R+V Sach-Allgefahrenversicherung für Industriebetriebe (Version 2.1) INHALTSVERZEICHNIS

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "R+V Sach-Allgefahrenversicherung für Industriebetriebe (Version 2.1) INHALTSVERZEICHNIS"

Transkript

1 INHALTSVERZEICHNIS Ziffer Allgemeiner Teil Grundlagen 1 Prämie 2 Vertragsabwicklung und -führung 3 Unterversicherung, Mehrere Versicherer 4 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und Sicherheitsvorschriften 5 Repräsentanten 6 Entschädigung und Selbstbehalt 7 Vertragslaufzeit 8 Sachverständigenverfahren 9 Beiratsverfahren 10 Besonderer Teil Sachsubstanzversicherung Versicherte Gefahren und Schäden 11 Versicherte Sachen 12 Versicherte Kosten und Deckungserweiterungen 13 Örtlicher Geltungsbereich 14 Versicherungswert 15 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung 16 Fakultative Vereinbarungen 17 Besonderer Teil Betriebsunterbrechungsversicherung Gegenstand der Versicherung 21 Betriebsunterbrechungsschaden 22 Betriebsgewinn und Kosten 23 Nicht versicherte Schäden 24 Nicht versicherte Aufwendungen 25 Örtlicher Geltungsbereich 26 Nicht duplizierte Unterlagen oder Datenträger 27 Wechselwirkungen zwischen mehreren Versicherungsnehmern/Versicherten 28 Rückwirkungsschäden 29 9 Stand: Jan. 2008

2 Versicherungssummen und Abrechnung 30 Haftzeit 31 Versicherungswert, Ersatzleistung und Bewertungszeitraum 32 Umfang der Entschädigung 33 Versicherte Kosten und Deckungserweiterungen 34 Fakultative Vereinbarungen 35 Begriffsdefinitionen Weitere Vereinbarungen Zur Sachversicherung 38 Zur Betriebsunterbrechungsversicherung 39 Anhang Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Auszug aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) Auszug aus der Zivilprozessordnung (ZPO) Merkblatt zur Datenverarbeitung Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen (ASF) Brandverhütungsvorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen bis Volt Positionen-Erläuterung (Sachsubstanz) Positionen-Erläuterung (Betriebsunterbrechung) 10 Stand: Jan. 2008

3 Allgemeiner Teil 1. Grundlagen 1.1 Vertragsgrundlagen Soweit nicht in diesen Versicherungsbedingungen Abweichendes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe dieser Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind. Dem Vertrag liegen ebenfalls die im Anhang aufgeführten Sicherheitsvorschriften und Positionen-Erläuterungen zugrunde. Abweichende Regelungen in den Besonderen Bestimmungen gehen den Regelungen der Allgemeinen Bestimmungen vor. 1.2 Widerrufsrecht Der Vertrag gilt auf der Grundlage dieser Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer diesen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins in Textform gemäß den Bestimmungen von 8 VVG widerruft. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. 1.3 Beschwerdestellen Bei Beschwerden können Sie sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Str Bonn Sollten Sie weitere Fragen zu Ihrem Vertrag haben, können Sie sich auch direkt an unsere Gesellschaft, Taunusstr. 1, Wiesbaden, wenden. 2. Prämie 2.1. Erstprämie Fälligkeit der ersten oder einmaligen Prämie Die erste oder einmalige Prämie ist unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei. 2.2 Folgeprämie Eine Folgeprämie wird am Ersten des Monats fällig, in dem eine neue Versicherungsperiode beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus 38 VVG. 2.3 Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, so gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. 11 Stand: Jan. 2008

4 2.4 Ratenzahlung Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird. 3. Vertragsabwicklung und -führung 3.1 Anzeigen und Willenserklärungen Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsvertrag oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, so gelten die Bestimmungen von 13 VVG Die Anzeige bei Gefahrenerhöhungen und Obliegenheiten gilt als rechtzeitig dem Versicherer zugegangen, wenn die in Frage kommenden Umstände dem/der für die Versicherung zuständigen Mitarbeiter/in des Versicherungsnehmers bekannt geworden sind und unverzüglich erstattet wurden. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständigen Stellen des Betriebes die erforderlichen Meldungen unverzüglich an den/die zuständigen Mitarbeiter/in erstatten. 3.2 Versicherung für fremde Rechnung Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der Versicherungsnehmer, auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheines ist, über die Rechte des Versicherten ohne dessen Zustimmung im eigenen Namen verfügen, insbesondere die Zahlung der Entschädigung verlangen und die Rechte des Versicherten übertragen. Der Versicherer kann jedoch vor Zahlung der Entschädigungen den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des Versicherungsscheines ist. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt auch Kenntnis oder Verhalten des Versicherten in Betracht. Im Übrigen gilt 47 VVG. 3.3 Führung Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen. 3.4 Vertreter-/Maklervollmacht 1. Die Vollmacht des Versicherungsvertreters ist in 69 VVG geregelt. 2. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen und soweit zwischen Versicherer und Makler vereinbart Zahlungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. 3.5 Prozessführung Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart: 1. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. 2. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an. 12 Stand: Jan. 2008

5 3. Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so entfällt die Verpflichtung der beteiligten Versicherer, Urteile und Vergleiche des führenden Versicherers als auch für sich verbindlich anzuerkennen. 3.6 Rechtswahl und Gerichtsstand Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach 13, 17, 21, 29 ZPO sowie 215 VVG. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 3.7 Risiken im Ausland Soweit Risiken im Ausland durch diesen Vertrag mitversichert sind, gilt in Ergänzung zu den Ausschlussbestimmungen des Vertrages folgendes vereinbart: Generelle Ausschlüsse 1. ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. 2. Sach- und/oder Betriebsunterbrechungsschäden infolge Erdbeben oder Überschwemmung gelten ausgeschlossen In Ergänzung zu den Ausschlussbestimmungen des Vertrages gelten Ansprüche, die auf nationalen Gesetzgebungen des Auslands beruhen, ausgeschlossen, insbesondere 1. Ansprüche, die sich aus der Deckungsverpflichtung im Rahmen von "Catastrophes Naturelles" in Frankreich ergeben würden, 2. Ansprüche für Schäden, die ein Ereignis verursacht, das zur Erklärung des nationalen Notstandes in Spanien führt: Calamidad National 3. Ansprüche, die sich aus der gesetzlichen Deckungsverpflichtung für Rettungskosten in Belgien und Italien ergeben würden 4. Ansprüche, die sich aus der Verordnung über die Elementarschaden-Versicherung in der Schweiz vom oder einer entsprechenden Nachfolgeregelungen ergeben würden Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind nicht versicherte Gefahren und Schäden 1. Sachschäden, die durch das Consorcio de Compensación de Seguros in Spanien gedeckt sind 2. Sach- und/oder Betriebsunterbrechungsschäden durch Innere Unruhen in Nordirland. Ist der Beweis für das Vorliegen von Inneren Unruhen nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf diese Ursachen zurückzuführen ist Ausschluss von politischen Gefahren 1. Sachschäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Gefahren resultieren, welche über die South African Special Risks Insurance Association (SASRIA) oder die Namibian Special Risks Insurance Association (NASRIA) versicherbar sind 2. Sachschäden in den Homelands und Namibia, die durch politisch motivierte Anschläge im Sinne der lokalen Begriffsdefinition von Political Riot verursacht werden Nachhaftung für Angaben zur Versicherungsteuer 1. Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung der deutschen Versicherungsteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung der ausländischen Versicherungsteuer relevanten Informationen und Schätzungen für jede Prämienberechnung zur Verfügung stellen. 2. Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder steuerrechtlich abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der Versicherungssteuer oder ähnlichen Abgaben in Anspruch genommen, stellt der Versicherungsnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem Versicherer evtl. nach zu entrichtende Versicherungsteuer oder sonstige Abgaben. 13 Stand: Jan. 2008

6 3.8 Regressverzichtsabkommen Unser Unternehmen ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei übergreifenden Feuerschäden beigetreten. Der Verzicht erfasst Regressforderungen von EUR bis EUR. Auf Regressforderungen unter EUR und über EUR verzichten die dem Abkommen beigetretenen Versicherer nicht, weil sich der Versicherungsnehmer gegen Regresse in dieser Höhe durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung selbst schützen kann. 4. Unterversicherung, Mehrere Versicherer 4.1 Unterversicherung Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls (Unterversicherung), so wird nur der Teil des ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge (z.b. Bargeld in Registrierkassen) begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird der Gesamtbetrag des Schadens entsprechend gekürzt; danach ist die spezielle Regelung für den Teil der in dieser Position versicherten Sachen anzuwenden. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen. Bei einer Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr) gelten 75 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung nicht. Versicherung auf Erstes Risiko besteht, soweit dies besonders vereinbart ist. 4.2 Schreib-, Rechen-, Hörfehler Die Unterversicherungsbestimmungen werden nicht angewendet, wenn eine Versicherungs-, Stichtags- bzw. Grundsumme nur aus offensichtlichem Versehen (Schreib-, Rechen-, Hörfehler, verstümmelte Weitergabe einer Anordnung) zu niedrig angegeben sein sollte. Der Versicherer hat dann das Recht, die Mehrprämie vom Tage der erforderlichen Erhöhung an zu verlangen. 4.3 Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung 75 VVG und die Bestimmungen über Unterversicherung sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden für die Sachsubstanz- und Betriebsunterbrechungsversicherung insgesamt nicht mehr als EUR beträgt. 4.4 Unterversicherungsverzicht bei Umrechnung der Anlagenkartei Sofern der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Anlagenkartei oder einen Ausdruck davon für Gebäude und/oder Betriebseinrichtung zur Verfügung stellt, gilt: 1. Der Versicherer ermittelt auf eigene Verantwortung anhand der in der Anlagenkartei erfassten Anschaffungskosten am Anschaffungstag den Wert der zu versichernden Sachen. Als Grundlage für die Umrechnung werden die in Fachserie 17, Reihe 2 und 4 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indexreihen "gewerbliche Betriebsgebäude und/oder gewerbliche Arbeitsmaschinen bzw. Büromaschinen" oder andere mit dem Versicherungsnehmer vereinbarte Indexreihen verwendet. Liegt dem Vertrag eine Wertzuschlagsklausel zugrunde, so errechnet der Versicherer die Werte der zu versichernden Sachen auf der Preisbasis 1970 (Grundsumme) und die Wertzuschläge für Preissteigerungen. 2. Die Verantwortung für die richtige Umrechnung zur Ermittlung der Versicherungssumme ü- bernimmt der Versicherer. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird auf die Feststellung und Anrechnung einer Unterversicherung insoweit verzichtet. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten (Gegenstand, Anschaffungsjahr und Anschaffungskosten) der Anlagenkartei verbleibt bei dem Versicherungsnehmer. 14 Stand: Jan. 2008

7 3. Der Unterversicherungsverzicht gilt nur für die in der Deklaration des Versicherungsscheines als Position "Gebäude zum Neuwert oder nach der Wertzuschlagsklausel zum Neuwert" und/oder als Position "Betriebseinrichtung zum Neuwert oder nach der Wertzuschlagsklausel zum Neuwert" erfassten Gegenstände, soweit sie in der dem Versicherer vorgelegten Anlagenkartei des Versicherungsnehmers ausgewiesen sind. 4. Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden. 4.5 Mehrere Versicherer 1. Anderweitige Versicherungen für versicherte Sachen oder Ertragsausfälle gegen eine der versicherten Gefahren (Mehrfache Versicherung) schaden nicht, sind jedoch im Schadenfall schriftlich anzuzeigen. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe 4.5 Nr. 1), so ist der Versicherer nach Maßgabe des 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. 3. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 4.6 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung 1. Definition Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. 2. Rechtsfolgen Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Ist ein Selbstbehalt vereinbart und besteht mehrfache Versicherung, so kann abweichend von 78 Abs. 1 VVG als Entschädigung aus den mehreren Verträgen nicht mehr als der Schaden abzüglich des Selbstbehaltes verlangt werden. 3. Rechtswidrige Absicht Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 15 Stand: Jan. 2008

8 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe des 79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später geschlossenen Vertrages beseitigt werden. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. 4.7 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 4.8 Subsidiarität Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden oder für versicherte Kosten eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag von dem Versicherungsnehmer oder einem Versicherten erlangt werden kann. 5. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und Sicherheitsvorschriften 5.1 Anzeigepflichten bis zur Abgabe der Vertragserklärung Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt Erweiterte Anerkennung Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrages alle Umstände bekannt geworden sind, welche für die Beurteilung des Risikos erheblich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene Gefahrerhöhungen gemäß 23 Absatz 2 VVG anzuzeigen, bleibt unberührt. Wenn das Risiko nach Vertragsabschluß vom Versicherer besichtigt wurde, so gilt die Anerkennungsklausel nicht nur für den Vertragsabschluss, sondern auch für den Zeitpunkt der Besichtigung Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach 5.1.1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach 21 Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 5.2 Anzeigepflichten nach Abgabe der Vertragserklärung Pflichten des Versicherungsnehmers und seines Vertreters Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten. 16 Stand: Jan. 2008

9 5.2.2 Anzeigepflicht Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach 5.2.1, oder verletzt er seine Anzeigepflicht nach 5.2.2, so kann der Versicherer nach Maßgabe der 23-27, 29 VVG den Vertrag kündigen, eine Vertragsanpassung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. 5.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles 1. den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, das Abhandenkommen versicherter Sachen auch der zuständigen Polizeidienststelle; gegenüber dem Versicherer gilt diese Anzeige noch als unverzüglich, wenn sie innerhalb von drei Tagen abgesandt wird; bei Schäden über EUR sollte die Anzeige dem Versicherer gegenüber fernmündlich, fernschriftlich oder telegraphisch erfolgen; 2. der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; 3. den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen; 4. für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen; 5. dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft auf Verlangen schriftlich zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen, bei Gebäudeschäden auf Verlangen insbesondere einen beglaubigten Grundbuchauszug; bei Betriebsunterbrechungsschäden insbesondere die Geschäftsbücher, Inventuren und Bilanzen sowie Hilfsbücher, Rechnungen und Belege über den Geschäftsgang während des laufenden Versicherungsjahres und der drei Vorjahre zur Verfügung zu stellen; 6. Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht zugestimmt hat; dies gilt nicht, falls es zur Vermeidung von Betriebsstörungen erforderlich ist, unverzüglich mit den Aufräumungs- und Wiederherstellungsarbeiten zu beginnen. Die Schadennachweispflicht bleibt unberührt; 7. dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis aller abhanden gekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen; in den Verzeichnissen ist der Versicherungswert der Sachen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles anzugeben; 8. dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, wenn der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt wird. 5.4 Sicherheitsvorschriften und Buchführungspflicht Der Versicherungsnehmer hat: 1. alle gesetzlichen, behördlichen oder in diesem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten; 17 Stand: Jan. 2008

10 2. über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können; dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt EUR nicht übersteigt; dies gilt ferner nicht für Briefmarken; verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmungen, so kann er Entschädigung für Sachen der dort genannten Art nur verlangen, soweit er das Vorhandensein, die Beschaffenheit und den Versicherungswert der Sachen auch ohne das Verzeichnis nachweisen kann; 3. solange die Arbeit von Nebenarbeiten abgesehen in dem Betrieb ruht 3.1 die Türen und alle sonstigen Öffnungen des Versicherungsortes sind stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten; 3.2 alle bei Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen voll gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen; ruht die Arbeit nur in einem Teil des Versicherungsortes, so gelten die Vorschriften nur für Öffnungen und Sicherungen der davon betroffenen Räume; vertragliche Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform; 4. alle Wasser führenden Anlagen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, Störungen, Mängel oder Schäden an diesen Anlagen unverzüglich beseitigen zu lassen und notwendige Neubeschaffungen oder Änderungen dieser Anlagen oder Maßnahmen gegen Frost unverzüglich durchzuführen; 5. während der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile genügend zu beheizen und genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; 6. im Rahmen der Versicherung gegen Schäden durch Leitungswasser nicht benutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; 7. in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder mindestens eine vereinbarte andere Höhe über dem Fußboden zu lagern; 8. Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten und bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen; 9. für die Instandhaltung der versicherten Sachen und die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes des Versicherungsgrundstückes zu sorgen und insbesondere die Gebäude, in denen sich die gegen Sturm und Hagel versicherten Sachen befinden, und Dächer stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten; 10. bei Bestehen einer Betriebsunterbrechungsversicherung eine übliche Datensicherung zu betreiben und die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Wartung und Pflege der Datensicherungsanlage und der Datenträger zu beachten. Der Versicherungsnehmer ist bei Bestehen einer Betriebsunterbrechungsversicherung verpflichtet, Bücher zu führen. Inventuren und Bilanzen für die drei Vorjahre sind sicher oder zum Schutz gegen gleichzeitige Vernichtung voneinander getrennt aufzubewahren. 11. Brandschutzanlagen Sind die in diesem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen mit einer vom Verband der Schadenversicherung e.v. -VdS- anerkannten Brandschutzanlage ausgestattet, gelten folgende Bestimmungen. Brandschutzanlagen sind insbesondere: - Brandmeldeanlagen; - Brandmeldeanlagen mit erhöhter Zuverlässigkeit; - Sprinkleranlagen; - Sprühwasser-Löschanlagen; - Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln; - Schaum-Löschanlagen; - Pulver-Löschanlagen; - Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; - Funkenerkennungs-/Funkenausscheidungs-/Funkenlöschanlagen; 18 Stand: Jan. 2008

11 Brandschutzanlagen sind dem Versicherer durch ein Installationsattest angezeigt, das dem Mustervordruck des VdS entspricht. Brandschutzanlagen sind durch die Technische Prüfstelle des VdS abgenommen und dem Versicherer durch ein Abnahmezeugnis angezeigt. Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten - die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage abhängt, stets in einem den Richtlinien des VdS entsprechenden Zustand zu erhalten; - die Anlage stets in gutem und funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten; - bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlagenteil außer Betrieb genommen wird; - für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen; - Störungen oder Außerbetriebnahmen von Sprinkler- und Löschanlagen unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; - Störungen der Anlage unverzüglich durch eine vom VdS anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anlage nur teilweise funktionsuntüchtig ist; - Änderungen an der Anlage nur durch eine vom VdS anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen; - ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS-Mustervordruck zu führen; - dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage durch den VdS zu gestatten. Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten - Brandmeldeanlagen vierteljährlich sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen jährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine vom VdS anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann; - Brandmelde-, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mindestens einmal jährlich durch eine vom VdS anerkannte Fachfirma warten zu lassen; - Sprinkler- und Sprühwasser-Löschanlagen mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, sonstige Löschanlagen mindestens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Brandmeldeanlagen mit erhöhter Zuverlässigkeit mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein Prüfungszeugnis nachzuweisen. Bei Sprinkleranlagen, für die ein Brandbekämpfungs-Rabatt von mindestens 40 % gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der Brandbekämpfungs-Rabatt nicht gekürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben; Dauert eine anzuzeigende Störung oder Außerbetriebnahme von Sprinkler- oder Löschanlagen soweit nicht etwas anderes vereinbart ist länger als drei Tage, so hat der Versicherungsnehmer zeitanteilig einen für die betroffene Anlage gewährten Prämienrabatt, mindestens jedoch den vereinbarten Anteil der Jahresprämie für die betroffenen Positionen, nach zu entrichten. Dies gilt nicht, soweit der Versicherer in einem Versicherungsfall wegen dieser Störung oder Außerbetriebnahme leistungsfrei geworden ist. 12. Abweichungen von Sicherheitsvorschriften Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen das Gewerbeaufsichtsamt oder die Berufsgenossenschaft schriftlich zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht. In Abweichung zu 6.2 und 7.1 der Allgemeinen Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen (ASF) (im Anhang abgedruckt) gilt: Brennbare Flüssigkeiten und Verpackungsmaterialien dürfen auch über den Tagesbedarf hinaus in den Betriebsräumen aufbewahrt werden, soweit gewerbe- oder feuerpolizeiliche Vorschriften nicht entgegenstehen. 19 Stand: Jan. 2008

12 13. Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften Vorübergehende Abweichung von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbauund Reparaturarbeiten auf dem Versicherungsgrundstück gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beobachtet wird, nicht als Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften und wenn derartige Abweichungen gleichzeitig eine Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß gegen die vorvertragliche Anzeigepflicht oder als Gefahrerhöhung. Abweichungen über die Dauer von 4 Monaten hinaus gelten nicht mehr als vorübergehend. 14. Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die Vereinbarung Elektrische Anlagen und die vereinbarten sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht anzuwenden. Dies gilt entsprechend für einzelne Räume, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen und von den übrigen Teilen des Gebäudes feuerbeständig getrennt sind. Dies gilt generell nicht, wenn sich in den Gebäuden elektronische Datenverarbeitungsanlagen befinden. 15. Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften Die Brandverhütungs-Vorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen sind im Betrieb ordnungsgemäß bekannt zu machen. Ist dies geschehen, so ist der Versicherungsnehmer nicht verantwortlich für Verstöße gegen gesetzliche, behördliche und vertragliche Sicherheitsvorschriften, die ohne sein Wissen und ohne Wissen seiner gesetzlichen Vertreter oder Repräsentanten begangen werden Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach 5.3, so ist der Versicherer nach Maßgabe der 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gemäß 5.4 Nr. 1 oder 3-15, so ist der Versicherer nach Maßgabe des 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die 23-27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. 5.6 Elektrische Anlagen Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen jährlich, und zwar möglichst innerhalb der ersten drei Monate eines Versicherungsjahres, auf seine Kosten durch einen von der Zertifizierungsstelle der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannten Sachverständigen prüfen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis ist eine Frist zu setzen, innerhalb der die Mängel zu beseitigen und Abweichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik (insbesondere von einschlägigen VDE-Bestimmungen) sowie von den dem Vertrag zugrunde liegenden Sicherheitsvorschriften abzustellen sind. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden, die Mängel fristgemäß zu beseitigen und dies dem Versicherer anzuzeigen. Werden elektrische Anlagen alljährlich im Auftrag einer Behörde durch Fach-(Elektro-) Ingenieure geprüft, so ist durch deren Prüfung diesen Bestimmungen genüge getan. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für Schwachstromanlagen bis 65 Volt und nicht für Hochspannungsanlagen ab Volt. Die Revisionspflicht gilt nicht für Außen- und Vertreterläger sowie für Risiken, die unter die Außenversicherung fallen. Abweichend von der Vereinbarung Elektrische Anlagen verzichtet der Versicherer, falls bei einer Prüfung gemäß dieser Vereinbarung keine erheblichen Mängel festgestellt werden, auf die nächstfällige Prüfung. 20 Stand: Jan. 2008

13 6. Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich Kenntnis und Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Als Repräsentanten gelten: - bei Aktiengesellschaften die Mitglieder des Vorstandes; - bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer; - bei Kommanditgesellschaften die Komplementäre; - bei offenen Handelsgesellschaften die Gesellschafter; - bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Gesellschafter; - bei Einzelfirmen die Inhaber; bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, ausländischen Unternehmen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane. 7. Entschädigung und Selbstbehalt 7.1 Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens 1. bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; 2. bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen (Höchstentschädigung, Jahreshöchstentschädigung); 3. bis zu den vereinbarten Sublimits; 4. bis zu 25 EUR je Registrierkasse und 250 EUR je Versicherungsfall bei Registrierkassen. Maßgebend ist der niedrigere Betrag. Soweit eine Jahreshöchstentschädigung vereinbart ist, fallen alle Versicherungsfälle, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein- und derselben versicherten Gefahr innerhalb von 72 Stunden entstanden sind. Bei Schäden durch das Eintreten mehrerer versicherter Ereignisse, für die unterschiedliche Entschädigungsgrenzen vereinbart sind, ist die Entschädigung auf die niedrigere Entschädigungsgrenze begrenzt. Sublimits gehen den Entschädigungsgrenzen vor und die Entschädigung ist bei Schäden durch das Eintreten mehrerer versicherter Ereignisse für die unterschiedliche Sublimits vereinbart sind auf das niedrigere Sublimit begrenzt. 7.2 Selbstbehalt Ist ein Selbstbehalt vereinbart, so wird der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Schadenminderungskosten je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Sind unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, ist der höhere Betrag maßgebend. 7.3 Zahlung der Entschädigung Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann drei Wochen nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter dem Basiszinssatz nach 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist. Der Lauf dieser Fristen ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, 1. solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; 21 Stand: Jan. 2008

14 2. wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalls ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens. Der Versicherer wird von der Berechtigung, die Verzinsung und Zahlung aufzuschieben, keinen Gebrauch machen, sofern sich das behördliche oder strafgerichtliche Verfahren nicht ausdrücklich gegen den Versicherungsnehmer selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder Repräsentanten richten sollte. Die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits bleiben unberührt. 7.4 Wegfall der Entschädigungspflicht, Verzicht gg. Dritten Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen Die Entschädigungspflicht bleibt unberührt, soweit der Versicherungsnehmer gegenüber Dritten Ersatzansprüche oder deren Sicherung dienende Rechte aufgibt oder im Voraus auf sie verzichtet hat. Dies gilt jedoch nicht für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von den Dritten o- der deren Repräsentanten verursacht wurden. Gegenüber Arbeitnehmern des Versicherungsnehmers verzichtet der Versicherer auf Regressansprüche, es sei denn, dass Vorsatz vorliegt. 7.5 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall Die Versicherungssummen vermindern sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. 7.6 Wiederherbeigeschaffte Sachen Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle bedingungsgemäße Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung oder eine vorläufig auf den Zeitwertschaden oder auf den gemeinen Wert beschränkte Entschädigung zurückzuzahlen Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert betragen hat, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigungsleistung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von 2 Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den 22 Stand: Jan. 2008

15 Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sache zustehen Sind wieder herbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen gemäß bis bei ihm verbleiben. Diese Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. 7.7 Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Die mit der Feststellung eines Schadens beauftragten Organe der Versicherer Regulierungsbeauftragte oder im Falle des Sachverständigenverfahrens ernannten Sachverständigen sowie der Obmann sind verpflichtet, zwecks Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in ihren Schadenberechnungen, Regulierungsberichten oder Sachverständigengutachten die im Schaden betroffenen Positionen nach Bezeichnung, Art, Menge, Zusammensetzung, Gewicht und Preis nur in der Form kenntlich zu machen, die von dem Versicherungsnehmer für unbedenklich gehalten wird. 7.8 Positionen-Erläuterung Erklärt der Versicherungsnehmer, Gegenstände unter einer Position berücksichtigt zu haben, zu der sie nach der Deklaration oder Positionen-Erläuterung nicht gehören, werden sie auf Verlangen des Versicherungsnehmers unter der Position entschädigt, unter der sie berücksichtigt wurden. Voraussetzung ist, dass für die Position der gleiche Prämiensatz berechnet wird. Die Bestimmungen über die Unterversicherung werden nicht berührt. 8. Vertragslaufzeit 8.1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 2.1 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht abweichend hiervon Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn für die Gefahren Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung und Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen sowie Vulkanausbruch. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. 8.2 Dauer und Ende des Vertrages Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht eine der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 8.3 Wegfall des versicherten Interesses Der Vertrag endet zu dem Zeitpunkt, in dem das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. 8.4 Kündigung nach Versicherungsfall Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können die Vertragsparteien den Vertrag gemäß den Bestimmungen von 92 VVG kündigen. Eine Kündigung des Versicherers wird drei Monate nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 8.5 Sonderkündigungsrecht Die Versicherung von Schäden durch die Gefahren Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird 30 Tage nach Zugang wirksam. 23 Stand: Jan. 2008

16 8.6 Zurückweisung der Kündigung Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers unwirksam, ohne dass dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündigung wirksam, falls der Versicherer sie nicht unverzüglich zurückweist 8.7 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. 9. Sachverständigenverfahren 9.1 Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Besteht auch eine Maschinenversicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinenschaden anzusehen ist, so können der Versicherungsnehmer, der Versicherer des vorliegenden Versicherungsvertrages und der Maschinenversicherer vereinbaren, dass die Höhe des Schadens zu vorliegendem Vertrag und des Maschinenschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen. 9.2 Für das Sachverständigenverfahren gilt: 1. Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen; für den Fall eines gemeinsamen Sachverständigenverfahrens bei Zusammentreffen von einem Schaden des vorliegenden Vertrages und einer Maschinenversicherung kann der Versicherungsnehmer auch zwei Sachverständige benennen. Die Parteien können sich auf zwei gemeinsame oder auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen. Die übrigen Vereinbarungen bleiben unverändert. 2. Beide Sachverständigen benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen weiteren Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 3. Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit diesem in Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. 9.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen zum Sachsubstanzschaden enthalten: 1. Ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen Sachen sowie deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; erwirbt der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf einen Teil der Entschädigung nur, wenn bestimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind, z. B. die Wiederherstellung der Sachen innerhalb bestimmter Fristen, so ist auch der Versicherungswert anzugeben, der sich ergibt, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden; 2. bei beschädigten Sachen die Versicherungssumme und den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; 3. alle sonstigen maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Sachen; 24 Stand: Jan. 2008

Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis

Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis Stand 2009 Seite 1 Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis 1. Vertragsgrundlagen 2 2. Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 2 3. Beitrag 2 4. Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen

Mehr

A 1.3. Abweichende Regelungen in den Besonderen Teilen gehen den Regelungen des Allgemeinen Teiles (A) vor.

A 1.3. Abweichende Regelungen in den Besonderen Teilen gehen den Regelungen des Allgemeinen Teiles (A) vor. Allgemeine Bedingungen für die R+V-Universalpolice plus zur Gebäude- und/oder Inhaltsversicherung (R+V-UPP 2008) A Allgemeiner Teil STAND 01.01.2008 A 1. Vertragsgrundlagen A 2. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes;

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen der CondorPrivatschutz Police (CAB 07/13) Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Versicherungsbedingungen der CondorPrivatschutz Police (CAB 07/13) Inhaltsverzeichnis Ausgabe Juli 2013 Seite 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen der CondorPrivatschutz Police (CAB 07/13) Inhaltsverzeichnis 1. Vertragsgrundlagen 2 2. Vertragsdauer 2 3. Versicherungsbeitrag und Versicherungsperiode

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Film- und Veranstaltungsversicherungen AVB 2013 (Fassung Januar 2017)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Film- und Veranstaltungsversicherungen AVB 2013 (Fassung Januar 2017) Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Film- und Veranstaltungsversicherungen AVB 2013 (Fassung Januar 2017) 1 Versicherte Schäden, Sachen und Gefahren 2 Nicht versicherte Schäden, Sachen und Gefahren

Mehr

Sach-Betriebsunterbrechung by Hiscox Bedingungen 04/2015 für Gewerbebetriebe

Sach-Betriebsunterbrechung by Hiscox Bedingungen 04/2015 für Gewerbebetriebe Sach-Betriebsunterbrechung by Hiscox Sach-Betriebsunterbrechung by Hiscox Index Abschnitt A Was ist versichert? 3 I. Versicherte Risiken/Versicherungsfall 3 II. Risikoausschlüsse 3 III. Leistungen des

Mehr

Allgemeine Regelungen Bedingungen 04/2015

Allgemeine Regelungen Bedingungen 04/2015 Index I. Prämienzahlung 3 II. Anpassung des Prämiensatzes 3 III. Anzeigepflichten vor Vertragsschluss 4 IV. Dauer des Versicherungsvertrages 4 V. (Teilweise) Kündigung des Versicherungsvertrages 4 VI.

Mehr

Sach-Betriebsunterbrechung/ Mehrkostenversicherung by Hiscox Bedingungen 04/2017 für Bürobetriebe

Sach-Betriebsunterbrechung/ Mehrkostenversicherung by Hiscox Bedingungen 04/2017 für Bürobetriebe Sach-Betriebsunterbrechung/ Mehrkostenversicherung by Hiscox Sach-Betriebsunterbrechung/ Mehrkostenversicherung by Hiscox Index Abschnitt A Was ist versichert? 3 I. Versicherte Risiken/Versicherungsfall

Mehr

Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019

Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019 Index I. Prämienzahlung 3 II. Anpassung des Prämiensatzes 3 III. Anzeigepflichten vor Vertragsschluss 4 IV. Dauer des Versicherungsvertrages 4 V. (Teilweise) Kündigung des Versicherungsvertrages 4 VI.

Mehr

Anhang. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und der Zivilprozessordnung (ZPO)

Anhang. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und der Zivilprozessordnung (ZPO) Anhang Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und der Zivilprozessordnung (ZPO) 13 VVG Änderung von Anschrift und Name (1) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer

Mehr

Klauseln für die Elektronikversicherung (TK ABE 2011)

Klauseln für die Elektronikversicherung (TK ABE 2011) Klauseln für die Elektronikversicherung (TK ABE 2011) Versicherte Gefahren 1210 Ausschluss von Schäden durch Brand, Blitzschlag; Explosion; Luftfahrzeuge (nur sofern vereinbart) 1236 Innere Unruhen Allgemeiner

Mehr

Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung von Wohn-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden (SGlN 79 - VerBAV f.

Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung von Wohn-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden (SGlN 79 - VerBAV f. Sonderbedingungen für die Gleitende Neuwertversicherung von Wohn-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen Gebäuden (SGlN 79 - VerBAV 1979 389 f.) Zur Versicherung von Wohn-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Stand: Mai Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

Inhaltsverzeichnis. Stand: Mai Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Inhaltsverzeichnis Gemeinsamer Allgemeiner

Mehr

Versicherungs Verein a.g.

Versicherungs Verein a.g. Versicherungs Verein a.g. Allgemeiner Teil der Versicherungsbedingungen für Sachversicherung 2008 Abschnitt B Version 09/2013 Allgemeiner Teil der Versicherungsbedingungen für Sachversicherung 2008 Abschnitt

Mehr

Allgemeiner Teil der Versicherungsbedingungen für Sachversicherung 2008 Abschnitt B

Allgemeiner Teil der Versicherungsbedingungen für Sachversicherung 2008 Abschnitt B Allgemeiner Teil der Versicherungsbedingungen für Sachversicherung 2008 Abschnitt B Version 09/2013 Allgemeiner Teil der Versicherungsbedingungen für Sachversicherung 2008 Abschnitt B (Version 09/2013)

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Veranstaltungsausfallversicherung - Ausfall der Veranstaltung (Form A) VAV Form A Fassung April 2014-

Allgemeine Bedingungen für die Veranstaltungsausfallversicherung - Ausfall der Veranstaltung (Form A) VAV Form A Fassung April 2014- Allgemeine Bedingungen für die Veranstaltungsausfallversicherung - Ausfall der Veranstaltung (Form A) VAV Form A 2011 - Fassung April 2014-1 Gegenstand der Versicherung 2 Versicherte und nicht versicherte

Mehr

Allgemeine Regelungen Bedingungen 04/2015 für Österreich

Allgemeine Regelungen Bedingungen 04/2015 für Österreich Index I. Prämienzahlung 3 II. Anpassung des Prämiensatzes 4 III. Anzeigepflichten vor Vertragsschluss 4 IV. Dauer des Versicherungsvertrages 4 V. (Teilweise) Kündigung des Versicherungsvertrages 5 VI.

Mehr

Klauseln zu den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2008)

Klauseln zu den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2008) Klauseln zu den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2008) 7100 Versicherte Gefahren und Schäden PK 7110 PK 7111 PK 7112 PK 7113 Fahrraddiebstahl Überspannung Übersicht Datenrettungskosten

Mehr

Anpassung AVB Wassersportfahrzeuge an das VVG

Anpassung AVB Wassersportfahrzeuge an das VVG Anpassung AVB Wassersportfahrzeuge an das VVG Grundlegende Prinzipien haben sich geändert Kein Verweis mehr auf das VVG, sondern alle Vorschriften wurden inhaltlich dargestellt Darstellung mit Hilfe der

Mehr

Klauseln zu den. Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung. (PK AGlB 2010) Version GDV 0510

Klauseln zu den. Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung. (PK AGlB 2010) Version GDV 0510 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (PK AGlB 2010) Version 01.01.2013 GDV 0510 Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)

Mehr

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Zivilprozessordnung (ZPO)

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Zivilprozessordnung (ZPO) Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Zivilprozessordnung (ZPO) 2 VVG: Rückwärtsversicherung (1) Der Versicherungsvertrag

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die SV IndustriePolice (SVIP 2012) Fassung Januar 2012

Allgemeine Bedingungen für die SV IndustriePolice (SVIP 2012) Fassung Januar 2012 Allgemeine Bedingungen für die SV IndustriePolice (SVIP 2012) Fassung Januar 2012 Teil A Allgemeine Bestimmungen 1. Vereinbarte Vertragsteile, rechtliche Selbstständigkeit 2 2. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

Mehr

B19. Inhaltsübersicht. Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2008)

B19. Inhaltsübersicht. Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2008) Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2008) B19 Inhaltsübersicht 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrages.................

Mehr

Anhang zu den VHB HLF 2003 und den AGIB HLF 2003

Anhang zu den VHB HLF 2003 und den AGIB HLF 2003 Anhang zu den VHB HLF 2003 und den AGIB HLF 2003 Auszüge aus dem Versicherungsvertraggesetz (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Zivilprozessordnung (ZPO) Versicherungsvertragsgesetz

Mehr

Produktinformationsblatt für die Privathaftpflichtversicherung HELDEN SCHUTZ

Produktinformationsblatt für die Privathaftpflichtversicherung HELDEN SCHUTZ Produktinformationsblatt für die Privathaftpflichtversicherung HELDEN SCHUTZ Stand 04/2016 Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Dir einen ersten Überblick über die Dir angebotene Privathaftpflichtversicherung

Mehr

B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 6 verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 1 B1-4 Folgeprämie 2

B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 6 verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 1 B1-4 Folgeprämie 2 Allgemeiner Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung Teil B Stand: 01.10.2015 PL-AT-1510 Inhaltsverzeichnis Teil B Allgemeiner Teil Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienzahlung

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 87)

Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 87) Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 87) 1 Versicherte Gefahren und Schäden 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser zerstört

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Montageversicherung. (AMoB 2011) Version GDV 0830

Allgemeine Bedingungen für die Montageversicherung. (AMoB 2011) Version GDV 0830 Allgemeine Bedingungen für die Montageversicherung (AMoB 2011) Version 01.01.2011 GDV 0830 Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur fakultativen

Mehr

Reise-Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Reise-Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Reise-Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Barmenia Krankenversicherung a. G. Deutschland Reise-Krankenversicherung Mit diesem Informationsblatt erhalten Sie einen Überblick

Mehr

Bedingungen zur R+V-Betriebssachversicherung

Bedingungen zur R+V-Betriebssachversicherung Bedingungen zur R+V-Betriebssachversicherung Stand September 2017 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeiner Teil... 2 B. Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung (Gebäude, Inhalt und Ertragsausfall)... 5

Mehr

Allgemeiner Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung Teil B Stand: PL-AT Inhaltsverzeichnis

Allgemeiner Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung Teil B Stand: PL-AT Inhaltsverzeichnis Allgemeiner Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung Teil B Stand: 01.10.2015 PL-AT-1510 Inhaltsverzeichnis Teil B Allgemeiner Teil Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienzahlung

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2015)

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2015) Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2015) Vertragspartner Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Aufsichtsbehörde

Mehr

Allgemeine Bedingungen 2008 der Mannheimer Versicherung AG für die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung. FBUB 2008 (Stand:

Allgemeine Bedingungen 2008 der Mannheimer Versicherung AG für die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung. FBUB 2008 (Stand: Mannheimer Versicherung AG Allgemeine Bedingungen 2008 der Mannheimer Versicherung AG für die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung FBUB 2008 (Stand: 01.01.2008) SF_717_0712 Abschnitt "A" 1 Gegenstand

Mehr

Instandhaltungspflicht als Versicherungsnehmer

Instandhaltungspflicht als Versicherungsnehmer Instandhaltungspflicht als Versicherungsnehmer Instandhaltunspflicht und Obliegenheitsverletzungen als Versicherungsnehmer Damit Sie bei Schäden Ihren Versicherungsschutz nicht gefährden haben wir Ihnen

Mehr

Besondere Vereinbarung Montageversicherung SUNmaXX (BV 1031)

Besondere Vereinbarung Montageversicherung SUNmaXX (BV 1031) INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Besondere Vereinbarung Montageversicherung SUNmaXX (BV 1031) 1. Vertragsgrundlage 9. Betriebsschäden an der Montageausrüstung 2. Versicherte und nicht versicherte

Mehr

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen zur Elektronikversicherung (ABE)

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen zur Elektronikversicherung (ABE) Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen zur Elektronikversicherung (ABE) Klausel TK1408 Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen 1. Für die im Versicherungsvertrag als beweglich bezeichneten Sachen

Mehr

Inhaltsübersicht. Teil B - Sach-Inhalt/Ertragsausfall. Teil A - Allgemeiner Teil

Inhaltsübersicht. Teil B - Sach-Inhalt/Ertragsausfall. Teil A - Allgemeiner Teil Versicherungsbedingungen für die Verbundene Firmen-Sachversicherung - 2008 (VFS 08) mit Anhang Sicherheitsvorschriften Feuer für Selbständige/Gewerbetreibende Inhaltsübersicht Teil A - Allgemeiner Teil

Mehr

Allgemeiner spartenübergreifender Teil FAL0010:01

Allgemeiner spartenübergreifender Teil FAL0010:01 Allgemeiner spartenübergreifender Teil FAL0010:01 Inhalt 1. Beginn des Versicherungsschutzes, 6. Verjährung Beitragszahlung 7. Örtlich zuständiges Gericht 2. Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung 8.

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Verbundene Sach- Gewerbeversicherung (VSG 2010)

Allgemeine Bedingungen für die Verbundene Sach- Gewerbeversicherung (VSG 2010) Allgemeine Bedingungen für die Verbundene Sach- Gewerbeversicherung (VSG 2010) Teil A: Allgemeiner Teil Teil B: Inhaltsversicherung Teil C: Gebäudeversicherung Version 01.04.2014 GDV 1800 Unverbindliche

Mehr

Stand: Dezember B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

Stand: Dezember B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Gemeinsamer Allgemeiner Teil für die

Mehr

Inhaltsübersicht. Teil B - Sach-Inhalt/Ertragsausfall. Teil A - Allgemeiner Teil

Inhaltsübersicht. Teil B - Sach-Inhalt/Ertragsausfall. Teil A - Allgemeiner Teil Versicherungsbedingungen für die Verbundene Firmen-Sachversicherung - 2008 (VFS 08) mit Anhang Sicherheitsvorschriften Feuer für Selbständige/Gewerbetreibende Inhaltsübersicht Teil A - Allgemeiner Teil

Mehr

Produktinformationsblatt zur Wohnungsversicherung (ohne Elementar)

Produktinformationsblatt zur Wohnungsversicherung (ohne Elementar) Produktinformationsblatt zur Wohnungsversicherung (ohne Elementar) zum Angebot vom.. für... Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die von Ihnen gewünschte Versicherung

Mehr

Fragebogen Psychische / Psychosomatische Beschwerden

Fragebogen Psychische / Psychosomatische Beschwerden Fragebogen Psychische / Psychosomatische Beschwerden Versicherungsnehmer: (falls nicht gleichzeitig zu versichernde Person) Vorname, Name: Geburtsdatum: Zu versichernde Person: Vorname, Name: Geburtsdatum:

Mehr

Fragebogen Versichertes Interesse: Todesfallabsicherung

Fragebogen Versichertes Interesse: Todesfallabsicherung Fragebogen Versichertes Interesse: Todesfallabsicherung Zum Antrag vom Versicherungsnummer Antragsteller Zu versichernde Person Hinweis zur vorvertraglichen Anzeigepflicht: Damit wir Ihren Versicherungsantrag

Mehr

Vertragsunterlagen zur Glasversicherung DIREKT

Vertragsunterlagen zur Glasversicherung DIREKT Vertragsunterlagen zur Glasversicherung DIREKT Erläuterungen zur Glasversicherung... 2 Gemeinsamer Allgemeiner Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die Sachversicherung und die Technischen

Mehr

FRAGEBOGEN FÜR ESPRITCOVER.RIECK

FRAGEBOGEN FÜR ESPRITCOVER.RIECK FRAGEBOGEN FÜR ESPRITCOVER.RIECK Mitteilung nach 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Grundlage unseres Angebots sind

Mehr

Allgemeine Bedingungen 2008 der Mannheimer Versicherung AG für die Montageversicherung AMoB 2008 (Stand: )

Allgemeine Bedingungen 2008 der Mannheimer Versicherung AG für die Montageversicherung AMoB 2008 (Stand: ) Mannheimer Versicherung AG Allgemeine Bedingungen 2008 der Mannheimer Versicherung AG für die Montageversicherung AMoB 2008 (Stand: 01.01.2008) TV_096_1016 Abschnitt "A" 1 Versicherte und nicht versicherte

Mehr

Widerrufsrecht. Widerrufsfolgen. Aufsichtsbehörde

Widerrufsrecht. Widerrufsfolgen. Aufsichtsbehörde Schülerkombischutz Sachschadenversicherung (AVB SA-S 2017) Produktinformationsblatt zur Sachschadenversicherung Die Versicherung bietet Aufwendungsersatz aus der Beschädigung und dem Zerstören von dem

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Montageversicherung (AMoB 2011)

Allgemeine Bedingungen für die Montageversicherung (AMoB 2011) INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Allgemeine Bedingungen für die Montageversicherung (AMoB 2011) Abschnitt "A" 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 5 Folgeprämie 2 Versicherte und nicht versicherte

Mehr

Vertragsunterlagen zur Glasversicherung

Vertragsunterlagen zur Glasversicherung Vertragsunterlagen zur Glasversicherung Erläuterungen zur Glasversicherung... 2 Gemeinsamer Allgemeiner Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die Sachversicherung und die Technischen Versicherungen

Mehr

Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs- Bedingungen (FBUB 2008)

Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs- Bedingungen (FBUB 2008) Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs- Bedingungen (FBUB 2008) Abschnitt A 1 Gegenstand der Versicherung 2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge 3 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen Tierhalterhaftpflicht-Versicherung

Allgemeine Geschäftsbedingungen Tierhalterhaftpflicht-Versicherung Edward Nyari S.L. Ein Unternehmen der Knight- Versicherungsgruppe Edward Nyari Apartado de Correos 336 Edif. Centro Commercial Perlamar Av. Gabriel Miró 34, Local 23 E-03710 Calpe/Alicante Mobil 96 583

Mehr

Allgemeine Feuer- Betriebsunterbrechungs- Versicherungs-Bedingungen (FBUB 2010) Version GDV 0120

Allgemeine Feuer- Betriebsunterbrechungs- Versicherungs-Bedingungen (FBUB 2010) Version GDV 0120 Allgemeine Feuer- Betriebsunterbrechungs- Versicherungs-Bedingungen (FBUB 2010) Version 01.04.2014 GDV 0120 Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die verbundene Inhaltsversicherung (VGIB 2006)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die verbundene Inhaltsversicherung (VGIB 2006) Allgemeine Versicherungsbedingungen für die verbundene Inhaltsversicherung (VGIB 2006) Soweit die Versicherung gegen eine oder mehrere Gefahren gemäß Teil B Ziffer 4.1 nicht beantragt und im Versicherungsschein

Mehr

Wie schreibe ich eine Lebensversicherung

Wie schreibe ich eine Lebensversicherung Allgemeine Bedingungen für die Garantie- Versicherung (MGar 2008) PFK-Allgemeine Bedingungen für die Garantie-Versicherung (MGar 2008) / März 2010 / Seite 1 Besondere Vereinbarungen zu den Garantiebedingungen

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von vermietetem Eigentum gegen Schäden durch Mieter (ABvEM 2008)

Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von vermietetem Eigentum gegen Schäden durch Mieter (ABvEM 2008) Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von vermietetem Eigentum gegen Schäden durch Mieter (ABvEM 2008) Teil A: Der Versicherungsumfang 1 1. Welche Sachen sind versichert? 1 2. Welche Kosten sind

Mehr

Vertragsunterlagen zu Ihrer Sach- Gewerbeversicherung

Vertragsunterlagen zu Ihrer Sach- Gewerbeversicherung Vertragsunterlagen zu Ihrer Sach- Gewerbeversicherung Inhaltsversicherung Gebäudeversicherung Inhaltsverzeichnis Vertragsbestimmungen Verbraucherinformationen nach 10 a Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz

Mehr

Was kann zusätzlich zu den Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB Versicherungssummenmodell) vereinbart werden?

Was kann zusätzlich zu den Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB Versicherungssummenmodell) vereinbart werden? Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Was kann zusätzlich zu den Allgemeinen

Mehr

Vertragsunterlagen zur Hausratversicherung DIREKT

Vertragsunterlagen zur Hausratversicherung DIREKT Vertragsunterlagen zur Hausratversicherung DIREKT Erläuterungen zur Hausratversicherung... 2 Gemeinsamer Allgemeiner Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die Sachversicherung und die Technischen

Mehr

Vertragsbestandteil T 72.7 Allgemeine Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (ABRV 2002/2008) AL-Fassung Januar 2008

Vertragsbestandteil T 72.7 Allgemeine Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (ABRV 2002/2008) AL-Fassung Januar 2008 Vertragsbestandteil T 72.7 Allgemeine Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (ABRV 2002/2008) AL-Fassung Januar 2008 1 Versicherungsumfang 2 Ausschlüsse 3 Anzeigepflicht 4 Gefahrerhöhung

Mehr

Was kann zusätzlich zu den Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB Quadratmetermodell) vereinbart werden?

Was kann zusätzlich zu den Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB Quadratmetermodell) vereinbart werden? Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) zur fakultativen Verwendung. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Was kann zusätzlich zu den Allgemeinen

Mehr

Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung, Stiftung des öffentlichen Rechts

Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung, Stiftung des öffentlichen Rechts Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung, Stiftung des öffentlichen Rechts Exzedenten-Bedingungen zur D & O-Versicherung (Mindestumfang) I. Umfang des Versicherungsschutzes... 2 II. Verhalten

Mehr

Allgemeine Bedingungen der Vertrauensschadenversicherung (Personenkautionsversicherung) für Gewerbetreibende - ABV (PkautV/Gew)

Allgemeine Bedingungen der Vertrauensschadenversicherung (Personenkautionsversicherung) für Gewerbetreibende - ABV (PkautV/Gew) Anlage 3 Allgemeine Bedingungen der Vertrauensschadenversicherung (Personenkautionsversicherung) für Gewerbetreibende - ABV (PkautV/Gew) Für die Sicherheitsleistung gemäß 34c der Gewerbeordnung in Verbindung

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die verbundene Gewerbe-Gebäudeversicherung (VGGB 2006)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die verbundene Gewerbe-Gebäudeversicherung (VGGB 2006) Allgemeine Versicherungsbedingungen für die verbundene Gewerbe-Gebäudeversicherung (VGGB 2006) Soweit die Versicherung gegen eine oder mehrere Gefahren gemäß Teil B Ziffer 4.1 nicht beantragt und im Versicherungsschein

Mehr

D&O XS by Hiscox Bedingungen AVB Austria 06/2016

D&O XS by Hiscox Bedingungen AVB Austria 06/2016 Bedingungen AVB Austria 06/2016 Index 1. Prämienzahlung 3 2. Obliegenheiten im Versicherungsfall 4 3. Dauer des Excedentenvertrages 5 4. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstände 5 5. Ansprechpartner 6 2

Mehr

LUMIT Allgemeine Bedingungen 2017 für die verbundene Energietechnik-Versicherung LUMIT AVB Energietechnik '17 (Stand: )

LUMIT Allgemeine Bedingungen 2017 für die verbundene Energietechnik-Versicherung LUMIT AVB Energietechnik '17 (Stand: ) Mannheimer Versicherung AG LUMIT Allgemeine Bedingungen 2017 für die verbundene Energietechnik-Versicherung LUMIT AVB Energietechnik '17 (Stand: 01.05.2018) LU_042_0518 Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen

Mehr

VF 707:15 Allgemeine Bedingungen für die Verbundene Firmen-Versicherung (VFVB )

VF 707:15 Allgemeine Bedingungen für die Verbundene Firmen-Versicherung (VFVB ) Bedingungen Compact Firmen-Versicherung 1002916:01 Stand 09/2012 Für das Vertragsverhältnis gelten die mit dem Versicherungsschein ausgehändigten Bedingungen VF 707:15 Allgemeine Bedingungen für die Verbundene

Mehr

(PK VGB 2010 Wert 1914)

(PK VGB 2010 Wert 1914) Klauseln zu den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (PK VGB 2010 Wert 1914) Version 01.01.2013 GDV 0721 Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

Mehr

Vertragsunterlagen zur Hausratversicherung

Vertragsunterlagen zur Hausratversicherung Vertragsunterlagen zur Hausratversicherung Erläuterungen zur Hausratversicherung... 2 Gemeinsamer Allgemeiner Teil für die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die Sachversicherung und die Technischen Versicherungen

Mehr

1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters. c) Kündigung

1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters. c) Kündigung Allgemeine Versicherungsbedingungen für Sachversicherungen (AVB Sach 2008) - Stand 01.01.2008 - als Ergänzung zu den: AGlB 2008 bei Glasversicherungen VHB 2008 bei Hausratversicherungen VGB 2008 bei Gebäudeversicherungen

Mehr

2 Rügepflicht des Auftraggebers, Kostentragung bei unberechtigter Mängelrüge

2 Rügepflicht des Auftraggebers, Kostentragung bei unberechtigter Mängelrüge Allgemeine Geschäftsbedingungen Rohr-Service-Kunz GmbH 1 Sorgfaltspflichten des Auftraggebers (1) Für die Arbeit notwendige Zugänge zum Rohrnetz, insbesondere Revisionsschächte, Verschlüsse, Sanitärobjekte

Mehr

MGar 2014 GDV 0859 Version

MGar 2014 GDV 0859 Version MGar 2014 GDV 0859 Version 01.01.2014 Allgemeine Bedingungen für die Garantieversicherung (MGar 2014) Version 01.01.2014 GDV 0859 Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

Mehr

Allgemeine Feuer-Betriebsunter- Brechungs-Versicherungs- Bedingungen - FBUB 2008

Allgemeine Feuer-Betriebsunter- Brechungs-Versicherungs- Bedingungen - FBUB 2008 VU.F9280 06.16 FBUB 2008 Allgemeine Feuer-Betriebsunter- Brechungs-Versicherungs- Bedingungen - FBUB 2008 inhaltsverzeichnis 1 Gegenstand der Versicherung 2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Baubestandsversicherung (ABBV 2011) Version GDV 0860

Allgemeine Bedingungen für die Baubestandsversicherung (ABBV 2011) Version GDV 0860 Allgemeine Bedingungen für die Baubestandsversicherung (ABBV 2011) Version 01.01.2011 GDV 0860 Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur fakultativen

Mehr

VGB 2000 Klauseln (Wohnfläche)

VGB 2000 Klauseln (Wohnfläche) VGB 2000 Klauseln (Wohnfläche) Inhaltsübersicht 1. 7100 (VGB 2000 - Wohnfläche) Versicherte Gefahren und Schäden 1.1 7160 (VGB 2000 - Wohnfläche) Überspannungsschäden durch Blitz 1.2 7161 (VGB 2000 - Wohnfläche)

Mehr

Produktinformationsblatt nach 4 VVG-Informationspflichtenverordnung für eine ARAG Krankenversicherung

Produktinformationsblatt nach 4 VVG-Informationspflichtenverordnung für eine ARAG Krankenversicherung Produktinformationsblatt nach 4 VVG-Informationspflichtenverordnung für eine ARAG Krankenversicherung Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene

Mehr

Die elementare Absicherung Ihres Unternehmens( risikos) gegen Starkregen

Die elementare Absicherung Ihres Unternehmens( risikos) gegen Starkregen Die elementare Absicherung Ihres Unternehmens( risikos) gegen Starkregen 21.09.2016 Carsten Peters RheinLand Versicherungen Fachreferent Sachversicherung Frage: Wie kann ich mich gegen die Folgen von Starkregen

Mehr

4. Bauherrenhaftpflicht gemäß Besonderer ,00 EUR 250,00 EUR Vereinbarung Ziff. 3

4. Bauherrenhaftpflicht gemäß Besonderer ,00 EUR 250,00 EUR Vereinbarung Ziff. 3 Sideletter zur Veranstalterhaftpflichtversicherung gemäß BBR 63 ZAD: 520 - In Abänderung und Ergänzung der dem Versicherungsschein/Nachtrag beigefügten Aufstellungen gelten zu folgenden Positionen abweichende

Mehr

Allgemeine Bedingungen 2008 der Mannheimer Versicherung AG für die Glasversicherung - Gewerbe AGlB 2008 (Stand: )

Allgemeine Bedingungen 2008 der Mannheimer Versicherung AG für die Glasversicherung - Gewerbe AGlB 2008 (Stand: ) Mannheimer Versicherung AG Allgemeine Bedingungen 2008 der Mannheimer Versicherung AG für die Glasversicherung - Gewerbe AGlB 2008 (Stand: 01.01.2008) SF_715_0712 Abschnitt "A" 1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall

Mehr

Allgemeine Feuer- Betriebsunterbrechungs-Versicherungs- Bedingungen (MV-FBUB 2008)

Allgemeine Feuer- Betriebsunterbrechungs-Versicherungs- Bedingungen (MV-FBUB 2008) Allgemeine Feuer- Betriebsunterbrechungs-Versicherungs- Bedingungen (MV-FBUB 2008) 3 30 02 13/03 (01/08) Abschnitt A 1 Gegenstand der Versicherung 2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge 3 Ausschlüsse

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Fahrradversicherung in der Fassung 2008 (AVB Fahrrad 2008)

Allgemeine Bedingungen für die Fahrradversicherung in der Fassung 2008 (AVB Fahrrad 2008) Fassung 2008 (AVB Fahrrad 2008) 1 Versicherte Gefahren und Schäden 1.1 Die Versicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des im Versicherungsschein bezeichneten Fahrrades, seiner

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Allgefahren-Gewerbeversicherung (AG 2016_Stand_ ) Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Bedingungen für die Allgefahren-Gewerbeversicherung (AG 2016_Stand_ ) Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bedingungen für die Allgefahren-Gewerbeversicherung (AG 2016_Stand_02.2017) Inhaltsverzeichnis Teil A: Allgemeiner Teil... 1 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters

Mehr

AS 14. Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Fassung 2014

AS 14. Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Fassung 2014 Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) AS 14 Fassung 2014 Geltungsbereich Die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) gelten als Allgemeiner Teil jener Bedingungen für Sparten

Mehr

Übersichtsblatt für elektronisch übermittelte Anträge Geschäftsversicherung

Übersichtsblatt für elektronisch übermittelte Anträge Geschäftsversicherung Übersichtsblatt für elektronisch übermittelte Anträge Geschäftsversicherung Wenn Sie einen Versicherungsantrag stellen, gibt es für einige Antragsfragen spezielle Regelungen im Versicherungsvertragsgesetz

Mehr

Kauseln zur Verbundenen Sach-Gewerbeversicherung (VSG 2003) Klauseln zum Allgemeinen Teil [für die Gebäudeversicherung]...2

Kauseln zur Verbundenen Sach-Gewerbeversicherung (VSG 2003) Klauseln zum Allgemeinen Teil [für die Gebäudeversicherung]...2 Kauseln zur Verbundenen Sach-Gewerbeversicherung (VSG 2003) Inhaltsverzeichnis Klauseln zum Allgemeinen Teil [für die Gebäudeversicherung]...2 VSG / A 020102 / 03 Erweiterte Anerkennung... 2 VSG / A 040101

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Sportgeräten

Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Sportgeräten Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Sportgeräten (AVB Sportgeräte 2008) 1 Versicherte Sachen 1. Versichert sind die auf der Vorderseite der Police näher bezeichneten Sportgeräte, Sportausrüstungsgegenstände

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Verbundene Sach-Gewerbeversicherung (VSG 2016_BA_Allgemeine_Bedingungen_Stand_ ) Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Bedingungen für die Verbundene Sach-Gewerbeversicherung (VSG 2016_BA_Allgemeine_Bedingungen_Stand_ ) Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bedingungen für die Verbundene Sach-Gewerbeversicherung (VSG 2016_BA_Allgemeine_Bedingungen_Stand_12.2016) Inhaltsverzeichnis Teil A: Allgemeiner Teil... 2 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Hörgeräteversicherung (ABHör) H 06-14

Allgemeine Bedingungen für die Hörgeräteversicherung (ABHör) H 06-14 Allgemeine Bedingungen für die Hörgeräteversicherung (ABHör) H 06-14 Bedingungen und Klauseln 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 3 Versicherte

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Verbundene Sach-Gewerbeversicherung (VSG 2016_BA_Stand_ ) Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Bedingungen für die Verbundene Sach-Gewerbeversicherung (VSG 2016_BA_Stand_ ) Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bedingungen für die Verbundene Sach-Gewerbeversicherung (VSG 2016_BA_Stand_11.2016) Inhaltsverzeichnis Teil A: Allgemeiner Teil... 2 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Allgefahren-Gewerbeversicherung (AG 2016_BA_Stand_ ) Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Bedingungen für die Allgefahren-Gewerbeversicherung (AG 2016_BA_Stand_ ) Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bedingungen für die Allgefahren-Gewerbeversicherung (AG 2016_BA_Stand_11.2016) Inhaltsverzeichnis Teil A: Allgemeiner Teil... 1 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters

Mehr

Generali Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten 2008 (AVB Musikinstrumente 2008)

Generali Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten 2008 (AVB Musikinstrumente 2008) Generali Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Musikinstrumenten 2008 (AVB Musikinstrumente 2008) 90/931 3/01.2008 1. Versicherte Sachen und räumlicher Geltungsbereich Versichert sind die im

Mehr

Bei dem angebotenen Versicherungsvertrag handelt es sich um eine Reiserücktritts- und - abbruchskostenversicherung.

Bei dem angebotenen Versicherungsvertrag handelt es sich um eine Reiserücktritts- und - abbruchskostenversicherung. Produktinformationsblatt für die Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung Travel Protect Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010) (Stand Dezember 2010) Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir

Mehr