Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule Furtwangen Hochschule für Technik und Wirtschaft für Master-/Aufbaustudiengänge

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule Furtwangen Hochschule für Technik und Wirtschaft für Master-/Aufbaustudiengänge"

Transkript

1 Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule Furtwangen Hochschule für Technik und Wirtschaft für Master-/Aufbaustudiengänge vom Stand: Aufgrund von 7 Abs. 2 in Verbindung mit 32 Abs. 1 und 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Baden-Württemberg (Fachhochschulgesetz FHG) in der Fassung vom 1. Februar 2000 (GBl. S. 125) hat der Senat der Fachhochschule Furtwangen- Hochschule für Technik und Wirtschaft am folgende Studien- und Prüfungsordnung beschlossen. Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich A. Allgemeiner Teil I. Abschnitt Allgemeines 2 Zulassungsvoraussetzungen 3 Dauer und Gliederung des Studiums 4 Prüfungsaufbau 5 Verlust der Zulassung zum Studiengang und des Prüfungsanspruchs, Fristen 6 Prüfungsleistungen 7 Mündliche Prüfungsleistungen 8 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten 9 Bewertungen von Prüfungsleistungen 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 11 Bestehen und Nichtbestehen 12 Wiederholung der Fachprüfungen 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 14 Prüfungsausschuss 15 Prüfer und Beisitzer 16 Zuständigkeiten II. Abschnitt: Master-Prüfung 17 Art und Umfang der Master-Prüfung 18 Ausgabe und Bearbeitung der Master-Thesis 19 Abgabe und Bewertung der Master-Thesis 1

2 20 Zusatzfächer 21 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis 22 Akademischer Grad und Master-Urkunde 23 Ungültigkeit der Master-Prüfung 24 Einsicht in die Prüfungsakten B. Besonderer Teil 25 Erläuterungen zu den Regelstudienplänen der Master-/Aufbaustudiengänge Abkürzungstabelle: 26 Master-/Aufbaustudiengang Biomedical Engineering 27 Master-/Aufbaustudiengang Business Consulting 28 Master-/Aufbaustudiengang Computer Science in Media 29 Master-/Aufbaustudiengang International Business Management 30 Master-/Aufbaustudiengang Microsystems Engineering 31 Master-/Aufbaustudiengang Sales & Service Engineering 32 Master-/Aufbaustudiengang Executive Master of International Business Management 33 Master-/Aufbaustudiengang Application Architectures 34 Master-/Aufbaustudiengang Advanced Computer Science C. Schlussbestimmungen 35 Inkrafttreten 2

3 1 Geltungsbereich (1) Die Studien- und Prüfungsordnung gilt für die Master-/Aufbaustudiengänge Biomedical Engineering Business Consulting Computer Science in Media International Business Management Microsystems Engineering Sales & Service Engineering Executive Master of International Business Management Application Architectures Advanced Computer Science (2) Die Amts- und Funktionsbezeichnungen in dieser Studien- und Prüfungsordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen als auch auf Männer; im Übrigen gilt 3c FHG entsprechend. 3

4 A. Allgemeiner Teil I. Abschnitt Allgemeines 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Zulassung zu den Master-/Aufbaustudiengängen nach 1 Abs. 1 setzt einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. (2) Weitere Zulassungsvoraussetzungen sind für jeden Master-/Aufbaustudiengang in einer besonderen Satzung geregelt. 3 Dauer und Gliederung des Studiums (1) Die Regelstudienzeit beträgt in den Studiengängen nach 1 Abs. 1 drei oder vier (siehe Besonderen Teil) Studiensemester. Sie umfasst die theoretische Ausbildung einschließlich der Prüfungsleistungen und der Master- Thesis. (3) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich in Semesterwochenstunden ist im Besonderen Teil festgelegt. (4) (Durch Beschluss des zuständigen Fachbereichrats kann die im Besonderen Teil festgelegte Reihenfolge und Art der Lehrveranstaltungen aus zwingenden Gründen im Einzelfall für ein Studiensemester abgeändert werden. (5) Die Unterrichtssprache in den Lehrveranstaltungen ist Deutsch oder Englisch. 4 Prüfungsaufbau (1) Die Master-Prüfung besteht aus Fachprüfungen und einer Master-Thesis (Abschlussprojekt). Fachprüfungen setzen sich aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfgebiet zusammen. Im Besonderen Teil werden die Fachprüfungen sowie die einzelnen Prüfungsleistungen festgelegt. Fachprüfungen werden in der Regel studienbegleitend in Verbindung und in inhaltlichem Bezug mit Lehrveranstaltungen (studienbegleitende Prüfungsleistungen) abgenommen. (2) Im Besonderen Teil werden für jeden Pflicht- und Wahlpflichtbereich die den einzelnen Lehrveranstaltungen der Studiensemester zugeordneten Studienleistungen festgelegt, die für die Zulassung zur Master-Prüfung zu erbringen sind (Prüfungsvorleistungen). Dabei kann vorgesehen werden, dass bestimmte Prüfungsvorleistungen spätestens bis zur Anmeldung zur letzten Prüfungsleistung einer Fachprüfung erbracht werden können. 4

5 5 Verlust der Zulassung zum Studiengang und des Prüfungsanspruchs, Fristen (1) Die Prüfungsleistungen zur Master-Prüfung sollen bis zum Ende des dritten Studiensemesters abgelegt sein. Die Prüfungsleistungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die erforderlichen Studien- und Prüfungsvorleistungen nachgewiesen sind. (2) Die Studierenden werden rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Prüfungsvorleistungen und der zu absolvierenden Fachprüfungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Master-Thesis informiert. Den Studierenden werden für jede Fachprüfung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt gegeben. (3) Der Prüfungsanspruch und die Zulassung für den Studiengang erlöschen, wenn die Prüfungsleistungen für die Master-Prüfung nicht spätestens zwei Semester nach dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt erbracht sind, es sei denn, die Fristenüberschreitung ist nicht zu vertreten. 6 Prüfungsleistungen (1) Die Prüfungsleistungen werden in der Regel während der Prüfungswochen außerhalb der Vorlesungszeit des Studiensemesters erbracht. (2) Macht jemand glaubhaft, dass wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung es nicht möglich ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 7 Mündliche Prüfungsleistungen (1) Durch mündliche Prüfungsleistungen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. Ferner soll festgestellt werden, ob sie über ein breites Grundlagenwissen verfügen. (2) Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers ( 15) als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt. (3) Die Dauer der mündlichen Prüfungsleistung beträgt für jede zu prüfende Person und jedes Fach mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. (4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist den geprüften Personen jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungsleistungen bekannt zu geben. (5) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Fachprüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen werden, es sei denn, die zu prüfende Person widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. 5

6 8 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (1) In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden ihres Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten können. In der Klausur soll ferner festgestellt werden, ob sie über notwendiges Grundlagenwissen verfügen. Es können Themen zur Auswahl gestellt werden. (2) Prüfungsleistungen, die als Klausurarbeiten oder sonstige schriftliche Arbeiten nicht studienbegleitend zu erbringen sind, werden in der Regel von zwei Prüfern bewertet. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. (3) Die Dauer der Klausuren und sonstiger schriftlicher Arbeiten werden im Besonderen Teil festgelegt. 9 Bewertungen von Prüfungsleistungen (1) Die Noten für die Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über dem Durchschnitt liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen werden die einzelnen Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt; die Noten 0,7; 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der festgesetzten Noten. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei kann den Noten einzelner Prüfungsleistungen im Besonderen Teil ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Die Fachnote lautet: Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut; bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = gut; befriedigend; ausreichend; bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend. 11 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Für die Bildung der Gesamtnote ( 21) gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Bei der Durchschnittsbildung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 6

7 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung wird mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn ein Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt wird, oder wenn jemand nach der Anmeldung zur Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest eines von der Hochschule benannten Arztes verlangt werden. Wird der Grund als triftig anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Anmeldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen sowie für Prüfungsleistungen betroffen ist, steht der Krankheit der Studierenden die Krankheit eines von ihnen zu versorgenden Kindes gleich. (4) Versucht jemand, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die zu prüfende Person von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (5) Die von der Entscheidung betroffene Person kann innerhalb einer Frist von einem Monat verlangen, dass die Entscheidung nach Absatz 4, Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind ihr unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 11 Bestehen und Nichtbestehen (1) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. In den im Besonderen Teil bestimmten Fällen ist eine Fachprüfung mit mehreren Prüfungsleistungen nur bestanden, wenn bestimmte Prüfungsleistungen mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden. (2) Die Master-Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Master-Prüfung bestanden sind und die Master-Thesis mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurde. (3) Wurde eine Fachprüfung nicht bestanden, oder wurde die Master-Thesis schlechter als "ausreichend" (4,0) bewertet, so wird das der geprüften Person bekannt gegeben. Sie muss auch Auskunft darüber erhalten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Fachprüfung und die Master-Thesis wiederholt werden können. (4) Wurde die Master-Prüfung nicht bestanden, wird auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechen den Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Master-Prüfung nicht bestanden ist. 7

8 12 Wiederholung der Fachprüfungen (1) Nicht bestandene Fachprüfungen können einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Fachhochschulen in der Bundesrepublik werden angerechnet. (2) In den Fällen von 11 Abs. 1, Satz 2 ist nur eine einzelne nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertete Prüfungsleistung zu wiederholen. (3) Für Studiengänge, die jedes Semester angeboten werden, gilt: Die Wiederholungsprüfung soll spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Studiensemesters abgelegt werden. Im praktischen Studiensemester können höchstens zwei nicht bestandene Prüfungsleistungen wiederholt werden. Wird die Frist für die Durchführung der Wiederholungsprüfung versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, das Versäumnis ist von der zu prüfenden Person nicht zu vertreten. Für Studiengänge, die nur jährlich angeboten werden, gilt: Die Wiederholungsprüfung soll in der Regel bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des nachfolgenden Semesters abgelegt werden. Wird die Frist für die Durchführung der Wiederholungsprüfung versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, das Versäumnis ist von der zu prüfenden Person nicht zu vertreten. (4) Der Prüfungsausschuss kann die zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Fachprüfung zulassen, wenn die bisherigen Studienleistungen insgesamt die Erwartung begründen, dass das Studium erfolgreich abgeschlossen werden kann und nachgewiesen ist, dass infolge einer außer gewöhnlichen Behinderung in der Wiederholungsprüfung ein besonderer Härtefall vorliegt. Absatz 3 gilt entsprechend. 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem Studiengang erbracht wurden, der derselben Rahmenordnung unterliegt. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Fachhochschule Furtwangen- Hochschule für Technik und Wirtschaft im Wesentlichen entsprechen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien und an Berufsakademien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen DDR. (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind von den Studierenden vorzulegen. 8

9 (6) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss im Anschluss an die Zulassung zum Studium. 14 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Master-Prüfungen sowie die durch die Studien- und Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird für jeden Aufbaustudiengang ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. (2) Den Vorsitz führt der Studiengangleiter; der Vorsitz kann auf Vorschlag des Prüfungsausschusses einem Professor übertragen werden. Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden von dem Fachbereich, dem der Studiengang zugeordnet ist, aus dem Kreis der Professoren dieses Fachbereichs und dem Kreis der Professoren anderer Fachbereiche, die in dem Studiengang regelmäßig Lehrveranstaltungen abhalten, bestellt. Andere Professoren, Lehrbeauftragte sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben können beratend hinzugezogen werden. Der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Master-Thesis sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform des Studienplans und der Studien- und Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss kann bestimmte der ihm obliegenden Aufgaben auf den Vorsitzenden übertragen. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungsleistungen teilzunehmen. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (6) In Widerspruchsverfahren gibt der Prüfungsausschuss eine Stellungnahme gegenüber dem Rektor ab. (7) Zur Unterstützung des Prüfungsausschusses wird ein Zentrales Prüfungsamt (für Prüfungsfragen zuständig) eingerichtet. (8) An der Fachhochschule wird ein Zentraler Prüfungsausschuss eingerichtet. Der Zentrale Prüfungsausschuss besteht aus dem Rektor als Vorsitzendem, dem für die Lehre zuständigen Prorektor und aus den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse, dem Leiter des Zentralen Prüfungsamts sowie dem Leiter des Zentralen Praktikantenamts. Der Zentrale Prüfungsausschuss hat folgende Aufgaben: Koordination der Organisation und Durchführung der Prüfungsvorleistungen und Fachprüfungen; Koordination der einheitlichen Anwendung der Studien- und Prüfungsordnung an der Fachhochschule. 15 Prüfer und Beisitzer (1) Zur Abnahme von Prüfungen, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit den Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind in der Regel nur Professoren befugt. Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können zu Prüfern bestellt werden, soweit Professoren nicht als Prüfer zur Verfügung stehen. Zu Prüfern können auch in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikationen besitzen. 9

10 (2) Die zu prüfende Person kann für die Master-Thesis und die mündlichen Prüfungsleistungen den Prüfer oder eine Gruppe von Prüfern vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. (3) Die Namen der Prüfer sollen rechtzeitig bekannt gegeben werden. (4) Zum Beisitzer wird nur bestellt, wer mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. (5) Für die Prüfer und die Beisitzer gilt 14 Abs. 4 entsprechend. 16 Zuständigkeiten (1) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Entscheidung über 1. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften ( 10), 2. das Bestehen und Nichtbestehen ( 11), 3. die Bestellung der Prüfer und Beisitzer ( 15), 4. die Ungültigkeit der Master-Prüfung ( 23) (2) Das Master-Zeugnis wird vom Dekan des Fachbereiches, dem der Studiengang zugeordnet ist, und vom Rektor unterzeichnet. Die Master-Urkunde wird vom Rektor unterzeichnet 10

11 II. Abschnitt: Master-Prüfung 17 Art und Umfang der Master-Prüfung (1) Im Besonderen Teil wird für die Master-Prüfung festgelegt, welche Fachprüfungen in den Pflicht- und Wahlpflichtbereichen abzulegen sind. (2) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe des Besonderen Teils zugeordneten Lehrveranstaltungen. 18 Ausgabe und Bearbeitung der Master-Thesis (1) Die Master-Thesis ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem gewählten Fachgebiet selbständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeitet werden kann. (2) Die Master-Thesis wird von einem Professor oder, soweit Professoren nicht als Prüfer zur Verfügung stehen, von Lehrbeauftragten und Lehrkräften für besondere Aufgaben ausgegeben und betreut, soweit diese an der jeweiligen Fachhochschule in einem für den jeweiligen Studiengang relevanten Bereich tätig sind. Die Master- Thesis kann auch von in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen vorgeschlagen und betreut werden, die selbst mindestens die durch die Master-Prüfung im jeweiligen Studiengang festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Soll die Master-Thesis in einer Einrichtung außerhalb der Fachhochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses. (3) Die Master-Thesis darf frühestens in demjenigen Semester ausgegeben werden, in dem sie im Besonderen Teil vorgesehen ist. Die Ausgabe der Master-Thesis erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Thema und Zeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Die Studierenden können Themenwünsche äußern. (4) Die Master-Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund von objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. (5) Die Bearbeitungszeit für die Master-Thesis beträgt sechs Monate. Soweit dies zur Gewährleistung gleicher Prüfungsbedingungen oder aus Gründen, die von der zu prüfenden Person nicht zu vertreten sind, erforderlich ist, kann die Bearbeitungszeit auf höchstens neun Monate verlängert werden; die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss auf der Grundlage einer Stellungnahme des Betreuers. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Master-Thesis sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Master- Thesis eingehalten werden kann. Des Weiteren gelten die Bestimmungen der Diplomarbeitsordnung entsprechend. 19 Abgabe und Bewertung der Master-Thesis (1) Die Master-Thesis ist fristgemäß beim Prüfungsamt abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe versichert der Kandidat schriftlich: "Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe." Bei einer Gruppenarbeit ist der entsprechend gekennzeichnete Teil der Arbeit mit dieser Erklärung zu versehen. 11

12 (2) Die Master-Thesis ist in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer soll der Betreuer der Arbeit sein. Über den Inhalt der Master-Thesis findet ein Kolloquium statt, das in der Regel hochschulöffentlich ist. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. (3) Die Master-Thesis kann bei einer Bewertung, die schlechter als "ausreichend" (4,0) ist, einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Die Ausgabe eines neuen Themas ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Wird die Antragsfrist versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, das Versäumnis ist von der zu prüfenden Person nicht zu vertreten. 20 Zusatzfächer (1) Studierende können sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern Prüfungen unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. Auf Antrag des Studierenden können die Zusatzfächer mit Noten im Zeugnis aufgeführt werden. 21 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis (1) Die Gesamtnote errechnet sich gemäß 9 Abs. 2 bis 4 aus den Fachnoten und der Note der Master-Thesis. Im Besonderen Teil kann für einzelne Fachnoten und die Note der Master-Thesis eine besondere Gewichtung vorgesehen werden. (2) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote mindestens 1,3) wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt. (3) Über die bestandene Master-Prüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, auf Antrag des Studierenden ein Zeugnis ausgestellt. In das Zeugnis sind die Fachnoten, das Thema der Master-Thesis und deren Note, sowie die Gesamtnote aufzunehmen; die Noten sind mit dem nach 9 Abs. 4 ermittelten Dezimalwert als Klammerzusatz zu versehen. Gegebenenfalls sind ferner die Studienrichtung und die Studienschwerpunkte sowie - auf Antrag die Ergebnisse der Zusatzfächer und die bis zum Abschluss der Master-Prüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufzunehmen. (4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es wird vom Rektor oder in Ausnahmefällen von einem Prorektor sowie vom zuständigen Dekan oder in Ausnahmefällen seinem Stellvertreter unterzeichnet und mit dem Siegel der Fachhochschule Furtwangen - Hochschule für Technik und Wirtschaft versehen. (5) Die Sprache (Deutsch / Englisch) des Zeugnisses ist im Besonderen Teil festgelegt. Auf Antrag wird gegen Gebühr eine Übersetzung des deutschen Zeugnisses in englischer Sprache ausgestellt. 22 Akademischer Grad und Master-Urkunde (1) Die Fachhochschule Furtwangen Hochschule für Technik und Wirtschaft verleiht nach der bestandenen Master-Prüfung in den Studiengängen Biomedical Engineering, Computer Science in Media, Microsystems Engineering und Advanced Computer Science den akademischen Grad Master of Science, abgekürzt MSc. 12

13 (2) in den Studiengängen Business Consulting und Application Architectures den akademischen Grad Master of Computer Science, abgekürzt M.C.Sc. (3) in den Studiengängen International Business Management und Executive Master of International Business Management den akademischen Grad Master of Business Administration, abgekürzt MBA. (4) In dem Studiengang Sales & Service Engineering den akademischen Grad Master of Business Administration and Engineering, abgekürzt MBA+E. (5) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird die Master-Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Master-Grades beurkundet. Die Master-Urkunde mit dem Siegel der Fachhochschule Furtwangen - Hochschule für Technik und Wirtschaft versehen. 23 Ungültigkeit der Master-Prüfung (1) Hat die zu prüfende Person bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend 9 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Fachprüfung für nicht ausreichend" (5,0) und die Master-Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Master-Thesis. (2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass die zu prüfende Person hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Master-Prüfung geheilt. Wurde vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass die Prüfungsleistung abgelegt werden konnte, so kann die Prüfungsleistung für "nicht ausreichend" (5,0) und die Master-Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. (3) Vor einer Entscheidung ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Master-Urkunde einzuziehen, wenn die Master-Prüfung aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. 24 Einsicht in die Prüfungsakten Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der geprüften Person auf Antrag in angemessener Form Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt; 29 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 13

14 B. Besonderer Teil 25 Erläuterungen zu den Regelstudienplänen der Master-/Aufbaustudiengänge (1) Sind im Regelstudienplan Wahlpflichtfächer vorgesehen, so muss der Studierende aus den angegebenen Fächern so viele auswählen, dass die in den Bestimmungen für die Studiengänge geforderte Pflichtstundenzahl erreicht wird. (2) Weist ein Studiengang Vertiefungsrichtungen auf, so ist eine davon zu wählen. Abkürzungstabelle: P S Ü V W VL PL K M A PN B E H O L P R ST VS FB FBR SPA LV SWS Praktikum/Labor Seminar Übung Vorlesung Workshop Prüfungsvorleistung Prüfungsleistung Klausur Mündliche Prüfung Praktische Arbeit Präsentation Bericht Entwurf Hausarbeit Kolloquium Laborarbeit Protokoll Referat Studienarbeit Versuche Fachbereich Fachbereichsrat Studiengangsprüfungsausschuss Lehrveranstaltung Semesterwochenstunden 14

15 26 Master-/Aufbaustudiengang Biomedical Engineering 27 Master-/Aufbaustudiengang Business Consulting 28 Master-/Aufbaustudiengang Computer Science in Media 29 Master-/Aufbaustudiengang International Business Management 30 Master-/Aufbaustudiengang Microsystems Engineering 31 Master-/Aufbaustudiengang Sales & Service Engineering 32 Master-/Aufbaustudiengang Executive Master of International Business Management 33 Master-/Aufbaustudiengang Application Architectures 34 Master-/Aufbaustudiengang Advanced Computer Science 15

16

Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Furtwangen - Informatik, Technik, Wirtschaft, Medien für Master-/Aufbaustudiengänge

Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Furtwangen - Informatik, Technik, Wirtschaft, Medien für Master-/Aufbaustudiengänge Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Furtwangen - Informatik, Technik, Wirtschaft, Medien für Master-/Aufbaustudiengänge Version 02.02.2005 Stand: 28.02.2006 Aufgrund von 8 Abs. 5 in Verbindung

Mehr

Bestimmungen. für den. Studiengang International Management. Abschluss: Master of Science (M. Sc.) vom 24.03.2010 Version 5

Bestimmungen. für den. Studiengang International Management. Abschluss: Master of Science (M. Sc.) vom 24.03.2010 Version 5 Bestimmungen für den Studiengang International Management Abschluss: Master of Science (M. Sc.) vom 24.03.2010 Version 5 40-IM/M Aufbau des Studiengangs 41-IM/M Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsplan

Mehr

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen

Inhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kommunikationsmanagement und Dialogmarketing des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel vom Inhalt I. Gemeinsame Bestimmungen 1 Geltungsbereich

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER-

PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL FÜR DEN MASTER- PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER- ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN ALLGEMEINER TEIL befürwortet in der 74. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre

Mehr

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung:

Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung: L-3303-1-001 MAPO_UF * Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang Unternehmensführung" der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg zum Erwerb des akademischen

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Zwischenprüfungsordnung der Universität Tübingen für den. Magisterstudiengang Philosophie. vom 15. August 1995. I. Allgemeiner Teil 2

Zwischenprüfungsordnung der Universität Tübingen für den. Magisterstudiengang Philosophie. vom 15. August 1995. I. Allgemeiner Teil 2 Zwischenprüfungsordnung der Universität Tübingen für den Magisterstudiengang Philosophie vom 15. August 1995 Aufgrund von 51 Absatz 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Tübingen

Mehr

Bestimmungen. für den. Studiengang Technische Redaktion. Abschluss: Master of Science

Bestimmungen. für den. Studiengang Technische Redaktion. Abschluss: Master of Science SPO Masterstudiengang Technische Redaktion Teil B und C Bestimmungen für den Studiengang Technische Redaktion Abschluss: Master of Science Version 2 40-TR/m Aufbau des Studiengangs 41-TR/m Lehrveranstaltungen,

Mehr

Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Communication & Leadership

Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Communication & Leadership Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Communication & Leadership Entsprechend des 31 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Berlin (BerlHG) vom 12. Juli 2007 hat die Quadriga Hochschule Berlin

Mehr

für den Masterstudiengang BIOMEDICAL ENGINEERING Vom 22. September 2003

für den Masterstudiengang BIOMEDICAL ENGINEERING Vom 22. September 2003 FH Albstadt- Sigmaringen Hochschule für Technik und Wirtschaft University of Applied Sciences Gemeinsame Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule Albstadt-Sigmaringen - Hochschule für Technik und

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule Biberach

Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule Biberach Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule Biberach Hochschule für Bauwesen und Wirtschaft vom 11. Mai 2000 (mit Änderung vom 9.Januar 2006) Aufgrund von 7 Abs. 2 in Verbindung mit 32 Abs. 1 und 38

Mehr

Besondere Bestimmungen. für den. Studiengang Architektur (konsekutiv) Abschluss: Master of Arts. vom 17.06.2015. Version 4

Besondere Bestimmungen. für den. Studiengang Architektur (konsekutiv) Abschluss: Master of Arts. vom 17.06.2015. Version 4 Besondere Bestimmungen für den Studiengang Architektur (konsekutiv) Abschluss: Master of Arts vom 17.06.2015 Version 4 40-A/m Aufbau des Studiengangs 41-A/m Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsplan

Mehr

Bestimmungen. für den. Studiengang Kommunikation und Medienmanagement. Abschluss: Master of Science vom 29.02.2012

Bestimmungen. für den. Studiengang Kommunikation und Medienmanagement. Abschluss: Master of Science vom 29.02.2012 SPO Masterstudiengang Kommunikation und Medienmanagement Teil B und C Bestimmungen für den Studiengang Kommunikation und Medienmanagement Abschluss: Master of Science vom 29.02.202 Version 3 40-KMM/m Aufbau

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule Furtwangen Hochschule für Technik und Wirtschaft für Diplom-Studiengänge

Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule Furtwangen Hochschule für Technik und Wirtschaft für Diplom-Studiengänge Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule Furtwangen Hochschule für Technik und Wirtschaft für Diplom-Studiengänge vom 01.09.2000 Stand: 01.09.2003 Aufgrund von 7 Abs. 2 in Verbindung mit 32 Abs.

Mehr

1 Zweck der Zugangsprüfung

1 Zweck der Zugangsprüfung Ordnung für die Zugangsprüfung zum Studiengang der Medizin und zum Studiengang Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms Universität Münster vom 31. März 2008 1 Zweck der Zugangsprüfung Durch die Prüfung

Mehr

Inhaltsübersicht. I. Allgemeines Seite

Inhaltsübersicht. I. Allgemeines Seite Studien- und Prüfungsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim für den nicht-konsekutiven Studiengang Master of Music (M.M.) Jazz/Popularmusik / Komposition und Arrangement

Mehr

Bestimmungen. für den. Masterstudiengang Elektrotechnik (Electrical Engineering) Abschluss: Master of Engineering vom 26.11.

Bestimmungen. für den. Masterstudiengang Elektrotechnik (Electrical Engineering) Abschluss: Master of Engineering vom 26.11. und C Bestimmungen für den Masterstudiengang Elektrotechnik (Electrical Engineering) Abschluss: Master of Engineering vom 26.11.2008 Version 3 40-E/m Aufbau des Studiengangs 41-E/m Lehrveranstaltungen,

Mehr

Bestimmungen. für den. Studiengang Informatik. Abschluss: Master of Science (M.Sc.) Vom 21.06.2007 Version 4

Bestimmungen. für den. Studiengang Informatik. Abschluss: Master of Science (M.Sc.) Vom 21.06.2007 Version 4 und C Bestimmungen für den Studiengang Informatik Abschluss: Master of Science (M.Sc.) Vom 21.06.2007 Version 4 40-I/m Aufbau des Studiengangs 41-I/m (entfällt) 42-I/m Lehrveranstaltungen, Studien- und

Mehr

ORDNUNG DER ZWISCHENPRÜFUNG IM FACH MATHEMATIK FÜR DEN STUDIENGANG LEHRAMT AN GYMNASIEN AN DER UNIVERSITÄT TRIER Vom 8.

ORDNUNG DER ZWISCHENPRÜFUNG IM FACH MATHEMATIK FÜR DEN STUDIENGANG LEHRAMT AN GYMNASIEN AN DER UNIVERSITÄT TRIER Vom 8. ORDNUNG DER ZWISCHENPRÜFUNG IM FACH MATHEMATIK FÜR DEN STUDIENGANG LEHRAMT AN GYMNASIEN AN DER UNIVERSITÄT TRIER Vom 8. Dezember 1998 Auf Grund des 5 Abs. 2 Nr. 3 und 80 Abs. 2 Nr. 3 des Universitätsgesetzes

Mehr

ORDNUNG 2-FÄCHER-BACHELOR ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE

ORDNUNG 2-FÄCHER-BACHELOR ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELOR-STUDIENGANG GRUNDBILDUNG SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR AN DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK Bekanntmachung

Mehr

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind

auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt

Mehr

Kursordnung. an der Fachhochschule Schmalkalden

Kursordnung. an der Fachhochschule Schmalkalden Kursordnung Weiterbildendes Studium zum HOSPITALITY MANAGER (FH)" an der Fachhochschule Schmalkalden Für das weiterbildende Studium zum HOSPITALITY MANAGER (FH) erlässt die Fachhochschule Schmalkalden

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 44 2015 Verkündet am 3. Februar 2015 Nr. 16 Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Business Management (Fachspezifischer Teil) Vom 28. Oktober

Mehr

Prüfungsordnung für den postgradualen Master- Studiengang "Medien und Interkulturelle Kommunikation" 1

Prüfungsordnung für den postgradualen Master- Studiengang Medien und Interkulturelle Kommunikation 1 Prüfungsordnung für den postgradualen Master- Studiengang "Medien und Interkulturelle Kommunikation" 1 Inhaltsverzeichnis vom 23.05.2001 in der Fassung vom 22.10.2003 I. Allgemeines 1 Zweck der Master-Prüfung

Mehr

Vom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines

Vom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines Prüfungsordnung für den Zugang von Berufstätigen an der Hochschule Wismar University of Applied Sciences: Technology, Business and Design (Zugangsprüfungsordnung) Vom 15. Juli 2003 zuletzt geändert durch

Mehr

Institut für Politikwissenschaft

Institut für Politikwissenschaft Institut für Politikwissenschaft Prüfungsordnung der Universität Tübingen für den MASTER-STUDIENGANG "FRIEDENSFORSCHUNG UND INTERNATIONALE POLITIK" der Fakultät für Sozial- und Verhaltenwissenschaften

Mehr

Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang

Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang Master of Science in Information Systems an der Georg-August-Universität-Göttingen, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Gemäß 13 (4) NHG

Mehr

600 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. September 2012 Nr. 78

600 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10. September 2012 Nr. 78 600 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 10 September 2012 Nr 78 Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang Tourismusmanagement (Fachspezifischer Teil) Vom

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

Gesetzes- und Verordnungsblatt

Gesetzes- und Verordnungsblatt Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden Nr. 7a Karlsruhe, den 28. Juli 2004 1 Inhalt Verordnungen Studien- und Prüfungsordnung der Evangelischen Fachhochschule Freiburg Hochschule

Mehr

Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Wiesbaden

Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Wiesbaden 7. Prüfungsordnung Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Wiesbaden 1 Prüfungszweck Die Diplom- bzw. Abschlussprüfungen

Mehr

International Management of Resources and Environment

International Management of Resources and Environment Prüfungsordnung für den englischsprachigen Masterstudiengang International Management of Resources and Environment an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Bergakademie

Mehr

Gemeinsame Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang SENCE

Gemeinsame Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang SENCE Gemeinsame Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang SENCE (Sustainable Energy Competence) mit dem Abschluss Master of Science, M.Sc. der Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg Hochschule

Mehr

Kursordnung. Weiterbildendes Studium BUSINESS COACH (FH)

Kursordnung. Weiterbildendes Studium BUSINESS COACH (FH) Kursordnung Weiterbildendes Studium BUSINESS COACH (FH) an der Fachhochschule Schmalkalden Für das weiterbildende Studium zum BUSINESS COACH (FH) erlässt die Fachhochschule Schmalkalden folgende Kursordnung.

Mehr

Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg

Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg Vom 5. Februar 2014 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. Art. 58 Abs. 1 des

Mehr

(Lesefassung mit Änderungen vom 24. Juni 2015)

(Lesefassung mit Änderungen vom 24. Juni 2015) Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Öffentliches Recht und Management (Master of Public Administration) an der Fakultät Wirtschaftsrecht der Fachhochschule Schmalkalden (Lesefassung

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Furtwangen - Informatik, Technik, Wirtschaft, Medien für Masterstudiengänge

Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Furtwangen - Informatik, Technik, Wirtschaft, Medien für Masterstudiengänge Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Furtwangen - Informatik, Technik, Wirtschaft, Medien für Masterstudiengänge Version 02.02.2005 Stand: 27.05.2011 Aufgrund von 8 Abs. 5 in Verbindung mit 30 Abs.

Mehr

Kursordnung. an der Fachhochschule Schmalkalden

Kursordnung. an der Fachhochschule Schmalkalden Kursordnung Weiterbildendes Studium zum VERANSTALTUNGSBETRIEBSWIRT (FH)" an der Fachhochschule Schmalkalden Für das weiterbildende Studium zum VERANSTALTUNGSBETRIEBSWIRT (FH) erlässt die Fachhochschule

Mehr

Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO) des Verband der Luftfahrtsachverständigen e. V. für die Ausbildung zum Diplom-Luftfahrtsachverständigen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO) des Verband der Luftfahrtsachverständigen e. V. für die Ausbildung zum Diplom-Luftfahrtsachverständigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO) des Verband der Luftfahrtsachverständigen e. V. für die Ausbildung zum Diplom-Luftfahrtsachverständigen Auf der Grundlage der VERORDNUNG (EG) Nr. 216/2008 des EUROPÄISCHEN

Mehr

Rahmenprüfungsordnung der Fachhochschule Brandenburg (RPO - FHB) Vorbemerkungen. Inhaltsverzeichnis. 1. Abschnitt Allgemeines

Rahmenprüfungsordnung der Fachhochschule Brandenburg (RPO - FHB) Vorbemerkungen. Inhaltsverzeichnis. 1. Abschnitt Allgemeines 203 Amtliche Mitteilungen der FH Brandenburg - Nr. 10 vom 04. Oktober 1996 Rahmenprüfungsordnung der Fachhochschule Brandenburg (RPO - FHB) Aufgrund des 15 BbgHG erläßt die Fachhochschule Brandenburg mit

Mehr

1 Geltungsbereich/Ziel des Studiums/Abschluss/Regelstudienzeit. 6 Umfang und Durchführung der Abschlussprüfung und Bewertung der Prüfungsleistung

1 Geltungsbereich/Ziel des Studiums/Abschluss/Regelstudienzeit. 6 Umfang und Durchführung der Abschlussprüfung und Bewertung der Prüfungsleistung Prüfungsordnung für das Studium in den künstlerischen Meisterklassen der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts (PrüfO-Meisterschüler) vom 21. September 2011 in der Fassung

Mehr

(2) Der Ausschuß besteht aus drei habilitierten Mitgliedern der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, die vom Fakultätsrat gewählt werden.

(2) Der Ausschuß besteht aus drei habilitierten Mitgliedern der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, die vom Fakultätsrat gewählt werden. Prüfungsordnung 1 Studienabschluß Die Friedrich-Schiller-Universität Jena verleiht durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät aufgrund der in dieser Ordnung geregelten Prüfungen den akademischen Grad "legum

Mehr

Besonderer Teil für den Masterstudiengang Bauingenieurwesen

Besonderer Teil für den Masterstudiengang Bauingenieurwesen Prüfungsordnung vom 08.08.2012 (i.d.f. vom 11.3.2014) Besonderer Teil für den Masterstudiengang Bauingenieurwesen Fakultät Bauen und Erhalten HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst Hildesheim/Holzminden/Göttingen

Mehr

Teil A: Allgemeine Regelungen

Teil A: Allgemeine Regelungen Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Esslingen für die Masterstudiengänge Soziale Arbeit, Pflegewissenschaft und Angewandte Sozialpädagogische Bildungsforschung vom 14. Dezember 2010 in der Fassung

Mehr

Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang. Haftpflicht Underwriter (DVA) Prüfungsordnung Haftpflicht Underwriter (DVA) Stand 01.11.

Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang. Haftpflicht Underwriter (DVA) Prüfungsordnung Haftpflicht Underwriter (DVA) Stand 01.11. Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Seite 1 von 8 INHALTSVERZEICHNIS I. SPEZIALISTENSTUDIENGANG... 3 II. PRÜFUNGSORDNUNG... 3 1: Zweck der Prüfung 3 2: Prüfungsausschuss

Mehr

Studien und Prüfungsordnung (Satzung) des Fachbereichs Wirtschaft für den Master Studiengang ehealth an der Fachhochschule Flensburg vom 19.09.

Studien und Prüfungsordnung (Satzung) des Fachbereichs Wirtschaft für den Master Studiengang ehealth an der Fachhochschule Flensburg vom 19.09. Veröffentlicht: Nachrichtenblatt Hochschule Nr. 1/20015, S. 87 am 26.02.2015 Studien und Prüfungsordnung (Satzung) des Fachbereichs Wirtschaft für den Master Studiengang ehealth an der Fachhochschule Flensburg

Mehr

HAWK HOCHSCHULE FÜR ANGEWANDTE WISSENSCHAFT UND KUNST HILDESHEIM/HOLZMINDEN/GÖTTINGEN FAKULTÄT RESSOURCENMANAGEMENT

HAWK HOCHSCHULE FÜR ANGEWANDTE WISSENSCHAFT UND KUNST HILDESHEIM/HOLZMINDEN/GÖTTINGEN FAKULTÄT RESSOURCENMANAGEMENT 13 HAWK HOCHSCHULE FÜR ANGEWANDTE WISSENSCHAFT UND KUNST HILDESHEIM/HOLZMINDEN/GÖTTINGEN FAKULTÄT RESSOURCENMANAGEMENT BESONDERER TEIL DER PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG NACHWACHSENDE ROHSTOFFE

Mehr

Ordnung für die Zugangsprüfung zum Studiengang Psychologie. 1 Zweck der Zugangsprüfung. 2 Zulassungsvoraussetzungen

Ordnung für die Zugangsprüfung zum Studiengang Psychologie. 1 Zweck der Zugangsprüfung. 2 Zulassungsvoraussetzungen 785 Ordnung für die Zugangsprüfung zum Studiengang Psychologie Aufgrund des 66 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.

Mehr

Bestimmungen. für den. Masterstudiengang Baumanagement. Abschluss: Master of Business Administration (MBA) Version 3. B.

Bestimmungen. für den. Masterstudiengang Baumanagement. Abschluss: Master of Business Administration (MBA) Version 3. B. Bestimmungen für den Masterstudiengang Baumanagement Abschluss: Master of Business Administration (MBA) Formatiert: Deutsch (Deutschland) Version 3 B. Besonderer Teil 40-BM/m Aufbau des Studiengangs 41-BM/m

Mehr

Prüfungsordnung der Ludwig-Maximiliansuniversität München für das Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts

Prüfungsordnung der Ludwig-Maximiliansuniversität München für das Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts Prüfungsordnung der Ludwig-Maximiliansuniversität München für das Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts vom 19. November 1990 in der Fassung der siebten Änderungssatzung vom 22. September

Mehr

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master Studiengang Kommunikationsmanagement (MKO) mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) der Fakultät III Medien, Information und Design, Abteilung Information

Mehr

Teil B: Besondere Regelungen

Teil B: Besondere Regelungen Besondere Regelungen 35 Erläuterungen und Abkürzungen in den 36 bis 50 Teil B: Besondere Regelungen 35 Erläuterungen und Abkürzungen in den 36 bis 50 (1) Für alle Studiengänge ergeben sich aus den Tabellen

Mehr

Besondere Bestimmungen. für den. Studiengang Wirtschaftsinformatik. Abschluss: Master of Science. Version 6 19.02.2014

Besondere Bestimmungen. für den. Studiengang Wirtschaftsinformatik. Abschluss: Master of Science. Version 6 19.02.2014 Besondere Bestimmungen für den Studiengang Wirtschaftsinformatik Abschluss: Master of Science Version 6 9.02.204 40-WIIM Aufbau des Studiengangs 4-WIIM Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsplan 42-WIIM

Mehr

Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 11 vom 23.06.2008, Seite 74-78

Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 11 vom 23.06.2008, Seite 74-78 Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 11 vom 23.06.2008, Seite 74-78 Externenprüfungsordnung der Universität Ulm für den weiterbildenden Masterstudiengang MBA in Actuarial

Mehr

Erfolgreich studieren.

Erfolgreich studieren. Erfolgreich studieren. Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Albstadt-Sigmaringen für Masterstudiengänge (ausgenommen weiterbildende Masterstudiengänge) Besonderer Teil für den Studiengang Textil-

Mehr

2004 Ausgegeben Karlsruhe, den 22. Januar 2004 Nr. 9

2004 Ausgegeben Karlsruhe, den 22. Januar 2004 Nr. 9 2004 Ausgegeben Karlsruhe, den 22. Januar 2004 Nr. 9 I n h a l t Seite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Karlsruhe für den englischsprachigen Weiterbildungsstudiengang

Mehr

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.

Mehr

Bestimmungen. für den Studiengang International Management Master. Abschluss: Master of Science (M.Sc.) vom 24.06.2015 Version 6

Bestimmungen. für den Studiengang International Management Master. Abschluss: Master of Science (M.Sc.) vom 24.06.2015 Version 6 Bestimmungen für den Studiengang International Management Master Abschluss: Master of Science (M.Sc.) vom 24.06.205 Version 6 40-IMTM Aufbau des Studiengangs 4-IMTM Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsplan

Mehr

Inhaltsübersicht. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Inhaltsübersicht. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Masterstudiengang Eventmarketing (Master of Business Administration (MBA) Eventmarketing ) an der Technischen Universität Chemnitz Vom 14. Februar 2007 Aufgrund

Mehr

Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund

Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund FH Dortmund 1 VorbO Medizinische Informatik Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung (VorbO) für den Master-Studiengang Medizinische Informatik an der Fachhochschule Dortmund Vom 22. August 2001

Mehr

Universität-GH Bereinigte Sammlung der Satzungen Ziffer 8.42 Essen und Ordnungen Seite 1

Universität-GH Bereinigte Sammlung der Satzungen Ziffer 8.42 Essen und Ordnungen Seite 1 Essen und Ordnungen Seite 1 Ordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft / Technik mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe

Mehr

Bestimmungen. für den. Masterstudiengang Baumanagement. Abschluss: Master of Engineering (M.Eng.) Version 4. B. Besonderer Teil

Bestimmungen. für den. Masterstudiengang Baumanagement. Abschluss: Master of Engineering (M.Eng.) Version 4. B. Besonderer Teil Bestimmungen für den Masterstudiengang Baumanagement Abschluss: Master of Engineering (M.Eng.) Version 4 B. Besonderer Teil 40-BM/m Aufbau des Studiengangs 41-BM/m Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsplan

Mehr

Die Wiedergabe als PDF-Datei im WWW erfolgt ohne Gewähr für Aktualität und Freiheit von Wiedergabefehlern.

Die Wiedergabe als PDF-Datei im WWW erfolgt ohne Gewähr für Aktualität und Freiheit von Wiedergabefehlern. Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Erziehungswissenschaft als Aufbaustudiengang (vom 28. April 1998) Hinweise: Diese Ordnung wurde von der Pädagogischen Hochschule Erfurt (PHE) beschlossen. Mit

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung für den

Mehr

Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.)

Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) Vom 9. August 005 (Amtliche Bekanntmachungen Jg., Nr., S. 9 9), in der Fassung vom. September 0 (Amtliche Bekanntmachungen Jg., Nr. 8, S. 58 58) Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.)

Mehr

WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM QUALITÄTSMANAGER (FH) FÜR FERTIGUNGS- UND ORGANISATIONSPROZESSE"

WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM QUALITÄTSMANAGER (FH) FÜR FERTIGUNGS- UND ORGANISATIONSPROZESSE KURSORDNUNG WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM QUALITÄTSMANAGER (FH) FÜR FERTIGUNGS- UND ORGANISATIONSPROZESSE" AN DER FACHHOCHSCHULE SCHMALKALDEN Für das weiterbildende Studium zum QUALITÄTSMANAGER (FH) FÜR

Mehr

Vom 22. September 2006

Vom 22. September 2006 Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Ordnung für den Erwerb des akademischen Grades eines Magister Artium (M.A.) (Magisterprüfungsordnung) an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 22. September

Mehr

KURSORDNUNG. 1 Grundsätzliches

KURSORDNUNG. 1 Grundsätzliches KURSORDNUNG WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM TOURISMUSBETRIEBSWIRT (FH) AN DER FACHHOCHSCHULE SCHMALKALDEN Für das weiterbildende Studium zum TOURISMUSBETRIEBSWIRT (FH) erlässt die Fachhochschule Schmalkalden

Mehr

Merkblatt Bitte lesen Sie dieses Merkblatt aufmerksam durch, um sich unnötige Rückfragen zu ersparen.

Merkblatt Bitte lesen Sie dieses Merkblatt aufmerksam durch, um sich unnötige Rückfragen zu ersparen. Hochschule Emden/Leer Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit / Studiengang Soziale Arbeit -Prüfungsamt- Merkblatt zur Bachelor-Arbeit und zum Kolloquium Sommersemester 2015 Termine Antrag auf Zulassung

Mehr

Erfolgreich studieren.

Erfolgreich studieren. Erfolgreich studieren. Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Albstadt-Sigmaringen für Masterstudiengänge (ausgenommen weiterbildende Masterstudiengänge) Besonderer Teil für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen

Mehr

Artikel I. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, müssen alle Prüfungsleistungen bestanden sein.

Artikel I. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, müssen alle Prüfungsleistungen bestanden sein. Zweite Satzung zur Änderung der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaft im Fachbereich Wirtschaft in Gelsenkirchen an der Fachhochschule Gelsenkirchen Aufgrund der 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule Aalen - Hochschule für Technik und Wirtschaft vom 30. November 2000

Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule Aalen - Hochschule für Technik und Wirtschaft vom 30. November 2000 Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule Aalen - Hochschule für Technik und Wirtschaft vom 30. November 2000 Auf Grund von 7 Abs. 2 in Verbindung mit 32 Abs. 1 und 38 Abs. 1 des Gesetzes über die

Mehr

Weiterbildendes Studium zum Betriebswirt (FH) Controlling und Steuern"

Weiterbildendes Studium zum Betriebswirt (FH) Controlling und Steuern Kursordnung Weiterbildendes Studium zum Betriebswirt (FH) Controlling und Steuern" an der Fachhochschule Schmalkalden Für das weiterbildende Studium zum Betriebswirt (FH) Controlling und Steuern erlässt

Mehr

(2) Die Masterarbeit wird im 3. Semester des Masterstudiums abgelegt.

(2) Die Masterarbeit wird im 3. Semester des Masterstudiums abgelegt. Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Prozess-Engineering und Produktionsmanagement (PEP) mit den Studienschwerpunkten und mit dem Abschluss Master of Engineering (M. Eng.) in

Mehr

Prüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor) an den Fakultäten Elektrotechnik und Maschinenbau der Fachhochschule

Prüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor) an den Fakultäten Elektrotechnik und Maschinenbau der Fachhochschule Prüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor) an den Fakultäten Elektrotechnik und Maschinenbau der Fachhochschule Schmalkalden Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich, Bezeichnungen

Mehr

Prüfungsordnung für den internationalen Masterstudiengang Scientific Computing am Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin

Prüfungsordnung für den internationalen Masterstudiengang Scientific Computing am Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin Prüfungsordnung für den internationalen Masterstudiengang Scientific Computing am Fachbereich Mathematik und Informatik der Freien Universität Berlin Präambel Aufgrund von 14 Absatz 1 Nr. 2 Teilgrundordnung

Mehr

1 Zulassung zum Studium und Feststellung der besonderen Eignung

1 Zulassung zum Studium und Feststellung der besonderen Eignung 1 Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Wirtschaftschemie mit dem Abschluss Master of Science an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 09.05.2008 Aufgrund des

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 4. Juni 2007

Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 4. Juni 2007 Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- Studiengänge der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft vom 4. Juni 2007 Lesefassung vom 15. Juli 2013 Auf Grund von 8 Abs. 5 in Verbindung mit 34 Abs. 1 des

Mehr

Prüfungsordnung für das Zusatzstudium Wirtschafts- und Arbeitsrecht an der FernUniversität in Hagen Vom 3. Juni 1997

Prüfungsordnung für das Zusatzstudium Wirtschafts- und Arbeitsrecht an der FernUniversität in Hagen Vom 3. Juni 1997 Prüfungsordnung für das Zusatzstudium Wirtschafts- und Arbeitsrecht an der FernUniversität in Hagen Vom 3. Juni 1997 (in der Fassung der ersten Änderung der Prüfungsordnung für das Zusatzstudium Wirtschafts-

Mehr

Inhalt. 1 Zulassungsvoraussetzungen zum Master-of-Science -Studiengang Psychologie und Feststellung der besonderen Eignung... 2

Inhalt. 1 Zulassungsvoraussetzungen zum Master-of-Science -Studiengang Psychologie und Feststellung der besonderen Eignung... 2 Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität

Mehr

Prüfungsordnung für den postgradualen, berufsbegleitenden Master-Studiengang Mediation

Prüfungsordnung für den postgradualen, berufsbegleitenden Master-Studiengang Mediation Inhaltsverzeichnis Präambel I. Allgemeines Prüfungsordnung für den postgradualen, berufsbegleitenden Master-Studiengang Mediation vom 4. Februar 2003 in der Fassung vom 6. Juli 2005 1 Zweck der Master-Prüfung

Mehr

Studien- und Prüfungsordnung. Gliederung. 23 Allgemeine Bestimmungen. 24 Organisation des Studiums. 25 Lelstungsnachweise

Studien- und Prüfungsordnung. Gliederung. 23 Allgemeine Bestimmungen. 24 Organisation des Studiums. 25 Lelstungsnachweise Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur Nr. 8/1995 Fachhochschule Schmalkalden Fachbereich Informatik Studien- und Prüfungsordnung

Mehr

Kursordnung für das weiterbildende Studium zum Veranstaltungsbetriebswirt (FH) (FH) an der Fachhochschule Schmalkalden.

Kursordnung für das weiterbildende Studium zum Veranstaltungsbetriebswirt (FH) (FH) an der Fachhochschule Schmalkalden. Kursordnung für das weiterbildende Studium zum Veranstaltungsbetriebswirt (FH) an der Fachhochschule Schmalkalden Gemäß 3 Abs. 1, 34 Abs. 3 und 51 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 21. Dezember

Mehr

Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang. Spezialist/-in Kranken- und Pflegeversicherung (DVA)

Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang. Spezialist/-in Kranken- und Pflegeversicherung (DVA) Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang Spezialist/-in Kranken- und Pflegeversicherung (DVA) Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Seite 1 von 9 INHALTSVERZEICHNIS I. SPEZIALISTENSTUDIENGANG... 3 II.

Mehr

WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM BETRIEBSWIRT (FH) PUBLIC CONTROLLING"

WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM BETRIEBSWIRT (FH) PUBLIC CONTROLLING KURSORDNUNG WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM BETRIEBSWIRT (FH) PUBLIC CONTROLLING" AN DER FACHHOCHSCHULE SCHMALKALDEN Für das weiterbildende Studium zum BETRIEBSWIRT (FH) PUBLIC CONTROLLING erlässt die Fachhochschule

Mehr

WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM MEDIATOR UND VERHANDLUNGSMANAGER (FH)

WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM MEDIATOR UND VERHANDLUNGSMANAGER (FH) KURSORDNUNG WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM MEDIATOR UND VERHANDLUNGSMANAGER (FH) AN DER FACHHOCHSCHULE SCHMALKALDEN Für das weiterbildende Studium zum MEDIATOR UND VERHANDLUNGSMANAGER (FH) erlässt die Fachhochschule

Mehr

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen

Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 36 11. Jahrgang Gelsenkirchen, 11.11.2011 Inhalt: 1. 1. Satzung zur Änderung der Masterprüfungsordnung (MPO) Seite für den Studiengang Internet-Sicherheit

Mehr

WEITERBILDENDES STUDIUM PRODUKTIONSMANAGER (FH) FÜR KUNSTSTOFFTECHNIK

WEITERBILDENDES STUDIUM PRODUKTIONSMANAGER (FH) FÜR KUNSTSTOFFTECHNIK KURSORDNUNG WEITERBILDENDES STUDIUM PRODUKTIONSMANAGER (FH) FÜR KUNSTSTOFFTECHNIK AN DER FACHHOCHSCHULE SCHMALKALDEN Für das weiterbildende Studium zum PRODUKTIONSMANAGER (FH) FÜR KUNSTSTOFFTECHNIK erlässt

Mehr

Ordnung für die Verleihung des Diploms im Studiengang Pharmazie der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät

Ordnung für die Verleihung des Diploms im Studiengang Pharmazie der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät Ordnung für die Verleihung des Diploms im Studiengang Pharmazie der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät Gemäß 5 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. 26 Abs. 2, 79 Abs. 2 Nr. 11, 83 Abs. 3 Nr. 2 ThürHG vom 7. Juli 1992,

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Amtliche Mitteilungen Datum 16. Dezember 2013 Nr. 158/2013 I n h a l t : Zweite Satzung zur Änderung der Einheitlichen Regelungen für die Bachelor-und Master-Studiengänge Maschinenbau, Fahrzeugbau, Wirtschaftsingenieurwesen

Mehr

Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse

Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse Hinweise für Studierende in den Bachelorstudiengängen Business Administration (B.A.; Rheinbach) Betriebswirtschaft (B.Sc.;

Mehr

Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin

Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Nr. 9/2003 vom 12. Juni 2003 Änderung der Ordnung des Studiums in dem MBA-Studiengang European Management an der Fachhochschule für Wirtschaft

Mehr

Prüfungsordnung (Satzung) für den Studiengang Physiotherapie (BA) der Fachhochschule Kiel Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit

Prüfungsordnung (Satzung) für den Studiengang Physiotherapie (BA) der Fachhochschule Kiel Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit Prüfungsordnung (Satzung) für den Studiengang Physiotherapie (BA) der Fachhochschule Kiel Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit Aufgrund 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum

Mehr

Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen

Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen Vom 27. September 1999 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 85 Abs.

Mehr

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften Philosophische Fakultät III Institut für Sozialwissenschaften Fachspezifische Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften Monostudiengang Zweitfach im Kombinationsstudiengang Überfachlicher

Mehr

Prüfungsordnung der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg für den. konsekutiven Master-Studiengang Rabbinat / Rabbinical Affairs

Prüfungsordnung der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg für den. konsekutiven Master-Studiengang Rabbinat / Rabbinical Affairs Prüfungsordnung der Hochschule für Jüdische Studien Heidelberg für den konsekutiven Master-Studiengang Rabbinat / Rabbinical Affairs vom 26. September 2007 Aufgrund von 34 des Landeshochschulgesetzes hat

Mehr

Kursordnung für das weiterbildende Studium zum

Kursordnung für das weiterbildende Studium zum Kursordnung für das weiterbildende Studium zum BETRIEBSWIRT (FH) FÜR UNTERNEHMENSNACHFOLGE an der Hochschule Schmalkalden Gemäß 3 Abs. 1, 34 Abs. 3 und 51 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 21.

Mehr

Prüfungsordnung. Diplomstudiengang Geoinformatik

Prüfungsordnung. Diplomstudiengang Geoinformatik Prüfungsordnung Diplomstudiengang Geoinformatik Fakultät für Geowissenschaften, Geotechnik und Bergbau Fakultät für Mathematik und Informatik Technische Universität Bergakademie Freiberg Vom 11. Dezember

Mehr

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008 Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2008 / Nr. 048 Tag der Veröffentlichung: 01. November 2008 Studienordnung für den Masterstudiengang Law and Economics an der Universität Bayreuth (LLMSO) Vom 20. Juni 2008

Mehr

Prüfungsordnung für den Studiengang Informatik (Bachelor of Science) an der Fakultät Informatik der Fachhochschule Schmalkalden

Prüfungsordnung für den Studiengang Informatik (Bachelor of Science) an der Fakultät Informatik der Fachhochschule Schmalkalden Prüfungsordnung für den Studiengang Informatik (Bachelor of Science) an der Fakultät Informatik der Fachhochschule Schmalkalden Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Nr. 11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des

Mehr