Unterstützung von Projekten, die von Kindern und Jugendlichen vorgeschlagen werden oder für diese bestimmt sind

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1 Direction de la santé et des affaires sociales DSAS Direktion für Gesundheit und Soziales GSD Route des Cliniques 17, 1701 Freiburg T , F Freiburg, 4. März 2014 Unterstützung von Projekten, die von Kindern und Jugendlichen vorgeschlagen werden oder für diese bestimmt sind Finanzierungkriterien für Kinder- und Jugendprojekte Im Rahmen ihrer Kinder- und Jugendpolitik koordiniert und unterstützt die Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) Projekte, die sich an Kinder und Jugendliche richten oder von diesen entwickelt wurden. Die Kommission für Jugendfragen (JuK) begutachtet die Projekte vier Mal im Jahr und unterbreitet ihre Vorschläge der GSD, die über die Finanzierung entscheidet. Damit die Gleichbehandlung gewährleistet ist und die Praxis vereinheitlicht werden kann, erklärt dieses Dokument die Finanzierungskriterien, wie sie aus dem Jugendreglement (JuR) hervorgehen. 1. Allgemeine Ziele der Finanzierung von Kinder- und Jugendprojekten Projekte, die den Zielen des Jugendgesetzes und den Grundsätzen der Kinder- und Jugendpolitik entsprechen, können finanziell unterstützt werden. Diese Politik muss es allen Kindern und Jugendlichen ermöglichen, ihre eigenen Fähigkeiten zu entwickeln, sich der Welt zu öffnen und selbständige und verantwortungsbewusste Menschen zu werden. Projekte mit insbesondere folgenden Zielen können unterstützt werden: > günstige Voraussetzungen für eine harmonische Entwicklung der Kinder und Jugendlichen fördern und dabei die Chancengleichheit beachten; > die soziale und politische Integration Jugendlicher sowie ihre aktive Teilnahme fördern; > Situationen und Faktoren verhüten, die Kinder und Jugendliche gefährden können. 2. Projektfinanzierung Die Unterstützung von Kinder- und Jugendprojekten soll grundsätzlich den von Trägerschaften vorgeschlagenen Projekten gelten. Projekte, die von einer Einzelperson zu persönlichen Zwecken eingereicht werden, sind ausgeschlossen. Projekte, die sich noch in der Lancierung, Einführung oder Festigung befinden, werden während maximal drei bis vier Jahren unterstützt. Die Unterstützung ist grundsätzlich degressiv. Tätigkeiten, die jedes Jahr oder regelmässig durchgeführt werden und die sich in die regelmässigen Aufgaben der Trägerschaft einordnen lassen, werden grundsätzlich nicht finanziert. Direktion für Gesundheit und Soziales GSD

2 Seite 2 von 9 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine finanzielle Hilfe (Art. 21 Abs. 4 JuR). Sonderfälle > Regelmässig stattfindende Anlässe und Veranstaltungen haben keinen Anspruch auf regelmässige Finanzierung. Ausnahmsweise kann eine Unterstützung für ein neues Projekt oder einen Anlass von besonderem Ausmass zugesprochen werden. An die Betriebskosten einer Trägerschaft werden in der Regel keine finanziellen Beiträge gewährt (Art. 22 Abs. 2 JuR 1 ). Der Staat Freiburg kann nicht für mögliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung eines Projekts verantwortlich gemacht werden. 3. Wer kann ein Finanzierungsgesuch einreichen? Es können nur Projekte von einer nicht gewinnorientierten Trägerschaft vorgeschlagen werden (Art. 22 Abs. 3 JuR). In der Regel kann nur eine Trägerschaft mit juristischer Persönlichkeit ein Gesuch um finanzielle Hilfe einreichen (Art. 21 Abs. 1 JuR). Unter Trägerschaft versteht man insbesondere: > Jugendvereine; > Privatorganisationen, die sich für Kinder und Jugendliche einsetzen; > Gemeinden; > Staat Freiburg. Jugendvereine oder Jugendgruppen, deren Mitglieder mehrheitlich unter 25 Jahre alt sind, können ein Projekt einreichen. Jugendgruppen, die nicht in Vereinsform organisiert sind, können ebenfalls Gesuche einreichen. Die Fachstelle für Jugendförderung macht nicht in Vereinsform tätige Jugendgruppen auf die Vorteile der Vereinsform aufmerksam und berät sie über die zu unternehmenden Schritte. Die Fachstelle für Jugendförderung kann ein Gesuch für den Bedarf an Entwicklung der Freiburger Kinder- und Jugendpolitik einreichen. 4. Qualitätskriterien des Gesuchs Insbesondere unterstützt werden Projekte, die (Art. 11 JuG 2 und Art. 22 JuR): > den aktiven Einbezug der Kinder und Jugendlichen bei der Konzipierung, Organisation und Umsetzung des Projekts fördern (Projekte, die Kinder und Jugendliche interessieren oder von ihnen konzipiert werden, JuG); > die Kinder und Jugendlichen zu Kreativität und innovativem Denken und Handeln anregen (JuG); > den Einbezug der Kinder und Jugendlichen in Entscheidungsprozesse durch den Einsatz von Organen, die die Anhörung und die Partnerschaft namentlich auf dem Weg über Kommissionen, Räte oder Parlamente ermöglichen, fördern (JuG); > die Entwicklung von sozialen Kompetenzen und die Sensibilisierung für ein verantwortungsvolles Verhalten gegenüber der Gemeinschaft (JuG) fördern; 1 JuR, Jugendreglement vom 17. März 2009, SGF JuG, Jugendgesetz vom 12. Mai 2006, SGF

3 Seite 3 von 9 > das Angebot von Möglichkeiten ausserschulischer Bildung, die sämtliches Lernen ausserhalb der von den Gemeinwesen geschaffenen Institutionen umfassen, fördern (JuG); > die Partizipation der Kinder und Jugendlichen auf lokaler/regionaler/kantonaler/nationaler Ebene vorsehen (JuR); > das Angebot einer offenen Jugendanimation (JuR) fördern; > die Bereitstellung von Begegnungsstätten durch die Gemeinden (JuG) vorsehen; > eine Umweltgestaltung, die den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen gerecht wird, fördern (JuR); > die Organisation von Tätigkeiten und des Austauschs Jugendlicher unter den verschiedenen Regionen des Kantons, der Schweiz und auf internationaler Ebene vorsehen (JuR); > die Ausbildung und Fortbildung von Jugendlichen und Erwachsenen, die Betreuungs- und/oder Leitungsaufgaben ausüben, zum Ziel haben (JuR); > die Information und Dokumentation über Fragen, die für die Jugend von Interesse sind, vorsehen (JuR); > die Evaluation der für die Entwicklung der Kinder- und Jugendpolitik eingesetzten Mittel (JuG) gewährleisten; > die Einführung von Strategien der Information, deren Kanäle anerkannt und unterstützt werden müssen, vorsehen (JuG); > die Koordination unter den verschiedenen Jugendorganisationen oder Organisationen, die sich mit der Jugend befassen, fördern (JuR); > die Koordination der Angebote für Kinder und Jugendliche auf regionaler Ebene oder im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden oder der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden / Staat (JuR) vorsehen. 5. Unterstützte Projektarten nach Bereich Die Tätigkeiten in dieser abschliessenden Liste können vom Staat finanziert werden, sofern sie alle anderen Kriterien erfüllen. Bereich Ausbildung Bereich Schutz > Allgemeine Präventionsmassnahm en Bereich Förderung > Empowerment: Kinderrechte, Frühförderung, Integration, berufliche Wiedereingliederung, Gleichstellung der Geschlechter und Chancengleichheit (benachteiligte Kinder und Jugendliche, Migrantinnen/Migranten, Behinderte) Bereich Partizipation Ermutigung zur Freiwilligenarbeit und zur Teilhabe an der Gesellschaft (Unterstützung von Projekten für Jugendliche von Jugendlichen) Selektive Präventionsmassnah men > Lebensqualität; Begegnungsmomente und -orte; sozialer Zusammenhalt; an Kinder Förderung von Citizenship und politischer Partizipation;

4 Seite 4 von 9 und Jugendliche angepasster öffentlicher Raum Elternberatung Nicht-formale Erziehung: spielerische Aktivitäten und Entdeckungen Ausserschulische Freizeitaktivitäten Austausch und Mobilität Ausbildung von Leiterinnen und Leitern Kreativität: Anlässe und Veranstaltungen Jugendkultur Verstärkung des individuellen Rechts auf Meinungsäusserung und Anhörung Erkennung und Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen Partizipationsprojekte in den Gemeinden Information Alle anderen ausserschulischen Aktivitäten oder Leistungen, welche Kinder und Jugendliche interessieren könnten Instrumente der sektorübergreifenden und integrierten Politik > Dokumentation und Suche > Koordination und Zusammenarbeit > Programmbewertung 6. Gesuchsform und -einreichung Die Projekte müssen der Kantonalen Kommission für Jugendfragen (JuK) vor ihrer Umsetzungsphase vorgelegt werden. Projekte, die bereits umgesetzt wurden, können nicht rückwirkend finanziert werden. Das Gesuch enthält mindestens eine Beschreibung des Projekts, seiner Organisation und seines Zwecks sowie Angaben zu den verantwortlichen Personen und einen Voranschlag (Art. 21 Abs. 2 JuR). Die Projekte werden in einem von der Fachstelle für Jugendförderung erstellten Gesuchsformular, das zwingend ausgefüllt werden muss, beschrieben; das Projektbudget ist beizulegen. Die Fachstelle für Jugendförderung kann als Beraterin bei der Projektumsetzung mitwirken. Die Projekte können viermal pro Jahr bis zu folgenden Daten bei der Fachstelle für Jugendförderung eingereicht werden: > 15. Februar > 15. Mai > 15. August > 15. November Obligatorische Kriterien > Das Projekt umfasst eine Beschreibung der Umsetzungsmassnahmen. > Die geplanten Mittel für die Umsetzung des Projekts sind angemessen.

5 Seite 5 von 9 > Die Möglichkeiten für die Koordination mit anderen Partnern wurden evaluiert und in das Projekt integriert. > Das Budget ist realistisch und transparent. Es umfasst alle anderen kontaktierten Finanzierungsstellen. > Eine Versicherung wird abgeschlossen, wenn die Analyse dafür einen Bedarf zeigt (z. B. Privathaftpflicht). > Für schweizweite Projekte muss die Anzahl der direkt im Kanton Freiburg betroffenen Kinder und Jugendlichen angegeben werden.

6 Seite 6 von 9 7. Zuständigkeiten der Gemeinden im Bereich Kinder und Jugend Gemäss geltender Gesetzgebung sind die Gemeinden für die Entwicklung der allgemeinen Aktivitäten für die auf ihrem Gebiet wohnenden Kinder und Jugendlichen verantwortlich (Art. 8 Abs. 1 JuG). Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben können sie auf regionaler Ebene zusammenarbeiten (Art. 8 Abs. 1 JuG, Art. 19 Abs. 2 JuR). Die Gemeinden sind die erste Finanzierungsstelle für Kinder- und Jugendprojekte auf lokaler Ebene. Die Hilfe des Staates kann subsidiär erfolgen (Art. 19 Abs. 4 JuR). Für alle Aufgaben, die in den Kompetenzbereich der Gemeinde fallen, muss das Projekt zwingend von der/den Gemeinde/n unterstützt werden, in der das Projekt durchgeführt wird. Für ein solches Projekt ist die finanzielle Hilfe des Staates in der Regel höchstens gleich hoch wie diejenige der betroffenen Gemeinde/n (Art. 23 Abs. 3 JuR). 8. Kantonale Finanzierung gemäss Trägerschaft Trägerschaften (in alphabetischer Reihenfolge) Lokaler Jugendverein Kantonale Finanzierung und Voraussetzungen Für alle von einem lokalen Jugendverein umgesetzten Projekte entspricht die finanzielle Unterstützung des Staates grundsätzlich der finanziellen Unterstützung der betroffenen Gemeinde/n. Für den Entscheid zum finanziellen Beitrag berücksichtigt der Staat die vom Verein erbrachten finanziellen und ehrenamtlichen Ressourcen sowie die Sachleistungen. Freiwilligenarbeit kann im Projekt zu 25 Franken pro Stunde berechnet werden. Die vom Projekt betroffene/n Gemeinde/n muss/müssen zwingend kontaktiert und informiert werden. Ein Finanzierungsgesuch wurde obligatorisch an sie gerichtet. Die Antworten der Gemeinden sind dem Unterstützungsgesuch beigelegt. Kantonaler Jugendverein Gemeinde Für alle Projekte, die von einem kantonalen Jugendverein umgesetzt werden, hängt die finanzielle Unterstützung des Staates vom Entscheid der GSD ab. Für den Entscheid zum finanziellen Beitrag berücksichtigt der Staat die vom Verein erbrachten finanziellen und ehrenamtlichen Ressourcen sowie die Sachleistungen. Freiwilligenarbeit kann im Projekt zu 25 Franken pro Stunde berechnet werden. Ein Finanzierungs- und/oder Informationsgesuch kann den Gemeinden je nach Art des Projekts zugestellt werden. Wurden solche Gesuche eingereicht, sind die Antworten der Gemeinden dem Unterstützungsgesuch beigelegt. Für alle von einer oder mehreren Gemeinde/n umgesetzten Projekte für Kinder und Jugendliche entspricht die finanzielle Unterstützung des Staates grundsätzlich der finanziellen Unterstützung der betroffenen Gemeinde/n. Die Arbeitszeit der Fachperson/en kann als Teil der Gemeindeinvestition angesehen werden. Dieser Teil muss beziffert und im Budget zwingend angegeben werden. Es wird empfohlen, dem Unterstützungsgesuch einen von der/den betroffenen Gemeinde/n unterzeichneten Begleitbrief beizulegen.

7 Seite 7 von 9 Jugendgruppen Lokale Organisation für Kinder und Jugendliche Kantonale Organisation für Kinder und Jugendliche Ausserkantonale Organisation Für alle von einer Jugendgruppe umgesetzten Projekte entspricht die finanzielle Unterstützung des Staates grundsätzlich der finanziellen Unterstützung der betroffenen Gemeinde/n. Für den Entscheid zum finanziellen Beitrag berücksichtigt der Staat die vom Verein erbrachten finanziellen und ehrenamtlichen Ressourcen sowie die Sachleistungen. Freiwilligenarbeit kann im Projekt zu 25 Franken pro Stunde berechnet werden. Die vom Projekt betroffene/n Gemeinde/n müssen zwingend kontaktiert und informiert werden. Ein Finanzierungsgesuch wurde obligatorisch an sie gerichtet. Die Antworten der Gemeinden sind dem Unterstützungsgesuch beigelegt. Für alle Projekte einer lokalen Organisation für Kinder und Jugendliche (Zentren für soziokulturelle Animation, Kulturzentrum, Präventionsberatung, Lokalgesellschaft,...) entspricht die finanzielle Unterstützung des Staates grundsätzlich der finanziellen Unterstützung der betroffenen Gemeinde/n. Die Arbeitszeit der Fachperson/en kann als Teil der Gemeindeinvestition angesehen werden. Dieser Teil muss beziffert und im Budget angegeben werden. Für den Entscheid zum finanziellen Beitrag berücksichtigt der Staat die von der Organisation erbrachten finanziellen und ehrenamtlichen Ressourcen sowie die Sachleistungen. Freiwilligenarbeit kann im Projekt zu 25 Franken pro Stunde berechnet werden. Die vom Projekt betroffene/n Gemeinde/n müssen zwingend kontaktiert und informiert werden. Ein Finanzierungsgesuch wurde obligatorisch an sie gerichtet. Die Antworten der Gemeinden sind dem Unterstützungsgesuch beigelegt. Für alle Projekte, die von einer kantonalen Organisation für Kinder und Jugendliche umgesetzt werden, hängt die finanzielle Unterstützung des Staates vom Entscheid der GSD ab. Für den Entscheid zum finanziellen Beitrag berücksichtigt der Staat die vom Verein erbrachten finanziellen und ehrenamtlichen Ressourcen sowie die Sachleistungen. Freiwilligenarbeit kann im Projekt zu 25 Franken pro Stunde berechnet werden. Ein Finanzierungsund/oder Informationsgesuch kann den Gemeinden je nach Art des Projekts zugestellt werden. Wurden solche Gesuche eingereicht, sind die Antworten der Gemeinden dem Unterstützungsgesuch beigelegt. Für alle Projekte einer ausserkantonalen Organisation (in der Westschweiz oder schweizweit aktive Organisation) hängt die finanzielle Unterstützung des Staates vom Entscheid der GSD ab. Für den Entscheid zum finanziellen Beitrag berücksichtigt der Staat die vom Verein erbrachten finanziellen und ehrenamtlichen Ressourcen sowie die Sachleistungen. Freiwilligenarbeit kann im Projekt zu 25 Franken pro Stunde berechnet werden. Ein Finanzierungsund/oder Informationsgesuch kann den Gemeinden je nach Art des Projekts zugestellt werden. Wurden solche Gesuche eingereicht, sind die Antworten der Gemeinden dem Unterstützungsgesuch beigelegt.

8 Seite 8 von 9 Fachstelle für Kinder- und Jugendförderung, Staat Freiburg Für alle Projekte der Fachstelle für Kinder- und Jugendförderung hängt die finanzielle Unterstützung des Staates von der Stellungnahme der JuK und dem Entscheid der GSD ab. 9. Kofinanzierung durch ein anderes Amt oder eine andere Direktion des Staates Gemäss JuR können Projekte, die schon aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen vom Staat finanziell unterstützt werden, keine finanzielle Hilfe beanspruchen (Art. 22 Abs. 4 JuR). Sonderfälle Von verschiedenen Ämtern oder Direktionen unterstützte oder gemeinsam geleitete Projekte können auch durch ein anderes Amt oder eine andere Direktion des Staates finanziert werden. Der vom anderen Amt/der anderen Direktion finanzierte Projektteil muss klar angegeben sein. Eine Doppelfinanzierung desselben Projektteils ist ausgeschlossen. Die Fachstelle für Jugendförderung wird das andere Amt/die andere Direktion kontaktieren, damit die Koordination geplant und die Transparenz der Finanzierung gewährleistet werden kann. 10. Höhe der finanziellen Unterstützung In der Regel beträgt die finanzielle Unterstützung höchstens Franken je Fall (Art. 23 Abs. 2 JuR). Die GSD kann grundsätzlich einen Betrag über Franken gewähren und somit einen grösseren finanziellen Beitrag als die betroffenen Gemeinden leisten, je nach: > Art und dem Umfang des Projekts; > Eigenfinanzierung durch die betreffende Organisation und der Unterstützung durch Dritte; > Anzahl begünstigter Personen (Art. 23 Abs. 1 JuR). 11. Entscheidungsgewalt und -findung Die Direktion für Gesundheit und Soziales entscheidet auf Stellungnahme der Kommission für Jugendfragen über die finanzielle Hilfe für Projekte im Interesse der Jugend (Art. 24 JuR). 12. Verpflichtungen der Trägerschaft Wird ein Projekt von der GSD angenommen, berücksichtigt die Trägerschaft die folgenden Finanzierungsbedingungen: > Das Logo des Staates Freiburg und der Name der GSD müssen auf allen Werbemitteln jeglicher Art (Flyer, Plakate u. a.) verwendet werden. > Die Unterstützung der GSD muss in allen Kommunikationen mit den Medien sowie im Tätigkeitsbericht systematisch erwähnt werden. Die den Medien verschickten Kommunikationssupports werden der Fachstelle für Jugendförderung weitergeleitet. > Beim Abschluss des Projekts legt die Trägerschaft Rechenschaft über die Tätigkeiten ab und erstellt eine Abrechnung über das subventionierte Projekt (Art. 21 Abs. 3 JuR) sowie eine Projektbewertung. Der von der GSD gewährte Beitrag muss in der Projektbuchhaltung auf einer separaten Zeile erscheinen. Die Endabrechnung sowie die Projektbewertung (darin eingeschlossen eventuelle Presseartikel) müssen der Fachstelle für Jugendförderung innert drei Monaten nach Projektende abgegeben werden.

9 Seite 9 von 9 > Buchungsbelege (Rechnungen, Belege, Quittungen) müssen sorgfältig aufbewahrt werden. Diese Belege müssen der Fachstelle für Jugendförderung auf Anfrage vorgelegt werden können. > Die Projektverantwortlichen erklären mit ihrer Unterschrift, die zugewiesenen Beträge den Projektzielen entsprechend anzuwenden. Unrechtmässig bezogene Beiträge (zweckentfremdet oder ungebraucht) müssen rückerstattet werden (inkl. Zinsen). Anne-Claude Demierre Staatsrätin

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