Preisblatt: Stromnetzentgelte Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH - unter Vorbehalt - gültig ab:

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1 Preisblatt: Stromnetzentgelte Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH - unter Vorbehalt - gültig ab: Netznutzungsentgelte für Entnahmestellen mit Leistungsmessung Jahresleistungspreis Netzbereich 5 Mittelspannung Entnahme 6 Umspannung in Niederspannung 7 Niederspannung Jahresbenutzungsdauer Jahresleistungspreis Arbeitspreis h/a /kw*a < ,78 2, ,70 0,99 < ,08 4, ,67 0,44 < ,61 5, ,83 1,32 2. Netznutzungsentgelte für Entnahmestellen mit Leistungsmessung Monatsleistungspreis Netzbereich Entnahme Monatsleistungspreis Arbeitspreis /kw*a 5 Mittelspannung 8,78 0,99 6 Umspannung in Niederspannung 17,61 0,44 7 Niederspannung 19,47 1,32 3. Netznutzungsentgelte für Entnahmestellen ohne Leistungsmessung Grundbetrag Arbeitspreis ohne Leistungsmessung 38,50 6,19 Speicherheizung --- 2,26 Alle Preise verstehen sich zzgl. Mehrkosten aus Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, 19 StromNEV Umlage, Offshore-Haftungsumlage, Umlage aufgrund der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten und aus der Umsetzung weiterer gesetzlicher Vorgaben, ggf. Konzessionsabgabe, Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung und Mehrwertsteuer.

2 4. Blindstromlieferungen Blindstromlieferungen werden für Entnahmestellen mit ¼-h-Lastgangmessung durch gesonderte Messgeräte erfasst und zusätzlich in Rechnung gestellt. Eine Blindstromlieferung für das Mittel- und Niederspannungsnetz wird ab einem cos φ 0,9 verrechnet. Preis für Blindstromlieferung 1,28 ct/kvarh Verrechnung derzeit ausgesetzt. Wir behalten uns jedoch vor, bei Änderungen durch die Regulierungsbehörde, die Blindstromlieferung unterjährig nachzuverrechnen. 5. Entgelte für Netzreservekapazität Netzbereich Netzreservekapazität bis 600 h/a bis 200 h/a /kw*a bis 400 h/a /kw*a bis 600 h/a /kw*a 5 Mittelspannung 34,92 41,90 48,89 6 Umspannung in Niederspannung 35,99 43,18 50,38 7 Niederspannung 58,04 69,65 81,26 6. Konzessionsabgabe Die Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom wird zuzüglich zu den Arbeitspreisen in folgender Höhe erhoben. Gemeinde HT [] NT [] SVK [] Neunburg vorm Wald 1,32 0,61 0,11

3 7. Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung Netzkunden mit 1/4h Lastgangmessung Spannungsebene der Messung Preis je Messeinrichtung bzw. Kunde Messung Messstellenbetrieb Abrechnung MS - Mittelspannung 178,80 394,80 160,80 US Umspannung M/N 178,80 196,80 160,80 NS - Niederspannung 178,80 196,80 160,80 Netzkunden nach Standardlastprofilverfahren Preise Messung in der Niederspannung Messung je Messstelle Messstellenbetrieb je Messstelle Abrechnung je Messstelle Eintarifzähler * ) 1,92 7,68 11,52 Zweitarifzähler * ) 1,92 7,68 11,52 Prepaymentzähler 1,92 7,68 11,52 Stromwandlersatz Niederspannung , Tarifschaltgerät , * ) Wechselstrom- oder Drehstromgerät bzw. Zähler nach 21b EnWG (EDL21 Zähler)

4 8. Umlage Kraft-Wärmekopplungsgesetz (KWK-G) Gültig ab Die Mehrkosten durch das KWK-Gesetz werden abschlagmäßig weitergegeben. Gemäß 9 Absatz 7 KWK-Gesetz sind die aus dem Umlagesystem aufzuwendenden Zahlungen vom Netzbetreiber parallel zum Netznutzungsentgelt dem Letztverbraucher in Rechnung zu bringen. Die Stadtwerke Neunburg v. Wald Strom GmbH wird die entstehenden Aufwendungen im Rahmen der Netznutzung weitergeben. Weitere Informationen finden Sie unter: KWK-G Aufschlag Jahr LV-Gruppe A LV-Gruppe B LV-Gruppe C ,254 0,051 0,025 Letztverbrauchergruppe A: Letztverbrauchern zahlen für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A. Letztverbrauchergruppe B: Letztverbraucher, deren Abnahmemenge kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über kwh hinausgehende Strommengen den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe B. Letztverbrauchergruppe C: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr o- der der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für über kwh hinausgehende Strommengen den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe C.

5 9. Umlage nach 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV - Gültig ab Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14. August 2013 geändert wurde, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die damit verbundenen Kosten werden gem. 19 Abs. 2 S. 14 StromNEV als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt. 19 Abs. 2 StromNEV - Rückabwicklung für 2012 und 2013 in 2014 Mit der Anpassung der StromNEV im Rahmen der Verordnung vom 14. August 2013 wurden die Regelungen zu den individuellen Netzentgelten gem. 19 Abs. 2 StromNEV und zu der 19 StromNEV-Umlage modifiziert. Dabei sind rückwirkend zum die für die Erhebung der 19 StromNEV-Umlage anzuwendenden Letztverbraucherbelastungsgrenzen abweichend von 9 Abs. 7 Satz 2 und 3 KWK-G auf kwh erhöht worden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der Rückabwicklung der 19 StromNEV-Umlage für die Jahre 2012 und 2013 sowie deren Neuerhebung unter Berücksichtigung der Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Jahr Die mit der Jahresabrechnung 2013 ermittelten Differenzen zwischen den prognostizierten und den tatsächlichen realisierten Einnahmen aus der Umlage ist, bezogen auf die Letzverbrauchergruppen A, B und C (Belastungsgrenze kwh), in einer separaten Korrekturumlage im Jahr 2015 zu erheben. Weitere Informationen zur Rückabwicklung der 19-Umlage der Jahre 2012 und 2013 finden Sie unter dem Link: In Ergänzung zu der oben beschriebenen Rückabwicklungssystematik im Verhältnis ÜNB zu VNB werden für die Weiterverrechnung der Umlagen im Verhältnis Verteilnetzbetreiber gegenüber Vertrieben und Endkunden die Rückabwicklung-Umlagen entsprechend dem BDEW- Vorschlag zusammengefasst. Es ergeben sich danach 5 Letztverbrauchskategorien (Zonenmodell). Mit dem endgültigen Abschluss der Rückabwicklung im Jahr 2015 werden im Jahr 2016 die Letztverbrauchskategorien A, A+ und A++ zur Kategorie A zusammengefasst. Folgende 19 StromNEV-Umlage wird ab dem von Letztverbrauchern erhoben: Umlage je Letztverbrauchergruppe Jahr LV-Gruppe A LV-Gruppe A+ LV-Gruppe A++ LV-Gruppe B LV-Gruppe C ,237 0,227 0,227 0,050 0,025 Letztverbrauchergruppe A: Letztverbrauchern zahlen für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A.

6 Letztverbrauchergruppe A+: Letztverbraucher, deren Abnahmemenge kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über kwh hinausgehende Strommengen bis zu kwh den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A+. Letztverbrauchergruppe A++: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben und deren Abnahmemenge kwh je Abnahmestelle übersteigt, zahlen für über kwh hinausgehende Strommengen bis zu kwh den Umlagesatz für die Letztverbrauchergruppe A++. Letztverbrauchergruppe B : Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale 19 Strom- NEV- Umlage von 0,05. Letztverbrauchergruppe C : Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für die über kwh hinausgehenden Strombezüge maximal 0,025.

7 10. Umlage nach 17f Abs. 5 EnWG - Novelle (Offshore-Haftungsumlage) - Gültig ab Im Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom wird in 17 f Abs. 5 EnWG festgelegt, dass die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, für Ausgleichszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend gemacht werden. Die nachstehenden Preis- und Mengenangaben basieren in dieser Weise auf der Veröffentlichung durch die Übertragungsnetzbetreiber auf der Internetseite Folgende Offshore-Haftungsumlage wird ab dem von Letztverbrauchern erhoben: Umlage je Letztverbrauchergruppe Jahr LV-Gruppe A LV-Gruppe B LV-Gruppe C ,051 0,050 0,025 Letztverbrauchergruppe A: Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten kwh je Abnahmestelle. Letztverbrauchergruppe B: Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle kwh übersteigt, zahlen zusätzlich für über kwh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,05. Letztverbrauchergruppe C: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für die über kwh hinausgehenden Strombezüge eine maximale Offshore- Haftungsumlage von 0,025.

8 11. Umlage für abschaltbare Lasten nach 18 AbLaV - Gültig ab Als abschaltbare Lasten im Sinne der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) gelten eine oder mehrere Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie (Verbrauchseinrichtungen), wobei die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung oder aus einem geschlossenen Verteilernetz mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt erfolgt und an der Verbrauchseinrichtung die Verbrauchsleistung auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduziert werden kann (Abschaltleistung). Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten erhalten, wenn sie sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, Vergütungen für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (Arbeitspreis). Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung auszugleichen. Ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen für bestimmte Letztverbrauchergruppen (Kategorie B und C) keine Anwendung finden. Die von den deutschen Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TransnetBW GmbH und TenneT TSO GmbH ermittelte Umlage (Link: entnehmen sie bitte der beigefügten Tabelle. Folgende Umlage für abschaltbare Lasten wird ab dem von Letztverbrauchern erhoben: Jahr Umlage für abschaltbare Lasten ,006

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