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1 Seite 1 von 7 SWE Netz GmbH, Postfach , Erfurt Preisblatt für den Netzzugang Strom der SWE Netz GmbH, gültig ab Gemäß KAV 3 Abs. 1 wird für den in Niederspannung abgerechneten Eigenverbrauch der Gemeinde ein Preisnachlass i. H. v. 10% des Rechnungsbetrages für den Netzzugang gewährt. Außerdem werden für die Preisbestandteile Messstellenbetrieb, Messung, Abrechnung und Konzessionsabgabe ein Abschlag von 10 % gegenüber den Preisen gem. diesem Preisblatt (auf Basis der gültigen Erlösobergrenze), gültig ab bzw. der "Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas" angesetzt. Die Preise verstehen sich zzgl. Mehrkosten aus gesetzlichen Umlagen, ggf. Konzessionsabgabe und zzgl. Umsatzsteuer. Netzentgelte für Entnahmestellen mit ¼ -h-leistungsmessung system für Entnahme mit Leistungsmessung Jahresleistungspreissystem Jahresbenutzungsdauer < 2500 h/a Hochspannung (HS) 10,06 4,07 Umspannung Hoch- / Mittelspannung (USp. HS/MS) 9,66 4,35 Mittelspannung (MS) 8,19 4,91 Umspannung Mittel- / Niederspannung (USp. MS/NS) 9,04 4,98 Niederspannung (NS) 10,18 5,08 system für Entnahme mit Leistungsmessung Jahresleistungspreissystem Jahresbenutzungsdauer >= 2500 h/a Hochspannung (HS) 106,37 0,22 Umspannung Hoch- / Mittelspannung (USp. HS/MS) 112,93 0,22 Mittelspannung (MS) 117,92 0,52 Umspannung Mittel- / Niederspannung (USp. MS/NS) 114,54 0,76 Niederspannung (NS) 112,16 1,00 Monatsleistungspreissystem für Entnahme mit Leistungsmessung Monatsleistungspreissystem /kw und Monat Hochspannung (HS) 17,73 0,22 Umspannung Hoch- / Mittelspannung (USp. HS/MS) 18,82 0,22 Mittelspannung (MS) 19,65 0,52 Umspannung Mittel- / Niederspannung (USp. MS/NS) 19,09 0,76 Niederspannung (NS) 18,69 1,00

2 Seite 2 von 7 Netzreservekapazität Jahresleistungspreissystem für Entnahme mit Leistungsmessung 0 bis 200 h/a /kwh Netzreservekapazität 200 bis 400 h/a /kwh 400 bis 600 h/a /kwh Hochspannung (HS) 31,43 37,72 44,00 Umspannung Hoch- / Mittelspannung (USp. HS/MS) 33,10 39,72 46,33 Mittelspannung (MS) 40,94 49,12 57,31 Umspannung Mittel- / Niederspannung (USp. MS/NS) 45,21 54,25 63,30 Niederspannung (NS) 49,89 59,87 69,85 Individuelle Entgelte Singulärkunden - Jahresbenutzungsdauer < 2500 h/a DE ,66 4,44 DE ,66 4,60 DE ,66 4,66 Singulärkunden - Jahresbenutzungsdauer >= 2500 h/a DE ,93 0,31 DE ,93 0,47 DE ,93 0,53 Netzentgelte für Entnahmestellen ohne ¼ -h-leistungsmessung Jahrespreissystem Entnahme ohne Leistungsmessung Grundpreis Niederspannung (NS) 29,50 5,56 Jahrespreissystem Entnahme durch Elektro-Speicherheizungen ohne Leistungsmessung Grundpreis Niederspannung (NS) - 2,78

3 Seite 3 von 7 Entnahme durch sonstige unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen, (z.b. Elektro-Wärmepumpen) ohne Leistungsmessung Jahrespreissystem Grundpreis Niederspannung (NS) - 2,78 Netzentgelte für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung Entgelte - Entnahme und Einspeisung mit Lastgangzählung Preis je Messeinrichtung bzw. Kunde Messung Messstellenbetrieb Abrechnung HS - Hochspannung (einschließlich Umspannung HöS/HS) 281,28 705,84 154,44 Wandlersatz 850,92 MS - Mittelspannung (einschließlich Umspannung HS/MS) 281,28 267,76 154,44 Wandlersatz 188,00 NS - Niederspannung (einschließlich Umspannung MS/NS) 246,72 178,12 154,44 Wandlersatz 3,44 Alle Spannungsebenen (HS / MS / NS) Preisaufschlag für: Telekommunikationseinrichtung 108,00 Entgelte für Messung - Entnahme und Einspeisung ohne Lastgangzählung jährlich Jahrespreise in Euro () halbjährlich vierteljährlich Monatlich Eintarifzähler 2,88 7,28 16,08 51,24 Zweitarifzähler 6,42 14,34 30,20 93,60 Prepaymentzähler 2,88 7,28 16,08 51,24 2-Tarif-2-Richtungszähler 6,42 14,34 30,20 93,60 Intelligente Zähler 2,88 7,28 16,08 51,24

4 Seite 4 von 7 Entgelte für Messstellenbetrieb - Entnahme und Einspeisung ohne Lastgangzählung Jahrespreise in Euro () bei allen Vorgangsarten Eintarifzähler 5,66 Zweitarifzähler 18,02 Prepaymentzähler 5,66 2-Tarif-2-Richtungszähler 18,02 Intelligente Zähler 5,66 Wandler 3,44 Schaltgerät 13,31 Entgelte für Abrechnung - Entnahme und Einspeisung ohne Lastgangzählung jährlich Jahrespreise in Euro () halbjährlich vierteljährlich Monatlich Eintarifzähler 11,19 21,20 41,20 121,20 Zweitarifzähler 11,19 21,20 41,20 121,20 Prepaymentzähler 11,19 21,20 41,20 121,20 2-Tarif-2-Richtungszähler 11,19 21,20 41,20 121,20 Intelligente Zähler 11,19 21,20 41,20 121,20 Sonstige Entgelte Der Netzbetreiber fordert für den Energiebezug an den jeweiligen Entnahmestellen in Mittelspannung oder in höheren Netzebenen einen Leistungsfaktor zwischen cos phi = 0,93 induktiv und cos phi = 0,95 kapazitiv. Die gemessene induktive Blindarbeit pro Monat, welche 40 % der zeitgleich bezogenen Wirkarbeit überschreitet, wird als induktive Blindmehrarbeit und die gemessene kapazitive Blindarbeit pro Monat, welche 32 % der zeitgleich bezogenen Wirkarbeit überschreitet, wird als kapazitive Blindmehrarbeit bezeichnet. Gemäß 16 NAV gilt für den Energiebezug aus Niederspannung die Einhaltung eines Verschiebungsfaktor zwischen cos phi = 0,9 induktiv und 0,9 kapazitiv. Die Verrechnung von angefallener Blindmehrarbeit in Kilovoltamperestunden reaktiv (kvarh) erfolgt mit dem Entgelt in Höhe von 1,12 ct/kvar. Entgelt für Sperrung / Entsperrung des Zählers beim Kunden Entgelt in Sperrung / Entsperrung gem. 24 Abs. 3, 5 NAV 81,09 Sperrung / Entsperrung ohne Erfolg 54,62 Darüber hinausgehende Leistungen werden nach Aufwand verrechnet. Entgelt für zusätzliche Zählerauslesung und Datenübermittlung Entgelt in Zähler ohne Leistungsmessung 16,00

5 Seite 5 von 7 Entgelt für manuelle Auslesung eines Lastgangzählers vor Ort incl. Datenübermittlung Entgelt in Zähler mit Leistungsmessung 110,10 Entgelt für Bereitstellung von historischen Lastgangdaten (Wirk- und Blindleistung) Entgelt in Entgelt für einen Monatslastgang 5,00 Entgelt für einen Quartalslastgang 7,00 Entgelt für einen Jahreslastgang 10,00 - für die Rechnungslegung wird zusätzlich pro Rechnung erhoben: 10,00 Konzessionsabgabe Die Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) wird in folgender Höhe erhoben. Konzessionsabgabe (KA) gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) KA gemäß KAV 2 Abs. 2 Satz 1a 0,61 KA gemäß KAV 2 Abs. 2 Satz 1b 1,99 KA gemäß KAV 2 Abs. 3 Satz 2 0,11 Umlage KWK Aufgrund der aus dem aktuellen Novellierungsprozess zum KWKG resultierenden Rechtsunsicherheit ist es erforderlich, für das Jahr 2016 KWK-Aufschläge sowohl auf Basis des derzeit gültigen Gesetzes als auch auf Basis der parlamentarischen Beratungen zu erstellen. Die zusätzlich nach derzeitigem KWKG veröffentlichten Aufschläge gem. KWKG 2012 dienen zur Wahrung der Anforderungen aus dem gültigen Gesetzes und stellen eine fall-back-lösung dar, falls die KWKG-Novelle wider Erwarten nicht in Kraft treten sollte. Umlage KWK Gesetzesentwurf KWKG vom Kategorie A, B, C (<= kwh/a) 0,445 B- Anteil ( > kwh/a) 0,040 C- Anteil ( > kwh/a) 0,030 Letztverbraucher Gruppe A: Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle Letztverbraucher Gruppe B: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale KWK-Umlage gemäß vorgenannter Umlage (B- Anteil). Letztverbraucher Gruppe C:

6 Seite 6 von 7 Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über kwh hinausgehende Strombezüge gemäß vorgenannter Umlage (C- Anteil). Umlage KWK nach KWKG 2012 Kategorie A, B, C (<= kwh/a) 0,379 B- Anteil ( > kwh/a) 0,050 C- Anteil ( > kwh/a) 0,025 Letztverbraucher Gruppe A: Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle Letztverbraucher Gruppe B: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale KWK-Umlage von 0,05 Ct/kWh Letztverbraucher Gruppe C: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über kwh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025 Ct/kWh Sonderkunden-Umlage gem. 19 Abs. 2 StromNEV i. V. m. 9 Abs. 7 KWK-G Jahr Letztverbraucher Letztverbraucher Letztverbraucher Gruppe A Gruppe B Gruppe C ,378 0,050 0,025 Letztverbrauchergruppe A: Letztverbraucher zahlen für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A Letztverbrauchergruppe B: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale 19 StromNEV-Umlage von 0,05 Letztverbrauchergruppe C: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über kwh hinausgehende Strombezüge maximal 0,025

7 Seite 7 von 7 Offshore-Haftungsumlage gem. 17f EnWG-Novelle Jahr Letztverbraucher Letztverbraucher Letztverbraucher Gruppe A Gruppe B Gruppe C ,040 0,027 0,025 Letztverbraucher Gruppe A: Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle. Letztverbraucher Gruppe B: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage gemäß vorgenannter Umlage (Gruppe B). Letztverbraucher Gruppe C: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstieg, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage gemäß vorgenannter Umlage (Gruppe C). Umlage für abschaltbare Lasten nach 18 AbLaV Jahr Letztverbraucher in ,000 Die Bundesregierung hat am 1. Dezember 2015 beschlossen, sehr kurzfristig die Geltungsdauer der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) um sechs Monate bis zum 1. Juli 2016 zu verlängern. Bis auf weiteres erfolgt keine Erhebung einer Umlage für abschaltbare Lasten. Eine Erhebung der Umlage bleibt vorbehalten.

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