Statuten. des HC Seetals. Der Verein bezweckt, den Hockeysport im Luzerner Seetal zu verbreiten, zu fördern und zu organisieren.
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- Ingeborg Kerner
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1 Statuten des HC Seetals I. Firma, Sitz und Zweck Art. 1 Art. 2 Firma, Sitz Unter dem Namen HC Seetal besteht mit Sitz in Hochdorf ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Zweck Der Verein bezweckt, den Hockeysport im Luzerner Seetal zu verbreiten, zu fördern und zu organisieren. a. Der Verein nimmt aktiv an Eishockey- und Inlinehockeymeisterschaften teil b. Er fördert die Hockeyausbildung in der Region. Art. 3 Statutenartikel Ethik Der HC Seetal setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt Fairplay vor, indem er - sowie seine Organe und Mitglieder - dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der HC Seetal anerkennt die «Ethik-Charta» des Schweizer Sports (vgl. Anhang 2) und sorgt für deren Umsetzung und Einhaltung im gesamten Verein. Anhang 2: Die neun Prinzipien der Ethik-Charta im Sport Anhang 2.1: Sport rauchfrei II. Mitgliedschaft Art. 4 Art. 4.1 Erwerb Schüler Schüler sind Hockeyaner, welche den Hockeysport aktiv betreiben, aber noch nicht in einer Juniorenmannschaft mitwirken können. Diese Mitglieder sind nicht stimm- und wahlberechtigt,
2 - 2 - können an der GV aber durch einen Elternteil vertreten werden (1 Stimmrecht). Art. 4.2 Art. 4.3 Art. 4.4 Art. 4.5 Art. 4.6 Art. 4.7 Art. 4.8 Art. 5 Junioren Juniorenmitglieder sind Aktivmitglieder zwischen dem 18. und 20. Altersjahr. Sie sind stimm- und wahlberechtigt. Aktivmitglieder Aktivmitglieder sind diejenigen Hockeyaner, welche gemäss den jeweils geltenden Verbandsstatuten das Juniorenalter überschritten haben und aktiv den Hockeysport betreiben. Sie sind stimm- und wahlberechtigt. Funktionäre Personen, welche von der Vereinsversammlung oder vom Vorstand in die Organisation des HC Seetal einberufen werden und ihre Funktion unentgeltlich ausüben, sind Funktionäre. Sie sind stimm- und wahlberechtigt, haben jedoch keinen Jahresbeitrag zu leisten. Passivmitglieder / Gönner Natürliche und juristische Personen, die den Verein ideell und materiell unterstützen wollen, werden als Passivmitglieder aufgenommen. Sie sind stimm- und wahlberechtigt. Freimitlglieder Auf Antrag des Vorstandes können an der ordentlichen Vereinsversammlung Mitglieder, welche sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Freimitgliedern ernannt werden. Diese sind stimm- und wahlberechtigt, haben aber keinen Jahresbeitrag zu leisten. Ehrenmitglieder Vereinsmitglieder die sich durch ausserordentliche Leistungen für den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie besitzen das Stimm- und Wahlrecht und sind beitragsfrei. Einsatz Die Mitglieder gemäss Ziff. 3.1 bis 3.6 verpflichten sich, den Verein bei der Erfüllung der Ziele tatkräftig, sei dies durch eigenen Einsatz, ideell oder finanziell zu unterstützen. Austritt Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von dreissig Tagen schriftlich auf das Ende des Vereinsjahres erfolgen.
3 - 3 - Art. 6 Ausschluss Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert dreissig Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten z.h. der Vereinsversammlung zu richten. Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand ausgeschlossen und von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht. Art. 7 Anspruch auf das Vereinsvermögen Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen. III. Mittel Art. 8 Art. 9 Art. 10 Mitgliederbeitrag Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Die Mitgliederbeiträge werden von der Vereinsversammlung festgesetzt. Sie sind im Anhang 1 enthalten, der zum Bestandteil der Statuten erklärt wird. Weitere Mittel Weitere Mittel des Vereins werden unter anderem aus durchgeführten Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge und freiwillige Zuwendungen jeder Art (Sponsoring) beschafft. Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten. IV. Organisation Art. 11 Organe Die Organe des Vereins sind:
4 Die Vereinsversammlung - Der Vorstand - Die Revisionsstelle. Art. 12 Vereinsversammlung Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des Vereinsjahres. Das Vereinsjahr dauert vom 1. Mai bis zum 30. April. Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat. Die Einberufung zur Vereinsversammlung hat zwanzig Tage im voraus schriftlich zu erfolgen. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zu Handen der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief spätestens bis Ende April gestellt werden. Art. 13 Vorsitz Vorsitzender in der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes. Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler. Ein Mitglied des Vorstandes führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Art. 14 Art. 15 Art. 16 Beschlussfähigkeit Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Traktanden Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. Stimmrecht Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist abgesehen von Ziff. 3.1 ausgeschlossen.
5 - 5 - Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür bezeichneten Vertreter aus, der Mitglied ihrer Verwaltung sein muss. Art. 17 Beschlussfassung Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei Wahlen das Los. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern von der Vereinsversammlung nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird. Mitglieder haben bei Beschlüssen welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht. Art. 18 Befugnisse Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: - Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle. - Wahl von fünf bis zehn Vorstandsmitgliedern, Wahl des Präsidenten, Wahl der Mitglieder von Kommissionen welche durch die Vereinsversammlung eingesetzt wurden und Wahl der Revisionsstelle. - Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, der Revisionsstelle und der Kommissionen welche von der Vereinsversammlung gewählt wurden. - Beschlussfassung über Rekurse im Sinne von Art. 5 (Ausschluss). - Abschluss von Verträgen über dringliche, beschränkte dringliche oder persönliche Rechte an Grundstücken. - Abänderung der Vereinsstatuten. - Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste. - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens. - Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. Art. 19 Vorstand
6 - 6 - Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und maximal neun weiteren Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert und organisiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Vereinsversammlung gewählt wird, selbst. Er erstellt die entsprechenden Pflichtenhefte. Art. 20 Art. 21 Art. 22 Art. 23 Amtsdauer Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Einberufung Der Vorstand versammelt sich auf die Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Beschlussfassung Der Vostand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit. Im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Aufgaben und Befugnisse Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über - Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung. - Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung. - Vertretung des Vereins gegenüber Dritten. Der Präsident und zwei Mitglieder führen Kollektivunterschrift zu zweien. - Einberufung der Vereinsversammlung. - Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Vereinsversammlung. - Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten. - Ausarbeiten von Reglementen. - Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Klagerückzug, Abschluss von Verträgen. - Wahl der Mitglieder von Kommissionen (technische Kommission, Spielerkommission, etc.), welche durch den Vorstand bestellt werden. Art. 24 Revisionsstelle Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren welche alle zwei Jahre gewählt werden. Sie sind wieder wählbar. Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zu Handen der Vereinsversammlung schriftlich Bericht.
7 - 7 - V. Schlussbestimmungen Art. 25 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 17 Abs. 3. Im Falle der Fusion mit einer Institution welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes. Art. 26 Art. 27 Art. 28 Liquidation Im Falle der Auflösung des Vereins führt der Vorstand die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zu Handen der Vereinsversammlung. Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses. Eintrag Handelsregister Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister des Kantons Luzern eintragen lassen. Inkraftteten Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 28. August 1998 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden. Die Änderung des Art. 3 (Statutenartikel Ethik) wurde von der GV im Mai 2015 genehmigt. Hochdorf, im Mai 2015 Namens der konstituierenden Vereinsversammlung Der Präsident: Die Protokollführerin:
8 - 8 - VI. Anhang zu den Statuten des HC Seetal Anhang 1 Gestützt auf Art. 7 hat die Vereinsversammlung folgende Jahresbeiträge festgesetzt: Eishockey Aktive Fr Junioren Fr Novizen Fr Mini Fr Moskito Fr Piccolo Fr Bambini Fr Passive Fr Gönner Fr und mehr. Inlinehockey Aktive (HC Seetal) Fr Aktive (ausw. Club) Fr Nachwuchs Fr Falls ein Mitglied beide Sportarten betreibt, hat es beide Beiträge zu entrichten. Mai 2015
9 - 9 - Die nachfolgenden Anhänge «Die sieben Prinzipien der Ethik-Charta im Sport» und «Sport rauchfrei» bilden einen integrierenden Bestandteil zu den Statuten. Anhang 2 : Die neun Prinzipien der Ethik-Charta im Sport 1 Gleichbehandlung für alle. Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft, religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen. 2 Sport und soziales Umfeld im Einklang. Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf und Familie vereinbar. 3 Stärkung der Selbst- und Mitverantwortung. Sportlerinnen und Sportler werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt. 4 Respektvolle Förderung statt Überforderung. Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder die physische noch die psychische Integrität der Sportlerinnen und Sportler. 5 Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung. Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt. 6 Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe. Physische und psychische Gewalt sowie jegliche Form von Ausbeutung werden nicht toleriert. Sensibilisieren, wachsam sein und konsequent eingreifen. 7 Absage an Doping und Drogen. Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums, der Verabreichung oder der Verbreitung sofort einschreiten. 8 Verzicht auf Tabak und Alkohol während des Sports. Risiken und Auswirkungen des Konsums frühzeitig aufzeigen. 9 Gegen jegliche Form von Korruption. Transparenz bei Entscheidungen und Prozessen fördern und fordern. Den Umgang mit Interessenkonflikten, Geschenken, Finanzen und Wetten regeln und konsequent offenlegen.1 Gleichbehandlung für alle! Anhang 2.1: Sport rauchfrei Die Umsetzung «Sport rauchfrei» beinhaltet folgende Anforderungen: - Tabakfreie Zeit vor, während und nach dem Sport (d.h. eine Stunde vor bis eine Stunde nach dem Sport) - Vereinslokalitäten sind rauchfrei - Verzicht auf finanzielle Unterstützung durch Tabakfirmen - Anlässe werden rauchfrei durchgeführt. Dies beinhaltet: o Wettkämpfe o Sitzungen (inkl. DV/GV) o Spezielle Anlässe (z.b. Turnerabend, Weihnachtsfeier, Vereinslotto). Mai 2015
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