Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank Tätigkeitsbericht 2013

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1 Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank

2 Deutsche Bundesbank Schlichtungsstelle Postfach Frankfurt am Main Telefon: (0 69) Telefax: (0 69) Internet: Nachdruck nur mit Quellenangabe gestattet. Abgeschlossen am 02. Juli 2014 Der Tätigkeitsbericht wird aufgrund von 1 Abs. 4 der Verordnung über die Schlichtungsstelle nach 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren (Schlichtungsstellenverfahrensverordnung SchlichtVerfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2002, zuletzt geändert am 29. Juli 2009, veröffentlicht. Er wird an Interessenten kostenlos abgegeben.

3 Seite 3 I. Gesetzliche Grundlagen...4 Einrichtung der Schlichtungsstelle bei der... 4 Deutschen Bundesbank Teilweise Übertragung der Streitschlichtungsaufgabe... 4 auf andere Stellen Schlichtungsstellenverfahrensverordnung... 4 II. Zuständigkeit der Schlichtungsstelle...5 Kompetenz... 5 Unzulässigkeit... 5 Übertragungen der Schlichtungsaufgabe auf... 6 private Stellen III. Organisation der Schlichtungsstelle bei...7 der Deutschen Bundesbank Sitz der Schlichtungsstelle... 7 Schlichter... 7 Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle... 7 Merkblatt über die Schlichtung von Kundenbeschwerden... 7 IV. Ablauf des Beschwerdeverfahrens...8 Einreichung der Beschwerde... 8 Vorverfahren... 8 Schlichtungsverfahren... 8 Kosten des Verfahrens... 9 Vertraulichkeit... 9 V. Statistik und inhaltliche Schwerpunkte...10 Entwicklung der Eingangszahlen/Aussagefähigkeit der Statistik Allgemeine Anfragen Beschwerden Unzuständigkeit der Schlichtungsstelle Verfahrensausgänge Inhaltliche Schwerpunkte der Beschwerden VI. Grenzüberschreitendes außergerichtliches Netz zur...14 Behandlung von Beschwerden für Finanzdienstleistungen im europäischen Wirtschaftsraum

4 Seite 4 I. Gesetzliche Grundlagen Einrichtung der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank Im Jahre 1999 wurde im Zuge der Umsetzung der europäischen Überweisungsrichtlinie durch das Überweisungsgesetz eine Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet, die von den Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, mit der Streitschlichtung beauftragt werden kann. 1 Die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle erstreckte sich zunächst nur auf die Beilegung von Streitigkeiten aus dem Bereich der grenzüberschreitenden Überweisungen innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums. Sie wurde seither mehrfach erweitert. Die Einrichtung und die Zuständigkeit sind in 14 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) geregelt. Teilweise Übertragung der Streitschlichtungsaufgaben auf andere Stellen Die Streitschlichtungsaufgaben sind entsprechend der in 14 Abs. 3 UKlaG enthaltenen Ermächtigung teilweise auf Stellen bei den Verbänden des Kreditgewerbes übertragen worden. In Deutschland bestehen dementsprechend mehrere Stellen, die die gesetzlichen Streitschlichtungsaufgaben wahrnehmen. Schlichtungsstellenverfahrensverordnung Grundlage für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank ist die vom Bundesministerium der Justiz erlassene Schlichtungsstellenverfahrensverordnung (SchlichtVerfV). 2 Sie regelt die Einrichtung der Schlichtungsstelle und die Unabhängigkeit der Schlichter sowie den Ablauf des Beschwerdeverfahrens Abs. 1 AGB-Gesetz in der Fassung des Überweisungsgesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl I S. 1642) 2 Fassung vom 10. Juli 2002 (BGBl I S. 2577), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2355)

5 Seite 5 II. Zuständigkeit der Schlichtungsstelle Kompetenz Die Schlichtungsstelle war auch im Berichtsjahr zuständig für Beschwerden im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften über Fernabsatzverträge von Finanzdienstleistungen ( 312b ff des Bürgerlichen Gesetzbuches) der Vorschriften über Verbraucherdarlehen und sonstige Finanzie rungshilfen ( 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuches) der Vorschriften über Zahlungsdienste und elektronisches Geld ( 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches) sowie der EG-VO 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der EG-VO 2560/ sowie der Vorschriften bezüglich der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld ( 2 Absatz 1a Satz 3 und 23b des Zahlungs diensteauf sichtsgesetzes) Mit Wirkung vom 9. April 2013 wurde die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle auf Streitigkeiten aus der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 ausgeweitet. 4 Unzulässigkeit Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder von dem Beschwerdeführer während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird, die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle nach 14 Abs. 1 UKlaG oder einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegung be treibt, ist oder der Anspruch bei Erhebung der Kundenbeschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft. 3 Geändert durch Art. 17 EU-VO 260/ Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 vom 03. April 2013 (BGBl I S. 610)

6 Seite 6 Übertragungen der Schlichtungsaufgabe auf private Stellen Die Schlichtungsaufgabe nach 14 UKlaG wurde gemäß 7 Schlicht- VerfV vom Bundesministerium der Justiz auf die folgenden Verbände übertragen: Bundesverband deutscher Banken e.v., Burgstraße 28, Berlin, Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Schellingstraße 4, Berlin, SparkassenVerband Baden-Württemberg, Am Hauptbahnhof 2, Stuttgart, Rheinischer Sparkassen- und Giroverband, Kirchfeldstr. 60, Düsseldorf, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V., Lennéstraße 17, Berlin, Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.v., Charlottenstr. 47, Berlin. Beschwerden über Kreditinstitute, die an den Schlichtungsverfahren der Bankenverbände teilnehmen, sind an die vorgenannten Stellen zu richten.

7 Seite 7 III. Organisation der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank Sitz der Schlichtungsstelle Die Schlichtungsstelle wurde im Berichtszeitraum in der Hauptverwaltung in Hessen der Deutschen Bundesbank fortgeführt. Schlichter Als Schlichter sind tätig: Bundesbankdirektor Wilhelm Karl Bertelmann Bundesbankdirektor Jörn Kellmann Bundesbankdirektor Dr. Ernst-Wilhelm Nöll Die Schlichter nehmen die Tätigkeit zusätzlich zu ihren Hauptaufgaben wahr. Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle Die für die Schlichtungsstelle eingerichtete Geschäftsstelle kann unter den auf Seite 2 genannten Kontaktwegen erreicht werden. Merkblatt über die Schlichtung von Kundenbeschwerden Die Deutsche Bundesbank hat ein Merkblatt Die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank herausgegeben, dem Einzelheiten zu der Schlichtung von Kundenbeschwerden entnommen werden können. Das Merkblatt wird an Interessenten kostenlos abgegeben. Es ist auch im Internet unter abrufbar.

8 Seite 8 IV. Ablauf des Schlichtungsverfahrens Einreichung der Beschwerde Viele Meinungsverschiedenheiten können bereits im direkten Kontakt mit dem Unternehmen einvernehmlich geklärt werden. Empfehlenswert ist daher, sich mit der Beschwerde zuerst an das Unternehmen zu wenden. Es gibt keine besonderen Formvorschriften. Die Beschwerde ist schriftlich unter kurzer Schilderung des Sachverhaltes und Beifügung von Kopien der notwendigen Unterlagen (z.b. Verträge, Schriftwechsel, Abrechnungen des Unternehmens, Kontoauszüge) bei der Schlichtungsstelle einzureichen. Die Beschwerde kann auch per oder Fax eingereicht werden; eventuell erforderliche Unterlagen sind dann gegebenenfalls per Post nachzureichen. Der Beschwerdeführer kann sich im Verfahren durch andere Personen vertreten lassen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich. Vorverfahren Der Eingang der Beschwerde wird schriftlich bestätigt. Die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle prüft die eingereichten Unterlagen und bittet erforderlichenfalls den Beschwerdeführer weitere Unterlagen einzureichen. Ist die Beschwerde unzulässig wird das Verfahren eingestellt und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen. Zulässige Beschwerden werden an das betroffene Unternehmen mit der Aufforderung weitergeleitet, innerhalb von einem Monat Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Unternehmens wird dem Beschwerdeführer durch die Geschäftsstelle zugeleitet. Dieser hat die Möglichkeit, sich innerhalb eines Monats schriftlich dazu zu äußern. Erfolgt keine Rückäußerung, wird die Beschwerde als erledigt betrachtet und das Verfahren eingestellt. Schlichtungsverfahren Hat sich die Kundenbeschwerde nicht erledigt, wird der Vorgang dem zuständigen Schlichter vorgelegt. Der Schlichter trifft seine Entscheidung anhand der im bisherigen Verfahren vorgelegten Unterlagen. Er kann ergänzende Stellungnahmen

9 Seite 9 oder Auskünfte der Beteiligten einholen. Eine Beweisaufnahme führt der Schlichter nicht durch, es sei denn, der Beweis kann durch Vorlage von Unterlagen erbracht werden. Eine mündliche Anhörung findet nicht statt. Der Schlichter unterbreitet einen schriftlichen begründeten Schlichtungsvorschlag. Der Schlichtungsspruch hat für keine der Parteien bindende Wirkung. Das Recht der Parteien, die Gerichte anzurufen wird vom Schlichtungsspruch nicht berührt. Die Beteiligten können innerhalb von sechs Wochen ab Zugang mitteilen, ob sie den Schlichtungsspruch annehmen. Nach Ablauf der Frist teilt die Geschäftsstelle den Parteien das Ergebnis mit. Das Verfahren ist damit beendet. Kommt es nicht zu einer Einigung, wird eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch nach 15a Abs.3 Satz 3 des Gesetzes betreffend der Einführung der Zivilprozessordnung erteilt. Kosten des Verfahrens Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist für den Beschwerdeführer kostenfrei. Auslagen (z. B. Porto und Telefonkosten) werden nicht erstattet. Der Vorschlag des Schlichters kann aber einen Vorschlag zur Übernahme von Kosten enthalten, wenn dies zur angemessenen Beilegung des Streits der Beteiligten geboten erscheint. Von dem beteiligten Unternehmen ist grundsätzlich eine Gebühr von 200 Euro zu erheben ( 6 Abs. 2 SchlichtVerfV). Vertraulichkeit Alle Kundenbeschwerden werden streng vertraulich behandelt.

10 Seite 10 V. Statistik und inhaltliche Schwerpunkte Entwicklung der Eingangszahlen/ Aussagefähigkeit der Statistik Die Anzahl der allgemeinen Anfragen und das Beschwerdevolumen haben im Berichtsjahr erneut zugenommen. Bei der Bewertung des Zahlenmaterials ist zu berücksichtigen, dass die Schlichtungsaufgaben in einem großen Umfang auf die Beschwerdestellen der Verbände des Kreditgewerbes übertragen worden sind und die Schlichtungsstelle somit nur eine Auffangzuständigkeit für Beschwerden hat, für die keine andere Schlichtungsstelle zuständig ist. Aus der Statistik lassen sich deshalb nur bedingt Rückschlüsse auf das Beschwerdeverhalten insgesamt ziehen. Allgemeine Anfragen An die Schlichtungsstelle wurden im Berichtsjahr 357 allgemeine Anfragen gerichtet. Der deutliche Anstieg gegenüber dem Vorjahr (162 Anfragen) beruhte auf einem Sondereffekt. So fragten zahlreiche besorgte Leasingkunden an, weil sie angeblich ein Schreiben der Schlichtungsstelle erhalten hatten, in dem mit einer Klage gedroht würde. Bei den Recherchen stellte sich dann heraus, dass zwei Banken zur Erfüllung ihrer Informationspflichten nach 491a BGB ihre Leasingkunden mit einem gesonderten Schreiben auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle hingewiesen hatten, eine Vielzahl der Kunden dieses Schreiben jedoch fehlinterpretiert hatten. Ansonsten betrafen die Anfragen wie im Vorjahr neben Auskünften zur Zuständigkeit der Schlichtungsstelle und den Modalitäten des Beschwerdeverfahrens insbesondere Fragen zu Kreditverträgen und Wertpapiergeschäften. Beschwerden Im Berichtsjahr wurden 220 Beschwerden eingereicht. Daneben waren noch 23 Vorgänge aus dem Vorjahr zu bearbeiten. Unzuständigkeit der Schlichtungsstelle Wegen fehlender Zuständigkeit der Schlichtungsstelle konnten insgesamt 136 Beschwerden nicht angenommen werden. Davon wurden 20 Beschwerden an die jeweils zuständige Schlichtungsstelle der Verbände des Kreditgewerbes abgegeben. 2 Beschwerdeführern wurde entsprechend der Praxis unter den Mitgliedern des FIN-NET die Adresse der

11 Seite 11 zuständigen ausländischen Schlichtungsstelle mitgeteilt, da das betroffene ausländische Unternehmen unter deren Zuständigkeit fiel. Der Schwerpunkt lag wie in den Vorjahren bei Beschwerden im Zusammenhang mit Fondsanlagen und der Wertpapierberatung sowie Geldanlagen und Beschwerden im Zusammenhang mit Unternehmerdarlehen und Förderkrediten. Soweit möglich wurden die Beschwerdeführer an eine für das Unternehmen zuständige Schlichtungseinrichtung verwiesen. Verfahrensausgänge Die 104 Beschwerdeverfahren, die in den Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle fielen, gingen wie folgt aus: 50 Beschwerden erledigten sich nach Erläuterung der jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften oder wurden vom Beschwerdeführer nicht weiterverfolgt. 1 Beschwerde war nach der Verfahrensordnung unzulässig Beschwerden erledigten sich im Vorverfahren durch Abhilfe des Kreditinstituts. 4 Beschwerden wurden durch Einigung der Parteien im Vorverfahren beigelegt. 3 Beschwerden wurden im Vorverfahren durch den Kunden ohne Angabe von Gründen zurückgezogen. 25 Beschwerden endeten mit einem Schlichtungsvorschlag. Davon gingen 19 Verfahren ganz oder teilweise zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Dies entspricht einer Quote von 76 % der mit einem Schlichtungsvorschlag beendeten Verfahren. Allerdings wurden nur 16% aller Schlichtungsvorschläge durch beide Parteien angenommen. 7 Beschwerden waren zum Ende des Geschäftsjahres noch in Bearbeitung. 5 Eine Beschwerde ist beispielsweise unzulässig, wenn der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig war oder noch ist oder die Streitigkeit durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist.

12 Seite 12 Inhaltliche Schwerpunkte der Beschwerden Ein inhaltlicher Schwerpunkt lag im Berichtsjahr bei Beschwerden über Bearbeitungsgebühren in Verbraucherdarlehensverträgen. Die Beschwerdeführer verlangen die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten, die in den Formularmustern der Kreditverträge laufzeitunabhängig vorgesehen waren und deren Höhe sich prozentual nach den Darlehensbeträgen richtet. In diesen Fällen haben die Schlichter übereinstimmend die Erhebung der Bearbeitungsentgelte für AGB-rechtlich unwirksam erachtet und die Rückzahlung durch die Kreditinstitute vorgeschlagen (s. Schlichtungsspruch vom , BKR 2013, 425). Dieses wird damit begründet, dass es sich nach der einhelligen Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte bei der Festlegung der Bearbeitungsgebühr in derartigen Fällen um eine AGB-Klausel handele, die als sog. Preisnebenabrede unzulässig sei (z.b. OLG Celle vom , WM 2011 S mit weiteren Nachweisen). Diese Rechtsprechung befinde sich auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit von Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen Tätigkeiten abgegolten werden, die vorwiegend im eigenen Interesse des Kreditinstituts liegen. Dieses würde auf Kreditbearbeitungsgebühren zutreffen, weil hiermit vorwiegend Kosten für die Bonitätsprüfung des Kunden oder für besondere Vertriebswege beansprucht würden. In der Mehrzahl der Fälle wurde der Schlichtungsvorschlag allerdings von den Kreditinstituten unter Hinweis auf die noch ausstehende höchstrichterliche Entscheidung nicht angenommen. Die Entscheidung ist zwischenzeitlich ergangen. Der Bundesgerichtshof hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam sind (Urteile vom , XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Gegenstand des einen Revisionsverfahrens war eine im Preisaushang eines Kreditinstituts enthaltene Klausel über ein prozentuales Bearbeitungsentgelt. In dem anderen Revisionsverfahren ging es um die Fallgestaltung, dass das Entgelt zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte im Kopf des Kreditinstituts als Klauselverwender gespeichert war und die Höhe des Bearbeitungsentgelts dann anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages errechnet und in ein Leerfeld in der Vertragsurkunde eingesetzt wurde.

13 Seite 13 Der Bundesgerichtshof wird sich zudem in gesonderten Revisionsverfahren noch mit der Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche der Darlehensnehmer im Fall unwirksam vereinbarter Bearbeitungsentgelte befassen (s. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 89/2014). Ein weiterer Schwerpunkt der Beschwerden betraf wie in den Vorjahren die Gebühren im Zahlungsverkehr, insbesondere bei grenzüberschreitenden SEPA-Überweisungen. Hier bestehen offenbar nach wie vor Informationsdefizite der Kunden.

14 Seite 14 VI. Grenzüberschreitendes außergerichtliches Netz zur Behandlung von Beschwerden für Finanzdienstleistungen im europäischen Wirtschaftsraum (FIN-NET) Im Jahr 2001 wurde durch die Europäische Kommission ein Netzwerk zur Behandlung von grenzüberschreitenden Beschwerden über Finanzdienstleistungen (FIN-NET) initiiert. Damit soll auch bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Finanzdienstleistern ein schneller und kostengünstiger Zugang zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung ermöglicht werden. FIN-NET ist ein freiwilliger Zusammenschluss der beteiligten Schlichtungseinrichtungen im Europäischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) Bei Beschwerden gegen einen Finanzdienstleister in einem anderen Land kann sich der Beschwerdeführer an seine nationale Schlichtungsstelle wenden. Diese zeigt ihm Zugangsmöglichkeiten zur entsprechenden ausländischen Schlichtungsstelle auf oder leitet die Beschwerde direkt weiter. Die Mitglieder des FIN-NET treffen sich in regelmäßigen Abständen, um Erfahrungen auszutauschen und Auslegungsfragen zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen zu erörtern. Zudem stellen sie der Europäischen Kommission auf Anfrage Fachinformationen zur Verfügung. Die Zusammenarbeit zwischen den FIN-NET-Mitgliedern hat positive Auswirkungen nicht nur bei der Lösung von grenzüberschreitenden Beschwerden, sondern auch bei der Fortentwicklung des Instruments der außergerichtlichen Streitschlichtung insgesamt. Weitere Informationen zu FIN-NET und den angeschlossenen Schlichtungsstellen sind unter abrufbar.

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