Evaluationsordnung. Stand: Januar 2014

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1 Evaluationsordnung der HSA Stand: Januar 2014 Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen Zweiter Teil: Regelhafte studentische Lehrveranstaltungsevaluationen Dritter Teil: Lehrbericht Vierter Teil: Anlassbezogene interne und externe Erhebungen

2 Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in dieser Evaluationsordnung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (z.b. betreuender Professor/betreuende Professorin) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit dieser Evaluationsordnung zu gewährleisten. Mit allen in dieser Evaluationsordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint. Aufgrund von Art. 10, Art. 13 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245 ff. BayRS WFK) erlässt die Hochschule für angewandte Wissenschaften Augsburg (im Weiteren: Hochschule Augsburg) folgende Evaluationsordnung: Erster Teil Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsgrundlage, Ziel und Zweck der Evaluation (1) Nach Art. 10 Abs. 1 BayHSchG sind alle Hochschulen zur Bewertung der Lehre und Forschung, der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags sowie der Organisation und Verwaltung verpflichtet. (2) 1 Die HOCHSCHULE AUGSBURG versteht die Evaluation von Studium und Lehre als ein Instrument, um die hohe Qualität der Lehre aufrechtzuerhalten und eine kontinuierliche Weiterentwicklung von Studium und Lehre zu ermöglichen. ²Des Weiteren bilden die Evaluationsprozesse eine wesentliche hochschulinterne Grundlage für (Re )Akkreditierungen. 2 Geltungsbereich (1) Die internen und externen Verfahren zur Evaluation von Studium und Lehre an der HOCH SCHULE AUGSBURG bestimmen sich nach dieser Evaluationsordnung. (2) Die Verfahren gemäß Abs. 1 setzen sich aus folgenden Erhebungen zusammen: 1. Regelhafte studentische Lehrveranstaltungsevaluationen gemäß Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 BayHSchG, 2. Regelhafte mündliche Lehrberichte gemäß Art. 30 Abs. 2 Nr. 4 BayHSchG sowie 3. Anlassbezogene interne oder externe Evaluationen (beispielsweise Workloaderhebungen, Arbeitgeberbefragungen, Semesterbefragungen, Absolventenbefragungen und Verbleibstudien). 3 Zuständigkeiten (1) 1 Die Hochschulleitung trägt gemeinsam mit den Dekanen Sorge dafür, dass die Fakultäten der Evaluationsverpflichtung nachkommen. 2 Desweiteren bedürfen interne und externe Erhebungen und Befragungen der Zustimmung der Hochschulleitung. (2) 1 Das REFERAT STUDIUM UND LEHRE unterstützt die Fakultäten bei der Durchführung der in 2 genannten Evaluationen. ²Die verwendeten Konzepte, Inhalte und Prozesse zur Qualitätsentwicklung in der Lehre werden selbst einer regelmäßigen Qualitätssicherung unterzogen. 1

3 (3) Nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 BayHSchG ist der Studiendekan verantwortlich für die Evaluation der Lehre unter Einbeziehung studentischer Bewertungen (studentische Lehrveranstaltungsevaluation), auf deren Grundlage ein mündlicher Lehrbericht nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 4 BayHSchG stattfindet. (4) Alle Lehrpersonen und andere Mitglieder der HOCHSCHULE AUGSBURG wirken bei der Qualitätssicherung aktiv mit. (5) 1 Gemäß Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG können Studierende im Rahmen der Bewertung der Lehre als Teilnehmer von Lehrveranstaltungen anonym über Ablauf sowie Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffs befragt werden. 2 Eine Auskunftspflicht der Studierenden besteht nicht. 4 Erhebung und Verarbeitung von Daten und Ergebnissen (1) Zu Zwecken der Qualitätssicherung von Studium und Lehre dürfen gemäß Art. 10 Abs. 2 und 3 BayHSchG personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden. (2) Alle Mitglieder der Hochschule, die im Rahmen von Qualitätssicherungsverfahren mit personenbezogenen Daten umgehen, sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG) verpflichtet. (3) Personenbezogene oder personenbeziehbare Daten sind ausschließlich zum Zwecke der Qualitätssicherung zu verwenden. (4) Personenbezogene oder personenbeziehbare Daten müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt anonymisiert werden. (5) 1 Der Schutz der im Rahmen von Evaluationsverfahren gewonnenen personenbezogenen Daten ist durch geeignete Maßnahmen organisatorischer und technischer Art zu gewährleisten. 2 Dies betrifft insbesondere die technisch unterstützte Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Qualitätssicherungsergebnissen. (6) Das Verfahren folgt dabei insbesondere den Prinzipien der Datensparsamkeit und Datenvermeidung nach 3a BDSG, d.h. es sind ausschließlich solche Daten zu erheben und zu verarbeiten, die für die Beantwortung der Fragestellungen der Evaluationen im Sinne 1 erforderlich sind. Zweiter Teil Regelhafte studentische Lehrveranstaltungsevaluationen 5 Ziele und Inhalte (1) 1 Die studentischen Lehrveranstaltungsevaluationen zielen auf die Qualitätssicherung und entwicklung der einzelnen Lehrveranstaltungen ab. 2 Sie dienen ausschließlich der Rückmeldung von Stärken und Schwächen an die jeweilige Lehrperson sowie als Anregung für die Weiterentwicklung der eigenen Lehre; sie sollen den Diskurs über Qualität von Studium und Lehre zwischen Studierenden und Lehrperson fördern. ³Weder die Hochschulleitung noch die Fakultätsleitungen werden die Evaluierungsergebnisse in Leistungsbeurteilungen der Lehrperson oder für die Entscheidung über einmalige oder wiederkehrende Leistungszulagen einfließen lassen. (2) Durch die studentische Lehrevaluation werden insbesondere die Einschätzungen der Studierenden über Lehrverhalten, Lehrkonzepte und Medieneinsatz, Arbeitsbelastung und Einschätzung des Lernerfolgs sowie Motivationsgründe der Studierenden erfasst und für die jeweiligen Lehrpersonen transparent gemacht. 2

4 6 Auswahl und Zeitpunkt (1) Alle Lehrveranstaltungen sollen regelmäßig durch studentische Befragungen evaluiert werden. (2) 1 In einem Zeitraum von in der Regel zwei Jahren sollen alle Lehrveranstaltungen einer Fakultät mindestens ein Mal evaluiert worden sein. 2 Der Zeitpunkt ist dabei frei wählbar und wird von dem betreffenden Studiendekan in Absprache mit der jeweiligen Lehrperson festgelegt. 7 Ablauf (1) Die Evaluationsverfahren sind grundsätzlich in ihrer Form frei wählbar. (2) 1 Die Studiendekane sind verantwortlich für die Organisation und Durchführung der studentischen Lehrevaluationen. 2 Diesbezüglich kann die studentische Vertretung der jeweiligen Fakultät miteinbezogen werden. (3) Das REFERAT STUDIUM UND LEHRE unterstützt die Studiendekane beratend und mit benötigten Instrumentarien; insbesondere technisch bei der Durchführung der studentischen Lehrveranstaltungsevaluation per Fragebogenerhebung. 8 Umgang mit Daten und Ergebnissen (1) 1 Der Umgang mit Daten und Ergebnissen der regelhaften studentischen Lehrveranstaltungsevaluation folgt den Grundsätzen, die in 4 geregelt sind. 2 Wenn keine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen dem Studiendekan und dem REFERAT STUDIUM UND LEH RE besteht, werden die digitalen und analogen Daten spätestens nach Semesterabschluss seitens des REFERATS STUDIUM UND LEHRE gelöscht. (2) 1 Die Lehrperson lässt dem Studiendekan umgehend die Lehrevaluationsergebnisse zukommen. 2 Auf Wunsch des Studiendekans und/oder der Lehrperson erfolgt ein Gespräch zwischen beiden über die Lehrevaluationsergebnisse. (3) 1 Die Lehrperson soll die Ergebnisse der Lehrevaluation zeitnah den jeweils befragten Studierenden persönlich vorstellen, diese in konstruktiver Art und Weise mit ihnen besprechen sowie Maßnahmen zur Weiterentwicklung diskutieren. 2 Die Lehrperson berichtet dem Studiendekan über die Ergebnisse des Gesprächs mit den Studierenden. (4) Der Studiendekan fasst die Ergebnisse aller studentischen Lehrveranstaltungsevaluationen in nicht personenbezogener Form für ein jährliches Lehrberichtsgespräch zusammen. (5) Die vom REFERAT STUDIUM UND LEHRE erfasste Ergebnisse gehen direkt an die jeweiligen Lehrpersonen und in Kopie an den jeweiligen Studiendekan und zwar umgehend nach der automatisierten Auswertung. Dritter Teil Regelhafte Lehrberichtsgespräche und mündliche Lehrberichte 9 Ziele und Inhalte (1) Ziel des Lehrberichtsgesprächs ist die fakultätsinterne Analyse von Weiterentwicklungspotential im Bereich Studium und Lehre und die Definition diesbezüglicher fakultätsspezifischer und/oder hochschulweiter Maßnahmen zur Weiterentwicklung. (2) Das Lehrberichtsgespräch ist inhaltlich gemäß Art. 30 Abs. 3 des BayHSchG zu führen und orientiert sich am OBERSCHÖNENFELDER QUALITÄTSKODEX. 3

5 (3) 1 Die Studiendekane entscheiden über ein diskursives Verfahren für das Lehrberichtsgespräch (z.b. Einzelgespräche, Gruppengespräche, fakultätsweiter Workshop). 2 Durch die Methode des Gespräches soll die Reflexion ermöglicht und eine gemeinsame Qualitätsdiskussion über Studium und Lehre fokussiert werden. ³Das Lehrberichtsgespräch ist in nicht personenbezogener Form durchzuführen. 10 Ablauf 1 Das jährliche Lehrberichtsgespräch zwischen Studiendekanen und Fakultäten wird ab dem Wintersemester 2012/13 durch einen jährlich stattfindenden mündlichen Lehrbericht der einzelnen Studiendekane an die Hochschulleitung ergänzt. 2 Über den mündlichen Lehrbericht ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. 11 Umgang mit Daten und Ergebnissen 4 gilt entsprechend. Vierter Teil Anlassbezogene interne oder externe Evaluationen 12 Ziele und Inhalte 1 Anlassbezogene interne oder externe Evaluationen dienen der Qualitätssicherung und systematischen Weiterentwicklung einzelner Bildungsangebote bis hin zu ganzen Studiengängen. ²Ziel ist es, vor allem die Situation der Studierenden in unterschiedlichen Phasen des Studiums und der Übergänge zu analysieren. 3 Im Rahmen dieser Verfahren werden die Bildungsangebote oder Studiengänge sowie deren Prozesse daraufhin überprüft, ob sie den hochschulweiten und fakultätsspezifischen Zielen in Studium und Lehre entsprechen und die damit gestellten Anforderungen erfüllen. 13 Ablauf (1) Die anlassbezogenen Erhebungen erfolgen auf Wunsch der Hochschulleitung und/oder der Dekane und/oder der Studiendekane und/oder der Abteilungs /Stabs /Projektverantwortlichen stets nach Abstimmung in der erweiterten Hochschulleitung sowie mit Zustimmung der betroffenen Fakultät/en. (2) Bei internen Evaluationen unterstützt das REFERAT STUDIUM UND LEHRE die jeweiligen Verantwortlichen beratend, mit benötigten Instrumentarien und auf Wunsch bei der Aufarbeitung der Ergebnisse. 14 Umgang mit Daten und Ergebnissen (1) 1 Der Umgang mit Daten und Ergebnissen der anlassbezogenen internen oder externen Evaluation folgt den Grundsätzen, die in 4 geregelt sind. 2 Sämtliche in der anlassbezogenen internen oder externen Evaluation erhobene personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der durchgeführten Qualitätssicherung nicht mehr erforderlich ist. 3 Der Zeitpunkt der Datenlöschung muss bis spätestens zum Beginn der Datenerhebung festgelegt worden sein. (2) 1 Die Ergebnisse der Evaluation werden von den jeweiligen Initiatoren in einem Bericht zusammengefasst und an die Befragten zeitnah rückgemeldet. ²Darüber hinaus werden sie mit dem Fakultätsrat und der Hochschulleitung besprochen. 4

6 (3) Werden Maßnahmen zur Qualitätssicherung getroffen, unterstützt die Hochschulleitung die Fakultäten bei der Umsetzung derselben. 15 Inkrafttreten Diese Evaluationsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Hochschule Augsburg vom sowie der Genehmigung des Präsidenten der Hochschule Augsburg vom Augsburg, den Prof. Dr. Ing. Hans E. Schurk Präsident Die Evaluationsordnung wurde am in der Hochschule Augsburg niederlegt. Die Niederlegung wurde am durch Anschlag in der Hochschule Augsburg bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der

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