TRIDELTA Energieversorgungs GmbH

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1 Preisblatt I gültig ab Preistabelle I Benutzungsdauer < h/a Entnahme Leistungspreis in /kw*a Arbeitspreis in Ct/kWh Mittelspannung 14,34 3,47 Mittelspannung mit Messung in 15,80 3,56 Umspannung in 16,70 3,82 19,75 4,50 Preistabelle II Benutzungsdauer > h/a Entnahme Leistungspreis in /kw*a Arbeitspreis in Ct/kWh Mittelspannung 71,11 0,79 Mittelspannung mit Messung in 78,26 0,82 Umspannung in 88,79 0,69 98,34 0,99 Preistabelle III (Anwendung erfolgt bei einer esenergieabnahme von < kwh, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Berechnung eines Leistungspreises) Benutzungsdauer </> h/a Entnahme Grundpreis in /kw*a Arbeitspreis in Ct/kWh alle Entnahmeebenen 20,00 6,65 Als eshöchstleistung gilt der höchste innerhalb eines Abrechnungsjahres über eine Messperiode von 15 Minuten gemessene Mittelwert der Wirkleistung. Die Preise enthalten im Rahmen der Kostenwälzung die Netzkosten aller vorgelagerten Netzbetreiber; z.b. TEN Thüringer Energienetze GmbH, 50Hertz Transmission GmbH. Die Kosten für die Netzinfrastruktur, Bereitstellung der Systemdienstleistungen und Deckung der Übertragungs- und Verteilungsverluste sind in den Netzentgelten enthalten. Die Preise verstehen sich zzgl. Mehrkosten aus Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Messung und Abrechnung, ggf. Lieferung von Blindarbeit, ggf. Konzessionsabgabe und Umsatzsteuer sowie eines Sonderkunden-Aufschlages gem. 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i.v. m. 9 Abs. 7 KWK-G, einer Offshore-Haftungsumlage gem. 17f EnWG-Novelle und einer Umlage für abschaltbare Lasten. Die Netznutzungsentgelte stehen unter dem Vorbehalt möglicher Änderungen der Entgelte der vorgelagerten Netzbetreiber im Rahmen der Kostenwälzung sowie einer Änderung der Rahmenbedingungen und gesetzlicher Regelungen. Seite 1/1

2 Preisblatt II gültig ab Umlage für Kraft-Wärme-Kopplung Das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-G) trat am in Kraft. KWK-Anlagenbetreiber haben nach Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Fördersätze für den in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom. Seit diesem Zeitpunkt wird der Belastungsausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) durchgeführt. Zum 1. Januar 2009 wurde das KWK-G umfassend novelliert. Die Berechnung der Umlage für 2014 erfolgte auf Basis der prognostizierten Kosten für 2014 sowie der bisher in 2013 angefallenen und bis zum esende prognostizierten Kosten. Die Kostenbasis wurde mit der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) abgestimmt. Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) je Letztverbrauchergruppe Letztverbraucher Letztverbraucher Letztverbraucher Gruppe A Gruppe B Gruppe C ,002 0,050 0, ,126 0,060 0, ,178 0,055 0,025 Leztverbraucher Gruppe A: Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle. Leztverbraucher Gruppe B: Letztverbraucher, deren esverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge die in der Tabelle angegebene Umlage in Ct/kWh. Leztverbraucher Gruppe C: Letztverbraucher, deren esverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstieg*, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale KWK-G-Umlage von 0,025 Ct/kWh. *Der Nachweis ist durch ein Wirtschaftsprüfertestat zu erbringen. Die Preise gelten zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Seite 1/4

3 Preisblatt II gültig ab Sonder-Umlage gem. 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i. V. m. 9 Abs. 7 KWK-G Nach Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (veröffentlicht am 4. August 2011) geändert wurde, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bzw. eine Netzentgeltbefreiung gemäß 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, welche aus individuellen Netzentgelten und Befreiungen von Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden gemäß 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV entsprechend 9 KWK-G auf alle Letztverbraucher umgelegt. Durch die Bundesnetzagentur wurde mit Beschluss vom die Höhe der Umlage für das 2012 festgelegt. Die 19 StromNEV-Umlage wird ab dem von Letztverbrauchern erhoben. Preistabelle Letztverbraucher Letztverbraucher Letztverbraucher Gruppe A Gruppe B Gruppe C ,151 0,050 0, ,329 0,050 0, ,187 0,050 0,025 Leztverbraucher Gruppe A: Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle. Leztverbraucher Gruppe B: Letztverbraucher, deren esverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale 19 StromNEV- Umlage von 0,05 Ct/kWh. Leztverbraucher Gruppe C: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstiegen haben*, zahlen für über kwh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 Ct/kWh. *Der Nachweis ist durch ein Wirtschaftsprüfertestat zu erbringen. Die Preise gelten zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Seite 2/4

4 Preisblatt II - gültig ab Offshore-Haftungsumlage gem. 17f EnWG-Novelle Gemäß des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften wird in 17f Abs. 5 EnWG festgelegt: Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, und für Ausgleichszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Für Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis Kilowattstunden im darf sich das Netzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde, für darüber hinausgehende Strombezüge um höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstiegen, darf sich das Netzentgelt durch die Umlage für über Kilowattstunden hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages nach Satz 2 erhöhen. Für das 2013 wird der für die Wälzung des Belastungsausgleichs erforderliche Aufschlag auf die Netzentgelte für Letztverbraucher auf die zulässigen Höchstwerte nach den Sätzen 2 und 3 festgelegt. Die Offshore-Haftungsumlage wird ab dem von Letztverbrauchern erhoben. Offshore-Haftungsumlage je Letztverbrauchergruppe Letztverbraucher Letztverbraucher Letztverbraucher Gruppe A Gruppe B Gruppe C ,250 0,050 0, ,250 0,050 0,025 Leztverbraucher Gruppe A: Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle. Leztverbraucher Gruppe B: Letztverbraucher, deren esverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore- Haftungsumlage von 0,05 Ct/kWh. Leztverbraucher Gruppe C: Letztverbraucher, deren esverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangen Kalenderjahr 4 % des Umsatzes überstieg*, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,025 Ct/kWh. *Der Nachweis ist durch ein Wirtschaftsprüfertestat zu erbringen. Die Preise gelten zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Seite 3/4

5 Preisblatt II gültig ab Umlage für abschaltbare Lasten Gemäß der Verordnung über die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten vom können Übertragungsnetzbetreiber nach 18 dieser Verordnung die Aufwendungen gemäß 9 des Kraft- Wärme-Kopplungsgesetzes ausgleichen. Die Belastungsgrenzen gemäß 9 Abs. 7 Satz 2 und 3 KWK-G finden dabei keine Anwendung, d. h. die Umlage wird für alle Letztverbraucher in gleicher Höhe erhoben. Die Umlage für abschaltbare Lasten wird ab dem von Letztverbrauchern erhoben. Die Berechnung der Umlage für 2014 erfolgte auf Basis der prognostizierten Kosten für Die Kostenbasis wurde mit der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) abgestimmt. Umlage für abschaltbare Lasten Letztverbraucher ,0009 Seite 4/4

6 Preisblatt III gültig ab Preise für die Lieferung von Blindarbeit Der Kunde hat einen ausgeglichenen Blindleistungshaushalt in seiner Anlage zu gewährleisten, damit der Blindleistungsfluss an den Netzanschlüssen am Verteilernetz von TEN Thüringer Energienetze GmbH den nachfolgenden Anforderungen entspricht. - Die positive Blindarbeit (+R)* darf in einem Monat in der HT-Zeit bis zu 40 % (entspricht cosφ = 0,93) der Summe aus der gleichzeitig aus dem Verteilnetz bezogenen positiven Wirkarbeit (Bezug von Wirkarbeit)* und der in das Verteilnetz gelieferten negativen Wirkarbeit (Lieferung von Wirkarbeit)* betragen. - Die negative Blindarbeit (-R)* darf in einem Monat in der NT-Zeit bis zu 15 % (entspricht cosφ = 0,989) der Summe aus der gleichzeitig aus dem Verteilnetz bezogenen positiven Wirkarbeit (Bezug von Wirkarbeit)* und der in das Verteilnetz gelieferten negativen Wirkarbeit (Lieferung von Wirkarbeit)* betragen. Zusätzlich positive Blindarbeit (+R)* und zusätzliche negative Blindarbeit (-R)* werden dem Kunden mit jeweils 1,10 Ct/kvarh in Rechnung gestellt.** HT-Zeit: NT-Zeit: Montag bis Freitag von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie Samstag von 6:00 Uhr bis 13:00 Uhr alle übrigen Zeiten, sowie Sonntage und gesetzliche Feiertage *vgl. DIN : 1997 EDIS, Ziffer 3 und Nachfolgereglung DIN EN : 2002 OBIS **gesetzliche und vertragliche Regelungen bleiben unberührt Seite 1/1

7 Preisblatt IV gültig ab Mess- und Abrechnungspreise (Entnahme mit Lastgangzählung) Preistabelle Messaufgabe Messstellenbetrieb Messung Abrechnung in / Monat in / Monat in / Monat Mittelspannungszähler, Drehstrom, mit Wandler, mit TK- 32,83 22,26 14,65 Komponente szähler, Drehstrom, mit Wandler, mit TK- 18,09 22,26 14,65 Komponente Jede zusätzliche Abrechnung/Messung wird erneut abgerechnet. Ausgenommen von der zusätzlichen Berechnung sind Vorgänge aufgrund von Lieferantenwechsel. Preistabelle Je Messung je Abrechnung in in Zusätzliche Kosten 66,78 43,95 Die Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer. Wir weisen darauf hin, dass uns zum Zeitpunkt der Veröffentlichung folgende Informationen noch nicht vorlagen: - Mitteilung der verbindlich geltenden vorgelagerten Netzentgelte für das 2014 durch 50Hertz Transmission GmbH, TEN Thüringer Energienetze GmbH u.a. - ausstehende Beschlüsse/Festlegungen sowie Hinweise für die Ermittlung der Erlösobergrenze 2013 durch die Bundesnetzagentur. Aus diesem Grund behalten wir uns bei Änderungen der in die Kalkulation einfließenden Kosten vor, die Preisblätter entsprechend anzupassen und bis spätestens neu zu veröffentlichen. Wir weisen darauf hin, dass eine solche Anpassung unter Umständen auch zu einer Erhöhung der aktuell veröffentlichten voraussichtlichen Netzentgelte führen kann. Abschließend machen wir darauf aufmerksam, dass aufgrund angekündigter gesetzlicher Änderungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 voraussichtlich weitere Umlagen eingeführt werden. Seite 1/1

TRIDELTA Energieversorgungs GmbH

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