Ordnung für Qualitätssicherung und -entwicklung. an der Hochschule für Musik Würzburg. vom 07. April 2016
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- Elly Meyer
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1 Ordnung für Qualitätssicherung und -entwicklung an der Hochschule für Musik Würzburg vom 07. April 2016 Gemäß Art. 10 des Bayerisches Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS WFK), zuletzt geändert durch 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 256) und in Verbindung mit dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG) vom 23. Juli 1993, zuletzt geändert am 27. Juli 2009 (GVBl 2009, S. 380) Präambel Das Qualitätssicherungssystem der Hochschule für Musik Würzburg (HfM) soll als integriertes und selbstlernendes System die gesamte Hochschule nachhaltig in die Lage versetzen, sich eigenständig zu steuern und zu entwickeln. Dabei bilden die Grundsätze der Freiheit und Einheit von Kunst, Forschung und Lehre, der Chancengleichheit, der Fürsorgepflicht für die Studierenden, der Berufskollegialität und der Wahrung des Berufsethos der Mitglieder der Hochschule die Grundlage für die Einführung, Umsetzung und Weiterentwicklung der Qualitätskultur. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung zur Qualitätssicherung und -entwicklung (OrQ) regelt die Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungsmaßnahmen im Rahmen eines eigenen Qualitätsmanagementsystems. (2) Sie stellt die Verfahren, die Beteiligung der Mitglieder sowie den Umgang mit den zu erhebenden, zu verarbeitenden, auszuwertenden und zu veröffentlichenden Daten dar. (3) Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten für Männer und Frauen in gleicher Weise. 1
2 (4) Das Präsidium ist verantwortlich für die Qualitätssicherung und -entwicklung in der Hochschule (Art. 20 Abs. 2 Nr. 3 BayHschG). (5) Die hier dargestellten Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden durch alle Mitglieder der Hochschule getragen, wobei den gewählten Vertreterinnen und Vertretern, insbesondere den Studienkommissionen, den Studiendekanen sowie den Beauftragten wichtige Aufgaben zukommen. Näheres dazu regelt Abschnitt III dieser Ordnung. (6) Die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung beziehen sich auf das Leitbild sowie die Entwicklungsplanung der HfM und ihre im Bayerischen Hochschulgesetz beschriebenen Aufgaben, die durch Zielvereinbarungen präzisiert werden. 2 Ziele der Qualitätssicherung (1) Zentrale Ziele der Qualitätssicherung sind die Vergewisserung und die Überprüfung der eigenen Profilbildung und Zielvorstellungen. Daraus leiten sich folgende Teilziele ab: a. die Stärken und Schwächen der HfM, insbesondere mit Blick auf die angebotenen Studiengänge identifizieren, b. Studien- und Prüfungsinhalte sowie die damit verbundenen Abläufe überprüfen, c. den Studien- und Lehrbetrieb transparent gestalten, d. Führungs- und Dienstleistungsprozesse transparent gestalten, e. Personaleinstellungsverfahren transparent sowie fach- und sachgerecht durchführen. (2) Die aus den Maßnahmen zur Qualitätssicherung hervorgehenden Informationen unterstützen zugleich die interne und externe Rechenschaftslegung und stellen eine wesentliche Grundlage für die Systemakkreditierung dar. 3 Zuständigkeiten und Pflichten (1) Das Präsidium initiiert und koordiniert die Qualitätssicherung und -entwicklung auf der Ebene der gesamten Hochschule. Es achtet darauf, Befragungsmüdigkeit einzuschränken und koordiniert die zeitliche und quantitative Abstimmung der Evaluationen. (2) Ein Qualitätsbeirat berät das Präsidium bei der Weiterentwicklung der Qualitätskultur an der HfM. Näheres dazu regelt 4 dieser Ordnung. (3) Die zuständige Studienkommission legt zusammen mit dem zuständigen Studiendekan den Studiengang für das Auditverfahren fest, beauftragt den Studiengang eine Selbstdokumentation zu erstellen, legt Gutachter für das Audit-Verfahren fest, prüft das Gutachten und die Selbstdokumentation, nimmt die Stellungnahme des Studiengangs entgegen und legt dem Qualitätsbeirat einen Zertifizierungsvorschlag vor. 2
3 (4) Die Studiendekane nehmen ihre Aufgaben gemäß Art. 30 BayHschG wahr. Insbesondere üben sie ein Vorschlagsrecht bei der Wahl des Studiengangs im Auditverfahren sowie bei der Wahl der Instrumentarien nach 11 aus. Sie achten darauf, dass vereinbarte Maßnahmen wirksam umgesetzt werden. (5) Schlichtungskommissionen befinden in Streitfällen. (6) Die Mitglieder der HfM haben die Pflicht, aktiv an der Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen mitzuwirken. 4 Qualitätsbeirat (1) Dem Qualitätsbeirat obliegen folgende Aufgaben: er fördert die Entwicklung einer Qualitätskultur innerhalb der HfM, gibt Empfehlungen zur Weiterentwicklung qualitätssichernder Verfahren, lässt sich über die internen Verfahren zur Sicherung der Qualität in den Studiengängen unterrichten und berät bei der Weiterentwicklung der Prozesse, übermittelt dem Präsidenten den Zertifizierungsvorschlag und ggf. den Vorschlag eines Maßnahmenkataloges. (2) Die Mitglieder des Qualitätsbeirats werden durch den Präsidenten in Abstimmung mit den Studienkommissionen benannt und durch den Senat eingesetzt. Mitglieder sind: ein Mitglied des Präsidiums (beratend, ohne Stimmrecht), zwei externe Experten aus einschlägigen Berufsfeldern, zwei Senatsvertreter, ein Studierendenvertreter der HfM Würzburg. Die verantwortliche Stabsstelle für Qualitätssicherung und -entwicklung der HfM kann beratend zu den Sitzungen hinzugezogen werden (ohne Stimmrecht). Die externen Mitglieder des Qualitaẗsbeirats verfügen über eine hohe fachbezogene Reputation und über Erfahrungen in leitender Funktion. Weist kein Mitglied des Qualitätsbeirats eine ausgewiesene Expertise hinsichtlich administrativer Prozesse an Musikhochschulen auf, ist der Qualitätsbeirat um ein Mitglied aus der Verwaltung der HfM zu erweitern. In diesem Fall entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Eine angemessene Beteiligung weiblicher Mitglieder wird gesichert. (3) Der Qualitaẗsbeirat trifft sich mindestens einmal pro Jahr. Der Vorsitzende lädt zur Sitzung ein und leitet diese. Zur konstituierenden Sitzung lädt das Mitglied des Präsidiums ein und leitet diese bis zu Wahl eines Vorsitzenden. Die Mitglieder des Qualitätsbeirates, das Präsidium, die Studiendekane sowie die Studienkommissionen erhalten die Protokolle der Sitzungen. (4) Die Mitglieder des Qualitätsbeirats werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren eingesetzt. Eine erneute Benennung ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mit- 3
4 glieds wird der Sitz nach den in Absatz 2 dargelegten Kriterien bis zum Ende der Amtszeit nachbesetzt. (5) Der Qualitätsbeirat wählt aus der Mitte der Mitglieder einen Vorsitzenden. 5 Schlichtungskommissionen (1) Zur Klärung von Beschwerden innerhalb des Auditierungsprozesses wird eine Schlichtungskommission eingesetzt. Sie besteht aus einem externen Mitglied des Hochschulrats, einem Senatsvertreter sowie einem Gutachter aus dem Auditverfahren. Die Schlichtungskommission berät in Sitzungen zu der sie weitere Verfahrensbeteiligte hören kann und legt das Ergebnis schriftlich dem Senat vor. Näheres regelt 9. (2) Zu Klärung von Beschwerden außerhalb des Auditierungszyklus kann der Studiendekan eine Schlichtungskommission einsetzen. Ihr hat ein Senatsvertreter anzugehören. Näheres regelt Umgang mit Daten (1) Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Daten unterliegen dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG). (2) Personenbezogene Daten von Mitgliedern und Angehörigen der HfM dürfen zur Durchführung der Qualitätssicherung nur verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für die Zielsetzung der Qualitätssicherungsmaßnahmen unerlässlich ist. Die im Rahmen der Qualitätssicherung zu erhebenden Daten ergeben sich aus den jeweiligen Prozessbeschreibungen. Die Daten dürfen nur den mit der Durchführung der Qualitätssicherung befassten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen zugänglich gemacht werden. In Konfliktfällen entscheidet das Präsidium der HfM nach Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten. Die Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten, im Rahmen der Qualitätssicherung, erfolgt getrennt von anderen Verwaltungsverfahren. (3) Alle Daten, einschließlich personenbezogener Daten, sind in den Erhebungs- und Nutzungsprozessen so frühzeitig zu anonymisieren, wie es der Qualitätssicherungszweck zulässt. Eine Verarbeitung oder Nutzung erhobener Daten für andere Zwecke als den der Qualitätssicherung und den daraus abzuleitenden Maßnahmen ist nur mit Zustimmung der Befragten zulässig. (4) Erhobene Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung benötigt werden. 4
5 Abschnitt II Auditverfahren und Zertifizierung von Studiengängen 7 Zeitplan des Auditverfahrens und Zertifizierung (1) Jeder Studiengang der HfM wird im Rahmen des hochschulinternen Qualitätsmanagements auditiert und zertifiziert. (2) Neu eingerichtete Studiengänge werden in der Regel nach drei Jahren evaluiert und zertifiziert. (3) Die erste Zertifizierung ist auf fünf Jahre befristet, alle folgenden auf sieben Jahre. Der Qualitätsbeirat kann Ausnahmen empfehlen. (4) Im Benehmen mit den Studienkommissionen wird vom Präsidium ein Zeitplan zur Durchführung erstellt. Eine Evaluation und Zertifizierung vor Ablauf der in Abs. 2 und 3 festgelegten Fristen kann im Einvernehmen mit der zuständigen Studienkommission und dem Präsidium veranlasst werden. (5) Auf Initiative des Präsidenten bzw. der zuständigen Studienkommission kann darüber hinaus eine externe Evaluation in Auftrag gegeben werden. 8 Audit eines Studiengangs und Zertifizierung (1) Auf der Grundlage des Zeitplans nach 6 beauftragt die zuständige Studienkommission den Qualitätsbeirat mit dem Audit eines Studiengangs. (2) Grundlage des Audits bildet eine Selbstdokumentation, die u.a. hochschulstatistische Daten sowie Befragungen von Studierenden, Lehrenden und Absolventen enthält. (3) Für das Auditverfahren schlägt der Qualitätsbeirat eine mindestens vierköpfige Gutachtergruppe vor, die sich aus externen Fachvertretern zusammensetzt. Sie besteht aus mindestens zwei Professoren des jeweiligen Lehrgebietes sowie einem von der Studierendenvertretung benannten externen Studierenden und einem Vertreter des Berufsfeldes. (4) Die Gutachter erstellen auf der Basis der Selbstdokumentation sowie Gesprächen mit allen Statusgruppen der Hochschule ein Gutachten. (5) Die Studienkommissionen erarbeiten und beschließen auf der Grundlage des Gutachtens ggf. eine Stellungnahme und einen Maßnahmenkatalog. Dieser Abschlussbericht wird an den Qualitätsbeirat übergeben. (6) Der Qualitätsbeirat überprüft auf der Grundlage des Abschlussberichtes, ob die Mindeststandards des Akkreditierungsrats und die Qualitätsziele der HfM erfüllt sind, und ob die vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichen, um zukünftig die Erfüllung dieser Standards zu erreichen, die Qualität des Studiengangs zu sichern und zu verbessern. Zusätz- 5
6 lich kann die Selbstdokumentation herangezogen werden. Der Qualitätsbeirat trifft anschließend die Entscheidung über den Zertifizierungsvorschlag des Studiengangs. Die Entscheidung kann mit der Erteilung von Auflagen und/oder Empfehlungen verbunden werden. Auflagen sind innerhalb einer festgelegten Frist zu erfüllen. Die Art der Umsetzung erfolgt mit Rücksprache des Präsidiums und fließt in den Maßnahmenkatalog ein. Empfehlungen fließen ebenfalls in den Maßnahmenkatalog ein. Der Umgang mit den Empfehlungen ist Bestandteil der Rezertifizierung. (7) Die Zertifizierung wird durch den Präsidenten vollzogen. Weicht die Zertifizierung vom Vorschlag des Qualitätsbeirats ab, bedarf dies der schriftlichen Begründung. (8) Hochschulrat, Präsidium und der Senat werden über die Entscheidung in Kenntnis gesetzt. (9) Die Entscheidung über die interne Zertifizierung wird im Anschluss in geeigneter Weise der Hochschulöffentlichkeit zugänglich gemacht. (10) Die Umsetzung der Maßnahmen wird im Rahmen einer Zielvereinbarung zwischen dem Präsidenten und den Studienkommissionen verbindlich gemacht. (11) Zielvereinbarung und eine Darstellung über die Maßnahmenumsetzung sind zusätzlicher Gegenstand bei Rezertifizierungen. Nach einer festgelegten Frist berichtet die Studienkommission dem Präsidenten über die Umsetzung der Maßnahmen. Ein aktueller Zwischenstand kann jederzeit vom Präsidenten eingefordert werden. (12) Neu eingerichtete Studiengänge sind drei Jahre nach Aufnahme des Studienbetriebs erstmalig zu auditieren. Nach Genehmigung des Studienkonzeptes gemäß 10 gilt der Studiengang intern als vorläufig zertifiziert. Die vorläufige Zertifizierung kann mit der Erteilung von Auflagen und/oder Empfehlungen verbunden werden. 9 Beschwerdemanagement innerhalb des Auditverfahrens und der Zertifizierung (1) Das Beschwerdemanagement dient dazu, Verfahrensfehler und Probleme allen am Auditverfahren und der Zertifizierung beteiligten Gremien und Personen anzuzeigen. (2) Die Beschwerde ist zu begründen und schriftlich bei dem Präsidenten einzureichen. Dieser setzt eine Schlichtungskommission nach 5 Absatz 1 ein. (3) Beschwerdeanliegen können unter anderem sein: Befangenheitsvermutungen, Unstimmigkeiten zur Zusammensetzung der Gutachter, Bedenken in Hinsicht auf den Zertifizierungsvorschlag oder auf einzelne Auflagen und Empfehlungen, Bedenken zur Umsetzbarkeit des beschlossenen Maßnahmenkatalogs. 6
7 (4) Kann die Schlichtungskommission keine Lösung herbeiführen wird das Anliegen bzw. die Beschwerde mit allen relevanten Verfahrensunterlagen dem Hochschulrat vorgelegt. (5) Bei besonders schwerwiegenden Problemen besteht die Möglichkeit das Verfahren einmalig auszusetzen. Die Wiederaufnahme des Auditverfahrens erfolgt binnen zwei Jahren. Abschnitt III Qualitaẗssicherung von Lehre und Studium 10 Einführung und Schließung von Studiengängen (1) Das Studienkonzept wird gemeinsam mit der zuständigen Studienkommission unter Federführung der Stabsstelle nach Maßgabe hochschulspezifischer Grundsätze der Qualitätssicherung und -entwicklung erarbeitet. Der Modulplan und eine Erläuterung zu Zielen, dem Qualifikationsprofil und den Lehr-/Lerninhalten im Umfang von einer Seite werden zusammen mit einem Antrag auf Einführung eines neuen Studienganges von Seiten der Stabsstelle für Qualitätssicherung und -entwicklung an das Präsidium weitergeleitet. (2) Der Qualitätsbeirat berät und gibt eine Empfehlung zur Einrichtung bzw. Nicht- Einrichtung an das Präsidium zurück. (3) Der Senat berät die jeweilige Studienkommission und leitet seinen Beschlussvorschlag zusammen mit dem Votum des Qualitätsbeirates an den Hochschulrat zur Entscheidung weiter. (4) Weist ein Studiengang über einen längeren Zeitraum keine zufriedenstellende Auslastung auf und hat das Auditverfahren nicht erfolgreich durchlaufen, wird dem Hochschulrat gemäß Absatz 2 und 3 die Beschlussvorlage des Senats zusammen mit dem Votum des Qualitätsbeirates zur Entscheidung weitergeleitet. Ergänzend hierzu sind die Kennzahlen zur Auslastung des Studiengangs durch die Administration vorzulegen. 11 Verfahren zur Qualitätssicherung Die folgenden Verfahren der internen Evaluation werden schriftlich und fragebogengestützt durchgeführt: Lehrveranstaltungsevaluation Studienbedingungsevaluation Studienabschlussbefragung (Befragung von Absolventen kurz nach Studienabschluss) Alumni-Befragung (Befragung von Absolventen) 7
8 Die HfM stellt für die regelmäßig und hochschulweit durchzuführenden Befragungen zentral geeignete Instrumente und technisch-organisatorische Ressourcen zur Verfügung. Weitere ergänzende Datenanalysen oder spezifische Befragungen der Studienkommissionen werden in eigener Verantwortung und in Rücksprache mit der Stabsstelle Qualitätssicherung und -entwicklung durchgeführt. 12 Lehrveranstaltungsevaluation (1) Die Lehrveranstaltungsevaluation umfasst die Darstellung und Bewertung von einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. von Modulen durch Studierende und Lehrende (einschließlich der Lehrbeauftragten) mit dem primären Ziel, der oder dem einzelnen Lehrenden konstruktive Rückmeldungen bezüglich ihrer oder seiner Lehrveranstaltungsgestaltung, der Lehrinhalte und -methodik sowie des damit verbundenen Lehr- und Lernerfolgs aus Sicht der an dieser Lehrveranstaltung teilnehmenden Studierenden zu geben. (2) Die Daten zur Lehrveranstaltungsevaluation werden nach einem von den jeweiligen Studienkommissionen festgelegten Turnus von maximal 3 Jahren erhoben. Dieser soll sicherstellen, dass die Lehrveranstaltungen regelmäßig in angemessenen Zeitabständen evaluiert werden. Es soll auf eine Gleichverteilung der Befragungslast geachtet werden, so dass nicht wiederholt die gleiche Studierendenkohorte befragt wird und andere Studierende weniger oder gar nicht. (3) Evaluationen von Lehrveranstaltungen können mittels eines von der HfM bereitgestellten Systems durchgeführt werden. Dabei sind sowohl die Vollständigkeit und Echtheit der erhobenen Daten als auch die Anonymität der Betroffenen zu gewährleisten. (4) Findet die Lehrveranstaltungsevaluation durch persönliche Befragung oder (moderierte) Gespräche zwischen Lehrendem und Studierenden statt, ist dieses unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange zu dokumentieren. Dies umfasst das Stattfinden, die Umstände, Teilnehmende sowie eine Auswertung des Gesprächs. (5) Für alle Evaluationsgesuche ist die zuständige Studienkommission oder der zuständige Studiendekan aufzusuchen. Sie sind Auftraggeber für die Erhebung, Erfassung, Speicherung und Auswertung der Evaluationsdaten. (6) Der Auftraggeber erhält ggf. durch die Stabsstelle Qualitätssicherung und - entwicklung eine anonymisierte Zusammenfassung der jeweiligen Evaluationsergebnisse. Darüber hinaus erhält jeder Lehrende die Auswertungsergebnisse seiner Lehrveranstaltung. Bei Modulevaluationen erhalten alle Lehrenden des Moduls die Ergebnisse. 8
9 13 Studienbedingungsevaluation (1) Mit einer regelmäßigen Befragung zu den Studienbedingungen gewinnt die HfM qualitative und quantitative Aussagen unter anderem zum inhaltlichen und zeitlichen Aufbau und der Struktur sowie Durchführung der angebotenen Studiengänge, zur Studierbarkeit, zur Studien- und Prüfungsorganisation, zur Beratung und Betreuung von Studierenden, zum Informationsangebot für die Studierenden, zum Zeitbudget der Studierenden sowie zur räumlichen und instrumentellen Ausstattung. (2) Evaluationen zu Studienbedingungen in elektronischer und papierbasierter Form sind mittels eines von der Hochschule bereitgestellten Systems durchzuführen. Bei der Evaluation sind sowohl die Vollständigkeit und Echtheit der erhobenen Daten als auch die Anonymität der Betroffenen zu sichern. (3) Nur der Auftraggeber erhält den Rohdatensatz der jeweiligen Evaluationsergebnisse. Die Weitergabe der Daten an weitere Personen bedarf des Einverständnisses des Präsidiums. 14 Studienabschlussbefragung (1) Alle ehemaligen Studierenden werden im Zusammenhang mit ihrer Exmatrikulation befragt. Themengebiete der Befragung sind Vorhaben zum beruflichen Werdegang, die im Studium erworbenen Kompetenzen, die Rahmenbedingungen, die Studien- und Prüfungsorganisation und die Gründe für das Studienende, ggf. Gründe für den Studienabbruch. (2) Studienabschlussbefragungen sind i.d.r. in elektronischer Form mittels eines von der HfM bereitgestellten Systems durchzuführen. Bei der Evaluation sind sowohl die Vollständigkeit und Echtheit der erhobenen Daten als auch die Anonymität der Betroffenen zu sichern. (3) Auswertungen zu einzelnen Studiengängen werden erst bei hinreichender Anzahl vorgenommen. (4) Die Ergebnisse werden dem Präsidium und den Studienkommissionen ausgehändigt. 15 Alumnibefragung (1) Die HfM führt regelmäßig Befragung unter den ehemaligen Studierenden durch, deren Abschluss mindestens ein Jahr zurückliegt. Durch die Alumnibefragung werden Erkenntnisse zur beruflichen Entwicklung, zu den im Studium erworbenen Kompetenzen, den 9
10 wahrgenommenen beruflichen Anforderungen sowie Anregungen zur Verbesserung des Curriculums gewonnen. (2) Alumni-Befragungen sind in der Regel in elektronischer Form mittels eines von der Hochschule bereitgestellten Systems durchzuführen. Bei der Evaluation sind sowohl die Vollständigkeit und Echtheit der erhobenen Daten als auch die Anonymität der Betroffenen zu sichern. (3) Die Ergebnisse werden dem Präsidium und den Studienkommissionen ausgehändigt. 16 Evaluationsergebnisse (1) Evaluationsergebnisse sind schnellstmöglich nach der Auswertung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Belange mindestens dem Kreis der Befragten bekanntzugeben. Dies betrifft die Arten der Evaluation, die nicht mit einem direkten Feedback an die Studierenden verbunden sind, wie beispielsweise schriftliche Befragungen. Die Bekanntgabe ist durch das Bayerische Hochschulgesetz Art. 10 Abs. 3 Satz 2 geregelt. Bei der Lehrveranstaltungsevaluation im Speziellen ist den Betroffenen nach Art. 10 Abs. 3 Satz 3 BayHSchG die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Bewertungsergebnissen zu geben. Neben den wesentlichen Evaluationsergebnissen liegt bei der Bekanntmachung ein besonderer Schwerpunkt auf der Bewertung der Ergebnisse und den sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und Handlungen durch die zuständigen Hochschulangehörigen. (2) Die Form der Bekanntmachung ist entsprechend dem Evaluationszweck unter Beachtung der Art der Evaluation und der Schutzbelange der betroffenen Personen zu bestimmen. (3) Die Behandlung personenbezogener Daten ist nur in nichtöffentlichen Sitzungen der zuständigen Organe möglich. Die Beteiligten sind auf das Datengeheimnis nach Art. 5 BayDSG und die Vorschrift über Ordnungswidrigkeiten und den Straftatbestand nach Art. 37 BayDSG besonders hinzuweisen. (4) Eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus der Evaluation ist nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig. 17 Beschwerdemanagement innerhalb von Lehre und Studium (1) Das Beschwerdemanagement dient dazu, alle Mitglieder der Hochschule außerhalb des Auditzyklus in die Qualitätsentwicklung im Bereich Studium und Lehre einzubinden, Verbesserungsmöglichkeiten frühzeitig zu erkennen und Probleme zeitnah zu beheben. Im Sinne eines vertrauensvollen Miteinanders beim Lehren und Lernen sollen Probleme und Verbesserungspotentiale möglichst im direkten Austausch angegangen werden. 10
11 (2) Beschwerdeanliegen können unter anderem sein: Abweichende Abläufe innerhalb von Evaluationsverfahren, Umgang mit den Evaluationsergebnissen oder den beschlossenen Maßnahmen, schwerwiegende Mängel innerhalb des Verfahrens zur Einführung oder Schließung von Studiengängen nach 10. (3) Jedes Mitglied der Hochschule kann sich schriftlich bei den zuständigen Studiendekanen beschweren, um Mängel im Bereich Studium, Lehre und Administration anzuzeigen. In begründeten Fällen kann die Beschwerde direkt an das Präsidium herangetragen werden. (4) Alle Beschwerden werden vertraulich behandelt. Sofern die zuständigen Studiendekane nicht in den Problemlösungsprozess eingebunden sind, sollen sie über die Beschwerde informiert werden. Die Beschwerdeführenden werden über den Problemlösungsprozess informiert. Das Präsidium stellt sicher, dass den Beschwerdeführenden aus ihrer Beschwerde keine Nachteile erwachsen. (5) Die Probleme sowie die ergriffenen Maßnahmen finden Eingang in den nächsten Lehrbericht der Studiendekane. (6) Bei besonders schwerwiegenden Problemen besteht die Möglichkeit eines vorzeitigen Audits. 18 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. gez. Prof. Dr. Bernd Clausen Präsident 11
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