Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule Furtwangen Hochschule für Technik und Wirtschaft für Master-/Aufbaustudiengänge
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- Fritzi Dörte Zimmermann
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1 Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule Furtwangen Hochschule für Technik und Wirtschaft für Master-/Aufbaustudiengänge vom Stand: Aufgrund von 7 Abs. 2 in Verbindung mit 32 Abs. 1 und 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Baden-Württemberg (Fachhochschulgesetz FHG) in der Fassung vom 1. Februar 2000 (GBl. S. 125) hat der Senat der Fachhochschule Furtwangen- Hochschule für Technik und Wirtschaft am folgende Studien- und Prüfungsordnung beschlossen. Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich A. Allgemeiner Teil I. Abschnitt Allgemeines 2 Zulassungsvoraussetzungen 3 Dauer und Gliederung des Studiums 4 Prüfungsaufbau 5 Verlust der Zulassung zum Studiengang und des Prüfungsanspruchs, Fristen 6 Prüfungsleistungen 7 Mündliche Prüfungsleistungen 8 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten 9 Bewertungen von Prüfungsleistungen 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 11 Bestehen und Nichtbestehen 12 Wiederholung der Fachprüfungen 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 14 Prüfungsausschuss 15 Prüfer und Beisitzer 16 Zuständigkeiten II. Abschnitt: Master-Prüfung 17 Art und Umfang der Master-Prüfung 18 Ausgabe und Bearbeitung der Master-Thesis 19 Abgabe und Bewertung der Master-Thesis 1
2 20 Zusatzfächer 21 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis 22 Akademischer Grad und Master-Urkunde 23 Ungültigkeit der Master-Prüfung 24 Einsicht in die Prüfungsakten B. Besonderer Teil 25 Erläuterungen zu den Regelstudienplänen der Master-/Aufbaustudiengänge Abkürzungstabelle: 26 Master-/Aufbaustudiengang Biomedical Engineering 27 Master-/Aufbaustudiengang Business Consulting 28 Master-/Aufbaustudiengang Computer Science in Media 29 Master-/Aufbaustudiengang International Business Management 30 Master-/Aufbaustudiengang Microsystems Engineering 31 Master-/Aufbaustudiengang Sales & Service Engineering 32 Master-/Aufbaustudiengang Executive Master of International Business Management 33 Master-/Aufbaustudiengang Application Architectures 34 Master-/Aufbaustudiengang Advanced Computer Science C. Schlussbestimmungen 35 Inkrafttreten 2
3 1 Geltungsbereich (1) Die Studien- und Prüfungsordnung gilt für die Master-/Aufbaustudiengänge Biomedical Engineering Business Consulting Computer Science in Media International Business Management Microsystems Engineering Sales & Service Engineering Executive Master of International Business Management Application Architectures Advanced Computer Science (2) Die Amts- und Funktionsbezeichnungen in dieser Studien- und Prüfungsordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen als auch auf Männer; im Übrigen gilt 3c FHG entsprechend. 3
4 A. Allgemeiner Teil I. Abschnitt Allgemeines 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Zulassung zu den Master-/Aufbaustudiengängen nach 1 Abs. 1 setzt einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. (2) Weitere Zulassungsvoraussetzungen sind für jeden Master-/Aufbaustudiengang in einer besonderen Satzung geregelt. 3 Dauer und Gliederung des Studiums (1) Die Regelstudienzeit beträgt in den Studiengängen nach 1 Abs. 1 drei oder vier (siehe Besonderen Teil) Studiensemester. Sie umfasst die theoretische Ausbildung einschließlich der Prüfungsleistungen und der Master- Thesis. (3) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich in Semesterwochenstunden ist im Besonderen Teil festgelegt. (4) (Durch Beschluss des zuständigen Fachbereichrats kann die im Besonderen Teil festgelegte Reihenfolge und Art der Lehrveranstaltungen aus zwingenden Gründen im Einzelfall für ein Studiensemester abgeändert werden. (5) Die Unterrichtssprache in den Lehrveranstaltungen ist Deutsch oder Englisch. 4 Prüfungsaufbau (1) Die Master-Prüfung besteht aus Fachprüfungen und einer Master-Thesis (Abschlussprojekt). Fachprüfungen setzen sich aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfgebiet zusammen. Im Besonderen Teil werden die Fachprüfungen sowie die einzelnen Prüfungsleistungen festgelegt. Fachprüfungen werden in der Regel studienbegleitend in Verbindung und in inhaltlichem Bezug mit Lehrveranstaltungen (studienbegleitende Prüfungsleistungen) abgenommen. (2) Im Besonderen Teil werden für jeden Pflicht- und Wahlpflichtbereich die den einzelnen Lehrveranstaltungen der Studiensemester zugeordneten Studienleistungen festgelegt, die für die Zulassung zur Master-Prüfung zu erbringen sind (Prüfungsvorleistungen). Dabei kann vorgesehen werden, dass bestimmte Prüfungsvorleistungen spätestens bis zur Anmeldung zur letzten Prüfungsleistung einer Fachprüfung erbracht werden können. 4
5 5 Verlust der Zulassung zum Studiengang und des Prüfungsanspruchs, Fristen (1) Die Prüfungsleistungen zur Master-Prüfung sollen bis zum Ende des dritten Studiensemesters abgelegt sein. Die Prüfungsleistungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die erforderlichen Studien- und Prüfungsvorleistungen nachgewiesen sind. (2) Die Studierenden werden rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Prüfungsvorleistungen und der zu absolvierenden Fachprüfungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, und ebenso über den Aus- und Abgabezeitpunkt der Master-Thesis informiert. Den Studierenden werden für jede Fachprüfung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt gegeben. (3) Der Prüfungsanspruch und die Zulassung für den Studiengang erlöschen, wenn die Prüfungsleistungen für die Master-Prüfung nicht spätestens zwei Semester nach dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt erbracht sind, es sei denn, die Fristenüberschreitung ist nicht zu vertreten. 6 Prüfungsleistungen (1) Die Prüfungsleistungen werden in der Regel während der Prüfungswochen außerhalb der Vorlesungszeit des Studiensemesters erbracht. (2) Macht jemand glaubhaft, dass wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung es nicht möglich ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 7 Mündliche Prüfungsleistungen (1) Durch mündliche Prüfungsleistungen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. Ferner soll festgestellt werden, ob sie über ein breites Grundlagenwissen verfügen. (2) Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers ( 15) als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt. (3) Die Dauer der mündlichen Prüfungsleistung beträgt für jede zu prüfende Person und jedes Fach mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. (4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist den geprüften Personen jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungsleistungen bekannt zu geben. (5) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Fachprüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen werden, es sei denn, die zu prüfende Person widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. 5
6 8 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (1) In den Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden ihres Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten können. In der Klausur soll ferner festgestellt werden, ob sie über notwendiges Grundlagenwissen verfügen. Es können Themen zur Auswahl gestellt werden. (2) Prüfungsleistungen, die als Klausurarbeiten oder sonstige schriftliche Arbeiten nicht studienbegleitend zu erbringen sind, werden in der Regel von zwei Prüfern bewertet. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. (3) Die Dauer der Klausuren und sonstiger schriftlicher Arbeiten werden im Besonderen Teil festgelegt. 9 Bewertungen von Prüfungsleistungen (1) Die Noten für die Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über dem Durchschnitt liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen werden die einzelnen Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt; die Noten 0,7; 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (2) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der festgesetzten Noten. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Dabei kann den Noten einzelner Prüfungsleistungen im Besonderen Teil ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Die Fachnote lautet: Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut; bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = gut; befriedigend; ausreichend; bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend. 11 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Für die Bildung der Gesamtnote ( 21) gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Bei der Durchschnittsbildung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 6
7 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung wird mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn ein Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt wird, oder wenn jemand nach der Anmeldung zur Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest eines von der Hochschule benannten Arztes verlangt werden. Wird der Grund als triftig anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Anmeldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen sowie für Prüfungsleistungen betroffen ist, steht der Krankheit der Studierenden die Krankheit eines von ihnen zu versorgenden Kindes gleich. (4) Versucht jemand, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die zu prüfende Person von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (5) Die von der Entscheidung betroffene Person kann innerhalb einer Frist von einem Monat verlangen, dass die Entscheidung nach Absatz 4, Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Belastende Entscheidungen sind ihr unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 11 Bestehen und Nichtbestehen (1) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. In den im Besonderen Teil bestimmten Fällen ist eine Fachprüfung mit mehreren Prüfungsleistungen nur bestanden, wenn bestimmte Prüfungsleistungen mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurden. (2) Die Master-Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Master-Prüfung bestanden sind und die Master-Thesis mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurde. (3) Wurde eine Fachprüfung nicht bestanden, oder wurde die Master-Thesis schlechter als "ausreichend" (4,0) bewertet, so wird das der geprüften Person bekannt gegeben. Sie muss auch Auskunft darüber erhalten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Fachprüfung und die Master-Thesis wiederholt werden können. (4) Wurde die Master-Prüfung nicht bestanden, wird auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechen den Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Master-Prüfung nicht bestanden ist. 7
8 12 Wiederholung der Fachprüfungen (1) Nicht bestandene Fachprüfungen können einmal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Fachhochschulen in der Bundesrepublik werden angerechnet. (2) In den Fällen von 11 Abs. 1, Satz 2 ist nur eine einzelne nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertete Prüfungsleistung zu wiederholen. (3) Für Studiengänge, die jedes Semester angeboten werden, gilt: Die Wiederholungsprüfung soll spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Studiensemesters abgelegt werden. Im praktischen Studiensemester können höchstens zwei nicht bestandene Prüfungsleistungen wiederholt werden. Wird die Frist für die Durchführung der Wiederholungsprüfung versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, das Versäumnis ist von der zu prüfenden Person nicht zu vertreten. Für Studiengänge, die nur jährlich angeboten werden, gilt: Die Wiederholungsprüfung soll in der Regel bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des nachfolgenden Semesters abgelegt werden. Wird die Frist für die Durchführung der Wiederholungsprüfung versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, das Versäumnis ist von der zu prüfenden Person nicht zu vertreten. (4) Der Prüfungsausschuss kann die zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Fachprüfung zulassen, wenn die bisherigen Studienleistungen insgesamt die Erwartung begründen, dass das Studium erfolgreich abgeschlossen werden kann und nachgewiesen ist, dass infolge einer außer gewöhnlichen Behinderung in der Wiederholungsprüfung ein besonderer Härtefall vorliegt. Absatz 3 gilt entsprechend. 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem Studiengang erbracht wurden, der derselben Rahmenordnung unterliegt. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Fachhochschule Furtwangen- Hochschule für Technik und Wirtschaft im Wesentlichen entsprechen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien und an Berufsakademien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen DDR. (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind von den Studierenden vorzulegen. 8
9 (6) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss im Anschluss an die Zulassung zum Studium. 14 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Master-Prüfungen sowie die durch die Studien- und Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird für jeden Aufbaustudiengang ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören sieben Mitglieder an. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. (2) Den Vorsitz führt der Studiengangleiter; der Vorsitz kann auf Vorschlag des Prüfungsausschusses einem Professor übertragen werden. Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden von dem Fachbereich, dem der Studiengang zugeordnet ist, aus dem Kreis der Professoren dieses Fachbereichs und dem Kreis der Professoren anderer Fachbereiche, die in dem Studiengang regelmäßig Lehrveranstaltungen abhalten, bestellt. Andere Professoren, Lehrbeauftragte sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben können beratend hinzugezogen werden. Der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Master-Thesis sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform des Studienplans und der Studien- und Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss kann bestimmte der ihm obliegenden Aufgaben auf den Vorsitzenden übertragen. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungsleistungen teilzunehmen. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (6) In Widerspruchsverfahren gibt der Prüfungsausschuss eine Stellungnahme gegenüber dem Rektor ab. (7) Zur Unterstützung des Prüfungsausschusses wird ein Zentrales Prüfungsamt (für Prüfungsfragen zuständig) eingerichtet. (8) An der Fachhochschule wird ein Zentraler Prüfungsausschuss eingerichtet. Der Zentrale Prüfungsausschuss besteht aus dem Rektor als Vorsitzendem, dem für die Lehre zuständigen Prorektor und aus den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse, dem Leiter des Zentralen Prüfungsamts sowie dem Leiter des Zentralen Praktikantenamts. Der Zentrale Prüfungsausschuss hat folgende Aufgaben: Koordination der Organisation und Durchführung der Prüfungsvorleistungen und Fachprüfungen; Koordination der einheitlichen Anwendung der Studien- und Prüfungsordnung an der Fachhochschule. 15 Prüfer und Beisitzer (1) Zur Abnahme von Prüfungen, die nicht studienbegleitend in Verbindung mit den Lehrveranstaltungen durchgeführt werden, sind in der Regel nur Professoren befugt. Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können zu Prüfern bestellt werden, soweit Professoren nicht als Prüfer zur Verfügung stehen. Zu Prüfern können auch in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikationen besitzen. 9
10 (2) Die zu prüfende Person kann für die Master-Thesis und die mündlichen Prüfungsleistungen den Prüfer oder eine Gruppe von Prüfern vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. (3) Die Namen der Prüfer sollen rechtzeitig bekannt gegeben werden. (4) Zum Beisitzer wird nur bestellt, wer mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. (5) Für die Prüfer und die Beisitzer gilt 14 Abs. 4 entsprechend. 16 Zuständigkeiten (1) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Entscheidung über 1. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften ( 10), 2. das Bestehen und Nichtbestehen ( 11), 3. die Bestellung der Prüfer und Beisitzer ( 15), 4. die Ungültigkeit der Master-Prüfung ( 23) (2) Das Master-Zeugnis wird vom Dekan des Fachbereiches, dem der Studiengang zugeordnet ist, und vom Rektor unterzeichnet. Die Master-Urkunde wird vom Rektor unterzeichnet 10
11 II. Abschnitt: Master-Prüfung 17 Art und Umfang der Master-Prüfung (1) Im Besonderen Teil wird für die Master-Prüfung festgelegt, welche Fachprüfungen in den Pflicht- und Wahlpflichtbereichen abzulegen sind. (2) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe des Besonderen Teils zugeordneten Lehrveranstaltungen. 18 Ausgabe und Bearbeitung der Master-Thesis (1) Die Master-Thesis ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem gewählten Fachgebiet selbständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeitet werden kann. (2) Die Master-Thesis wird von einem Professor oder, soweit Professoren nicht als Prüfer zur Verfügung stehen, von Lehrbeauftragten und Lehrkräften für besondere Aufgaben ausgegeben und betreut, soweit diese an der jeweiligen Fachhochschule in einem für den jeweiligen Studiengang relevanten Bereich tätig sind. Die Master- Thesis kann auch von in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen vorgeschlagen und betreut werden, die selbst mindestens die durch die Master-Prüfung im jeweiligen Studiengang festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Soll die Master-Thesis in einer Einrichtung außerhalb der Fachhochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses. (3) Die Master-Thesis darf frühestens in demjenigen Semester ausgegeben werden, in dem sie im Besonderen Teil vorgesehen ist. Die Ausgabe der Master-Thesis erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Thema und Zeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Die Studierenden können Themenwünsche äußern. (4) Die Master-Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der Einzelnen aufgrund von objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. (5) Die Bearbeitungszeit für die Master-Thesis beträgt sechs Monate. Soweit dies zur Gewährleistung gleicher Prüfungsbedingungen oder aus Gründen, die von der zu prüfenden Person nicht zu vertreten sind, erforderlich ist, kann die Bearbeitungszeit auf höchstens neun Monate verlängert werden; die Entscheidung darüber trifft der Prüfungsausschuss auf der Grundlage einer Stellungnahme des Betreuers. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Master-Thesis sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Master- Thesis eingehalten werden kann. Des Weiteren gelten die Bestimmungen der Diplomarbeitsordnung entsprechend. 19 Abgabe und Bewertung der Master-Thesis (1) Die Master-Thesis ist fristgemäß beim Prüfungsamt abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe versichert der Kandidat schriftlich: "Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe." Bei einer Gruppenarbeit ist der entsprechend gekennzeichnete Teil der Arbeit mit dieser Erklärung zu versehen. 11
12 (2) Die Master-Thesis ist in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer soll der Betreuer der Arbeit sein. Über den Inhalt der Master-Thesis findet ein Kolloquium statt, das in der Regel hochschulöffentlich ist. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. (3) Die Master-Thesis kann bei einer Bewertung, die schlechter als "ausreichend" (4,0) ist, einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Die Ausgabe eines neuen Themas ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Wird die Antragsfrist versäumt, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, das Versäumnis ist von der zu prüfenden Person nicht zu vertreten. 20 Zusatzfächer (1) Studierende können sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern Prüfungen unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. Auf Antrag des Studierenden können die Zusatzfächer mit Noten im Zeugnis aufgeführt werden. 21 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis (1) Die Gesamtnote errechnet sich gemäß 9 Abs. 2 bis 4 aus den Fachnoten und der Note der Master-Thesis. Im Besonderen Teil kann für einzelne Fachnoten und die Note der Master-Thesis eine besondere Gewichtung vorgesehen werden. (2) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote mindestens 1,3) wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt. (3) Über die bestandene Master-Prüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, auf Antrag des Studierenden ein Zeugnis ausgestellt. In das Zeugnis sind die Fachnoten, das Thema der Master-Thesis und deren Note, sowie die Gesamtnote aufzunehmen; die Noten sind mit dem nach 9 Abs. 4 ermittelten Dezimalwert als Klammerzusatz zu versehen. Gegebenenfalls sind ferner die Studienrichtung und die Studienschwerpunkte sowie - auf Antrag die Ergebnisse der Zusatzfächer und die bis zum Abschluss der Master-Prüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufzunehmen. (4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es wird vom Rektor oder in Ausnahmefällen von einem Prorektor sowie vom zuständigen Dekan oder in Ausnahmefällen seinem Stellvertreter unterzeichnet und mit dem Siegel der Fachhochschule Furtwangen - Hochschule für Technik und Wirtschaft versehen. (5) Die Sprache (Deutsch / Englisch) des Zeugnisses ist im Besonderen Teil festgelegt. Auf Antrag wird gegen Gebühr eine Übersetzung des deutschen Zeugnisses in englischer Sprache ausgestellt. 22 Akademischer Grad und Master-Urkunde (1) Die Fachhochschule Furtwangen Hochschule für Technik und Wirtschaft verleiht nach der bestandenen Master-Prüfung in den Studiengängen Biomedical Engineering, Computer Science in Media, Microsystems Engineering und Advanced Computer Science den akademischen Grad Master of Science, abgekürzt MSc. 12
13 (2) in den Studiengängen Business Consulting und Application Architectures den akademischen Grad Master of Computer Science, abgekürzt M.C.Sc. (3) in den Studiengängen International Business Management und Executive Master of International Business Management den akademischen Grad Master of Business Administration, abgekürzt MBA. (4) In dem Studiengang Sales & Service Engineering den akademischen Grad Master of Business Administration and Engineering, abgekürzt MBA+E. (5) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird die Master-Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Master-Grades beurkundet. Die Master-Urkunde mit dem Siegel der Fachhochschule Furtwangen - Hochschule für Technik und Wirtschaft versehen. 23 Ungültigkeit der Master-Prüfung (1) Hat die zu prüfende Person bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend 9 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Fachprüfung für nicht ausreichend" (5,0) und die Master-Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Master-Thesis. (2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass die zu prüfende Person hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Master-Prüfung geheilt. Wurde vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass die Prüfungsleistung abgelegt werden konnte, so kann die Prüfungsleistung für "nicht ausreichend" (5,0) und die Master-Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. (3) Vor einer Entscheidung ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Master-Urkunde einzuziehen, wenn die Master-Prüfung aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. 24 Einsicht in die Prüfungsakten Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der geprüften Person auf Antrag in angemessener Form Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt; 29 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 13
14 B. Besonderer Teil 25 Erläuterungen zu den Regelstudienplänen der Master-/Aufbaustudiengänge (1) Sind im Regelstudienplan Wahlpflichtfächer vorgesehen, so muss der Studierende aus den angegebenen Fächern so viele auswählen, dass die in den Bestimmungen für die Studiengänge geforderte Pflichtstundenzahl erreicht wird. (2) Weist ein Studiengang Vertiefungsrichtungen auf, so ist eine davon zu wählen. Abkürzungstabelle: P S Ü V W VL PL K M A PN B E H O L P R ST VS FB FBR SPA LV SWS Praktikum/Labor Seminar Übung Vorlesung Workshop Prüfungsvorleistung Prüfungsleistung Klausur Mündliche Prüfung Praktische Arbeit Präsentation Bericht Entwurf Hausarbeit Kolloquium Laborarbeit Protokoll Referat Studienarbeit Versuche Fachbereich Fachbereichsrat Studiengangsprüfungsausschuss Lehrveranstaltung Semesterwochenstunden 14
15 26 Master-/Aufbaustudiengang Biomedical Engineering 27 Master-/Aufbaustudiengang Business Consulting 28 Master-/Aufbaustudiengang Computer Science in Media 29 Master-/Aufbaustudiengang International Business Management 30 Master-/Aufbaustudiengang Microsystems Engineering 31 Master-/Aufbaustudiengang Sales & Service Engineering 32 Master-/Aufbaustudiengang Executive Master of International Business Management 33 Master-/Aufbaustudiengang Application Architectures 34 Master-/Aufbaustudiengang Advanced Computer Science 15
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