Mitteilungsblatt. Amtliche Bekanntmachungen. Gründerwoche Deutschland BIWA -Programm für Waldbesitzer. Mitarbeiter/in für die Finanzverwaltung

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1 Mitteilungsblatt VerwaltungsgemeinschaftSTEINFELD Amtliches Bekanntmachungsorgan für die Verwaltungsgemeinschaft STEINFELD und die Mitgliedsgemeinden Königsfeld Stadelhofen Wattendorf Telefon-Nr /981-0 Fax-Nr / Parteiverkehr: Mo. -Fr Uhr Königsfeld Stadelhofen Wattendorf langer Behördentag: Montag Uhr Jahrgang 28 Freitag, den 4. November 2011 Nummer 22 Die Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld, im Landkreis Bamberg, mit ca Einwohnern sucht zum bzw eine/n Mitarbeiter/in für die Finanzverwaltung (Teilzeit, 19,5 h) Ihr Profil: sicherer Umgang mit der EDV selbständige eigenverantwortliche Arbeitsweise gute Teamfähigkeit in einem jungen Team Die Einstellung erfolgt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach dem Tarifvertrag für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst (TVöD) vorab befristet auf 2Jahre. Bitte richten Sie Ihre schriftliche Bewerbung mit den üblichen Unterlagen bis an die Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld, Steinfeld 86, Stadelhofen. Für Auskünfte steht Ihnen Herr Mario Kühlwein unter der Tel.: 09207/ oder zur Verfügung. Amtliche Bekanntmachungen BIWA -Programm für Waldbesitzer Seit 2008 hat das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg, Bereich Forsten, in insgesamt 4 Kursen bereits etwa 100 Waldbesitzer mit dem Bildungsprogramm Waldwirtschaft (BIWA) umfassend für eine bessere Bewirtschaftung ihrer Wälder fortgebildet. Das bestehende Basisprogramm wir in diesem Herbst nochmals angeboten und dann voraussichtlich ab nächstem Jahr nur für die Absolventen der bisherigen Kurse mit einem Vertiefungslehrgang weiter geführt. Soweit Waldbesitzer noch Interesse haben, an dem bisherigen Basisprogramm, das aus ungefähr acht Abendkursen und vier Exkursionen im Wald besteht, teilzunehmen, bitten wir um unverzügliche Meldung, da noch einzelne Plätze in diesem Kurs vergeben werden können. Bei Interesse melden Sie sich bitte telefonisch unter / oder per Fax unter / oder auch per Mail unter poststelle@aelf-ba.bayern.de an. Voraussichtlich wird der Kurs Mitte November beginnen und bis Ende des Jahres abgeschlossen sein. Weitere Informationen erhalten Sie von den örtlichen Revierleitern oder bei der Abteilung F1 (Forstdirektor Hans Schmid, Tel / , hans.schmid@aelf-ba.bayern.de). Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg Außenstelle Scheßlitz -Bereich Forst - Neumarkt 20, Scheßlitz Gründerwoche Deutschland 2011 Vom 14. bis 20. November 2011 findet die Gründerwoche Deutschland statt, woran sich das IGZ Bamberg auch in diesem Jahr mit fünf Veranstaltungen beteiligt. Als Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ist die Gründerwoche Deutschland Teil der Global Entrepreneurship Week, die Millionen Menschen weltweit für unternehmerisches Denken begeistert. Auf angehende Existenzgründer und Jungunternehmer warten spannende Angebote - ob Ideenworkshops, Chats, Beratungsangebote oder Events zum gegenseitigen Kennenlernen. Im Rahmen der Gründerwoche Deutschland 2011 bietet das IGZ Bamberg, Zentrum für Innovation und neue Unternehmen, folgende Veranstaltungen an: 16. November, 18:00-20:00 Uhr Gründerinnen- und Unternehmerinnentag Kostenlose Informationsveranstaltung mit drei Impulsvorträgen zum Thema Selbstständigkeit in Teilzeit. 17. November, 14:00-16:00 Uhr Gründertag für Studierende Kostenlose Informationsveranstaltung für Studierende aller Fachrichtungen zum Thema Existenzgründung als Berufsstart. 17. November, 18:00-20:00 Uhr Kostengünstige und effiziente Marketingstrategien für junge Unternehmen Kostenlose Informationsveranstaltung. 18. November, 11:00-13:00 Uhr Gründerbrunch Kostenlose Netzwerkveranstaltung der oberfränkischen Wirtschaftskammern (IHK Bayreuth und HWK), des IGZ Bamberg, der Wirtschaftsförderungen der Landkreise Bamberg und Forchheim sowie der Stadt Bamberg für junge Unternehmer und Start-ups. 19. November, 9:00-15:30 Uhr Gründertag Bamberg-Forchheim Kooperationsveranstaltung des IGZ Bamberg mit der Wirtschaftsregion Bamberg-Forchheim. Kosten: 15 Euro pro Teilnehmer/in.

2 Steinfeld -2- Nr. 22/11 Die Veranstaltung findet in der Volksschule Buttenheim statt. Anmeldungen und weitere Informationen unter und IGZ Bamberg -Zentrum für Innovation und neue Unternehmen Die IGZ Bamberg GmbH ist eine gemeinschaftliche Einrichtung der Stadt Bamberg und des Landkreises Bamberg zur Förderung von Existenzgründungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum. Weiterhin soll das IGZ Bamberg Impulse zur Diversifikation der vorhandenen Wirtschaftsstruktur geben sowie den Technologie- und Wissenstransfer zwischen den Hochschulen und Unternehmen der Region fördern. Mit seinem Dienstleistungsangebot möchte das IGZ kreativen Köpfen bei der Gründung ihres Unternehmens helfen und neue Unternehmen bei einer nachhaltigen Entwicklung unterstützen. Schwerpunkt des Zentrums sind technologieorientierte Unternehmensgründungen beziehungsweise -entwicklungen. Als Geschäftsstelle des IT-Clusters Oberfranken e. V. ist das IGZ die direkte Schnittschnelle zur oberfränkischen IT-Wirtschaft. Familie oder Beruf? Ich will beides! Infobörse für Frauen mit kostenloser Kinderbetreuung vor Ort In Forchheim findet am Freitag, 2. Dezember 2011, eine Infobörse für Frauen statt. Von 14 bis 17 Uhr gibt es im Landratsamt, Am Streckerplatz 3, zum Thema Frau und Beruf ein umfangreiches Programm. Die Veranstaltung ist kostenfrei und barrierefrei zugänglich! Immer mehr Frauen - und auch mancher Mann - haben ihre Berufstätigkeit für Jahre unterbrochen, um ein Kind zu betreuen oder auch einen nahen Angehörigen zu pflegen. Und jetzt soll oder muss der Weg zurück in den Beruf erfolgen. Dabei stellen sich viele Fragen: Was kann ich eigentlich noch? Gibt es überhaupt realistische Chancen? Halbtags oder doch Vollzeit? Und wenn mein Kind krank wird? Und die Schulferien?.. Im Vortragsprogramm erfahren Sie Aktuelles und Nützliches zu den Themen Arbeitsmarkt, Förderungsmöglichkeiten, Zeitmanagement, Minijobs und Wiedereinstieg durch Selbständigkeit. Unterschiedliche Wege, Familie und Beruf zu vereinbaren, stellen Frauen und regionale Unternehmer in einer Talkrunde vor. Im Aktionsprogramm gibt es praktische Tipps und Ratschläge für Bewerbung und Vorstellungsgespräch. Infostände im großen Sitzungssaal des Landratsamtes bieten einen Überblick über das breite regionale Spektrum an Weiterbildungsmöglichkeiten speziell für Frauen, Kinderbetreuungsangebote und weitere Unterstützungs- und Beratungsmöglichkeiten rund ums Thema Frau, Familie und Beruf. Während der Veranstaltung wird eine kostenlose Kinderbetreuung der Arbeiterwohlfahrt in der Cafeteria des Landratsamtes angeboten. Eine Anmeldung für die Kinderbetreuung ist bis Donnerstag, 1. Dezember 2011, unter Telefon 09191/ erforderlich. Veranstalter der Infobörse für Frauen sind die Gleichstellungsbeauftragte, die Wirtschaftsförderung und die Schwangerenberatungsstelle des Landratsamtes Forchheim, Vertreterinnen vom bfz Bamberg/Forchheim (mit den Projekten AMOVISTA -Gute Arbeit für Alleinerziehende, Concilia? Beratung für Frauen in beruflichen Fragen, NefA - Netzwerk für Alleinerziehende, NANO - Nachqualifizierung Nordbayern), die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt bei der Agentur für Arbeit, die Arbeiterwohlfahrt des Kreisverbandes Forchheim e.v. und die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Bamberg. Weitere Informationen zur Veranstaltung gibt es unter sowie Des Weiteren steht Ihnen Silke Vahle, Gleichstellungsbeauftragte des Landkreises Forchheim, unter Telefon 09191/ oder per gleichstellungsstelle@lra-fo.de gerne zur Verfügung. Sprechtag zu Fördermitteln Die Wirtschaftsförderungen von Stadt und Landkreis veranstalten in Kooperation mit der Innovationsoffensive Ostbayern (IOO) und Michelin Development am Montag, 28. November 2011 im Landratsamt Bamberg einen Sprechtag zu verschiedenen Fördermitteln. Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld, Steinfeld Stadelhofen vg@steinfeld-oberfranken.de Fax: 09207/98123 Mitgliedsgemeinden: Bürgermeister und VG-Vorsitzender Zimmer-Nr. Tel /981 -? VG-Vorsitzender Herr Rudolf Krapp... Zi. 13/1.Stock Gemeinde Königsfeld Frau Gisela Hofmann... Zi. 14/1.Stock Gemeinde Stadelhofen Herr Ludwig Göhl... Zi. 11/1.Stock Gemeinde Wattendorf Herr Rudolf Krapp... Zi. 13/1.Stock Hauptverwaltung Zimmer-Nr. Tel /981 -? Herr Mario Kühlwein, Geschäftsleitung, Standesamt... Zi. 3/EG Herr Markus Neubauer, Bauamt, Beitragswesen... Zi. 12/1. Stock Frau Margarete Pitterich, Bürgerbüro, Ausweise, Einwohnermeldeamt... Zi. 5/EG Frau Cornelia Engert, Rentenanträge, Feuerwehrwesen... Zi. 4/EG Gemeinde Königsfeld Öffnungszeiten: Gemeinde Stadelhofen Montag 08:00 Uhr 12:00 Uhr 13:30 Uhr 18:00 Uhr Dienstag Freitag 08:00 Uhr 12:00 Uhr Gemeinde Wattendorf Finanzverwaltung Zimmer-Nr. Tel /981 -? Herr Pankraz Dinkel, Kämmerei, Haushaltswesen... Zi. 2/EG Frau Michaela Schmitt, Buchhaltung... Zi. 2/EG Frau Petra Kunzelmann, Gemeindesteuern, Gebühren, Personalwesen... Zi. 15/1.Stock Frau Gundi Hofmann, Kassenverwaltung... Zi. 1/EG Bauhof Zimmer-Nr. Tel /981 -? Herr Siegfried Pfeufer, Bauhofleiter Herr Thomas Handwerger, Mitarbeiter Forstamt Zimmer-Nr. Tel /981 -? Herr Michael Bug... Zi. 16/1. Stock... 20

3 Steinfeld -3- Nr. 22/11 In vertraulichen Einzelgesprächen können sich Unternehmen zu folgenden Fördermöglichkeiten kostenlos beraten lassen: - Mit dem Innovationsgutschein unterstützt der Freistaat Bayern kleine Unternehmen und speziell Handwerksbetriebe bei der Planung, Entwicklung oder Umsetzung von neuen Produkten und Produktionsverfahren bzw. deren wesentliche Verbesserung. Fördervoraussetzung ist, dass der Unternehmer dafür Entwicklungsdienstleistungen eines anderen Unternehmens in Anspruch nimmt. Diese Dienstleistungen kann eine öffentliche Einrichtung (z.b. Hochschule, Universität, Kompetenzzentrum) erbringen, aber auch ein Ingenieurbüro oder der Schlosser von nebenan. Der maximale Zuschuss beträgt Euro. Diese können für ein innovatives Vorhaben oder für mehrere verschiedene Vorhaben gleichzeitig oder nacheinander beantragt werden. - Unternehmen, die neue Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistung in ihrem Betrieb oder mit anderen Betrieben oder Forschungseinrichtungen entwickeln und dafür ein oder mehrere Mitarbeiter einsetzen, können über das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) Personalkostenzuschüsse bis 40 %(je nach Größe des Unternehmens und Programmvariante) erhalten. - Mittel aus dem Programm Unternehmen mit Michelin können für alle Investitionen und Aufwendungen im Rahmen von Vorhaben der mit der Schaffung von Arbeitsplätzen und Qualifizierungsmaßnahmen verbundenen Kosten eingesetzt werden. Das Programm gewährt Klein- und Mittelbetrieben Darlehen (min , max ) zu günstigen Konditionen (aktuell bei 2,5%). Die Sicherheiten für dieses Darlehen übernimmt Michelin Development. Neben den bereits genannten Förderprogrammen können sich Interessierte außerdem über folgende Programme informieren: - Signo KMU-Patentaktion (Förderung bei erster Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung) - Vermat (Förderung von Beratungsleistungen im Bereich der Materialeffizienz) - Forschungsprogramm Neue Werkstoffe - Bayerisches Technologie-Förderungsprogramm (BayTP) - Moderne Produktionstechnik - Informations- und Kommunikationstechnik - go-innovativ Innovationsberatung Interessierte können sich bis 24. November 2011 für ein individuelles Beratungsgespräch (ca. 45 Min.) anmelden. Wichtig ist außerdem, dass der Betrieb noch nicht mit dem Vorhaben begonnen hat. Anmeldungen nimmt Rainer Keis, Wirtschaftsförderung Landratsamt Bamberg entgegen, Tel.: 0951/85-223, rainer.keis@lra-ba.bayern.de. Einladung zum Thementag Milch am 10. November 2011 in Hirschaid Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg lädt in Zusammenarbeit mit der bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft alle Milchviehhalter der Landkreise Bamberg und Forchheim zum Thementag Milch am um 9.00 Uhr im Gasthaus Kraus in Hirschaid ein. Seminarabschluss ist gegen Uhr vorgesehen. Themen sind Perspektiven auf dem Milchmarkt: Einflussfaktoren auf Angebot und Nachfrage, Absatzmärkte und Handelsströme, Betriebswirtschaftliche Herausforderungen für Milcherzeuger und Milchquotenausstieg in der Schweiz: Erfahrungen und Auswirkungen aus Sicht der Produzenten. Die Referenten sind Ludwig Huber vom Institut für Ernährung und Markt, Dr. Gerhard Dorfner, Institut für Agrarökonomie, beide von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft und Andreas Ritter, Geschäftsführer Genossenschaft Vereinigte Milchbauern Mitte Ost, Gossau (Schweiz). Im Seminar wird ein aktueller Überblick zum Milchmarkt gegeben und aus ökonomischer Sicht wichtige Tipps zur Unternehmensführung vorgestellt. Das Seminar richtet sich v.a. an Betriebsleiter und Funktionsträger in landwirtschaftlichen Selbsthilfeorganisationen. Anmeldungen nimmt ab sofort das AELF Bamberg unter Tel. Nr.: 0951/ entgegen, Flyer zum Programm sind im AELF Bamberg erhältlich. Verstorben ist aus der Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld Maria Franziska Bleyer, geb. Schrüfer, Wagnergasse 1, Königsfeld Georg Hübner aus Steinfeld feierte seinen 80. Geburtstag Seinen 80. Geburtstag feierte Herr Georg Hübner aus Steinfeld am 24. Oktober. Hierzu gratuliere 1. Bürgermeister Ludwig Göhl und der Gemeinderat Otto Will im Namen der gesamten Gemeinde Stadelhofen. Bekanntmachung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf der 3. Flächennutzungsplan-Änderung (Bereich Solarpark Stadelhofen 2 ) Der Gemeinderat der Gemeinde Stadelhofen hat am beschlossen, den Flächennutzungsplan aufgrund des Bauvorhabens Solarpark Stadelhofen 2 zu ändern. Bisherige Fläche für die Landwirtschaft in einer Größe von ca. 3,5 ha wird in Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Photovoltaik geändert. Ein Planvorentwurf ist von der Planungsgruppe Strunz, Ingenieurgesellschaft mbh in Bamberg, ausgearbeitet und vom Gemeinderat am beschlossen worden. Der Planvorentwurf kann gemäß 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) in der Zeit vom bis im Amtsgebäude der Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld, Steinfeld 86, Stadelhofen, zur Unterrichtung eingesehen werden. Auf Wunsch wird die Planung erläutert. Gleichzeitig ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Stadelhofen, den Göhl, 1. Bürgermeister

4 Steinfeld -4- Nr. 22/11 Jagdgenossenschaft Stadelhofen Einladung zur außerordentlichen Versammlung Am Montag den findet um 19:30 Uhr in der Gastwirtschaft Höfner in Stadelhofen eine außerordentliche, nichtöffentliche Versammlung statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung und Bericht des Jagdvorstehers 2. Darlegung der jagdlichen Situation durch die Jagdpächter 3. Beratung und Informationsaustausch zum Thema Jagdpachtverlängerung oder Neuvergabe 4. Aktualisierung der Satzung 5. Wünsche und Anträge Hinweis: Veränderungen von Grundstückeigentum müssen beim Jagdvorsteher gemeldet werden. Tempel Wolfgang Jagdvorsteher Bekanntmachung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Gemäß 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Solarpark Stadelhofen 2 Der Gemeinderat der Gemeinde Stadelhofen hat am beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Solarpark Stadelhofen 2 mit integriertem Grünordnungsplan aufzustellen. Der Geltungsbereich ist wie folgt begrenzt: Im Norden: Im Osten: durch die Flur-Nrn (A 70), 2919 (Wirtschaftsweg) und 2971 (Wirtschaftsweg), Gemarkung Stadelhofen durch die Wirtschaftswege Flur-Nr und 2971, Gemarkung Stadelhofen Im Süden: durch Teile der Flur-Nrn. 2922, 2954 und 2970, Gemarkung Stadelhofen Im Westen: durch die Flur-Nr. 1011, Gemarkung Stadelhofen Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst somit 3,4711 ha und beinhaltet folgende Flurstücke der Gemarkung Stadelhofen: Flur-Nr. 2920, 2921 und Teile der Flur-Nrn. 2922, 2954 und 2970 Es ist vorgesehen, das Baugebiet als Sonstiges Sondergebiet gemäß 11BauNVO mit der Zweckbestimmung Photovoltaik auszuweisen. Ein Planvorentwurf ist von der Planungsgruppe Strunz, Ingenieurgesellschaft mbh in Bamberg, ausgearbeitet und vom Gemeinderat am beschlossen worden. Der Planvorentwurf kann gemäß 3Abs. 1BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) in der Zeit vom bis im Amtsgebäude der Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld, Steinfeld 86, Stadelhofen, zur Unterrichtung eingesehen werden. Auf Wunsch wird die Planung erläutert. Gleichzeitig ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Stadelhofen, den Göhl, 1. Bürgermeister Jura-Bücherei Öffnungszeiten: Am Montag, , bleibt die Bücherei geschlossen. Mitarbeiterbesprechung Am Montag, , findet um 19:00 Uhr eine Besprechung des Büchereiteams in der Bücherei statt. Um zahlreiches Erscheinen wird gebeten. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) der Gemeinde Stadelhofen, Landkreis Bamberg vom Die Gemeinde Stadelhofen erlässt auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS I) folgende 22. Änderungssatzung 1 Die Betrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) der Gemeinde Stadelhofen vom , zuletzt geändert am , wird wie folgt geändert: Abs. 1Ziffern 1, 2, 3, 4,5, 7, 8und 9erhalten folgende Fassung: 1. Gemeindeteil Schederndorf 2,40 EUR/cbm 2. Gemeindeteil Eichenhüll 0,90 EUR/cbm 3. Gemeindeteil Steinfeld 3,30 EUR/cbm 4. Gemeindeteil Hohenhäusling 0,50 EUR/cbm 5. Gemeindeteil Wölkendorf 2,40 EUR/cbm 7. Gemeindeteil Stadelhofen 3,80 EUR/cbm 8. Gemeindeteil Roßdorf am Berg 2,00 EUR/cbm 9. Gemeindeteil Wotzendorf 0,28 EUR/cbm 2 Die Änderungssatzung tritt am in Kraft. Stadelhofen, Gemeinde Stadelhofen Göhl/1.Bürgermeister Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Gemeinde Stadelhofen, Landkreis Bamberg vom Die Gemeinde Stadelhofen erlässt auf Grund der Art. 5, 8und 9 des Kommunalabgabegesetzes (BayRS I) folgende 9. Änderungssatzung 1 Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Gemeinde Stadelhofen vom , zuletzt geändert am , wird wie folgt geändert: 1. 10Abs. 3Buchst. a) und c) erhalten folgende Fassung a) im Gemeindeteil Hohenhäusling 0,60 EUR/cbm b) im Gemeindeteil Steinfeld 1,40 EUR/cbm c) in den Gemeindeteilen Stadelhofen, Eichenhüll, Pfaffendorf, Wölkendorf und Wotzendorf 1,17 EUR/cbm 2. 14erhält folgende neue Fassung: Zu den Beiträgen und Gebühren wird in den Gemeindeteilen Stadelhofen, Eichenhüll, Pfaffendorf, Wölkendorf, Wotzendorf und Steinfeld die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben. 2 Die Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Stadelhofen, Gemeinde Stadelhofen G ö h l/erster Bürgermeister 8637

5 Steinfeld -5- Nr. 22/11 Die Gemeinde Königsfeld gratuliert: Zum Geburtstag Grasser Gerhard Kotzendorf 24 zum 65. Geburtstag Rottmann Erika Voitmannsdorf 10 zum 65. Geburtstag Hofmann Anna Treunitz 7 zum 67. Geburtstag Stenglein Helmut Kotzendorf 13 zum 72. Geburtstag Stadter Zita Poxdorf 30 zum 74. Geburtstag Dinulescu Octavian-August Katharinenstr. 12 zum 76. Geburtstag Böhlein Josef Hauptstr. 2 zum 80. Geburtstag Hübner Margareta Treunitz 46 zum 85. Geburtstag Zur goldenen Hochzeit Maria Columba und Albin Johann Grasser, Kotzendorf 1, Königfeld Die Gemeinde Stadelhofen gratuliert: Zum Geburtstag Gunzelmann Andreas Eichenhüll 25 zum 65. Geburtstag Bauer Margareta Steinfeld 55 zum 67. Geburtstag Krischke Horst Schederndorf 32 zum 70. Geburtstag Linz Emil Steinfeld 68 zum 71. Geburtstag Stenglein Theresia Weismainer Str. 6zum 73. Geburtstag Teufel Klara Eichenhüll 3 zum 77. Geburtstag Hübner Kunigunda Steinfeld 2 zum 79. Geburtstag Gahn Barbara Pfaffendorf 18 zum 81. Geburtstag Schneider Helene Pfaffendorf 14 zum 84. Geburtstag Öffnungszeiten: Mi Uhr bis Uhr Fr Uhr bis Uhr Vorfeiertag Uhr bis Uhr Sa. und So Uhr bis Uhr Feiertage Uhr bis Uhr Tel / Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst Der zahnärztliche Notdienst erstreckt sich auf die Behandlungszeit in der Praxis von Uhr Uhr und von Uhr sowie Rufbereitschaft in der Zeit von 0:00 Uhr - 24:00 Uhr. Am 05./ Dr. medic strom./imf Klausenburg Keller Judith, Peuntstr. 17, Bamberg, Tel. 800/ Dr. Geitz Waltraud, Hauptstr. 20, Buttenheim, Tel. 800/ Am 12./ Dr. Kleinlein Robert, Gaustadter Hauptstr. 120 Bamberg, Tel. 800/ Dr. Geus Christoph, Rathausstr. 4 a, Hirschaid, Tel. 800/ Apothekendienst Zu erfragen beim ärztlichen Bereitschaftsdienst. Tierärztlicher Notdienst für den Raum Scheßlitz: Wochenende von Samstag, 12:00 Uhr bis Montag 06:00 Uhr Dr. Michael Blossei, Tel /505 Die Gemeinde Wattendorf gratuliert: Zum Geburtstag Zeis Regina Bojendorf 34 zum 65. Geburtstag Fischer Leonhard Hauptstr. 36 zum 69. Geburtstag Popp Michael Hauptstr. 11 zum 72. Geburtstag Hübner Emma Gräfenhäusling 49 zum 75. Geburtstag Schmelzer Johann Gräfenhäusling 16 zum 75. Geburtstag Lunz Cäcilia Hauptstr. 13 zum 82. Geburtstag Schmidtlein Hedwig Am Hag 4 zum 85. Geburtstag Zur goldenen Hochzeit Maria und Johann Franziskus Herold, Bojendorf 6, Wattendorf Bekämpfung der Newcastle Krankheit (ND) Aufgrund der Verordnung gegen die Geflügelpest und Newcastle-Krankheit hat jeder Besitzer eines Hühner- oder eines Truthühnerbestandes seine Tiere gegen Newcastle-Krankheit impfen zu lassen ( 7 der Verordnung). Die Abholung des Trinkwasserimpfstoffes kann am Freitag und am Samstag, zwischen 13:00 und 14:00 Uhr erfolgen bei: Dr. Blossei, Ostlandstr. 6, Scheßlitz Am Tag der Abholung sollen die Hühner dürsten, damit alle Tiere den Impfstoff gleichmäßig und innerhalb von 1 Stunde nach Erwerb aufnehmen. Bitte ein Gefäß für den Impfstoff mitbringen. Ärztlicher Bereitschaftsdienst Feuerwehreinsätze und Notarzteinsätze Rettungsleitstelle Bamberg, Tel. 112 Für den ärztlichen Bereitschaftsdienst die Telefonnummer verwenden. Bereitschaftspraxis Scheßlitz (Oberend 29, Scheßlitz), Tel / Kindergarten St. Josef Stadelhofen NEUES AUS DEM KINDERGARTEN STADELHOFEN Passend zu unserem Jahresthema Wir erleben, mit allen Sinnen, die Natur im Jahreskreislauf besuchten unsere Forscher einen Kartoffelacker und durften bei der Ernte der Kartoffeln helfen.

6 Steinfeld -6- Nr. 22/11 Hier wurden Fragen geklärt, wie zum Beispiel: Wo wächst eine Kartoffel?, Wie bekommt man die Kartoffel an die Erdoberfläche? usw. Aus der Ernte haben die Großen, im Kindergarten, eine Kartoffelsuppe gekocht. Am feiern wir das Fest des heiligen St. Martins. Wir treffen uns um 16:45 Uhr am Kindergarten. Wir laufen gemeinsam, mit unseren Laternen zur Kirche, wo ein kleiner Wortgottesdienst stattfindet. Danach gibt es am Kindergarten selbstgebackenen Kuchen und Glühwein/Tee für ein gemütliches Beisammensein. Musikalisch umrahmt wird das ganze von der Wattendorfer Blaskapelle. Herzliche Einladung an ALLE! Des weiteren setzten sich unsere Vorschulkinder mit dem Thema Gewalt auseinander. Was bedeutet Gewalt? Was mache ich, wenn mich Jemand angreift? Darf ich mit Fremden mitgehen? Fragen dieser Art, klärte Herr Frank an einem Nachmittag im Kindergarten und zeigte den Kindern verschiedene Techniken, wie man sich wehren kann. Im Oktober fand ein Elternabend statt. Inhalte waren die Elternbefragung und die Elternbeiratswahl. Folgende Ämter wurden, wie folgt, verteilt: Vorsitzende: Julia Spörlein Vorsitzende: Marika Lieb Schriftführer: Bianca Müller Schriftführer: Bianca Schütz Kassier: Matthias Lang Kassier: Bernadette Schmitt Beisitzer: Steffi Bugla Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit! Kindergarten St. Jakobus Königsfeld Einladung zum Martinsumzug in Königsfeld Der traditionelle Martinsumzug findet heuer am Freitag, den um Uhr statt und läuft folgendermaßen ab: - Kurze Andacht in der Kirche - Laternenumzug von der Kirche zum Raiffeisenplatz - Martinsspiel - Laternenumzug vom Raiffeisenplatz zum Kindergarten - Gemütliches Beisammensein im Kindergarten Elternbeiräte der Schule und des Kindergartens bieten selbstgemachten Glühwein, Kinderpunsch, vorweihnachtliches Gebäck, Waffeln, belegte Laugenstangen und heiße Wiener an. Die Kollekte während der Andacht sowie der Erlös aus dem Verkauf im Kindergarten sind für einen guten Zweck bestimmt. Zu dieser Veranstaltung ist die gesamte Bevölkerung recht herzlich eingeladen. Auf viele leuchtende Laternen freuen sich die Elternbeiräte von Kindergarten und Schule Kleider-Sammelaktion für bedürftige Menschen Am Montag, nehmen die Elternbeiräte von Kindergarten und Schule im Pfarrheim Königsfeld von Uhr bis Uhr saubere Erwachsenen- und Kinderkleidung, Babybedarf und Spielsachen (jedoch keine Stofftiere) sowie Bettwäsche, Decken, Handtücher, usw. entgegen. Es wäre eine große Hilfe, wenn Sie die Bekleidungsteile getrennt nach Frauen- Männer- u. Kinderkleidung sortieren könnten. Die Sachen werden dem Missionsverein Heiligenstadt für den Transport nach Rumänien und Moldawien zur Verfügung gestellt. Elternbeiratswahl im Kindergarten Am fand im Rahmen eines Elterninformationsabends die Kindergartenbeiratswahl für Krippe und Kindergartenbereich statt und ergab folgendes Ergebnis: In den Beirat wurden gewählt: Barbara Neuner, Königsfeld Anja Brand, Königsfeld Manuela Hartwig, Königsfeld Tanja Rupprecht-Kelke, Huppendorf Astrid Schlegel, Königsfeld Karina Endres, Königsfeld Katrin Braungart, Laibarös Alexander Sterzer, Kotzendorf Christian Lück, Voitmannsdorf Karin Niemetz, Königsfeld Als Elternbeiräte der Gruppe Schulkindbetreuung wurden gewählt: Adelgunde Grasser, Huppendorf Stellvertreter: Katrin Brändlein, Königsfeld Vorsitz und Ämter legte der Beirat folgendermaßen fest: Vorsitzende des Elternbeirates: Anja Brand Stellvertretende Vorsitzende: Manuela Hartwig Kassenwart: Karina Endres/ Alexander Sterzer Schriftführer: Barbara Neuner/ Katrin Braungart

7 Steinfeld -7- Nr. 22/11 VS Königsfeld Die Stammbesetzung von Ollapodrida liest sich wie eine All- Star-Band von PionierInnen der neuen fränkisch- bayerischen Volksmusik-Crossover-Szene und internationalen Künstlerinnen: Die im deutschen Rundfunk und Fernsehen bekannten Musikerinnen Carolin Pruy (Geige bei Boxgalopp ) und Katja Lachmann (Bass / Tuba der Kapelle Rohrfrei ) haben sich mit Tatjana Kollmitz (Geige im Symphonieorchester Krasnojarsk/ Russland) und Karin Anna Liedel (als Schlagzeugerin in vielen Ländern erfolgreich) zusammen getan, leihen sich je nach Anlass noch eine Harfenistin oder einen Akkordeonspieler aus und kochen nun gemeinsam Ollapodrida. Die Tanzleitung übernimmt Carolin Pruy vom Bayerischen Landesverein für Heimatpflege. Karten sind für 8,00 EUR im Vorverkauf über die Geschäftsstelle der VHS Bamberg-Land, Kaimsgasse 31, Bamberg (Zugang über das Parkdeck des Landratsamtes Bamberg, Ludwigstr. 23), Tel. 0951/85-759, -760, beim VHS- Außenstellenleiter Baptist Kraus, Steinfeld 42, oder für 10,00 EUR an der Abendkasse erhältlich. Die Schule Königsfeld beteiligte sich vom 17. bis 21. Oktober an der bayernweiten Woche der Gesundheit und Nachhaltigkeit. Aus diesem Anlass bereitete der Elternbeirat am Donnerstag ein gesundes Frühstück für die Schüler zu. Zur Pause gab es ein Buffet mit gesunden Köstlichkeiten. Die Kinder waren begeistert und ließen es sich schmecken. Andrea Saul Schulleiterin Fränkisches Tanzfest mit der Volkshochschule (VHS) Bamberg-Land Die Volkshochschule (VHS) Bamberg-Land hat vor vielen Jahren Kurse im Fränkischen Volkstanz angeboten. Jetzt geht sie noch einen Schritt weiter und lädt für Samstag, 19. November 2011, 20:00 Uhr (Einlass 19:00 Uhr) in den Saal der Gastwirtschaft Lindner nach Steinfeld, Gemeinde Stadelhofen, zum Musik- und Tanzfest ein. Die Kapelle Ollapodrida gestaltet den Abend musikalisch. Diese sehr kräftige und wohlschmeckende Brühe wird ausschließlich nur nach größeren Abendunterhaltungen gegeben. -So äußerte sich ein Chefkoch des deutschen Adels im 19. Jahrhundert zu dem spanischen Eintopf-Rezept Ollapodrida, das damals über Österreich nach Süddeutschland gelangte und hier für Begeisterung bei festlichen Tafeln und Tanzvergnügen sorgte. Die Zutaten waren von Anfang an variabel - entsprechend setzt sich die musikalische Rezeptur der Gruppe Ollapodrida zusammen: Erlaubt ist alles. Ein wenig nostalgisch, ein wenig fränkisch und bayerisch, ein wenig Migrationshintergrund, dabei immer unterhaltsam und tanzbar und sättigend für die Ohren. Ein Volkslied, ein klassisches Stück oder eine Pop-Nummer, die in diesen Topf geworfen wird, darf sich freuen. Nur mit akustischen Instrumenten wie Geige, Akkordeon und Percussion interpretiert, bekommt das Musikstück eine Farbe, die es noch nie hatte. Die vom Publikum meist nicht erwartet wird. Die einer Cover-Band erst gar nicht in den Kopf kommen würde. Bossa- Rhythmus zu einem fränkischen Rheinländer ist bei Ollapodrida ebenso erlaubt wie eine freche Polka-Interpretation eines Stückes von Brahms. Die Volkshochschule (VHS) Bamberg- Land bietet Fahrt zu Trachtenstoffen Oberfränkische Trachten sind gefragt. Im November stellt die Trachtenberatung Oberfranken eine erneuerte Frauentracht für das Bamberger Land und die Stadt Bamberg vor. Für alle, die sich eine eigene Tracht aus Mieder, Rock und Schürze selbst nähen oder als Maßanfertigung bestellen möchten, bietet die VHS Bamberg-Land am 22. November 2011 (Abfahrt gegen 7:30 Uhr) eine Fahrt nach Rosenheim zu Stoff Reich an. Die renommierte Firma blickt auf eine über 100 Jahre alte Familientradition zurück und besitzt eine große Auswahl an Stoffen und Trachtenzubehör. Nach einer kurzen Betriebsführung stehen Fachpersonal, die Schneidermeisterin Monika Bürks und die Trachtenberaterin für Oberfranken Dr. Birgit Jauernig beratend zur Verfügung. Sie wird während der Fahrt eine kleine Einführung zum Bamberger Modell geben. Ihre Anmeldung benötigen wir möglichst umgehend. Diese können Sie an die Geschäftsstelle der VHS Bamberg Land (Herr Wittwer), Kaimsgasse 31 (Zugang über Parkdeck des Landratamtes), Bamberg senden. Unter der Telefon-Nr: 0951 /85761 erhalten Sie auch nähere Auskünfte. Tag der offenen Tür Die Volkshochschule Bamberg-Land gibt Einblick in ihre Arbeit und informiert über ihr Angebot am Sonntag, 6. November 2011 beim Tag der offenen Tür in der Grundund Mittelschule in Baunach. Allerdings soll es nicht nur bei den Informationen über mögliche Kurse bleiben, sondern die Besucherinnen und Besucher haben teilweise die Möglichkeit, selbst zu testen, inwieweit sie für die einzelnen Kurse Geschick haben und können -besonders im kreativen Bereich -einige Werkangebote selbst ausprobieren. Nach der Begrüßung und offiziellen Eröffnung um Uhr in der Aula der Schule Baunach mit Vertretern des Landkreises und der Stadt stellen die Kursleiterinnen und Kursleiter in den verschiedenen Räumen ihre Fähigkeiten unter Beweis und unterbreiten die erwähnten Angebote zum Mitmachen. Folgende Bereiche werden u. a. vorgestellt: GESELLScHAFT UND LEBEN: Klang erleben - Klangmeditation ; Astrologie - eine uralte Wissenschaft BERUF UND KARRIERE: Roboter bauen und programmieren - leicht gemacht mit LEGO ; Trainingskurse Fit für die Abschlussprüfung

8 Steinfeld -8- Nr. 22/11 Sprachen: Englisch, Französisch, Ungarisch, Deutsch GESUNDHEITSBILDUNG: Ohrkerzenbehandlung mit energetischer Ohr- und Gesichtsmassage - Wohlfühlkurs für den Kopf ; Hypnose - ein altes Heilmittel? ; Kinesiologie - alles in Bewegung ; Pastinaken - Gemüse des Jahres 2011, Apotheke aus dem Garten; BEWEGUNG UND FITNESS: Orientalischer Tanz ; Let s dance - Showdance ; Turnen mit Pippi Langstrumpf & Co- Kinder-Eltern-Turnen ; Salza-Latin- Move zum Mitmachen ; Capoeira - ein brasilianischer Kampftanz ; KULTUR UND GESTALTEN: Gitarre spielen macht Freude ; Kreative Textilarbeiten mit Kindern und Erwachsenen ; Töpfern - weil kreativ glücklich macht ; Aquarell- und Acrylmalen ; Hinterglasmalerei ; Wir malen einen Schutzengel ; Flechten mit Peddigrohr ; Holzschnitzen ; SPEZIAL UND MEHR: Nähen - weil es Spaß macht ; Thailändische Küche ; Kochen mit dem Thermomix ; Mexikanische Küche ; Suppe und mehr ; Fränkische Küche Bei einigen Angeboten können Sie sich aktiv beteiligen Für das leibliche Wohl sorgt die Schülerfirma sweet&fresh in Zusammenarbeit mit dem Elternbeirat der Grund- und Mittelschule Baunach Wir freuen uns auf IHREN Besuch. Ihre Volkshochschule Bamberg-Land Herzlichen Dank. Sollten noch Fragen sein, erbitten wir Ihren Anruf. Mit freundlichen Grüßen Günter Franzen Geschäftsstellenleiter Mittwoch, Uhr Eucharistiefeier für verst. Eltern Popp-Götz- Krischker und Anna Böhm, Steinfeld 90 Sonntag, , Christkönigsonntag - Hochfest Uhr Pfarrgottesdienst Kollekte für Diaspora Friedhofsordnung Satzung über die Bestattungseinrichtungen vom Die Katholische Kirchenstiftung Königsfeld mit Sitz in Königfeld (nachfolgend kurz Stiftung genannt) erlässt auf Grund Art. 9 und 10 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 24.September 1970 (GVBI. S. 417, ber.s. 521) und der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestV0 -) vom 9.Dezember 1970 (GVBI. S. 671) sowie des Art. 22 Abs. 1Satz 2des Kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1969 (GVBI. S. 165), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 1980 (GVBI. S. 179) sowie auf Grund Can CIC, Art. 39 BayStiftG vom 26. November 1954 (BayBS II S.664) und des Art. 11 der Ordnung für kirchliche Stiftungen vom 15. September 1959 (Amtsblatt für die Erzdiözese Bamberg 1959 S. 265) folgende Satzung Über die Benutzung der von der Stiftung verwalteten Bestattungseinrichtungen Teil I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1 Gegenstand der Satzung Die Stiftung unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen: a) der stiftungseigene Friedhof in Königsfeld b) das stiftungseigene Leichenhaus in Königsfeld Freitag, , Herz-Jesu-Freitag Uhr Herz-Jesu-Amt mit sakramentalem Segen für verst. Regina Düthorn und Eltern Görl-Betz, Steinfeld 22 und 61 Sonntag, , 32. Sonntag im Jahreskreis Uhr Pfarrgottesdienst Mittwoch, Uhr Seniorenkreis Plauderstündchen Uhr Eucharistiefeier für verst. Familie Dauer- Knauer-Türkon und Otto Rudrof, Steinfeld 61 1/3 und 50 Donnerstag, , Gottesdienst in Hohenhäusling Uhr Eucharistiefeier für verst. Heinrich Lindner und Familie Görl-Lindner, Hohenhäusling 7 und Steinfeld 5 Samstag, , Martinszug Uhr Treffpunkt Gastwirtschaft Keller Martinszug zur Pfarrkirche mit kurzer Andacht Anschließend Kinderpunsch und Glühwein Sonntag, , 33. Sonntag im Jahreskreis - Patronatsfest -Volkstrauertag Uhr Eucharistiefeier für verst. Eltern Ottilie und Johann Dippold, Elisabeth und Josef Bauer und Katharina Sonauer, Steinfeld 55 Gang zum Ehrenmal Montag, Uhr Fatimarosenkranz 2 Benutzungsrecht und Benutzungszwang Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe der Satzung. Teil II DER FRIEDHOF 3Friedhofsverwaltung 1. Der Friedhof dient auf Grund des Kirchlichen Gesetzbuches der Bestattung der Katholiken der Pfarrei die bei ihrem Tod in dieser Pfarrei wohnten oder sich aufhielten oder auf Grund anderweitiger Bestimmungen Anspruch auf Bestattung in einem Familiengrab haben. Anderen Personen, denen das kirchliche Begräbnis nicht zu gewähren ist, werden auf Grund der staatlichen Bestimmungen bestattet, wenn sie ihren Wohnsitz im Bereich der Pfarrei hatten oder dort gestorben sind. 2. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Kirchenverwaltung. 3. Totgeburten ( 6 BestG) müssen in eigenen Gräbern beigesetzt werden. 4. Die Bestattungseinrichtungen werden von der Kirchenstiftung verwaltet und beaufsichtigt. Die Kirchenverwaltung kann sich hierzu eines Friedhofsverwalters bedienen. Dieser soll der Kirchenverwaltung angehören. Teil III DIE GRABSTÄTTEN 4Grabarten Gräber im Sinne dieser Satzung sind a) Einzelgrabstätten, b) Familiengrabstätten. c) Dreifach-Grab sofern Platz vorhanden

9 Steinfeld -9- Nr. 22/11 5Aufteilungspläne Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan der Stiftung). In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. 6Einzelgrabstätten 1. Wird eine Familiengrabstätte nicht in Anspruch genommen, weist die Friedhofsverwaltung dem Bestattungspflichtigen eine Einzelgrabstätte zu. 2. Die Gräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (25 Jahre) ( 24) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Die Grabplätze werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt. 3. In Einzelgrabstätten wird der Reihe nach beigesetzt. 4. Aus einem Einzelgrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden. 7 Familiengräber (Wahlgrabstätten) 1. An einem Grabplatz oder an einem Gräberfeld kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. 2. Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist, längstens für 25 Jahre verliehen. 3. In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für das Recht an der Grabstätte, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zu Ablauf der neuen Ruhefrist im voraus zu entrichten. 4. Jedes Familiengrab besteht aus mindestens zwei Grabstätten. 5. Familiengräber können nur an planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Stiftung ( 16) als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein. 8 Aschenbeisetzung (Urnengräber) 1. Die Urnenbeisetzung ist der Stiftung (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. 2. Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften des 16 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung-BestVO-) vom 9.Dezember 1970 (GVBI. S. 671) gekennzeichnet sein. 3. Urnen können unterirdisch beigesetzt werden. 4. In einer Grabstätte dürfen die Ascheneste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. 10 Abs. 5 der Satzung) beigesetzt werden. 5. Für das Benutzungsrecht an Urnengräbern gelten die gleichen Bestimmungen wie für Familiengräber ( 7). 6. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Stiftung über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hierzu werden die Erwerber und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stiftung benachrichtigt. Wird von der Stiftung über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben. 9Größe der Gräber 1. Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße: a) für Kinder bis zu 6Jahren: Reihengräber: Länge 1,00 Meter Breite 0,50 Meter b) Personen über 6Jahren: Reihengräber Länge 1,80 Meter Breite 1,00 Meter Familiengräber: Länge 1,80 Meter Breite 2,00 Meter Urnengräber Länge 1,80 Meter Breite 1,00 Meter 2. Die Tiefe des Grabes beträgt: bei Kindern bis zu 6Jahren bei Kinder über 6Jahre bei erwachsenen Personen Bei Tieferlegung Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 1,30 Meter, wenigstens 1,50 Meter, wenigstens 1,80 Meter. wenigstens 2,40 Meter. wenigstens 0,90 Meter. 10 Rechte an Grabstätten 1. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchenstiftung; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. 2. Nach Erlöschen des Benutzungsrechtes kann die Stiftung (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stiftung benachrichtigt. 3. Das Benutzungsrecht an Grabplätzen für Familiengräber wird an einzelne Personen nach Entrichtung der Grabgebühr gem. der Gebührensatzung verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten ein Nachweis erstellt wird. 4. Das Grabnutzungsrecht (Absatz 3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs dies zulässt. 5. Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Stiftung kann Ausnahmen bewilligen. 11Umschreibung des Benutzungsrechts 1. Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlinge schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. 2. Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jedem Fall Vorrang. 3. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in 10Abs. 5 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter Vorrecht. 4. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine schriftliche Benachrichtigung. 12 Verzicht auf Grabnutzungsrecht Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in 11, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht mit Einwilligung der Stiftung verzichtet werden. 13Beschränkung der Rechte an Grabstätten 1. Das Benutzungsrecht kann durch die Stiftung entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. 2. Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen. 14 Pflege und Instandhaltung der Gräber 1. Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.

10 Steinfeld -10- Nr. 22/11 2. Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme dieser Pflicht der freien Vereinbarung der in 11 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen überlassen. Der hier nach Verpflichtete gilt für die Dauer der Ruhefrist als Benutzungsberechtigter. 3. Bei Familiengräbern ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet. 4. Übernimmt für ein Reihengrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Stiftung berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. 5. Entspricht bei einem Grabplatz, an dem Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet 35 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung so fort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Stiftung ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Stiftung die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben. 15 Gärtnerische Gestaltung der Gräber 1. Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. 2. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stiftung ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stiftung zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. 3. Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- und baumartiger Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Kirchenstiftung. 4. Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Stiftung über. 5. Verwelkte und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und Selbst zu entsorgen. 16 Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen 1. Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf? unbeschadet sonstiger Vorschriften? der Erlaubnis der Stiftung. Die Stiftung ist berechtigt, so weit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszwecke es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen. 2. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler u.ä. können auf Kosten des Verpflichteten von der Stiftung entfernt werden (vgl. 35 der Satzung). 3. Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Stiftung (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen und zwar: a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung. b) Bei größeren mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1:25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals, c) In besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus der Zeichnung müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. 4. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des 17 dieser Satzung entspricht. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden. 6. Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Antrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden. 17 Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen 1. Grabdenkmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten: a) Kindergräber Höhe 0,80 Meter Breite 0,50 Meter b) Einzelgräber: Höhe 1,50 Meter Breite 1,00 Meter c) Familiengräber: Höhe 1,50 Meter Breite 2,00 Meter Bestehende Grabdenkmäler haben Bestandsschutz 2. Grabeinfassungen dürfen folgenden Breiten nicht überschreiten: a) 0,50 Meter bei Kindergräbern, b) 1,00 Meter bei Einzelgräbern, c) 2,00 Meter bei Familiengrab. 18 Gestaltung der Grabmäler 1. Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen. 2. Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt. 3. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang stehen. 19Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern 1. Jedes Grabdenkmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden. 2. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und anerkannten Regeln der Baukunst zu setzen. Maßgeblich für die Errichtung ist die TA-Grabmal in ihrer jeweils geltenden Fassung. 3. Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrsicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durch zuführen. 4. Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen bauliche Anlagen ( 16 dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Stiftung entfernt werden. 5. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechtes sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Stiftung entfernt hat die Stiftung die Grabdenkmäler auf Kosten der Grabbesitzer entfernen zulassen. Gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Vereinbarung geht dieses Grab nach Ablauf der Frist in das Eigentum der Stiftung über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise. 6. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stiftung. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Stiftung.

11 Steinfeld -11- Nr. 22/11 TEIL IV DAS LEICHENHAUS 20 Benutzung des Leichenhauses 1. Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen aller im Pfarrgebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zu Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen. 2. Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt. 3. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des 20 der VO des Staatsministeriums des Innern vom (GVBl. S. 671).6. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des zust. Pfarramtes und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. 4. Leichenöffnungen dürfen nur in hierfür vorgesehenen Räumen durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen. 25 Leichenausgrabung und Umbettung 1. Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Stiftung von geeigneten Personen vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai, und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabbenutzers. 2. Jede Leichenausgrabung muss dem Staatl. Gesundheitsamt rechtzeitig mitgeteilt werden. 3. Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen. 4. Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat. TEIL VIII ORDNUNGSVORSCHRIFTEN 26Besuchszeiten 1. Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof angeschlagen. 2. Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Absatz 1 zulassen. 21Benutzungszwang 1. Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau innerhalb sechs Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus zu bringen. Die Nachtstunden von 18 bis 6Uhr zählen dabei nicht mit. 2. Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu bringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. 3. Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist. b) Die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 48 Stunden überführt wird. TEIL VII BESTATTUNGVORSCHRIFTEN 22Allgemeines 1. Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist. 2. Das Grab muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattungbei der Stiftung bestellt werden 23Beerdigung 1. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das zuständige Pfarramt im Benehmen mit den Hinterbliebenen fest. 2. Eine Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen. Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Sarg zum Grabe geleitet. 3. Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen. 24Ruhefristen Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung beträgt für Verstorbenen über sechs Jahre 25 Jahre, für Verstorbene bis zu sechs Jahren 15 Jahre. 27 Verhalten im Friedhof 1. Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 2. Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. 3. Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten (Verbote siehe 29 dieser Satzung). 28 Arbeiten im Friedhof 1. Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Stiftung. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Stiftung verstoßen wird. 2. Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Stiftung zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. 3. An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten nicht im Friedhof vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen. 4. Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt. 5. Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist - soweit erforderlich -die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. 6. Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 7. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. 29Verbote Im Friedhof ist verboten: 1. Tiere insbesondere Hunde, mitzunehmen (vgl. Art. 17 Abs. 3Ziff. 2LSVG, wonach mit Geldbuße bis zu 100,- EUR belegt werden kann, wer einen Hund auf einen Friedhof mitnimmt), 2. zu rauchen und zu lärmen,

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