildung, welche gegenüber Privatpersonen erbracht werden, sind in Italien MwSt.-pflichtig unter der Voraussetzung, dass die Dienstleistungen auch in Italien erbracht werden. Im Falle der Erbringung an MwSt.-pflichtigen Auftraggebern hingegen sind die Dienstleistungen gemäß Art. 7-ter, Abs. 1, Buchstabe a) des DPR n. 633/1972 in Italien der MwSt. zu unterwerfen, sofern der Dienstleistungsempfänger in Italien ansässig ist. Mit dieser wichtigen Aufklärung wartet die Stellungnahme des Finanzamtes n. 44 vom 7. Mai 2012 auf. In der vorher geltenden Fassung des Gesetzes waren diese Dienstleistungen MwSt.-mäßig den Beratungsdienstleistungen gleichgestellt, welche immer im Land des Auftraggebers der MwSt. unterworfen wurden. > Die Veröffentlichung eines Rundschreibens impliziert nicht Rechtsunsicherheit im Zeitraum davor Die Tatsache, dass ein klärendes Rundschreiben des Finanzamtes veröffentlicht wird, impliziert nicht, dass im Zeitraum davor Rechtsunsicherheit geherrscht hat und deswegen in diesem Zeitraum Straffreiheit herrscht. Dies hat das Kassationsgericht mit dem Urteil Nr vom 20. April 2012 festgehalten. Zudem wurde geklärt, dass die objektive Rechtsunsicherheit dann gegeben ist, wenn Unklarheit über den Inhalt, das Objekt oder den Adressat des Steuergesetzes gegeben ist, bzw. wenn die Interpretation des Steuergesetzes unklar oder unsicher ist. Eine unklare oder unsichere Interpretation hingegen ist gegeben, wenn ein Steuergesetz eine Vielzahl an Vorgaben gibt, deren Koordinierung konzeptuell schwierig ist aufgrund der Zweideutigkeit des Inhalts. Es wurde des Weiteren geklärt, dass der Richter die einzige berechtigte Person ist, die objektive Rechtsunsicherheit festzustellen. > Neue Gesetzesvorlage zum Rechtsmissbrauch ( Abuso del diritto ) Die derzeit vom Ministerrat diskutierte Gesetzesvorlage zu Änderungen im Steuergesetz sieht wesentliche Neuheiten zum Thema Rechtsmissbrauch und Steuervermeidung vor. Im Speziellen ist vorgesehen, dass der Rechtsmissbrauch rechtlich geregelt wird mit einem einheitlichen Text für alle Steuern. Dies dürfte die Rechtssicherheit deutlich erhöhen, da bis zum heutigen Datum der Rechtsmissbrauch als generelles Prinzip des Steuerrechts nur vom Kassationsgericht festgelegt wurde und sonst keinen rechtlichen Ursprung hatte. 3

4 Gemäß der letzten veröffentlichten Gesetzesvorlage wird die Steuervermeidung noch strafrechtliche Konsequenzen haben, sofern betrügerisches oder vortäuschendes Verhalten bzw. die Absicht besteht, gefälschte Dokumentation zu erstellen oder zu verwenden. Den Nachweis der Steuervermeidung oder des Rechtsmissbrauchs muss das Finanzamt erbringen, während der Steuerzahler verpflichtet ist, etwaige andere Gründe vorzubringen, die nicht steuerrechtlicher Natur sind. Es zeichnet sich des Weiteren ab, dass mit einer Neuregelung des Rechtsmissbrauchs und der Steuervermeidung auch die entsprechenden Strafen angepasst werden, wobei diese klarer und proportional zur Schwere des Verhaltens gestaffelt sein sollten. Kontakt für weitere Informationen Thomas Giuliani Tel.: + 39 (0471) thomas.giuliani@roedl.it Francesco Bocci Tel. +39 (02) francesco.bocci@roedl.it Gert Gasser Tel.: + 39 (0471) gert.gasser@roedl.it 4

5 Ausgabe: Nr. 3/Juni 2012 Die Niederlassungen von Rödl & Partner in Italien Rödl & Partner Mailand Largo Donegani Milano Tel.: Fax: milano@roedl.it Rödl & Partner Padua Via Francesco Rismondo, 2/E Padova Tel.: Fax: padova@roedl.it Rödl & Partner Bozen Piazza Walther von der Vogelweide, Bozen Tel.: Fax: bozen@roedl.it Rödl & Partner Labour Consulting Largo Donegani Milano Tel.: Fax: humanresource@roedl.it Rödl & Partner Rom Piazza S. Anastasia, Roma Tel.: Fax: roma@roedl.it Kanzleien in Italien: Mailand, Rom, Padua, Bozen Kanzleien in Deutschland: Ansbach, Bayreuth, Berlin, Chemnitz, Dresden, Eschborn, Fürth, Hamburg, Hof, Jena, Köln, Kulmbach, Löbau, München, Nürnberg, Plauen, Regensburg, Selb, Stuttgart. Sitze in der Welt: Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, China, Estland, Frankreich, Großbritannien, Hongkong, Indien, Indonesien, Katar, Kroatien, Lettland, Litauen, Malaysia, Moldawien, Österreich, Polen, Rumänien, Russland, Singapur, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Südafrika, Thailand, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, USA, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Weißrussland Der gesamte Inhalt der Tax Newsletter und der fachlichen Informationen ist geistiges Eigentum von Rödl & Partner und steht unter Urheberrechtsschutz. Jegliche Veränderung, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe des Inhalts oder von Teilen hiervon, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Rödl & Partner. Jede Zuwiderhandlung wird rechtlich verfolgt. Obwohl Rödl & Partner äußerste Sorgfalt bei der Erstellung der Newsletter angewandt hat, übernimmt Rödl & Partner keine Verantwortung für eventuelle Fehler und Unklarheiten, die in der Tax Newsletter vorkommen und haftet nicht für Schäden, die aus der Verwendung der Informationen der Tax Newsletter herrühren. 5

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