Aufbewahrung von Waffen durch Gebirgsschützen

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1 Merkblatt Aufbewahrung von Waffen durch Gebirgsschützen Stand: Am ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (BGBl. I S. 2133) in Kraft getreten, das unter anderem Neuerungen bei den Aufbewahrungsvorschriften gebracht hat. Insbesondere entfiel die fiktive Gleichwertigkeit von Sicherheitsbehältnissen nach dem technisch überholten Einheitsblatt VDMA mit den Sicherheitsstufen A und B zu Sicherheitsbehältnissen nach der aktuellen Norm DIN/EN Für den Neuerwerb von Sicherheitsbehältnissen gelten nunmehr höhere Anforderungen. Für Altbesitzer wurden allerdings umfangreiche Bestandsschutzregelungen eingeräumt. Im Folgenden werden einige häufig gestellte Fragen rund um die Waffenaufbewahrung bei Gebirgsschützen beantwortet. 1. Anforderungen an Waffenschränke Welche Anforderungen an die Waffenaufbewahrung werden seit der waffenrechtlichen Gesetzesänderung zum an einen Gebirgsschützen gestellt, der bereits vor dem Stichtag Waffenbesitzer war, diese Waffen in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufen A/B aufbewahrt hat und nun eine neue Waffe erwerben will? Für den Altbesitzer ändert sich nichts. Er darf aufgrund der Bestandsschutzvorschrift in 36 Abs. 4 WaffG seinen bisherigen Waffenschrank der Sicherheitsstufen A/B weiternutzen und auch seine neue Waffe darin verwahren. 2. Erstmaliger Waffenbesitz nach dem Was gilt für einen neu beginnenden Gebirgsschützen, der erstmalig nach dem Waffenbesitzer wird? Muss er einen Waffenschrank der Sicherheitsstufe 0 kaufen oder kann er die Härtefallregelung der Ziffer WaffVwV in Anspruch nehmen und zur Verwahrung das feste verschlossene Behältnis vorweisen?

2 2 Grundsätzlich ist seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am ein Behältnis der Sicherheitsstufe 0 für die Waffenaufbewahrung vorgeschrieben. Allerdings gelten für Einzellader- oder Repetier-Langwaffen von Traditionsund Gebirgsschützen die Härtefall-Regelungen nach 13 Abs. 6 AWaffV i.v.m. Ziffer WaffVwV. Nach 13 Abs. 6 AWaffV kann die zuständige Behörde auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen. Nach Ziffer WaffVwV können Härtefälle im Sinne des 13 Absatz 8 AWaffV z.b. für den Besitz nur einer üblichen Einzellader- oder Repetier- Langwaffe bei Biathleten oder Traditions- und Gebirgsschützen gegeben sein mit der Folge, dass ein festes verschlossenes Behältnis ausreicht. Hierzu bedarf es immer einer Festsetzung der Waffenbehörde. 3. Erneuter Waffenbesitz Ein Gebirgsschütze war früher aktiver Waffenbesitzer und verwahrte seine Waffen in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufen A/B. Seit einigen Jahren hat er nun keine Waffe mehr in Besitz, möchte sich aber für seine Tätigkeit als Gebirgsschütze wieder Waffen zulegen. Kann er die neuen Waffen in seinem alten Waffenschrank der Sicherheitsstufen A/B aufbewahren? Wenn das Vereinsmitglied in den vergangenen fünf Jahren über eine gültige bereits bei der Waffenbehörde registriert war, kann von einer Weiternutzung im Sinne von 36 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WaffG ausgegangen werden, so dass das Vereinsmitglied das bereits vorhandene Aufbewahrungsbehältnis verwenden darf. 4. Gemeinschaftliche Aufbewahrung Können Vater und Sohn, beide Gebirgsschützen und in häuslicher Gemeinschaft lebend, ihre Waffen auch nach der Gesetzesänderung weiterhin gemeinsam in einem Schrank der Sicherheitsstufen A/B aufbewahren? Die gemeinsame Aufbewahrung kann gemäß 36 Abs. 4 WaffG weiter fortgesetzt werden. Insoweit handelt es sich genau um die Fallgestaltung, auf die die Bestandsschutzvorschriften abzielen.

3 3 5. Begründung einer häuslichen Gemeinschaft nach dem Was gilt, wenn die häusliche Gemeinschaft zwischen Vater und Sohn, beide Gebirgsschützen, erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung begründet wurde? Ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung der Waffen im Waffenschrank der Sicherheitsstufen A/B des Vaters möglich? Ja, die gemeinschaftliche Aufbewahrung ist hier möglich. Die Besitzstandsregelung bei gemeinsamer Aufbewahrung gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung der häuslichen Gemeinschaft und der gemeinsamen Nutzung des Sicherheitsbehältnisses. Es reicht also auch aus, wenn die häusliche Gemeinschaft erst nach Inkrafttreten begründet und/oder der Hausgenosse erst nach Inkrafttreten Waffenbesitzer wird. 6. Weiternutzung eines A/B-Waffenschranks nach Übernahme einer Waffe. Ein bisher passives Mitglied einer Kompanie wird aktiver Schütze und erfüllt die Voraussetzungen für den Waffenbesitz. Von seinem Vater, mit dem er nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt, übernimmt er den Karabiner und möchte auch den Waffenschrank der Sicherheitsstufen A/B des Vaters in seine eigenen Räumlichkeiten mitnehmen und nutzen. Ist dies möglich? Das Aufbewahrungsbehältnis kann der Sohn nicht aufgrund der Besitzstandsregelungen übernehmen, da es an dem Erfordernis der häuslichen Gemeinschaft fehlt, das Voraussetzung für das Greifen der Bestandsschutzregelungen ist. Der Schrank der Sicherheitsstufen A/B kann von ihm allerdings als festes verschlossenes Behältnis im Rahmen der Härtefallregelung nach 13 Abs. 8 AWaffV i.v.m. Ziffer WaffVwV genutzt werden. 7. Aufbewahrung im Erbfall - Familienmitglieder Was gilt für die Aufbewahrung, wenn der Vater stirbt und der Sohn, der bisher keine Waffen besaß und auch nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem Vater lebte, die Waffen erbt? Kann der Sohn, wenn er die Voraussetzungen für einen eigenen Waffenbesitz erfüllt, den Waffenschrank der Sicherheitsstufen A/B weiter nutzen? Eine Weiternutzung im Rahmen der Bestandsschutzvorschriften ist nicht möglich. Voraussetzung ist, dass bereits zu Lebzeiten, also vor dem Erbfall, eine häusliche Gemeinschaft bestanden hat. Der Waffenschrank der Sicherheitsstufen A/B kann im vorliegenden Fall als festes verschlossenes Behältnis im Rahmen der Härtefallregelung nach 13 Abs. 8 AWaffV i.v.m. Ziffer WaffVwV genutzt werden.

4 4 8. Aufbewahrung im Erbfall - Dritte Ist eine Vererbung von Waffenschränken der Sicherheitsstufen A/B an Dritte, die im Besitz einer Waffenbesitzkarte sind und als Kompaniemitglieder Waffen erwerben wollen, möglich? Die Vererbung an einen Dritten ist nicht von der Bestandsschutzregelung nach 36 Abs. 4 WaffG erfasst. Voraussetzung ist, dass vor dem Tod des Erblassers eine häusliche Gemeinschaft bestand. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, einen Waffenschrank A/B im Rahmen der Härtefallregelung nach 13 Abs. 8 AWaffV i.v.m. Ziffer WaffVwV als festes verschlossenes Behältnis zu nutzen. 9. Aufbewahrung im Erbfall Kompanie an neues Mitglied Aufgrund eines Erbfalls hat eine Kompanie vor Jahren einen Karabiner und einen Waffenschrank A/B übernommen. Nunmehr will ein neuer Schütze mit Waffenbesitzkarte Karabiner und Waffenschrank erwerben. Ist diese Weiterveräußerung der Kompanie an einen Schützen möglich? Die Weiterveräußerung des Karabiners an das neue Vereinsmitglied ist möglich, soweit das Mitglied die waffenrechtlichen Voraussetzungen (Bedürfnis, Sachkunde, usw.) erfüllt. Der Waffenschrank A/B kann vom Erwerber nur im Rahmen der Härtefallregelung nach 13 Abs. 8 AWaffV i.v.m. Ziffer WaffVwV als festes verschlossenes Behältnis genutzt werden. 10. Veräußerung A/B-Waffenschrank zu Weiternutzung Ein aktiver Schütze scheidet aus Alters- oder Gesundheitsgründen aus und möchte seine Waffe und auch seinen Waffenschrank A/B nicht mehr behalten. Kann er diesen Waffenschrank an Dritte veräußern, damit diese ihre Waffen darin aufbewahren? Dem Schützen steht es selbstverständlich frei, den Waffenschrank A/B zu veräußern. Allerdings greifen bei einer Veräußerung mangels häuslicher Gemeinschaft die Bestandschutzregelungen in 36 Abs. 4 WaffG für den Erwerber nicht, so dass dieser den Waffenschrank A/B nur im Rahmen der Härtefallregelung nach 13 Abs. 8 AWaffV i.v.m. Ziffer WaffVwV als festes verschlossenes Behältnis nutzen kann.

5 5 11. Gilt die Härtefallregelung auch nach dem ? Gilt die Härtefallklausel gemäß 13 Abs. 6 AWaffV i.v.m. Nr WaffVwV auch weiterhin, also auch für neue Gebirgsschützen? Die Härtefallregelung gilt selbstverständlich weiterhin und unabhängig davon, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz noch nicht an die jüngsten Änderungen des Waffengesetzes und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung angepasst wurde. Deshalb können sich auch neue Gebirgsschützen auf die in Nr WaffVwV angeführten Fallgruppen für Härtefälle berufen. Wichtig ist, dass es in jedem Fall einer Festsetzung durch die Waffenbehörde bedarf. 12. Was ist ein verschließbares Behältnis? Was versteht man unter einem festen verschließbaren Behältnis? Eine bundeseinheitliche Definition für feste verschließbare Behältnisse gibt es leider nicht. Unter Behältnis versteht die Rechtsprechung ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Als verschlossen ist das Behältnis nur anzusehen, wenn es durch ein Schloss oder eine vergleichbare Sicherungsvorrichtung gegen Abhandenkommen und unbefugte Benutzung durch Dritte gesichert sein. Nähere technische Spezifikationen, denen das verschlossene Behältnis genügen muss, enthält das Waffenrecht nicht, jedoch muss es sich ausdrücklich um ein festes verschlossenes Behältnis handeln. Die Anforderungen sind im Hinblick auf das zentrale Anliegen des Gesetzgebers zu bestimmen, die Allgemeinheit vor den schweren Gefahren, die von einem unsachgemäßen Umgang mit Waffen oder Munition ausgehen, zu bewahren und deshalb eine unberechtigte Nutzung durch Dritte auch Angehörige möglichst zu verhindern. Ein A/B-Schrank genügt ohne Zweifel diesen Anforderungen. Auch andere Metalltresore werden regelmäßig eine hinreichende Sicherung gegen unbefugten Zugriff bieten. Von der Nutzung bloßer Holzschränke ist ungeachtet der rechtlichen Anforderungen dringend abzuraten.

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