Gesetz- und Verordnungsblatt

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1 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 25. Jahrgang Potsdam, den 21. Mai 2014 Nummer 27 Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Brandenburg (Hochschulvergabeverordnung HVV) Vom 16. Mai 2014 Auf Grund des 12 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur: Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren 3 Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung 4 Ablauf des Vergabeverfahrens 5 Auswahl 6 Quoten 7 Auswahl auf Grund früheren Zulassungsanspruchs 8 Auswahl nach dem Grad der Qualifikation 9 Auswahl nach Wartezeit 10 Auswahl im Ergebnis des Hochschulauswahlverfahrens 11 Auswahl nach Härtegesichtspunkten 12 Auswahl für ein Zweitstudium 13 Nachrangige Auswahlkriterien 14 Zulassung von ausländischen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern 15 Auswahl für höhere Fachsemester 16 Bescheide 17 Abschluss des Verfahrens 18 Losverfahren 19 Besondere Regelungen für die Vergabe der Studienplätze in Masterstudiengängen 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Bachelor-, Master-, Diplom-, Magister- und Staatsexamenstudiengängen an Universitäten und Fachhochschulen, soweit nicht die Vergabe im zentralen Vergabeverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung in Dortmund erfolgt. Die Hochschulen haben für die Vergabe das von der Stiftung für Hochschulzulassung angebotene Serviceverfahren nach 3 anzuwenden. Die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

2 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 27 vom 21. Mai (2) Die Vergabe der Studienplätze in Masterstudiengängen erfolgt nach 19 auf der Grundlage der in der Satzung für den betreffenden Studiengang festgelegten Zugangsvoraussetzungen und Zulassungskriterien. (3) Die Hochschulen vergeben die Studienplätze für das erste und höhere Fachsemester, sofern für diese Zulassungszahlen festgesetzt wurden. (4) Die Studienplätze werden an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind, vergeben. Deutschen gleichgestellt sind hiernach: 1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder gewesen sind, 3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie 4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen oder eine Qualifikation nach 8 Absatz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes im Inland erworben haben. Wer nach Satz 2 Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. (5) Darüber hinaus werden die Studienplätze an ausländische Staatsangehörige und Staatenlose vergeben, die eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung nachweisen oder eine 9 Absatz 2 Nummer 6 bis 11 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes entsprechende Qualifikation im Ausland erworben haben. 2 Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren (1) Der Zulassungsantrag für den gewählten Studiengang muss 1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar, 2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Die Hochschulen können durch Satzung zulassen, dass bis zu drei parallele gleichrangige Zulassungsanträge gestellt werden können oder dass im Zulassungsantrag neben dem gewählten Studiengang (Hauptantrag) eine Reihenfolge von bis zu zwei weiteren Studiengangswünschen (Hilfsanträge) angegeben werden kann. Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium können nur einen Zulassungsantrag und keine Hilfsanträge stellen. Die Hochschulen können durch Satzung regeln, dass Bewerberinnen und Bewerber mit einer vor dem 16. Januar beziehungsweise 16. Juli erworbenen Hochschulzugangsberechtigung bis zum 30. November beziehungsweise 31. Mai den Zulassungsantrag stellen müssen (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2. Die Hochschulen können für die Zulassung zum Masterstudium durch Satzung abweichende Termine und Fristen festlegen. Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, muss für das Sommersemester bis zum 15. März und für das Wintersemester bis zum 15. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist ferner ein Antrag auf Zulassung für den gewählten Studiengang nach Satz 1. Sind Zulassungen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl auszusprechen, so hat sich die Vergabe an den Vergabekriterien der Hochschule im Vergabeverfahren gemäß den 10 und 19 zu orientieren.

3 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 27 vom 21. Mai (2) Die Hochschulen regeln die Bewerbungsfristen für ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber durch Satzung. (3) Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, ohne dass dies nach Absatz 1 Satz 2 zugelassen ist, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. (4) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 3 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Die Hochschule kann vorsehen, dass Anträge ganz oder teilweise in elektronischer Form zu übermitteln sind. In diesem Fall hat die Hochschule unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, werden durch die Hochschule unterstützt. Setzt die Zulassung zu einem Studiengang das Bestehen einer Eignungsfeststellungsprüfung voraus, ist der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung mit dem Zulassungsantrag vorzulegen. (5) Der Zulassungsantrag kann nur auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Berechtigung für den gewählten Studiengang (Hochschulzugangsberechtigung) gestützt werden. Setzt die Studienaufnahme neben dem Schulabschluss eine weitere Prüfung (Deutsche Sprachprüfung für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber DSH und vergleichbare Prüfungen) oder die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung (Vorpraxis) voraus, ist der Zulassungsantrag gleichwohl zulässig. 9 Absatz 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bleibt unberührt. (6) Im Zulassungsantrag ist anzugeben, ob 1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eine Einschreibung vorliegt, 2. an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen worden ist oder bereits früher eine Einschreibung vorgelegen hat, gegebenenfalls für welche Zeit. (7) Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 versäumt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Entspricht der Zulassungsantrag nicht den rechtlichen Mindestanforderungen oder fehlen bei Ablauf der Fristen nach Absatz 5 notwendige Unterlagen oder nach Absatz 6 erforderliche Angaben, gilt Satz 1 entsprechend. (8) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen. 3 Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (1) Bei der Vergabe von Studienplätzen nach dieser Verordnung soll die Hochschule die Stiftung für Hochschulzulassung nach Artikel 4 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl. I S. 310) vertraglich damit beauftragen, Dienstleistungen zu übernehmen (Serviceverfahren), insbesondere Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen, Mehrfachzulassungsangebote abzugleichen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen der Hochschule zu versenden. Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule. Soweit die Hochschule mit der Vergabe von Studienplätzen am Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung teilnimmt, richtet sich die Vergabe der Studienplätze nach den 2 und 4 bis 18, soweit in den Absätzen 2 bis 12 nichts anderes bestimmt ist. (2) Im Serviceverfahren erfolgen Mitteilungen der Hochschule, der Stiftung für Hochschulzulassung und der Bewerberin oder des Bewerbers, insbesondere auch Statusmitteilungen und Zulassungsangebote der Hochschule sowie die Annahmeerklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, soweit im Folgenden nicht anders geregelt, ausschließlich über das Webportal der Stiftung. Bei der elektronischen Übermittlung haben Hochschulen und Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Bewerberinnen und Bewerber

4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 27 vom 21. Mai werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch benachrichtigt. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, werden durch die Hochschule unterstützt. Fällt im Serviceverfahren das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages. (3) Für die Bewerbung um einen Studienplatz müssen sich die Bewerberinnen und Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige -Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im Serviceverfahren und im Vergabeverfahren anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich zuletzt vorgenommene Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden. (4) Im Serviceverfahren können abweichend von 2 Absatz 1 Satz 1 bis 3 insgesamt bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden. Ein Zulassungsantrag im Serviceverfahren ist die Kombination aus einem Studiengang und einer Hochschule, wobei ein Studiengang aus einem oder mehreren Studienfächern bestehen kann. Der Zulassungsantrag nach 2 kann bei der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, elektronisch über das Webportal der Stiftung für Hochschulzulassung bis zum Ablauf der in 2 Absatz 1 Satz 1 genannten Fristen (Bewerbungsfrist) gestellt werden. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle fristgerecht eingegangenen Zulassungsanträge. Zulassungsangebote und Zulassungen können nur für Zulassungsanträge ergehen, die im Webportal der Stiftung nicht als inaktiv gekennzeichnet sind. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als inaktiv gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als inaktiv gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). Werden mehrere Zulassungsanträge gestellt, kann die Bewerberin oder der Bewerber eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge der elektronischen Antragstellung; dem zeitlich zuerst abgegebenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. (5) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt in zwei Koordinierungsphasen und einer anschließenden Clearingphase. In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote können die Bewerberinnen und Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus den weiteren Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Im Verfahren für das Sommersemester bis zum 18. Februar und im Verfahren für das Wintersemester bis zum 18. August frei werdende Studienplätze werden entsprechend den Ranglisten der Hochschulen aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten. (6) In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für die Bewerberin oder den Bewerber gemäß der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten Präferenzenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. (7) Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Absatz 4 Satz 7 und 8 festgelegten höchsten Präferenz, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 20. Februar und für das Wintersemester bis zum 20. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 22. Februar und für das Wintersemester bis zum 22. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann.

5 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 27 vom 21. Mai (8) Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. Ablehnungsbescheide werden für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt. (9) Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in einer Clearingphase durch Los vergeben; die Clearingphase kann aus zwei Clearingverfahren bestehen. An der Clearingphase können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen keine Zulassung erhalten haben; bisher noch nicht am Serviceverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber registrieren sich gemäß Absatz 3. In der Clearingphase können bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden. Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem ersten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das Wintersemester bis zum 3. September, für die Teilnahme an dem zweiten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 29. März und für das Wintersemester bis zum 28. September elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Absatz 4 Satz 2, 5 und 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 4 genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten Präferenzenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen schriftlichen Zulassungsbescheid. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss des jeweiligen Clearingverfahrens informiert. Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Sind nach Abschluss des Clearingverfahrens in einem Studiengang noch freie Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach 18 durch. (10) Zulassungsbescheide ergehen unter der Bedingung, dass die im Zulassungsantrag gemachten Angaben sowie die sonstigen Zugangs- und Einschreibevoraussetzungen spätestens bei der Immatrikulation nachgewiesen werden. (11) Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des 6 Absatz 1 über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. Es ergeht jeweils ein Rückstellungsbescheid, auf den eine spätere Bewerbung nach 6 gestützt werden kann. Mit dem Rückstellungsbescheid erlischt der Anspruch auf Einschreibung aus dem laufenden Zulassungsverfahren, ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Für Studienplätze, für die eine Rückstellung erfolgt, gilt Absatz 5 Satz 5 entsprechend. (12) Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2017 in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, führt die Hochschule Nachrückverfahren nach 4 Absatz 1 durch. In diesem Fall findet Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1 in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2017 keine Anwendung. 4 Ablauf des Vergabeverfahrens (1) Zunächst wird im Hauptverfahren über den im Zulassungsantrag gestellten Hauptantrag entschieden. Die danach noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren vergeben. Hierbei wird auch über die Hilfsanträge entschieden. An Nachrückverfahren nimmt teil, wer bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen ist. (2) Wer in einer oder mehreren nach 6 zu bildenden Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. Auswahl der ausländischen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerber, die Deutschen nicht gleichgestellt sind, 2. Auswahl für ein Zweitstudium, 3. Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs, 4. Auswahl nach dem Ergebnis des Hochschulauswahlverfahrens, 5. Auswahl nach Wartezeit, 6. Auswahl nach Härtegesichtspunkten,

6 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 27 vom 21. Mai Auswahl auf Grund weiterer Quoten in der in 6 genannten Reihenfolge. (3) Fordert die Hochschule bisher nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber zu einer Erklärung auf, ob sie im Fall der Zulassung in einem Nachrückverfahren die Einschreibung für den betreffenden Studiengang beantragen werden, ist die Erklärung bis zu dem von der Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. Wer sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt oder erklärt, dass auf eine Teilnahme an einem Nachrückverfahren verzichtet wird, nimmt am weiteren Verfahren nicht mehr teil. (4) Die Hochschule kann die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen. (5) In Nachrückverfahren gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass zunächst nur Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die den Studiengang im Hauptantrag genannt haben. Danach noch verfügbare Plätze werden in der sich aus den Benennungen ergebenden Reihenfolge an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die den Studiengang in einem Hilfsantrag genannt haben. Die Vergabe erfolgt nach der in Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 7 angegebenen Reihenfolge. 5 Auswahl Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Gesamtzahl der Studienplätze in dem betreffenden Studiengang, erfolgt die Auswahl nach den Vorschriften der 6 bis 14 und Quoten (1) Von der festgesetzten Zulassungszahl je Studiengang sind für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die nicht nach 1 Absatz 4 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 Prozent vorweg abzuziehen. (2) Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahl, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, vorweg abzuziehen: 1. 3 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte, 2. 3 Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium. Liegen für die Vergabe nach den Absätzen 1 und 2 weniger zu berücksichtigende Bewerbungen vor, werden frei bleibende Studienplätze nach Absatz 4 vergeben. (3) Zusätzlich zu den Quoten nach den Absätzen 1 und 2 sind an der Technischen Fachhochschule Wildau im Studiengang Verwaltung und Recht 20 Prozent der Plätze für Studienbewerberinnen und Studienbewerber vorzubehalten, die auf Grund des besonderen öffentlichen Bedarfs von der Landesregierung unter Angabe einer Reihenfolge benannt werden. (4) Die verbleibenden Studienplätze werden zu 80 Prozent im Ergebnis des Hochschulauswahlverfahrens und im Übrigen nach der Wartezeit vergeben. (5) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 bis 4 wird gerundet. Für die Quoten nach Absatz 2 muss je Quote mindestens ein Studienplatz zur Verfügung stehen, wenn für die entsprechende Quote zu berücksichtigende Bewerbungen vorliegen. (6) In international ausgerichteten Studiengängen kann von der Quote nach Absatz 1 abgewichen werden, wenn dieser Studiengang im Rahmen eines Programms von einer Institution gefördert wird oder Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bestehen.

7 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 27 vom 21. Mai (7) An der Universität Potsdam werden im Bachelorstudiengang IT-Systems Engineering (Hasso-Plattner-Institut) die nach den Absätzen 1 und 2 verbleibenden Studienplätze zu 100 Prozent im Ergebnis des Hochschulauswahlverfahrens nach 10 vergeben. (8) Auf der Grundlage von Vereinbarungen zur Durchführung des Studiums in besonderen Studienformen innerhalb eines grundständigen Studiengangs (berufsbegleitend oder dual) können die Hochschulen für diesen Personenkreis besondere Quoten in der Hochschulsatzung festlegen. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden im Ergebnis des Auswahlverfahrens gemäß 10 vergeben. (9) Die Hochschulen können durch Satzung eine Quote von einem Prozent, mindestens einem Studienplatz, für Bewerberinnen und Bewerber festlegen, die einem im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören und auf Grund begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind; insbesondere für Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B- oder C-Kader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören (Profilquote). Die Kriterien für die Auswahl innerhalb der Profilquote regeln die Hochschulen durch Satzung. (1) Bewerberinnen und Bewerber, die 7 Auswahl auf Grund früheren Zulassungsanspruchs 1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei Jahren, 2. einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBI. I S. 1730) geleistet haben, 3. einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBI. I S. 687) geleistet haben, 4. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) geleistet haben, 5. einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBI. I S. 842) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben; 15 Absatz 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes gilt entsprechend, 6. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben, (Dienst) werden in dem im Antrag genannten Studiengang auf Grund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind. Der von einem nach 1 Absatz 4 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist. (2) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird. (3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los. (4) Wer auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählender zu behandeln.

8 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 27 vom 21. Mai Auswahl nach dem Grad der Qualifikation (1) Die Rangfolge wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Eine Gesamtnote gilt als Durchschnittsnote nach Satz 1. (2) Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt. (3) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet. (4) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt. 9 Auswahl nach Wartezeit (1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung gemäß 9 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes verstrichenen Halbjahre bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). (2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. (3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt. (4) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war. (5) Es werden höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt. 10 Auswahl im Ergebnis des Hochschulauswahlverfahrens (1) Die Auswahlentscheidung der Hochschule ist zu treffen 1. nach dem Grad der Qualifikation (Durchschnittsnote), 2. nach gewichteten Einzelnoten der Qualifikation, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, 3. nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, 4. nach der Art der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, 5. nach dem Ergebnis eines von der Hochschule zu führenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll, oder

9 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 27 vom 21. Mai auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Nummern 1 bis 5. Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. (2) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch kann bis auf das Dreifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Maßstäbe. (3) Die Hochschule regelt die Einzelheiten des Auswahlverfahrens durch Satzung. Die Satzung ist nach Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung vor Veröffentlichung anzuzeigen. (4) Fehlt eine Regelung der Hochschule zum Auswahlverfahren nach Absatz 1 oder ist eine solche Regelung auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung nicht anzuwenden, so erfolgt die Auswahlentscheidung nach dem Grad der Qualifikation gemäß Absatz 1 Nummer 1 und Auswahl nach Härtegesichtspunkten Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den im Antrag genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt. 12 Auswahl für ein Zweitstudium (1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat und sich für ein weiteres grundständiges Studium bewirbt (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), kann nur im Rahmen der Quote nach 6 Absatz 2 Nummer 2 ausgewählt werden. (2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus der Anlage. 13 Nachrangige Auswahlkriterien (1) Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation. (2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet sein wird. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. 14 Zulassung von ausländischen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern (1) Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht nach 1 Absatz 4 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden als Studienanfänger im Rahmen der Quote nach 6 Absatz 1 zugelassen.

10 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 27 vom 21. Mai (2) Sie werden in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt. Daneben können für den im Zulassungsantrag genannten Studiengang besondere Umstände, die für die Zulassung einer Bewerberin oder eines Bewerbers sprechen, berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält, 2. auf Grund einer Einweisung in ein Studienkolleg oder einen Deutschkurs für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist, 3. im Geltungsbereich des Grundgesetzes Asylrecht genießt, 4. einer deutschen Minderheit im Ausland angehört. (3) Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft die Hochschule nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen. 15 Auswahl für höhere Fachsemester (1) Sind für das zweite oder ein höheres Fachsemester Zulassungszahlen festgesetzt, werden freie Studienplätze an deutsche und ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die die für das angestrebte Fachsemester erforderlichen Studienzeiten nachweisen, in folgender Reihenfolge vergeben: 1. an Bewerberinnen und Bewerber, die als Studienanfänger in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, an der Hochschule zugelassen sind (Aufrücker), 2. an Bewerberinnen und Bewerber, die im gleichen Studiengang an einer Hochschule endgültig und nicht nur auf einen Abschnitt des Studiengangs beschränkt zugelassen und immatrikuliert sind oder waren (Hochschulwechsel, Studienunterbrechung), 3. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber (Quereinstieg, Teilzulassung). (2) Ist eine Auswahl erforderlich, wird durch Los entschieden. 16 Bescheide (1) Die Hochschule teilt unverzüglich die Entscheidung über den Zulassungsantrag mit. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (2) Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule einen Termin, bis zu dem gegenüber der Hochschule zu erklären ist, ob der Studienplatz angenommen wird. Liegt die Erklärung der Hochschule bis zu diesem Termin nicht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Lehnt die Hochschule die Einschreibung ab, weil übrige Voraussetzungen für die Aufnahme als Studentin oder Student nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid ebenfalls unwirksam. (3) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers, nimmt die Hochschule den Zulassungsbescheid zurück. Ist die Zulassung sonst fehlerhaft, kann die Hochschule den Zulassungsbescheid zurücknehmen; nach Ablauf eines Jahres ist die Rücknahme des Zulassungsbescheides ausgeschlossen.

11 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 27 vom 21. Mai Abschluss des Verfahrens (1) Das Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn die Nachrücklisten erschöpft sind oder alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind. (2) Die Hochschule soll das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären, wenn ein weiteres Nachrückverfahren wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint. 18 Losverfahren (1) Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der Hochschule an deutsche und ausländische Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober die Zulassung schriftlich beantragt haben. Ist das Vergabeverfahren in einem Studiengang vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, kann die Hochschule eine frühere Frist bestimmen. Werden zuvor Clearingverfahren nach 3 Absatz 9 durchgeführt, kann die Hochschule eine spätere Frist bestimmen. Die Fristen sind in geeigneter Weise bekannt zu geben. Über die Zulassung dieser Bewerberinnen und Bewerber entscheidet das Los. (2) Das Ergebnis der Vergabe der Studienplätze ist von den Hochschulen in geeigneter Weise bekannt zu geben. (3) Soweit die Hochschule die Stiftung für Hochschulzulassung mit der Durchführung des Losverfahrens in Studiengängen, die nicht am Serviceverfahren nach 3 teilnehmen, beauftragt, gilt 3 Absatz 9 mit Ausnahme von 3 Absatz 9 Satz 2 Halbsatz Besondere Regelungen für die Vergabe der Studienplätze in Masterstudiengängen (1) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Gesamtzahl der Studienplätze in dem betreffenden Studiengang, gelten für das Vergabeverfahren die 1, 2, 4, 7, 11 und 15 bis 18 entsprechend, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist. (2) Von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahl, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, werden 1. 3 Prozent der Studienplätze, mindestens jedoch ein Studienplatz, für Fälle außergewöhnlicher Härte gemäß 11 und 2. die verbleibenden Studienplätze im Ergebnis eines Hochschulauswahlverfahrens nach Absatz 4 vergeben. Die Studienplätze nach Nummer 2 werden zuerst vergeben. (3) An dem Vergabeverfahren nach Absatz 2 werden alle Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz beteiligt. Eine Unterscheidung zwischen Deutschen und Deutschen Gleichgestellten, ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen findet nicht statt. Die Hochschule kann durch Satzung hiervon Abweichendes regeln. (4) Die Auswahlentscheidung ist auf Grund der Abschlussnote des ersten Hochschulabschlusses oder, in den Fällen des 9 Absatz 6 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, nach der vorläufigen Durchschnittsnote zu treffen. 8 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. Weitere bei der Auswahlentscheidung anzuwendende Kriterien können 1. gewichtete Einzel- oder Modulnoten der Qualifikation nach Satz 1, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, 2. das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, 3. die Art der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit,

12 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 27 vom 21. Mai das Ergebnis eines von der Hochschule zu führenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll, 5. weitere Kriterien, die eine Auskunft über die Eignung für das beabsichtigte Studium geben, sofern die Hochschule dies durch Satzung festlegt, 6. eine Verbindung der Maßstäbe nach den Nummern 1 bis 5 sein. Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Abschlussnote oder der Durchschnittsnote ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. 10 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. (5) Bei Ranggleichheit entscheidet das Los. 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulvergabeverordnung vom 11. Mai 2005 (GVBl. II S. 230), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Mai 2013 (GVBl. II Nr. 39) geändert worden ist, außer Kraft. Potsdam, den 16. Mai 2014 Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur Prof. Dr.-Ing. Dr. Sabine Kunst

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