Zeittafeln. A/I II II/ Woche im Jahreskreis 52

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1 Zeittafeln 1 ZEITTAFEL FÜR DAS KIRCHENJAHR 2013/14 Lesejahr für die Sonntage Lesereihe für die Wochentage Lesereihe für das Offizium Sonntage nach Erscheinung des Herrn Woche nach Pfingsten Wochen im Kirchenjahr A/I II II/ Woche im Jahreskreis 52 BEWEGLICHE FESTE 1. Adventssonntag Fest der Heiligen Familie Erscheinung des Herrn (wo nicht am 6.1.) Taufe des Herrn Aschermittwoch Ostersonntag Christi Himmelfahrt Pfingsten Dreifaltigkeitssonntag Fronleichnam Heiligstes Herz Jesu Christkönigssonntag Ende des Kirchenjahres 1. Dezember Dezember Januar Januar März April Mai Juni Juni Juni Juni November November 2014

2 2 Vorschau auf das KIRCHENJAHR 2014/15 Lesejahr für die Sonntage Lesereihe für die Wochentage Lesereihe für das Offizium Sonntage nach Erscheinung des Herrn Woche nach Pfingsten Wochen im Kirchenjahr B/II I I/ Woche im Jahreskreis 52 BEWEGLICHE FESTE 1. Adventssonntag Fest der Heiligen Familie Erscheinung des Herrn (wo nicht am 6.1.) Taufe des Herrn Aschermittwoch Ostersonntag Christi Himmelfahrt Pfingsten Dreifaltigkeitssonntag Fronleichnam Heiligstes Herz Jesu Christkönigssonntag Ende des Kirchenjahres 30. November Dezember Januar Januar Februar April Mai Mai Mai Juni Juni November November 2015

3 4 Abkürzungen AEM AES Ant Ap APs ARK AuswL BenAnt Bi CIC Com Cr DK eig Ersch Euch Ev Ez Gb Gg GK Gl Hg H1 Ht Jf KG KJ Kl L Ld LH LK M MagnAnt MB I MB II MB II 2 Allgemeine Einführung in das Römische Messbuch: MB I 1 9* 69*; Kleinausgabe (grün) 23* 73* Allgemeine Einführung in das Stundengebet: (StG I 25* 1 06*) Antiphon Apostel Antwortpsalm Allgemeiner Römischer Kalender Auswahllesungen Benedictus-Antiphon Bischof, Bischöfe Codex iuris canonici Commune Credo Diözesankalender, Diözesanproprien der deutschsprachigen Schweiz eigener, eigene(s) Erscheinung Eucharistie Evangelium Erzieher(in) Glaubensbote Gabengebet Gründer von Kirchen Gloria Hochgebet(e) Heilige Männer und Frauen Hirten der Kirche Jungfrau(en) Katholisches Gesangbuch Grundordnung des Kirchenjahres MB I 74* 82* Kleinausgabe (grün) 78* 86* Kirchenlehrer (1,2) Lesung(en) Laudes Liturgia horarum (lat. Stundenbuch) Liturgiekonstitution des II. Vat. Konzils Messfeier Magnificat-Antiphon Messbuch, Teil I (rot), Die Sonn- und Feiertage deutsch und lateinisch. Die Karwoche deutsch, 1975 Messbuch, Teil II (blau), Das Messbuch deutsch für alle Tage des Jahres, ausser der Karwoche, 1975 Messbuch Teil II, zweite, ergänzte Auflage 1988

4 5 ML Mr Nl Off Or Pp Pr Prf Prp Ps R RK Sel Sg SKZ Ss StG Tg V VotivM Weihn Wt + Messlektionar Märtyrer Heilige(r) der Nächstenliebe Offizium Ordensleute Papst Priester Präfation Eigentexte MB und StG Psalm(en) Responsorium Regionalkalender für das deutsche Sprachgebiet MB I 83* 95*; MB II 6* 1 8*; Kleinausgabe (grün) 87* 99* Selige(r) Schlussgebet Schweizerische Kirchenzeitung Seelsorger(in) Die Feier des Stundengebetes Tagesgebet Vesper Votivmesse Weihnachten Witwe(r) gebotener Feiertag Bistümer Bs Ch Fr SG Si Liturgische Farben: GR (gr) grün R (r) rot S (s) schwarz V (v) violett W (w) weiss Basel Chur Lausanne, Genf und Freiburg St. Gallen Sitten Liturgische Ränge: H Hochfest F Fest G gebotener Gedenktag g nicht gebotener Gedenktag

5 6 Gebetsanliegen Gebetsanliegen des Papstes (der Weltkirche) 2013/2014 Dezember Für die Kinder, die verlassen sind und Opfer von Gewalt wurden. 2. Weihnachten helfe den Christen, die Menschheit auf die Wiederkunft des Erlösers vorzubereiten. Januar Bei allem wirtschaftlichen Fortschritt werde die Würde des Menschen geachtet. 2. Für die Christen auf dem Weg zur Einheit. Februar 1. Um Respekt gegenüber der Weisheit der Älteren. 2. Für Grossherzigkeit und Zusammenarbeit im missionarischen Dienst. März 1. Für die Rechte und die Würde der Frau. 2. Für die jungen Menschen, die den Ruf zur Verbreitung des Evangeliums spüren. April 1. Die Regierungen mögen die Schöpfung schützen und die Ressourcen gerecht verteilen. 2. Der Auferstandene gebe allen Kranken und von Schmerz Geplagten Hoffnung. Mai 1. Für die Medienschaffenden in ihrem Einsatz für die Wahrheit und den Frieden. 2. Maria bestärke die Kirche, Christus allen Völkern zu verkünden.

6 7 Juni 1. Für die Arbeitslosen und ihre Suche nach einem menschenwürdigen Arbeitsplatz 2. Für Europa und seine christlichen Wurzeln. Juli 1. Für Geschwisterlichkeit und menschliche Grösse im Sport. 2. Für die Gläubigen in ihrem Einsatz für das Evangelium, gerade in den ärmsten Gebieten. August 1. Flüchtlinge mögen Aufnahme und Schutz finden. 2. Für die Christen in Ozeanien in ihrem Zeugnis für das Evangelium. September 1. Um Liebe und Unterstützung für geistig Behinderte. 2. Das Evangelium inspiriere die Christen in ihrem Einsatz für die Armen. Oktober 1. Gott schenke Frieden, wo Krieg und Gewalt herrschen. 2. Der Sonntag der Weltmission entzünde in jedem den Wunsch, das Evangelium zu verkünden. November 1. Für die Einsamen: Sie mögen die Nähe Gottes spüren. 2. Für eine weise Begleitung der Seminaristen und der jungen Ordensleute. Dezember 1. Die Geburt des Erlösers bringe allen Menschen guten Willens den Frieden. 2. Für die Eltern, die ihren Kindern die Frohe Botschaft weiter geben. Siehe auch:

7 8 Allgemeine Hinweise Allgemeine Hinweise Die folgenden Informationen finden sich neu im Internet auf der Homepage des Liturgischen Instituts ( - Liturgische Bücher - Bitt- und Quatembertage - Hinweise zur Feier des Busssakramentes - Fast- und Abstinenzordnung 1. ZUM GEBRAUCH DES DIREKTORIUMS Der Rang der liturgischen Tage wird im Direktorium durch einen unter dem Datum stehenden fett gedruckten Buchstaben (H, F, G, g) gekennzeichnet. In der Bezeichnung der liturgischen Farben sind auch die Angaben über die Votiv- und Totenmessen enthalten: Die Farbbezeichnung ist grossgeschrieben, wenn keine Votiv- oder gewöhnliche Totenmesse möglich ist; die Farbbezeichnung ist kleingeschrieben, wenn Votiv- und Totenmessen erlaubt sind. (Bezüglich der Begräbnismessen und der besonderen Totenmessen siehe unten Nr. 3.3). Die Applikationspflicht (CIC c. 534 und 540) ist nicht eigens bezeichnet, da diese mit den Sonntagen und gebotenen Feiertagen genau zusammenfällt und im dafür gewählten Zeichen (+) schon ausgedrückt ist. Bei den Angaben zur Messfeier am Tag gibt es jeweils einen Vorschlag für ein bestimmtes Tagesgebet (Tg), Gabengebet (Gg) und Schlussgebet (Sg). Die Gebete sind auf das jeweilige Tagesevangelium hin ausgewählt. Die Seitenzahl bezieht sich auf das Messbuch II 1975 und II ; bei abweichender Seitenzahl bezieht sich die Seitenangabe in Klammer auf das Messbuch II ZUM KALENDARIUM Die Feier des liturgischen Jahres wird durch den Generalkalender, den Regionalkalender, den Diözesankalender sowie durch die Kalender einzelner Kirchen oder religiöser Gemeinschaften geregelt (KJ 48). 2.1 Verzeichnis der liturgischen Tage Wenn mehrere Feiern auf einen Tag treffen, wird jene gehalten, die im Verzeichnis der liturgischen Tage höher steht (KJ 60).

8 9 I. 1. Die Drei Österlichen Tage vom Leiden, vom Tod und von der Auferstehung des Herrn. 2. Weihnachten, Erscheinung des Herrn. Himmelfahrt und Pfingsten. Sonntage des Advents, der Fastenzeit (österlichen Busszeit) und der Osterzeit. Aschermittwoch. Karwochentage von Montag bis Gründonnerstag einschliesslich. Tage in der Osteroktav. 3. Hochfeste des Herrn, der seligen Jungfrau Maria und jener Heiligen, die im Generalkalender verzeichnet sind. Allerseelen. 4. Die Eigen-Hochfeste: a) Hochfest des Hauptpatrons eines Ortes oder einer Stadt. b) Hochfest der Weihe oder des Jahrestages der Weihe der betreffenden Kirche. c) Hochfest des Titels der betreffenden Kirche. d) Hochfest des Titels oder Stifters oder Hauptpatrons eines Ordens oder einer Genossenschaft. II. 5. Die Herrenfeste. 6. Die Sonntage der Weihnachtszeit und die Sonntage im Jahreskreis. 7. Die Feste der seligen Jungfrau Maria und der Heiligen des Generalkalenders. 8. Die Eigenfeste: a) Das Fest des Hauptpatrons der Diözese. b) Das Fest des Jahrestages der Kirchweihe der Kathedrale. c) Das Fest des Hauptpatrons der Region, der Provinz, der Nation oder eines noch umfassen deren Gebietes. d) Das Fest des Titels, Stifters, Hauptpatrons eines Ordens, einer Genossenschaft und Ordensprovinz vorbehaltlich der Bestimmungen von Nr. 4. e) Andere Eigenfeste einer Kirche. f) Andere Feste, die im Kalender einer einzelnen Diözese, eines Ordens und einer Genossenschaft verzeichnet sind. 9. Die Wochentage des Advents vom 17. bis 24. Dezember einschliesslich. Die Tage in der Weihnachtsoktav. Die Wochentage der Fastenzeit (österlichen Busszeit).

9 10 III. 10. Die gebotenen Gedenktage des Generalkalenders. 11. Die gebotenen Eigengedenktage: a) Der Gedenktag des zweiten Patrons des Ortes, der Diözese, der Region oder Provinz, der Nation, eines noch umfassenderen Gebietes, eines Ordens oder einer Genossenschaft und einer Ordensprovinz. b) Andere gebotene Gedenktage im Eigenkalender einer Diözese, eines Ordens oder einer Genossenschaft. 12. Nicht gebotene Gedenktage, die jedoch auch entsprechend den Angaben in den Allgemeinen Einführungen in die Messe und das Stundenbuch an den in Nr. 9 genannten Tagen gehalten werden können. In gleicher Weise können gebotene Gedenktage, die hin und wieder auf einen Wochentag der Fastenzeit fallen, wie nicht gebotene Gedenktage behandelt werden. 13. Die Wochentage des Advents bis zum 16. Dezember einschliesslich. Die Wochentage der Weihnachtszeit vom 2. Januar bis zum Samstag nach Erscheinung. Die Wochentage der Osterzeit vom Montag nach der Osteroktav bis einschliesslich Samstag vor Pfingsten. Die Wochentage im Jahreskreis. 2.2 Einzelne liturgische Tage Die Feier des Sonntags wird nur durch ein Hochfest oder ein Fest des Herrn verdrängt, ausser es handelt sich um einen Sonntag der Adventzeit, Fastenzeit oder Osterzeit. Wenn ein Hochfest auf einen Sonntag der Advents-, Fasten- oder Osterzeit, auf Aschermittwoch oder einen Tag der Karwoche (ausgenommen Palmsonntag) trifft, wird es auf den nächstfolgenden Tag verlegt, der keiner der unter Nr. 1 8 im Rangverzeichnis aufgeführten Tage ist; andere Feiern entfallen für das betreffende Jahr (KJ 59 60). Für die Schweiz erliess die Bischofskonferenz aufgrund von can am 3. Juli 1985 folgende Bestimmung zu den kirchlich gebotenen Feiertagen: «In Kantonen bzw. an Orten, wo kirchlich vorgeschriebene Feiertage zugleich gesetzlich geschützt sind, bleiben diese weiterhin kirchlich verpflichtend. Wo kirchliche Feiertage gesetzlich nicht geschützt sind, besteht eine Verpflichtung zur Arbeitsruhe und zum Gottesdienst nicht. Die Schweizer Bischofskonferenz empfiehlt jedoch, dass an kirchlichen Feiertagen, dort wo sie nicht gesetzlich geschützt sind, feierliche Gottesdienste zu geeigneter Zeit gehalten werden.» (Vgl. SKZ 153 [1985] Nr. 29/30, S. 473.)

10 11 Wo Fronleichnam nicht staatlicher Feiertag ist, wird dieses Fest mit Prozession auf den Sonntag nach Dreifaltigkeit verschoben (gilt für die Bistümer Basel, St. Gallen, Lausanne/Genf/Freiburg) bzw. am Tag selbst ohne Verpflichtung zum Gottesdienstbesuch und zur Arbeitsruhe gefeiert (gilt für das Bistum Chur). Die äussere Feier mit Prozession ist im letztgenannten Fall am folgenden Sonntag zu begehen (vgl. SKZ 138 [1970] Nr. 8, S. 123). Das Kirchweihfest soll möglichst am historischen Kirchweihtag gefeiert werden. Wenn sich dieser aber nicht mehr feststellen lässt, kann die Feier der Kirchweihe am hiefür in der Diözese bestimmten Tag begangen werden. Die Feier des Kirchenpatrons (d. h. des Titelfestes der betreffenden Kirche) wird gemäss Rangverzeichnis der liturgischen Tage, Nr. 4.c, als Hochfest in der Feier des Stundengebetes (AES ) und der Messe (mit Gloria, Credo und in der Regel Präfation von den Heiligen I oder II) begangen. 3. ZUR MESSFEIER 3.1 Die Messe im Jahreslauf Die im Direktorium angegebenen liturgischen Feiern sind grundsätzlich am betreffenden Tag zu halten. Aus seelsorglichen Gründen ist es aber erlaubt, an den Sonntagen im Jahreskreis auch Feiern zu halten, die bei den Gläubigen beliebt sind, deren eigentlicher Festtag jedoch in die Woche fällt. Voraussetzung dafür ist, dass diese Feiern in der Rangordnung über dem Sonntag stehen. In allen Messfeiern mit grösserer Teilnehmerzahl kann der betreffende Festtag gefeiert werden. An Hochfesten (H), Festen (F) und gebotenen Gedenktagen (G) soll man sich an das Kalendarium der Kirche halten, in der gefeiert wird (vgl. AEM ). An den gebotenen Gedenktagen (G) ist es in der Regel vorgeschrieben, wenigstens das Tagesgebet vom betreffenden Heiligen zu nehmen; Gaben- und Schlussgebet können auch vom Wochentag (oder von einer beliebigen Sonntagsmesse im Jahreskreis) genommen werden. An nicht gebotenen Gedenktagen (g) kann das Messformular vom Wochentag oder von einem der Heiligen gewählt werden, deren Gedächtnis für diesen Tag vorgesehen ist. Es kann auch das Messformular von einem der Heiligen genommen werden, die an diesem Tag im Martyrologium eingetragen sind (vgl. AEM 316); dies gilt auch für die Wochentage im Jahreskreis.

11 12 Die Wochentage im Advent vom 17. bis 24. Dezember und alle Wochentage der Fastenzeit verdrängen die gebotenen Gedenktage. An diesen Tagen kann aber statt des Tagesgebetes vom Wochentag das Tagesgebet vom Gedenktag genommen werden (KJ 16). 3.2 Messen für besondere Anliegen und Votivmessen An allen freien Wochentagen ausserhalb der Festkreise ( im Jahreskreis ) sind diese Messen allgemein erlaubt, auch wenn der Kalender einen oder mehrere nicht gebotene Gedenktage (g) anführt. An den Wochentagen im Advent, in der Weihnachtszeit und in der Osterzeit sollen diese Messtexte nur ausgewählt werden, wenn ein pastoraler Grund dafür vorliegt. An gebotenen Gedenktagen (G) sind diese Messen nur erlaubt, wenn besondere Umstände es verlangen. Die Entscheidung darüber liegt beim Zelebranten. An allen Festen (F), an den Sonntagen der Weihnachtszeit und im Jahreskreis sowie an den Wochentagen vom 17. bis 24. Dezember, in der Weihnachtsoktav und in der Fastenzeit sind solche Messen nur bei Eintritt einer besonderen Notwendigkeit erlaubt. Dafür ist Auftrag oder Zustimmung des Ordinarius erforderlich. An Hochfesten (H), an den Sonntagen des Advents, der Fastenzeit und der Osterzeit, an den Tagen der Karwoche und der Osteroktav, am Aschermittwoch und zu Allerseelen sind diese Messen ausnahmslos verboten. Diese Regeln gelten auch für die Votivmessen von Herz Jesu. 3.3 Messen für Verstorbene Die Begräbnismesse kann an allen Tagen gefeiert werden ausgenommen sind Hochfeste, die gebotene Feiertage sind, und Sonntage der Advent-, Fasten- und Osterzeit sowie die Drei Österlichen Tage. Bei Eintreffen der Todesnachricht, bei der endgültigen Beisetzung des Verstorbenen und am ersten Jahrestag darf die Totenmesse auch gefeiert werden, wenn es sich um einen gebotenen Gedenktag (G) handelt. Andere Totenmessen können an allen Tagen gefeiert werden, an denen Votivmessen allgemein erlaubt sind. 3.4 Zur Auswahl der Lesungen Im Lektionar für die Wochentage sind für alle Tage des Jahres eigene Lesungen vorgesehen. Daher sollen diese Lesungen in der Regel an ihren Tagen genommen werden, wenn nicht ein Hochfest oder Fest auf den Tag fällt (AEM 319). Bei nicht täglicher Messe mit derselben Gemeinde kann eine geeignete Auswahl innerhalb der jeweiligen Woche getroffen werden.

12 13 Bei Messfeiern mit besonderen Gruppen können jene Lesungen aus der laufenden Wochenreihe ausgewählt werden, die für die Verkündigung an diese Gruppen am besten geeignet sind. Diese Regel wird vor allem dort sinnvoll sein, wo bestimmte Gruppen wöchentlich zur Eucharistiefeier zusammenkommen. Eine Hilfe für die Auswahl der Lesungen an Wochentagen bietet: Die Leseordnung der Wochentage. Pastoralliturgische Hilfen 4. Herausgegeben vom Deutschen Liturgischen Institut, Trier Ein weiteres Angebot an Schriftlesungen gibt es für jene Messen, die bei der Spendung von Sakramenten oder Sakramentalien oder für besondere Anliegen gefeiert werden (AEM 320). Doch kann man in allen Messen bei besonderen Anlässen sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt Lesungen und Zwischengesänge des betreffenden Wochentages verwenden, wenn sie zur Feier passen (AEM 328). Besondere Lesungen sind nicht selten auch für die Feiern von Heiligen vorgesehen. Handelt es sich dabei um eine lectio propria im strengen Sinn (d. h. um eine Perikope, in der dieser Heilige ausdrücklich genannt wird, z. B. Bekehrung des Apostels Paulus, Maria Magdalena, Marta usw.), so ist diese Lesung vorgeschrieben; handelt es sich um eine lectio appropriata (eine Perikope, die auf charakteristische Eigenheiten eines Heiligen Bezug nimmt) so kann entweder diese oder die Bahnlesung des betreffenden Wochentages gewählt werden (vgl. Pastorale Einführung in das Messlektionar, Nr. 83). Sind für einen Heiligen keine besonderen Perikopen angegeben, so können entweder die geeignetsten aus einer zutreffenden Gruppe der Commune-Reihen ausgewählt werden oder man bleibt bei der Bahnlesung. 4. ZUR WORTGOTTESFEIER Die Pfarrei soll auch dann am Sonntag zusammenkommen, wenn keine Eucharistie gefeiert werden kann. Unter diesen Umständen wird ein Wortgottesdienst in der Form der Wortgottesfeier, gegebenenfalls einer Laudes oder einer Vesper, den Christen helfen, miteinander zu beten. Gott in seinem Wort zu begegnen ist ein Geschenk, dessen sich die Gemeinde oft zu wenig bewusst wird. Dieser Gottesdienst richtet sich nach dem für die deutschsprachige Schweiz offiziellen liturgischen Buch Die Wortgottesfeier. Der Wortgottesdienst der Gemeinde am Sonntag. Vorsteherbuch für Laien von 1997 (vgl. dazu auch die Erklärung in SKZ 36/1997, S. 522f und 526f). Das Buch enthält die Weisungen der deutschsprachigen Bischöfe, aus denen das obige Zitat stammt (Nr. 5). Ergänzend zum Feierbuch ist erschienen: «Feierliche Kommuniongebete für die Wortgottesfeier mit Kommunion» (2007).

13 14 Die Leseordnung der Wortgottesfeier entspricht jener der sonntäglichen Eucharistie. Auch das Tagesgebet und das Schlussgebet (wo es nicht durch das Feierliche Kommuniongebet ersetzt ist) werden aus dem Messformular genommen (vgl. Einführung Nr. 2). Das tägliche gemeinsame Gebet soll in den Pfarreien auch gepflegt werden, wenn keine tägliche Messe gefeiert wird. Auch Laien können Gottesdienste an Wochentagen leiten. Hilfen für den Ablauf der Feier und verschiedenes Material bietet: Versammelt in seinem Namen. Werkbuch für Gottesdienste an Wochentagen. Tagzeitenliturgie - Wort- Gottes-Feier - Andachten (2008). Wird an Wochentagen eine Wortgottesfeier gehalten, bietet sich die Leseordnung der Messfeier mit den vorgesehenen Möglichkeiten zur Auswahl an. 5. ZUR FEIER DES STUNDENGEBETS Das Stundengebet (die Tagzeitenliturgie) ist das offizielle Gebet der Kirche. An ihm sollen alle Gläubigen nach Möglichkeit teilnehmen (vgl. AES 20f). Die Angaben für das Stundengebet (StG/LH) an den einzelnen Tagen im Direktorium enthalten nur die wesentlichen Hinweise. Im Folgenden werden einige Besonderheiten hervorgehoben (vgl. StG I 13* 107*). 5.1 Hochfeste Erste Vesper und zweite Vesper: alles eigen oder aus dem Commune. Lesehore: alles eigen oder aus dem Commune; Te Deum. Laudes: Psalmen und Canticum vom Sonntag der 1. Woche; alles übrige eigen oder aus dem Commune. Mittlere Hore (Terz, Sext, Non): üblicher Hymnus; am Sonntag Psalmen vom 1. Sonntag, sonst Ergänzungspsalmodie (z. B. Band III, S. 722); das übrige eigen. Komplet: wie am Sonntag, jeweils nach der 1. und nach der 2. Vesper. 5.2 Feste Keine Erste Vesper, ausser an Festen des Herrn, die auf einen Sonntag fallen Lesehore, Laudes, Vesper: wie an Hochfesten. Mittlere Hore: Hymnus, Psalmen und Antiphonen vom Tag; das übrige eigen. Komplet: vom Tag.

14 Gebotene und nichtgebotene Gedenktage Laudes, Vesper: Psalmen und Antiphonen vom Wochentag, wenn nicht eigene angegeben sind; das übrige vom Heiligen, sofern Eigentexte, sonst nach freier Wahl Commune oder vom Wochentag. Lesehore: wie Laudes und Vesper; erste Lesung: vom Wochentag, zweite Lesung: hagiographische Lesung vom Heiligen (wenn keine vorgesehen: Väterlesung vom Tag). Mittlere Hore und Komplet: vom Wochentag, ohne Erwähnung des Heiligen. 5.4 Kommemoration von Gedenktagen Vom 17. bis 24. Dezember, während der Weihnachtsoktav und der Fastenzeit gibt es keine gebotenen Gedenktage (G), auch nicht in den Eigenkalendern. Wenn sie zufällig in die Fastenzeit fallen, gelten sie in jenem Jahr als nicht gebotene Gedenktage (g). Will man während dieser Zeiten einen Gedenktag halten, so gilt: a) In der Lesehore (Matutin) fügt man nach der Väterlesung und ihrem Antwortgesang die entsprechende Heiligenlesung mit ihrem Antwortgesang hinzu und schliesst mit der Oration des Tagesheiligen. b) In Laudes und Vesper kann man nach der Oration unter Weglassung der Schlussformel die Antiphon (eigen oder aus den gemeinsamen Texten) und die Oration des Tagesheiligen hinzufügen (AES 239). 5.5 Erweiterte Lesehore (Vigil) Wer am Sonntag sowie an Hochfesten und Festen die Lesehore (Vigil) erweitern will, soll folgendermassen verfahren: Zuerst wird die Lesehore bis einschliesslich der beiden Lesungen gefeiert wie angegeben. Vor dem Te Deum werden dann die in Anhang 1 (Stundenbuch I 1131 ff., II 1459 ff., III 1301 ff.) angegebenen Cantica und das entsprechende Evangelium eingefügt. Fällt ein Fest des Herrn auf den Sonntag, so nimmt man entweder das jeweils angegebene Evangelium vom entsprechenden Sonntag oder das vom Fest aus dem Messlektionar. Je nach den Umständen kann sich an das Evangelium eine Homilie anschliessen. Danach wird das Te Deum gesungen, und es folgt die Oration. Die Hore wird abgeschlossen, wie es im Ordinarium angegeben ist.

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