Mitgeteilt von Rechtsanwalt Riehn (Berlin) - Vom 7. Mai

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1 Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Studienplatzvergabeverordnung Hessen) Vom 7. Mai Zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 30. April 2014 (GVBl. I S. 115). Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Studienplatzvergabeverordnung Hessen) Vom 7. Mai 2013 Aufgrund des 7 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 705), geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 679), verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst: 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen des Landes an Bewerberinnen und Bewerber in Studiengängen, für die Zulassungszahlen nach 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung festgesetzt sind, soweit nicht die Stiftung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Stiftung) nach Art. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung zuständig ist. (2) Diese Verordnung gilt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, für deutsche Bewerberinnen und Bewerber sowie für die ausländischen oder staatenlosen Bewerberinnen und Bewerber, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind hiernach: 1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder waren, 3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei 1 Die vorliegende Gesamtfassung ist keine amtliche Fassung. Für die Richtigkeit wird deshalb keine Haftung übernommen. Die amtlichen Fassungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für Hessen veröffentlicht. Seite 1 von 30

2 zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/ EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/ EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 77, Nr. L 229 S. 35, 2007 Nr. L 204 S. 28), sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie 4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. (3) Bei der Durchführung von Zulassungsverfahren nach Art. 2 Nr. 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung können sich Hochschulen der Dienstleistungen der Stiftung nach Art. 4 dieses Staatsvertrages bedienen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen, zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der Stiftung sind von diesen vertraglich festzulegen. Art. 15 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung bleibt unberührt. (4) Zulassungsverfahren nach Abs. 3 können mit vergleichbaren Verfahren anderer Hochschulen auch aus anderen Ländern zu einem gemeinsamen Verfahren (dialogorientiertes Serviceverfahren) verbunden werden. Soweit die Hochschule mit der Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen am dialogorientierten Serviceverfahren der Stiftung teilnimmt, erfolgt die Vergabe der Studienplätze nach Maßgabe der Anlage 1, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (5) Für Studiengänge, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber ausgerichtet ist, deren Lehrveranstaltungen ganz oder zu einem wesentlichen Teil in einer ausländischen Sprache abgehalten werden und die zu einem im Ausland üblichen Hochschulgrad führen, können die Hochschulen durch Satzung von den 5 und 9 Abs. 1 bis 4 abweichende Bestimmungen treffen. 7 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung bleibt unberührt. 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: 1. deutsche Hochschule eine im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gelegene Seite 2 von 30

3 Hochschule, 2. Hochschulzugangsberechtigung zum Studium berechtigender Qualifikationsnachweis, 3. deutsche Hochschulzugangsberechtigung eine im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung; ausgenommen sind Hochschulzugangsberechtigungen, die ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurden, 4. Durchschnittsnote die Gesamtnote oder Durchschnittsnote, 5. Studienanfänger oder Studienanfängerin wer in dem Studiengang, für den die Zulassung zum ersten Fachsemester beantragt wird, nicht an einer Hochschule im Geltungsbereich Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland immatrikuliert ist oder war, 6. Studiengang ein durch Prüfungs- oder Studienordnung geregeltes, auf einen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtetes Studium eines Studienfachs oder eine Kombination mehrerer Studienfächer mit demselben Abschluss, 7. Studienort eine Hochschule oder ein Teil einer Hochschule, 8. Vergabeverfahren die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen. (2) Das Verfahren nach dieser Verordnung gilt für alle in dem gewählten Studiengang an der gewählten Hochschule nicht immatrikulierten Bewerberinnen und Bewerber, soweit für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und nicht die Stiftung für Hochschulzulassung für die Studienplatzvergabe des zentralen Vergabeverfahrens nach Abschnitt 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung zuständig ist. (3) Wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule immatrikuliert ist, kann seine Zulassung in diesem Studiengang an einer anderen Hochschule nach Maßgabe des 16 für das nächsthöhere Fachsemester beantragen (Ortswechsel). (4) Wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule immatrikuliert war oder wer aufgrund von anrechenbaren Leistungen eines anderen Studiengangs oder von anderen anrechenbaren Leistungen in ein höheres Fachsemester des gewählten Studiengangs eingestuft werden kann, kann seine Zulassung in diesem Studiengang sowohl für einen Studienplatz im ersten Fachsemester als auch nach Maßgabe des 16 für das entsprechende höhere Fachse- Seite 3 von 30

4 mester beantragen. (5) Wer bei einer Bewerbung für ein Sommersemester bis zum 15. Januar, bei einer Bewerbung für ein Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen. 3 Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren (1) Der Zulassungsantrag ist an die Hochschule zu richten und muss für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Der Zulassungsantrag gilt nur für das Vergabeverfahren, auf das er sich bezieht. Die Hochschule kann durch Satzung für die Zulassungsanträge ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser früher endende Fristen festlegen. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist abweichend von 31 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit dem Ablauf dieses Tages. (2) Im Zulassungsantrag ist ein Studiengang der Hochschule zu wählen. Bewerberinnen oder Bewerber können an der jeweiligen Hochschule bis zu drei Zulassungsanträge stellen; bei Bewerbungen für Lehramtsstudiengänge sind auch die gewünschten Unterrichtsfächer anzugeben. Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium können nur einen Zulassungsantrag stellen und nur einen Studiengang benennen. (3) Der Zulassungsantrag kann nur auf eine im Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Berechtigung für den gewählten Studiengang (Hochschulzugangsberechtigung) gestützt werden, soweit in Abs. 4 oder 18 nichts anderes bestimmt ist. Legt die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vor, so soll die Hochschulzugangsberechtigung bezeichnet werden, auf die der Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Bezeichnung, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. (4) Ist der Nachweis eines abgeleisteten Praktikums oder einer fachpraktischen Ausbildung Bestandteil der Hochschulzugangsberechtigung, ist die Bewerbung auch zulässig, wenn der Zulassungsantrag und alle für die Rangplatzbildung bei der Studienplatzvergabe erforderlichen Unterlagen bis zu den in Abs. 1 genannten Terminen der Hochschule vorliegen und die Bewerberin oder der Bewerber durch eine Bescheinigung der Praktikums- oder Ausbildungsstelle nachweist, dass das Praktikum oder die fachpraktische Ausbildung bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des betreffenden Semesters abgeschlossen sein wird. (5) Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen für den gewählten Studiengang erfolgt durch die Hochschule auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland; das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt. (6) Anträge, die die Bewerberin oder der Bewerber nach dieser Verordnung ergänzend zum Seite 4 von 30

5 Zulassungsantrag stellen kann, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. (7) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrages und der Anträge nach Abs. 6. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. (8) Solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt, kann die Hochschule nachträglich eingereichte Unterlagen berücksichtigen, wenn der Zulassungsantrag fristgerecht auf dem von der Hochschule vorgesehenen Vordruck gestellt und unterschrieben ist und ein Studiengang gewählt wurde. (9) Wer die Fristen nach Abs. 1 versäumt oder seinen Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen nach Abs. 7 und 8 gestellt hat, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. 4 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Hochschule darf im Rahmen des Vergabeverfahrens folgende personenbezogene Daten der Bewerberinnen und Bewerber verarbeiten: 1. zur Identifikation der Antragstellerin oder des Antragstellers a) Familiennamen, b) frühere Namen, c) Vornamen, d) Tag, Ort und Land der Geburt, e) Geschlecht, f) Wohnanschrift, g) Ordnungsmerkmale der Stiftung, insbesondere Identifikations- und Authentifizierungsnummer; 2. zur Verfahrensdurchführung a) Art und Umfang der Hochschulzugangsberechtigung sowie Tag und Ort ihres Erwerbs, b) Gesamt- und Durchschnittsnote sowie Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, c) Ergebnis eines Verfahrens nach 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), d) gewählter Studiengang, e) Angaben zur Einschreibung in dem gewählten Studiengang an einer anderen Hochschule, f) Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule, g) Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule oder im Ausland, h) Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls Staatsangehörigkeit der Eltern und Beschäftigungsnachweis der Eltern, Seite 5 von 30

6 i) Nachweis einer fachpraktischen Ausbildung nach 3 Abs. 4, j) Angaben über Tätigkeiten nach 7 Abs. 1, k) Angaben nach 8 Abs. 4, l) Angaben nach 9 Abs. 4, m) Angaben nach 15, n) elektronische Anschrift ( -Adresse); 3. zur Bearbeitung der Fälle nach 8 Abs. 3 und 4 und von Anträgen nach 10 Abs. 3 sowie nach den 11, 13, 16 und 18 a) Zeitpunkt eines Berufsabschlusses, b) Zeiten einer Berufstätigkeit nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, c) Gründe und Umfang der Verbesserung von Durchschnittsnote oder Wartezeit, d) besondere soziale, familiäre und wirtschaftliche Gründe nach den 11 oder 16, e) Ergebnis des Erststudiums und Gründe für das Zweitstudium nach 13, f) erforderliche Angaben nach 18. (2) Die Hochschule darf die nach Abs. 1 aufgezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten; sie sind spätestens zwölf Monate nach Ende des jeweiligen Semesters, für das das Vergabeverfahren durchgeführt worden ist, zu löschen. Die Daten nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 dürfen auch zum Zweck der Immatrikulation, soweit die dort bezeichneten Daten erhoben werden, weiterverarbeitet werden. (3) Andere als die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen nur mit Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers nach 7 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), verarbeitet werden. 5 Quoten im Auswahlverfahren (1) Von den für das erste Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen in einem Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, sind vorweg 10 Prozent abzuziehen für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die nicht nach 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellt sind, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach Durchführung des Vergabeverfahrens verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Abs. 3 Nr. 2 hinzugerechnet. (2) Über den Abzug nach Abs. 1 Satz 1 hinaus sind von der Gesamtzahl der für ein erstes Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen, vermindert um die Zahl der aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach 7 Abs. 1 vorab auszuwählenden Bewerberinnen und Bewerber, vorweg abzuziehen: 1. 5 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte, Seite 6 von 30

7 2. 3 Prozent für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist. Nach Durchführung des Vergabeverfahrens verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Abs. 3 Nr. 1 hinzugerechnet. (3) Die verbleibenden Studienplätze werden vergeben: 1. zu 20 Prozent an Bewerberinnen und Bewerber, die nach Wartezeit ausgewählt werden, 2. zu 80 Prozent an Bewerberinnen und Bewerber, die nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens nach 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung ausgewählt werden. (4) Bei der Berechnung der in den einzelnen Quoten nach Abs. 1 bis 3 jeweils verfügbaren Studienplätze eines Studiengangs ist kaufmännisch zu runden; die Summe aller Quoten muss dabei mindestens der festgesetzten Zulassungszahl des Studiengangs entsprechen. Die Quoten nach Abs. 3 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt. 6 Ablauf des Vergabeverfahrens (1) Dem Vergabeverfahren wird die jeweils festgesetzte Zulassungszahl, erweitert um einen Überbuchungsfaktor, zugrunde gelegt. Der Überbuchungsfaktor wird von der Hochschule entsprechend der voraussichtlichen Quote nicht angenommener Zulassungsbescheide bestimmt. (2) Ergibt sich nach Ablauf der jeweiligen Ausschlussfrist nach 3 Abs. 1 Satz 1, dass die Zahl der Bewerbungen für einen Studiengang die Zulassungszahl nach Abs. 1 nicht erreicht, so ist ein Vergabeverfahren nach dieser Verordnung insoweit nicht durchzuführen. (3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die für einen Studiengang festgesetzte Zulassungszahl nach Abs. 1 und erfüllen diese die Voraussetzung für die Berücksichtigung auf den einzelnen nach 5 Abs. 2 und 3 zu bildenden Ranglisten, werden die zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber auf allen diesen Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. Auswahl aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach einem Dienst ( 7), 2. Auswahl für ein Zweitstudium ( 13), 3. Auswahl nach Wartezeit ( 8), 4. Auswahl nach Härtegesichtspunkten ( 11), 5. Auswahl nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens ( 9). (4) Sind nach der Durchführung des Vergabeverfahrens weitere Studienplätze in den Quoten nach 5 verfügbar, werden diese in Nachrückverfahren nach 20 vergeben. Seite 7 von 30

8 7 Auswahl aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach einem Dienst (1) Bewerberinnen und Bewerber, die 1. eine Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erfüllen oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei Jahren, 2. einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), geleistet haben, 3. einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geleistet haben, 4. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), geleistet haben, 5. einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben; 15 Abs. 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz gilt entsprechend, 6. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben, (Dienst) werden in dem im Antrag genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der jeweiligen Hochschule keine Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einem nach 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist. (2) Die Zulassung nach Abs. 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird. (3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach einem Dienst Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los. (4) Wer aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, steht den Bewerberinnen und Bewerbern gleich, die vorweg aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach einem Dienst auszuwählen sind. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder entsprechend Seite 8 von 30

9 geändert wird. 8 Auswahl nach Wartezeit (1) Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). (2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. (3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt. (4) Die Zahl der Halbjahre nach Abs. 1 wird erhöht um 1. eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre, wenn die Bewerberin oder der Bewerber damit vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt hat, der nicht Voraussetzung für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung war, und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2008 erworben worden ist; ist die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2004 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht; dies gilt entsprechend, wenn die Bewerberin oder der Bewerber aus den in 7 Abs. 1 genannten Gründen daran gehindert war, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, 2. eins, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer ausgeübt hat, sofern die Berufsausbildung oder die Berufstätigkeit vor dem 16. Januar 1998 aufgenommen worden ist, 3. eins, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung a) wegen der Erfüllung von Unterhaltspflichten, b) aus den in 7 Abs. 1 genannten Gründen, c) wegen Krankheit oder d) aus sonstigen, in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert war, einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlan- Seite 9 von 30

10 gen oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer auszuüben, sofern der berufsqualifizierende Abschluss oder die Berufstätigkeit zu einer Erhöhung der Halbjahre nach Nr. 2 geführt hätte. Der berufsqualifizierende Abschluss und die Berufstätigkeit müssen spätestens innerhalb der Nachfrist nach 3 Abs. 8 abgeschlossen und nachgewiesen sein. (5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Abs. 4 liegt vor bei 1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach 90 Abs. 3 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), enthalten sind, 2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule, 3. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung oder 4. einer nach Art. 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. Il S. 885, 889), zuletzt angepasst durch Gesetz vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 91), Nr. 1 bis 3 gleichzustellenden Berufsausbildung. Ein berufsqualifizierender Abschluss mit zweijähriger Ausbildungsdauer vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung gilt als nachgewiesen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium, an einem Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder aufgrund einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger erworben hat. (6) Von der Zahl der Halbjahre, die sich nach den Abs. 1 bis 4 ergeben, wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule immatrikuliert war. 9 Auswahl nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens nach 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (1) Am Auswahlverfahren der Hochschulen nach 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung wird nicht beteiligt, wer 1. unter die Quote nach 5 Abs. 1 fällt oder 2. nach 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 von der Hochschule zugelassen worden ist. (2) Die Auswahlentscheidung der Hochschule im Rahmen des Verfahrens nach 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung ist zu treffen 1. nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation Seite 10 von 30

11 (Durchschnittsnote), 2. nach einer Gewichtung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in Fächern, die über die fachspezifische Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben, 3. nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, 4. nach der Art einer Berufsausbildung, praktischen Tätigkeiten oder studienrelevanten außerschulischen Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können, 5. nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlgesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation und Eignung für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf geben soll, oder 6. aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach Nr. 1 bis 5. In die Auswahlentscheidung sind mindestens zwei Auswahlmaßstäbe nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 einzubeziehen. Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule muss dem Grad der Qualifikation in jedem Einzelfall ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. (3) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Auswahlverfahren nach 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. In Auswahlverfahren nach 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung kann nur die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch auf das Dreifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Maßstäbe oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. (4) Die Hochschule kann von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Auswahlverfahren der Hochschule die Vorlage weiterer für die Verfahrensdurchführung notwendiger Unterlagen verlangen. (5) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien nach Abs. 2, regelt die Hochschule durch Satzung. Die Satzung muss für das Vergabeverfahren zu einem Wintersemester spätestens bis zum 15. Mai des Jahres, für ein Vergabeverfahren zu einem Sommersemester spätestens bis zum 15. November des Vorjahres öffentlich bekannt gemacht und in Kraft getreten sein. (6) Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule. Für jeden Studiengang, in dem die Auswahlentscheidung der Hochschule unter Berücksichtigung des Auswahlkriteriums nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 erfolgt, wird zur Vorbereitung der Entscheidung nach Satz 1 mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt, die aus mindestens zwei Mit- Seite 11 von 30

12 gliedern besteht, die der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören. (7) Sofern für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind, keine Regelungen nach Abs. 5 durch die Hochschule getroffen worden sind, erfolgt die Vergabe der Studienplätze im Rahmen des Verfahrens nach 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung nach Maßgabe der Quoten des 5 Abs. 3. Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber in der Quote nach 5 Abs. 3 Nr. 2 wird ausschließlich nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit 10 bestimmt. 10 Auswahl nach dem Grad der Qualifikation (1) Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch die Durchschnittsnote bestimmt. Die Einzelheiten zur Ermittlung und zum Nachweis der Durchschnittsnote ergeben sich aus Anlage 2. (2) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin oder den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet. (3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt. 11 Auswahl nach Härtegesichtspunkten Die nach Härtegesichtspunkten zu vergebenden Studienplätze werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird von der Hochschule nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt. 12 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung nach 54 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes (1) Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Qualifikation für den gewählten Studiengang nach 54 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes erworben haben (eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation), werden im Rahmen der Quoten nach 5 Abs. 3 ausgewählt. (2) Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung nach Abs. 1 muss im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt sein und durch eine besondere Bescheinigung von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle derjenigen Einrichtung nachgewiesen werden, an der die Hochschulzugangsberechtigung erwor- Seite 12 von 30

13 ben wurde. (3) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin oder den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet. 13 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium (1) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben (Erststudium), können nicht im Rahmen der Quoten nach 5 Abs. 3 ausgewählt werden. (2) Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage Ranggleichheit (1) Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit oder bei der Auswahl nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation. (2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, werden von den Bewerberinnen und Bewerbern diejenigen vorrangig ausgewählt, die zu dem Personenkreis nach 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 gehören und durch Bescheinigung glaubhaft machen, dass sie ihren Dienst in vollem Umfang abgeleistet haben oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester spätestens zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester spätestens zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet haben werden, oder glaubhaft machen, dass sie eine Tätigkeit nach 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens neun Monate ausgeübt haben werden; im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. 15 Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen (1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden im Rahmen der Quote nach 5 Abs. 1 Satz 1 vorrangig nach dem Grad der Qualifikation, der sich aus dem zum Zugang berechtigenden Zeugnis ergibt, ausgewählt. Die Hochschule kann durch Satzung bestimmen, dass die Studienplätze auch nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben werden, in dem die Auswahlkriterien nach 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ergänzend Anwendung finden. Daneben können für den im Zulassungsantrag genannten Studiengang besondere Umstände berücksichtigt werden, die für die Zulassung der Bewerberin Seite 13 von 30

14 oder des Bewerbers sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. die Hochschulzugangsberechtigung ausschließlich nach ausländischem Recht an einer deutschen Auslandsschule erworben hat, 2. die Bewilligung eines Stipendiums durch eine öffentlich finanzierte deutsche Einrichtung nachweist, 3. Förderungsleistungen aufgrund zwischenstaatlicher Verträge oder Hochschulvereinbarungen erhält, 4. in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte oder Asylberechtigter anerkannt ist, 5. aus einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den gewählten Studiengang gibt, oder 6. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört. (2) Ausländischen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern nach Abs. 1 Satz 1, die vor Aufnahme ihres Studiums eine Feststellungsprüfung oder eine deutsche Sprachprüfung ablegen müssen, kann die Hochschule im Rahmen der Quote nach 5 Abs. 1 Satz 1 einen Studienplatz für den nach Bestehen der jeweiligen Prüfung nächstmöglichen Zulassungstermin zusagen. Die Zusage erlischt, wenn die betreffende Prüfung nicht bestanden ist. (3) Ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber, denen die Hochschule nach Abs. 2 einen Studienplatz zugesagt hat, haben den Vorrang vor anderen ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen im Sinne des Abs. 1 Satz 1. (4) Die Hochschule berücksichtigt bei der Erteilung von Zusagen nach Abs. 2, dass angemessene Zulassungschancen auch für Bewerberinnen und Bewerber ohne Studienplatzzusage verbleiben. Im Übrigen trifft sie ihre Entscheidung nach Abs. 1 bis 3 nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen. (5) Ausländische Staatsangehörige und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber nach Abs. 1 Satz 1 dürfen in den übrigen Quoten nach 5 Abs. 2 und 3 nicht ausgewählt werden. 16 Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern (1) Sind in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere als das erste Fachsemester festgesetzt, werden freie Studienplätze in diesen Semestern von der Hochschule an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen. (2) Voraussetzung für die Zulassung zu einem bestimmten höheren Fachsemester ist, dass Bewerberinnen oder Bewerber in einem zum früheren Studiengang gleichnamigen oder inhaltlich vergleichbaren Studiengang die für das angestrebte Fachsemester erforderlichen Studienzeiten nachweisen oder Bewerberinnen oder Bewerber die hierfür nach Studien- oder Prüfungsordnung Seite 14 von 30

15 vorgeschriebenen Leistungen erbracht haben oder bisherige Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe des 18 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes von der nach Prüfungsordnung zuständigen Stelle anerkannt worden sind; 18 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes bleibt unberührt. (3) Die Zahl der freien Studienplätze ergibt sich für das jeweilige Fachsemester aus der Differenz zwischen der festgesetzten Zulassungszahl und der Zahl der diesem Fachsemester zuzuordnenden immatrikulierten Studierenden. Die Hochschule ermittelt die Zahl der freien Studienplätze; sie kann dabei auch mehrere Semester eines Studienabschnitts zusammenfassen. In einem Studiengang, in dem für alle Fachsemester der Regelstudienzeit Zulassungszahlen festgesetzt sind und in dem die Gesamtzahl der diesen Fachsemestern oder Studienabschnitten zuzuordnenden Studierenden nach Satz 1 die Summe der für diese Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen erreicht oder überschreitet, ist eine Vergabe von Studienplätzen nach Abs. 1 ausgeschlossen. (4) Unbeschadet der Regelung nach Abs. 3 können immatrikulierte Studierende desselben Studiengangs in höheren Fachsemestern die Studienplätze mit Zustimmung der beteiligten Hochschulen tauschen. Die Zustimmung kann insbesondere von einem gleichen Ausbildungsstand abhängig gemacht werden. Eine Vermittlung von Tauschpartnerinnen oder Tauschpartnern durch die Hochschule erfolgt nicht; ein Anspruch auf Studienplatztausch besteht nicht. (5) Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 1 bis 4 sind zuzulassen: 1. Bewerberinnen und Bewerber nach 7 Abs. 1, die sich an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung ihres Studiums immatrikuliert waren, für denselben Studiengang bewerben, 2. Bewerberinnen und Bewerber, die in ihrem Studiengang aus fachbedingten Gründen ein vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss für notwendig gehaltenes Studium bis zu drei Semestern an einer anderen Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchlaufen haben und sich an der Hochschule, an der sie vorher eingeschrieben waren, für denselben Studiengang bewerben, 3. Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Studium für die Dauer eines fachbedingten, vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss für sinnvoll gehaltenen Auslandsaufenthaltes unterbrochen haben und sich an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung eingeschrieben waren, für denselben Studiengang bewerben. 7 Abs. 2 gilt entsprechend. (6) Sofern innerhalb der Bewerbergruppe nach Abs. 1 eine Auswahl erforderlich wird, werden die verfügbaren Studienplätze in folgender Reihenfolge vergeben: 1. an Bewerberinnen und Bewerber, die für ein niedrigeres Fachsemester in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, bereits an der Hochschule endgültig zugelassen sind, 2. an Bewerberinnen und Bewerber, deren Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist Seite 15 von 30

16 (Teilstudienplätze), 3. an Bewerberinnen und Bewerber, die für denselben Studiengang an einer deutschen Hochschule endgültig eingeschrieben sind oder waren oder die durch Studienzeiten an einer Hochschule in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anrechenbare Leistungen für diesen Studiengang aufgrund einer Anrechnungsbescheinigung der dafür zuständigen Stelle nachweisen, in der nachstehenden Rangfolge: a) amtlich festgestellte Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), b) Hauptwohnung mit dem Ehegatten oder der Ehegattin, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner oder den Kindern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten, c) Anerkennung besonderer sozialer, insbesondere familiärer und wirtschaftlicher Gründe, die für einen Studienortwechsel sprechen, d) ohne besondere Gründe, 4. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber. Die Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. b ergibt sich aus der Anlage 4. (7) Für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern gilt 6 Abs. 2 und 4 entsprechend. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. 17 Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen an hervorragend wissenschaftlich oder künstlerisch begabte Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung Sofern in Studiengängen gesonderte Zulassungszahlen für Bewerberinnen und Bewerber festgesetzt sind, die nach 54 Abs. 4 Satz 3 des Hessischen Hochschulgesetzes hervorragend wissenschaftlich oder künstlerisch begabt sind und keine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, werden die Studienplätze an diese Bewerberinnen und Bewerber durch Losentscheid vergeben, wenn die Zahl der Bewerbungen die festgesetzte Zulassungszahl übersteigt. Verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach 5 Abs. 3 Nr. 2 hinzugerechnet. 18 Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen (1) Sofern in Studiengängen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen und einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, Zulassungszahlen festgesetzt sind, erfolgt die Vergabe der Studienplätze nach Maßgabe der Quoten des 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3; 14 gilt Seite 16 von 30

17 entsprechend. Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber in der Quote nach 5 Abs. 3 Nr. 1 wird durch die seit der Abschlussprüfung des vorausgesetzten Hochschulstudiums verstrichenen Halbjahre bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung nach Satz 2 bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in der Quote nach 5 Abs. 3 Nr. 2 erfolgt nach den Kriterien des 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6. Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule muss dem Grad der Qualifikation in jedem Einzelfall ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Der Grad der Qualifikation nach 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird durch die im Abschlusszeugnis des vorausgesetzten Studiums ausgewiesene Qualifikation (Durchschnittsnote) bestimmt; daneben ist mindestens ein weiteres Auswahlkriterium nach 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 zugrunde zu legen. Die Durchschnittsnote muss auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt und auf dem Abschlusszeugnis oder einer besonderen Bescheinigung der Hochschule ausgewiesen sein. (2) Die Hochschule kann durch Satzung bei der Vergabe der Studienplätze nach Abs. 1 von den Bestimmungen des 5 Abs. 3 und bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber von den Regelungen des 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 abweichen. (3) Liegt im Rahmen von konsekutiven Studiengängen das Zeugnis über die entsprechende Zugangsberechtigung (Bachelorabschluss) für den gewählten Masterstudiengang bis zum Ende der Bewerbungsfristen nach 3 Abs. 1 noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf eine besondere Bescheinigung gestützt werden. Die besondere Bescheinigung muss auf erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 80 Prozent der für den Bachelorabschluss erforderlichen Leistungspunkte (Credit Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) beruhen, eine Durchschnittsnote, die aufgrund dieser Prüfungsleistungen entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnung ermittelt wird, enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. In den Fällen nach Satz 1 werden Bewerberinnen und Bewerber bis zum Nachweis der entsprechenden Zugangsberechtigung (Bachelorzeugnis) mit der in der besonderen Bescheinigung ausgewiesenen Durchschnittsnote am Verfahren beteiligt. (4) Eine Zulassung auf Grundlage einer besonderen Bescheinigung nach Abs. 3 ist unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass die Zugangsberechtigung (Bachelorzeugnis) innerhalb einer von der Hochschule festgesetzten Frist in dem Semester nachgewiesen wird, für das das Vergabeverfahren durchgeführt worden ist. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung und die Immatrikulation ist zurückzunehmen. 19 Benachrichtigung der Bewerberinnen und Bewerber, Bescheide (1) Die Hochschule gibt den Bewerberinnen und Bewerbern die Entscheidung über ihre Anträge unverzüglich bekannt. (2) Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule einen Termin, bis zu dem sich die oder der Zugelassene bei der Hochschule zu immatrikulieren hat. Immatrikuliert sich die oder der Zuge- Seite 17 von 30

18 lassene bis zu diesem Termin nicht oder lehnt die Hochschule eine Immatrikulation der oder des Zugelassenen ab, weil Versagungsgründe nach 57 des Hessischen Hochschulgesetzes vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist in dem Bescheid hinzuweisen. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die am Vergabeverfahren nach Maßgabe dieser Verordnung beteiligt, aber nicht zugelassen worden sind, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Ablehnungsbescheid, der über den Grund der Ablehnung Auskunft gibt. Ablehnungsbescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 22 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. 20 Nachrückverfahren Die nach Ablauf der Frist nach 19 Abs. 2 noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren an bis dahin nicht zugelassene Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend ihrer Rangfolge im Rahmen der Quoten nach 5 Abs. 3 oder ihrer Reihenfolge nach 16 Abs. 6 vergeben. In Nachrückverfahren gelten 5 Abs. 4 sowie 6 Abs. 1 entsprechend. 21 Abschluss des Vergabeverfahrens Das Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn 1. die Ranglisten erschöpft sind, 2. alle verfügbaren Studienplätze durch Immatrikulationen besetzt sind oder 3. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule das Vergabeverfahren im Hinblick auf die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze oder den Beginn der Vorlesungszeiten für abgeschlossen erklärt hat. 22 Restvergabeverfahren (1) Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der Hochschule durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt. (2) Im Losverfahren nach Abs. 1 zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten unverzüglich einen Zulassungsbescheid. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht ausgelost worden sind, erhalten keinen Ablehnungsbescheid. 23 Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen Soweit ein Anspruch auf Zulassung außerhalb des Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird, muss ein Aufnahmeantrag bei der Hochschule Seite 18 von 30

19 1. für ein Wintersemester bis zum 1. September, 2. für ein Sommersemester bis zum 1. März, eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn zuvor ein frist- und formgerechter Zulassungsantrag nach 3 Abs. 1 gestellt wurde. 24 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsvorschrift (1) Die Vergabeverordnung Hessen vom 22. Juni 2011 (GVBl. I S. 329) 1), geändert durch Verordnung vom 27. Dezember 2012 (GVBl S. 27), wird aufgehoben. (2) Für die Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2013 gilt die Vergabeverordnung Hessen in der am 27. Mai 2013 geltenden Fassung. 25 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Anlage 1 Dialogorientiertes Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (zu 1 Abs. 4) (1) Bei der Vergabe von Studienplätzen kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach 1 Abs. 4 in Verbindung mit 4 Abs. 9 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann insbesondere an dem Verfahren der Stiftung zum Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten (dialogorientiertes Serviceverfahren) teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule. Das dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und der Clearingphase. Soweit die Hochschule mit der Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen am dialogorientierten Serviceverfahren der Stiftung teilnimmt, erfolgt die Vergabe der Studienplätze nach Maßgabe der Abs. 2 bis 12. (2) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung, soweit nichts anderes geregelt ist. Bei der elektronischen Übermittlung haben die Hochschule und die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Bewerberinnen und Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch -Schreiben benachrichtigt. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt. Fällt das Ende einer im dialogorientierten Ser- Seite 19 von 30

20 viceverfahren geltenden Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist abweichend von 31 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit dem Ablauf dieses Tages. (3) Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige -Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Falle mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden. (4) Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden. Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das unterschriebene Antragsformular muss bei der Hochschule samt einer Kopie der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Ablauf der in 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); im Übrigen bleibt 3 Abs. 7 unberührt. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Für im Webportal der Stiftung als»inaktiv«gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als»inaktiv«gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als»inaktiv«gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 2; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. (5) In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote kann die Bewerberin oder der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). Wer ein Zulas- Seite 20 von 30

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