Freie Hansestadt Bremen

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1 Amt für Soziale Dienste Freie Hansestadt Bremen Anlage 1a Anlage zur Rahmenvereinbarung nach 8a Abs. 2 SGB VIII und nach 72 a SGB VIII: Gesetzliche Bestimmungen In der Rahmenvereinbarung gemäß 8a und 72 a SGBVIII und den leistungsbereichsbezogenen Ergänzungen wird auf ausgewählte gesetzliche Bestimmungen des Strafgesetzbuches Bezug genommen. Diese werden im folgenden benannt. Rechtskräftige Verurteilungen i. S. des 72 a KJHG/SGB VIII Folgende Straftatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) sind relevant: Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht ( 171) Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen ( 174) Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen ( 174a) Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung ( 174b) Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungsoder Betreuungsverhältnisses ( 174c) Sexueller Missbrauch von Kindern ( 176) Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern ( 176a) Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge ( 176b) Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung ( 177) Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge ( 178) Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen ( 179) Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger ( 180)

2 Ausbeutung von Prostituierten ( 180a) Zuhälterei ( 181a) Sexueller Missbrauch von Jugendlichen ( 182) Exhibitionistische Handlungen ( 183) Erregung öffentlichen Ärgernisses ( 183a) Verbreitung pornographischer Schriften ( 184) Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften ( 184a) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften ( 184b) Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste ( 184c) Ausübung der verbotenen Prostitution ( 184d) Jugendgefährdende Prostitution ( 184e) Misshandlung von Schutzbefohlenen ( 225). Für den Bereich des Datenschutzes ist der 203 StGB relevant. 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, 3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

3 6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, 4. Mitglied, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder 6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekannt gegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. (2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat. (3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlass erlangt hat. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

4 Fußnote 203 Abs. 1 Nr. 4a: Die anerkannten Beratungsstellen nach 218b Abs. 2 Nr. 1 StGB stehen den anerkannten Beratungsstellen nach 3 des G über die Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung gleich gem. BVerfGE v I BvO 16/92 u. a. -

5 Anlage 2 Ergänzung der Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 8 a SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste Jugendamt der Stadtgemeinde Bremen und den freien Trägern der Jugendhilfe/Leistungsanbieter für die Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendförderung, Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendverbände der Stadtgemeinde Bremen 1 Einführung Zur Wahrnehmung des Schutzauftrages im Rahmen partnerschaftlicher Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe schließt das Amt für Soziale Dienste als Träger der öffentlichen Jugendhilfe der freien Hansestadt Bremen und Trägern der freien Jugendhilfe in Bremen eine Rahmenvereinbarung. Die Vereinbarung hat das Ziel, die in den 8a und 72a SGB VIII enthaltenen Regelungen in Bremen in geeigneter Weise umzusetzen. Die Rahmenvereinbarung gilt für alle von dem Träger in seinen Einrichtungen und Diensten angebotenen Leistungen nach dem SGB VIII. Sie umfasst die Leistungsbereiche Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit, Förderung der Erziehung in der Familie, Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege, Hilfen zur Erziehung/ Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche/ Hilfe für junge Volljährige sowie andere Aufgaben der Jugendhilfe. Da die Handlungsschritte im Umgang mit den in 8a SGB VIII angesprochenen gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen in den angesprochenen Arbeitsfeldern der Träger unterschiedlich sind, wird die Rahmenvereinbarung um leistungsbereichsbezogene Anlagen ergänzt, die den jeweiligen handlungsfeldbezogenen Anforderungen Rechnung tragen. Die nachstehenden Ergänzungen beziehen sich auf den Leistungsbereich der Kinderund Jugendförderung. Die Ergänzungen sind Bestandteil der Rahmenvereinbarung. 1

6 2 Geltungsbereich der nachstehenden Ergänzungen Einbezogen sind alle Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendförderung, Kinder- und Jugendarbeit und Jugendverbände der Stadtgemeinde Bremen, in denen Fachkräfte ( 72 KJHG/SGB VIII) beschäftigt werden (im Folgenden: Einrichtungen und Dienste). 3 Ergänzung Regeln zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung (1) Verfahren zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos Die Einrichtung der Dienst stellt sicher, dass in dem von ihr/ihm verantworteten Leistungsbereich ein Verfahren zur Abschätzung eines Gefährdungsrisikos im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte angewendet wird ( 8a, Abs. 2, Satz 1). (2) Anforderungsprofil der insoweit erfahrenen Fachkraft Sofern die Einrichtung/ der Dienst bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine beim Träger vorhandene insoweit erfahrene Fachkraft einsetzt, erfüllen diese das in der Rahmenvereinbarung formulierte Anforderungsprofil. Sofern die Einrichtung/ der Dienst nicht selbst über insoweit erfahrene Fachkräfte verfügt, kann auf insoweit erfahrende Fachkräfte von Trägern auf der als Anlage beigefügten Aufstellung zurückgegriffen werden. (3) Datenschutzrechtliche Bestimmung bei Einschaltung der insoweit erfahrenen Fachkraft. (4) Einbeziehung von Personensorgeberechtigten, Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Hilfen Werden Jugendhilfeleistungen zur Abwendung des Gefährdungsrisikos für erforderlich gehalten, die Einrichtung/ der Dienst selbst erbringen kann, ist bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme solcher Leistungen hinzuwirken. Sofern die Personensorgeberechtigten der Einrichtung/ dem Dienst aufgrund der konkreten Aufgabenstellung bekannt sind und in die Aufgabenerfüllung einbezogen sind, bezieht sie/ er diese ein, soweit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen dadurch nicht in Frage gestellt wird ( 8a Abs. 1 Satz 2 KJHG/SGB VIII). Die Einrichtung/ der Dienst beachtet die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gemäß 8 KJHG/SGB VIII. Davon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, wenn dadurch der wirksame Schutz in Frage gestellt werden würde. 2

7 (5) Einschaltung des Jugendamtes Werden zur Abwendung des Gefährdungsrisikos Jugendhilfeleistungen für erforderlich gehalten, welche die Einrichtung/ der Dienst selbst nicht erbringen kann, oder zu deren Inanspruchnahme er nicht in der Lage oder bereit ist, unterrichtet die Einrichtung/ der Dienst unverzüglich das Jugendamt. Ist wegen der in 3.genannten Gründe eine Information des Jugendamts erforderlich, so erfolgt diese Information durch eine Leitungskraft der Einrichtung/ des Dienstes/ des Trägers. Das Jugendamt übernimmt die Verantwortung für die weiteren Handlungsschritte und für das Kindeswohl. Das Amt gewährleistet eine angemessene Rückmeldung an die Einrichtung/ den Dienst, sofern keine schwerwiegenden Gründe dagegen stehen. Das Jugendamt entscheidet über die Einleitung eines Hilfeplanverfahrens und die Gewährung von Hilfen zur Erziehung und über die Anrufung des Familiengerichts bei fehlender Mitwirkung der Personensorgeberechtigten sowie über die Inobhutnahme eines Kindes gemäß 42 SGB VIII zur Abwendung akuter, massiver Kindeswohlgefährdung. (6) Sofortiges Handeln bei gravierender Kindeswohlgefährdung 4 Eignung der Mitarbeiter/-innen siehe 2 5 Fortbildung der Mitarbeiter/innen (2) Die Einrichtung/ der Dienst stellt ihren/ seinen Mitarbeiter/-innen, die Rahmenvereinbarung, die Ergänzung sowie die Dokumentationsmaterialien zur Verfügung. 6 Dokumentation Der Dienst/die Einrichtung dokumentiert den Ablauf des Verfahrens im Einzelfall. Die Dokumentation an das Jugendamt enthält Informationen zu: Sachverhalt und bekannt werden der Gefährdung beteiligten Fachkräften Einbeziehung der Personensorgeberechtigten und des Kindes Einbeziehung einer erfahrenen Fachkraft empfohlenen Hilfen und inwieweit sie in Anspruch genommen wurden Bewertung der Risikofaktoren 3

8 Überlegungen zum Vorgehen Entscheidungen und Vereinbarungen einschließlich Zwischenschritten und zeitlichen Perspektiven Siehe Anlage Dokumentationsbogen. 7 Datenschutz 8 Kooperation und Evaluation Die Einrichtungen/ die Dienste beteiligen sich an dem in der Rahmenvereinbarung formulierten Prozess zwischen Jugendamt und Trägern, die Erfahrungen mit dieser Vereinbarung auszuwerten. 4

9 Anlage 3 Ergänzung der Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 8 a SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste Jugendamt der Stadtgemeinde Bremen und den freien Trägern der Jugendhilfe/Leistungsanbieter für die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung der Stadtgemeinde Bremen 1 Einführung Zur Wahrnehmung des Schutzauftrages im Rahmen partnerschaftlicher Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe schließt das Amt für Soziale Dienste als Träger der öffentlichen Jugendhilfe der freien Hansestadt Bremen und Trägern der freien Jugendhilfe in Bremen eine Rahmenvereinbarung. Die Vereinbarung hat das Ziel, die in den 8a und 72a SGB VIII enthaltenen Regelungen in Bremen in geeigneter Weise umzusetzen. Die Rahmenvereinbarung gilt für alle von dem Träger in seinen Einrichtungen und Diensten angebotenen Leistungen nach dem SGB VIII. Sie umfasst die Leistungsbereiche Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit; Förderung der Erziehung in der Familie; Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege; Hilfen zur Erziehung/ Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche/ Hilfe für junge Volljährige sowie andere Aufgaben der Jugendhilfe. Da die Handlungsschritte im Umgang mit den in 8a SGB VIII angesprochenen gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen in den angesprochenen Arbeitsfeldern der Träger unterschiedlich sind, wird die Rahmenvereinbarung um leistungsbereichsbezogene Anlagen ergänzt, die den jeweiligen handlungsfeldbezogenen Anforderungen Rechnung tragen. Die nachstehenden Ergänzungen beziehen sich auf den Leistungsbereich der Kindertagesbetreuung. Die Ergänzungen und sind Bestandteil der Rahmenvereinbarung. 2 Geltungsbereich der nachstehenden Ergänzungen Einbezogen sind alle Einrichtungen und Angebote der Kindertagesbetreuung der Stadtgemeinde Bremen, in denen Fachkräfte ( 72 KJHG/SGB VIII) beschäftigt werden (im Folgenden: Einrichtungen).

10 3 Ergänzende Regeln zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung (1) Verfahren zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos (2) Anforderungsprofil der insoweit erfahrenen Fachkraft (3) Datenschutzrechtliche Bestimmung bei Einschaltung der insoweit erfahrenen Fachkraft (4) Einbeziehen sonstiger Personen, die in der Einrichtung tätig sind Die Einrichtung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ihre Fachkräfte über gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung unterrichtet sind/werden. (5) Einbeziehung von Personensorgeberechtigten, Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Hilfen Bei der Gefährdungsabschätzung sind die Personensorgeberechtigten und das Kind/die Kinder einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Die Kontaktaufnahme erfolgt durch die Tageseinrichtung. Ergibt die Risikoeinschätzung, dass eine Gefährdungssituation nur durch geeignete Hilfen abgewendet werden kann, wirken die Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme dieser Hilfen hin. Dieses können beispielsweise Angebote der Familienbildung oder Erziehungsberatung sein. Im Weiteren verfolgen die Fachkräfte, ob die Hilfen auch in Anspruch genommen und die Gefährdung dadurch tatsächlich abgewendet wird bzw. wurde. (6) Einschaltung des Jugendamtes Wirken die Personensorgeberechtigten bei der Risikoabschätzung nicht mit und nehmen die notwendigen Hilfen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang an, um die Kindeswohlgefährdung zu verringern, informiert die Leitungskraft der Kindertageseinrichtung umgehend das Amt für Soziale Dienste. Auf diese Informationspflicht sind die Eltern bei der Beratung über die Abschätzung des Gefährdungsrisikos hinzuweisen. Bei Hinweisen auf eine gravierende Kindeswohlgefährdung kann das Jugendamt im Ausnahmefall auch ohne Information und Beteiligung der Personensorgeberechtigten informiert werden. Das Jugendamt übernimmt die Verantwortung für die weiteren Handlungsschritte und für das Kindeswohl. Es entscheidet über die Einleitung eines Hilfeplanverfahrens und die Gewährung von Hilfen zur Erziehung, über die Anrufung des Familiengerichts bei fehlender Mitwirkung der Personensorgeberechtigten sowie über die Inobhutnahme eines Kindes gemäß 42 SGB VIII zur Abwendung akuter, massiver Kindeswohlgefährdung. (7) Sofortiges Handeln bei gravierender Kindeswohlgefährdung

11 4 Eignung der Mitarbeiter/-innen 5 Fortbildung der Mitarbeiter/-innen 6 Dokumentation Die Einrichtung dokumentiert den Ablauf des Verfahrens im Einzelfall. Für die Information an das Jugendamt verwendet sie den Gefährdungs- und Beobachtungsbogen des Amtes für Soziale Dienste (siehe Anlage). 7 Datenschutz 8 Kooperation und Evaluation Die Einrichtungen beteiligen sich an dem in der Rahmenvereinbarung formulierten Prozess zwischen Jugendamt und Trägern, die Erfahrungen mit dieser Vereinbarung auszuwerten.

12 Anlage 4 Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 8a Abs. 2 SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste Jugendamt der Stadtgemeinde Bremen und den freien Trägern der Jugendhilfe/Leistungsanbieter für die Einrichtungen und Dienste der Erzieherischen Hilfen der Stadtgemeinde Bremen 1 Einführung Zur Wahrnehmung des Schutzauftrages im Rahmen partnerschaftlicher Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe schließt das Amt für Soziale Dienste als Träger der öffentlichen Jugendhilfe der freien Hansestadt Bremen und Trägern der freien Jugendhilfe in Bremen eine Rahmenvereinbarung. Die Vereinbarung hat das Ziel, die in den 8a und 72a SGB VIII enthaltenen Regelungen in Bremen in geeigneter Weise umzusetzen. Die Rahmenvereinbarung gilt für alle von dem Träger in seinen Einrichtungen und Diensten angebotenen Leistungen nach dem SGB VIII. Sie umfasst die Leistungsbereiche Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit; Förderung der Erziehung in der Familie; Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege; Hilfen zur Erziehung/ Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche/ Hilfe für junge Volljährige sowie andere Aufgaben der Jugendhilfe. Da die Handlungsschritte im Umgang mit den in 8a SGB VIII angesprochenen gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen in den angesprochenen Arbeitsfeldern der Träger unterschiedlich sind, wird die Rahmenvereinbarung um leistungsbereichsbezogene Anlagen ergänzt, die den jeweiligen handlungsfeldbezogenen Anforderungen Rechnung tragen. Die nachstehenden Ergänzungen beziehen sich auf den Leistungsbereich der Erzieherischen Hilfen, der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche/ Hilfe für junge Volljährige sowie andere Aufgaben der Jugendhilfe. Die Ergänzungen sind Bestandteil der Rahmenvereinbarung. 2 Geltungsbereich der nachstehenden Ergänzungen Einbezogen sind alle Einrichtungen und Angebote der erzieherischen Hilfen, der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche/ Hilfe für junge Volljährige sowie anderer Aufgaben der Jugendhilfe der Stadtgemeinde Bremen, in denen Fachkräfte ( 72 KJHG/SGB VIII) beschäftigt werden (im Folgenden: Einrichtungen).

13 3 Ergänzende Regeln zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung (1) Verfahren zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos (2) Anforderungsprofil der insoweit erfahrenen Fachkraft (3) Datenschutzrechtliche Bestimmung bei Einschaltung der insoweit erfahrenen Fachkraft (4) Einbeziehung von Personensorgeberechtigten, Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Hilfen Im Hilfeplanverfahren einer jeden Kinder- und Jugendhilfemaßnahme wird beschrieben, in welcher Weise Anzeichen für eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls vorliegen und wie Personensorgberechtigte, Kinder und Jugendliche im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Hilfen einzubeziehen sind und mitwirken. Im Hilfeplan wird die Einschätzung des Amtes für Soziale Dienste der betroffenen Familie und dem Maßnahmeträger zur Kenntnis gegeben. Es werden Gegenmaßnamen vereinbart, über deren Umsetzung die Familie informiert wird. Die Familien werden zu Beginn einer Jugendhilfemaßnahme darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Maßnahmeträger das Amt für Soziale Dienste informiert, wenn sich weitere Gefährdungspotentiale ergeben sollten. Sollten sich im Verlaufe der Umsetzung der Hilfemaßnahme weitere oder neue Erkenntnisse über Anzeichen möglicher Kindeswohlgefährdung ergeben, auch bezogen auf andere Kinder und Jugendliche in der Familie, gilt das in 3.1 beschriebene Verfahren. (5) Einschaltung des Jugendamte weitere Kooperation Erscheinen der Einrichtung die von den Personensorgeberechtigten angenommenen Hilfen als nicht ausreichend, wird von den Personensorgeberechtigten keine Hilfe angenommen oder kann sich die Einrichtung nicht Gewissheit darüber verschaffen, ob durch die mit den Personensorgeberechtigten vereinbarten Hilfen der Kindeswohlgefährdung begegnet werden kann, so informiert sie den Personensorgeberechtigten darüber, dass unmittelbar eine Information des Jugendamts erfolgt. Ist wegen der in Abs.1 genannten Gründe eine Information des Jugendamts erforderlich, so erfolgt diese gemäß dem beim Träger festgelegten Verfahren. Die Information an das Jugendamt enthält Aussagen zu den gewichtigen Anhaltspunkten für die Kindeswohlgefährdung, zu der mit einer erfahrenen Fachkraft vorgenommenen Risikoeinschätzung, zu den Personensorgeberechtigten benannten Hilfen und dazu, inwiefern die erforderlichen Hilfen nicht, bzw. nicht ausreichend angenommen wurden. Ein entsprechend dem Alter des Kindes/ Jugendlichen ausgefüllter Gefährdungsund Beobachtungsbogen (siehe 3.6) ist dem zuständigen Jugendamt zuzuleiten.

14 Das Amt für Soziale Dienste prüft seinerseits die geplanten Gegenmaßnahmen und gibt innerhalb von 24 Stunden eine entsprechende schriftliche Rückmeldung an den Maßnahmeträger. Bei einer abweichenden Einschätzung führt das Amt als verantwortliche Stelle für die Sicherstellung der Leistungen und Aufgaben des SGB BVIII eine andere Entscheidung herbei und teilt dies dem Maßnahmeträger mit. (6) Sofortiges Handeln bei gravierender Kindeswohlgefährdung 4 Eignung der Mitarbeiter/-innen keine Ergänzung zur Rahmenvereinbarung 5 Fortbildung der Mitarbeiter/-innen 6 Dokumentation Die Einrichtung dokumentiert den Ablauf des Verfahrens im Einzelfall. Für die Information an das Jugendamt verwendet sie einen zwischen Amt und Freiem Träger abgestimmten Dokumentationsbogen. 7 Datenschutz 8 Kooperation und Evaluation (1) keine Ergänzung zur Rahmenvereinbarung (2) Das Amt für Soziale Dienste und die Träger bewerten in einem gemeinsamen Prozess die Erfahrungen mit dieser Vereinbarung, um eine Verbesserung der Risikoeinschätzung und Verfahrensabläufe zu erreichen. Eine erste Auswertung erfolgt spätestens nach einem Jahr nach Inkrafttreten der Vereinbarung, initiert durch das Amt für Soziale Dienste. Aufgrund der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse wird diese Vereinbarung ggf. überarbeitet. Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege

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