Netzzugangsentgelte Strom. Preisblatt für den Netzzugang Strom (Stand: , gültig ab ) der SWE Netz GmbH

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1 Netzzugangsentgelte Strom Preisblatt für den Netzzugang Strom (Stand: , gültig ab ) der SWE Netz GmbH Seite 1 von 8

2 Preisblatt Netznutzung der SWE Netz GmbH, gültig ab Gemäß KAV 3 Abs. 1 wird für den in Niederspannung abgerechneten Eigenverbrauch der Gemeinde ein Preisnachlass i. H. v. 10% des Rechnungsbetrages für den Netzzugang gewährt. Außerdem werden für die Preisbestandteile Messstellenbetrieb, Messung, Abrechnung und Konzessionsabgabe ein Abschlag von 10 % gegenüber den Preisen gem. diesem Preisblatt (auf Basis der gültigen Erlösobergrenze), gültig ab bzw. der "Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas" angesetzt. Die Preise verstehen sich zzgl. Mehrkosten aus gesetzlichen Umlagen, ggf. Konzessionsabgabe und zzgl. Umsatzsteuer. Netzentgelte für Entnahmestellen mit ¼ -h-leistungsmessung system für Entnahme mit Leistungsmessung Jahresleistungspreissystem Jahresbenutzungsdauer < 2500 h/a /kwa Hochspannung (HS) 10,86 3,30 Umspannung Hoch- / Mittelspannung (USp. HS/MS) 11,11 3,47 Mittelspannung (MS) 10,10 3,95 Mittelspannung (MS) mit Messung in der Niederspannung (NS) 10,25 4,01 Umspannung Mittel- / Niederspannung (USp. MS/NS) 9,41 4,20 Niederspannung (NS) 10,37 4,42 system für Entnahme mit Leistungsmessung Jahresleistungspreissystem Jahresbenutzungsdauer >= 2500 h/a /kwa Hochspannung (HS) 87,31 0,24 Umspannung Hoch- / Mittelspannung (USp. HS/MS) 92,44 0,21 Mittelspannung (MS) 94,81 0,57 Mittelspannung (MS) mit Messung in der Niederspannung (NS) 96,20 0,57 Umspannung Mittel- / Niederspannung (USp. MS/NS) 97,61 0,68 Niederspannung (NS) 100,14 0,83 Monatsleistungspreissystem für Entnahme mit Leistungsmessung Monatsleistungspreissystem /kw und Monat Hochspannung (HS) 14,55 0,24 Umspannung Hoch- / Mittelspannung (USp. HS/MS) 15,41 0,21 Mittelspannung (MS) 15,80 0,57 Umspannung Mittel- / Niederspannung (USp. MS/NS) 16,27 0,68 Niederspannung (NS) 16,69 0,83 Seite 2 von 8

3 Netzreservekapazität Jahresleistungspreissystem für Entnahme mit Leistungsmessung 0 bis 200 h/a /kwh Netzreservekapazität 200 bis 400 h/a /kwh 400 bis 600 h/a /kwh Hochspannung (HS) 27,15 32,57 38,00 Umspannung Hoch- / Mittelspannung (USp. HS/MS) 27,77 33,33 38,88 Mittelspannung (MS) 36,08 43,30 50,51 Umspannung Mittel- / Niederspannung (USp. MS/NS) 39,22 47,07 54,91 Niederspannung (NS) 43,20 51,84 60,48 Blindstrom Entgelte für Blindstrom Induktiv ct/kvar Kapazitiv ct/kvar Hochspannung (HS) 1,12 1,12 Umspannung Hoch- / Mittelspannung (USp. HS/MS) 1,12 1,12 Mittelspannung (MS) 1,12 1,12 Umspannung Mittel- / Niederspannung (USp. MS/NS) 1,23 1,23 Niederspannung (NS) 1,23 1,23 Individuelle Entgelte Singulärkunden - Jahresbenutzungsdauer < 2500 h/a /kwa DE ,11 3,57 DE ,11 3,74 DE ,11 3,79 DE ,11 3,79 DE ,11 3,72 Singulärkunden - Jahresbenutzungsdauer >= 2500 h/a /kwa DE ,44 0,31 DE ,44 0,48 DE ,44 0,53 DE ,44 0,53 DE ,44 0,47 Seite 3 von 8

4 Netzentgelte für Entnahmestellen ohne ¼ -h-leistungsmessung Jahrespreissystem Entnahme ohne Leistungsmessung Grundpreis Niederspannung (NS) 16,00 5,52 Jahrespreissystem Entnahme durch Elektro-Speicherheizungen ohne Leistungsmessung Grundpreis Niederspannung (NS) - 2,76 Entnahme durch sonstige unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen, (z.b. Elektro-Wärmepumpen) ohne Leistungsmessung Jahrespreissystem Grundpreis Niederspannung (NS) - 2,76 Netzentgelte für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung Entgelte - Entnahme und Einspeisung mit Lastgangzählung Preis je Messeinrichtung bzw. Kunde Messung Messstellenbetrieb Abrechnung HS - Hochspannung (einschließlich Umspannung HöS/HS) 280, ,20 154,20 -Preisabschlag für kundenseitig gestellten Wandlersatz 850,92 MS - Mittelspannung (einschließlich Umspannung HS/MS) 280,68 565,32 154,20 -Preisabschlag für kundenseitig gestellten Wandlersatz 188,00 NS - Niederspannung (einschließlich Umspannung MS/NS) 246,12 291,72 154,20 -Preisabschlag für kundenseitig gestellten Wandlersatz 3,43 Alle Spannungsebenen (HS / MS / NS) Preisabschlag für: -kundenseitig gestellte Telekommunikationseinrichtung 110,76 -statt täglicher nur monatlicher Datenbereitstellung 84,00 Seite 4 von 8

5 Entgelte für Messung - Entnahme und Einspeisung ohne Lastgangzählung jährlich Jahrespreise in Euro () halbjährlich vierteljährlich Monatlich Eintarifzähler 2,88 7,28 16,08 51,24 Zweitarifzähler 6,40 14,30 30,12 93,36 Entgelte für Messstellenbetrieb - Entnahme und Einspeisung ohne Lastgangzählung Jahrespreise in Euro () bei allen Vorgangsarten Eintarifzähler 5,64 Zweitarifzähler 17,97 Wandler 3,43 Schaltgerät 13,27 Entgelte für Abrechnung - Entnahme und Einspeisung ohne Lastgangzählung jährlich Jahrespreise in Euro () halbjährlich vierteljährlich Monatlich Eintarifzähler 11,53 21,54 41,52 121,56 Zweitarifzähler 11,53 21,54 41,52 121,56 Sonstige Entgelte Entgelt für Sperrung / Entsperrung des Zählers beim Kunden Entgelt in Sperrung / Entsperrung gem. 24 Abs. 3, 5 NAV 81,09 Sperrung / Entsperrung ohne Erfolg 54,62 Darüber hinausgehende Leistungen werden nach Aufwand verrechnet. Entgelt für zusätzliche Zählerauslesung und Datenübermittlung Entgelt in Zähler ohne Leistungsmessung 16,00 Entgelt für manuelle Auslesung eines Lastgangzählers vor Ort incl. Datenübermittlung Entgelt in Zähler mit Leistungsmessung 110,10 Entgelt für Bereitstellung von historischen Lastgangdaten (Wirk- und Blindleistung) Entgelt in Entgelt für einen Monatslastgang 5,00 Entgelt für einen Quartalslastgang 7,00 Entgelt für einen Jahreslastgang 10,00 - für die Rechnungslegung wird zusätzlich pro Rechnung erhoben: 10,00 Seite 5 von 8

6 Konzessionsabgabe Die Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) wird in folgender Höhe erhoben. Konzessionsabgabe (KA) gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) KA gemäß KAV 2 Abs. 2 Satz 1a 0,61 KA gemäß KAV 2 Abs. 2 Satz 1b 1,99 KA gemäß KAV 2 Abs. 3 Satz 2 0,11 Umlage KWK-G Die Umlage gemäß 9 Abs. 7 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz wird in folgender Höhe erhoben. Kategorie A, B, C (<= kwh/a) 0,178 B- Anteil ( > kwh/a) 0,055 C- Anteil ( > kwh/a) 0,025 Letztverbraucher Gruppe A: Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle Letztverbraucher Gruppe B: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale KWK-Umlage von 0,05 Ct/kWh Letztverbraucher Gruppe C: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über kwh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 Ct/kWh Sonderkunden-Umlage gem. 19 Abs. 2 StromNEV i. V. m. 9 Abs. 7 KWK-G Nach Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 14. August 2013 geändert wurde, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, welche aus individuellen Netzentgelten gem. 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 StromNEV resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden gemäß 19 Abs. 2 Satz 14 StromNEV entsprechend 9 KWK-G auf alle Letztverbraucher umgelegt. Die 19 StromNEV-Umlage wird ab dem von Letztverbrauchern erhoben. Mit der Anpassung der StromNEV im Rahmen der Verordnung vom 14. August 2013 wurden die Regelungen zu den individuellen Netzentgelten gem. 19 Abs. 2 StromNEV und zu der 19 StromNEV-Umlage modifiziert. Dabei sind rückwirkend zum die für die Erhebung der 19 StromNEV-Umlage anzuwendenden Letztverbraucherbelastungsgrenzen abweichend von 9 Abs. 7 Satz 2 und 3 KWK-G auf kwh erhöht worden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Rückabwicklung der 19 StromNEV-Umlage für die Jahre 2012 und 2013 sowie deren Neuerhebung unter Berücksichtigung der Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Weitere Informationen zur Rückabwicklung der 19-Umlage der Jahre 2012 und 2013 finden Sie unter dem Link: Ergänzende Informationen bezüglich Weiterverrechnung zwischen Netzbetreibern und Vertrieben bzw. Kunden sind auf Seiten des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (bdew) zu finden: Seite 6 von 8

7 Gem. BDEW- Vorschlag ergeben sich 5 Letztverbrauchskategorien (Zonenmodell). Mit dem endgültigen Abschluss der Rückabwicklung im Jahr 2015 werden im Jahr 2016 die Letztverbrauchskategorien A, A+ und A++ zur Kategorie A zusammengefasst. Jahr Letztverbraucher Letztverbraucher Letztverbraucher Letztverbraucher Letztverbraucher Gruppe A Gruppe A+ Gruppe A++ Gruppe B Gruppe C ,151 0,050 0, ,329 0,050 0, ,092 0,482 0,532 0,050 0,025 Letztverbrauchergruppe A: Letztverbraucher zahlen für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A Letztverbrauchergruppe A+: Letztverbraucher, deren Abnahmemenge kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über kwh hinausgehende Strommengen bis zu kwh den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A+ Letztverbrauchergruppe A++: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben und deren Abnahmemenge kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über kwh hinausgehende Strommengen bis zu kwh den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A++ Letztverbrauchergruppe B: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale 19 StromNEV-Umlage von 0,05 Letztverbrauchergruppe C: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über kwh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 Offshore-Haftungsumlage gem. 17f EnWG-Novelle Gemäß des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften wird in 17 f Abs. 5 EnWG festgelegt: Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, und für Ausgleichszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Für Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis Kilowattstunden im Jahr darf sich das Netzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde, für darüber hinausgehende Strombezüge um höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen, darf sich das Netzentgelt durch die Umlage für über Kilowattstunden hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages nach Satz 2 erhöhen. Für das Jahr 2014 wird der für die Wälzung des Belastungsausgleichs erforderliche Aufschlag auf die Netzentgelte für Letztverbraucher auf die zulässigen Höchstwerte nach den Sätzen 2 und 3 festgelegt. Die Offshore-Haftungsumlage wird ab dem von Letztverbrauchern erhoben. Seite 7 von 8

8 Jahr Letztverbraucher Letztverbraucher Letztverbraucher Gruppe A Gruppe B Gruppe C ,250 0,050 0, ,250 0,050 0,025 Letztverbraucher Gruppe A: Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle. Letztverbraucher Gruppe B: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,05 Ct/kWh. Letztverbraucher Gruppe C: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstieg, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,025 Ct/kWh. Umlage für abschaltbare Lasten gem. 18 AbLaV Gemäß der Verordnung über die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten vom können Übertragungsnetzbetreiber nach 18 dieser Verordnung die Aufwendungen gemäß 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ausgleichen. Die Belastungsgrenzen gemäß 9 Abs. 7 Satz 2 und 3 KWK-G finden dabei keine Anwendung, d.h. die mögliche Umlage wird für alle Letztverbraucher in gleicher Höhe erhoben. Die Umlage für abschaltbare Lasten wird ab dem von Letztverbrauchern erhoben: Jahr Umlage ,009 Seite 8 von 8

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