Haus Schauinsland MUSTER- Tel.: Fax: Neuabschluss eines Heimvertrages

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1 Haus Schauinsland MUSTER- Tel.: Fax: Neuabschluss eines Heimvertrages Anpassung des bereits bestehenden Heimvertrages vom (Datum) Heimvertrag zwischen dem Haus Schauinsland Inhaber: Frank Birkemeyer Luginsland Pforzheim - im folgenden Haus Schauinsland genannt - und Frau/ Herr vertreten durch zuletzt wohnhaft in Legitimation - im folgenden Bewohner 1 genannt - wird folgender Vertrag mit Wirkung vom (Datum Vertragsbeginn) auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (Dauerpflege). für einen befristeten Zeitraum geschlossen ( siehe Anlage F-D ) 1 Die Bezeichnung Bewohner wurde aus Gründen der besseren Leserlichkeit gewählt und steht sowohl für weibliche wie männliche Personen.

2 1 Träger (1) Die Altenpflegeheime Schauinsland werden als Einzelfirma betrieben. Träger des Unternehmens ist Frank Birkemeyer. Anschrift der Zentralverwaltung ist Luginsland in Pforzheim. (2) Die Heime wurden zur Erbringung vollstationärer Leistungen gem. 72 SGB XI zugelassen. 2 Vertragsgrundlagen (1) Art, Inhalt und Umfang der für pflegebedürftige Personen als Regelleistung zu erbringenden erforderlichen Leistungen an Pflege und Betreuung, Unterkunft und Verpflegung sind durch den Versorgungsvertrag nach den 72 SGB XI und 73 SGB XI in Verbindung mit dem Rahmenvertrag für vollstationäre Pflege nach 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg (Anlage) in der jeweils gültigen Fassung verbindlich festgelegt. (2) Das Haus Schauinsland erbringt seine Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und ist dabei insbesondere gemäß den 112 SGB XI und 113 SGB XI verpflichtet, die in den Grundsätzen und Maßstäben für die Qualität niedergelegten Standards einzuhalten. (3) Grundlage dieses Vertrages sind weiterhin die vorvertraglichen Informationen gemäß 3 Wohn- und Betreuungsvertraggesetz (WBVG). (4) Alle in Nr. 1 bis 3 genannten Vertragsgrundlagen können zu den üblichen Bürozeiten in der Zentralverwaltung eingesehen werden. 3 Allgemeine Leistungsbeschreibung des Haus Schauinsland (1) Der Leistungskatalog umfasst Pflege-, Kurzzeitpflege- und Tagespflegeplätze, wie im Hausprospekt beschrieben. Aus diesem Leistungskatalog erhält der Bewohner die in 4 7 genannten Leistungen. 4 Unterkunft (1) Das Haus Schauinsland bietet Einzel- und Doppelzimmer an. Jedes Zimmer ist mit einem Pflegebett, einem Nachttisch, einem Tisch, einem Stuhl und einem Kleiderschrank ausgestattet. (2) Das Zimmer wird zu Beginn des Vertragsverhältnisses in einem ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung gestellt. (3) Das Haus Schauinsland erbringt die regelmäßig zu den mietrechtlichen Betriebskosten zählenden Leistungen, insbesondere die Versorgung mit Strom, Heizung, Kalt- und Warmwasser und die Entsorgung von Abwasser und Müll. (4) Überlassung des Einzelzimmers Nr. Überlassung eines Platzes im Zweibettzimmer Nr. Überlassung eines Platzes im beschützenden Bereich * Überlassung eines Platzes in einem zusätzlich schallgedämmten Zimmer** * Eine Aufnahme in den beschützenden Bereich ist nur mit richterlicher Genehmigung möglich. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist ein Umzug des Bewohners aus dem beschützenden Bereich in den offenen Bereich erforderlich. ** Bei Wegfall der psychopathologischen Faktoren, die die starken Lautäußerungen mit sich bringen, ist ein Umzug des Bewohners aus dem zusätzlich schallgedämmten Zimmer in ein nicht schallgedämmtes Zimmer erforderlich. Seite 2 von 13

3 (5) Zu dem Zimmer gehört eine Nasszelle mit: Dusche zur alleinigen Nutzung Bad/ Dusche/ Toilette zur gemeinsamen Nutzung befinden sich 2 Toilette zur gemeinsamen Nutzung (Stockwerk) Der Bewohner erhält einen Schlüssel (siehe Schlüsselprotokoll, Anlage F-D ) (6) Änderungen am Zimmer oder an den technischen Einrichtungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Haus Schauinsland ausgeführt werden. (7) Der Bewohner darf folgender Gemeinschaftsräume und -einrichtungen mitbenutzen: a) Aufenthaltsraum b) Cafeteria c) Garten und Terrassen d) Fahrstühle e) Gemeinschaftsantenne f) Heizung, Beleuchtung g) Versorgung mit Kalt- und Warmwasser h) Internetzugang (8) Bei der Benutzung der oben genannten Gemeinschaftsräume und einrichtungen ist Rücksicht auf die anderen Bewohner zu nehmen. 5 Verpflegung a) Die Küche des Haus Schauinsland bietet dem Bewohner drei Mahlzeiten am Tag: Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Bei Bedarf werden Zwischen- und Nachtmahlzeiten gereicht. b) Die Mahlzeiten werden in den dafür vorgesehenen Räumen serviert. Bei Krankheit oder pflegerischer Notwendigkeit wird ein Zimmerservice angeboten. c) Bei ärztlicher Verordnung erhält der Bewohner Schon- sowie Diätkost (Leber-, Gallen-, Zuckerdiät). d) Als Getränke werden Kaffee, Tee, Wasser und Instantsäfte unbegrenzt und kostenfrei zur Deckung des eigenen Bedarfs des Bewohners zur Verfügung gestellt. Zusätzlich wird vormittags und nachmittags Kaffee gereicht. e) Weitere Sonderkostformen und individuelle Speise- und Getränkewünsche werden als Zusatzleistungen mit Aufpreis angeboten (siehe Sonstige Preise Haus Schauinsland, Anlage F-D ). Hinweis: Diätetische Lebensmittel, wie z.b. Sondennahrung, die nach den Arzneimittelrichtlinien Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung darstellen, sind nicht Gegenstand der Verpflegungsleistungen des Haus Schauinsland. Seite 3 von 13

4 6 Betreuungs- und Pflegeleistungen (1) Leistungen der Grundpflege Zur Betreuung und Pflege bietet das Haus Schauinsland allgemeine Pflegeleistungen an, deren Inhalt und Umfang sich an der vom medizinischen Dienst der Krankenkassen festgelegten Pflegestufe orientieren. Zu den Leistungen der Grundpflege gehören: a. Hilfen bei der Körperpflege b. Hilfen bei der Ernährung c. Hilfen bei der Mobilität Näheres zum Inhalt der Leistungen der Grundpflege ergibt sich aus dem Rahmenvertrag für vollstationäre Pflege nach 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg (Anlage). (2) Leistungen der medizinischen Behandlungspflege nach ärztlicher Anordnung Bei den Leistungen der medizinischen Behandlungspflege handelt es sich um pflegerische Verrichtungen im Zusammenhang mit ärztlicher Therapie und Diagnostik (z.b. Verbandswechsel, Wundversorgung, Einreibung, Medikamentengabe etc.), für deren Veranlassung und Anordnung der jeweils behandelnde Arzt des Bewohners zuständig ist. Die ärztlichen Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden unter der Voraussetzung erbracht, dass a. sie vom behandelnden Arzt veranlasst wurden und im Einzelfall an das Pflegepersonal delegierbar sind, b. die persönliche Durchführung durch den behandelnden Arzt nicht erforderlich ist und c. der Bewohner mit der Durchführung der ärztlich angeordneten Maßnahmen durch Mitarbeiter des Heims einverstanden ist. Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege als Bestandteil der nach dem SGB XI zu erbringenden pflegerischen Versorgung werden durch die Einrichtung erbracht und durch das Entgelt für allgemeine Pflegeleistungen abgegolten, sofern es sich nicht um Leistungen aufgrund eines besonders hohen Versorgungsbedarfs im Sinne des 37 Abs. 2 SGB V oder sonst um Leistungen wie etwa bei der Palliativversorgung nach 37b SGB V handelt, für die auf der Grundlage einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung Anspruch gegen die Krankenkasse besteht. Näheres zum Inhalt der Leistungen der medizinischen Behandlungspflege ergibt sich aus dem Rahmenvertrag für vollstationäre Pflege nach 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg (Anlage). (3) Leistungen der sozialen Betreuung a. Das Haus Schauinsland erbringt die notwendigen Leistungen der sozialen Betreuung. Durch Leistungen der sozialen Betreuung soll der Hilfebedarf bei der persönlichen Lebensführung und bei der Gestaltung des Alltages ausgeglichen werden, soweit dies nicht durch das soziale Umfeld (z.b. Angehörige und Betreuer) geschehen kann. Das Haus Schauinsland unterstützt den Bewohner im Bedarfsfall bei Inanspruchnahme ärztlicher, therapeutischer oder rehabilitativer Maßnahmen auch außerhalb der Pflegeeinrichtung (z.b. durch die Planung eines Arztbesuches). Es fördert den Kontakt des Bewohners zu den ihm nahe stehenden Personen sowie seine soziale Integration. Das Heim bietet Unterstützung im Umgang mit Ämtern und Behörden an. b. Der Bewohner kann an Gemeinschaftsveranstaltungen des Heimes teilnehmen. Bei diesen handelt es sich um Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens und Angebote zur Tagesgestaltung. c. Der Bewohner ist außerdem berechtigt, an kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Heims (z.b. Konzerte, Vorträge etc.) teilzunehmen. 2 Gilt nur in Haus Eutingen. Seite 4 von 13

5 (4) Zusätzliche Betreuung und Aktivierung gemäß 87b SGB XI für berechtigte Personen nach 45 a SGB XI a. Für Bewohner mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder der von der privaten Pflegeversicherung des Bewohners beauftragte Gutachter im Rahmen der Begutachtung nach 18 SGB XI als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben ( 45a SGB XI), unterbreitet das Heim ein spezielles zusätzliches Betreuungsangebot, das über die Leistungen der sozialen Betreuung hinausgeht. Bewohner sind berechtigt, dieses Angebot in Anspruch zu nehmen, wenn die Pflegekasse oder der private Versicherer einen erheblichen zusätzlichen Betreuungsbedarf nach 45a SGB XI festgestellt haben. b. Zusätzliche Betreuungsleistungen sind Leistungen zur Aktivierung und Betreuung der anspruchsberechtigten Bewohner, die das Wohlbefinden, den physischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen positiv beeinflussen können. Das zusätzliche Betreuungsangebot umfasst die Motivation, Betreuung und Begleitung zum Beispiel bei folgenden Alltagsaktivitäten: Malen und Basteln, Handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten, Kochen und Backen, etc.. Das Haus wird die Auswahl der Angebote so vornehmen, dass dem Ziel der Aktivierung Rechnung getragen wird. c. Mit den Pflegekassen ist unabhängig von der Pflegestufe ein Vergütungszuschlag für diese zusätzlichen Leistungen vereinbart worden. Der Zuschlag wird vollständig von der Pflegekasse getragen. Im Falle der privaten Pflegeversicherung erstattet diese den Zuschlag, bei Beihilfeberechtigung jedoch nur anteilig, vgl. 8 dieses Vertrages. (5) Folgende allgemeine Unterstützungsleistungen werden gewährt: a. Allgemeine Beratung b. Ständige Notrufbereitschaft c. Vermittlung ärztlicher Hilfe d. Vermittlung seelsorgerischer Betreuung e. Hinweise zur Freizeitgestaltung f. Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern g. Maschinelles Waschen pflegeleichter Wäsche durch einen externen Dienstleister h. An Werktagen: bedarfsabhängige Unterhaltsreinigung des Zimmers i. Reinigung der Fensterflächen und Vorhänge (ein Mal jährlich) j. Schönheitsreparaturen am Zimmer k. Komfortleistungen angeboten, die als Zusatzleistung nach 9 zusätzlich zu bezahlen sind (siehe Preisliste F-D Zusatzleistungen). Seite 5 von 13

6 7 Individuelle Merkmale Heimvertrag Der Bewohner ist vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in die Pflegestufe eingruppiert. Der Bewohner ist Versicherter der Pflegeversicherung (Krankenkasse): Der Bewohner ist privat versichert bei Der Bewohner wünscht die Hygienepauschale (Bereitstellung von Duschgel, Rasierschaum, Zahnpasta, Deo, Haftcreme, Mundwasser und Zahnbürste durch das Haus Schauinsland (siehe Preisliste F-D Zusatzleistungen-). Der Bewohner wünscht einen Telefonanschluss Vollamt (siehe Preisliste F-D Zusatzleistungen-). Der Bewohner wünscht einen Telefonanschluss Halbamt (siehe Preisliste F-D Zusatzleistungen-). Der Bewohner ermächtigt die Verwaltung zur Entgegennahme seiner Post (siehe Anlage F-D ). Folgende Person(en) sind im Todesfall zu benachrichtigen: Das Haus Schauinsland ist berechtigt, im Falle des Todes des Bewohners, die dem Bewohner gehörenden Sachen unabhängig von der erbrechtlichen Rechtslage an folgende Person(en) auszuhändigen: 8 Entgelt Das Heimentgelt wird vom Bewohner geschuldet, soweit es nicht von der Pflegekasse oder dem Sozialträger übernommen wird. Das Heimentgelt richtet sich nach den mit den Kostenträgern getroffenen und aktuellen Vergütungsvereinbarungen. Es gliedert sich in: (1) Pflegebedingter Aufwand (siehe Anlage F-D ) (2) Unterkunft und Verpflegung (siehe Anlage F-D ) (3) Investitionskosten (siehe Anlage F-D ) (4) Ausbildungsumlage (siehe Anlage F-D ) (5) Im Heimentgelt sind die Betriebskosten nach Anlage 3 der zweiten Berechnungsverordnung enthalten (z.b. Grundsteuer, Wasser, etc.) sowie Heiz- und Stromkosten. (6) Bei ausschließlicher Ernährung durch Sondenkost wird ein Betrag von 3,50 pro Tag erstattet. (7) Zusätzlich zum Heimentgelt sind etwaige Zusatzleistungen nach 9 dieses Vertrages zu zahlen. (8) Die Kosten für die Betreuung nach 87b SGB XI betragen zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns 3,60 pro Tag. (9) Der Zuschlag für Härtefälle zur Pflegestufe 3 beträgt. Seite 6 von 13

7 (10) Nimmt der Bewohner Leistungen nach SGB XI bzw. SGB XII in Anspruch, gilt die nach den Bestimmungen des 7. und 8. Kapitel SGB XI sowie 10. Kapitel SGB XII festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. (11) Gegebenenfalls sind Kosten der Reservierung zu zahlen, siehe 21 dieses Vertrages. (12) Bei pauschaler Übernahme von Kosten für allgemeine Pflegeleistungen durch die Pflegekasse werden die jeweiligen Beträge unmittelbar an das Haus Schauinsland gezahlt. (13) Bei Sozialhilfebedürftigkeit werden die nicht von der Pflegekasse und nicht vom Bewohner übernommenen Aufwendungen mit dem zuständigen Sozialhilfeträger abgerechnet. Der Sozialhilfeträger kann aber auch die Kosten der stationären Pflege in voller Höhe übernehmen und den Anspruch gegen die Pflegekasse im Wege der Erstattung geltend machen. (14) Der Sozialhilfeträger übernimmt Kosten in Höhe des Sozialhilfebescheids. (15) Der Tag, an dem der Bewohner ein- oder auszieht, wird jeweils als voller Tag gerechnet. (16) Der geschuldete Betrag wird vom Haus Schauinsland durch eine Einzugsermächtigung eingezogen. (siehe Anlage F-D ) Die Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgt durch Überweisung auf folgendes Konto: Konto Nr.: BLZ: Bank: Sparkasse Pforzheim-Calw 9 Zusatzleistungen (1) Für individuell gewünschte zusätzliche Leistungen, die nicht in den vorstehenden 3-5 als Grundleistungen aufgeführt sind, wird folgendes Entgelt vereinbart: Hygienepauschale (siehe Preisliste F-D Zusatzleistungen-) Telefonanschluss Vollamt (siehe Preisliste F-D Zusatzleistungen-) Telefonanschluss Halbamt (siehe Preisliste F-D Zusatzleistungen-) Chemische Reinigung und Instandhaltung der Kleidung (siehe Preisliste Wäscherei der Fa. Buchholz) a) Der Bewohner erklärt sich einverstanden, dass eingebrachte Textilien durch die vom Haus Schauinsland beauftragte Wäscherei mittels Patchen gekennzeichnet werden. Kosten hierfür: 53,55 pauschal. (2) Zusatzleistungen für pflegeversicherte Bewohner sind nur zulässig, wenn das Leistungsangebot den Pflegekassenverbänden und überörtlichen Sozialhilfeträgern vor Leistungsbeginn schriftlich mitgeteilt worden ist. 10 Erhöhung des Entgelts (1) Erhöhungen der Entgelte für die (Grund-)Leistungen nach 3-7 (ohne Zusatzleistungen) erfolgen durch eine neue Pflegesatzvereinbarung, die zwischen dem Haus Schauinsland und den Pflegekassen bzw. anderen Kostenträgern abgeschlossen wird. (2) Mit diesem Vertrag kündigt das Haus Schauinsland regelmäßig zum 1.1. eines jeden Kalenderjahres eine Pflegesatzerhöhung an. Diese Erhöhung beinhaltet nur die von den Vertragspartnern der Pflegesatzverhandlung allgemein bestimmte Erhöhung. (3) Die Erhöhung ist dem Bewohner 4 Wochen vor Wirksamwerden schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Seite 7 von 13

8 (4) Leistungen, die nicht von den Pflegesatzparteien ausgehandelt werden - z.b. Zusatzleistungen können wie folgt erhöht werden: Das Haus Schauinsland ist einmal jährlich berechtigt, durch einseitige Erklärung das Entgelt für Leistungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, zu erhöhen, wenn die bisherige Berechnungsgrundlage des Entgelts sich verändert hat und die Erhöhung sowie das erhöhte Entgelt für diese Leistungen angemessen ist. Entgelterhöhungen aufgrund Investitionsaufwendungen sind zulässig, sofern betriebsnotwendig und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt. 11 Anpassung der Leistungen (1) Wird der Bewohner vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einer höheren Pflegestufe zugeordnet, so hat das Haus Schauinsland seine Betreuungsleistungen entsprechend zu erweitern. (2) Wird der Bewohner vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einer niedrigeren Pflegestufe zugeordnet, so hat das Haus Schauinsland seine Betreuungsleistungen entsprechend zu verringern. (3) Verbessert sich der Gesundheitszustand des Bewohners soweit, dass keine Pflegebedürftigkeit mehr gegeben ist, verpflichtet sich das Haus Schauinsland den Bewohner aufzuklären, dass ein Verbleib im Pflegeheim nicht mehr notwendig ist. (4) Im Falle des Absatzes 1 erhöht sich das Entgelt; im Falle des Absatzes 2 und 3 ermäßigt sich das Entgelt, jeweils entsprechend dem Umfang, in dem der Bewohner das Angebot gemäß Absatz 5 angenommen hat. (5) Ändert sich der Pflege- und Betreuungsbedarf des Bewohners, bietet das Haus Schauinsland diesem eine entsprechende Änderung der Leistung an. (6) Das Haus Schauinsland hat dem Bewohner das Angebot zur Anpassung des Vertrages durch Gegenüberstellung der bisherigen und der angebotenen Leistung sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und zu begründen. Der Bewohner kann das Angebot auch teilweise annehmen. (7) Nimmt der Bewohner Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch oder wird ihm Hilfe nach dem SGB XII gewährt, ist das Haus Schauinsland berechtigt, bei Änderung des Betreuungsbedarfes den Vertrag gemäß Abs. 6 durch einseitige Erklärung anzupassen. (8) Hat sich der Gesundheitszustand des Bewohners nach Einschätzung des Hauses Schauinsland in der Weise geändert, dass Leistungen einer anderen Pflegestufe erforderlich sind, so hat er dies in Einvernehmen mit dem Pflegebedürftigen der Pflegekasse mitzuteilen. Die Pflegekasse leitet dann durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung eine Prüfung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI ein. (9) Weigert sich der Bewohner den Antrag auf eine höhere Pflegestufe zu stellen, kann das Haus Schauinsland ihm nach dem 1. Tag des 2. Monats nach der Aufforderung den Pflegesatz nach der nächsthöheren Pflegeklasse berechnen, bis eine aktuelle Einstufung durch den MDK vorliegt. Bestätigt der Medizinische Dienst der Krankenkasse die Höherstufung nicht, so hat das Haus Schauinsland dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen. 12 Kündigung des Heimvertrages durch den Bewohner (1) Bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses bzw. nach Aushändigung seiner Ausfertigung des Vertrages, kann der Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. (2) Der Bewohner kann den Heimvertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. (3) Der Bewohner kann bei einer Erhöhung des Entgelts jederzeit zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem das Haus Schauinsland die Erhöhung verlangt. (4) Er kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Heimvertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Seite 8 von 13

9 13 Kündigung des Heimvertrages durch das Haus Schauinsland (1) Das Haus Schauinsland des Heims kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a. das Haus Schauinsland den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Heimvertrages für das Haus Schauinsland eine unzumutbare Härte bedeuten würde, b. das Haus Schauinsland eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil der Bewohner eine vom Haus Schauinsland gem. 11 angebotene Leistungsanpassung nicht annimmt, c. der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Haus Schauinsland die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann, oder d. der Bewohner aa) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder bb) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht. (2) In den Fällen des Absatzes (1) b. d. kann das Haus Schauinsland den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In den übrigen Fällen des Absatzes 1 ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig. (3) In den Fällen des Absatzes (1) d. ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn das Haus Schauinsland vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts das Haus Schauinsland befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet. (4) Im Falle von (1) b. kann das Haus Schauinsland nur kündigen, wenn er zuvor dem Bewohner gegenüber sein Angebot gemäß 11 unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und dieser es trotz Hinweis auf eine beabsichtigte Kündigung nicht binnen vier Wochen annimmt. (5) Im Falle von (1) d. kann das Haus Schauinsland nur kündigen, wenn der Bewohner nicht binnen einer Zahlungsfrist von 4 Wochen leistet. (6) Der Bewohner kann vereinbarte Zusatzleistungen jederzeit kündigen. Bereits entstandenen Aufwendungen des Hauses Schauinsland hat der Bewohner zu erstatten. 14 Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme von Umzugskosten (1) Hat der Bewohner gemäß 12 Abs. 3 aufgrund eines vom Haus Schauinsland zu vertretenen Kündigungsgrundes gekündigt, so ist das Haus Schauinsland auf Verlangen des Bewohners in angemessenem Umfang zum Nachweis eines zumutbaren Leistungsersatzes sowie zur Übernahme der Umzugskosten verpflichtet. (2) Den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes gemäß Abs. 1 kann der Bewohner auch ohne vorgehende Kündigung verlangen. (3) Hat das Haus Schauinsland gemäß 13 Abs. (1) a. gekündigt, so hat er dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang tragen. 14 Vorübergehende Abwesenheit des Bewohners (1) Im Falle der vorübergehenden Abwesenheit des Bewohners werden ab dem vierten Abwesenheitstag 25% der Kosten für die Unterkunft und Verpflegung, 25% der Kosten für den pflegebedingten Aufwand und 25% der Kosten für die Ausbildungsumlage pro ganztägige Abwesenheit zurückerstattet. Seite 9 von 13

10 15 Gebrauchsüberlassung (1) Der Bewohner ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Hauses Schauinsland weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung des Zimmers an Dritte berechtigt. 16 Eingebrachte Sachen (1) Der Bewohner ist berechtigt, das Zimmer mit eigenen Möbeln auszustatten, soweit die Möbel des Bewohners den Pflegebetrieb nicht stören. Ausgenommen hiervon ist das Pflegebett, welches aus pflegerischen Gründen im Zimmer zu verbleiben hat. (2) Die Aufbewahrung von Geld und Wertgegenständen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung mit dem Haus Schauinsland (siehe F-D Inventarliste-) (3) Unbeschadet der bestehenden Sorgfaltspflicht des Hauses Schauinsland gegenüber den vom Bewohner eingebrachten Sachen wird dem Bewohner empfohlen, eine Hausratversicherung abzuschließen. 17 Haftung (1) Das Haus Schauinsland haftet dem Bewohner gegenüber für die verkehrssichere Beschaffenheit der Einrichtungen des Heims. Das Haus Schauinsland haftet weiterhin für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Für Schäden, die dem Bewohner durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Pflichten entstehen, ist das Haus Schauinsland ersatzpflichtig. (2) Der Bewohner haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für schuldhaft verursachte Schäden im Heim. Es wird deshalb dem Bewohner empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. 18 Betreten der Räume durch das Haus Schauinsland (1) Zur Besichtigung des baulichen Zustands ist das Haus Schauinsland oder ein von ihm Beauftragter nach rechtzeitiger Voranmeldung berechtigt, die dem Bewohner überlassenen Räume zu den üblichen Tageszeiten zu betreten. (2) Ein solches Betretensrecht besteht auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 stets bei Gefahr im Verzuge. 19 Beendigung des Vertrags (1) Im Falle des Ablebens des Bewohners wird eine Fortgeltung des Vertrages für einen Zeitraum von 2 Wochen nach dem Sterbetag vereinbart. Nach dem Sterbetag werden 25% der Kosten für die Unterkunft und Verpflegung, 25% der Kosten für den pflegebedingten Aufwand und 25% der Kosten für die Ausbildungsumlage pro Tag zurückerstattet. Das Haus Schauinsland hat nach dem Tode des Bewohners dafür Sorge zu tragen, mit einem Bewerber für den Heimplatz unverzüglich einen neuen Heimvertrag abzuschließen. Das Entgelt ermäßigt sich um den Wert der vom Haus Schauinsland ersparten Aufwendungen. (2) Wird das Zimmer bei Vertragsende nicht geräumt, ist das Haus Schauinsland berechtigt, die eingebrachten Sachen auf Kosten des Bewohners bzw. seiner Erben einzulagern. Das Haus Schauinsland haftet nicht für Fälle höherer Gewalt. (3) Das Haus Schauinsland ist drei Werktage vor Vertragsbeendigung die Möglichkeit der Renovierung des Zimmers einzuräumen, es sei denn, dem Bewohner ist dies unzumutbar. Seite 10 von 13

11 20 Beratung und Beschwerde (1) Der Bewohner hat das Recht, sich beim Träger, der Heimaufsichtsbehörde oder der nach 20 Abs. 5 HeimG gebildeten Arbeitsgemeinschaft informieren und beraten zu lassen. Er hat das Recht, sich bei diesen Institutionen über etwaige Mängel zu beschweren. a. Stadt Pforzheim Gewerbeabteilung -Heimaufsicht- Frau Ute Block Östliche Karl-Friedrich-Straße 37a Zimmer 108 Tel.: / Fax: / Ute.Block@stadt-pforzheim.de b. Adresse der Arbeitsgemeinschaft und gleichzeitig auch Heimaufsicht für den Enzkreis: Landratsamt Enzkreis -Heimaufsicht- Herrn Manfred Krohmer Bahnhofstrasse Pforzheim Raum 209 Tel.: Fax: Manfred.Krohmer@enzkreis.de (2) Der Bewohner und seine Angehörigen können sich auch bei der Pflegekasse (Krankenkasse) oder bei anderen Beratungsstellen über Rechte und Pflichten der Bewohner beraten lassen. 21 Zusätzliche Vereinbarungen (1) Sollte der Bewohner bei Einzug oder später von Rezeptgebühren und Fahrtkosten befreit sein, ist der Befreiungsausweis in Kopie in der Verwaltung abzugeben. Erst dann kann das Haus Schauinsland diese Befreiung den zuständigen Stellen melden. (2) Für Zimmerreservierung vor dem Einzug ist ein sogenanntes Bettengeld in Höhe von 75% der Heimkosten zu zahlen. 22 Datenschutz/ Schweigepflicht (1) Der Bewohner erklärt sich damit einverstanden, dass das Heim personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet und nutzt, soweit dies im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses für eine ganzheitliche Betreuung, zur verwaltungsmäßigen Abwicklung und zur Leistungsabrechnung erforderlich ist. Die Einrichtung verpflichtet sich zu einem vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten des Bewohners. (2) Der Bewohner willigt ein, dass der behandelnde Arzt die für allgemeine und spezielle Pflege erforderlichen Informationen der Einrichtung zur Verfügung stellt, und die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen erstellten Gutachten der Einrichtung ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. Die vom Bewohner erteilte Einverständniserklärung kann jederzeit widerrufen werden. Seite 11 von 13

12 23 Informationspflicht des Hauses Schauinsland (1) Der Bewohner bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er gem. 3 WBVG rechtzeitig vor Unterzeichnung dieses Vertrages vom Haus Schauinsland schriftlich und in verständlicher Sprache über das allgemeine Leistungsangebot im Haus Schauinsland und über den wesentlichen Inhalt der für den Bewohner in Betracht kommenden Leistungen informiert wurde. 24 Schlussbestimmungen (1) Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Unterschriften Pforzheim, den Unterschrift und Stempel des Heimträgers Unterschrift des Heimbewohners Unterschrift des Bevollmächtigten oder des gesetzlichen Vertreters (Legitimation wird in Kopie beigefügt) Seite 12 von 13

13 Ausgehändigte Anlagen: F-D Preisliste Haus Schauinsland inklusive Zusatzleistungen F-D Sonstige Preise Haus Schauinsland F-D Schuldbeitritt/Kostenverpflichtungserklärung F-D Fragebogen zur Wäscheversorgung F-D Inventarliste F-D Erklärung Apotheke F-D Postvollmacht F-D Vollmacht KV-Karte F-D Vorläufiges Entgelt bei fehlender Pflegestufe F-D Aufenthaltsbefristungen F-D Antrag auf Sozialhilfe F-D Schlüsselprotokoll F-VA Biographiebogen F-VA Ärztlicher Fragebogen Rentenumleitung (nur bei Leistungen nach dem SGB XII) Aktuelle Preisliste Wäscherei der Fa. Buchholz Seite 13 von 13

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