Wieder Helfer gesucht!

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1 Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg Mitgliedsgemeinden: Gehren (Jesuborn, Möhrenbach) m Pennewitz m Herschdorf (Allersdorf, Willmersdorf) m Neustadt Voraussichtlich nächste Ausgabe: Redaktionsschluss: Jahrgang Freitag, den 12. September 2014 Nr. 9 Wieder Helfer gesucht! Am Freitag, dem wird um Uhr (für werdende Eltern Uhr) der Baby- und Kleidermarkt dieses Mal in Möhrenbach stattfinden. Der Förderverein der KITA Sonnenschein Gehren e.v. sucht hierzu noch dringen Helferinnen und Helfer! Meldung bitte an basar@foerderverein-kita-gehren.de oder Eintrag Helferlisten in der KITA Gehren!

2 Amtsblatt der VG Langer Berg Nr. 9/2014 Stadt Gehren Öffentliche Bekanntmachung Hierdurch wird die Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gehren vom 26. August 2014 nach rechtsaufsichtlicher Prüfung der Kommunalaufsicht des Ilm-Kreises öffentlich bekannt gemacht. Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der VG Langer Berg, Sitz Gehren, - Stadt Gehren Gehren, Obere Marktstraße 1, schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, gem. 21 (4) ThürKO. Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gehren vom 26. August 2014 Auf Grund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, 83), des 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 159, 160), sowie des 1 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 2009, S. 39) hat der Stadtrat der Stadt Gehren in seiner Sitzung am 17. Juli 2014 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen: 1 Organisation, Bezeichnung (1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gehren sind als öffentliche Feuerwehren ( 3 Abs.1 und 9 Abs. 1 ThürBKG) eine städtische Einrichtung ( 10 Abs. 3 ThürBKG). Sie führen die Bezeichnung: Freiwillige Feuerwehr Gehren Freiwillige Feuerwehr Gehren - Ortschaft Jesuborn Freiwillige Feuerwehr Gehren - Ortschaft Möhrenbach (2) Sie sind eigenständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Stadtbrandmeisters. Die Leitung der einzelnen Wehren obliegt dem jeweiligen Wehrführer. (3) Die eigenständigen Feuerwehren arbeiten bei der Ausbildung zusammen, dazu werden regelmäßig gemeinsame Schulungen durchgeführt. 2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren (1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der 1 und 9 ThürBKG und die Brandsicherheitswache nach 22 ThürBKG. (2) Auf Ersuchen des Einsatzleiters ( 29 und 30 ThürBKG) haben sich die Gemeinden gegenseitige Hilfe zu leisten ( 4 Abs. 1 Satz 1 ThürBKG). (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt Gehren die aktiven Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehren Gehren nach den geltenden Feuerwehrdienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden. 3 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren Die Freiwilligen Feuerwehren Gehren gliedern sich in folgende Abteilungen: 1. Einsatzabteilung 2. Alters- und Ehrenabteilung 3. Jugendabteilung. 4 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflicht bei Schäden (1) Die Feuerwehrangehörigen haben Anspruch auf unentgeltliche Dienst- und Schutzkleidung sowie persönliche Ausrüstungsgegenstände. Sie haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen. (2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer unverzüglich anzuzeigen: - im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, - Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, ist die Anzeige an die Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg für die Stadt Gehren weiterzuleiten. 5 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren (1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Gehren haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Gehren zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach 3 ThürBKG erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres durch den zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird ( 13 Abs. 1 ThürBKG). (3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren müssen Einwohner der Stadt Gehren sein. (4) Die Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehren ist schriftlich beim Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. (5) Bei Zweifeln über die geistige und körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden. (6) Auf Vorschlag des Stadtbrandmeisters, bei Feuerwehren in Ortschaften des Wehrführers, entscheidet der über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben ( 13 Abs. 3 ThürBKG). (7) Die Verpflichtung auf gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung, gesetzlichen Rahmenvorschriften, sowie den Dienstanweisungen ergeben und den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift. (8) In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater). 6 Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung (1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit a) der Vollendung des 60. Lebensjahres - Ausnahme in den Fällen des 13 Abs. 1 S. 2 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 65 Lebensjahres, b) dem Austritt, c) dem Ausschluss, d) dem Tod. (2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer erklärt werden. (3) Der kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Stadtbrandmeisters, in den Ortschaften auch des Wehrführers, entpflichten ( 13 Abs. 5 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen.

3 Amtsblatt der VG Langer Berg Nr. 9/ Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilungen (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen wählen aus ihrer Mitte den Stadtbrandmeister, dessen Stellvertreter (maximal zwei), den Wehrführer und den stellvertretenden Wehrführer. (2) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben die in 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, b) am Ausbildungsdienst, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, c) die Pflicht, ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, d) im Alarmfall unverzüglich zu erscheinen, dabei aber das öffentliche Recht zu beachten und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten. (3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. (4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des 5 Abs. 8 der Satzung. (5) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren werden gegen Dienstunfälle durch die Stadt versichert. (6) Die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes kann auf Antrag des Arbeitgebers für die Teilnahme am Dienst einschließlich Lehrgängen erfolgen. (7) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt 5 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO). 8 Ordnungsmaßnahmen Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandmeister/Wehrführer im Einvernehmen mit dem Wehrführerausschuss ihm a) eine Ermahnung, b) einen mündlichen Verweis aussprechen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. 9 Alters- und Ehrenabteilung (1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, nach dem Ausnahmetatbestand des 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung (Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß 13 Absatz 1 Satz 2 ThürBKG), dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. (2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister/Wehrführer erklärt werden muss, b) durch Ausschluss ( 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend), c) mit dem Tod. 10 Jugendabteilung (1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Gehren führt den Namen Jugendfeuerwehr Gehren. Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Jesuborn führt den Namen Jugendfeuerwehr Jesuborn und der Freiwilligen Feuerwehr Möhrenbach den Namen Jugendfeuerwehr Möhrenbach. (2) Die Jugendfeuerwehren Gehren, Jesuborn und Möhrenbach sind freiwillige Zusammenschlüsse von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Die Jugendlichen müssen gesundheitlich geeignet sein. Das Einverständnis der Eltern zum Eintritt in die Jugendfeuerwehr muss vorliegen. Die Jugendfeuerwehren ge- stalten ihr Jugendleben als selbstständige Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehren nach ihrer eigenen Jugendordnung. (3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehren Gehren, Jesuborn und Möhrenbach unterstehen die Jugendfeuerwehren der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandmeister als Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehren und durch die Wehrführer, welche sich dazu der Jugendfeuerwehrwarte bedienen. Die Jugendfeuerwehrwarte sollen mindestens 18 Jahre sein. Sie müssen Angehörige der Einsatzabteilungen sein und sollen den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendausbildungsstätte besucht haben oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen. 11 Stadtbrandmeister / stellvertretender Stadtbrandmeister, Wehrführer, stellvertretende Wehrführer, Funktionswarte (1) Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gehren ist der Stadtbrandmeister. (2) Der Stadtbrandmeister wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gehren statt. (4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gehren angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. (5) Der Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Gehren ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gehren und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehren zu sorgen und den in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn seine stellvertretenden Stadtbrandmeister, die Wehrführer und der Wehrführerausschuss zu unterstützen. (6) Die stellvertretenden Stadtbrandmeister haben den Stadtbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Sie werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandmeisters stattfinden kann. Die stellvertretenden Stadtbrandmeister werden zu Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Gehren ernannt. (7) Der Stadtbrandmeister und seine Stellvertreter können ihre Ämter bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ausüben. Auf Antrag und bei Voraussetzungen gemäß 13 Abs. 1 ThürBKG können diese Ehrenämter bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeübt werden. Nach Beendigung sind sie durch den zu verabschieden. (8) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren in der Stadt Gehren und den Ortschaften Jesuborn und Möhrenbach nach Weisung des Stadtbrandmeisters. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren Gehren angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. (9) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren Gehren angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. (10) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend. (11) Bei Bedarf können weitere Funktionswarte (Gerätewart, Funkwart, Atemschutzgerätewart) gewählt werden, Absatz 8 gilt sinngemäß.

4 Amtsblatt der VG Langer Berg Nr. 9/ Wehrführerausschuss (1) Die Stadt Gehren hat drei Freiwillige Feuerwehren. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandmeister, seinem Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertretern besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gehren zu koordinieren. Der Wehrführerausschuss kann bei Bedarf weitere Führungskräfte hinzuziehen. (2) Der Stadtbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. (3) Die Sitzungen des Wehrführerausschusses sind nicht öffentlich. 13 Jahreshauptversammlung (1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers führt jede der Feuerwehren der Stadt Gehren jährlich eine Jahreshauptversammlung durch. (2) Die Jahreshauptversammlung wird vom jeweiligen Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. (3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. (4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben. (5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. 14 Gemeinsame Hauptversammlung (1) Unter Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet jährlich eine gemeinsame Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gehren statt. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandmeister einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. (2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. (3) 13 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. 15 Wahl des Stadtbrandmeisters, der stellvertretenden Stadtbrandmeister, der Wehrführers, der stellvertretenden Wehrführer und der Jugendfeuerwehrwarte (1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt. (2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Der Stadtbrandmeister, seine Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer und die Jugendfeuerwehrwarte werden einzeln mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden. (5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandmeisters, seiner Stellvertreter, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem zur Bestellung und Ernennung zum Ehrenbeamten und dem Stadtrat zur Kenntnisnahme zu übergeben. 16 Feuerwehrvereine Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen oder Interessengemeinschaften zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung. 17 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gehren vom und die Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Möhrenbach vom tritt außer Kraft. ausgefertigt: Gehren, den 26. August 2014 STADT GEHREN Bössel Öffentliche Bekanntmachung Hierdurch wird die Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalls für selbständige sowie freiberuflich tätige ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gehren vom 26. August 2014 nach rechtsaufsichtlicher Prüfung der Kommunalaufsicht des Ilm-Kreises öffentlich bekannt gemacht. Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der VG Langer Berg, Sitz Gehren, - Stadt Gehren Gehren, Obere Marktstraße 1, schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, gem. 21 (4) ThürKO. Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalls für selbstständige sowie freiberuflich tätige ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gehren vom 26. August 2014 Aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, 83), des 14 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. 22), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 159, 160) hat der Stadtrat der Stadt Gehren in seiner Sitzung am 17. Juli 2014 folgende Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalls für selbstständige sowie freiberuflich tätige ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gehren beschlossen: 1 Grundsatz Beruflich selbstständige und freiberuflich tätige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gehren haben Anspruch auf einen pauschalierten Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen auf Anforderung der Stadt Gehren entstanden ist.

5 Amtsblatt der VG Langer Berg Nr. 9/ Ehrenamtlich tätige Zeit Ein zu ersetzender Verdienstausfall für Selbständige bzw. Freiberufler bezieht sich in der Regel auf eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Zeit von montags bis freitags von 07:00 bis 19:00 Uhr sowie samstags von 07:00 bis 14:00 Uhr, wobei die erste und letzte angefangene Stunde der ehrenamtlichen Tätigkeit als volle Stunde gewertet wird. Ausnahmsweise und im Einzelfall kann die zu ersetzende Ausfallzeit auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeitspanne liegen; auf Antrag des Selbstständigen bzw. Freiberuflers ist die Ermittlung und Festlegung einer derartigen Ausfallzeit zwingend. 3 Verdienstausfallentschädigung Der Regelstundensatz der pauschalen Verdienstausfallentschädigung wird auf 25,00 festgesetzt. 4 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalls für selbständige sowie freiberuflich tätige ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gehren vom 24. November 2011 außer Kraft. Ausgefertigt: Gehren, den 26. August 2014 STADT GEHREN Bössel Öffentliche Bekanntmachung Hierdurch wird die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gehren vom 27. August 2014 nach rechtsaufsichtlicher Prüfung der Kommunalaufsicht des Ilm-Kreises öffentlich bekannt gemacht. Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der VG Langer Berg, Sitz Gehren, - Stadt Gehren Gehren, Obere Marktstraße 1, schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, gem. 21 (4) ThürKO. Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gehren vom 27. August 2014 Auf Grund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, 83), des 14 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. Nr. 22), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 159, 160) sowie des 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. 1994, S. 33) zuletzt geändert durch Artikel 15 der VO vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002, S. 92) hat der Stadtrat der Stadt Gehren in seiner Sitzung am 17. Juli 2014 folgende Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gehren vom 27. August 2014 beschlossen: 1 Grundsatz Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird. 2 Höhe der Aufwandsentschädigungen (1) Der Stadtbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 EURO. Sollte die Funktion des Stadtbrandmeisters und des Wehrführers zusammenfallen, so ist nur eine einmalige Aufwandsentschädigung zu zahlen. In diesem Fall erhöht sich die zu zahlende Aufwandsentschädigung für den Stadtbrandmeister auf 110,00 EURO. (2) Der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Gehren erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 95,00 EURO. Der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Jesuborn erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 65,00 EURO. Der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Möhrenbach erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 65,00 EURO. (3) Nimmt der ständige Vertreter des Wehrführers im Sinne des Absatzes 2 einen Teil der Aufgaben des Vertretenen regelmäßig wahr, so erhält er eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von Feuerwehr Gehren 50,00 EURO, Feuerwehr Jesuborn 40,00 EURO, Feuerwehr Möhrenbach 40,00 EURO. (4) Nimmt der ständige Vertreter im Sinne des Absatzes 3 die Aufgaben des Vertretenen zeitweise voll wahr, so richtet sich die Aufwandsentschädigung nach 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung. (5) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt in der Feuerwehr Gehren für den Jugendfeuerwehrwart 45,00 EURO, Gerätewart 35,00 EURO, Funktechniker 30,00 EURO. Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt in der Feuerwehr Jesuborn für den Jugendfeuerwehrwart 35,00 EURO, Gerätewart 30,00 EURO. Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt in der Feuerwehr Möhrenbach für den Jugendfeuerwehrwart 35,00 EURO, Gerätewart 30,00 EURO. (6) Die Aufwandsentschädigung für den Ausbilder der Stadt Gehren beträgt 11,00 EURO pro Ausbildungsstunde bei Schwerpunktthemen. 3 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt zum 1. des Monats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigungen für die Ehrenbeamten und die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr Gehren vom 09. August 1996 mit ihrer 1. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2001 außer Kraft. Außerdem tritt die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Möhrenbach vom 23. Juli 1997 mit ihrer 1. Änderungssatzung vom 07. Februar 2002 außer Kraft. ausgefertigt: Gehren, den 27. August 2014 STADT GEHREN Bössel

6 Amtsblatt der VG Langer Berg Nr. 9/2014 Gemeinde Herschdorf Beschlüsse In der 2. Gemeinderatssitzung der Gemeinde Herschdorf vom 31. Juli 2014 wurden im öffentlichen Teil folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr. 007/02/2014 Der Gemeinderat der Gemeinde Herschdorf beschließt das Protokoll der konstituierenden Gemeinderatssitzung vom 19. Juni öffentlicher Teil - in der als Anlage beigefügten Form. Abstimmungsergebnis: Anzahl der stimmberechtigten Personen... 9 Anzahl der anwesenden Personen... 7 Ja-Stimmen... 7 Nein-Stimmen... 0 Enthaltungen... 0 Beschluss-Nr. 008/02/2014 Der Gemeinderat der Gemeinde Herschdorf beschließt nachfolgende personelle Besetzung des Bauausschusses der Gemeinde Herschdorf. Ihm gehören außer dem folgende vier Gemeinderatsmitglieder an: 1. Hergert, Hanjo 2. Hertwig, André 3. Risch, Jörg 4. Siegmund, Heiko Abstimmungsergebnis: Anzahl der stimmberechtigten Personen... 9 Anzahl der anwesenden Personen... 7 Ja-Stimmen... 7 Nein-Stimmen... 0 Enthaltungen... 0 Beschluss-Nr. 009/02/2014 Der Gemeinderat der Gemeinde Herschdorf beschließt die Fällung einer Esche in der Lange-Berg-Straße ab 1. Oktober Abstimmungsergebnis: Anzahl der stimmberechtigten Personen... 9 Anzahl der anwesenden Personen... 7 Ja-Stimmen... 7 Nein-Stimmen... 0 Enthaltungen... 0 In der 2. Gemeinderatssitzung der Gemeinde Herschdorf vom 31. Juli 2014 wurden im nichtöffentlichen Teil folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr. 010/02/2014 Der Gemeinderat der Gemeinde Herschdorf beschließt das Protokoll der konstituierenden Gemeinderatssitzung vom 19. Juni nichtöffentlicher Teil - in der als Anlage beigefügten Form. Beschluss-Nr. 011/02/2014 Der Gemeinderat der Gemeinde Herschdorf beschließt die Vergabe für die Sanierung der Buswartehalle in Herschdorf an das Unternehmen Firma Benz aus Gehren gemäß dem vorliegenden Angebot vom 16. Juni 2014 Beschluss-Nr. 012/02/2014 Der Gemeinderat der Gemeinde Herschdorf beschließt die Vergabe für die Straßenreparaturen im Ortsteil Allersdorf an das Unternehmen Tiefbau Friedel GmbH gemäß dem vorliegenden Angebot vom 10. Juli 2014 Geschwindigkeitsmessung in Willmersdorf In der Zeit vom 11. Juni bis 17. Juli 2014 wurde am Ortseingang ein Geschwindigkeitsmessgerät aufgehängt. Dieses hat neben der Anzahl der Fahrzeuge auch die Geschwindigkeit gemessen. Dabei wurden alle Verkehrsteilnehmer, die schneller als 3 km/h waren, registriert. Die Messung führte zu folgenden Ergebnissen: Von den erfassten Verkehrsteilnehmern (auch Fahrradfahrer, Traktoren usw.) wurden Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit zwischen 50 und 60 km/h gemessen, Fahrzeuge mit km/h, 295 Fahrzeuge mit km/h, 61 Fahrzeuge mit km/h, 23 Fahrzeuge mit 90 bis 100 km/h und 8 Fahrzeuge mit über 100 km/h. Der Schnellste war mit 120 km/h innerhalb der geschlossenen Ortschaft bei erlaubten 50 km/h unterwegs. Dies würde bei einer Ahndung 508,50 Bußgeld, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot bedeuten. Da Willmersdorf bekanntlich keinen Durchgangsverkehr hat, muss man letztlich sagen, dass vorrangig die eigenen Anwohner des Ortes hier diese Geschwindigkeitsüberschreitungen verursacht haben. In Anbetracht der Tatsache, dass sich in diesem Bereich der Friedhof und der Kinderspielplatz befinden und deshalb dort zahlreiche Kinder und ältere Personen die Straße passieren, sollte sich jeder Anwohner selbst einmal Gedanken über sein eigenes Fahrverhalten machen. In diesem Zusammenhang möchten wir auch noch einmal darauf hinweisen, dass im unteren Bereich des Ortes eine verkehrsberuhigte Zone eingerichtet wurde. Dies bedeutet, dass nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf und somit eine maximale Geschwindigkeit von 10 km/h (normal 4-7km/h). Zudem muss man beim Verlassen einer verkehrsberuhigten Zone immer die Vorfahrt beachten. Wie beim Ausfahren aus einem Grundstück ist man somit gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig. Rechts-vor-Links gilt nicht. Dies ist sogar der Fall, wenn zwischen dem Verkehrszeichen Ende des verkehrsberuhigten Bereichs und der nächsten Straße noch bis zu 30 Meter zurückzulegen sind. Was bedeutet eine überhöhte Geschwindigkeit im Falle eines Unfalls für einen Fußgänger? Da die Verletzungsschwere außer von der Kollisionsgeschwindigkeit noch von weiteren Faktoren beeinflusst wird, kann keine den Einzelfall betreffende Abhängigkeit ermittelt werden. Die Verletzungsschwere hängt u.a. von der Fahrzeugfront und dessen Steifigkeit, von der Größe des Fußgängers im Verhältnis zur Fahrzeugkontur und von dem Alter des Fußgängers ab. Im Durchschnitt kann davon ausgegangen werden, dass die Wahrscheinlichkeit, tödlich verletzt zu werden, bei 30 km/h Anprallgeschwindigkeit um 5%, bei 50 km/h um 40% und bei 70 km/h um 90% liegt. Da hierbei von Erwachsenen ausgegangen wird, ist davon auszugehen, dass der Prozentsatz bei Kindern und Senioren noch um einiges höher ist. Wir können daher nur noch einmal an den 1 der StVO appellieren: 1 Grundregeln (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Beschluss-Nr. 013/02/2014 Der Gemeinderat der Gemeinde Herschdorf beschließt das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung von Herrn Silvio und Frau Anja Langbein, Lange-Berg-Straße 3b, Herschdorf Neubau eines Einfamilienhauses in der Gemarkung Herschdorf, Flur 3, Flurstück 492 Gehren, September 2014 Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg Ordnungsamt Zimmermann

7 Amtsblatt der VG Langer Berg Nr. 9/2014 Ergänzende Bekanntmachung zur Ergänzungssatzung der Gemeinde Herschdorf Gemarkung Herschdorf, Flur 3, Flurstücke 491/0, 492/0 und 493/0 Die Gemeinde Herschdorf hat im Amtsblatt Nr. 8/2014 vom die Veröffentlichung der Ergänzungssatzung bekannt gegeben. Die Ergänzungssatzung einschließlich der Begründung kann während der Dienststunden im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg in Gehren, Obere Marktstraße 1, Zimmer 9, von jedermann eingesehen werden. Gemäß 10 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB wird über den Inhalt bei Verlangen Auskunft erteilt. Die Dienststunden sind: Montag von 8.00 bis Uhr und bis Uhr Dienstag von 8.00 bis Uhr und bis Uhr Mittwoch von 8.00 bis Uhr Donnerstag von 8.00 bis Uhr und bis Uhr Freitag von 8.00 bis Uhr Gemäß 215 Absatz 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen ( 215 Absatz 1 und 214 BauGB) hingewiesen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei eingetretenen Vermögensnachteilen und auf das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird gemäß 44 Absatz 5 BauGB hingewiesen. Herschdorf, gez. Zimmermann Öffentliche Bekanntmachung der Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrates Willmersdorf vom 22. August 2014 Die Mitglieder des Ortsteilrates wurden aus der Mitte einer Bürgerversammlung in geheimer Wahl gewählt. Der Ortsteilrat besteht in Willmersdorf neben dem Ortsteilbürgermeister aus folgenden 4 weiteren Mitglieder: Ortsteilbürgermeister Risch, Jörg Ortsteilräte Thomas Korn Kathrin Große Andreas Köpp Doreen Tümmler-Gurk Gehren, den 05. September 2014 i. A. Henkel Wahlverantwortliche Öffentliche Bekanntmachung der Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrates Allersdorf vom 29. August 2014 Die Mitglieder des Ortsteilrates wurden aus der Mitte einer Bürgerversammlung in geheimer Wahl gewählt. Der Ortsteilrat besteht in Allersdorf neben dem Ortsteilbürgermeister aus folgenden 4 weiteren Mitglieder: Ortsteilbürgermeister Hertwig, André Ortsteilräte Birgit Reimer Elke Gräf Carsten Hillmer Jürgen Döhler Gehren, den 05. September 2014 i. A. Henkel Wahlverantwortliche Gemeinde Neustadt Ergänzende Bekanntmachung zur Ergänzungssatzung der Gemeinde Neustadt Gemarkung Neustadt, Flur 3, Teilflächen der Flurstücke 19 und 20 Die Gemeinde Neustadt hat im Amtsblatt Nr. 8/2014 vom die Veröffentlichung der Ergänzungssatzung bekannt gegeben. Die Ergänzungssatzung einschließlich der Begründung kann während der Dienststunden im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg in Gehren, Obere Marktstraße 1, Zimmer 9, von jedermann eingesehen werden. Gemäß 10 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB wird über den Inhalt bei Verlangen Auskunft erteilt. Die Dienststunden sind: Montag von 8.00 bis Uhr und bis Uhr Dienstag von 8.00 bis Uhr und bis Uhr Mittwoch von 8.00 bis Uhr Donnerstag von 8.00 bis Uhr und bis Uhr Freitag von 8.00 bis Uhr Gemäß 215 Absatz 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen ( 215 Absatz 1 und 214 BauGB) hingewiesen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei eingetretenen Vermögensnachteilen und auf das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird gemäß 44 Absatz 5 BauGB hingewiesen. Neustadt, gez. Macheleidt Verwaltungsgemeinschaft Langer Berg Mitteilungen Mitwirkende Vereine u.a. zum Festumzug am Thüringentag 2015, am 28. Juni 2015, in Pößneck gesucht! Gemeinsam mit der VG Großbreitenbach werden wir mit einer Reihe Vereinen wieder unsere Region um den Langen Berg zum Thüringen Tag, der in Pößneck stattfinden wird, präsentieren. Bereits in den letzten Jahren reisten wir alle gemeinsam mit dem Bus (Kosten entstanden dafür nicht) an, nahmen am Festumzug teil und verbrachten einige schöne Stunden in den jeweiligen Städten. Also, welcher Verein/ welche Interessengemeinschaft, möchte sich beteiligen? Wir nehmen Ihre Anmeldung entgegen und informieren! VG Langer Berg, Hauptamt-Bereich Kultur, Tel.: /88023

8 Amtsblatt der VG Langer Berg Nr. 9/2014 Veranstaltungen Veranstaltungskalender der www-region Oktober 2014 für die VG Langer Berg Stand: Datum Veranstaltung Beginn Kommune Veranstaltungsort Kreativ-Nähtreff 19:00 Uhr Langewiesen Kulturfabrik Fackelumzug Uhr Altenfeld Feuerwehrgerätehaus Wanderung und Festschmaus Jesuborn zum Tag der Einheit Brückenfest Uhr Gräfinau-Angstedt Neue Ilmbrücke hinter Sportlerheim Thüringer Abend unter dem Motto Uhr Neustadt Gemeindezentrum 25 Jahre grenzenlos mit dem Rennsteigchor Neustadt am Rennsteig, den Neustädter Rennsteigklängen und den Original Bibergrundmusikanten Möhrenbacher Nachkirmes Uhr Möhrenbach Ratskellersaal und Ortsmitte Tanz mit Maxy und Überraschungen Oktoberfest Großbreitenbach Schützenhofgarten Erntedankfest Uhr Langewiesen Rund um die Liebfrauenkirche Kienberglauf Uhr Oehrenstock Sportplatz Singe-Manufaktur Uhr Langewiesen Kulturfabrik Bestelabend für Groß und Klein 19:00 Uhr Langewiesen Kulturfabrik Herbstfest des BdV Uhr Gehren Heimatstube des BdV Baby- und Kleidermarkt Uhr Gehren Stadthaussaal Kirmes und Nachkirmes Gräfinau-Angstedt Mehrzeckhalle Georg Juchheim Kirmesumzug Uhr Böhlen Dorf Kindertanz Uhr Mehrzweckhalle Kirmestanz Uhr Oktoberfest Uhr Gehren Jugendclub Underground Kirmes Uhr Oehrenstock Haus des Gastes Kirmesgottesdienst Uhr Böhlen Kirche St. Anna / Ort Ständchen Uhr Rockparty Uhr Böhlen Mehrzweckhalle Baby- und Kleidermarkt Uhr Möhrenbach Ratskellersaal Möhrenbach Flohmarkt für Jedermann 10:00 Uhr Langewiesen Kulturfabrik Singe-Manufaktur Uhr Langewiesen Kulturfabrik Treffen der Selbsthilfegruppe Diabetiker 14:00 Uhr Langewiesen Bürgerhaus Kirmes mit Nachkirmes Altenfeld Mehrzweckhalle Drachensteigen mit Workshop Drachenbau Uhr Jesuborn Schulberg/ Bürgerhaus jeden Montag Gemütlicher Seniorennachmittag Uhr Neustadt Seniorentreff jeden Dienstag Wanderung am Rennsteig Uhr Neustadt Treffpunkt: Kammweg mit anschließendem Kaffeetrinken jeden Donnerstag Gemütlicher Abend mit Tanzmusik Uhr Neustadt Rennsteighotel Kammweg Stadt Gehren Wir gratulieren Gratulation zum Geburtstag an Bürger der Stadt Gehren im Monat Oktober Frau Elfriede Bohn zum 90. Geburtstag Carl-Marien-Str Frau Karin Bosecker zum 71. Geburtstag Finnlandsiedlung Frau Barbara Nagel zum 71. Geburtstag Parkweg Frau Gisela Peterhänsel zum 71. Geburtstag Stadtrandsiedlung Frau Irmgard Meyer zum 88. Geburtstag Wiesenweg Herrn Karl Guido Beyer zum 74. Geburtstag Großbreitenbacher Str Frau Johanna Fuchs zum 88. Geburtstag Bahnhofstr Frau Waltraud Tscherneck zum 78. Geburtstag An der Schobse Herrn Werner Krannich zum 86. Geburtstag Bahnhofstr Frau Käthe Reiß zum 94. Geburtstag Wiesenweg Frau Ilse Riese zum 93. Geburtstag Langebergstr Frau Gertrud Heubach zum 87. Geburtstag Schleusinger Str. 35

9 Amtsblatt der VG Langer Berg Nr. 9/ Frau Ingrid Bartsch zum 76. Geburtstag Langebergstr Frau Elisabeth Schmidt zum 70. Geburtstag Bahnhofstr Frau Irmgard Heynlein zum 87. Geburtstag Michael-Bach-Str. 4 a Frau Edeltraud Goetze zum 82. Geburtstag Am Lustgarten Frau Irene Heyder zum 76. Geburtstag Bergstr. - Nord 10 a Frau Gertrud Ullrich zum 86. Geburtstag Obere Marktstr Frau Eleonora Schmid zum 75. Geburtstag Schleusinger Str Frau Ilse Munsche zum 92. Geburtstag Carl-Marien-Str Frau Margrit Seidl zum 74. Geburtstag Langebergstr Frau Hella Macholdt zum 82. Geburtstag Bahnhofstr Frau Elisbath Thieme zum 91. Geburtstag Bergstr Frau Ruth Stubenrauch zum 87. Geburtstag Königseer Str. 19 a Frau Irene Reinhardt zum 85. Geburtstag Angerstr Frau Helgard Amarell zum 83. Geburtstag Angerstr Herrn Peter Parthen zum 71. Geburtstag Bergstr. - Nord Frau Olga Schmidt zum 91. Geburtstag Johannesstr Herrn Helmut Sattler zum 87. Geburtstag Schleusinger Str Herrn Helmut Schmidt zum 79. Geburtstag Bergstr. - Nord 10 a Frau Ruth Kühn zum 88. Geburtstag Bergstr. - Nord 11 a Herrn Karlheinz Weinecke zum 82. Geburtstag Bergstr. - Nord 13 a Frau Marie Thormann zum 77. Geburtstag Langewiesener Str. 25 a Herrn Adolf Gunske zum 77. Geburtstag Badergasse Frau Edith Knöchel zum 76. Geburtstag Arnstädter Str. 7 a Herrn Bernd Otto zum 75. Geburtstag Feldstr Herrn Sieghard Müller zum 71. Geburtstag Bergstr. - Nord 11 b Herrn Peter Bischoff zum 70. Geburtstag Talstr Herrn Dr. Gerhard Huck zum 71. Geburtstag Schleusinger Str. 57 b Frau Margarete Löhlein zum 90. Geburtstag Carl-Marien-Str Frau Elsbeth Klingspon zum 85. Geburtstag Bergstr. - Nord 13 a Frau Margit Benz zum 72. Geburtstag Großbreitenbacher Str Frau Dora Gerhardt zum 78. Geburtstag Langebergstr. 5 a Frau Ruth Becher zum 73. Geburtstag Bergstr. - Nord 9 c Frau Brigitte Rodegast zum 77. Geburtstag Carl-Marien-Str Herrn Hans-Peter Jäger zum 76. Geburtstag Bergstr Herrn Ernst Kurnoth zum 80. Geburtstag Friedensstr Herrn Erhard Struck zum 73. Geburtstag Talstr Frau Ingrid Ermisch zum 70. Geburtstag Am Lustgarten Herrn Helmut Schmidt zum 79. Geburtstag An der Schobse Frau Lieselott Huck zum 77. Geburtstag Badergasse Frau Waltraud Misch zum 74. Geburtstag Carl-Marien-Str Frau Hertha Höland zum 79. Geburtstag Arnstädter Str. 5 a Frau Gudrun Seeber zum 73. Geburtstag Untere Marktstr. 21 Allen Jubilaren herzlichen Glückwunsch und alles Gute im neuen Lebensjahr. Ronny Bössel Stadt Gehren Gratulation zum Geburtstag an Bürger der Stadt Gehren Ortsteil Jesuborn im Monat Oktober Herrn Reinhard Hörcher zum 73. Geburtstag August-Bebel-Str Frau Gerda Woletz zum 74. Geburtstag August-Bebell-Str Frau Ruth Bauer zum 85. Geburtstag Schwarzburger Str Herrn Herbert Hellmundt zum 85. Geburtstag Mühlweg Frau Erika Möller zum 77. Geburtstag Schweizer Str Frau Elfriede Hofmann zum 81. Geburtstag Am Trockenbach Frau Brigitte Hartung zum 80. Geburtstag August-Bebel-Str Herrn Heinz Neubeck zum 88. Geburtstag August-Bebel-Str Herrn Waldemar Mämpel zum 88. Geburtstag Borngasse Herrn Horst Benz zum 70. Geburtstag Borngasse 1 Allen Jubilaren herzlichen Glückwunsch und alles Gute im neuen Lebensjahr. Ronny Bössel Stadt Gehren Gratulation zum Geburtstag an Bürger der Stadt Gehren Ortsteil Möhrenbach im Monat Oktober 2014 Andreas Ziebell Ortschaftsbürgermeister Jesuborn Frau Ursula Haueisen zum 78. Geburtstag Porzelstr Frau Hedwig Tischer zum 78. Geburtstag Porzelstr Frau Marianne Stößel zum 78. Geburtstag Porzelstr Frau Brigitte Haueisen zum 79. Geburtstag Gykelbergstr Frau Edith Höland zum 79. Geburtstag Porzelstr Frau Irma Weitzdörfer zum 79. Geburtstag Neue Str Herrn Gerhard Gutwasser zum 73. Geburtstag Großbreitenbacher Str. 19 b

10 Amtsblatt der VG Langer Berg Nr. 9/ Frau Waltraud Pöpplow zum 75. Geburtstag Großbreitenbacher Str Herrn Herbert Anders zum 81. Geburtstag Großbreitenbacher Str Frau Christel Haueisen zum 74. Geburtstag Friedensstr Herrn Bernd Lenke zum 71. Geburtstag Gehrener Str Frau Ingeborg Schrade zum 84. Geburtstag Porzelstr. 50 kein Gottesdienst in Möhrenbach 14. nach Trinitatis, 21. September Uhr Zentraler Gottesdienst der regionalen Kirchgemeinden in der Kirche zu Möhrenbach anschließend gemütliches Beisammensein 15. nach Trinitatis, 28. September 2014 kein Gottesdienst in Möhrenbach Besuch bei der Partnergemeinde Ohrnberg Allen Jubilaren herzlichen Glückwunsch und alles Gute im neuen Lebensjahr. Ronny Bössel Stadt Gehren Bastian Hoffmann Ortschaftsbürgermeister Möhrenbach Kirchliche Nachrichten Ev.-Luth. Kirchgemeinden Gehren, Jesuborn, Möhrenbach, Pennewitz Monat September 2014 Sei getrost und unverzagt, fürchte dich nicht und laß dich nicht erschrecken. 1. Chron. 22, 13 Gehren 12. nach Trinitatis, 07. September Uhr Gottesdienst 13. nach Trinitatis, 14. September Uhr Gottesdienst mit Hl. Abendmahl 14. nach Trinitatis, 21. September Uhr Zentraler Gottesdienst der regionalen Kirchgemeinden in der Kirche zu Möhrenbach anschließend gemütliches Beisammensein 15. nach Trinitatis, 28. September 2014 kein Gottesdienst in Gehren Gemeindenachmittag: 25. September 2014, Donnerstag, Uhr im Gemeindehaus Christenlehre: dienstags Uhr im Gemeindehaus Konfirmandenunterricht: nach Absprache Jesuborn 12. nach Trinitatis, 07. September Uhr Gottesdienst 14. nach Trinitatis, 21. September Uhr Zentraler Gottesdienst der regionalen Kirchgemeinden in der Kirche zu Möhrenbach anschließend gemütliches Beisammensein Christenlehre: dienstags Uhr im Gemeindehaus in Gehren Konfirmandenunterricht: nach Absprache Möhrenbach 12. nach Trinitatis, 07. September Uhr Gottesdienst 13. nach Trinitatis, 14. September 2014 Christenlehre: dienstags Uhr im Gemeindehaus in Gehren Kindernachmittag: nach Absprache Konfirmandenunterricht: nach Absprache Pennewitz 13. nach Trinitatis, 14. September Uhr Gottesdienst 14. nach Trinitatis, 21. September Uhr Zentraler Gottesdienst der regionalen Kirchgemeinden in der Kirche zu Möhrenbach anschließend gemütliches Beisammensein 15. nach Trinitatis, 27./28. September 2014 Samstag/ Besuch bei der Partnergemeinde Waldenburg Gemeindenachmittag: 18. September 2014, Donnerstag, Uhr im Pfarrhaus Christenlehre: dienstags Uhr im Gemeindehaus in Gehren Konfirmandenunterricht: nach Absprache Das Pfarrbüro Gehren Untere Marktstraße 7, Tel / ist für Sie zu folgenden Zeiten geöffnet: Dienstag Uhr Uhr Freitag Uhr Unseren Gemeindegliedern, allen Einwohnern und Gästen eine segensreiche Zeit wünscht Ihr Pfarrer Dr. Udo Huß Fahrt zur Partnergemeinde Ohrnberg Auf Einladung unserer Partnergemeinde Ohrnberg, bei Öhringen, werden wir am, den 28. September zu Gast in Ohrnberg sein. Folgender Tagesablauf ist vorgesehen: Uhr Abfahrt Möhrenbach Uhr Ankunft in Ohrnberg Uhr Gottesdienst Uhr Mittagessen Uhr Besuch des Weinbaumuseums in Pfedelbach sowie einem musikalischen Abstecher in die dortige Schlosskapelle Uhr Kaffeetrinken in Ohrnberg Uhr Abfahrt Ohrnberg Uhr Ankunft in Möhrenbach Unkostenbeitrag je nach Teilnehmerzahl ca. 30 Euro. Alle Mitglieder unserer Kirchgemeinde, die diesen Tag mit uns und unseren Freunden in Ohrnberg erleben möchten, können sich bei Anita Kühnast, Tel anmelden! Im Auftrag Steffen Köhler stellv. Vorsitzender Gemeindekirchenrat

11 Amtsblatt der VG Langer Berg Nr. 9/2014 Ausweisung eines Parkplatzes auf dem Gelände des Friedhofs in Pennewitz Der Gemeindekirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Pennewitz hat in seine Funktion als örtliche Friedhofsverwaltung beschlossen, eine Teilfläche des Friedhofes (60 m 2, Grenze: Neue Welt) zu entwidmen und künftig als Parkplatz auszuweisen. Das Vorhaben wurde die zuständigen Dienststellen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und durch die Kommunalaufsicht des Ilm-Kreises befürwortet. Die erforderlichen Genehmigungen wurden erteilt. Der Gemeindekirchenrat hofft, damit im Sinne der Einwohner von Pennewitz und der Besucher des Friedhofes gehandelt zu haben. Pennewitz, am 25. August 2014 Dr. Udo Huß, Pfarrer Vereine und Verbände 195. Kirmes in Möhrenbach Die Kirmesgesellschaft Möhrenbach lädt zur diesjährigen Kirmes vom bis ein! Auch im 195. Kirmesjahr möchten die 18 Mitglieder der Möhrenbacher Kirmesgesellschaft an den Traditionen festhalten und mit ihren Gästen die Kirmes ausgelassen feiern. Neben den bekannten traditionellen Höhepunkten der Kirmes sind auch in diesem Jahr einige Überraschungen für die Gäste geplant. Nachrichten vom Förderverein KITA Sonnenschein e.v. Sonderausgabe Herbstkleidermarkt 2014 Brauchen Sie Platz im Kleiderschrank Ihres Kindes? Sind Sie verzweifelt, weil Ihrem Kind nichts mehr passt? Möchten Sie gebrauchte Kinderkleidung, Spielzeug und vieles mehr in guter Qualität zu fairen Preisen? Am 17. Oktober 2014 können Sie von bis Uhr im Saal in Möhrenbach nach Herzenslust shoppen. Von Kleidung über Schuhe, Spielsachen, Büchern bis hin zu Kinderwagen und Babybetten wird alles, in gewohnt guter Qualität, zu fairen Preisen angeboten. Der besondere Service für werdende Mütter: Sie dürfen bereits ab Uhr inkl. einer Begleitperson in Ruhe einkaufen. Anmeldungen für den Kleidermarkt werden noch unter basar@foerderverein-kita-gehren.de entgegen genommen. Bitte bei Neuanmeldung die Anschrift und Telefonnummer für evtl. Rückfragen und zur Versendung der Verkäuferinfos nicht vergessen! Wir freuen uns auf Ihre Anmeldungen und möchten gleichzeitig wieder alle aufrufen, uns bei der Durchführung des Kleidermarktes zu unterstützen. Sie wissen ja, nur mit IH- RER Hilfe können wir den bestmöglichen Erfolg für die Kita Gehren erzielen! Auch als Helfer können Sie sich ab sofort unter basar@foerderverein-kita-gehren.de anmelden, oder ab Anfang September in der Kita eintragen (Infotafel im Eingangsbereich). Wir freuen uns auf Ihre Hilfe und sagen im Voraus schon einmal: Vielen Dank! Haben Sie noch Ideen oder Wünsche für die Kita? Oder möchten Sie uns künftig helfen? Sei es als Mitglied, externer Förderer oder Sponsor, dann kontaktieren Sie uns persönlich, über die KITA oder aber über unsere Homepage www. foerderverein-kita-gehren.de. Nicole John Vorstandsvorsitzende Start der 195. Kirmes in Möhrenbach ist der mittlerweile wieder traditionelle Kirmesgottesdienst am um Uhr in der Möhrenbacher Kirche. Am Samstag, dem , lädt die Kirmesgesellschaft ab Uhr (Einlass ab Uhr) in den Möhrenbacher Ratskellersaal zum Kirmestanz mit der Band Lotos ein. Diese ist bekannt für Livemusik und ihr vielseitiges sowie individuelles Programm mit den größten Hits aller Zeiten. Auch auf die Theatergruppe Möhrenbach dürfen sich unsere Gäste an diesem Abend freuen. Einmal auf der Gewinnerseite heißt das Stück, mit welchem die Theatergruppe unsere Lachmuskeln auch in diesem Jahr wieder in vollem Maß beanspruchen wird. Nach einer langen Partynacht geht es bereits am morgen ( ) um 9.00 Uhr mit dem bunten Festumzug durch den Ort mit der Blaskapelle Oehrenstock v e.v. sowie dem Topfschlag und dem anschließendem Frühschoppen im Ratskellersaal weiter. Start des Umzugs ist am Hotel Zum Langen Berg. Mit freundlicher Unterstützung der Metzgerei Eichhorn in Gehren wird es auch ein zünftiges Thüringer Mittagessen (Rouladen mit Thüringer Klößen und Rotkraut) geben. Der nachmittag wird auch in diesem Jahr unseren jüngsten Gästen vorbehalten sein.

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