Stadtwerke Gotha NETZ GmbH

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1 Preisblatt 1 Entgelte für Leistungspreissystem für Entnahme mit Leistungsmessung Jahresleistungspreissystem Jahresbenutzungsdauer Jahresbenutzungsdauer <2500 h/a >=2500 h/a Leistungspreissystem für Entnahme mit Leistungsmessung Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis in /kw/a in /kw/a Mittelspannung MS 16,44 3,09 65,55 1,13 Umspannung MS/NS 16,71 4,11 90,84 1,14 Niederspannung NS 14,38 4,57 98,13 1,22 Die Preise verstehen sich zzgl. Mehrkosten aus Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)², Messung, Messstellenbetrieb, Abrechnung, Konzessionsabgabe 1 und Umsatzsteuer sowie der Umlage gemäß 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i.v.m. 9 Abs. 7 KWK-G³, einer Offshore-Haftungsumlage gemäß 17f EnWG-Novelle 4 und einer Umlage für abschaltbare Lasten 5. Pbl1 NE mlm 1 9

2 Preisblatt 2 Entgelte für die Entnahme ohne Leistungsmessung Für Kunden im Niederspannungsnetz ohne Leistungsmessung wird der Netznutzungspreis auf Basis der dem Kunden nachvollziehbaren Größe "Jahresenergie" ermittelt. Für einen Kunden mit Haushaltsbedarf, landwirtschaftlichem Bedarf, gewerblichem, beruflichem und sonstigem Bedarf ergibt sich dabei ein Preis, wie er sich bei der Betrachtung der gesamten vorgenannten Kundengruppe der SWGN ergibt. Auf Basis der prognostizierten Jahresenergiemenge werden monatlichen Abschlagszahlungen ermittelt. Die Jahresendabrechnung erfolgt nach den abgelesenen Zählerwerten. Dabei wird die Abweichung zwischen der prognostizierten und der tatsächlich verbrauchten Jahresenergie abgerechnet. Entnahme ohne Leistungsmessung Grundpreis in /a Arbeitspreis Niederspannung NS 30,00 5,72 Entnahme durch Elektro-Speicherheizungen ohne Leistungsmessung Arbeitspreis Niederspannung NS 2,94 Entnahme durch sonstige unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen (z.b. Elektro-Wärmepumpe) ohne Leistungsmessung Arbeitspreis Niederspannung NS 2,94 Die Preise verstehen sich zzgl. Mehrkosten aus Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)², Messung, Messstellenbetrieb, Abrechnung, Konzessionsabgabe 1 und Umsatzsteuer sowie der Umlage gemäß 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i.v.m. 9 Abs. 7 KWK-G³, einer Offshore-Haftungsumlage gemäß 17f EnWG-Novelle 4 und einer Umlage für abschaltbare Lasten 5. Pbl2 NE olm 2 9

3 Preisblatt 3 Entgelte für Monatsleistungspreissystem für Entnahme mit Leistungsmessung Monatsleistungspreissystem Monatsleistungspreissystem für Leistungspreis Arbeitspreis Entnahme mit Leistungsmessung in /kw u. Monat Mittelspannung MS 10,91 1,13 Umspannung MS/NS 15,14 1,14 Niederspannung NS 16,35 1,22 Die Preise verstehen sich zzgl. Mehrkosten aus Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)², Messung, Messstellenbetrieb, Abrechnung, Konzessionsabgabe 1 und Umsatzsteuer sowie der Umlage gemäß 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i.v.m. 9 Abs. 7 KWK-G³, einer Offshore-Haftungsumlage gemäß 17f EnWG-Novelle 4 und einer Umlage für abschaltbare Lasten 5. Pbl3 NE MLP mlm 3 9

4 Preisblatt 4 Entgelte für Netzreservekapazität bei Ausfall von Erzeugungsanlagen Reservekapazität Jahresleistungspreissystem für 0 h/a 200 h/a 400 h/a Entnahme mit Leistungsmessung bis 200 h/a bis 400 h/a bis 600 h/a - Netzreservekapazität in /kw/a in /kw/a in /kw/a Mittelspannung MS 41,11 49,33 57,55 Umspannung MS/NS 47,73 57,27 66,82 Niederspannung NS 51,34 61,61 71,88 Die Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer. Pbl4 Reserve 4 9

5 Preisblatt 5 Entgelte Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung Preis je Messeinrichtung Entgelte - Entnahme und Einspeisung Messung Messstellenbetrieb Abrechnung mit Lastgangzählung in /a in /a in /a Mittelspannung MS 92,40 171,60 216,00 Niederspannung NS (einschl. Umsp.MS/NS) 71,40 132,60 216,00 Jahrespreise in Euro ( /a) Entgelte für Entgelte für Entgelte für Messung Messstellenbetrieb Abrechnung Entgelte - Vorgangsart: Vorgangsart: Entnahme und Einspeisung jährliche bei allen jährliche ohne Lastgangzählung Messung Vorgangsarten Abrechnung in /a in /a in /a Eintarifzähler* 2,40 5,76 9,00 Zweitarifzähler* 3,48 8,60 9,00 Wandler 30,67 Die Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer. * Bei Nutzung eines EDL-Basiszählers wird bei allen Vorgangsarten das Entgelt für Messstellenbetrieb "Zweitarifzähler" berechnet. Pbl5 M_MSB_Abr 5 9

6 Preisblatt 6 Entgelte für Blindstrom Soweit ein Blindstrombedarf vorliegt, der nicht im Rahmen der Erbringung der Systemdienstleistung gedeckt wird (in der Regel bei einem cos phi < 0,93 induktiv), wird dieser Blindstrombedarf, der durch gesonderte Messgeräte erfasst wird, zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Preis für die gelieferte induktive Blindarbeit beträgt Blindstrom Entgelte für Blindstrom Induktiv 1 Kapazitiv 1 in ct/kvarh in ct/kvarh Mittelspannung MS 1,25 1,25 Umspannung MS/NS 1,25 1,25 Niederspannung NS 1,25 1,25 Die Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer. Pbl6 Blindstrom 6 9

7 - Konzessionsabgabe und Umlagen Strom - 1 Konzessionsabgabe Laut "Verordnung über Konzessionsabgaben für Elektrizität und Erdgas (KAV)" vom 09. Januar 1992 (BGBl. S 12) wird die Konzessionsabgabe in folgender Höhe (netto) erhoben: Sondervertragskunden gem. 2 Abs. 3 i.v. m. Abs. 4 und 7 KAV 0,11 Tarifkunden im Schwachlasttarif gem. 2 Abs. 2 Nr. 1a KAV 0,61 Sonstige Tarifkunden gem. 2 Abs. 2 Nr. 1b KAV in Gemeinden bis Einwohner 1,32 in Gemeinden bis Einwohner 1,59 2 KWK-G Aufschlag Es fallen für, die direkt Strom aus dem Übertragungsnetz entnehmen, zusätzliche Entgelte gemäß Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz (KWK-G) an. Die Höhe des KWK-Aufschlages auf das Netznutzungsentgelt bemisst sich nach dem KWK-G in Verbindung mit dem von den Übertragungsnetzbetreibern bundesweit ermittelten Gesamtumfang an Zuschlags- und Ausgleichszahlungen für die KWK-Stromeinspeisungen und der Abgabe an aus den Netzen für die allgemeine Versorgung. Der deutsche Bundestag hat am die Neuregelung des KWK-Gesetzes verabschiedet. Das KWK-G 2016 tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Die aufgeführte KWK-G-Umlage wird ab dem von n erhoben. KWK-G Aufschlag je gruppe 2016 Gruppe A 0,445 Gruppe B 0,040 Gruppe C 0,030 gruppe A: Strommengen von n für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle gruppe B:, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale KWK-G-Umlage von 0,040 ct(kwh. gruppe C:, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstieg, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale KWK-G-Umlage von 0,030 ct(kwh. Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite: KA und Umlagen Strom 7 9

8 3 Umlage nach 19 Abs. 2 StromNEV i.v.m. 9 Abs. 7 KWK-G Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 1 und 2 der "Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Enegiewirtschaftsrechts" vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert wurde, können ein individuelles Netzentgelt gemäß 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte ( 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle (LV) umgelegt. Nach Angabe der Übertragungsnetzbetreiber beträgt die Umlage nach 19 Abs. 2 StromNEV i.v. m 9 KWK-G ab dem wie folgt: 2016 Gruppe A' 0,378 Gruppe B' 0,050 Gruppe C' 0,025 gruppe A: zahlen für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle den Umlagesatz für die gruppe A. gruppe B':, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kwh gruppe C':, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über kwh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 ct/kwh Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite: KA und Umlagen Strom 8 9

9 4 Offshore-Haftungsumlage nach 17f EnWG-Novelle Netzbetreiber sind nach 17f Abs. 5 EnWG berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber n geltend zu machen. Für Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis Kilowattstunden im Jahr darf sich das Netzentgelt für durch die Umlage höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde (gruppe A), für darüber hinausgehende Strombezüge um höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde (gruppe B) erhöhen. Sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen (gruppe C), darf sich das Netzentgelt durch die Umlage für über Kilowattstunden hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages der gruppe B erhöhen. Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite: Die Offshore-Haftungsumlage, welche von den n erhoben wird, beträgt nach Informationen der Übertragungsnetzbetreiber ab dem wie folgt: Offshore-Haftungsumlage je gruppe 2016 Gruppe A 0,040 Gruppe B 0,027 Gruppe C 0,025 gruppe A: Strommengen von n für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle gruppe B:, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,027 ct/kwh gruppe C:, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstieg, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,025 ct/kwh 5 Umlage für abschaltbare Lasten nach 18 AbLaV Gemäß der Verordnung über die Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten vom können Übertragungsnetzbetreiber nach 18 dieser Verordnung die Aufwendungen gemäß 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ausgleichen. Die Belastungsgrenzen gemäß 9 Abs. 7 Satz 2 und 3 KWK-G finden dabei keine Anwendung, d. h. die Umlage wird für alle in gleicher Höhe erhoben. Im Sinne dieser Verordnung werden abschaltbare Lasten als große Verbrauchseinheiten gesehen, die am Hoch- und Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, mit nahezu konstant großer Leistung fortwährend Strom abnehmen und aufgrund der Besonderheiten ihres Produktionsprozesses auf Abruf kurzfristig und für eine definierte Mindestzeiteinheit ihre Verbrauchsleistung reduzieren können. Die Anbieter von Abschaltleistung erhalten unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen eine Vergütung. Detailinformationen sind der folgenden Internetseite zu entnehmen: Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen. Der bundesweite Belastungsausgleich erfolgt über die Umlage für abschaltbare Lasten, die erstmalig ab 2014 von n erhoben wird. Umlage für abschaltbare Lasten ,009 0,006 0,000 Die Bundesregierung hat am 1. Dezember 2015 beschlossen, sehr kurzfristig die Geltungsdauer der Verordnung über Vereinbarungen zu abschalbaren Lasten (AbLaV) um sechs Monate bis zum 1. Juli 2016 zu verlängern. Bis auf weiteres erfolgt keine Erhebung einer Umlage für abschaltbare Lasten. Eine Erhebung der Umlage bleibt vorbehalten. KA und Umlagen Strom 9 9

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