Leitfaden. zur Ermittlung einer umlagefähigen Entschädigung bei Störung, Verzögerung oder Wartung der Netzanbindung von Offshore-Anlagen

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1 Leitfaden zur Ermittlung einer umlagefähigen Entschädigung bei Störung, Verzögerung oder Wartung der Netzanbindung von Offshore-Anlagen (Oktober 2013)

2 2 Gliederung 1 Einführung Anspruchsvoraussetzungen Entscheidung für den Entschädigungsanspruch Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage Unmöglichkeit der Einspeisung Beginn der Störung, Verzögerung oder Wartung Ende der Störung, Verzögerung oder Wartung Verschulden Ermittlung der nicht eingespeisten Strommenge (Ausfallarbeit) Ermittlung der Ausfallarbeit bei Störung oder Wartung der Netzanbindung nach 17f Abs. 1 i.v.m. 17e Abs. 1 und 3 EnWG Spitzabrechnungsverfahren Ermittlung der Ausfallarbeit Ermittlung der Ausfallarbeit bei verspäteter Netzanbindung nach 17f Abs. 1 i.v.m. 17e Abs. 2 EnWG Windgeschwindigkeit Leistungskennlinie Ausfallarbeit Ermittlung der Entschädigungshöhe und Auszahlung der Entschädigungszahlungen Rückzahlungsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber Nachweispflichten gegenüber dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber Nachweispflichten gegenüber der Bundesnetzagentur EEG-Einspeisemanagement-Maßnahmen nach 11, 12 EEG...15

3 3 1 Einführung Durch die am in Kraft getretene EnWG-Novelle ergeben sich im Zusammenhang mit der Behandlung von Kosten für die Anbindung von Offshore-Anlagen einige Neuregelungen. Dazu gehört, dass die anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen bei Störung, Verzögerung oder Wartung der Netzanbindung von Offshore-Anlagen nach 17e Abs. 1-3 EnWG eine Entschädigung für entstandene Vermögensschäden an den betroffenen Betreiber der Offshore-Anlage zu zahlen haben. Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Offshore-Anlage länger als an zehn aufeinander folgenden Tage nicht möglich, so kann der Betreiber der Offshore-Anlage gemäß 17e Abs. 1 EnWG von dem nach 17d Abs. 1 EnWG anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber in der Regel ab dem elften Tag der Störung unabhängig davon, ob der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung zu vertreten hat, für entstandene Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe von 90 Prozent der nach 16 EEG i.v.m. 31 EEG im Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlangen. Bei der Ermittlung der Höhe dieser Entschädigung ist für jeden Tag, für den der Betreiber der Offshore-Anlage eine Entschädigung erhält, die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung zugrunde zu legen ( 17e Abs. 1 S. 2 EnWG). Die daraus resultierenden Kosten können im Rahmen des Belastungsausgleichs (Offshore- Umlage) nach 17f Abs. 1 S. 2 EnWG anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden. Der Gesetzgeber hat nicht näher spezifiziert, wie nach 17f EnWG umlagefähige Entschädigungszahlungen i.s.d. 17e EnWG bei Störung, Verzögerung oder Wartung der Anbindung von Offshore-Anlagen zu ermitteln sind. Daher verdeutlicht der vorliegende Leitfaden, wie die Höhe der Entschädigungszahlungen bei Störung, Verzögerung oder Wartung der Netzanbindung von Offshore-Anlagen nach dem Verständnis der Bundesnetzagentur ermittelt werden kann, damit sie in der Offshore-Umlage nach 17f EnWG anerkennungsfähig ist. Der Leitfaden beschreibt damit die Grundvoraussetzungen für eine aus Sicht der Bundesnetzagentur nicht missbräuchliche Ermittlung der Höhe der in der Umlage nach 17f EnWG ansetzbaren Entschädigungszahlungen. Ziel ist es, den notwendigen Ausbau der Offshore-Windenergie und die Errichtung der erforderlichen Anbindungen an das Onshore-Netz zu unterstützen und gleichzeitig eine einheitliche Praxis sicherzustellen, die die Übertragungsnetzbetreiber untereinander gleich behandelt und in Anbetracht des bundesweiten Belastungsausgleichs letztendlich die Letztverbraucher nicht in ungerechtfertigter Höhe belastet. Da die umlagefähigen Entschädigungszahlungen nach 17f EnWG an die Entschädigungszahlungen der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber an die Betreiber von Offshore-Anlagen gemäß 17e EnWG anknüpft, ist nicht auszuschließen, dass sich Parteien auch für die Zahlungen untereinander an dem Leitfaden orientieren. Dies bleibt jedoch den Parteien überlassen. Unabhängig von der bilateral vereinbarten Berechnung der Höhe der Entschädigungszahlungen, beurteilt die Bundesnetzagentur die umlagefähigen Entschädigungszahlungen gemäß 17f EnWG nach dem Leitfaden, es sei denn zivilrechtlich wurde letztinstanzlich eine andere Berechnung der Höhe der Entschädigungszahlungen nach 17e EnWG festgestellt. Hierzu werden zunächst in Kapitel 2 des vorliegenden Leitfadens die Anspruchsvoraussetzungen für eine in der Offshore-Umlage berücksichtigungsfähige Entschädigung nach 17e Abs. 1-3 EnWG dargelegt. Darauf aufbauend werden in Kapitel 3 die anzuwendenden Methoden vorgestellt, anhand derer die nicht eingespeiste Strommenge (Ausfallarbeit) aus Sicht der Beschlusskammer 4 diskriminierungsfrei zu bestimmen ist. Vorgaben zur Entschädigungshöhe und deren Auszahlung finden sich darauf aufbauend in Kapitel 4. Daran schließen sich in Kapitel 5 Ausführungen zu Rückzahlungsansprüchen und in den Kapiteln 6 und 7 Erläuterungen zu Nachweispflichten an. In Kapitel 8 wird die Abgrenzung zu EEG-Einspeisemanagementmaßnahmen nach 11, 12 EEG dargelegt.

4 4 2 Anspruchsvoraussetzungen Da Ausgangspunkt für die umlagefähigen Entschädigungszahlungen, die Entschädigungszahlungen nach 17e ff. EnWG sind, müssen die dort genannten Anspruchsvoraussetzungen zunächst erfüllt sein. 2.1 Entscheidung für den Entschädigungsanspruch Der Betreiber einer Offshore-Anlage hat grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf Entschädigung nach 17e Abs. 1 und 2 EnWG, wenn er sich gemäß 17e Abs. 6 EnWG gegenüber dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber mit dem Tag, zu dem die Entschädigungspflicht dem Grunde nach beginnt, für die Entschädigungszahlung und gegen eine Verlängerung des Vergütungszeitraums nach 31 Abs. 4 EEG ausspricht. Für einen Entschädigungsanspruch nach 17e Abs. 3 EnWG bedarf es dieser Entscheidung nicht, da 31 Abs. 4 EEG den Fall der Wartung nicht vorsieht. 2.2 Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage Der Entschädigungsanspruch besteht nur insoweit, wie die Offshore-Anlagen und die zur Netzanbindung erforderlichen weiteren Anlagen des Betreibers einer Offshore-Anlage während der Störung, Verzögerung oder Wartung der Netzanbindung nach 17e Abs. 1 bis 3 EnWG tatsächlich betriebsbereit sind bzw. waren, also nicht selbst gestört sind und/ oder waren oder gewartet werden und/ oder wurden. Bei einer Verzögerung der Netzanbindung besteht der Entschädigungsanspruch darüber hinaus, wenn die Offshore-Anlagen gem. 17e Abs. 2 S. 4 EnWG als betriebsbereit gelten. Das heißt ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn aus anderen Gründen als der Störung, Verzögerung oder Wartung der Netzanbindung eine Einspeisung aus der Offshore-Anlage nicht möglich ist, z.b. wegen eines Defekts, laufender Wartungsarbeiten an der Offshore-Anlage selbst oder wenn die Offshore-Anlage wegen Starkwind nicht einspeisen kann. Für den Anspruch auf Entschädigung nach 17e Abs. 2 EnWG ist von einer Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage auszugehen, wenn das Fundament der Offshore-Anlage und die für die Offshore-Anlage vorgesehene Umspannanlage zur Umwandlung der durch eine Offshore-Anlage erzeugten Elektrizität auf eine höhere Spannungsebene errichtet sind und von der Herstellung der tatsächlichen Betriebsbereitschaft zur Schadensminderung vom Betreiber der Offshore-Anlage abgesehen wurde. Als errichtet ist die Umspannanlage erst dann anzusehen, wenn sie für den Einzug des Exportkabels des Übertragungsnetzbetreibers bereit ist. Wird von der Betriebsbereitschaft einer Offshore-Anlage nur ausgegangen, richtet sich der zur Ermittlung der Ausfallarbeit relevante Zeitraum somit nach der Zeit zwischen Errichtung des Fundaments der Offshore-Anlage im Zusammenhang mit der Errichtung der notwendigen Umspannanlage (frühestens ab dem 11. Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin der Anbindungsleitung) und dem Zeitpunkt, in dem der Netzanschluss für die Offshore-Anlage im Sinne des Abschnitts fertiggestellt ist. 2.3 Unmöglichkeit der Einspeisung 17e Abs. 1 bis 3 EnWG regelt, ab welchem Zeitpunkt der Betreiber der Offshore-Anlage Entschädigungen verlangen kann, wenn die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Offshore-Anlage wegen einer Störung, Verzögerung oder Wartung der Netzanbindung nicht möglich ist. Die Verpflichtung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers zur

5 5 Entschädigung nach 17e ff. EnWG besteht - soweit die Einspeisung nicht möglich ist - für den Zeitraum, den die Störung, Verzögerung bzw. Wartung andauert. Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Offshore-Anlage für einen Teil der Kapazität, die dem Betreiber der Offshore-Anlage mit der Netzanbindungszusage oder Kapazitätsvergabe mitgeteilt wurde, möglich (z.b. über eine Interimsanbindung), ist das Kriterium der Unmöglichkeit der Einspeisung in Höhe der nicht für eine Einspeisung zur Verfügung stehenden, aber zugesagten Kapazität erfüllt Beginn der Störung, Verzögerung oder Wartung Die Störung einer Netzanbindung beginnt, wenn die elektrische Verbindung zur Übertragung der abzuführenden Energie zum landseitigen Netzverknüpfungspunkt ungeplant ganz oder teilweise unterbrochen wird. Die Netzanbindung ist teilweise unterbrochen, wenn dem Betreiber der Offshore-Anlage nur noch ein Teil der ihm mit der Netzanbindungszusage oder Kapazitätsvergabe zugesagten Kapazität zur Verfügung steht. In dem Fall besteht die Störung nur in dem entsprechenden Umfang. Von einer ganzen oder teilweisen Unterbrechung ist nur auszugehen soweit dies über das übliche Maß einer Unregelmäßigkeit im Netzanbindungssystem hinausgeht und sie nicht aufgrund einer Abregelung der Offshore-Anlage nach 11 EEG geboten war. Eine Fehlermeldung allein stellt noch keine Störung dar. Bei einer Störung der Netzanbindung beginnt der Entschädigungszeitraum ab dem elften Tag der ununterbrochen gestörten Einspeisung bzw. soweit die Störung der Netzanbindung an mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr auftritt, ab dem 19. Tag im Kalenderjahr, an dem die Einspeisung auf Grund der Störung der Netzanbindung nicht möglich ist. Die Wartung einer Netzanbindung beginnt, wenn der technische Verknüpfungspunkt zu Zwecken der Wartung der Netzanbindung ganz oder teilweise ausgeschaltet wird. Es ist dabei nicht auf den vom Netzbetreiber angekündigten, sondern auf den tatsächlichen Beginn der Wartungsarbeiten und Trennung der Offshore-Anlagen vom Netz abzustellen. Erfolgt nur eine teilweise Trennung der Netzanbindung, besteht die Wartung nur in dem entsprechenden Umfang. Im Falle von Wartungsarbeiten beginnt der Entschädigungszeitraum ab dem elften Tag im Kalenderjahr, an dem die Netzanbindung auf Grund von betriebsgedingten Wartungsarbeiten nicht verfügbar ist. Die Verzögerung beginnt, sobald der Zeitpunkt des verbindlichen Fertigstellungstermins gemäß 17d Abs. 2 S. 5 EnWG bzw. der ihm gleichgestellte Termin nach 17e Abs. 2 S. 6 EnWG überschritten ist. Bei einer Verzögerung der Anbindungsleitung beginnt der Entschädigungszeitraum mit dem Zeitpunkt der Herstellung der Betriebsbereitschaft der Offshore- Anlage, frühestens jedoch ab dem elften Tage nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin der Anbindungsleitung. Existiert weder ein verbindlicher Fertigstellungstermin gemäß 17d Abs. 2 S. 5 EnWG noch ein ihm gleichgestellter Termin nach 17e Abs. 2 S. 6 EnWG, besteht kein Entschädigungsanspruch nach 17e Abs. 2 EnWG. Wie sich bereits aus der Gesetzesbegründung ergibt, sind Tage an denen in zeitlicher Hinsicht zumindest teilweise eine Einspeisung möglich ist, bei der Berechnung der Entschädigungszahlungen aufgrund einer Störung, Verzögerung oder Wartung nicht zu berücksichtigen. Damit besteht ein Anspruch auf Entschädigung nur für jene Kalendertage, an denen die Netzanbindung ganztags, also von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr gestört oder verspätet war bzw. gewartet wurde. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich auch, dass die Tage, die unter den zeitlichen Selbstbehalt des Betreibers der Offshore-Anlage fallen, für die Störung, Verzögerung und

6 6 Wartung separat zu betrachten und zu berechnen sind und keine Anrechnung unter den verschiedenen Tatbeständen erfolgen soll Ende der Störung, Verzögerung oder Wartung Störungen und Wartungen im Sinne des 17e Abs. 1 und 3 EnWG sind bei Wiederherstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Netzanbindung beendet. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Einspeisung der Offshore-Anlagen, sondern auf ihre Möglichkeit zur Einspeisung an, die in der Regel gegeben ist, wenn die Verbindung zum landseitigen Netzverknüpfungspunkt tatsächlich wiederhergestellt ist bzw. die Netzanbindung wieder eingeschaltet ist. Die Übertragungsnetzbetreiber sollen den Betreibern der Offshore-Anlage jeweils rechtzeitig vorher Bescheid geben, wann die Möglichkeit zur Einspeisung wieder bestehen wird. Die Verzögerung einer Netzanbindung im Sinne des 17e Abs. 2 EnWG ist beendet, wenn der Netzanschluss fertiggestellt ist. Der Netzanschluss ist erst mit Abschluss des Probebetriebs der Netzanbindung fertiggestellt, spätestens jedoch vier Monate nachdem für die Offshore-Anlage die physikalische Einspeisemöglichkeit gegeben ist. Der Probebetrieb ist damit in der Regel noch Bestandteil der Errichtungs- bzw. Fertigstellungsphase des Netzanschlusses. Für den Abschluss des Probebetriebs ist auf den Probebetrieb im Zusammenhang mit dem einzelnen Offshore-Windpark abzustellen, nicht auf den Probebetrieb für die gesamte Anbindungsleitung. Der hier relevante Probebetrieb ist somit von dem Probebetrieb, den der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Lieferant des Anbindungssystems für die gesamte Anbindungsleitung vereinbart haben, zu unterscheiden. Auch ist er von dem Probebetrieb, der mit dem Netzanschluss eines anderen Offshore-Windparks auf der gleichen Anbindungsleitung im Zusammenhang steht, zu unterscheiden. Kommt es während des Probebetriebs für den zweiten Offshore-Windparks zu einer Unterbrechung der Netzanbindung für den ersten Offshore-Windpark, stellt dies für diesen keine Fortsetzung der Verzögerung der Netzanbindung dar, sondern gegebenenfalls eine geplante Unterbrechung mit den Entschädigungsfolgen des 17e Abs. 3 EnWG. Der Netzanschluss kann auch erfolgen, bevor die gesamte in der Netzanbindungszusage oder Kapazitätsvergabe zugesicherte Kapazität über die Netzanbindung abtransportiert werden kann. Für die nicht abtransportierbare, aber zugesicherte Kapazität, besteht die Verzögerung der Netzanbindung fort. Eine Interimsanbindung ersetzt nicht die eigentliche Netzanbindung und beendet auch nicht die Verzögerung der Netzanbindung. In dem Umfang, in dem eine Interimsanbindung zur Verfügung steht, ist jedoch das Kriterium der Unmöglichkeit der Einspeisung nach Abschnitt 2.3 nicht mehr erfüllt. Speist die Offshore-Anlage bereits Energie ein bevor der Netzanschluss im vorgenannten Sinne fertiggestellt ist (z.b. während des Probebetriebs oder über eine Interimsanbindung), besteht zwar somit grundsätzlich noch ein Entschädigungsanspruch nach 17e Abs. 2 EnWG. Der monatliche Entschädigungsanspruch besteht jedoch nur in Höhe der durch die Netzanbindungszusage oder Kapazitätsvergabe zugesicherten Einspeisemengen, für die eine Einspeisung nicht möglich ist. Das bedeutet aber auch, dass, soweit es während des Probebetriebs (solange er 4 Monate nicht überschreitet) oder während der Nutzung der Interimsanbindung zu einer Unterbrechung der Netzanbindung kommt und eine Einspeisung nicht möglich ist, weiterhin Entschädigungszahlungen wegen der Verzögerung der Netzanbindung in Betracht kommen. Auch wenn die Kapazität, die über die Interimsanbindung zur Verfügung steht, nachträglich reduziert wird, bestehen in diesem Umfang weiterhin die Ver

7 7 zögerung der Netzanbindung und ein entsprechender Anspruch auf Entschädigungszahlungen. Kommt es nach Fertigstellung des Netzanschlusses im vorgenannten Sinne und somit nach Ende der Verzögerung zu einer Unterbrechung der Netzanbindung, kommen Entschädigungszahlungen nur noch nach 17e Abs. 1 oder Abs. 3 EnWG in Betracht, soweit die Voraussetzungen nach Abschnitt erfüllt sind. Der Anspruch auf Entschädigung nach 17e Abs. 1 bis 3 EnWG endet um 24:00 Uhr des Kalendertages vor dem Kalendertag, an dem das jeweils die Entschädigung begründete Ereignis beendet ist. 2.4 Verschulden Nach 17e Abs. 1 und 2 EnWG tritt die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers auch bei einer von ihm nicht verschuldeten Störung oder Verzögerung der Netzanbindung ein. Eine Entschädigungspflicht des anschlussverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers aufgrund von Wartungsarbeiten besteht nach 17e Abs. 3 EnWG nur im Falle einer betriebsbedingten Wartung der Netzanbindung. Im Regelfall dürften darunter die geplanten Unterbrechungen der Netzanbindung zu verstehen sein. 3 Ermittlung der nicht eingespeisten Strommenge (Ausfallarbeit) Für die Bestimmung der umlagefähigen Entschädigungszahlungen berechnet sich die Entschädigungszahlung tagesscharf für jeden die Entschädigungspflicht auslösenden Tag der Störung, Verzögerung oder Wartung anhand der durchschnittlichen Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem betreffenden Zeitraum. Dabei stellt die Ausfallarbeit die Differenz zwischen der in einem bestimmten Zeitraum möglichen Einspeisung und der tatsächlich realisierten Einspeisung innerhalb dieses Zeitraums dar. Grundsätzlich ist zwischen der Ermittlung der Ausfallarbeit bei Störung oder Wartung der Netzanbindung nach 17e Abs. 1 und 3 EnWG (Kapitel 3.1.) und der Ermittlung der Ausfallarbeit bei verspäteter Netzanbindung nach 17e Abs. 2 EnWG (Kapitel 3.2.) zu unterscheiden. 3.1 Ermittlung der Ausfallarbeit bei Störung oder Wartung der Netzanbindung nach 17f Abs. 1 i.v.m. 17e Abs. 1 und 3 EnWG Im Rahmen der Konsultation wurde sich mehrheitlich für die eigene Offshore-Anlage als Vergleichsanlage ausgesprochen. Insofern ist im Fall einer Störung oder Wartung der Netzanbindung nach 17f Abs. 1 i.v.m. 17e Abs. 1 und 3 EnWG zur Ermittlung der Ausfallarbeit in der Regel auf historische Einspeise- und Messdaten der jeweiligen Offshore-Anlage selbst zurückzugreifen. Aus Sicht der Beschlusskammer 4 ist die Anwendung des sogenannten Spitzabrechnungsverfahrens entsprechend dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zum EEG- Einspeisemanagement auf die Ermittlung der Ausfallarbeit bei Störung oder Wartung der

8 8 Netzanbindung nach 17f Abs. 1 i.v.m. 17e Abs. 1 und 3 EnWG übertragbar. Im Rahmen des Spitzabrechnungsverfahrens wird die Ausfallarbeit in Abhängigkeit von der tatsächlichen Windgeschwindigkeit und unter Berücksichtigung der zertifizierten Leistungskennlinie der Offshore-Anlage ermittelt. Die Messung der Windgeschwindigkeit hat mittels eines geeigneten Messgeräts an der Gondel jeder einzelnen Offshore-Anlage zu erfolgen. Die Messwerte müssen mindestens in einer Auflösung von 0,1 m/s und in einem 15-Minuten-Intervall vorliegen. Kürzere Erfassungsintervalle sind auf ein 15-Minuten-Intervall umzurechnen. Mittels Korrekturfaktor wird die Leistungskennlinie anhand eines Vergleichsfalls unter Normbedingungen bestimmt. Anhand der so ermittelten Leistungswerte wird die zu entschädigende, nicht eingespeiste Arbeit (Ausfallarbeit) berechnet Spitzabrechnungsverfahren Im Rahmen des Spitzabrechnungsverfahrens wird die Ausfallarbeit in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit und unter Berücksichtigung der zertifizierten Leistungskennlinie der jeweiligen Offshore-Windenergieanlage ermittelt. Hierbei ist die Leistungskennlinie mit einer Luftdichte von 1,225 kg/m 3 zu verwenden. Der Anlagenbetreiber hat dadurch die Möglichkeit, das gegebenenfalls schwankende Winddargebot während der Wartung / Störung der Netzanbindung abzubilden. Gemäß Anlage 3 Nr. 5 EEG ist für jeden Typ einer Offshore-Windenergieanlage eine Leistungskennlinie zu ermitteln, die den Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe darstellt. Die Leistungskennlinie wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bestimmt. Beispiel: Leistungskennlinie Leistung [kw] ,0 2,0 3,0 4,0 5,0 6,0 7,0 8,0 9,0 10,0 11,0 12,0 13,0 14,0 Windgeschwindigkeit [m/s] Abbildung 1: Schematisches Beispiel für eine theoretische Leistungskennlinie In Abbildung 1 wird der Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistung dargestellt. In diesem schematischen Beispiel ergibt sich bei einer Windgeschwindigkeit von 5 m/s eine theoretische Leistung in Höhe von 240 kw. Liegt die Leistungskennlinie nicht in Schritten von 0,1 m/s vor, sind anhand der vorhandenen Werte die Zwischenschritte linear zu interpolieren.

9 9 Mit Hilfe der Windgeschwindigkeit sowie der Leistungskennlinie wird die theoretische Leistung (P i,theo ) ermittelt. P i,theo = P(LK Typ, v i,wind ) P i,theo LK Typ v i,wind theoretische (nicht einspeisbare) Leistung im Zeitintervall anlagentypbezogene Leistungskennlinie durchschnittliche Windgeschwindigkeit im Zeitintervall Die Leistungskennlinie wird anhand eines Vergleichsfalles unter Normbedingungen bestimmt. Für jede Offshore-Windenergieanlage ist daher zunächst ein Korrekturfaktor der Leistungskennlinie mit einer Genauigkeit von vier Nachkommastellen zu ermitteln. Der Korrekturfaktor dient dazu, die spezifischen Gegebenheiten der Offshore-Windenergieanlage bei der Ermittlung der Soll-Leistung zu berücksichtigen. Für die Bestimmung des Korrekturfaktors der Leistungskennlinie (k Kennlinie ) werden die tatsächlich gemessenen Leistungsmittelwerte (P ivor,ist ) sowie die theoretischen Leistungsmittelwerte (P vor,theo ) der betroffenen Anlage vor dem Zeitpunkt der Störung / Wartung der Netzanbindung herangezogen. Dabei sind die Werte der letzten vollständig gemessenen Zeitintervalle (60 Minuten) unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Störung / Wartung der Netzanbindung zu betrachten. Davon sind Zeitintervalle ausgenommen, in denen eine Störung / Wartung der Netzanbindung vorlag. Der Korrekturfaktor ist für die jeweilige Offshore-Windenergieanlage einmal für jede Störung / Wartung der Netzanbindung neu zu ermitteln. k Kennlinie = P vor,ist / P vor,theo k Kennlinie P ivor, ist P vor,theo Korrekturfaktor der anlagenbezogenen Kennlinie tatsächlich gemessener Leistungsmittelwert vor der Störung / Wartung ermittelte theoretische Leistung vor der Störung / Wartung Aus der theoretischen Leistung (P i,theo ) wird anschließend die nicht einspeisbare Leistung (P i,n ) mittels des Korrekturfaktors der Kennlinie (k Kennlinie ) errechnet. P i,n = k Kennlinie * P i,theo P i,n P i,theo nicht einspeisbare Leistung im Zeitintervall während der Störung / Wartung theoretische Leistung im Zeitintervall während der Störung / Wartung Ausnahme: Steht im Einzelfall keine ausreichende Datenmenge zur Erstellung eines Windprofils der betroffenen Offshore-Windenergieanlage selbst zur Verfügung (z.b. aus technischen Gründen), können die Winddaten einer benachbarten, typgleichen Offshore-Windenergieanlage der Ermittlung der Ausfallarbeit entsprechend den Vorgaben aus Kapitel 3.1 zugrunde gelegt werden.

10 Ermittlung der Ausfallarbeit Anhand der - wie unter Kapitel beschrieben - ermittelten Leistungswerte lässt sich die Ausfallarbeit (W A,i ) bei Störung oder Wartung der Netzanbindung nach 17f Abs. 1 i.v.m. 17e Abs. 1 und 3 EnWG berechnen. Hierzu werden die viertelstundensscharf erfassten Leistungswerte wie im Nachfolgenden dargestellt berücksichtigt: W A,i = P i,n * 0,25 h W A,i Ausfallarbeit Um die nicht einspeisbare Arbeit aus der Offshore-Windenergieanlage über einen Gesamtzeitraum (z.b. einen Abrechnungsmonat) zu ermitteln, werden die einzelnen Viertelstundenwerte addiert. Bei der Berechnung der Ausfallarbeit darf die anzusetzende Leistung nicht über die dem Offshore-Windpark zugewiesene Anschlusskapazität hinaus gehen. 3.2 Ermittlung der Ausfallarbeit bei verspäteter Netzanbindung nach 17f Abs. 1 i.v.m. 17e Abs. 2 EnWG Obwohl bei einer verspäteten Netzanbindung für den betroffenen Zeitraum keine historischen Einspeise- und Messdaten existieren, erscheint es der Beschlusskammer 4 sachgerecht, auch hier eine vergleichbare Methode zur Ermittlung der Ausfallarbeit wie unter 3.1 beschrieben zugrunde zu legen. Eine analoge Anwendung ist bei einigen Aspekten jedoch nicht möglich. So kann als Vergleichsanlage nicht auf die Offshore-Windenergieanlage selbst abgestellt werden. Für die Windmessung muss in vielen Fällen auf Daten der FINO- Messmasten zurückgegriffen werden. Die Berechnungsmethodik an sich folgt jedoch grundsätzlich dem Konzept bei Störung oder Wartung der Netzanbindung wie unter 3.1 beschrieben. So wird auch bei verspäteter Netzanbindung die Ausfallarbeit anhand der Windgeschwindigkeit und der zertifizierten Leistungskennlinie der Offshore-Anlage ermittelt. Die Genauigkeit bei der Ermittlung hängt von der Verfügbarkeit von Daten im Einzelfall ab. Mit den hier beschriebenen Regelungen soll die Realität so gut wie möglich abgebildet werden, wobei auch Praktikabilitätserwägung in die Entscheidung eingeflossen sind. Die berechneten Werte der Ausfallarbeit, die auf Daten beruhen, die an der Gondel einer Offshore-Anlage gemessen wurden, gelten für die Entschädigungszahlungen als vorläufig, so lange ein Korrekturfaktor nicht verfügbar ist Windgeschwindigkeit Für die Berechnung der Ausfallarbeit werden die Windgeschwindigkeiten während der Verzögerungsphase der Netzanbindung zugrunde gelegt. Ein Abstellen auf Vergleichszeiträume, wie z.b. Vormonate oder entsprechende Zeiträume des Vorjahres, ist nicht mit 17e Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 2 EnWG vereinbar. Sollten bei einer Verzögerung der Netzanbindung bereits Offshore-Anlagen installiert sein, hat die Messung der Windgeschwindigkeit mittels eines geeigneten Messgeräts an der Gondel jeder einzelnen Offshore-Anlage zu erfolgen. Ist ein Teil der Offshore-Anlagen installiert, ist für die noch nicht installierten Offshore-Anlagen der Durchschnitt der bereits installierten Anlagen anzusetzen. Ist noch keine Offshore-Anlage zu Beginn der Verzögerung der Netz

11 11 anbindung errichtet, können Winddaten eines FINO-Messmastes herangezogen werden. Generell sind Windmessungen in geografischer Nähe vorzugswürdig. So sollte bei der Verwendung von FINO-Daten bei Offshore-Anlagen in der Nordsee Daten des jeweils nächstgelegenen Mastes, also entweder FINO 1 oder FINO 3 und in der Ostsee FINO 2 herangezogen werden Leistungskennlinie Aufgrund mangelnder Einspeise- und Messdaten vor Beginn des Entschädigungszeitraums ist die Bestimmung des unter beschriebenen Korrekturfaktors nicht möglich. Der Korrekturfaktor soll die vom Hersteller angegebene Leistungskennlinie korrigieren, indem die an der Gondel gemessenen Windgeschwindigkeiten mit den zeitgleich gemessenen tatsächlichen Einspeisedaten ins Verhältnis gesetzt werden. Wenn noch keine Windenergieanlage in dem betroffenen Windpark errichtet wurde, also auf keine Windmessung innerhalb des Windparks zurückgegriffen werden kann, kommt der Korrekturfaktur nicht zur Anwendung. Die bei der Berechnung des Korrekturfaktors an der Gondel gemessenen Windgeschwindigkeiten können durch die Offshore-Anlage selbst beeinflusst werden. Ein aus den Gondelanemometerdaten abgeleiteter Korrekturfaktor liefert bei an der Gondel gemessenen Winddaten einen guten Korrekturwert, da tatsächlich gemessene Windgeschwindigkeiten mit tatsächlichen Einspeisewerten kombiniert werden. Eine Kombination von FINO-Daten mit einem aus den Gondelanemometerdaten abgeleiteten Korrekturfaktor birgt jedoch die Gefahr von Verzerrungen bei der Berechnung der Ausfallarbeit. Deshalb ist in dem Fall, in dem noch keine Winddaten aus dem Windpark verfügbar sind, auf eine Kombination aus FINO-Daten und der zertifizierten Leistungskennlinie des Herstellers abzustellen. Sind Winddaten aus dem Windpark verfügbar, muss der Korrekturfaktor angewendet werden. Auf an der Gondel einer Offshore-Anlage gemessene Daten kann von dem Betreiber einer Offshore-Anlage für die Bestimmung des Korrekturfaktors auf eine Vergleichsanlage zurückgegriffen werden, wenn er Zugang zu Daten einer solchen Anlage besitzt und er berechtigt ist, diese Daten sowohl dem Übertragungsnetzbetreiber als auch der Bundesnetzagentur zusammen mit den Berechnungen zu übermitteln. Es muss sich bei der Vergleichsanlage um eine Anlage gleichen Typs und gleicher Nennleistung handeln, diese kann sowohl in dem gleichen Windpark als auch in einem anderen Windpark stehen. Die Vergleichsanlage muss eine nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vermessene Offshore-Anlage sein. Sind dem Betreiber der Offshore-Anlage keine Daten einer solchen Vergleichsanlage zugänglich, kann auf die vom Hersteller der Offshore-Anlage und von unabhängiger Stelle zertifizierte Leistungskennlinie abgestellt werden. Ist eine Bestimmung des Korrekturfaktors mit Daten aus der eigentlichen Offshore-Anlage möglich, wenn z.b eine Einspeisung/Teileinspeisung über eine Interimsverbindung erfolgt, so ist die nicht einspeisbare Leistung zwingend wie unter beschrieben mit Hilfe der theoretisch einspeisbaren Leistung und des Korrektfaktors zu bestimmen Ausfallarbeit Anhand der ermittelten Leistungswerte lässt sich die Ausfallarbeit (W A,i ) bei Verzögerung der Netzanbindung nach 17f Abs. 1 i.v.m. 17e Abs. 2 EnWG berechnen. Bei der Bestimmung der Ausfallarbeit ist analog zu zu verfahren. Es werden die viertelstundensscharf erfassten Leistungswerte berücksichtigt. Um die nicht einspeisbare Arbeit aus der Offshore- Anlage über einen Gesamtzeitraum (z.b. einen Abrechnungsmonat) zu ermitteln, werden die einzelnen Viertelstundenwerte addiert. Aufgrund der Größenordnung in der sich Entschädigungszahlungen bewegen können, ist es geboten, die tatsächlich nicht einspeisbare Leistung so genau wie möglich zu bestimmen. Aufgrund der Gefahr von Verfälschungen findet der Korrekturfaktor bei der Heranziehung

12 12 von FINO-Daten jedoch keine Anwendung. Bei an der Gondel einer Offshore-Anlage gemessenen Daten ist die Berechnung der Ausfallarbeit ohne Einbeziehung eines individuellen Korrekturfaktors als vorläufig anzusehen, solange der individuelle Korrekturfaktor nicht bestimmt werden kann, da der Korrekturfaktor der Kennlinie die tatsächlichen Gegebenheiten eines Windparks widerspiegeln soll. Die Entschädigungszahlen ohne Berücksichtigung eines individuellen Korrekturfaktors erfolgen in diesem Fall als Abschlagszahlungen. Als Abschlagszahlungen gelten somit auch solche Entschädigungszahlungen, die zunächst mit dem Korrekturfaktor einer Vergleichsanlage ermittelt wurden. Eine Spitzabrechnung erfolgt, sobald der Korrekturfaktor für die entsprechende Windenergieanlage verfügbar ist. Der Korrekturfaktor wird als monatlicher Durchschnittswert je Windenergieanlage gebildet nachdem die Windenergieanlage in das Netz einspeist. Die Spitzabrechnung für Abschlagszahlungen während der Verzögerungsphase findet damit frühestens ein Jahr nach der monatlichen Abschlagszahlung statt und zwar jeweils nachdem der jeweilige vollständige Kalendermonat nach erstmaliger Einspeisung der Windenergieanlage vorbei ist. Beispiel: Als verbindlicher Fertigstellungstermin ist der geplant, die Netzanbindung verzögert sich jedoch um sechs Monate, es existiert jedoch mindestens eine Offshore- Anlage mit einem Gondelanemometer. Für den Monat Januar 2014 werden Abschlagszahlungen auf Datenbasis des Durchschnitts der bereits installierten Anlagen und dem Korrekturfaktor einer Vergleichsanlage gezahlt. Nachdem die Netzanbindung Mitte 2014 fertig gestellt wurde, erfolgt die Spitzabrechnung für den Monat Januar 2014 wenn der Korrekturfaktor im Januar 2015 als Monatsdurchschnitt berechnet wurde, letztlich also im Februar Ermittlung der Entschädigungshöhe und Auszahlung der Entschädigungszahlungen Da die Entschädigungszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte über die sogenannte Offshore-Umlage sozialisiert werden, ist ihre Berücksichtigung bei der Netzentgeltbestimmung der Übertragungsnetzbetreiber ausgeschlossen ( 17e Abs. 4 EnWG). Auf die Zahlung der Entschädigung sind auch wegen des in 17e Abs. 1 S. 1 EnWG enthaltenen Verweises auf die 16, 31 EEG die Grundsätze zur Auszahlung der gesetzlichen EEG- Vergütung anzuwenden. Die Auszahlung der EEG-Vergütung nach 16 Abs. 1 S. 3 EEG erfolgt anhand monatlicher Abschlagszahlungen. Folglich sollte dies auch für die vom anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber zu leistende Auszahlung der Entschädigungszahlung an den Betreiber der Offshore-Anlage nach 17e ff. EnWG gelten. Der Betreiber einer Offshore-Anlage macht gegenüber dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber Entschädigungsansprüche geltend und stellt ihm die entsprechenden Entschädigungszahlungen in Rechnung. Mit der Rechnungsstellung des Betreibers der Offshore-Anlage hat dieser alle zur Beurteilung der Berechnungen notwendigen Daten an den Übertragungsnetzbetreiber zu übermitteln. Dazu gehören insbesondere die über den EEG-Anlagenschlüssel der jeweiligen Offshore-Anlage zugeordneten Daten über die Ausfallarbeit, inklusive der notwendigen Daten zu deren Berechnung, wie die Windgeschwindigkeiten während der Phase der Störung, Verzögerung oder Wartung des Netzanbindung, eine zertifizierte Leistungskennlinie inklusive Korrekturfaktor und die nach EEG im Falle der Einspeisung anzuwendende Vergütung. Die Ausfallarbeit ist je Offshore-Anlage taggenau auszuweisen. Die zu übermittelnden Daten und Unterlagen müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, die Berechnungen und die Erfüllung der Voraussetzungen nachvollziehen zu können. Darüber hinaus sind die Nachweispflichten nach Abschnitt 6 zu erfüllen.

13 13 5 Rückzahlungsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber Nach 17e Abs. 2 S. 5 EnWG hat der Betreiber der Offshore-Anlage sämtliche Zahlungen für die jeweilige Offshore-Anlage, die er im Falle der Verzögerung der Netzanbindung erhalten hat, zuzüglich Zinsen zurückzugewähren, soweit die jeweilige Offshore-Anlage nicht innerhalb einer angemessenen, von der Regulierungsbehörde festzusetzenden Frist nach Fertigstellung der Netzanbindung die technische Betriebsbereitschaft tatsächlich hergestellt hat. Die von der Verzögerung der Netzanbindung betroffene Offshore-Anlage war zum Zeitpunkt des die Entschädigungszahlung auslösenden Ereignisses bereits betriebsbereit bzw. galt als betriebsbereit, so dass zumindest die Fundamente der Offshore-Anlage und die Umspannanlage zur Umwandlung der durch eine Offshore-Anlage erzeugten Elektrizität errichtet sind und von der Herstellung der tatsächlichen Betriebsbereitschaft lediglich zur Schadensminderung abgesehen wurde. Vor diesem Hintergrund hält es die Beschlusskammer 4 für angemessen, dass der Betreiber der Offshore-Anlage die technische Betriebsbereitschaft wie mehrheitlich im Rahmen der Konsultation gefordert innerhalb von 18 Monaten nach Fertigstellung der Netzanbindung tatsächlich hergestellt haben muss bzw. andernfalls die für die jeweilige, nicht innerhalb der Frist errichtete Offshore-Anlage erhaltenen Zahlungen zuzüglich Zinsen zurückzugewähren hat. Für den Zinssatz ist auf die 288 und 289 S. 1 BGB abzustellen. Das Stellen einer Sicherheitsleistung durch den Betreiber einer Offshore-Anlage über die Höhe der Entschädigungszahlungen ist für die Wälzbarkeit der Entschädigungszahlungen gemäß Leitfaden nicht erforderlich. Erfüllt der Betreiber der Offshore-Anlage nicht den Rückzahlungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers, obwohl die Voraussetzungen des 17e Abs. 2 S. 5 EnWG vorliegen, muss der Übertragungsnetzbetreiber alle möglichen Maßnahmen ergreifen, um die Forderung einzutreiben. 6 Nachweispflichten gegenüber dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber Um den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Auszahlung der Entschädigungszahlung an den betroffenen Betreiber der Offshore-Anlage leisten zu können, hat der Betreiber der Offshore-Anlage dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber mit der Rechnungsstellung geeignete Nachweise vorzulegen, die den Anspruch belegen. Der Betreiber der Offshore-Anlage trägt somit die Darlegungslast, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Entschädigungszahlungen erfüllt sind. Bei einer Störung oder Wartung belegt der Betreiber einer Offshore-Anlage anhand von Protokollen der Anlagenüberwachungs- und Regeltechnik des Windparks (SCADA) bzw. Logfiles der Betriebsdokumentation, wann eine Störung oder Wartung der Netzanbindung gemäß Abschnitt 2.3 dieses Leitfadens vorgelegen hat. Alternativ kann der Betreiber der Offshore- Anlage auch anhand der vom Übertragungsnetzbetreiber erhaltenen Mitteilung über die Störung oder Wartung eine solche nachweisen. Darüber hinaus versichert der Betreiber einer Offshore-Anlage spätestens mit der erstmaligen Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für diese Offshore-Anlage, dass die Offshore-Anlage und die zur Netzanbindung erforderlichen weiteren Anlagen des Betreibers einer Offshore-Anlage selbst während der Störung oder Wartung betriebsbereit im Sinne des Abschnitts 2.2 waren. Die Betriebsbereitschaft während der Störung oder Wartung wird vermutet, wenn die Offshore-Anlage unmittelbar vor der Unterbrechung der Netzanbindung betriebsbereit war, was anhand von Abrechnungszählungen zu belegen ist.

14 14 Ist bei einer Verzögerung der Netzanbindung die Offshore-Anlage bereits vollständig errichtet und betriebsbereit, versichert der Betreiber der Offshore-Anlage auch hier spätestens mit der erstmaligen Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für diese Offshore- Anlage, dass die Offshore-Anlage und die zur Netzanbindung erforderlichen weiteren Anlagen des Betreibers einer Offshore-Anlage selbst während der Verzögerung betriebsbereit im Sinne des Abschnitts 2.2 waren und weist dieses bis zum des Folgejahres anhand eines Testats eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers nach. Hat der Betreiber der Offshore-Anlage bei der Verzögerung der Netzanbindung von der Herstellung der tatsächlichen Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage abgesehen, weist er nach, dass seine Offshore-Umspannanlage und die Fundamente errichtet sind und er im Übrigen von der Herstellung der tatsächlichen Betriebsbereitschaft aus Schadensminderungsgründen abgesehen hat. Zum Nachweis der Errichtung der Offshore-Umspannanlage und der Fundamente hat der Betreiber der Offshore-Anlage dem Übertragungsnetzbetreiber die entsprechenden Installationsberichte und Abnahmeberichte aus Baufortschrittsberichten, die auch dem BSH vorzulegen sind 1, zu übermitteln und diese anhand einer Bilddokumentation zu unterstützen. Außerdem hat der Betreiber der Offshore-Anlage spätestens mit der erstmaligen Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen für diese Offshore-Anlage an Eides statt zu versichern, dass er vom Herstellen der tatsächlichen Betriebsbereitschaft aus Schadensminderungsgründen abgesehen hat. Er legt dieses anhand des ursprünglichen und des aufgrund der Verzögerung der Netzanbindung angepassten Bauzeitenplans dar. Als Nachweis sind darüber hinaus die entsprechenden ursprünglichen und aufgrund der Verzögerung der Netzanbindung angepassten Lieferverträge des Betreibers der Offshore-Anlage für die Windenergieanlagen vorzulegen oder die Lieferung und Lagerung der Windenergieanlagen an Land anhand von Protokollen und Bilddokumentation nachzuweisen. Darüber hinaus legt der Betreiber der Offshore-Anlage dem Übertragungsnetzbetreiber Dokumente über den Erwerb der Innerparkkabel vor. Die Innerparkverkabelung muss jedoch noch nicht installiert sein. Der Betreiber der Offshore-Anlage weist durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers nach, dass die Höhe der Entschädigungszahlungen nach den Vorgaben des Leitfadens ermittelt wurde. Entsprechende Testate haben sich nach Aussagen aus der Branche bei der EEG-Abwicklung etabliert und seien anerkannt. Außerdem fördern sie die gerade vor dem Hintergrund des Belastungsausgleichs zwischen den Übertragungsnetzbetreibern notwendige Transparenz. Analog des Termins im EEG hat der Betreiber der Offshore-Anlage dem Übertragungsnetzbetreiber bis zum des Folgejahres eine Jahresendabrechnung über Entschädigungszahlungen des Vorjahres vorzulegen und diese bis auf Konformität zum Leitfaden testieren zu lassen. 7 Nachweispflichten gegenüber der Bundesnetzagentur Der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber hat Nachweise gegenüber der Bundesnetzagentur zu erbringen, aus denen hervorgeht, dass die an Betreiber von Offshore- Anlagen geleisteten Entschädigungszahlungen den gesetzlich erforderlichen Rahmen nach 17e ff. EnWG nicht übersteigen. Dafür sind die konkrete Ermittlung der Entschädigungshöhe und deren Übereinstimmung mit den Vorgaben des Leitfadens nachzuweisen. 1 Befindet sich die Offshore-Anlage in der 12 Seemeilen-Zone und sind dem BSH deshalb keine Dokumente vorzulegen, hat der Betreiber der Offshore-Anlage dem Übertragungsnetzbetreiber zum Nachweis der Errichtung der Offshore-Umspannanlage und der Fundamente vergleichbare Installationsberichte und Abnahmeberichte zu übermitteln und diese anhand einer Bilddokumentation zu unterstützen.

15 15 Dafür legt der Übertragungsnetzbetreiber der Bundesnetzagentur Protokolle darüber vor, wann es auf der entsprechenden Anbindungsleitung zu einer entschädigungspflichtigen Störung oder Wartung im Sinne des Abschnitts 2.3 dieses Leitfadens gekommen ist. Den Zeitraum der Verzögerung der Netzanbindungsleitung weist der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber durch Vorlage der Mitteilung über den verbindlichen Fertigstellungstermin bzw. der unbedingten Netzanbindungszusage sowie einem geeigneten Nachweis zum Beleg des Abschlusses des Probebetriebs bzw. der Errichtung der Netzanbindung nach. Zeitnah nach Beginn der Verzögerung leitet der Übertragungsnetzbetreiber darüber hinaus im Falle geltend gemachter Entschädigungsansprüche die vom Betreiber der Offshore- Anlage zum Nachweis der Errichtung der Offshore-Umspannanlage und der Fundamente gelieferten Installationsberichte bzw. Baustandsberichte sowie seine Entscheidung für die Entschädigungszahlung und gegen eine Verlängerung des Vergütungszeitraums nach 31 Abs. 4 EEG an die Bundesnetzagentur weiter. Die Nachweise, die der Betreiber der Offshore-Anlage dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber übermittelt, sind der Bundesnetzagentur aggregiert und analog der Regelungen des EEG bis Ende Mai des Folgejahres vorzulegen. Einzelnachweise sind auf Aufforderung der Bundesnetzagentur nachzureichen. Die Beschlusskammer 4 behält sich eine Prüfung der Kostenansätze auf sachliche und inhaltliche Richtigkeit vor. Im Rahmen des Belastungsausgleichs unter den Übertragungsnetzbetreibern muss in erster Linie den ausgleichsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern, aber auch der Bundesnetzagentur eine Kontrolle der gezahlten Entschädigungszahlungen ermöglicht werden. Aus den Abrechnungen im Rahmen des Belastungsausgleichs sollte sich daher zumindest ergeben - für welches Ereignis und für welchen Windpark die Rechnung gestellt wird - welche nicht eingespeiste Leistung, Ausfallarbeit und Vergütungshöhe je kwh und Entschädigungshöhe je Schadensereignis insgesamt der Rechnung zugrunde liegt - welcher Verteilerschlüssel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern der Rechnung zugrunde liegt - wie sich der Wälzungsbetrag zusammensetzt - ob und ggf. welchen Eigenanteil der anbindungspflichtige Übertragungsnetzbetreiber trägt - ob und ggf. in welcher Höhe Zwischenfinanzierungskosten entstanden sind - inwiefern Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen oder sonstige Leistungen Dritter bereits abgezogen wurden 8 EEG-Einspeisemanagement-Maßnahmen nach 11, 12 EEG Gemäß 11 EEG sind Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise dazu berechtigt, unbeschadet ihrer Pflicht nach 9 EEG, an ihr Netz unmittelbar oder mittelbar angeschlossene Anlagen und KWK-Anlagen, die mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung im Sinne von 6 Abs. 1 Nr. 1,

16 16 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a ausgestattet sind, zu regeln (sog. EEG- Einspeisemanagement). Nach 12 Abs. 2 EEG kann der Netzbetreiber die Kosten für die nach 11 i.v.m. 12 Abs. 1 EEG entstandenen Entschädigungszahlungen bei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen, soweit die Maßnahmen erforderlich waren und er sie nicht zu vertreten hat. Ansprüche der Betreiber von Offshore-Anlagen können bei der Nichtverfügbarkeit von Offshore-Anbindungsleitungen ausschließlich die Regelungen des 17e Abs. 1 3 EnWG oder die Regelung des 17e Abs. 6 EnWG i.v.m. 31 Abs. 4 EEG begründen. Ist die Einspeisung aus (betriebsbereiten) Offshore-Anlagen hingegen aufgrund von Restriktionen im Elektrizitätsversorgungsnetz Onshore nicht möglich, dann sind die Vorgaben des Leitfadens der Bundesnetzagentur zum EEG-Einspeisemanagement in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten.

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