Preisblatt Netznutzung Strom Netz Straelen / Wachtendonk (gültig ab )

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1 1. Preise für Netznutzung mit Lastgangzählung (Jahresleistungspreissystem) Netz- oder Umspannebene Leistungspreis /kwa Jahresbenutzungsdauer < 2500 h/a > 2500 h/a Leistungspreis /kwa Hochspannung mit Umspannung auf 6,71 2,32 63,79 0,04 Mittelspannung Mittelspannung 9,22 3,01 72,17 0,49 Mittelspannung mit Umspannung auf 9,63 3,30 80,93 0,45 Niederspannung Niederspannung 9,37 3,55 62,50 1,43 Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach 9 Abs. 7 KWK-G, 19 Abs.2 Satz 6 Strom NEV, 13 Abs. 4a und 4b EnWG und 17 f EnWG sowie Konzessionsabgabe) und der Umsatzsteuer. 2. Preise für die Messung und Abrechnung von Entnahme und Einspeisung mit registrierender Lastgangmessung Gerät Mittelspannung, Lastgangzählung Mittelspannung, Strom- und Spannungswandlersatz Niederspannung, Lastgangzählung Niederspannung, Stromwandlersatz Messstellenbetrieb Messpreis Messung und Bemerkung Abrechnungspreis pro Zählpunkt 132,00 180,00 ohne Wandler 298,00 76, ,00 180,00 ohne Wandler 298,00 9, Der Messpreis setzt sich aus den Komponenten Messstellenbetrieb und Messung und zusammen. Die Preiskomponente Abrechnung entfällt für EEG-Einspeisezähler. Seite 1

2 3. Netznutzungspreise für Entnahme ohne Lastgangzählung und Jahresverbrauch kwh Netz- oder Umspannebene Grundpreis Netto Netto Niederspannung 36,00 4,14 Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach 9 Abs. 7 KWK-G, 19 Abs.2 Satz 6 Strom NEV, 13 Abs. 4a und 4b EnWG und 17 f EnWG sowie Konzessionsabgabe) und der Umsatzsteuer. 4. Preise für Messung und Abrechnung Entnahme und Einspeisung ohne Lastgangzählung (inkl. kurzzeitig angeschlossener Anlagen) - jährliche bei jährlicher Abrechnung Jährliche Messstellenbetrieb Messung u. Abrechnung Niederspannung Eintarifzähler 8,20 2,00 14,40 Eintarifzähler, Zweirichtungszähler 16,20 3,60 14,40 Zweitarifzähler (ohne Tarifschaltung) 10,20 2,00 14,40 Maximumzähler 32,00 2,00 14,40 Geräte- und Tarifschaltung 7, Rundsteuerempfänger 1) 3, Wandler 9, Pauschalanlagen ,40 1) nur bei Straßenbeleuchtung mit Betriebsführung durch Kunden anzuwenden. Seite 2

3 - halbjährliche, vierteljährliche sowie monatliche bei jährlicher Abrechnung Halbjährliche Messung und vierteljährliche Messung und Messung und Monatliche Abrechnung Abrechnung Abrechnung Niederspannung Eintarifzähler 4,00 14,40 8,00 14,40 24,00 14,40 Eintarifzähler, Zweirichtungszähler 7,20 14,40 14,40 14,40 43,20 14,40 Zweitarifzähler (ohne Tarifschaltung) 4,00 14,40 8,00 14,40 24,00 14,40 Maximumzähler 4,00 14,40 8,00 14,40 24,00 14,40 Der Messpreis setzt sich aus den Komponenten Messstellenbetrieb und Messung und zusammen. Die Preiskomponente Abrechnung entfällt für EEG-Einspeisezähler. 5. Netznutzungsentgelt für Sonderanlagen Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die vorgenommene Elekreitität auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen. Ab einer Entnahme von 750 kwh/a wird eine Messung eingebaut. Sonderanlagen Grundpreis Summe Sirenenanlagen ohne Steuerempfänger 36,00 12 kwa/a x 4,14 36,50 Sirenenanlagen mit Steuerempfänger 36,00 40 kwa/a x 4,14 37,66 Notruftelefone 36, kwa/a x 4,14 44,94 Polizeistraßenmelder 36, kwa/a x 4,14 53,39 Telefonhäuschen (mit Display, 36, kwa/a x 4,14 56,70 ohne Internetanschluss) Telefonhäuschen (mit Display, 36, kwa/a x 4,14 46,35 ohne Internetanschluss) High-Speed-Anlagen (ohne Messung) 36, kwa/a x 4,14 89,82 Abrechnungspreis je Zählpunkt Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach 9 Abs. 7 KWK-G, 19 Abs. 2 Satz 6 StromNEV, 13 Abs.4a und 4b EnWG und 17 f EnWG sowie Konzessionsabgabe) und der Umsatzsteuer. Seite 3

4 6. Preise für Netznutzung bei kurzzeitig angeschlossenen Anlagen ohne Lastgangzählung Preisstellung für Kunden im Niederspannungsnetz ohne Lastgangzählung (Haushaltsbedarf, landwirtschaftlicher Bedarf, gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf) Netz- oder Umspannebene Grundpreis Netto Netto Niederspannung 36,00 4,14 Preise gelten zzgl. gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach 9 Abs. 7 KWK-G, 19 Abs.2 Satz 6 Strom NEV, 13 Abs. 4a und 4b EnWG und 17 f EnWG sowie Konzessionsabgabe) und der Umsatzsteuer. 7. Preise für Netznutzung durch Elektro-Speicherheizungen und Elektro-Wärmepumpen Netz- oder Umspannebene Netto-Preise Niederspannung 1,50 Preise gelten zzgl. gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach 9 Abs. 7 KWK-G, 19 Abs.2 Satz 6 Strom NEV, 13 Abs. 4a und 4b EnWG und 17 f EnWG sowie Konzessionsabgabe) und der Umsatzsteuer. Bei Kunden mit gemeinsamer Messung wird eine Verbrauchsumlagerung vorgenommen. Der o.g. Preis bezieht sich auf den Verbrauch nach einer Verbrauchsumlagerung. Die Verbrauchsumlagerung bei Kunden mit gemeinsamer Messung ohne Tagnachladung beträgt 15%, bei Kunden mit gemeinsamer Messung mit Tagnachladung 25 %. In Teilen des Versorgungsgebietes ist die Verbrauchsumlagerung abrechnungstechnisch nicht umsetzbar. Die Verbrauchsumlagerung wird stattdessen in den Preis für den übrigen Bedarf umgerechnet. Beide Ansätze liefern das gleiche Ergebnis. 8. Preise für Netznutzung durch unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen nach 14a EnWG (z.b. Entnahmen durch Elektrofahrzeuge) Netto-Preise Niederspannung 1,50 Preise gelten zzgl. gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach 9 Abs. 7 KWK-G, 19 Abs.2 Satz 6 Strom NEV, 13 Abs. 4a und 4b EnWG und 17 f EnWG sowie Konzessionsabgabe) und der Umsatzsteuer. Seite 4

5 9. Preise für Blindstrom Entnahmestelle in ct/kvarh Hochspannung mit Umspannung auf Mittelspannung 0,92 Mittelspannung 0,92 Mittelspannung mit Umspannung auf Niederspannung 0,92 Niederspannung 0, Entgelte für Sonderformen der Netznutzung nach 19 StromNEV a) 19 StromNEV Abs.1: Monatspreissystem Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, bietet die SWK NETZE auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Letztverbraucher anstelle des Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen an. Das Monatspreissystem wird wie folgt aus dem Standardpreissystem ermittelt: = des Jahresleistungspreissystems 2500 h/a Monats-Leistungspreis = 1/6 Leistungspreis des Jahresleistungspreissystems 2500 h/a Preise gelten zzgl. gesetzlicher Abgaben (Mehrkosten nach 9 Abs. 7 KWK-G, 19 Abs. 2 Satz 6 StromNEV, 13 Abs.4a und 4b EnWG und 17 f EnWG sowie Konzessionsabgabe) und der Umsatzsteuer. b) 19 StromNEV Abs. 2 Satz 1: individuelle Netzentgelte Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach 19 Absatz 2 Sätze 1 bis 4 StromNEV tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten. Die Zeitfenster (HLZ/NLZ) für atypische Netznutzung sind auf unserer Internetseite veröffentlicht. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes bedarf gemäß 19 (2) S. 3 StromNEV der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Seite 5

6 c) 19 StromNEV Abs. 3: Singulär genutzte Betriebsmittel Die Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß 19 Abs. 3 StromNEV werden je Lieferstelle ermittelt. Bedingung hierfür ist, dass bei sämtlichen Betriebsmitteln in einer Netz- oder Umspannebene eine ausschließliche Nutzung durch den Netznutzer vorliegt. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten, die sich gemäß 4 StromNEV an Parametern, wie z. B. der Anzahl der genutzten Betriebsmittel, der installierten Leistung und der Länge der Leitung orientieren. Die Höhe des Entgeltes je Betriebsmittel ist abhängig vom Erstinbetriebnahmezeitraum des Betriebsmittels sowie vom Träger der Erstinvestition (Kosten für die Anschaffung und Herstellung). Einzelheiten hierzu teilt der Verteilnetzbetreiber SWK NETZE GmbH, Krefeld auf Anfrage mit. 11. Mehrkosten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) Die für das Kalenderjahr 2015 von Letztverbrauchern der Endverbrauchskategorie zu entrichtenden KWK Aufschläge nach 9 Abs. 7 S. 1 KWK ModG betragen nach Angaben der Übertragungsnetzbetreiber für das Jahr 2015: Verbrauch KWK-Aufschlag für die ersten kwh 0,254 oberhalb von kwh 0,051 Oberhalb von kwh *) 0,025 *) für Unternehmen des Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes überstiegen ( 9 Abs. 7 Satz 3 KWK-G). Der Nachweis ist durch ein Testat zu erbringen. Seite 6

7 12. Mehrkosten aufgrund der Umlage für abschaltbare Lasten nach 18 AbLaV Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten erhalten, wenn sie sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, Vergütungen für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (). Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung auszugleichen. Ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen für bestimmte Letztverbrauchergruppen (Kategorie B und C) keine Anwendung finden. Die Umlage für abschaltbare Lasten wird ab dem von Letztverbrauchern erhoben. Umlage für abschaltbare Lasten Jahr Umlage ,006 Seite 7

8 13. Mehrkosten aufgrund der Umlage nach 19 Abs. 2 StromNEV Nach der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 1 u. 2 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden gemäß 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV entsprechend 9 KWK-G auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt. Die 19 StromNEV-Umlage für das Jahr 2015 wird ab dem von Letztverbrauchern erhoben. Umlage je Letztverbrauchergruppe LV Gruppe1 LV Gruppe 2 LV Gruppe 3 Jahr Umlage A Umlage A+ Umlage B Umlage A++ Umlage C ,237 0,227 0,050 0,227 0,025 Letztverbrauchergruppe 1: Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle Umlage A Letztverbrauchergruppe 2: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, aber nicht die Voraussetzungen der Letztverbrauchergruppe 3 erfüllen LV mit Jahresverbrauch oberhalb kwh bis kwh zahlen die Umlage A+ LV mit Jahresverbrauch oberhalb kwh zahlen die Umlage B Letztverbrauchergruppe 3: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, und die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben* LV mit Jahresverbrauch oberhalb kwh bis kwh zahlen die Umlage A++ LV mit Jahresverbrauch oberhalb kwh zahlen die Umlage C *Der Nachweis ist durch ein Testat zu erbringen. Seite 8

9 14. Mehrkosten aufgrund der Offshore-Haftungsumlage nach 17 f EnWG Die Offshore-Haftungsumlage für das Jahr 2015 wird ab dem von Letztverbrauchern erhoben. Offshore-Haftungsumlage je Letztverbrauchergruppe Jahr LV GruppeA LV Gruppe B LV Gruppe C ,051 0,050 0,025 Letztverbrauchergruppe A: Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle Letztverbrauchergruppe B: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,05 Letztverbrauchergruppe C: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstieg, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0, Preise für die Ersatzversorgung Bei der Ersatzversorgung wird die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie durch den Grundversorger sichergestellt. Seite 9

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