Anpassung der Wassergebühren und Änderung der Wasserversorgungssatzung
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- Edith Günther
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1 Vorlage 2013 Nr. 201 Wasser, Wärme, Tiefgaragen Geschäftszeichen: 81 Bei 29. Oktober 2013 ATU nö Beratung GR ö Beschluss Thema Anpassung der Wassergebühren und Änderung der Wasserversorgungssatzung Beschlussantrag 1) Die Verbrauchsgebühr wird ab auf 2,20 je cbm festgesetzt. 2) Die Grundgebühr wird ab neu festgesetzt. Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von Maximaldurchfluss (Qmax) 3 und Nenndurchfluss (Qn) 1,5 und 2, /Jahr 26,40 52,80 79,20 Verbundzähler NW /Jahr 448,80 528,00 633,60 3) Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) der Stadt Ostfildern Der Gemeinderat der Stadt Ostfildern hat in der Sitzung vom aufgrund der 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2, 8 Abs. 2, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen: 1 Änderung der Wasserversorgungssatzung Die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) der Stadt Ostfildern vom , zuletzt geändert am , wird wie folgt geändert:
2 - 2 - Die 41 und 42 erhalten folgende Fassung: 41 Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben. Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von: Maximaldurchfluss (Qmax) 3 und Nenndurchfluss (Qn) 1,5 und 2, /Jahr 26,40 52,80 79,20 Verbundzähler NW /Jahr 448,80 528,00 633,60 (2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet. (3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet. (4) Die Grundgebühr bei Bauwasserzählern beträgt 2,20 monatlich. (5) Zu diesen Gebühren tritt noch die Umsatzsteuer ( Mehrwertsteuer ) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. 42 Verbrauchsgebühren (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge ( 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,20. (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,20. (3) Zu diesen Gebühren tritt noch die Umsatzsteuer ( Mehrwertsteuer ) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Die Satzung tritt am in Kraft. 2 Inkrafttreten gez. gez. gez. Bolay Assenmacher Bock Oberbürgermeister Techn. Werkleiter Kaufm. Werkleiter Bürgermeister
3 - 3 - Erläuterungen 1. Grundgebühren Bei leitungsgebundenen Einrichtungen wie der Wasserversorgung verursacht das Bereitstellen und Vorhalten einer betriebsbereiten Einrichtung regelmäßig sehr hohe verbrauchsunabhängige (fixe) Kosten. Es liegt im Ermessen der Gemeinde, ob sie diese Kosten verbrauchsabhängig auf die Einrichtungsbenutzer umlegt oder ob sie für die fixen Kostenanteile eine verbrauchsunabhängige Grundgebühr erhebt. Die Grundgebühr wird für das Vorhalten und Bereitstellen einer öffentlichen Einrichtung erhoben. Deshalb ist sie nicht verbrauchsabhängig nach dem Maß der Benutzung, sondern verbrauchsunabhängig nach dem wahrscheinlichen Benutzungsumfang auszurichten. In Betracht kommen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, die sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden, abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegen. Als geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist bei der Wasserversorgung die Nenngröße der Wasserzähler von der Rechtsprechung anerkannt worden. Die Bemessung der Grundgebühr nach einem für alle Grundstücke gleichen Grundbetrag wird mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren sein. In Baden-Württemberg wird seit jeher bei der überwiegenden Mehrzahl der Gemeinden die Grundgebühr gestaffelt nach der Zählergröße erhoben, nachdem mit dieser Gebühr zunächst die Kosten der Bereitstellung und Unterhaltung des Wasserzählers sowie des Zählerablesens abgegolten werden. Als Gebührenmaßstab sieht die Satzung deshalb die Größe des Wasserzählers vor. Die Zählergröße ist eine geeignete Bemessungsgrundlage, wenn die Gemeinde die Zählergröße nicht willkürlich selbst bestimmen kann. 21 WVS sieht deshalb ausdrücklich eine Anhörungspflicht des Anschlussnehmers durch die Gemeinde beim Einbau des Wasserzählers vor. In die Grundgebühr können auch Vorhaltekosten einkalkuliert werden. Vorhaltekosten sind die fixen Kostenanteile der Wasserversorgung, insbesondere die Kosten des Verteilungsnetzes. Ob in die Grundgebühr sämtliche fixen Kosten einkalkuliert werden dürfen, wird von der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Es könnte darin ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gesehen werden, weil die dann zu entrichtende (sehr geringe) Verbrauchsgebühr in keinem angemessenen Verhältnis mehr zur Gegenleistung steht. Der Gemeindetag hat deshalb bisher immer empfohlen, nicht mehr als maximal 25 v. H. der fixen Kostenanteile in die Grundgebühr einzukalkulieren. Eine Grundgebühr wird inzwischen von der überwiegenden Anzahl der Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg erhoben. Die Grundgebühr in Ostfildern wurde zuletzt auf neu festgesetzt. Bei stagnierendem bzw. rückläufigem Wasserverbrauch und gleichzeitig steigenden Vorhaltekosten erscheint eine maßvolle Erhöhung der Grundgebühren vertretbar. Die Werkleitung empfiehlt deshalb entsprechend der beigefügten Kalkulation eine Erhöhung der Grundgebühren. Dadurch könnten rund Euro der Vorhaltekosten über Grundgebühren gedeckt werden, was ca. 8 % der Fixkosten entspricht und noch erheblich unter dem rechtlich zulässigen Satz von 25 % liegt. Damit ergeben sich die neuen Gebührensätze laut Anlage 1.
4 Verbrauchsgebühren Die Verbrauchsgebühren wurden zuletzt durch Gemeinderatsbeschluss vom (Vorlage 174/2012) ab auf 2,12 Euro pro Kubikmeter Wasser festgesetzt. Die Neukalkulation der Wassergebühren erfolgte auf der Basis der Zahlen des Entwurfs des Wirtschaftsplans Gegenüber der letzten Kalkulation für 2013 ergeben sich insbesondere Änderungen bei den Wasserbezugskosten. Alle Wasserlieferanten (Filderwasserversorgung, Stadtwerke Esslingen und EnBW) haben für 2014 eine weitere Erhöhung der Bezugspreise von durchschnittlich 3,5 Cent je cbm Wasser mitgeteilt. Bei einer Einkaufsmenge von 1,82 Mio. cbm und einer Verkaufsmenge von 1,70 Mio. cbm ist zum Ausgleich dieser Mehrkosten eine Gebührenerhöhung von 4 Cent je cbm Wasser notwendig. Höhere Kosten ergeben sich daneben bei den Personalkosten, wo vor allem die Reststeigerung aus der Tariferhöhung 2013 und die bereits bekannten Tariferhöhungen 2014 sich niederschlagen werden. Durch die höheren Gebühreneinnahmen werden sich entsprechend die Ausgaben für die Konzessionsabgabe erhöhen, zu deren Zahlung die Stadtwerke vertraglich verpflichtet sind. In der Summe ergeben diese Änderungen zusammen mit weiteren zu erwartenden kleineren Kostensteigerungen einen Mehraufwand von ca Euro im Wirtschaftsplan 2014, zu deren Deckung unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Erhöhung der Grundgebühren eine Erhöhung der Verbrauchsgebühren von 8 Cent auf dann 2,20 Euro netto notwendig wird. 2. Gebührenvorschlag Nach den Zahlen der als Anlage 1 beigefügten Kalkulation ist unter Berücksichtigung einer Eigenkapitalverzinsung eine Gebührenerhöhung von 8 Cent auf 2,20 je cbm Wasser notwendig. Bei der Grundgebühr, die seit nunmehr 7 Jahren unverändert ist, wird eine Gebührenerhöhung von 6 jährlich vorgeschlagen. Nachdem bei den Abwassergebühren eine Senkung sowohl der Schmutzwasser als auch der Niederschlagswassergebühr vorgeschlagen wird, kann davon ausgegangen werden, dass sich für die Mehrheit der Gebührenzahler keine wesentlichen Änderungen bei der Gesamtkostenbelastung aus Wasser- und Abwassergebühren ergeben werden. Anlagen: 1. Kalkulation der Verbrauchs- und Grundgebühren 2. Vergleichszahlen Wasser- und Abwassergebühren
5 Gebührenkalkulation Wasser 2014 Anlage 1 I. Grundgebühr 1. Zählerkosten Materialaufwand Personalkosten Sach- und Verwaltungskosten Zwischensumme abz. Anteil Abwasser 50% Gebührenbedarf für Zählergebühr Fixe Kosten anteilige fixe Kosten der Wasserversorgung (Max. 25%) (8,0%) Gebührenbedarf für Grundgebühr Anzahl Wasserzähler (gewichtet) ,40 II. Verbrauchsgebühren 1. Betriebsausgaben (ohne Zählerkosten) Fixe Kosten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Personalaufwand Abschreibungen/Zinsen Steuern Sonst. betriebliche Aufwendungen abz. Zählerkosten Variable Kosten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Wasserbezug) Konzessionsabgabe Eigenkapitalverzinsung (5%) Gesamtkosten Betriebseinnahmen Bauwasser Auflösung pass. Ertragszuschüsse Arbeiten für Dritte Andere aktivierte Eigenleistungen sonstige Erträge ohne Anteil Einzug Abwassergeb Betriebseinnahmen gesamt Gebührenbedarf abz. fixe Kosten, die über Grundgebühr gedeckt werden durch Verbrauchsgebühr zu decken Wassermenge cbm Notwendige Gebühr 2,20 1
6 III. Gebührenvorschlag 1. Grundgebühr Nenngröße Anzahl Wasserzähler Gewichtung Anzahl gewichtet kostendeckende Gebühr vorgeschlagene Gebühr vorauss. Gebühreneinn. 3/5 cbm ,40 26, ,00 12 cbm ,80 52, ,00 20 cbm ,20 79, ,40 50 cbm ,80 448, ,80 80 cbm ,00 528, , cbm ,60 633, , ,00 Kosten ,00 Kostendeckungsgrad 100% 2. Verbrauchsgebühren kostendeckende Gebühr (einschl. einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung): 2,20 vorgeschlagene Gebühr 2,20 Gebühreneinnahmen bei cbm Wasser
7 Wasser- und Abwassergebühren 2013 Anlage 2 Stadt Wasser Grundgebühr Wasser Abwasser 4-Personen- Haushalt Euro/cbm netto Euro/cbm brutto monatl. brutto Frischwasser Euro/cbm Niederschlagswasser Euro/qm Ø 150 cbm Jahresverbrauch, 150 qm versiegelt Stuttgart 2,39 2,56 3,86 1,62 0,57 758,82 Esslingen 1,85 1,98 7,49 2,29 0,77 845,88 Filderstadt 2,16 2,31 2,19 1,80 0,72 750,78 Leinfelden-Echterdingen 2,11 2,26 2,03 1,85 0,50 715,86 Nürtingen 1,95 2,09 2,68 1,45 0,56 647,16 Kirchheim 1,97 2,11 1,28 1,84 0,53 687,36 Denkendorf 1,50 1,60 0,96 1,40 0,53 541,02 Neuhausen 1,95 2,09 1,31 1,20 0,35 561,72 Ostfildern ,12 2,27 1,82 1,65 0,56 693,60 Ostfildern 2014 geplant 2,20 2,35 2,35 1,56 0,52 693,30 Landesdurchschnitt ,88 2,01 2,80 1,90 0,45 687,60 Durchschnittliche jährliche Kosten bei einer vierköpfigen Familie Quelle: Stat. Landesamt, KAG-Umfrage Gemeindetag, Internet-Seiten der Städte Spätere Gebührenerhöhungen der Nachbarkommunen sind nicht berücksichtigt
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