Anlagen besonderer Art Teil II

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1 Anlagen besonderer Art Teil II , Wien Anlagen besonderer Art Teil II Badezimmer Batterieanlagen Elektromobilität Fliegende Bauten Seite 2 1

2 Badezimmer neu (1) Ersatz für ÖVE-EN 1, 49.1 Die derzeitig verbindlichen österreichischen Bestimmungen ÖVE-EN1 49 betreffend Baderäume, Duschecken, Schwimmbecken und Saunaanlagen, Ausgabe 1996, sind international durch drei HD-Teile überholt Die ÖVE-EN1 49 wurde durch drei neue Teile ÖVE/ÖNORM E , -702 und -703 ersetzt. Die Normen wurden am 01. Februar 2013 veröffentlicht. Seite 3 Badezimmer neu (2) Die Verbindlichkeitserklärung mittels ETV wird für das erste Halbjahr 2013 erwartet: ÖVE/ÖNORM E Räume mit Badewanne oder Dusche ÖVE/ÖNORM E Schwimmbäder und Springbrunnen ÖVE/ÖNORM E Saunaanlagen Grund für die Überarbeitungen ist die Pflicht zur Angleichung an die betreffenden CENELEC-HD , -702, -703 Seite 4 2

3 Badezimmer neu (3) Vorgangsweise bei IEC und CENELEC ist es, in den Sonderteilen der Reihe 700 nur jene Abschnitte der Basis- Bestimmungen anzuführen, die geändert werden Dieses System ist in Österreich gleich die grundlegenden Aussagen des Teiles 1 gelten generell, soweit im Sonderteil nichts Anderes angegeben ist Da Österreich aber das System der internationalen Basisbestimmungen nicht übernommen hat und deren Inhalte in ÖVE/ÖNORM E 8001 nur inhaltlich, aber in anderer Struktur modifiziert übernommen wurden, muss jede neue Sonderbestimmung in Österreich neu bearbeitet werden, während man in Deutschland die wörtliche Übersetzung übernehmen kann und nur fallweise geringe Ergänzungen vornimmt Seite 5 Badezimmer neu (4) Über das Thema Badezimmer wurde bei IEC (nunmehr 2. Ausgabe) und vor allem bei CENELEC sehr lange diskutiert Eine Einigung von D-A-CH war nicht dauerhaft von Bestand Die bei D-A-CH erzielte Einigung wurde von DE bei IEC (leicht modifiziert) eingebracht, führte aber dazu, dass keine gröberen inhaltlichen Veränderungen in Österreich nötig werden Seite 6 3

4 Badezimmer neu (5) Anstelle unseres bisherigen Schutzbereichs ( cm vom Rand) gibt es künftig drei Bereiche (international Zonen ): Bereich 0 innerhalb der Badewanne oder Duschtasse, bei fehlender Duschtasse in einer fiktiven Höhe von 10 cm über dem Fußboden Bereich 1 oberhalb und unterhalb der Badewanne oder Duschtasse sowie bei Fehlen der Duschtasse in einem Umkreis von 120 cm um den Wasserauslass oberhalb des Bereichs 0 Seite 7 Bereich 2 für Badewannen und Duschtassen in einem Umkreis von cm ab Bereich 0 und 1; bei fehlender Duschtasse ist Bereich 2 entfallen Badezimmer neu (6) Die Höhe der Bereiche 1 und 2 beträgt jedenfalls 225 cm über Fußboden oder wird durch einen höher angebrachten Wasserauslass (z.b. Dusche am Plafond) vorgegeben. Fest angebrachte Abtrennungen begrenzen die Bereiche; bei Unterschreitungen wird wie bisher ein Fadenmaß wirksam Seite 8 4

5 Neue Bereiche für die Badewanne Fadenmaß für Mindestabstand Bereich 1 Bereich Bereich 1 Bereich 1 Bereich 0 Bereich 0 Bereich 2 Bereich 0 Bereich 2 Bereich 1 Bild 1a Seitenansicht mit Badewanne Alle Maße in cm Bild 1b Draufsicht mit Badewanne Bild 1c Draufsicht mit fest angebrachter Abtrennung und Fadenmaß für Mindestabstand um die Abtrennung Seite 9 Neu! Für wandbündige, zugängliche Betriebsmittel in den Grenzwänden der Bereiche gelten die jeweils schärferen Bestimmungen, z.b. für eine Unterwasserleuchte in der Badewanne gilt Bereich 0 Neue Bereiche für die Duschwanne fest angebrachte Abtrennung Fadenmaß für Mindestabstand Bereich 1 Bereich Bereich 0 Bereich 1 Bereich 0 Bereich 2 Bereich 1 Bereich 0 Bereich 2 Bild 2a Seitenansicht mit Duschwanne Bild 2b Draufsicht mit Duschwanne Bild 2c Draufsicht mit fest angebrachter Abtrennung und Fadenmaß für Mindestabstand um die Abtrennung Seite 10 5

6 Dusche ohne Duschwanne (Beispiele) fest angebrachter Brausekopf/ Wasserauslass fest angebrachter Brausekopf/ Wasserauslass 120 Bereich Bereich 1 Fadenmaß für Mindestabstand fest angebrachte Abtrennung Bereich 0 10 Bereich 0 10 fest angebrachter Brausekopf/ Wasserauslass fest angebrachter Brausekopf/ Wasserauslass 120 Bereich 0 und 1 Bereich 0 und 1 Bereich 0 und 1 Seite 11 fest angebrachter Brausekopf/ Wasserauslass 120 fest angebrachte Abtrennung Fadenmaß für Mindestabstand Neue Forderungen für Baderäume (1) Da es auch große Räume gibt, die bevorzugt anderen Zwecken dienen, aber eben auch eine Badewanne oder Dusche haben, wurde national festgelegt, dass dort der Bade- oder Duschzwecken dienende Raum angemessen festgelegt werden darf, jedenfalls aber deutlich größer als nur die Bereiche 0 bis 2. In den anderen Bereichen eines solchen Raumes gelten dann die auch sonst üblichen Bedingungen für die Anlage. Seite 12 6

7 Neue Forderungen für Baderäume (2) In Baderäumen müssen alle Stromkreise mit Zusatzschutz durch FI mit 30 ma Nennfehlerstrom ausgeführt sein (war in Österreich schon bisher vorgeschrieben) Ausnahmen: Schutztrennung für nur ein Verbrauchsmittel Schutzkleinspannung und Funktionskleinspannung mit sicherer elektrischer Trennung (aber nicht bis zur Stromquelle!) Isolationsüberwachungssystem, bei Weiterbetrieb im Fehlerfall Seite 13 Neue Forderungen für Baderäume (3) Schutzmaßnahmen und Potenzialausgleich: Fußbodenheizung mit Schutzmaßnahme Schutztrennung ist nicht erlaubt; ebenso nicht erlaubt ist Schutztrennung mit mehreren Verbrauchsmitteln Der zusätzliche Potenzialausgleich aller fremden leitfähigen Teile ist vorzugsweise nahe der Stelle auszuführen, wo diese in den Baderaum eintreten (innerhalb oder außerhalb) Seite 14 7

8 Neue Forderungen für Baderäume (4) Schutzmaßnahmen und Potenzialausgleich: Neu! Der zusätzliche Potenzialausgleich ist mit dem Schutzleiter der Anlage zu verbinden, nach Möglichkeit im nächstliegenden Verteiler oder an der nächstgelegenen Potenzialausgleichsschiene (daher zugänglich und überprüfbar). Gewisse Ausnahmen für kunststoffumhüllte Rohrleitungen Anschluss der Badewanne an den zusätzlichen Potenzialausgleich ist nur erforderlich, wenn diese fremdes Potenzial einbringen kann. Querschnitte des Potenzialausgleichsleiters wie bisher. Seite 15 Neue Forderungen für Baderäume (5) Zur Berücksichtigung äußerer Einflüsse gilt: Bereich 0: IPX8 Bereich 1: IPX4 Bereich 2: IPX4 (gilt auch für Beleuchtung!) Bei Anwendung von Strahlwasser (öff. Bäder): IPX5 Ausnahmen: Warmwasserbereiter (auch in Bereich 1), gilt nur national! Strahlungsheizgeräte in Bereich 2, wenn mindestens 200 cm über der Standfläche Rasiersteckdosen im Bereich 2, wenn direktes Anspritzen unwahrscheinlich. Seite 16 8

9 Neue Forderungen für Baderäume (6) Zum Schutz von Kabel- und Leitungsanlagen (gegen Anbohren): In Bereichen 1 und 2: bis zu 5 cm Tiefe nur Leitungen zur Versorgung von fest angeschlossenen Verbrauchsmitteln. Diese Stromkreise müssen einen Schutzleiter enthalten (ausgenommen bei Kleinspannung) Anschluss bis cm senkrecht von unten, darüber von oben. 5 cm Überdeckung auch für rückseitig in der Wand verlegte Leitungen und Dosen Raum mit Badewanne oder Duschwanne Nebenraum Bereich 1 mindestens 5 cm Seite 17 Bereich 0 Neue Forderungen für Baderäume (5) Zulässigkeit von Schalt-, Steuer- und Installationsgeräten: Im Bereich 0: nicht erlaubt Im Bereich 1: nur Anschlussdosen für Verbrauchsmittel dort und im Bereich 0 sowie für die zulässigen Kleinspannungen bis AC 25 V bzw. DC V Im Bereich 2: Installationsgeräte außer Steckdosen erlaubt (Neu! Also auch Schalter erlaubt!) Seite 18 Ferner alle Installationsgeräte für die zulässigen Kleinspannungen, deren Stromquelle außerhalb von Bereich 0 und Bereich 1 angeordnet sein muss, sowie Rasiersteckdosen-Einheiten 9

10 Neue Forderungen für Baderäume (6) Seite 19 Zulässigkeit elektrischer Verbrauchsmittel: Im Bereich 0: nur mit Schutzkleinspannung oder Funktionskleinspannung mit sicherer elektrischer Trennung bis maximal AC 12 V oder DC 30 V, ortsfest und dafür geeignet Im Bereich 1: Nur Verbrauchsmittel, die laut Herstellerangabe dafür geeignet sind; ortsfest montiert und fest angeschlossen Solche Verbrauchsmittel können sein: Whirlpooleinrichtungen (z.b. unter der Wanne) Duschpumpen Lüfter Handtuchtrockner Wassererwärmer sowie Leuchten (war umstritten, jedoch in Österreich schon bisher erlaubt!) Fußbodenheizungen in ÖVE/ÖNORM E :2009, Abschnitt 9, bereits speziell behandelt. Stationäre Batterien und Batterieanlagen Anwendungsbereich der ÖVE/ÖNORM EN Gilt für stationäre Batterien und Batterieanlagen mit einer maximalen Nennspannung von DC 1500 V Beschreibt die grundsätzlichen Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren, die durch - elektrischen Strom, - austretende Gase, - Elektrolyt hervorgerufen werden. Sie legt Anforderungen in Fragen der Sicherheit fest, die in Verbindung mit dem Errichten, dem Betrieb, der Inspektion, der Wartung und der Entsorgung entstehen. Sie umfasst sowohl Blei- als auch NiCd-Batterien Hauptanwendungen Telekommunikationsanlagen, Betrieb von Kraftwerksanlagen, Sicherheitsbeleuchtung und Alarmsysteme, Unterbrechungsfreie Stromversorgung, Anlassen von Verbrennungsaggregaten, Photovoltaische Anlagen Seite 20 10

11 Batterieanlagen - Inhalt Schutzmaßnahmen Schalten und Trennen Schutz vor Kurzschlüssen Maßnahmen gegen Explosionsgefahr Unterbringung, Räumlichkeiten Inspektion und Überwachung Seite 21 Batterieanlagen - Schutzmaßnahmen Maßnahmen zum Schutz gegen direktes Berühren Schutz durch Isolierung aktiver Teile Schutz durch Abdeckung und Umhüllung (mind. IP2X oder IPXXB) Schutz durch Hindernisse Schutz durch Abstand Anmerkung: Türen von Batterieräumen und Batterieschränken gelten dann als Hindernis, wenn sie mit Warnschildern gemäß Kapitel 12.1 der ÖVE/ÖNORM EN gekennzeichnet sind. Seite 22 11

12 Batterieanlagen - Schutzmaßnahmen Maßnahmen zum Schutz bei indirektem Berühren Schutzerdung Nullung Isolationsüberwachung Fehlerstromschutzschaltung Seite 23 Schutzeinrichtungen müssen für Gleichstrom geeignet Sicherungen, Schutzeinrichtungen mit Überstromauslösung Fehlerstromschutzschalter oder Differentialschutzeinrichtungen Fehlerstromschutzschalter, Typ B Isolationsüberwachungseinrichtungen Batterieanlagen - Schutzmaßnahmen Batteriegestelle oder Batterieschränke aus Metall müssen entweder an den Schutzleiter angeschlossen sein, oder gegen die Batterie und den Aufstellungsort isoliert sein. Isolierung entsprechend den Bedingungen Schutzisolierung nach ÖVE/ÖNORM E andere leitfähige Teile dürfen nicht gleichzeitig berührt werden können. Seite 24 12

13 Batterieanlagen - Schalten und Trennen Es muss Einrichtungen geben, um die Batterieanlage von allen Zugangs- und Abgangskreisen und vom Erdpotential zu trennen. Diese Einrichtungen können sein: Trenner, Trennschalter Steckvorrichtungen herausnehmbare Sicherungen Trennlaschen Spezialklemmen Seite 25 Batterieanlagen - Schutz vor Kurzschlüssen Kurzschlüsse abgehende Leitungen ausgelegt für durch Kurzschluss auftretende elektromagnetischen Kräfte Leitungen Batterie bis Batteriesicherung kurzschlusssicher verlegt Schutzmaßnahmen bei Wartungsarbeiten Personal qualifiziert und unterwiesen zur Vermeidung von Verletzungen: Batteriepolabdeckungen Mindestabstand 1,5 m aktiver Leiter > 4120 V Sicherungshalter: Berühren aktiver Teile Erforderliche persönliche Anforderungen Seite 26 13

14 Batterieanlagen - Schutz vor Kurzschlüssen Leckströme Batterien sauber und trocken halten Isolationswiderstand zwischen dem Batteriekreis und anderen örtlichen, leitfähigen Teilen > 100 Ohm/V (Batterienennspannung) daraus ergibt sich ein Leckstrom < 10 ma. Seite 27 Maßnahmen gegen Explosionsgefahr Gasentwicklung bei Erhaltungsladung und Überladung Gefahr bei Wasserstoffkonz. > 4 %vol Wasserstoff in der Luft Maßnahme: Belüftung Nahbereich von Batterien Verdünnung explosiver Gase ist nicht sicher gestellt! geeignete Arbeitsmittel und Geräte verwenden! Elektrolyte verursachen starke Verätzungen! Seite 28 14

15 Unterbringung, Räumlichkeiten besondere Räume für Batterien innerhalb von Gebäuden besondere, abgetrennte Betriebsbereiche in elektrischen Betriebsstätten Schränke oder Behälter innerhalb oder außerhalb von Gebäuden Batteriefächer in Geräten (Kombi-Schränke) Anforderungen gemäß ÖVE/ÖNORM EN , Abschnitt 10 berücksichtigen! Seite 29 Inspektion und Überwachung Regelmäßige Überprüfung auf einwandfreie Funktion und Sicherheit Spannungseinstellung des Ladegerätes Spannungen der Zellen oder der Blockbatterien Elektrolytdichte und Elektrolytstand (wenn anwendbar) Sauberkeit, Dichtigkeit Fester Sitz der Verbinder, falls erforderlich Lüftung Stopfen oder Ventile Batterietemperatur Seite 30 15

16 Elektromobilität Seite 31 Elektromobilität Forderung, dass jeder Ladepunkt individuell mit einer Fehlerstromschutzeinrichtung mit I N 0,03 A geschützt wird Es ist zumindest eine pulsstromsensitive Fehlerstromschutzeinrichtung anzuwenden (Type A) Wenn nicht sichergestellt werden kann, dass Gleichströme im Fehlerfall in die versorgende Anlage zurückfließen, ist eine Typ B Fehlerstromschutzeinrichtung zu verwenden Es werden spezielle Steckertypen verwendet Seite 32 16

17 Elektromobilität Überblick über alle relevanten Normen zum Thema ÖVE/ÖNORM EN Reihe, Elektrische Ausrüstung von Elektro- Straßenfahrzeuge Konduktive Ladesysteme für Elektrofahrzeuge ÖVE/ÖNORM EN Reihe, Niederspannungsschaltgerätekombinationen Ausblick auf die zukünftige ÖVE/ÖNORM E Erfordernisse an den Anschluss: Zählerplatz, Erdungsanlage, Schutzmaßnahme, Schutz gegen Umwelteinflüsse, zulässige Netzrückwirkungen, Steckersysteme Seite 33 Fliegende Bauten Vorübergehend errichtete elektrische Anlagen für und in Aufbauten (fliegende Bauten) Derzeit ist die ÖVE-EN 1 Teil 4 97 noch verbindlich anzuwenden Diese Vorschrift wird zukünftig durch ÖVE/ÖNORM E ersetzt Der Entwurf liegt seit 15. Februar zum Einspruch durch die Öffentlichkeit auf. In der TAEV wurde versucht, den neuen Stand der Technik bereits abzubilden, sofern er der verbindlichen Bestimmung nicht widerspricht! Seite 34 17

18 Fliegende Bauten Definition des Speisepunktes Hausanschlusskästen Sonstige Anschlusskästen Industriesteckvorrichtungen 3- oder 5-polig in Schutzart IP 44 Verteiler mit Anschlussvorrichtungen und gesonderten Überstromschutzeinrichtungen Netzgetrennte Energieerzeugungsanlagen In Ausnahmefällen auch Hausinstallationssteckdosen in Verbindung mit einer Fehlerstromschutzeinrichtung mit I N 0,03 A Schaltgeräte und Steuergeräte dürfen nur in versperrbaren oder mit Werkzeug zu öffnenden Verteilern untergebracht sind (Ausnahme Laienbedienbare Verteiler) Seite 35 Fliegende Bauten - Fehlerschutz Steckdosenstromkreise und Stromkreise für fest angeschlossene Betriebsmittel bis 32 A sind mit einer Fehlerstromschutzeinrichtung mit I N 0,03 A zu schützen Es ist ein Brandschutz FI möglichst vor dem Speisepunkt anzuordnen mit einem Nennfehlerstrom von I N 0, 3 A Der Querschnitt für den Schutzpotenzialausgleichsleiter für den Hauptpotenzialausgleich beträgt in Abweichung von ÖVE/ÖNORM E mm², bei ungeschützter Verlegung 16mm² Seite 36 18

19 Fliegende Bauten - Blitzschutz Anforderungen an die Planung, Errichtung, Prüfung und Wartung von Blitzschutzsystemen für fliegende Bauten sind in der OVE Richtlinie R6 1 zu finden Jede vorübergehend errichtete elektrische Anlage muss jedes Mal bevor sie in Betrieb genommen wird (= nach jedem neuen Aufbau) gemäß OVE/ÖNORM E geprüft werden (dagegen gab es hefigen Widerstand aus dem Bereich Messeaufbau) Seite 37 Für einen fabriksfertigen/ anschlussfertigen Aufbau, der an eine vorübergehend errichtete Anlage angeschlossen wird, kann die Prüfung dafür entfallen, sofern der Schausteller dafür einen mängelfreien Prüfbefund nachweisen kann, der nicht älter als drei Jahre ist. Danke an die Vortragenden DI Gert Pascoli, MSc, Leiter Technisches Consulting, Oesterreichs Enerige DI Dieter Umlauft, Konsulent 19

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