Statuten des Vereins der Lehrpersonen an der Primarschule Oberwallis (VLPO)

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1 Statuten des Vereins der Lehrpersonen an der Primarschule Oberwallis (VLPO) Präambel Die Unterlagen im Archiv des Lehrerinnen- und Lehrervereins Oberwallis (LVO) gehen bis auf die erste Lehrerkonferenz vom 29. Januar 1883 in Stalden zurück. Am 5. Mai 1890 erfolgte dann in Brig die Gründungsversammlung des Lehrervereins Oberwallis wurde der Katholische Lehrerinnenverein des Oberwallis gegründet bekommt der Lehrerverein Oberwallis erstmals Statuten, der Verein katholischer Lehrer und Schulmänner des Oberwallis entstand. Am 16. März 1988 kam es durch den Zusammenschluss der beiden Vereine zur Gründung des Lehrerinnen- und Lehrervereins Oberwallis (LVO). Der Kindergärtnerinnenverband Oberwallis (KgVO) wurde 1963 gegründet erfolgte die Namensänderung in Kindergartenlehrpersonenverband Oberwallis. Die Generalversammlung 2010 beschloss die Auflösung des Verbandes und die Absorption durch den LVO. Durch die Annahme der neuen Statuten des Vereins der Lehrpersonen an der Primarschule Oberwallis (VLPO) am 1. Oktober 2010 sind nun alle Lehrpersonen der Vorschul- und Primarstufe (1. 8. Kl.) im selben Verband vereint. I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Verein Lehrpersonen an der Primarschule Oberwallis (VLPO) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Zivilgesetzbuches (ZGB). Sitz des Vereins ist der Wohnort der jeweiligen Präsidentin oder des jeweiligen Präsidenten. Art. 2 streichen, da in Art. 1 Art. 3 neu 2 Zweck Der LVO setzt sich folgende Ziele: 3.1 Er fördert eine in christlicher Grundhaltung geführte Schule und die Fachkompetenz der Vereinsmitglieder. 3.2 Er wahrt die Interessen des Berufstandes und der einzelnen Mitglieder. 3.3 Er pflegt Kontakte zu den Erziehungsinstanzen. 3.4 Er fördert die Pflege der Kollegialität unter den Mitgliedern. Der VLPO ist die Berufsorganisation der Oberwalliser Lehrerinnen und Lehrer auf der Primarschulstufe. Der VLPO setzt sich für die Anliegen der Vorschule und der Primarschule ein. Er wahrt die Interessen des Berufsstandes und seiner Mitglieder. Der VLPO ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Art. 3 neu Gleichstellung Jede Bezeichnung der Person oder der Funktion gilt unterschiedslos für Frau oder Mann. II. Mitgliedschaft Art. 4 Aktivmitglieder Aktivmitglieder können alle Unterrichtenden Lehrpersonen werden, die an öffentlichen oder privaten Walliser Primarschulen tätig sind. Die Aktivmitgliedschaft wird auch jenen Personen erteilt, die in einer mit dem Primarschulwesen eng verbundenen anderen Anstellung stehen.

2 Art. 5 Passivmitglieder Passivmitglieder können werden: stellenlose Lehrpersonen Studentinnen und Studenten Studierende an pädagogischen Hochschulen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsanstalten pensionierte Lehrpersonen ehemalige Lehrerinnen und Lehrer Lehrpersonen Personen, welche der Schule nahe stehen. Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Art. 6 Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verband in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Sie werden von der Generalversammlung ernannt, zahlen keinen Vereinsbeitrag und sind stimmberechtigt. Art. 7 Aufnahme und Austritt Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch Bezahlung des Beitrages. Der Austritt kann nur auf Ende des Verbandsjahres (31. August) erfolgen. Mitglieder, die den Interessen des Verbandes zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Wer mit seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verband gegenüber im Rückstand ist, gilt nach zweimaliger Mahnung als ausgetreten. Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch: 6.1 Nichtentrichten des Jahresbeitrages 6.2 Ausschluss durch die Generalversammlung 6.3 Austrittserklärung eines Mitgliedes. Das Vereinsjahr dauert vom 1. September bis 31. August des nächsten Kalenderjahres. III. Vereinsanschlüsse Art. 7 Der LVO ist ein autonomer Verein. 7.1 Der LVO ist eine Stufenorganisation der Oberwalliser Lehrerinnen- und Lehrerorganisation (OLLO). 7.2 Der LVO ist über die OLLO Mitglied der Kantonalsektion des Dachverbandes Lehrerinnen und Lehrer Schweiz (LCH). 7.3 Alle Mitglieder des LVO sind zugleich Mitglieder der OLLO und von LCH. 7.4 Der LVO ist Mitglied des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Kantons Wallis (ZMLB), gemäss Art. 2 und 5 dessen Statuten. 7.5 Der LVO, vertreten durch die Präsidentin/den Präsidenten, ist Mitglied der Schweizerischen Primarschulkonferenz (PSK). Art. 8 Der VLPO ist ein autonomer Verein.

3 Der VLPO ist als Stufenorganisation der Oberwalliser Lehrerinnen- und Lehrerorganisation (OLLO) angeschlossen und damit auch dem Verband Lehrerinnen und Lehrerverband Schweiz (LCH). Alle Mitglieder des VLPO sind Mitglieder der OLLO und von LCH. Der VLPO ist Mitglied des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Kantons Wallis (ZMLB), gemäss Art. 2 und 5 dessen Statuten. Der VLPO ist Mitglied der Stufenkommission 4bis8 und der Stufenkonferenz Primar des LCH. Art. 8 neu 9 Der VLPO vertritt im ZMLB auch die Interessen des Kindergartenlehrpersonenverbandes Oberwallis (KgVO) sowie des Vereins sonderpädagogischer Lehrpersonen Oberwallis (VSLO). IV. Rechte und Pflichten Art. 9 neu 10 Alle Aktiv- und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und wählbar. Passivmitglieder haben beratende Stimme. Art. 10 neu 11 Die Aktivmitglieder nehmen an der Generalversammlung teil und engagieren sich nach Möglichkeit in den Kommissionen und Arbeitsgruppen des Vereins. Art. 11 neu 12 Aktiv- und Passivmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. V. Organisation Art. 12 neu 13 Organe Die Organe des Vereins sind: die Generalversammlung der Vorstand Mitglieder des Zentralvorstandes der OLLO (bestehend aus der Präsidentin/dem Präsidenten des VLPO sowie eines weiteren Vereinsmitgliedes) die Rechnungsrevisoren die Delegierten der OLLO des ZMLB der Ruhegehalts- und Vorsorgekasse die Regionalgruppen die Kommissionen. Art. 13 neu 14 Generalversammlung Die Generalversammlung findet alljährlich statt und ist 3 Wochen vorher einzuberufen. In besonderen Fällen kann der Vorstand eine ausserordentliche GV einberufen, aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn es 1/10 der Mitglieder schriftlich unter der Nennung der Geschäfte verlangen. Die Generalversammlung hat folgende Kompetenzen: Wahl der Stimmenzählerinnen/der Stimmenzähler Genehmigung des Protokolls der letzten GV

4 Entgegennahme des Jahresberichtes der Präsidentin/des Präsidenten Entgegennahme der Kommissionsberichte Genehmigung der Kassa- und Revisorenberichte Festsetzung der Jahresbeiträge Wahl des Vorstandes und der Präsidentin/des Präsidenten Wahl der Mitglieder des VLPO in den Zentralvorstand der OLLO Wahl der Delegierten Aufnahme von Mitgliedern Ausschluss von Mitgliedern Ehrungen Ernennung von Ehrenmitgliedern Änderung oder Ergänzung der Statutenänderungen Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder Art. 15 Anträge und Demissionen der Mitglieder, über welche die GV zu beschliessen hat, müssen 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden. Art. 16 Alle Abstimmungen können offen oder auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes geheim durchgeführt werden. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin/der Präsident Stichentscheid. Art. 17 neu 15 Vorstand Der Vorstand besteht aus höchstens 7 9 Mitgliedern. der Präsidentin/dem Präsidenten der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten der Aktuarin/dem Aktuar der Sekretärin/dem Sekretär der Kassierin/dem Kassier den Mitberaterinnen/den Mitarbeitern Die Stufen sollen angemessen vertreten sein. Vorstandsmitglieder werden auf 4 Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Der Vorstand wird von der GV auf 4 Jahre gewählt und ist wieder wählbar. Die Präsidentin/der Präsident wird durch die GV gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Der Verein sollte nach Möglichkeit abwechslungsweise von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet werden. Die Sitzverteilung sollte zwischen Lehrerinnen und Lehrern ausgewogen sein. Die Lehrpersonen des Bereiches Technisches Gestalten (TG) sind nach Möglichkeiten im Vorstand vertreten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Art. 18 Rechte und Pflichten des Vorstandes Dem Vorstand fallen folgende Aufgaben und Pflichten zu: Handhabung der Statuten Einberufung und Durchführung der GV Verwirklichung des Arbeitsprogramms

5 Ausführung der Beschlüsse der GV Vermögensverwaltung Information und Vertretung nach aussen Wahrung der Interessen der Mitglieder in Zusammenarbeit mit der OLLO, dem LCH, dem ZMLB sowie der SPVal Bestellung von nicht ständigen Kommissionen Stellungnahme zu Vernehmlassungen Aufstellung von Reglementen Erledigung aller Aufgaben, die keinem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er kann bei längerer oder dauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes während seiner Abwesenheit einen Ersatz bestimmen. Art. 19 Der Vorstand kann schriftliche Arbeiten an ein Sekretariat delegieren. Art. 16 Rechnungsrevisoren Für die Aufsicht über das Rechnungswesen wählt die Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren zwei Mitglieder, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie sind wieder wählbar. Art. 17 Delegierten Die Delegierten des Vereins wählt die Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren. Sie sind wieder wählbar. Art. 18 Regionalgruppen Der Verein kann sich in Regionalgruppen organisieren. Diese können auch einzelne Stufen umfassen. Die Verantwortlichen werden von der Regionalgruppe bestimmt und dem Präsidenten gemeldet. Die Regionalgruppen können dem Vorstand Vorschläge betreffend der Organisation von Weiterbildungskursen, Veranstaltungen, Fachtagungen usw. unterbreiten. Art. 19 Kommissionen Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Vorstand ständige oder temporäre Kommissionen einsetzen. Sie haben beratende Funktion. VI. Finanzen Art. 20 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, Subventionen, Geschenken, Vermächtnissen und Zinserträgen. Die Jahresbeiträge werden nach Rücksprache mit der OLLO und dem ZMLB vom Vorstand vorgeschlagen und von der GV genehmigt. Art. 21 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist unter Vorbehalt von Art. 55, Absatz 3 des ZGB ausgeschlossen. Art. 22 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

6 Art. 23 neu 22 Die Arbeiten der Vorstandsmitglieder sind angemessen zu entschädigen. Spesen dürfen in Rechnung gestellt werden. Die Präsidentin/der Präsident hat Anrecht auf Entlastung gemäss Reglement. VII. Statutenrevision Art. 24 neu 23 Zur Revision der Statuten ist die Zustimmung von 2 / 3 aller an der GV teilnehmenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die GV auf Antrag des Vorstandes. VIII. Auflösung Art. 25 neu 24 Die Auflösung des Vereins kann mit Zustimmung 2 / 3 aller an der GV teilnehmenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmberechtigten Mitgliedern, die aus wichtigen Gründen nicht anwesend sein können, wird bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins eine schriftliche Stimmabgabe ermöglicht. Art. 26 neu 25 Die letzte Generalversammlung entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens. noch bestehenden Vermögens. IX. Schlussbestimmung Art. 27 neu 26 Die vorliegenden Statuten ersetzten diejenigen des LVO vom 31. Oktober 1997 und sind von der Generalversammlung vom 3. Oktober 2008 genehmigt worden. Die vorliegenden Statuten ersetzten diejenigen des LVO vom 3. Oktober 2008 und sind von der Generalversammlung vom 1. Oktober 2010 genehmigt worden. Der Präsident: Norbert Kalbermatter Die Sekretärin: Beatrix Abgottspon

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