Badeordnung für das städtische Freibad Kolbermoor. B a d e o r d n u n g :

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1 Badeordnung für das städtische Freibad Kolbermoor (zuletzt geändert durch Beschluss des Stadtrates vom ) Die Stadt Kolbermoor erlässt für den Betrieb und die Benutzung des städtischen Freibades folgende B a d e o r d n u n g : 1 Verbindlichkeit der Badeordnung (1) Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Bad. Die Beachtung der Badeordnung liegt daher im Interesse aller Besucher des Bades. (2) Die Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit der Lösung der Eintrittskarte akzeptiert der Badegast die Bestimmungen der Badeordnung, sowie den zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen des Badepersonals. (3) Bei einem Besuch des Bades durch Vereine, Schulklassen und sonstige geschlossene Personengruppen hat der jeweils Verantwortliche (Vereinsleiter, Klassenlehrer usw.) für die Einhaltung der Badeordnung und die Beachtung der Anordnungen des Badepersonals zu sorgen. 2 Benutzungsberechtigung (1) Die Benutzung des Bades und seiner Einrichtungen steht jedermann im Rahmen dieser Badeordnung gegen Entrichtung der in 9 festgelegten Gebühren frei. (2) Von der Benutzung des Bades ausgeschlossen sind: Kinder unter 6 Jahren ohne Begleitperson; Personen, die Tiere mitführen; Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten oder sonstigen abschreckenden Gebrechen sowie Betrunkene. (3) Badegäste, die trotz Abmahnung den Vorschriften dieser Badeordnung zuwiderhandeln können vom Badepersonal aus dem Bad verwiesen werden. (4) Die Benutzungsberechtigung (Abs. 1) schließt nicht die Befugnis ein, ohne besondere Genehmigung der Stadt innerhalb des Badegeländes Druckschriften zu verteilen oder zu vertreiben, Waren feilzubieten oder gewerbliche Leistungen anzubieten oder auszuführen.

2 (5) Die Benutzung des Freibades durch Vereine, Schulklassen und andere geschlossene Gruppen wird von Fall zu Fall vereinbart. 3 Betriebszeit und tägliche Öffnungszeit (1) Die Betriebszeit wird jährlich von der Stadt festgelegt und ortsüblich sowie durch Anschlag am Freibad bekannt gemacht. Die Stadt behält sich vor, den Betrieb aus zwingenden Gründen, insbesondere bei kalter Witterung, vorübergehend einzustellen oder die festgelegte Betriebszeit zu ändern. (2) Während der Betriebszeit ist das Bad täglich in der Zeit von Uhr bis Uhr geöffnet. Bei Überfüllung kann das Badepersonal das Bad vorübergehend sperren. 4 Eintrittskarten (1) Die Einzelkarte gilt nur am Tage der Ausgabe und berechtigt nur zum einmaligen Betreten des Bades; sie erlischt mit dem Verlassen des Bades. Die Zwölferkarte ist vom Tag der Ausgabe gültig; sie gilt nur für die laufende Saison. Saisonkarten berechtigen auch zum mehrmaligen Besuch des Bades an einem Tage; sie sind nicht übertragbar. (2) Die Eintrittskarte ist dem Badepersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen; der Preis für verlorene oder nicht genutzte Karten wird nicht erstattet. 5 Benutzung der Wechselkabinen; Aufbewahrung von Geld- u. Wertsachen (1) Den Badegästen stehen Wechselkabinen sowie Kleiderkästen zur Aufbewahrung der Kleidung und Wertsachen zur Verfügung. (2) Für die Kleiderkästen erhalten die Badegäste einen Schlüssel, für den eine Einsatzgebühr von 2,00 entrichtet werden muss. Er ist beim Verlassen des Bades an der Kasse gegen Rückerstattung der Einsatzgebühr abzugeben. (3) Wechselkabinen dürfen nur zum Aus- und Ankleiden benutzt werden. Die Kleidung ist in den Kleiderkästen unterzubringen. 2

3 (4) Der Verlust des Kabinen- oder Kleiderkastenschlüssels ist dem Badepersonal sofort anzuzeigen. Das Badepersonal ist angewiesen, sich in diesem Fall über die Empfangsberechtigung des Badegastes zu vergewissern, bevor ihm die Kabinen- oder Kleiderkastentür geöffnet wird. Der Badegast hat für das Schloss Wertersatz zu leisten. 6 Vorschriften zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung (1) Das große Schwimmbecken darf nur von Schwimmern benutzt werden; Nichtschwimmer müssen das Becken bis zur Kennzeichnung für Nichtschwimmer oder das Nichtschwimmerbecken, Kleinkinder das Planschbecken benutzen. (2) Bei Benützung der Sprunganlage dürfen andere Badegäste nicht gefährdet werden. Das Hineinspringen in das Schwimmbecken ist nur von der Ostseite aus im gekennzeichneten Bereich gestattet. (3) Spiele, sportliche Übungen und dgl. sind nur gestattet, wenn die anderen Badegäste dadurch nicht gefährdet oder belästigt werden; das Ballspielen ist nur auf dem hierfür vorgesehenen Platz zulässig. Es ist verboten, andere ins Wasser zu stoßen oder unterzutauchen, auf den Beckenumgängen zu rennen und an Einsteigleitern und Haltestangen herumzuturnen. (4) Bei Benutzung von Rundfunkgeräten ist auf die Ruhe der anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Verboten ist die Benützung von Geräten der sonstigen Unterhaltungselektronik (Geräte mit Kopfhörer sind erlaubt), sowie lärmendes Singen und Musizieren. (5) Zelte dürfen im Badegelände nicht aufgestellt werden. (6) Der Aufenthalt im Freibad und in den Schwimmbecken ist nur in entsprechender Badebekleidung gestattet. (7) Den Anordnungen des Badepersonals ist Folge zu leisten. 7 Reinlichkeitsvorschriften (1) Das Betreten der Schwimmbecken darf nur über die Durchschreitebecken erfolgen. Die Badegäste sind verpflichtet, sich vor dem Betreten der Schwimmbecken abzubrausen. In den Becken selbst ist jegliche Verwendung von Seife und sonstigen Reinigungsmitteln verboten. (2) Badekleidung und Körperwäsche dürfen nicht in den Becken ausgewaschen werden; dafür stehen die Brausen zur Verfügung. (3) Abfälle sind in die Abfallkörbe zu geben. 3

4 8 Haftung der Stadt (1) Die Benutzung des Bades und seiner Einrichtung geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr. Die Stadt haftet für Personen- und Sachschäden, die auf Mängel der Badeanlage zurückzuführen sind, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe, sowie des Badepersonals. Für Personen- und Sachschäden, die Badegäste durch Dritte zugefügt werden, haftet die Stadt nicht. (2) Im Übrigen ist eine Haftung der Stadt für eingebrachte Sachen ausgeschlossen; das gilt insbesondere für die in den Umkleidekabinen und Kleiderkästen abgelegten Kleidungsstücke und sonstige Sachen. (3) Die Haftung der Stadt für verlorene Gegenstände, die vom Badepersonal gefunden oder bei ihm abgegeben werden, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 9 Gebühren Die Stadt Kolbermoor erhebt für die Benützung des Bades und seiner Einrichtungen folgende Gebühren: 1. Allgemeine Badegebühren a) Einzeleintritt für Erwachsene ab dem vollendeten 16. Lebensjahr Euro 3,00 b) Einzeleintritt Erwachsene ermäßigt: Euro 2,00 1. Erwachsene ab Uhr 2. Schwerbehinderte, Rentner, Senioren ab dem vollendeten 60. Lebensjahr, Schüler und Studenten mit Ausweis. c) Einzeleintritt für Kinder ab dem vollendeten 6. bis einschließlich 15. Lebensjahr Euro 1,00 d) Zwölferkarte Erwachsene Euro 30,00 e) Zwölferkarte für Kinder Euro 8,00 f) Zwölferkarte ermäßigt für Schwerbehinderte, Rentner, Senioren ab dem vollendeten 60. Lebensjahr, Schüler und Studenten mit Ausweis Euro 20,00 g) Saisonkarte für Erwachsene Euro 70,00 h) Saisonkarte für Kinder Euro 25,00 i) Saisonkarte ermäßigt für Schwerbehinderte, Rentner, Senioren ab dem vollendeten 60. Lebensjahr, Schüler und Studenten mit Ausweis Euro 55,00 j) Familien-Saisonkarte für Eltern und Alleinerziehende ab einem Kind bis einschließlich 15. Lebensjahr Euro 90,00 4

5 2. Gebühren für Kabinen (Jahreskabine) Euro 35,00 10 Inkrafttreten Diese Badeordnung tritt mit Wirkung 01. Mai 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Badeordnung vom 12. August 1971 außer Kraft. Kolbermoor, den 22. Februar 2007 gez. Kloo 1. Bürgermeister 5

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