Der Grundpreis Informationen zur Preisangabenverordnung Verpflichtung zur Grundpreisangabe Preisangaben gegenüber Verbrauchern

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1 Der Grundpreis Informationen zur Preisangabenverordnung Seit dem 1. September 2000 gilt die Verordnung des Bundeswirtschaftsministers zur Änderung der Preisangaben- und Fertigpackungsverordnung. Damit werden Einzelhändler verpflichtet, ihre Waren mit dem Grundpreis auszuzeichnen. Die Verpflichtung bestand bereits bisher für einige bestimmte Waren; sie wird jetzt wesentlich ausgeweitet. Mit der Änderung wird eine EU-Richtlinie umgesetzt, die dem Verbraucher den Preisvergleich erleichtern soll. Leider wurden die Vorschriften entgegen den Vorschlägen der Wirtschaft in Deutschland strenger gestaltet als in der Richtlinie vorgegeben. Die wichtigsten Auswirkungen werden hier kurz dargestellt. Verpflichtung zur Grundpreisangabe Auszeichnen muss derjenige, der Waren an den Letztverbraucher gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise abgibt. Betroffen sind also nicht nur die typischen Einzelhändler, sondern alle Unternehmer, die an Verbraucher verkaufen (zum Beispiel Hersteller). Die Regelungen treffen darüber hinaus auch solche Gewerbetreibende, die Waren dem Letztverbraucher nur anbieten oder diesem gegenüber unter Angabe von Preisen werben (zum Beispiel Vermittler). Unter dem Grundpreis ist der Preis zu verstehen, der sich auf eine bestimmte Mengeneinheit bezieht, und zwar einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Eine eventuelle Rabattgewährung ist nicht Bestandteil des Grundpreises. Pfand, das bei Mehrwegverpackungen erhoben wird, ist kein sonstiger Preisbestandteil und bei der Berechnung des Grundpreises nicht zu berücksichtigen. Neben dem Grundpreis ist wie bisher schon der Endpreis anzugeben; das ist der Preis, den der Verbraucher einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu bezahlen hat. Der Grundpreis muss in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben werden. (Bitte beachten Sie, dass seit dem 13. Juni 2013 zweifelhaft ist, ob das Kriterium der unmittelbaren Nähe aus 2 Abs. 1der Preisangabenverordnung zwingend anzuwenden ist. Weitere Informationen hierzu finden Sie in dem Merkblatt Preisangaben gegenüber Verbrauchern). Wird der Endpreis auf der Ware ausgezeichnet, so muss auch der Grundpreis auf der Ware zu finden sein. Erfolgt eine Auszeichnung beispielsweise durch Schilder am Regal, so ist ausreichend, wenn der Grundpreis auf dem Schild vermerkt ist. Der Grundpreis darf aber nicht gegenüber dem Endpreis hervorgehoben werden. Dies wäre als Täuschung und Irreführung des Verbrauchers ein Verstoß gegen Preisklarheit und Preiswahrheit. Die Mengeneinheit ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Beträgt das Nenngewicht der Waren oder das Nennvolumen der Waren üblicherweise nicht mehr als 250 Gramm oder 250 Milliliter, so kann als Mengeneinheit 100 Gramm beziehungsweise 100 Milliliter, verwendet werden. Wird die lose Ware nach Gewicht oder nach Volumen angeboten, so ist als Mengeneinheit die allgemeine Verkehrsauffassung maßgebend, in der Regel also 1 Kilogramm, 100 Gramm, 1 Liter oder 100 Milliliter. Werden die Waren üblicherweise in Mengen von 100 Litern und mehr oder 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter oder mehr angeboten und abgegeben (zum Beispiel Brennstoffe oder Kartoffeln), so ist eine Mengeneinheit zu verwenden, die der Verkehrsauffassung entspricht. Ist bei Waren das Abtropfgewicht anzugeben, so ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen. Eine Ausnahme hat der Verordnungsgeber für Haushaltswaschmittel vorgesehen. Hier kann als Mengeneinheit auch die übliche Anwendung verwendet werden, also Becher oder Tabs. Dasselbe gilt für

2 einzeln portionierte Wasch- oder Reinigungsmittel, wenn die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist. Betroffene Waren Alle Waren, die in Fertigpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, müssen mit dem Grundpreis ausgezeichnet werden. Erfasst sind also nicht nur Lebensmittel, sondern auch zahlreiche andere Artikel wie zum Beispiel Stoffe, Geschenkbänder, Garne oder Blumenerde. Fertigverpackungen sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann. Offene Packungen und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sind Waren, die in Abwesenheit des Verbrauchers abgemessen werden und bei denen eine Veränderung des Inhaltes vorgenommen werden könnte, ohne dass es dem Verbraucher ersichtlich wird (beispielsweise Erdbeeren in Körbchen oder Backwaren). Wird die Ware in Anwesenheit oder auf Veranlassung des Letztverbrauchers abgemessen (lose Ware) und bietet der Händler diese nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche an, so muss er lediglich den Grundpreis angeben. Dies ist logisch, da der Endpreis der Ware von den Kundenwünschen abhängig ist und nicht vorher fest ausgezeichnet werden kann. Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich bei Waren, die üblicherweise in bestimmten Mengeneinheiten, wie zum Beispiel Stück, Paar oder ähnlich vertrieben werden. Wird die Ware zwar nicht ausdrücklich in diesen Mengeneinheiten angeboten, aber nach der Verkehrsauffassung so gehandelt, zum Beispiel Schuhe, so ist der Grundpreis ebenfalls nicht anzugeben. Keine Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises besteht auch in dem Fall, dass Gebrauchsgüter mit bloßen Verbraucherinformationen über Gewicht, Länge und so weiter, versehen wurden, zum Beispiel Länge eines Handtuches. Dabei handelt es sich um reine Informationsangaben und Erläuterungen des Produktes. Ausnahmen Folgende Waren müssen nicht mit dem Grundpreis ausgezeichnet werden: Waren, die von kleinen Direktvermarktern oder kleinen Einzelhandelsgeschäften angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird; Unter einem kleinen Geschäft ist ein Einzelhandelsgeschäft zu verstehen, bei dem die Gesamtverkaufsfläche nicht mehr als 200 qm beträgt und das Warensortiment überwiegend im Wege der Bedienung zur Verfügung gestellt wird. Franchise- und Filialbetriebe mit mehr als insgesamt sechs Betriebsstätten müssen den Grundpreis angeben. Identität von Grundpreis und Endpreis; Wenn die Ware in Einheiten, die der sogenannten Mengeneinheit entsprechen, abgegeben wird, wird in der Regel der Endpreis mit dem Grundpreis identisch sein. In diesen Fällen kann auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden; Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter verfügen; Bei Sammelpackungen, zum Beispiel Kaffeesahnedöschen, 10 oder 12 Stück als Palette, ist der Grundpreis auf die Menge des gesamten Inhalts zu berechnen.

3 Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind; Achtung: Wenn neben dem Waschmittel eine Probierpackung Enthärter beigegeben wird, so ist der Grundpreis anzugeben. Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden; Beispiel: Waren werden im Zusammenhang mit einer Dienstleistung angeboten, wenn sie in Beherbergungsbetrieben, Gaststätten, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen, Krankenhäusern, Kantinen oder Friseurgeschäften angeboten und erbracht werden. Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautomaten angeboten werden; Getränke, wenn diese üblicherweise in nur einer Nennfüllmenge angeboten werden; Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm; kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen; Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindestens drei Volumenprozent-Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten; Waren ungleichen Nenngewichts oder volumens oder ungleicher Nennlänge oder fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird; Bsp: Wurst wird in unterschiedlichem Füllgewicht abgegeben. Der angegebene Grundpreis ist gleich. Bei Reduzierungen muss der neue Grundpreis nicht angegeben werden, wenn der Endpreis einheitlich, zum Beispiel alle Packungen 25 Cent weniger, reduziert wird. Leicht verderbliche Lebensmittel, wenn der geforderte Endpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird; Beispiel: Erdbeeren, allerdings müssen diese ursprünglich mit dem Grundpreis ausgezeichnet werden. Sonstige Hinweise Wer gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung verstößt, kann vom Ordnungsamt mit Bußgeld belegt werden. Diese Verordnung hat zwar keinen unmittelbaren wettbewerbsrechtlichen Charakter; bei planmäßigem Zuwiderhandeln bejaht die Rechtsprechung aber einen Wettbewerbsverstoß. Der Verstoß kann also auch zu einer Abmahnung führen.

4 Checkliste: Grundpreisauszeichnung je Produkt 1. Wird das Produkt gegenüber Endverbrauchern in einer der folgenden Mengeneinheiten angeboten? Gewicht (g/kg) Ja Nein Volumen (ml/l) Ja Nein Fläche (qm) Ja Nein Länge (m) Ja Nein Wenn Ja : Produkt muss mit dem Grundpreis ausgezeichnet werden. 2. Wird für diese Waren mit Preisen gegenüber Endverbrauchern geworben? Wenn Ja : Angabe des Grundpreises auch in der Werbung Ja Nein 3. Greifen die Ausnahmen von der Grundauszeichnungspflicht nach 9 Preisangabenverordnung ein? Ist der Verkaufspreis und der Grundpreis gleich? (dann nur ein Preis) Ja Nein Wird die Ware im Rahmen einer Dienstleistung angeboten? Ja Nein Handelt es sich um unverpackte, lose Ware, die vor den Augen des Ja Nein Verbrauchers abgewogen und verpackt wird? (dann nur Grundpreis) Handelt es sich um Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis Ja Nein 25 Gramm? Handelt es sich um ein kosmetisches Mittel, das ausschließlich zur Fär- Ja Nein bung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dient? Handelt es sich um ein Parfum oder parfümiertes Duftwasser, das Ja Nein mindestens drei Volumenprozent-Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthält? Handelt es sich um ein Produkt, das weniger als 10 g/10 ml wiegt? Ja Nein Handelt es sich um ein Getränk, das üblicherweise in nur einer Ja Nein Nennfüllmenge angeboten wird? Handelt es sich um ein Produkt, das verschiedene Erzeugnisse enthält, Ja Nein die vermischt beziehungsweise vermengt sind (Geschenk- oder Kombipackungen)? Wenn Ja : Keine Pflicht zur Grundpreisangabe für dieses Produkt 4. Auf welche Bezugsgröße ist der Grundpreis zu beziehen? a) Fertigpackungen oder offene Packungen Nennfüllmenge kleiner/gleich 250 g/ ml (Bezugsgröße 100 g/100 ml) Ja Nein Nennfüllmenge größer 250 g/ ml (Bezugsgröße 1 kg/1 l) Ja Nein

5 b) Lose Ware Bezugsgröße nach allgem. Verkehrsauffassung 1kg/ 1 l Ja Nein Bezugsgröße nach allgem. Verkehrsauffassung 100 g/ 100 ml Ja Nein Frage ist nur von Bedeutung, wenn die Grundpreisauszeichnung vorgenommen werden muss. 5. Ist die Art und Weise der Grundpreisauszeichnung korrekt? Angabe in unmittelbarer Nähe des Endpreises Ja Nein Kleinere Schriftgröße als Endpreis? (keine Hervorhebung) Ja Nein Preisangabe deutlich lesbar? Ja Nein Verband Deutscher Drogisten, Köln; Autor: Michael Bastian Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: Mai 2015 Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und solche Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten weitere Informationen bei: Ihre Ansprechpartnerinnen: Annette Schwirten Tel Fax annette.schwirten@koeln.ihk.de Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen 10 26, Köln Birgit Wirtz Tel Fax birgit.wirtz@koeln.ihk.de Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen Köln

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