Die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank

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1 Die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank Deutsche Bundesbank -Schlichtungsstelle- Taunusanlage Frankfurt am Main Postfach Frankfurt am Main Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) schlichtung@bundesbank.de Internet: Stand: 20. Juni 2016

2 Schlichtungsstelle Die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank ist eine behördliche Verbraucherschlichtungsstelle ( 14 Abs. 1 des Unterlassungsklagengesetzes - UklaG - i. Verb. m. 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes - VSBG). Ihr sachlicher Zuständigkeitsbereich ist gesetzlich festgelegt. Sie ist zudem nur zuständig, wenn es für die Streitigkeit keine anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle gibt. Die Schlichtungsstelle besteht aus den Schlichtern sowie der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle. Die Geschäftsstelle ist Anlaufstelle für Anträge und Anfragen. Sie führt das Streitbeilegungsverfahren durch und unterstützt die Schlichter. Zu Schlichtern - unter gegenseitiger Vertretung - sind berufen: - Bundesbankdirektor Jörn Kellmann - Bundesbankdirektor Thomas Lo und - Bundesbankdirektor Dr. Ernst-Wilhelm Nöll Die Schlichter haben die Befähigung zum Richteramt. Sie verfügen über langjährige Erfahrung in der rechtlichen Beratung und 1 Vertretung der Deutschen Bundesbank. Vor ihrer Bestellung sind die Verbände des Kreditgewerbes und die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beteiligt worden. Die Amtsdauer der Schlichter beträgt drei Jahre. Die gegenwärtige Amtsperiode läuft vom 1. April 2015 bis zum 30. März Die Schlichter sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und neutral. Die Geschäftsverteilung wird in einer Geschäftsordnung festgelegt. Die Schlichtungsstelle ist Mitglied im FIN-NET, einem von der Europäischen Kommission eingerichteten Netzwerk, das in grenzübergreifenden Fällen den Verbrauchern einen leichten Zugang zu der zuständigen ausländischen Streitbeilegungsstelle ermöglicht. Die Liste der FIN-NET Mitglieder ist unter folgendem Link abrufbar Zuständigkeit Die Schlichtungsstelle ist nach 14 Abs. 1 UKlaG zuständig bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen ( 312c ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 2

3 der Vorschriften über Verbraucherdarlehen und sonstige Finanzierungshilfen sowie deren Vermittlung ( 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 247a 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) der Vorschriften betreffend Zahlungsdiensteverträge ( 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der Verordnung (EG) 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen ( Preisverordnung ) und der Verordnung (EU) 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro ( SEPA- Verordnung ) sowie der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge ( IF- Verordnung ) der Vorschriften bezüglich der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld ( 2 Abs. 1a Satz 3 und 23b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) der Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln Streitbeilegungsverfahren im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten und E-Geld können von Privat- 3 und Geschäftskunden beantragt werden, ansonsten beschränkt sich das Verfahren auf Verbraucherverträge. Die Schlichtungsstelle wird auf Antrag eines Beteiligten tätig. Sie kann auch von einem Unternehmen angerufen werden. Die Zuständigkeit ist beschränkt auf Unternehmen, die im Inland niedergelassen sind. Der Verbraucher kann seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort demgegenüber auch in einem Staat haben, der nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört. Anträge gegen Unternehmen, die an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer privaten Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen, sind unmittelbar an diese Verbraucherschlichtungsstelle zu richten. Dies gilt insbesondere für Beschwerden über Unternehmen, die einem der nachstehend aufgeführten Verbände angehören: Bundesverband deutscher Banken e.v., Burgstraße 28, Berlin, Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Schellingstr. 4, Berlin, 4

4 Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Lennéstraße 17, Berlin, Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.v., Charlottenstr. 47, Berlin, Sparkassenverband Baden-Württemberg, Am Hauptbahnhof 2, Stuttgart, oder dem Rheinischen Sparkassen- und Giroverband und dem Sparkassenverband in Westfalen-Lippe, Kirchfeldstr. 60, Düsseldorf Anträge gegen Unternehmen, die einem der vorgenannten Verbände angehören, werden von der Schlichtungsstelle an die jeweils zuständige Verbraucherschlichtungsstelle weitergeleitet. Ablehnungsgründe Die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens ist abzulehnen, wenn 5 die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt, der streitige Anspruch nicht zuvor gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht worden ist, der Antrag offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist oder mutwillig erscheint (z. B. im Fall der Verjährung oder der Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe), der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder von dem Antragsteller während des Streitbeilegungsverfahrens anhängig gemacht wird, die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder eines Streitbeilegungsverfahrens einer Schlichtungsstelle nach 14 Abs. 1 UKlaG oder einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist, oder bei einer Streitigkeit über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags nach dem Zahlungskontengesetz a) ein Verwaltungsverfahren gem. den 48 bis 50 des Zahlungskontengesetzes zur Durchsetzung des Anspruchs anhängig ist oder b) in einem Verfahren nach Buchstabe a unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist. Die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens soll zudem abgelehnt werden, wenn die Schlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. 6

5 Ablauf des Verfahrens Einreichung des Antrags Der Antrag auf Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens, Stellungnahmen, Belege und sonstige Mitteilungen sind in Textform (z.b. Schreiben, , Fax) zu übermitteln. Die Verfahrenssprache ist grundsätzlich Deutsch. Bei Streitigkeiten aus Verträgen, die über eine Webseite oder auf anderem elektronischen Weg abgeschlossen worden sind (Online-Verträge), kann der Antrag auch über die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung erhoben werden ( Vorverfahren Der Eingang des Antrags wird schriftlich bestätigt. Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle prüft die eingereichten Unterlagen und bittet erforderlichenfalls den Antragsteller, weitere Unterlagen einzureichen. Ist die Schlichtungsstelle nicht zuständig oder liegt ein sonstiger Ablehnungsgrund vor, wird die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens abgelehnt. Die Ablehnung wird dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits an den Antragsgegner übermittelt worden ist, auch dem Antragsgegner in Textform und unter Angabe der Gründe mitgeteilt. 7 Zulässige Anträge werden an den Antragsgegner mit der Aufforderung weitergeleitet, innerhalb von einem Monat Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme wird dem Antragsteller durch die Geschäftsstelle zugeleitet. Dieser hat die Möglichkeit, sich innerhalb eines Monats dazu zu äußern, wenn dem Antrag nicht abgeholfen wird. Schlichtungsverfahren Hat sich der Antrag nicht erledigt, legt die Geschäftsstelle den Vorgang dem zuständigen Schlichter vor. Der Schlichter trifft seine Entscheidung anhand der im bisherigen Verfahren vorgelegten Unterlagen. Er kann ergänzende Stellungnahmen der Parteien oder Auskünfte einholen. Eine Beweisaufnahme führt der Schlichter nicht durch, es sei denn, der Beweis kann durch Vorlage von Urkunden angetreten werden. Eine mündliche Anhörung findet nicht statt. Der Schlichter unterbreitet einen am geltenden Recht ausgerichteten schriftlichen Schlichtungsvorschlag nebst einer Begründung. Der Schlichtungsvorschlag hat für keine der Parteien bindende Wirkung. Das Recht der Parteien, die Gerichte anzurufen, wird vom Schlichtungsvorschlag nicht berührt. Die Parteien können innerhalb von sechs Wochen ab Zugang mitteilen, ob sie den Schlichtungsvorschlag annehmen. Nach Ablauf 8

6 der Frist teilt die Geschäftsstelle den Parteien das Ergebnis mit. Das Verfahren ist damit beendet. Kommt es nicht zu einer Einigung, wird die Mitteilung als Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch nach 15a Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung bezeichnet. Dauer des Verfahrens Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt - ausgehend von dem vollständigen Eingang der Beschwerdeakte - rd. 90 Tage. Die Schlichtungsstelle informiert die Parteien über den Beginn dieser Frist. Hemmung der Verjährung Mit dem Eingang des Antrags auf Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens wird die Verjährung gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird ( 204 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Allgemeine Hinweise für die Parteien Die Parteien eines Streitbeilegungsverfahrens werden gemäß 16 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) auf folgendes hingewiesen: 9 Das Streitbeilegungsverfahren wird nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung (SchlichtverfV) durchgeführt, die auf der Webseite der Schlichtungsstelle verfügbar ist /Service/Schlichtungsstelle und auf Anfrage in Textform übermittelt wird. Die Parteien stimmen mit ihrer Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren dieser Verfahrensordnung zu. Das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens kann von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen. Die Parteien können sich im Streitbeilegungsverfahren von einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person, soweit diese zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt ist, beraten oder vertreten lassen. Die Parteien müssen im Streitbeilegungsverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person vertreten sein. Das Streitbeilegungsverfahren wird beendet, wenn dies von dem Antragsteller oder von dem Antragsgegner gewünscht wird. Das Streitbeilegungsverfahren ist kostenfrei. Auslagen (z. B. Porto und Telefonkosten) werden nicht erstattet. 10

7 Von dem am Verfahren beteiligten Unternehmen ist grundsätzlich ein Entgelt von 200 Euro zu erheben. Die Schlichter und die weiteren in die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. 11

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