Haus- und Badeordnung für das Schwimmbad in Söhrewald Wattenbach
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- Lieselotte Sachs
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1 Haus- und Badeordnung für das Schwimmbad in Söhrewald Wattenbach Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 115 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der derzeit gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Söhrewald in ihrer Sitzung am folgende Haus- und Badeordnung beschlossen: 1 Zweck der Haus- und Badeordnung (1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in dem Bad. Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden. Die Beachtung der Hausund Badeordnung liegt daher in seinem eigenen Interesse. (2) Mit dem Betreten des Freibadgeländes unterwirft sich der Besucher den Bestimmungen der Haus- und Badeordnung. Darüber hinaus verpflichtet er sich, allen sonstigen Anordnungen, die der Betriebssicherheit dienen, Folge zu leisten. (3) Bei Veranstaltungen (Wettkämpfe, Training, Schulschwimmen, usw.) sind die Übungsleiter dafür verantwortlich, dass alle Teilnehmer die Bestimmungen der Satzung beachten. 2 Badegäste (1) Die Benutzung des Bades steht jedermann frei. Ausgeschlossen sind: - Personen, die unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen - Personen, die Tiere mit sich führen - Personen mit ansteckenden Krankheiten. (2) Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres dürfen das Freibad nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer verantwortlichen Begleitperson und unter deren Beaufsichtigung nutzen. (3) Personen mit Neigung zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen und geistig Behinderten ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer verantwortlichen Begleitperson gestattet. 3 Eintrittskarten (1) Der Badegast erhält gegen Zahlung des festgesetzten Entgeltes eine Eintrittskarte, diese ist nicht übertragbar. (2) Die Eintrittskarte gilt am Tage der Ausgabe und berechtigt zu mehrmaligem Betreten des Bades und ist nicht übertragbar. Ebenso nicht übertragbar sind die Saisonkarten. Die Sechser- und Zwölferkarten sind für die gesamte Badesaison gültig. (3) Die Eintrittskarte ist dem Badepersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen. Der Preis für verlorene oder nicht ausgenutzte Karten wird nicht erstattet. 1 Stand:
2 4 Betriebszeiten Die Betriebszeiten werden vom Gemeindevorstand festgesetzt und am Badeeingang, sowie öffentlich bekannt gemacht. 5 Badbenutzung (1) Die Badeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung oder Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet zum Schadenersatz. Für Papier oder sonstige Abfälle sind Abfallkörbe vorhanden. Bei Verunreinigungen wird ein Reinigungsentgelt bis zu 50,00 erhoben, das sofort an der Kasse zu bezahlen ist. (2) Findet ein Badegast die ihm zugewiesenen Räume verunreinigt oder beschädigt vor, so hat er dies sofort dem Badepersonal mitzuteilen. Nachträgliche Beschwerden oder Einsprüche können nicht berücksichtigt werden. (3) Fahrzeuge sind auf den vorgesehenen Plätzen abzustellen. 6 Geld und Wertsachen Für mitgebrachte Gegenstände, Geld und Wertsachen wird keine Haftung übernommen. 7 Verhalten im Bad (1) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. (2) Nicht gestattet ist es u.a.: Rauchen in sämtlichen Räumen Rauchen, Essen und Trinken am Beckenrand, sowie dessen Betreten mit Straßenschuhen Ausspucken auf dem Boden oder in das Badewasser Wegwerfen von Glas und sonstigen scharfen Gegenständen Mitbringen von Hunden (3) Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen andere Badegäste nicht beeinträchtigen. 8 Fundgegenstände Gegenstände, die im Bad gefunden werden, sind an der Kasse abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt. 9 Wünsche und Beschwerden Etwaige Wünsche und Beschwerden der Badegäste nimmt der Bademeister entgegen. Er schafft, wenn möglich, sofort Abhilfe. Weitergehende Wünsche und Beschwerden können schriftlich an der Kasse oder beim Bademeister vorgetragen werden. 2 Stand:
3 10 Aufsicht (1) Das Aufsichtspersonal hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung und für die Beachtung der Haus- und Badeordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. (2) Das Aufsichtspersonal ist angewiesen, sich den Badegästen gegenüber höflich und zuvorkommend zu verhalten. Dem Badepersonal ist es untersagt, Trinkgelder oder Geschenke zu erbitten oder zu fordern. (3) Das Aufsichtspersonal ist befugt, Personen, die die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden andere Badegäste belästigen trotz Mahnung gegen Bestimmungen der Haus- und Badeordnung verstoßen aus den Bädern zu entfernen. Widersetzungen ziehen Strafanzeigen wegen Hausfriedensbruch nach sich. (4) Den in Ziffer 3 genannten Personen kann der Zutritt zum Bad zeitweise oder dauernd untersagt werden. (5) Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. 11 Badezeit Die Betriebsleitung kann bei starkem Besuch oder bei besonderen Anlässen die Badezeit allgemein oder für bestimmte Becken beschränken. 12 Kassenschluss Der Einlass endet eine Stunde vor Kassenschluss. 13 Zutritt (1) Der Zugang zu den Auskleideräumen und den Becken ist nur unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Wege und Treppen gestattet. (2) Die Beckenumgänge dürfen nicht mit Schuhen betreten werden. (3) Das Betreten der abgesperrten Rasenteile ist untersagt. (4) Der Besuch des Freibades in größeren Gruppen, das Üben in Riegen usw. ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet. (5) Die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen oder sonstigen Abteilungen wird vom Aufsichtspersonal besonders geregelt. 14 Badekleidung (1) Der Aufenthalt im Freibad ist nur in üblicher Badekleidung gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badekleidung diesen Anforderungen entspricht, hat das Aufsichtspersonal. 3 Stand:
4 (2) Badeschuhe dürfen in den Becken nicht benutzt werden. (3) Badekleidung darf in den Badebecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden, hierfür sind die vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen. 15 Körperreinigung (1) Die Benutzung des Schwimmbeckens darf nur nach gründlicher Körperreinigung erfolgen. Dabei ist darauf zu achten, dass unnützer Wasserverbrauch zu vermeiden ist. (2) In den Becken ist die Verwendung von Seife, Bürsten und anderen Reinigungsmitteln nicht gestattet. (3) Es wird dringend empfohlen, vor Benutzung der Brausen und der Becken die Toiletten aufzusuchen. Jede Verunreinigung des Badewassers muss vermieden werden. 16 Verhalten im Bad (1) Die Umkleidekabinen dienen nur dem Aus- und Ankleiden. (2) Schwimmbecken dürfen nur von geübten Schwimmern benutzt werden. Nichtschwimmer gehören in das Nichtschwimmerbecken, kleine Kinder in das Planschbecken. Die Beckenumgänge des Schwimmbeckens dürfen von Nichtschwimmern nicht betreten werden. (3) Neben den Bestimmungen des 7 ist im Freibad vor allem noch folgendes zu beachten: Es ist nicht gestattet, andere unterzutauchen oder in das Becken zu stoßen sowie sonstigen Unfug zu treiben vom seitlichen Beckenrand in die Becken zu springen auf den Beckenumgängen zu rennen oder an Einstiegsleitern oder Haltestangen zu turnen Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele zu belästigen Außerhalb der Treppen und Leitern die Becken zu verlassen Schwimmflossen, Tauchbrillen o.ä. zu verwenden 17 Sonstiges (1) Das Ball- und Ringspielen ist nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen gestattet. Für Sach- und Personenschäden haftet der Verursacher. (2) Für die Erfrischungsräume gelten die dort angeschlagenen besonderen Bedingungen. 4 Stand:
5 18 Inkrafttreten Diese Haus- und Badeordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Söhrewald, den Der Gemeindevorstand der Gemeinde Söhrewald gez. Steisel, Bürgermeister Bescheinigung Vorstehende Satzung wurde im Söhrewaldboten Nr. 10, vom veröffentlicht. Söhrewald, den Der Gemeindevorstand der Gemeinde Söhrewald gez. Steisel, Bürgermeister 5 Stand:
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