Ordnungsamtspraxis: Gaststätten und Nichtraucherschutz - online

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1 Ordnungsamtspraxis: Gaststätten und Nichtraucherschutz - online Bearbeitet von Uwe Schmidt 1. Auflage Onlineprodukt. ISBN Gewicht: 10 g Wirtschaft > Verwaltungspraxis > Kommunal- und Regionalverwaltung schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 Rauchen in Diskotheken D. betreibt die Diskothek Last Penny. Gäste beschweren sich bei Ihnen im Ordnungs- bzw. Gewerbeamt, dass Gäste im Last Penny rauchen und D. dies duldet. Auf das Rauchverbot angesprochen erwidert D., das Rauchen bei einer Tanzveranstaltung gehöre dazu und sei Ausdruck der Persönlichkeit. Fallfrage 1 Durfte D. das Rauchen in seiner Diskothek gestatten? Auch in Diskotheken als besondere Betriebsart von Gaststätten gilt das allgemeine Rauchverbot nach den Nichtraucherschutzgesetzen. In der Diskothek können aber Raucherräume eingerichtet werden. Dies gilt nicht in Bayern im Saarland. Beachten Sie die Besonderheiten in den einzelnen Bundesländern in der folgenden ausführlichen Falllösung und die Vorgaben des BVerfG hierzu. Fallfrage 2 D. richtet nach Ihrer Beanstandung einen Raucherraum im Last Penny ein. Sie prüfen die Räumlichkeiten und stellen fest, dass sich im Raucherbereich eine Tanzfläche befindet. Ist dies zulässig? In den Bundesländern, welche das Urteil des BVerfG zu den Rauchverboten in den Diskotheken vom noch nicht in die Nichtraucherschutzgesetze eingearbeitet haben, sollten Sie die Vorgaben des Gerichts in der Verwaltungspraxis entsprechend umsetzen. Details entnehmen Sie der folgenden ausführlichen Falllösung. In den Bundesländern, welche das Urteil des BVerfG vom bisher nur unzureichend in die Nichtraucherschutzgesetze eingearbeitet haben, können Sie das Landesrecht nicht mehr ignorieren. Sie wenden das Landesrecht an, bis ggf. eine weitere Klage Rechtsklarheit- und Rechtssicherheit schafft. Fallfrage 3 D. betreibt auf dem Dorffest des Heimat- und Bürgervereins vom 19. bis zum 21. Juni eine Zeltdisko. Darf im Zelt geraucht werden? In den Bundesländern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein ist das Rauchen in Festzelten unter den in der folgenden ausführlichen Falllösung dargestellten Voraussetzungen gestattet. Thüringen erlaubt das Rauchen in Bier-, Wein- und Festzelten ausdrücklich. In den übrigen Bundesländern Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt besteht in Festzelten auch bei der Veranstaltung einer Diskothek ein Rauchverbot. Fallfrage 4 Haben D. und die Raucher eine Ordnungswidrigkeit begangen? Nach allen Nichtraucherschutzgesetzen der Bundesländer haben sowohl die Raucher als auch D. eine Ordnungswidrigkeit begangen. Falllösung zu 1 Diskothek als Gaststätte in einer besonderen Betriebsart Wie im Kapitel Der Anwendungsbereich der Gaststättengesetze dargestellt, sind Diskotheken als Gaststätten einer besonderen Betriebsart anzusehen. Daher gilt das allgemeine Rauchverbot für Gaststätten auch in Diskotheken. Rechtsgrundlagen für das Rauchverbot Weil sich eine Diskothek in mehrfacher Hinsicht von einer normalen Gaststätte unterscheidet, enthalten die Nichtraucherschutzgesetze der Bundesländer Sonderregelungen für Diskotheken, um diesen Besonderheiten gerecht zu werden. Details entnehmen Sie bitte dieser Aufstellung: Bundesland Allgemeines Rauchverbot für Diskotheken Erläuterungen Baden- Württemberg 7 Abs. 1 LNRSchG In Diskotheken ist das Rauchen nach 7 Abs. 3 LNRSchG in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne Tanzfläche zulässig, wenn der Zutritt zur Diskothek auf Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr beschränkt ist und die Nebenräume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind. Bayern Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GSG In Gaststätten sind Ausnahmen vom Rauchverbot kraft Gesetzes nicht gestattet. Dies gilt auch für Diskotheken

3 Berlin 2 Abs. 1 Nr. 8 NRSG ist nach 4 Abs. 3 NRSG grundsätzlich zulässig. Es dürfen aber nur Personen ab dem 18. Lebensjahr Zutritt haben. Brandenburg 2 Abs. 1 Nr. 8 BbgNiRSchG Bremen 2 Abs. 1 Nr. 8 BremNiSchG Hamburg 2 Abs. 1 Nr. 9 HmbPSchG Hessen 1 Abs. 1 Nr. 11 HessNRSG In Diskotheken mit Nebenräumen gilt das Rauchverbot in diesen Räumen nach 4 Abs. 2 Satz 3 BbgNiRSchG nicht, wenn in dem Nebenraum keine Tanzfläche vorhanden ist, sichergestellt ist, dass Personen unter 18 Jahren der Zugang zu dem Nebenraum verwehrt wird und auf die Ausnahme vom Rauchverbot am Eingang des Nebenraums und auf das Zutrittsverbot für Personen unter 18 Jahren im Eingangsbereich der Diskothek deutlich hingewiesen wird. ist nach 3 Abs. 6 BremNiSchG grundsätzlich zulässig, wenn er von Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr nicht betreten werden darf und mit einer Kennzeichnung auf das Betretungsverbot für Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr versehen ist. Räume mit einer Tanzfläche dürfen nicht zum Raucherraum erklärt werden. ist nach 2 Abs. 3 HmbPSchG zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Räume baulich so wirksam abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch Passivrauchen ausgeschlossen wird, die Raucherräume belüftet, Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist und die Raucherräume nicht größer sind als die übrige Gastfläche. Auf das Rauchverbot ist deutlich sichtbar hinzuweisen. ist nach 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 HessNRSG zulässig. Der Nebenraum muss vollständig abgetrennt und ausdrücklich als Raucherraum gekennzeichnet sein. Personen unter 18 Jahren ist der Zutritt zum Raucherraum nicht gestattet ( 2 Abs. 5 Satz 2 HessNRSG). Mecklenburg- Vorpommern 1 Abs. 1 Nr. 10 NichtRSchutzG M-V ist nach 2 NichtRSchutzG M-V zulässig. Der Raucherraum darf nur als eigener Raum eingerichtet werden und ist besonders zu kennzeichnen. Er ist so zu gestalten, dass der Tabakrauch nicht in einen mit Rauchverbot belegten Bereich dringt. Niedersachsen 1 Abs. 1 Nr. 10 Nds. NiRSG ist nach 2 Abs. 2 Nds. NiRSG zulässig. Dieser Raum muss vollständig umschlossen sein und ist an seinem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum zu kennzeichnen. Nordrhein- Westfalen 4 NiSchG NRW ist nach 4 NiSchG NRW i.v.m. 3 Abs. 2 NiSchG NRW zulässig. Dieser Raum ist ausdrücklich als Raucherraum zu kennzeichnen. Die als Raucherraum genutzten Flächen dürfen nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche in Anspruch nehmen. Das allgemeine Rauchverbot gilt nicht bei im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltungen, soweit es sich um im Brauchtum verankerte regional typische Feste handelt.

4 Rheinland- Pfalz 7 Abs. 1 NiRSG ist nach 7 Abs. 2, 3 und 5 NiRSG grundsätzlich zulässig. Räume mit einer Tanzfläche dürfen aber nicht zum Raucherraum erklärt werden. Über die Raucherlaubnis ist durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Nebenräume zu informieren. Saarland Das Rauchen in Diskotheken ist ab dem ohne Ausnahme nicht zulässig. Im Rahmen der Übergangsregelung bis zum gilt (Kapitel Nichtraucherschutzgesetz Saarland ): ist nach 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 NRSG SL grundsätzlich zulässig. Räume mit einer Tanzfläche dürfen aber nicht zum Raucherraum erklärt werden. Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr haben keinen Zutritt zu Rauchernebenräumen. Sachsen 3 Nr. 3 d) SächsNSG Das Einrichten eines abgetrennten und gekennzeichneten Raucherraums in einer Diskothek ist zulässig, wenn Minderjährige keinen Zutritt zu der Diskothek haben und der Raum keine Tanzfläche hat. Sachsen- Anhalt 3 Abs. 1 i.v.m. 2 Nr. 9 und 10 NRSG S-A Diskotheken dürfen Raucherräume nach 4 Abs. 4 NRSG S-A einrichten, wenn in diesem Raum nicht getanzt werden darf, Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zutritt zur Diskothek haben und der Raucherraum räumlich wirksam von den übrigen Betriebsräumen abtrennt ist, damit eine Gefährdung durch passives Rauchen verhindert wird und der Schutzzweck des NRSG nicht beeinträchtigt wird. Am Eingang zu den Räumen, in denen geraucht werden darf, ist auf das Rauchverbot und das Zutrittsverbot für Personen unter 18 Jahren deutlich sichtbar hinzuweisen. Schleswig- Holstein 2 Abs. 1 Nr. 7 NRSG S- H ist nach 2 Abs. 3, 3 NRSG S-H zulässig. Der Raucherraum muss baulich so wirksam abgetrennt werden, dass eine Gesundheitsgefahr für andere durch passives Rauchen verhindert wird. Personen unter 18 Jahren muss der Zutritt verwehrt werden. Thüringen 3 Abs. 1 i.v.m. 2 Nr. 10 bis 12 ThürNRSchutzG ist nach 5 Abs. 2 ThürNRSchutzG zulässig. Der Raum ist am Eingang als Raucherraum zu kennzeichnen und muss baulich von den übrigen Räumen so getrennt sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht. Räume mit einer Tanzfläche dürfen aber nicht zum Raucherraum erklärt werden. Zum Raucherraum haben Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt. Auf das Zutrittsverbot ist mit der Kennzeichnung (siehe oben) deutlich sichtbar hinzuweisen. Ergebnis Diskotheken sind Gaststätten in einer besonderen Betriebsart nach dem GastG des Bundes und nach den Gaststättengesetzen der Bundesländer. Daher gilt in den Diskotheken das allgemeine Rauchverbot für Gaststätten. In allen Bundesländern bis auf Bayern und das Saarland können daher in Diskotheken unter den oben dargestellten Voraussetzungen Raucherräume eingerichtet werden. Falllösung zu 2 Das BVerfG hat in seinem Urteil vom (Az: 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08) die besondere Bedeutung des Rauchverbots für den Jugendschutz hervorgehoben. Der Jugendschutz ist ein wesentlicher Grund für die Rechtfertigung der Rauchverbote. Daher, so das BVerfG, darf sich im Raucherbereich einer Diskothek keine Tanzfläche befinden. Vollständig umgesetzt ist die Vorgabe des BVerfG in

5 Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Saarland, Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen. Teilweise bzw. unzureichend umgesetzt ist die Vorgabe in Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein. Nicht umgesetzt haben diese Vorgabe die Bundesländer Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern. (Stand: ) Wie gehen Sie in der Verwaltungspraxis damit um? Das im BGBl. verkündete Urteil des BVerfG gilt juristisch formal betrachtet nur in den Bundesländern Baden-Württemberg und Berlin. Bundesländer, in denen das Urteil des BVerfG noch nicht umgesetzt wurde Haben Sie in den Bundesländern, die das Urteil des BVerfG zu den Rauchverboten in den Diskotheken noch nicht in die Nichtraucherschutzgesetze eingearbeitet haben, den Nichtraucherschutz zu gewährleisten, bringt Sie der Landesgesetzgeber in eine Zwickmühle: Einerseits gilt das Landesnichtraucherschutzgesetz, das Sie zwingend anwenden müssen. Andererseits ist dieses nicht verfassungskonform, auch wenn dies noch nicht formaljuristisch festgestellt wurde. Sie sollten diesen Konflikt wie folgt lösen: Aus Respekt vor dem höchsten deutschen Gericht sollten Sie das Urteil des BVerfG vom entsprechend anwenden. Bundesländer, in denen das Urteil des BVerfG nur unzureichend umgesetzt wurde Hat der Landesgesetzgeber das Urteil des BVerfG vom nur unzureichend in das Landesnichtraucherschutzgesetz eingearbeitet, können Sie das Landesrecht nicht mehr ignorieren. Diesen Konflikt sollten Sie wie folgt lösen: Sie wenden das Landesrecht konsequent an, bis ggf. eine weitere Klage Rechtsklarheit und Rechtssicherheit schafft. Falllösung zu 3 Fraglich ist, welche Vorschriften in diesem Fall anzuwenden sind: a) Die Vorschriften über die in den Fallfragen 1 und 2 dargestellten Rauchverbote bzw. Ausnahmen in Diskotheken oder b) die Vorschriften zum Rauchen in Festzelten (siehe hierzu näher Fallbeispiel Rauchverbot: Festzelte ). Wir wenden das Allgemeine Verwaltungsrecht an und stellen hierbei auf den Grundsatz spezielles Recht vor allgemeinem Recht ab. In diesem Fall sind die Vorschriften über das Rauchen in Festzelten das spezielle Recht, welches dem allgemeinen Recht (Rauchen in Diskotheken) vorgeht. Ihr Vorgehen in der Verwaltungspraxis Rauchen in Festzelten erlaubt Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen haben das Rauchen in Festzelten gestattet (vgl. Fallbeispiel Rauchverbot: Festzelte ). In diesen Bundesländern kann daher während der Zeltdisko geraucht werden. Rauchen in Festzelten nicht erlaubt Die Bundesländer Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben das Rauchen in Festzelten auch bei der Veranstaltung einer (mobilen) Diskothek nicht erlaubt. In diesen Bundesländern kann daher während der Zeltdisko nicht geraucht werden. Falllösung zu 4 Nach allen Nichtraucherschutzgesetzen der Bundesländer haben sowohl die Raucher als auch D. eine Ordnungswidrigkeit begangen. Für nähere Ausführungen vgl. Kapitel Ordnungswidrigkeiten nach den Nichtraucherschutzgesetzen. Beachten Sie auch die unterschiedlichen Zuständigkeiten für das Verfolgen der Ordnungswidrigkeit in den Bundesländern WEKA MEDIA GmbH & Co. KG

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a) 8,56 b) 13,12 c) 25,84 d) 37,06 e) 67,01 f) 111,50 g) 99,04 h) 87,49 Runden von Zahlen 1. Runde auf Zehner. a) 44 91 32 23 22 354 1 212 413 551 b) 49 57 68 77 125 559 3 666 215 8 418 c) 64 55 97 391 599 455 2 316 8 112 9 999 d) 59 58 98 207 505 624 808 2 114 442 2. Runde

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