Waffenrecht für Schützen in Kurzform

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1 Waffenrecht für Schützen in Kurzform Vorwort Warum ist das Waffenrecht für uns Schützen so bedeutsam? Wir Schützen haben Umgang mit Waffen und Munition und Betreiben/Nutzen Schießstätten. Dieser Umgang mit Waffen und das Nutzen von Schießstätten wird durch das Waffengesetz ( 1 WaffG) und seinen Ausführungsbestimmungen, wie z.b. die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV), geregelt, sowie auch durch die Schießstandrichtlinien. 1 Abs. 2 WaffG definiert den Begriff Waffen: Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände..und 2. tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind. Schützen haben Umgang mit Schusswaffen beim sportlichen Schießen als auch beim Traditionsschießen, dem Vogelschießen Hieb- und Stoßwaffen, das sind z.b. Degen/Säbel und auch Hellebarden, mitgeführt beim Schützenumzug (Genehmigung gem. 16 WaffG erforderlich) Schusswaffen Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff, oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport, oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden und bei denen zum Antrieb der Geschosse heiße oder kalte Gase verwendet werden. Feuerwaffe: Druckluftwaffe: heiße Gase (durch Zündung der Patronenmunitionsladung) kalte Gase (CO², Pressluft, vorkomprimierte Luft) Feuerwaffen: Kleinkaliber: Cal..22lr oder auch 5,6mm und bis 200 Joule Mündungsenergie Großkaliber: alles über Kleinkaliber Beide als Kurz- oder Langwaffe 1

2 Druckluftwaffen: Cal..177 oder auch 4,5mm bis 7,5 Joule Mündungsenergie Als Kurz- oder Langwaffe, Erlaubnisfreiheit erkennbar am Prüfzeichen F im Fünfeck Feuerwaffen sind immer erlaubnispflichtig Waffenbesitzkarte (WBK)! Druckluftwaffen wie zuvor beschrieben sind erlaubnisfrei, jedoch erst ab 18 Jahren käuflich zu erwerben. Munition Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte Patronenmunition; Kartuschenmunition; hüllenlose Munition; pyrotechnische Munition. Patronenmunition: Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten Geschosse sind als Waffen, oder auch für Schusswaffen bestimmte feste Körper; gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen feste Körper sind z.b. die Diabolos etc. für Druckluftwaffen Zusammenfassung: Patronenmunition für Feuerwaffen und Geschosse für Druckluftwaffen Patronenmunition ist immer erlaubnispflichtig WBK oder Munitionserwerbschein erforderlich! Geschosse für Druckluftwaffen, z.b. die Diabolos, sind erlaubnisfrei und ohne Altersbeschränkung käuflich zu erwerben. Aufbewahrung 1. Erlaubnispflichtige Schusswaffen Erlaubnispflichtige Schusswaffen und deren Munition sind in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis getrennt voneinander aufzubewahren Gesetzlich geregelt in 36 WaffG und 13, 14 AWaffV Stahlschrank Sicherheitsstufe A: bis zu 10 Langwaffen, keine Kurzwaffen, Munition nur in einem abschließbaren Innenfach Stahlschrank Sicherheitsstufe A mit abschließb. Innenfach Stufe B: bis zu 10 Langwaffen, bis zu 5 Kurzwaffen im Innenfach, Munition zusammen im abschließbaren Innenfach Hier zu beachten ist die sog. Überkreuzaufbewahrung (Munition Langwaffe im Innenfach, Munition Kurzwaffe bei den Langwaffen) Stahlschrank Sicherheitsstufe B ohne Innenfach: unbegrenzte Anzahl an Langwaffen, bis zu 10 Kurzwaffen, jedoch keine Munition 2

3 Stahlschrank Sicherheitsstufe B mit abschließb. Innenfach: unbegrenzte Anzahl an Langwaffen, bis zu 10 Kurzwaffen, Munition im Innenfach Hier wiederum die Überkreuzaufbewahrung beachten. Stahlschrank Widerstandsgrad 0: unbegrenzte Anzahl an Langwaffen, bis zu 10 Kurzwaffen und Munition, alles ohne räumliche Beschränkung, Stahlschrank Widerstandsgrad 1: unbegrenzte Anzahl an Langwaffen, mehr als 10 Kurzwaffen und Munition, Lagerung wie beim Stahlschrank Stufe 0 = alles zusammen möglich Die Stahlschränke müssen ein Eigengewicht von mind. 200 KG haben, ansonsten sind sie durch Andübeln/Einmauern etc. zusätzlich zu sichern (Abrissgewicht von mind. 200KG muß hierbei erreicht werden). Die sichere Aufbewahrung muß der zuständigen Waffenbehörde, hier die Kreispolizeibehörde, nachgewiesen werden. Abweichungen von den vorgenannten Normen bedürfen der Zustimmung und Erlaubnis der zuständigen Behörde. Erlaubnispfl. Munition kann auch z.b. in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden ( 13 Abs. 3 AWaffV). Beispiel: abschließbare Geldkassette (Empfehlenswert u.a. beim Transport zum Wettkampf) Zu beachten: Zugang zu den Sicherheitsbehältnissen (Schlüsselgewalt/Zahlenkombination etc.) dürfen nur die Personen haben, die eine entsprechende WBK haben. Ausnahme: Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben und beide Inhaber einer WBK sind, dürfen einen Waffenschrank gemeinsam nutzen ( 13 Abs. 10 AWaffV. Aufbewahrung von Schusswaffen in Schützenhäusern In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu 3 erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis mit mind. Widerstandsgrad 1 aufbewahrt werden ( 13 Abs. 6 AWaffV) Die zuständige Behörde kann auch vom Betreiber des Schützenhauses, Schießstandes die Vorlage eines Sicherheitskonzeptes für die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen verlangen, wenn auf Antrag des Betreibers von den Vorgaben aus 13, Abs. 1-6 AWaffV abgewichen werden soll ( 14 AWaffV). 3

4 Waffenaufbewahrung Aufbewahrungsvorschriften für Waffen und Munition nach 36 des neuen Waffengesetz (WaffG) und 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) Was habe ich Welchen Schrank benötige ich Wie lagere ich Munition Langwaffen bis zu 10 Stück und Munition Langwaffen bis zu 10 Stück und Kurzwaffen bis zu 5 Stück und Munition Langwaffen (unbegrenzt) und Kurzwaffen bis zu 10 Stück und Munition Langwaffen (unbegrenzt) und Kurzwaffen bis zu 10 Stück und Munition Langwaffen (unbegrenzt) und Kurzwaffen (unbegrenzt) und Munition Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung Stahlschrank der Sicherheitsstufe A nach VDMA (Stand Mai 95) Stahlschrank der Sicherheitsstufe A nach VDMA (Stand Mai 95) mit Innenfach der Sicherheitsstufe B nach VDMA (Stand Mai 95) Stahlschrank der Sicherheitsstufe B nach VDMA (Stand Mai 95) Unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 kg oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Anzahl der der aufzubewahrenden Kurzwaffen auf 5 Stück. Wertschutzschrank Widerstandsgrad N (0) nach EURO/VdS- Norm 2450/EN Unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 kg ist dieses entsprechend zu verankern. In Deutschland sind, versicherungstechnisch, nur die Zertifikate des VdS und des ECB-S zugelassen. Wertschutzschrank Widerstandsgrad I (1) nach EURO/VdS- Norm 2450/EN Unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 kg ist dieses entsprechend zu verankern. In Deutschland sind, versicherungstechnisch, nur die Zertifikate des VdS und des ECB-S zugelassen. Munition keine Kurzwaffen Langwaffen keine Kurzwaffen Munition im abschließbaren Innenfach Langwaffen im Waffenteil A Munition und Kurzwaffen zusammen im Innenfach B Langwaffen und Kurzwaffen im Waffenteil B Munition im abschließbaren Innenfach Langwaffen und Kurzwaffen und Munition ohne räumliche Trennung Langwaffen und Kurzwaffen und Munition ohne räumliche Trennung 2. Erlaubnisfreie Schusswaffen Für die sichere Aufbewahrung von erlaubnisfreien Schusswaffen (z.b. Druckluftgewehre mit dem F im Fünfeck ) ist aus den Waffenrechtlichen Gesetzen und Verordnungen die Ziff WaffVwV anzuwenden. Ein abschließbares Behältnis (z.b. abschließbare Truhe, abschließbarer Kleiderschrank, abschließbare Stahlblechschrank ohne Klassifizierung) ist ausreichend. Es soll hiermit der einfache Schutz gegen unbefugte Ingebrauchnahme der Waffe (z.b. durch im Haushalt lebende Minderjährige, aber auch Straftäter) erzielt werden. Hier gilt zudem, dass nach den Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung sicher aufzubewahren ist. 4

5 Transport Der Transport von Waffen stellt eine Unterart des Führens von Waffen dar. Nach Abschnitt 2 Nr. 4 der Anlage 2 zum Waffengesetz (WaffG) führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um erlaubnispflichtige Feuerwaffen oder erlaubnisfreie Druckluftwaffen handelt. Wer eine Waffe führen will, benötigt in der Regel einen Waffenschein, an dessen Erwerb der Gesetzgeber allerdings sehr strenge Voraussetzungen geknüpft hat. Für den Waffentransport gibt es jedoch Ausnahmen (erlaubnisfreies Führen), die in 12 WaffG näher beschrieben sind. Wer darf transportieren? In erster Linie der in der Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragene Eigentümer selbst. Dabei ist die WBK und ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen. Bei einer Kontrolle müssen diese Papiere auf Verlangen den zur Kontrolle berechtigten Personen (z.b. Polizei, Waffenbehörde) ausgehändigt werden. Schusswaffen dürfen nur Personen transportieren, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Waffengesetz kennt aber noch zwei Ausnahmen, in denen Waffen transportiert werden dürfen, ohne dass der Transportierende im Besitz einer WBK für diese Waffen ist, nämlich a.) wenn der Inhaber einer WBK eine Waffe von einem anderen Berechtigten vorübergehend zum Zweck der Beförderung erwirbt ( 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b WaffG) b.) wenn jemand nicht im Besitz einer WBKist und als Beauftragter oder als Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf ( 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG), - gilt ausschließlich für Vereinswaffen und nicht für private Waffen! Im Fall a) genügt es, wenn als Nachweis, dass es sich um eine registrierte Waffe handelt, eine amtlich bestätigte Fotokopie der WBK, in welcher die Waffe eingetragen ist, die eigene WBK und ein amtlicher Lichtbildausweis mitgeführt wird. Es kommt dabei nicht darauf an, welche Waffen in der WBK des/der Transportierenden eingetragen sind. So kann z.b. ein Gewehrschütze durchaus einen Großkaliber-Revolver transportieren. Für uns Schützen und die Schützenvereine ist jedoch insbesondere der zweite, unter b) aufgeführte, Fall interessant, denn es kommt nun mal vor, dass Vereinswaffen durch Mitglieder bzw. Beauftragte (z.b. Eltern von Jungschützen) zu auswärtigen Wettkampforten zu transportieren sind. Der/die Transportierende darf in diesem Fall ausschließlich nach konkreten und schriftlich fixierten Weisungen des Vereins tätig werden und keinerlei eigene Entscheidungsbefugnis über die Waffe haben. 5

6 Für jeden Transport ist deshalb ein entsprechender Beleg (Transportschein) auszustellen aus welchem ersichtlich ist, wann und aus welchem Anlass der Waffentransport erfolgt und welchen Weisungen der/die Transportierende unterliegt. Dieser Beleg ist in der Regel durch den Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen. Das wäre z.b. auch bei der Teilnahme beim Bundeskönigschießen eine Möglichkeit des Transportes des KK-Gewehres. Wie jedoch schön erwähnt nur bei Vereinswaffen möglich. Soweit der/die Transportierende selbst keine WBK besitzt ist davon auszugehen, dass keine gründlichen waffenrechtlichen Kenntnisse vorhanden sind. Aus diesem Grund ist es zu dem erforderlich, diese Personen über die waffenrechtlichen Vorschriften für den Transport von Waffen zu unterrichten und die erforderlichen Weisungen möglichst präzise zu formulieren. Die Kenntnisnahme sollte in jedem Fall von dem/der Transportierenden durch Unterschrift bestätigt werden. Dies gilt auch für die Sorgeberechtigten von Jungschützen. Was ist beim Transport von Waffen zu beachten? - Kinder und Jugendliche dürfen keine Schusswaffen selbst transportieren! - Kinder und Jugendliche können Schusswaffen transportieren unter Aufsicht einer berechtigten Person (bei Feuerwaffen ein WBK-Inhaber und bei Druckluftwaffen auch ein Erziehungsberechtigter). - Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen (Waffenschein) bedarf es nicht, wenn diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit (die Waffe ist nicht "mit wenigen Handgriffen" in den Anschlag gebracht) von einem Ort zu einem anderen Ort befördert werden, sofern der Transport der Waffe zu einem vom Bedürfnis des Waffenbesitzers umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt ( 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG). Das bedeutet für Sportschützen, dass von dieser Bestimmung folgende Transportfahrten erfasst werden: a.) von zu Hause zur jeweiligen Schießstätte und wieder zurück b.) von zu Hause zum Waffenhändler/Büchsenmacher und wieder zurück c.) von zu Hause zu einem evtl. Kaufinteressenten und wieder zurück d.) von einer Schießstätte zu einer anderen und wieder zurück. Der Transport muss dabei möglichst direkt, ohne größere Pausen und Umwege erfolgen. Die Abholung anderer Wettkampfteilnehmer auf dem Weg zum Wettkampf und deren Zurückbringen ist gestattet. Ebenso Fahrtunterbrechungen bei einer längeren Anreise zu einem Wettbewerb. Die Art des Beförderungsmittels, zu Fuß, per Fahrrad, Motorrad, Kraftfahrzeug, ist dabei unerheblich. Transport von Schusswaffen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist zu vermeiden. Die Waffe ist nicht schussbereit, d.h. entladen (auch evtl. vorhandene Magazine dürfen nicht gefüllt sein), in einem verschlossenen Behältnis (z.b. Futteral) zu transportieren. An den Verschluss des Koffers oder Futterals an sich werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Bei einem Waffenfutteral genügt es z.b. wenn ein Doppel-Reißverschluss vorhanden ist, der mit einem Vorhängeschloss gesichert werden kann. Ist nur ein einfacher Reißverschluss vorhanden, muss am Futteral selbst eine Vorrichtung vorhanden sein, an welche der Verschluss des Futterals angeschlossen werden kann. Bei Waffenkoffern sollten die Schlösser fest angebracht bzw. in die Schnappverschlüsse integriert sein. 6

7 Hinsichtlich der Beschaffenheit der Transportbehältnisse enthalten die waffenrechtlichen Vorschriften keine Angaben. Munition Befindet sich die Waffe beim Transport nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit in einem verschlossenen Behältnis, so gibt es hinsichtlich des Transports von Munition in kleineren Mengen, wie sie normalerweise Verwendung findet, keine besonderen Vorschriften. Sie kann ohne weiteres zusammen mit der Waffe in einem Behältnis transportiert werden. Hier ist nur dafür zu sorgen, dass die Munition von der Schusswaffe getrennt ist (Zugriffsverhinderung). Das kann ein Beutel oder Tasche sein, sowie die Verpackung der Munition reicht aus. Da der Transport keine Aufbewahrung im waffenrechtlichen Sinne ist, finden die Vorschriften hinsichtlich der getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition zu Hause gem. 36 WaffG keine Anwendung. Empfehlenswert ist aber, die Munition separat mitzunehmen! Für den privaten Gebrauch können nun folgende Gesamtmengen, ohne die Voraussetzungen eines Gefahrguttransportes zu erfüllen, im PKW (nicht pro Person) transportiert werden: 3 kg Schwarzpulver 50 kg Munition (Bruttomasse) Der Transport hat in "handelsüblicher" Verpackung zu erfolgen. Zusammenfassung Die obigen Ausführungen zum Führen/Transport von Schusswaffengelten sowohl für erlaubnisfreie als auch für erlaubnispflichtige Waffen. Nicht nur für das Führen erlaubnispflichtiger Waffen, sondern auch das Führen erlaubnisfreier Waffen wie Luftgewehr oder Luftpistole ist ein Waffenschein erforderlich. Die Tatsache, dass letztere Waffen frei zu erwerben sind, ist hier ohne Belang. Lediglich unter den in 12 WaffG aufgeführten Voraussetzungen entfällt die Waffenscheinpflicht. 7

8 Schützenbruderschaft/Verein/Gilde Begleitpapier zum Transport einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe und der dazugehörigen Munition ( 12 Abs. 1 Nr. 3b i.v.m. 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG ) Herr / Frau / Schützenverein (Waffenbesitzer) überlässt Name: Straße: PLZ: Ort: Herr / Frau (Übernehmer) Name: Straße: PLZ: Ort: Die von ihm / ihr mitgeführte erlaubnispflichtige Schusswaffe und die dazugehörige Munition. Der Übernehmer darf den Umgang mit der Waffe und Munition nur im Rahmen folgender Weisung ausüben: Die Schusswaffe darf nur im Rahmen des sportlichen Schießens, insbesondere für schießsportliche Veranstaltungen im Rahmen der Sportordnung des BHDS, genutzt werden. Die Schusswaffe ist ungeladen in einem verschlossenen Behältnis zu transportieren (nicht schuss- und zugriffsbereit). Die Schusswaffe und Munition ist zum Veranstaltungsort zu transportieren, außerhalb der Veranstaltung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu verwahren. Während des Aufenthalts am Veranstaltungsort (Schießstätte) und während des Wettkampfes ist die Schießstandordnung des BHDS und evtl. zusätzliche Regelungen des Veranstalters zu befolgen. Die Schusswaffe und die nicht verschossene Munition sind nach der Rückkehr von der o. g. Veranstaltung unverzüglich an den oben bezeichneten Waffenbesitzer zurückzugeben. Der Empfänger der Waffe erhält eine Kopie der Waffenbesitzkarte. Den Unterzeichnenden ist bekannt, dass ein Verstoß gegen die Weisung strafrechtliche Folgen haben kann. ( Datum / Unterschrift des Waffenbesitzers ) ( Datum / Unterschrift des Übernehmers ) 8

9 Waffenrechtliche Dokumente Waffenschein - 10 (4) WaffG Erlaubnis zum Führen der Waffe höchstens für die Dauer von -3- Jahren Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je -3- Jahre verlängert werden (abhängig vom nachgewiesenen Bedürfnis) Geltungsbereich ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird Besonderheit: Kleiner Waffenschein! Berechtigt zum Führen von Schreckschuss, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB- Zulassungszeichen im Kreis Waffenbesitzkarte 10 (1) WaffG Erlaubnis zum Erwerb und Besitz für normalen privaten Waffenbesitz Eintrag der Personendaten sowie der Art, Anzahl und des Kalibers der Schusswaffen Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen für -1- Jahr Erlaubnis für Besitz i.d.r. unbegrenzt Sie wird auch grüne WBK genannt 9

10 Waffenbesitzkarte für Vereine - 10 (2) WaffG Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. In die Vereins-WBK können bis zu 6 Personen eingetragen werden. Diese Personen müssen nicht unbedingt vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein (Vorstand) Diese Personen müssen die Voraussetzungen wie für eine normale WBK haben Das Bedürfnis (gem. 8 WaffG), sowie die Aufbewahrung der Waffen, muß der zuständigen Behörde (Zuständigkeit ergibt sich wiederum aus dem Sitz des Vereins) nachgewiesen werden. Sie ist ebenfalls grün Waffenbesitzkarte für Sportschützen - 14 (4) WaffG Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (unbefristet) berechtigt zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) Eintrag neuer Waffen in die WBK ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen Sie wird auch gelbe WBK genannt 10

11 Munitionserwerbschein - 10 (3) WaffG Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition grundsätzl. durch Eintrag in WBK, für alle anderen Fälle ist ein Munitionserwerbsschein erforderlich Erlaubnis zum Erwerb von Munition für -6- Jahre, Erlaubnis für Besitz i.d.r. unbegrenzt Weiterhin gibt es noch die Waffenbesitzkarte für Waffensammler ( 17 (2) WaffG) und Waffensachverständige ( 18 (2) WafG), auch rote WBK genannt den europ. Waffenpass ( 11 WafffG) den Jagdschein ( 13 WaffG) Altersbeschränkungen Wann dürfen MINDERJÄHRIGE schießen ( 27 Abs. 3 WaffG 2009) unter 12 Jahre Jahre Jahre Jahre ab 18 Jahre Druckluft-, Federdruck-. CO 2 - Waffen Nur mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit der Eltern + behördlicher Erlaubnis* + Obhut... Nur mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit der Eltern + Obhut Erlaubt mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit der Eltern erlaubt erlaubt Schusswaffen bis Kal. 5,6 mm (.22 lfb) mit Randfeuerzündung und einer Energie bis 200 Joule und Einzelladerlangwaffen im Kaliber 12 oder kleiner Alle anderen (großkalib.) Waffen verboten Nur mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit der Eltern + behördlicher Erlaubnis* + Obhut... Nur mit mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit der Eltern + Obhut... erlaubt mit schriftlicher Erlaubnis oder Anwesenheit der Eltern erlaubt verboten verboten verboten verboten erlaubt + Obhut = unter Aufsicht einer zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneten Aufsichtsperson ( z.b. Jugendschießleiter) *Behördliche Erlaubnis = Ausnahme vom Alterserfordernis 11

12 Vogelschießen Vogelschießstände Vogelschießstände dienen dem Schießen auf aus weichem Holz gefertigte Ziele, die grundsätzlich in einer Höhe von 10 m an einem stabilen Mast mit Geschossfang vor einem Schützenstand anzubringen sind. Bei bestehenden Schießständen, auf denen nicht schräg aufwärts geschossen wird, befinden sich das Vogelziel und die Gewehrhalterung auf gleicher Höhe, der Geschosskasten weist deshalb keine Neigung auf (sog. Flachstände). Verwendet werden im allgemeinen Büchsen unterschiedlicher Kaliber oder Flinten und Weichbleigeschosse, deren maximale Bewegungsenergie (E0)durch die Ausführung des Geschossfangkastens und Art der Waffe bestimmt ist. Die jeweils zulässige Munitionsart ist auch hinsichtlich ihrer maximalen Bewegungsenergie der Geschosse durch einen Schießstandsachverständigen festzulegen. Folgende Waffen sind zulässig: Druckluft-, Federdruck- und CO2- Büchsen (DL-Waffen) Büchsen im Kal..22 l.r. (sog. Kleinkaliberbüchsen) und für leistungsschwächere Randfeuerpatronenmunition Büchsen z.b. im Kal. 8,15x46R (sog. Scheibenbüchsen o.ä.) Flinten Repetiergewehre (Mehrlader) dürfen nur als Einzellader verwendet werden. Selbstladewaffen und kombinierte Waffen sind nicht zulässig. Die Schussentfernung beträgt mindestens 13 m, bei der Verwendung von Druckluft-, Federdruck- und CO2- Büchsen 10 m. Zur Sicherung der Umgebung in Schussrichtung und zur Sicherung des Hintergeländes dienen eine ortsfeste Gewehrhalterung, deren Schwenkbereich begrenzt ist, und ein Geschoßfang, der ein sicheres Aufnehmen der Geschosse gewährleistet. Die Anordnung der Einrichtungen und die Grundlagen ihrer Bauart sind aus den Zeichnungen (siehe Zeichnungen Nr der Schießstandrichtlinien) ersichtlich 12

13 Schützenstand Der Schützenstand ist in einer Größe von mindestens 2 x 2 m auszuführen und einzuzäunen. Der Zugang zu dem Schützenstand soll von hinten erfolgen Gewehrhalterung Die Begrenzung des Schwenkbereiches der Gewehre erfolgt durch eine, auf dem Schützenstand montierte Gewehrhalterung. Nach dem Prinzip der Zeichnung besteht die Halterung aus einem, auf einen Betonsockel aufgeschraubten Standrohr mit Grundplatte und einer, an dem oberen Ende des Standrohres angebrachten Lafette, auf der die Gewehre eingespannt werden. 13

14 Das Standrohr ist so zu dimensionieren, dass ein Durchbiegen ausgeschlossen ist. Es muss sichergestellt sein, dass das Gewehr durch den Rückstoß seine Lage in der Halterung nicht verändern kann. Ferner darf die Waffe nicht durch andere Einwirkungen, z.b. Drücken am Schaft, aus dem zulässigen Schwenkbereich gebracht werden. Es können auch andere Einspannvorrichtungen Verwendung finden, wenn sie nachfolgende Bedingungen erfüllen: Der Schwenkbereich des Gewehres wird nach Höhe und Seite so eingeschränkt, dass auch bei der Berücksichtigung der Waffen- und Munitionsstreuung kein Geschoss am Geschossfang vorbei in freies Gelände gelangen kann. Die Höhenlage des Gewehres ist mit Rücksicht auf die verschiedenen Körpergrößen der Schützen veränderlich. Zeichn

15 Vogelziel Die Ziele sind an einer zentralen Halterung mittig im Geschossfangkasten anzubringen. Sie dürfen keine Metallteile enthalten und müssen aus astfreiem, weichem Holz (Tannen-, Fichten-, Pappel-, oder Balsaholz) bestehen. Bei der Verwendung von Druckluft-, Federdruck- und CO2- Büchsen sollten die Ziele aus Sperr- und Balsaholz gefertigt sein. 11 Andere Zielmedien (z.b. Gips) und Darstellungen (z.b. Pfänder/ Sternchen) können ggf. nach Prüfung durch einen Schießstandsachverständigen im Einzelfall zugelassen werden. Vogelziele dürfen nicht über die Schürzen des Geschossfangkastens hinausragen und nicht an Stangen vor diesem aufgestellt werden. Bei der Verwendung von Pfändern oder Sternchen ist durch entsprechende Wahl des Standortes der Ziele sicherzustellen, dass beim Beschuss der Weichholzabdeckung die Unterkonstruktion (Kanthölzer zur Befestigung der Weichholzabdeckung) nicht zwangsweise getroffen wird. Bei der Verwendung der Munition Kal. 16 (Königspatrone) sollte unbedingt auf die Einhaltung der Bauvorschriften Vogelziele geachtet werden. Aufgrund von möglichen Unterladungen dieser Munition (unter 1100 Joule Mündungsenergie) können sich Geschossnester im Vogelziel bilden, bei deren weiteren Beschuss hierauf sich gefährliche Rückpraller ergeben können. 15

16 Nach noch gültigen Schießstandrichtlinien! Bild eines Schützenvogels mit so genannten Geschossnestern 13 Geschossfangkasten Zum Auffangen der Geschosse dient ein Geschossfang. Gemäß Zeichnung Nr der Schießstand-Richtlinien besteht dieser aus einer Stahlblechwanne mit einer Füllung aus fest eingepresster Textil-/Putzwolle in einer Stärke von 10 bzw. 15 cm, die zur Schussrichtung hin mit Weichholzbrettern abgedeckt wird. Das mittlere Feld muss auswechselbar sein. Die Seitenschürzen müssen rechtwinklig zur Rückwand angeordnet werden. Von oben ist eine Serviceöffnung in der Stahlblechwanne vorzusehen, um das feste Einstampfen der Füllung zu ermöglichen und diese kontrollieren zu können. Die Abdeckung der Serviceöffnung erfolgt mit einem, der Stärke der Rückwand entsprechenden Stahlblech; die Klappe der Abdeckung muss verriegelbar sein. 16

17 Beim gesamten Weichholzaufbau des Geschossfangkastens ist einlagiges Material (5 cm) zu verwenden. Es sollte möglichst astfreies Material Verwendung finden. Äste oder Knoten sind ggf. auszubohren. Die entstandenen Löcher sind mit entsprechend dicken Holzpfropfen zu schließen. Der Weichholzaufbau des Geschossfangkastens darf nicht mit Lackfarbe gestrichen werden, um Verhärtungen zu vermeiden. Als Witterungsschutz ist Holzschutzlasur zulässig. Die Rückwand hat innen eine lichte Größe von 1,50 x 1,50 m aufzuweisen. Der Geschossfang ist kastenartig auszubilden, indem die, der Füllung dienenden und fest einzustampfenden Textilien in einer Stärke von 10 bzw. 15 cm, entgegen der Schussrichtung mit Weichholzbrettern abgedeckt sind. Vor jedem Schießen ist im Bedarfsfall das zerschossene mittlere Feld zu erneuern und die Füllung zu ergänzen. Die seitlichen Schürzen des Geschossfanges bestehen aus 5 cm dicken, fugenlos montierten Weichholzbrettern. Sie sind mir mind. 2 mm dickem Stahlblech von außen zu verkleiden. In der Regel ist es erforderlich, unterhalb des Geschossfangs wasserundurchlässige Folien auszulegen (zwischen Geschossfangmast und Schützenstand in einer Breite von mindestens 5 m), um den Eintrag von Blei in den Boden auszuschließen. Vor jedem Schießen ist im Bedarfsfall das zerschossene Feld eines Geschossfangs bzw. die Abdeckung oder Folie zu erneuern und die Füllung zu ergänzen. Zum Arbeiten am Geschossfang (z. B. Auswechseln beschädigter Teile, Anbringen von Zielen) muss der Kasten entweder heruntergelassen werden oder diese Tätigkeiten müssen von Geräten (Hubwagen, Gerüst, Leitern) sicher durchgeführt werden können. Nach Beendigung des Schießens sollte der Geschossfang ganz heruntergelassen und gegen Witterungseinflüsse geschützt werden. Geschossfangkasten bis 200/1200 Joule Zeichn Serviceklappe Stahlblech 2mm Stahlblechwanne 5 bzw. 8mm gepresste Textilien 100 bzw. 150mm Kegelmutter: 35mm Ø 80mm hoch Vogelhalter 50mm 100 bzw. 150mm Kasteninnenmaß 1500 x 1500mm 500mm 17

18 Zielhalterungen Die Abmessungen der Geschossfangkästen ergeben sich aus den Zeichnungen gemäß Nr (Druckluftwaffen) bzw der Schießstand-Richtlinien. Zur Befestigung des Zieles ist in der Mitte des Geschossfangs ein ca. 15 mm starker, mit Gewinde versehener Stahlbolzen an der rückwärtigen Stahlblechwand des Geschossfangkastens mittig, rechtwinkelig anzuschweißen oder gekontert zu verschrauben. Der Bolzen darf nicht über die seitlichen Schürzen hinausragen. Auf das vordere Ende des Bolzens wird nach Aufstecken eines Distanzstückes aus Kunststoff oder Holz und des Vogelzieles eine kegelförmige, spitz zulaufende Mutter aus Stahl geschraubt. Die Kegelmutter hat an der Basis einen Durchmesser von 35 mm und eine Höhe von 80 mm. Der Durchmesser des Distanzstückes muss kleiner sein als der Durchmesser der Kegelmutter, damit das Distanzstück nicht getroffen werden kann. Gebogene Zielhalterungen sind nicht zulässig. Außer den als Zielhalter dienenden Metallteilen und den Nägeln zum Befestigen der Bodenbohlen, deren Köpfe versenkt werden müssen, dürfen in dem lnnern des Geschossfangkastens zur Vermeidung von Querschlägern keine Metallteile vorhanden sein. Der Geschossfangkasten ist in einem Winkel von etwa 45 zur Waagerechten an ein Holz- oder Stahlgerüst anzubringen. In der oberen Position muss unabhängig zum Zugseil eine Arretierung des Geschossfangs erfolgen (Fallsicherung). Zum Auswechseln beschädigter Teile des Geschossfangs und zum Anbringen des Zieles muss der Geschossfang heruntergelassen werden können. Nach dem Schießen ist der Geschossfang ganz herunterzulassen. 18

19 Sonstige Maße für die Vogelhalterung Abstand Weichholzabdeckung/Rückseite Ziel ca. 100 mm Gesamtlänge der Vogelhalterung 250 mm Abstimmung der Gewehrhalterung zum Geschossfangkasten Die Gewehrhalterung und der Geschossfangkasten sind derart aufeinander abzustimmen, dass die Schussrichtung von der Waagerechten in einem Winkel aufwärts verläuft, der dem Neigungswinkel des Geschossfangkastens entspricht und ein Vorbeischießen an dem Kasten ausgeschlossen ist. Der Schwenkbereich des Gewehres ist auf 200 mm zu den Schürzen zu begrenzen. Bei der Berechnung des Neigungswinkels des Geschossfangkastens von Hochständen ist somit neben der Höhe des Kastens auch die Höhe der Gewehrhalterung zu berücksichtigen. Bei vorhandenen Schießständen ohne Neigung des Geschossfangkastens (Horizontalbeschuss - sog. Flachstände) muss die Höhe der Gewehrhalterung der Höhe der Vogelhalterung entsprechen. Absperrung für Zuschauer Durch eine Absperrung, die mind. 5 m hinter dem Schützenstand angeordnet ist, sind Zuschauer fernzuhalten. Die seitliche Absperrung ist gemäß Zeichnung vorzusehen. Bei "Hochschießständen", deren Ziele in einer Höhe von weniger als 10 m angebracht sind, muss der Sicherheitsbereich zur Seite linear zur geringeren Höhe erweitert werden. Die Mindestabstände von den Zuschauern zur Zieldarstellung, die sich aus den vorgeschriebenen Sicherheitsbereichen ergeben, bleiben dadurch erhalten. Dies ergibt bei bestehenden Schießständen ohne Neigung des Geschossfangkastens für den Horizontalbeschuss einen seitlichen Mindestabstand von je 15 m, wobei bei diesen Schießständen eine feste Absperrung erforderlich ist. (Flatterband ist nicht zulässig!) Hinter dem Geschossfangkasten dürfen sich im Gefahrenbereich keine Personen aufhalten. Je nach Örtlichkeit können nach Maßgabe eines Schießstandsachverständigen zudem Sicherungsposten erforderlich werden. Bei Neuanlagen sollte grundsätzlich auf die Errichtung von Schießständen, auf denen horizontal geschossen wird, verzichtet werden. 19

20 Zeichnung der Schießtandrichtlinien: Sicherheitsbereich für Vogelstände 10m Geschossfangkasten 9m 9m 9m Schussrichtung Standrohr mit mit Lafette Schützenstand 7m 2x2m Zugang zum zum Schützenstand Schießstandaufsicht Worauf achtet die Schießstandaufsicht? Der Schießleiter hat insbesondere auf folgende Punkte zu achten: Die anwesenden Schützen sind offensichtlich ausreichend sachkundig. Der Schießleiter erteilt unmissverständliche Anweisungen. Alle Schützen folgen unverzüglich den Weisungen der Schießstandaufsicht. Die Schießstandaufsicht entscheidet bei Waffen- und Munitionsstörungen, ob das Schießen eingestellt wird. Auf der Ablage befinden sich keine offenen Munitionsschachteln. Alle Gegenstände auf der Ablage befinden sich außerhalb des Schussbereichs. Auf dem Schützenstand benutzen alle Anwesenden Gehörschutz (bei Druckluftwaffen nicht zwingend). Soweit durch die Waffe oder die Schießdisziplin Geboten, benutzen die Schützen Augenschutz. Es werden nur auf dem Schießstand zugelassene Waffen und Munition eingesetzt. 20

21 Es wird nur in den hier zugelassenen Anschlagarten und Entfernungen geschossen. Die Schützen führen die Waffe nur von unten ins Ziel. Der max. Schwenkwinkel der Waffe nach oben und zur Seite wird eingehalten. Die Schießstandaufsicht steht bei Anweisungen stets auf der Seite der Schusshand des Schützen. Soweit keine Seilzuganlage oder elektronische Zielscheibe eingesetzt wird, gehen zur Trefferaufnahme alle Schützen gleichzeitig zur Scheibe. Bei der Trefferaufnahme bleibt die Schießstandaufsicht auf dem Schützenstand. Zuschauer auf dem Schützenstand bleiben hinter der Absperrung. Waffen werden nur gesichert, entladen und geöffnet aus der Hand gelegt. Neulinge und Gäste werden von einer zusätzlichen Schießstandaufsicht betreut. Die Schießstandaufsicht überprüft persönlich alle Waffen, bevor die Schützen den Stand verlassen. Auf dem Schützenstand herrscht eine ausreichende Beleuchtungsstärke. In einer Raumschießanlage ist während des Schießbetriebes und bei Reinigungsarbeiten die Lüftungsanlage eingeschaltet. Die Schießstandaufsicht meldet Schießunfälle dem Schießstandbetreiber. Pflichten der Schießstandbetreiber Wer ist Schießstandbetreiber? Schießstandbetreiber ist der Inhaber der durch die Waffenbehörde (in NRW i.d.r. die Kreispolizeibehörde) erteilten Betriebsgenehmigung. Das ist in der Regel die Schützenbruderschaft. Diese juristische Person wiederum wird gem. 26 BGB vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand. In der Regel, je nach Vereinssatzung, durch den 1. Vorsitzenden (Brudermeister, Oberst, Präsident etc.). Er vertritt den Verein in allen Belangen nach Außen und wird demzufolge auch als verantwortliche Person zum Betrieb eines Schießstandes benannt. Sie muss gem. 4 WaffG volljährig, zuverlässig ( 5 WafffG), persönlich geeignet ( 6 WaffG) und sachkundig ( 7WaffG) sein, sowie ein Bedürfnis ( 8 WaffG) nachweisen. Wer ist eine verantwortliche Aufsichtsperson? Der Schießleiter/die Schießleiterin Er/Sie ist für die Sicherheit auf dem Schießstand eigenverantwortlich zuständig und Weisungsbefugt gegenüber allen Schützen: Einhaltung des Regelwerkes Einhaltung der Altersgrenzen Einhaltung der Sicherheitsvorschriften auf Schießständen. Der Schießleiter muss zu jedem Zeitpunkt auf dem Stand anwesend sein und das Schießen beaufsichtigen. Er darf selber nicht mitschießen. Eintragungen im Schießbuch 21

22 Aufgaben/Pflichten der Schießstandbetreiber: 1. Beantragung der Betriebserlaubnis der Schießstätte vor der 1. Inbetriebnahme 2. Nachweis ausreichender Haftpflicht- und Unfallversicherung gem. 27 WaffG Haftpflicht: mind. 1 Mill. Euro pauschal für Personen- und Sachschäden Unfall: mind Euro Todesfall und mind Euro Invaliditätsfall Die Versicherung muß in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugt sein! 3. Bedürfnisbescheinigungen (Beantragung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen) 4. Beantragung von Vereins-WBK und Beantragung von Neu-Einträgen, bzw. Löschungen in der Vereins-WBK 5. Verantwortlichkeit für Vereinswaffen und Munition 6. Verantwortlichkeit für die sachgerechte und regelmäßige Reinigung auf Feuerwaffenschießständen Entsorgung von Pulverresten auf Feuerwaffenschießständen 7. Meldepflichten gegenüber der Waffenbehörde (z.b. Austritt von Vereinsmitgliedern mit WBK, Unfälle im Umgang mit Waffen, Verlust von Vereinswaffen, baul. Änderungen am Schießstand) 8. Unfallmeldungen an die VBG (Verwaltungsberufsgenossenschaft) 9. Beseitigung von Schäden/Störungen auf der Schießstätte 10. Bestellung von Schießleitern und der besonderen Obhut für das Schießen mit Kindern/Jugendlichen Im Innenverhältnis kann der Schießstandbetreiber z.t. Aufgaben auf andere Personen übertragen (z.b. Schießmeister), die die Voraussetzungen gem. 4 WaffG erfüllen. Die Verantwortlichkeit für den Betrieb der Schießstätte bleibt jedoch weiterhin beim Betreiber! 22

23 Versicherungen 1. Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), die für uns zuständige Gesetzliche Unfallversicherung Link zum BHDS-Merkblatt VBG: 23

24 2. Kooperationsvertrag zwischen der Gothaer Versicherung und dem BHDS Angebote zu gem. WaffG geforderten Haftpflicht und Unfallversicherung und auch darüber hinaus (Veranstalterversicherung) 24

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