Satzung des Freundschaftsvereins Hessen-Wisconsin e.v.
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- Jan Hofmeister
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1 Satzung des Freundschaftsvereins Hessen-Wisconsin e.v. 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Freundschaftsverein Hessen Wisconsin - Eingetragener Verein e. V. - Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden. 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit Der Zweck des Vereins ist die Pflege der Freundschaft zwischen dem Land Hessen und dem Staat Wisconsin in den Vereinigten Staaten von Amerika. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Partnerschaften und den Gedankenaustausch zwischen Organisationen, Gebietskörperschaften und Personen mittels Treffen, Austauschbesuchen und Veranstaltungen. Der Verein verwirklicht seine satzungsmäßigen Zwecke insbesondere durch a. die Unterstützung von Aktivitäten im Sinne des 2.1 mit Zuschüssen aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden b. durch Hilfe in organisatorischer oder personeller Art bei solchen Aktivitäten c. die Durchführung eigener Aktivitäten im Sinne des 2.1 d. die Förderung der partnerschaftlichen Zusammenarbeit durch Personen und Institutionen in Hessen wie in Wisconsin Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Land Hessen für interkulturelle Arbeit zu, das es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 4 Vereinsämter Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtliche Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notweniges Hilfspersonal für Büro- und Verwaltungstätigkeiten oder sonstige aufgrund des Vereinszwecks notwendige Tätigkeiten bestellt werden. Die Vergütungen dieser Personen müssen an der Gemeinnützigkeit orientiert werden und dürfen nicht unverhältnismäßig sein. 5 Mitgliedsarten Dem Verein gehören an: a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder Aktive Mitglieder nehmen regelmäßig an den Veranstaltungen des Vereins teil oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig an den satzungsgemäßen Aktivitäten des Vereins zu beteiligen. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 6 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied können natürliche oder juristische Personen sowie Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Der Aufnahmeantrag ist bei natürlichen Personen unter Angabe des Namens, Berufs, Alters und Wohnsitzes, im übrigen unter Angaben des Namens, der Vertretungsbefugnisse und des Sitzes schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung Ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Juristische Personen, Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden von ihnen entsandten Personen vertreten. Die Entsendung muss mittels schriftlicher Vollmacht erfolgen, wobei weitere Bevollmächtigungen möglich sind.
3 Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder unterstützen die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften und setzen die Beschlüsse der Vereinsorgane um. Die Mitglieder sind berechtigt, vorhandene Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. 8 Beitrag Der Betrag beträgt für Erwachsene 60,00, für Studenten und für Schüler 30,00.- Der Betrag für juristische Personen, Gebietskörperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts beträgt mindestens 60,00. Über begründete Anträge auf Ermäßigung kann der Vorstand entscheiden. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. 9 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft geht verloren a) bei natürlichen Personen durch Tod b) bei juristischen Personen durch Liquidation c) durch Austritt d) durch Streichung aus der Mitgliederliste e) durch Ausschluss Der Austritt kann nur auf das Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September erklärt sein. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
4 10 Ehrungen Für besondere Verdienste um den Verein bzw. um den Vereinszweck im allgemeinen können Ehrenmitgliedschaften verliehen werden. Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen. Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn dem Geehrten ein Verhalten nachgewiesen werden kann, dass dem Verein oder den satzungsgemäßen Zweck des Vereins schädigt. 11 Vereinsorgane Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die ordentliche Mitgliederversammlung 12 Vorstand Der Vorstand setzt sich zusammen aus a) dem ersten Vorsitzenden b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Schatzmeister e) mindestens zwei Beisitzern Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wird der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder ergänzt. 13 Geschäftsbereich des Vorstandes Der erste und einer der stellvertretenden Vorsitzenden sind jeweils geschäftsführende und alleinvertretungsberechtigte Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten ( 26 Abs. 2 BGB), soweit es nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Intern geht das Geschäftsführungsrecht des ersten Vorsitzenden vor.
5 Im Innenverhältnis, und ohne dass diese Beschränkung in das Vereinsregister eingetragen werden soll, wird bestimmt, dass bei Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zur Leistung von mehr als 500 Euro für den Einzelfall verpflichten, nur der Vorsitzende gemeinsam mit einem der beiden Stellvertreter vertretungsberechtigt sein soll. 14 Beschlussfassung des Vorstandes Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. 15 Ordentliche Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird schriftlich einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzustellende Tagesordnung enthalten. 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung beschließt über a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung b) die Entlastung des Vorstandes c) die Neuwahlen des Vorstandes d) Satzungsänderungen e) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder ( 16) g) die Auflösung des Vereins Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der aktiven Mitglieder erforderlich. Bleibt die hierfür einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung
6 der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Verhandlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 17 Anträge Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. In besondern Fällen ist der Vorstand berechtigt, mit 2/3 Mehrheit zu beschließen, dass über einen Antrag nur die aktiven Mitglieder abstimmen können. Auf die ausschließliche Möglichkeit der schriftlichen Einreichung von Anträgen sind die Mitglieder in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. 19 Einsetzung von Ausschüssen Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Die Ausschüsse wählen Ausschussvorsitzende aus den Reihen ihrer Mitglieder. Die Arbeit in den Ausschüssen erfolgt unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung. 20 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des 16 beschlossen werden. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister bzw. deren Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation ( 47 ff. BGB).
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8 21 Inkrafttreten der Satzung Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 28. März 2000 beschlossen. Sie ist nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung am 29. Mai 2006 in Frankfurt/Main und nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden am 01. August 2006 auf dem Registerblatt VR 6049 in Kraft getreten. Die aktuelle Fassung der Satzung des Freundschaftsvereins Hessen-Wisconsin e.v. wurde von der Mitgliederversammlung am 26. Juni 2007 in Frankfurt am Main einstimmig beschlossen.
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